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{'item': 'W144 2246806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW144 2246806-1 Spruch, W144 2246806-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. A. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. A. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je vier Euro verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von November 2017 bis etwa April/Mai 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest zirka 200 bis 300 Gramm Kokain (guter Qualität), anderen überlassen hat. Dabei erwarb der BF das Suchtgift bei zumindest zehn Fahrten über Auftrag des F.S. von C.N., händigte den vereinbarten Kaufpreis teils an C.N. aus, teils erhielt er das Suchtgift aber auch auf „Kommission“ von C.N. ausgehändigt, der sich die „Schulden“ notierte und später mit F.S. „abrechnete“. Der BF transportierte das Suchtgift jeweils in ein Nachtlokal und händigte es dort dem F.S. aus. Mildernd wurde ein Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum vom Strafgericht bei der Strafbemessung berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je vier Euro verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von November 2017 bis etwa April/Mai 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest zirka 200 bis 300 Gramm Kokain (guter Qualität), anderen überlassen hat. Dabei erwarb der BF das Suchtgift bei zumindest zehn Fahrten über Auftrag des F.S. von C.N., händigte den vereinbarten Kaufpreis teils an C.N. aus, teils erhielt er das Suchtgift aber auch auf „Kommission“ von C.N. ausgehändigt, der sich die „Schulden“ notierte und später mit F.S. „abrechnete“. Der BF transportierte das Suchtgift jeweils in ein Nachtlokal und händigte es dort dem F.S. aus. Mildernd wurde ein Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum vom Strafgericht bei der Strafbemessung berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil sah das Bezirksgericht XXXX in seinem Urteil vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB ab. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 10.05.2018 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem mehrere Faustschläge in das Gesicht und in den Kopfbereich versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und indem er mehrmals gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers trat. Im Rahmen der Strafbemessung (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ) würdigte das Strafgericht ein reumütiges Geständnis und den bislang ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil sah das Bezirksgericht römisch 40 in seinem Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ab. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 10.05.2018 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem mehrere Faustschläge in das Gesicht und in den Kopfbereich versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und indem er mehrmals gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers trat. Im Rahmen der Strafbemessung (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ) würdigte das Strafgericht ein reumütiges Geständnis und den bislang ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, fortgesetzter Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, 107b Abs. 2 StGB und wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung eines Teils von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Folgender Sachverhalt wurde vom Strafgericht festgestellt:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, fortgesetzter Gewaltausübung nach Paragraphen 107 b, Absatz eins, 107 b, Absatz 2, StGB und wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung eines Teils von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Folgender Sachverhalt wurde vom Strafgericht festgestellt: Der BF hat im Zeitraum von Dezember 2018 bis August 2019 gegen seine damalige Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ● ihr mehrfach Ohrfeigen versetzte, sie an den Haaren riss und am Hals packte, wobei sie fallweise Rötungen erlitt, ● sie wiederholt gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung an ihr und an Sympathiepersonen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß zu ihr sagte, dass er zuerst ihre Schwester und ihre Mutter vor ihren Augen töten und in weiterer Folge auch sie töten werde, ● sie im Juni 2019 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Besorgung der Hausarbeit und Kinderbetreuung, nötigte, indem er ihr ein Foto einer Faustfeuerwaffe zeigte und dabei zu ihr sagte: „Du musst machen, was ich sage, du bist nur da, um dich um den Haushalt und das Kind zu kümmern!