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{'item': 'L511 2257233-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlL511 2257233-1 Spruch, L511 2257233–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] vom 30.12.2021, FP-AZ: XXXX eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 10/1)1.
  2. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] vom 30.12.2021, FP-AZ: römisch 40 eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 10/1) Demnach sei bei einer Kontrolle am 14.12.2021 um 10:30 Uhr bei der Baustelle „ XXXX XXXX an der Adresse XXXX , ua XXXX [KA] arbeitend bei Eisenverlegearbeiten angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die Anmeldung sei unmittelbar nach Kontrollbeginn um 10:47 Uhr erfolgt.Demnach sei bei einer Kontrolle am 14.12.2021 um 10:30 Uhr bei der Baustelle „ römisch 40 römisch 40 an der Adresse römisch 40 , ua römisch 40 [KA] arbeitend bei Eisenverlegearbeiten angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die Anmeldung sei unmittelbar nach Kontrollbeginn um 10:47 Uhr erfolgt. 1.
  3. Der Anzeige waren ein Strafantrag an den Magistrat der Stadt Linz vom 30.12.2021, FP-GZ: XXXX (AZ 10/3-6), Fotos der XXXX ID-Card und der e-card von KA (AZ 10/7), ein ausgefülltes Personenblatt (AZ 10/9-10), Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SV-Auszug], dem Zentralen Melderegister [ZMR] und dem Unternehmensregister (AZ 10/11-17, 21), sowie ein Foto KA in Arbeitskleidung zeigend (AZ 10/19) beigelegt.1.
  4. Der Anzeige waren ein Strafantrag an den Magistrat der Stadt Linz vom 30.12.2021, FP-GZ: römisch 40 (AZ 10/3-6), Fotos der römisch 40 ID-Card und der e-card von KA (AZ 10/7), ein ausgefülltes Personenblatt (AZ 10/9-10), Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SV-Auszug], dem Zentralen Melderegister [ZMR] und dem Unternehmensregister (AZ 10/11-17, 21), sowie ein Foto KA in Arbeitskleidung zeigend (AZ 10/19) beigelegt. 1.
  5. Mit Schreiben vom 31.03.2022 verständigte die ÖGK die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Diese teilte mit, dass KA am 12.12.2021 für den 13.12.2021 über ELDA angemeldet worden sei, weshalb das Verwaltungsverfahren einzustellen sei (AZ 13-14). 1.
  6. Mit Bescheid vom 29.04.2022, GZ XXXX verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende XXXX GmbH [T GmbH] als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 zu binnen 15 Tagen entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien §§ 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 30.12.2021 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 15)1.
  7. Mit Bescheid vom 29.04.2022, GZ römisch 40 verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende römisch 40 GmbH [T GmbH] als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 zu binnen 15 Tagen entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien Paragraphen 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 30.12.2021 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 15) Begründend wurde ausgeführt, die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen würden zum Sachverhalt erklärt. Die Aviso-Meldung „fallweise Beschäftigung“ vom 12.12.2021 habe ausschließlich für den 13.12.2021 gegolten. Am 14.12.2021 sei KA rückwirkend für den 13.12.2021 als geringfügig beschäftigten Arbeiter angemeldet worden. Zum Kontrollzeitpunkt am 14.12.2021 um 10:30 Uhr habe betreffend KA somit weder eine Aviso-Meldung, noch eine Vollmeldung bestanden. Es handle sich um den zweiten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei binnen 12 Monaten. 1.
  8. Mit Schreiben vom 16.05.2022 wurde gegen den am 03.05.2022 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 16). Begründend wurde ausgeführt, KA sei am 12.12.201 für 13.12.2021 angemeldet worden, weshalb der von der belangten Behörde behauptete Verstoß nicht vorliege. Vorgelegt wurde die Aviso Meldung vom 12.12.2021 und es wurde die Einvernahme von Zeugen beantragt zum Beleg dafür, dass KA für den 13.12.2021 angemeldet wurde.
  9. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.07.2022 mehrere Verfahren die beschwerdeführende Partei betreffend unter einem elektronisch vor, darunter die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt den gegenständlichen Bescheid betreffend (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 10-18]). 2.
