Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 55§ 52§ 46§ 18§ 53Art. 140§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW123 1408995-2 Spruch, W123 1408995-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2009 vom (damaligen) Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, Zl. 09 08.698 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2009
§ 3Abs. 1 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 Asyl
G hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 10Abs.
1 Z2 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, Zl. 09 08.698 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2009
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Z2 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, C16 408.995-1/2009/3E,
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, C16 408.995-1/2009/3E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK.
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
- Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)6. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.)
- Mit E-Mail vom 29.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und gestand einleitend zu, dass er sich seit 2011 illegal in Österreich aufgehalten habe. Allerdings sei anzumerken, dass die Behörden seit 2013 keine Anstrengungen unternommen hätten, um den Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer seit 2013 ein weitgehend unbeschwertes Leben in Österreich geführt, hätte ein Gewerbe und ein Einkommen und ein weitgehend sorgenfreies Leben gehabt. Es seien mehrere Jahre vergangen, bis die Behörden wieder tätig geworden seien. Es sei in der Judikatur anerkannt, dass bei einer jahrelangen Untätigkeit der Behörde dies schließlich bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten des Betroffenen auszuschlagen habe. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2020, Ra 2019/21/0243-9.
- Mit E-Mail vom 29.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und gestand einleitend zu, dass er sich seit 2011 illegal in Österreich aufgehalten habe. Allerdings sei anzumerken, dass die Behörden seit 2013 keine Anstrengungen unternommen hätten, um den Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer seit 2013 ein weitgehend unbeschwertes Leben in Österreich geführt, hätte ein Gewerbe und ein Einkommen und ein weitgehend sorgenfreies Leben gehabt. Es seien mehrere Jahre vergangen, bis die Behörden wieder tätig geworden seien. Es sei in der Judikatur anerkannt, dass bei einer jahrelangen Untätigkeit der Behörde dies schließlich bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK zugunsten des Betroffenen auszuschlagen habe. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2020, Ra 2019/21/0243-
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022, W123 1408995-2/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023, E 2060/2022-18, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022, soweit damit der Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht gegen das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot nur mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023, E 2060/2022-18, lautet auszugsweise. „
- Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Erlassung eines auf 18 Monate befristeten Einreiseverbotes richtet, ist sie auch begründet: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden istDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Dezember 2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist
Art. 140Abs.
7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).
Artikel 140
, Absatz 7, B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde gegen die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.“ 3.2. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war folglich zu beheben.3.2. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war folglich zu beheben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.1408995.2.00