“. Der BF hat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2019 mit seiner damaligen Ehefrau in einem Angriff gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er ungeachtet ihrer expliziten Erklärung, dass sie keinen Sex haben wolle, mit ihr den vaginalen Beischlaf vollzog. Weiters hat der BF im Zeitraum von zumindest 22.08.2019 bis 24.02.2020 Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie von der Berechtigten zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt, und zwar Reisepass, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Deutsch-Kurs-Zertifikat A2 und Diplom für Kindergartenpädagogik seiner damaligen Ehefrau sowie Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter, indem er diese Urkunden nach der Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten für sich behielt und auch nach wiederholter Aufforderung deren Herausgabe verweigerte. Mildernd wurde die mögliche teilweise Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX , erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten in der Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung während eines anhängigen Verfahrens in Erwägung gezogen. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag ordnete das Strafgericht Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit an, erteilte dem BF die Weisung zur Absolvierung eines Antigewalttrainings und verlängerte die Probezeit (im Hinblick auf die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht) auf fünf Jahre. Mildernd wurde die mögliche teilweise Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten in der Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung während eines anhängigen Verfahrens in Erwägung gezogen. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag ordnete das Strafgericht Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit an, erteilte dem BF die Weisung zur Absolvierung eines Antigewalttrainings und verlängerte die Probezeit (im Hinblick auf die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht) auf fünf Jahre. Mit Schreiben des BFA vom 11.01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden drei Verurteilungen und der nunmehrigen Verhängung der Untersuchungshaft über ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt sei. Er wurde um die Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In einer am 27.01.2021 eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, er sei in XXXX geboren worden, habe eine Volksschule und eine Sporthauptschule abgeschlossen und sei danach in diversen Betrieben, vor allem im Bauwesen und im Lebensmittelhandel, beschäftigt gewesen. Er habe einen Staplerkurs besucht und eine Konzession für die Gastronomie erhalten. Im Jahr 2012 habe er freiwillig beim Roten Kreuz gearbeitet und er spreche perfekt Deutsch. Die Sprache seiner Eltern spreche er nur unzureichend und er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen im Kosovo, alle seine Familienmitglieder würden in Österreich leben. Er sei verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau. Aus vorangegangenen Beziehungen mit zwei Frauen habe er eine 2015 geborene Tochter und einen siebenjährigen Sohn jeweils mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Vor allem die Trennung von seinen Kindern würde eine extreme Härte für ihn und seine Familie bedeuten. Für die Zeit nach seiner Haft könne er eine Einstellungszusage vorlegen und er wolle die freiwillige Tätigkeit für das Rote Kreuz wieder aufnehmen. Im Anschluss daran beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben.In einer am 27.01.2021 eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, er sei in römisch 40 geboren worden, habe eine Volksschule und eine Sporthauptschule abgeschlossen und sei danach in diversen Betrieben, vor allem im Bauwesen und im Lebensmittelhandel, beschäftigt gewesen. Er habe einen Staplerkurs besucht und eine Konzession für die Gastronomie erhalten. Im Jahr 2012 habe er freiwillig beim Roten Kreuz gearbeitet und er spreche perfekt Deutsch. Die Sprache seiner Eltern spreche er nur unzureichend und er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen im Kosovo, alle seine Familienmitglieder würden in Österreich leben. Er sei verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau. Aus vorangegangenen Beziehungen mit zwei Frauen habe er eine 2015 geborene Tochter und einen siebenjährigen Sohn jeweils mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Vor allem die Trennung von seinen Kindern würde eine extreme Härte für ihn und seine Familie bedeuten. Für die Zeit nach seiner Haft könne er eine Einstellungszusage vorlegen und er wolle die