  10. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV-Auszug], welche ergab, dass KA von 13.12.2021 bis 15.12.2021 als geringfügig Beschäftigter bei der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet war (OZ 5). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Am 12.12.2021 war XXXX von der beschwerdeführenden Partei für eine fallweise Beschäftigung am 13.12.2021 über ELDA angemeldet worden (AZ 12/1).1.
  13. Am 12.12.2021 war römisch 40 von der beschwerdeführenden Partei für eine fallweise Beschäftigung am 13.12.2021 über ELDA angemeldet worden (AZ 12/1). 1.
  14. Am 14.12.2021 um 10:30 Uhr, wurde XXXX anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle „ XXXX an der Adresse XXXX arbeitend bei Eisenverlegearbeiten für die beschwerdeführende Partei angetroffen (AZ 10).1.
  15. Am 14.12.2021 um 10:30 Uhr, wurde römisch 40 anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle „ römisch 40 an der Adresse römisch 40 arbeitend bei Eisenverlegearbeiten für die beschwerdeführende Partei angetroffen (AZ 10). 1.
  16. Am 14.12.2021 um 10:47 Uhr wurde KA rückwirkend ab 13.12.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeitsnehmer über ELDA angemeldet (AZ 10/13, 10/15). Diese geringfügige Beschäftigung bestand bis 15.12.2021 (OZ 5). 1.
  17. Es handelt sich um den zweiten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate (AZ 15).
  18. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
  19. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen2.
  20. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen ● Anzeige vom 30.12.2021 samt Beilagen (AZ 10) ● ELDA-Meldungen (AZ 12) ● Bescheid (AZ 15) ● Stellungnahme und Beschwerde (AZ 14, 16) ● SV-Auszug (OZ 5) 2.
  21. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2.
  22. Soweit die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme und in der Beschwerde vorbringt, KA sei am 12.12.2021 als fallweise Beschäftigter für den 13.12.2021 angemeldet worden, weshalb kein Meldeverstoß vorliege, ist festzuhalten, dass die Betretung nicht am 13.12.2021, sondern am 14.12.2021 erfolgte. Es bedurfte daher auch nicht der Einvernahme der beantragten Zeugen, da die Anmeldung als fallweise Beschäftigter für den 13.12.2021 nicht in Zweifel gezogen wird. Zur Dauer einer Meldung als fallweise Beschäftigter und deren Bedeutung siehe die Rechtliche Beurteilung.
  23. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  24. Rechtliche Beurteilung 4.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.
  27. Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.2.
  28. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.2.
  29. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.2.
  30. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.2.
  31. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 4.2.
  32. Dass die Tätigkeit von KA zum Zeitpunkt der Betretung dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt und er diese für die beschwerdeführende GmbH ausübte, ergibt sich aus der rückwirkenden Anmeldung zur Sozialversicherung von KA als geringfügig Beschäftigter durch die beschwerdeführende Partei, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 4.
  33. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG4.
  34. zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 4.3.
  35. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR
  36. Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.4.3.
  37. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR
  38. Absatz 3, leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 4.3.
  39. Zum Betretungszeitpunkt lag (wie bereits ausgeführt) ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen KA und der beschwerdeführenden GmbH vor. 4.3.
  40. Zum Nichtvorliegen einer Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt 4.3.3.
  41. Die An- und Abmeldung von Pflichtversicherten ist in § 33 ASVG wie folgt normiert:4.3.3.
  42. Die An- und Abmeldung von Pflichtversicherten ist in Paragraph 33, ASVG wie folgt normiert: „

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […]
(3)Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“ § 13 Satzung der ÖGK, Amtliche Verlautbarung Nr. 34/2020, lautet: Paragraph 13, Satzung der ÖGK, Amtliche Verlautbarung Nr. 34 aus 2020,, lautet: „Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.“ 4.3.3.
  1. Aus § 33 ASVG iVm § 13 Satzung der ÖGK ergibt sich für fallweise Beschäftigte, dass auch für diese vor Arbeitsantritt (zumindest) eine „Vor-Ort-Anmeldung (ehemals Mindestangaben-Anmeldung)“ zu erfolgen hat, und (nur) für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung eine Verwaltungsvereinfachung normiert wurde.4.3.3.
