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{'item': 'L508 1313690-2'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlL508 1313690-2 Spruch, L508 1313690-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Vw

GVG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte dem Beschwerdeführer (BF) mit Schreiben vom 25.11.2020 eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis, wozu mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 14.12.2020 eine Stellungnahme erging. In Bezug auf den diesbzgl. Verfahrensgang und die Beweisaufnahmen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
  2. Die Beschwerde langte am 24.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
  3. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.03.2022 wurde in Bezug auf Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, der Beschwerde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (A) und der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (B).6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.03.2022 wurde in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, der Beschwerde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (A) und der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (B).

  1. Im Rahmen der detaillierten Aktensichtung konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer, mit Datum 02.11.2021 ein Schreiben mit der Titulierung „Beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache“ beim BFA einbrachte, bei welchem es sich um ein türkisches Gerichtsschreiben vom Oktober 2016 handle, aus welchem sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer ein HDP-Mitglied sei und dass gegen ihn wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur PKK und KCK ermittelt werde. Ferner wurde vom BF, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 14.12.2020 (zur beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahme) u.a. vorgebracht, dass der BF kurdischer Herkunft sei und er im Falle seiner Rückkehr in der Türkei den Militärdienst leisten müsste. Er weigere sich jedoch ausdrücklich für die Türkei zu kämpfen. Vorallem im Hinblick auf Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers bestehe eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer. Damit machte der BF aber Gründe geltend, die – im Lichte des § 3 AsylG 2005 – in der Regel für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Folge dessen erging an die Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz des BVWG vom 16.02.2023 eine Aufforderung zur Mitteilung sowie eine Manuduktion über die mögliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der detaillierten Aktensichtung konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer, mit Datum 02.11.2021 ein Schreiben mit der Titulierung „Beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache“ beim BFA einbrachte, bei welchem es sich um ein türkisches Gerichtsschreiben vom Oktober 2016 handle, aus welchem sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer ein HDP-Mitglied sei und dass gegen ihn wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur PKK und KCK ermittelt werde. Ferner wurde vom BF, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 14.12.2020 (zur beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahme) u.a. vorgebracht, dass der BF kurdischer Herkunft sei und er im Falle seiner Rückkehr in der Türkei den Militärdienst leisten müsste. Er weigere sich jedoch ausdrücklich für die Türkei zu kämpfen. Vorallem im Hinblick auf Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers bestehe eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer. Damit machte der BF aber Gründe geltend, die – im Lichte des Paragraph 3, AsylG 2005 – in der Regel für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Folge dessen erging an die Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz des BVWG vom 16.02.2023 eine Aufforderung zur Mitteilung sowie eine Manuduktion über die mögliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.
  3. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 01.03.2023 folgende Stellungnahme: „Gegen den BF wurde nach dem rechtskräftigen Urteil im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Während dieses Verfahrens brachte der BF bzw. seine Vertretung der Behörde eine mögliche HDP/PKK Mitgliedschaft und ein Urteil in der Türkei zur Kenntnis. - 2/2 -FO-0060-0008 Dieses Vorbringen wurde seitens der Behörde an das LVT, die DSN und an die Staatendokumentation zu weiteren Ermittlungen weitergeleitet. Alle Ermittlungen verliefen ohne eindeutige Ergebnisse, somit hatte die Behörde die mögliche und zumutbare Ermittlungstätigkeit mehr als ausgeschöpft und aufgrund dessen wurde danach die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist von der Behörde nicht zu prüfen, da der BF selbst einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen muss, wenn er willens ist diesen zu stellen und erst nach der erfolgten Asylerstbefragung durch die Polizei wird das BFA damit befasst. Bei einer Außerlandesbringung des BF wäre ohne hin eine Refoulement-Prüfung durchzuführen.“
  4. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 02.03.2023, eingelangt beim BVwG am 03.03.2023 wurde im Rahmen einer Stellungnahme insbesondere wie folgt vorgebracht: „Wie aus dem Schreiben vom 02.11.2021 hervorgeht, welches bei der BFA eingebracht wurde, ist der BF ein Mitglied der HDP und aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zur PKK und KCK wird gegen ihn ermittelt. Außerdem müsste der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei den Militärdienst antreten und hinsichtlich seiner Facebook - Veröffentlichungen besteht eine reale Gefahr für ihn.“….. „In diesem Zusammenhang, aufgrund Weiterbestehens der Verfolgungsgründe in der Türkei bzw. Hinzukommen neuer Nachfluchtgründe ist der BF veranlasst, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ein diesbezüglich gestellter Asylfolgeantrag wird dem BVwG binnen 14 Tagen zur Kenntnisnahme übermittelt werden.“
  5. Aus dem aktuellem IZR-Auszug vom 28.03.2023 ergibt sich, dass der BF am 16.03.2023 einen Asylantrag eingebracht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.1.
  8. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht fest. 1.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.03.2022 wurde in Bezug auf Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, der Beschwerde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (A) und der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (B).1.4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.03.2022 wurde in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, der Beschwerde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (A) und der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (B). 1.

  1. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Verfahren ist sohin ausschließlich die Rechtmäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche. 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte sohin während des laufenden – noch nicht rechtskräftigen - Verfahrens über die Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen das BFA noch keine Entscheidung getroffen hat.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer sowie zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren. 2.
  5. Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden IZR Auszug vom 28.03.
  6. Rechtliche Beurteilung:
  7. Verfahrensbestimmungen 1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt A) 1.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 1.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: 2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 wie folgt judiziert: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  4. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).„Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  7. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, basierend auf dieser Rechtsprechung, folgendes: Im Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Rückkehrentscheidungsverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA bisher noch nicht abgesprochen hat. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).Im Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Rückkehrentscheidungsverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA bisher noch nicht abgesprochen hat. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Wie dem aktuellen IZR-Auszug vom 28.03.2023 zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 16.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt sohin eine solche Konstellation vor, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über die Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüche), einen Asylantrag stellte. Die Spruchpunkte I, II, III, IV,. des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2022, mit welchen

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen wurde, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), waren daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat, nichts ändern. Lediglich am Rande wird festgehalten, dass über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.03.2022 entschieden wurde.Wie dem aktuellen IZR-Auszug vom 28.03.2023 zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 16.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt sohin eine solche Konstellation vor, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über die Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüche), einen Asylantrag stellte. Die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier,. des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2022, mit welchen

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen wurde, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), waren daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat, nichts ändern. Lediglich am Rande wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.03.2022 entschieden wurde. 3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, war nach § 22 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC – die mündliche Verhandlung trotz Beantragung in der Beschwerde entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, war nach Paragraph 22, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC – die mündliche Verhandlung trotz Beantragung in der Beschwerde entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L508.1313690.2.00

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