freiwillige Tätigkeit für das Rote Kreuz wieder aufnehmen. Im Anschluss daran beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zugrunde:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zugrunde: Der BF und ein Mittäter haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen, nämlich Kokain (Reinheitsgehalt im Median für OÖ 2019 40,01% Cocain; vgl RZ 6/2020, Seite 118) jeweils einem verdeckten Ermittler zum Kauf angeboten, und zwarDer BF und ein Mittäter haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen, nämlich Kokain (Reinheitsgehalt im Median für OÖ 2019 40,01% Cocain; vergleiche RZ 6 aus 2020,, Seite 118) jeweils einem verdeckten Ermittler zum Kauf angeboten, und zwar ● hat der BF am 04.06.2020 insgesamt 5 Kilogramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 200.000 zum Kauf angeboten, wobei er angab, über diese Menge sofort verfügen zu können, das Suchtgift sei nur eine halbe Stunde Fahrzeit entfernt gelagert; ● haben der BF und ein Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren Mann

  1. am 06.07.2020 ein Kilogramm Kokain zum Preis von EUR 50.000 zum Kauf angeboten, wobei sie dem verdeckten Ermittler zudem als Probe den Ankauf von 12 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 600 anboten, tatsächlich jedoch nur 1,36 Gramm Kokain brutto um EUR 100 übergaben und am 07.07.2020 den verdeckten Ermittler den Ankaufspreis von ein Kilogramm Kokain tatsächlich vorweisen ließen, ohne dass es tatsächlich zu einer Übergabe des Suchtgiftes kam,
  2. am 12.08.2020 telefonisch den Ankauf von 500 bis 1.000 Gramm Kokain anboten,
  3. am 20.08.2020 den Ankauf von 1.000 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50.000 anboten, wobei der BF als „Vertrauensbeweis“ 100 Gramm Kokain nach Vorarlberg liefern wollte, die Übergabe der restlichen 900 Gramm sollte dann in Wien stattfinden; Weiters haben der BF und ein Mittäter am 06.07.2020 in Wien eine insgesamt unbekannte Menge Kokain erworben und besessen, wovon sie 0,1 Gramm Kokain netto (brutto 1,36 Gramm) an einen verdeckten Ermittler übergaben und eine vergleichbare Menge für sich behielten. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Strafbemessung, dass kein Schaden entstanden, die Tathandlungen zugestanden worden seien und der BF zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, erschwerend hingegen wurden drei einschlägige Vorstrafen gewürdigt. Vom Widerruf der vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX und vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen.Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Strafbemessung, dass kein Schaden entstanden, die Tathandlungen zugestanden worden seien und der BF zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, erschwerend hingegen wurden drei einschlägige Vorstrafen gewürdigt. Vom Widerruf der vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 und vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2021 gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund und seit zwei oder drei Monaten geschieden. Bezüglich seiner zwei Töchter bestehe jeweils gemeinsame Obsorge mit der jeweiligen Mutter, bezüglich seines Sohnes obliege die alleinige Obsorge der Mutter. Seine Kinder würden nicht wissen, dass er im Gefängnis sei und er wolle auch nicht, dass sie ihn hier besuchen. Er hätte mit ihnen geschrieben und telefoniert. In einem Monat werde er eine elektronische Fußfessel bekommen und dann könne er sie wiedersehen. In Österreich würden sich (auch) seine Eltern, Geschwister und Neffen aufhalten. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu keinen in Österreich lebenden Personen. Er kümmere sich um seine Mutter, ihr gehe es gesundheitlich nicht so gut. Als Schiedsrichter sei er in ganz Österreich unterwegs gewesen und er spiele in einem Fußballverein. Nach seiner Entlassung wolle er wieder anfangen und beim Roten Kreuz eine Sanitätsausbildung machen. In seinem Heimatland sei er im Jahr 2017 oder 2018 zuletzt gewesen, als sein Opa verstorben sei. Befragt nach den strafgerichtlichen Verurteilungen gab der BF an, er bleibe dabei, er sei abgesehen von der Körperverletzung unschuldig. Da habe jemand seine Frau und ihn mit einem Messer angegriffen und es sei Notwehr gewesen. Er sei für eine Antiaggressionstherapie angemeldet und mache auch eine Therapie auf eigene Kosten, um zu zeigen, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Mit Schreiben vom 14.07.2021 wurden die drei Mütter der minderjährigen Kinder des BF jeweils um die Beantwortung von Fragen zu ihrem Kontakt zum BF, zur Obsorge und zum Verhältnis des BF zu seinen Kindern ersucht. In einer mit 