  2. Aus Paragraph 33, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, Satzung der ÖGK ergibt sich für fallweise Beschäftigte, dass auch für diese vor Arbeitsantritt (zumindest) eine „Vor-Ort-Anmeldung (ehemals Mindestangaben-Anmeldung)“ zu erfolgen hat, und (nur) für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung eine Verwaltungsvereinfachung normiert wurde. Den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, KA sei am 12.12.2021 als fallweise Beschäftigter für den 13.12.2021 vorab angemeldet worden, ist zunächst entgegenzuhalten, dass KA am 14.12.2021 und nicht am 13.12.2021 betreten wurde. 4.3.3.
  3. § 33 Abs. 3 ASVG definiert fallweise beschäftigte Personen, als Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist. Eine durchgehende Beschäftigung über eine Woche oder länger schließt damit eine „fallweise“ Beschäftigung ebenso aus wie die Vereinbarung, dass immer nur an einem bestimmten Tag gearbeitet werden soll. Aus der Formulierung „tageweise“ folgt darüber hinaus, dass eine Beschäftigung von mehreren Tagen hintereinander auch dann nicht erfasst ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als eine Woche dauert (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, §5 ASVG Rz54; §33 Rz15 mit Judikaturhinweisen).4.3.3.
  4. Paragraph 33, Absatz 3, ASVG definiert fallweise beschäftigte Personen, als Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist. Eine durchgehende Beschäftigung über eine Woche oder länger schließt damit eine „fallweise“ Beschäftigung ebenso aus wie die Vereinbarung, dass immer nur an einem bestimmten Tag gearbeitet werden soll. Aus der Formulierung „tageweise“ folgt darüber hinaus, dass eine Beschäftigung von mehreren Tagen hintereinander auch dann nicht erfasst ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als eine Woche dauert (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, §5 ASVG Rz54; §33 Rz15 mit Judikaturhinweisen). 4.3.3.
  5. Aus der rückwirkenden Anmeldung von KA von 13.12.2021 bis 15.12.2021 als geringfügig Beschäftigter ergibt sich, dass das Dienstverhältnis über drei aufeinanderfolgende Tage erstreckte, was – wie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, §5 ASVG Rz54; §33 Rz15 ausführt – eine tageweise Beschäftigung ausschließt. 4.3.3.
  6. Zusammenfassend folgt daraus, dass die Anmeldung als fallweiser Beschäftigter für den 13.12.2021, nur diesen Tag betrifft („tageweise“). Die Tätigkeit am Betretungstag 14.12.2021, war von dieser Vorabanmeldung hingegen nicht erfasst. Zumal somit einerseits am Betretungstag dem 14.12.2021 die Meldung vom 12.12.2021 als fallweise Beschäftigter nicht mehr in Geltung stand und andererseits die rückwirkende Meldung vom 14.12.2021 erst während der laufenden Kontrolle vorgenommen wurde, war das Dienstverhältnis bei Beginn der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet. 4.3.3.
  7. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.3.
  8. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.
  9. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.000,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 400,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 600,00 zusammen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). 4.3.4.
  10. Gegenständlich handelt es sich bereits um die zweite verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten und es liegen keine unbedeutenden Folgen vor, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).4.3.4.
  11. Gegenständlich handelt es sich bereits um die zweite verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten und es liegen keine unbedeutenden Folgen vor, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). 4.3.
  12. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden.4.3.
  13. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden. III. ad B) Zulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung, die zwar für kürzer als eine Woche vereinbart ist, aber an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt, noch eine tageweise Beschäftigung darstellt und somit eine fallweise Beschäftigung iSd des § 33 Abs. 3 ASVG ist, sowie der damit verbundenen Frage, ob eine Vorabanmeldung als fallweiser Beschäftigter für einen Tag gemäß § 33 ASVG iVm § 13 Satzung der ÖGK, Amtliche Verlautbarung Nr. 34/2020, auch unmittelbar darauffolgende Tage in der selben Woche mitumfasst, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung, die zwar für kürzer als eine Woche vereinbart ist, aber an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt, noch eine tageweise Beschäftigung darstellt und somit eine fallweise Beschäftigung iSd des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG ist, sowie der damit verbundenen Frage, ob eine Vorabanmeldung als fallweiser Beschäftigter für einen Tag gemäß Paragraph 33, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, Satzung der ÖGK, Amtliche Verlautbarung Nr. 34 aus 2020,, auch unmittelbar darauffolgende Tage in der selben Woche mitumfasst, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2257233.1.00

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