17.07.2021 datierten Stellungnahme brachte Frau XXXX vor, dass sie das alleinige Sorgerecht habe und der BF keinen Kontakt zum Sohn habe. Vor zirka vier Jahren habe er ihn das letzte Mal gesehen. Kontakte verliefen meist gewalttätig und aggressiv gegenüber dem Sohn und ihr. Der Sohn wolle keinen Kontakt zum BF haben. Sie bekomme Alimente von der oberösterreichischen Landesregierung überwiesen und sie hätten nie eine Unterstützung vom BF erhalten. In einer mit 17.07.2021 datierten Stellungnahme brachte Frau römisch 40 vor, dass sie das alleinige Sorgerecht habe und der BF keinen Kontakt zum Sohn habe. Vor zirka vier Jahren habe er ihn das letzte Mal gesehen. Kontakte verliefen meist gewalttätig und aggressiv gegenüber dem Sohn und ihr. Der Sohn wolle keinen Kontakt zum BF haben. Sie bekomme Alimente von der oberösterreichischen Landesregierung überwiesen und sie hätten nie eine Unterstützung vom BF erhalten. Frau XXXX brachte am 26.07.2021 eine Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, sie sei mit dem BF verheiratet gewesen, aber jetzt geschieden. Die Obsorge für ihre Tochter trage sie alleine und es bestehe kein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen ihnen sei nicht gut. Der BF komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und sie erhalte Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Frau römisch 40 brachte am 26.07.2021 eine Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, sie sei mit dem BF verheiratet gewesen, aber jetzt geschieden. Die Obsorge für ihre Tochter trage sie alleine und es bestehe kein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen ihnen sei nicht gut. Der BF komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und sie erhalte Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Per E-Mail vom 27.07.2021 bezog Frau XXXX unter Anschluss von Unterlagen Stellung und brachte vor, sie sei mit dem BF von März 2018 bis Jänner 2021 verheiratet gewesen und nun geschieden. Sie hätten geteilte Obsorge über ihre Tochter. Zu seiner Tochter habe der BF ein gutes Verhältnis. Er habe seine Tochter besucht, bevor er verhaftet worden sei. Derzeit hätten sie ein paar Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Zurzeit zahle der BF keinen Unterhalt, weil er im Gefängnis sei. Per E-Mail vom 27.07.2021 bezog Frau römisch 40 unter Anschluss von Unterlagen Stellung und brachte vor, sie sei mit dem BF von März 2018 bis Jänner 2021 verheiratet gewesen und nun geschieden. Sie hätten geteilte Obsorge über ihre Tochter. Zu seiner Tochter habe der BF ein gutes Verhältnis. Er habe seine Tochter besucht, bevor er verhaftet worden sei. Derzeit hätten sie ein paar Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Zurzeit zahle der BF keinen Unterhalt, weil er im Gefängnis sei. In einem mit 22.07.2021 datierten und am 29.07.2021 eingelangten Schreiben brachte der BF vor, seine Ex-Frau XXXX sei noch in Serbien, weshalb sie ihm die Heirats- und Scheidungsurkunde nicht schicken habe können. Er habe die Urkunden von den jeweiligen Behörden angefordert. Unter einem übermittelte der BF eine Medikamentenübersicht, eine Therapieplatzzusicherung bei XXXX , einen auf meinbezirk.at erschienenen Artikel vom 15.07.2015 , eine Einstellungszusage vom 25.02.2021 der XXXX , ein Schreiben der XXXX vom 08.02.2021, zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft XXXX über die jeweilige Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF sowie eine Mitteilung der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 09.09.2020.In einem mit 22.07.2021 datierten und am 29.07.2021 eingelangten Schreiben brachte der BF vor, seine Ex-Frau römisch 40 sei noch in Serbien, weshalb sie ihm die Heirats- und Scheidungsurkunde nicht schicken habe können. Er habe die Urkunden von den jeweiligen Behörden angefordert. Unter einem übermittelte der BF eine Medikamentenübersicht, eine Therapieplatzzusicherung bei römisch 40 , einen auf meinbezirk.at erschienenen Artikel vom 15.07.2015 , eine Einstellungszusage vom 25.02.2021 der römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 vom 08.02.2021, zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die jeweilige Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF sowie eine Mitteilung der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 09.09.
  4. In der Folge wurden vom BF ein Scheidungsurteil vom 22.01.2021 sowie eine Heiratsurkunde samt Lastschriftanzeige in Vorlage gebracht. Auf Anfrage des BFA teilte die Justizanstalt XXXX am 20.08.2021 mit, dass kein Grund für die Zurückziehung des Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest bekannt sei. Der BF habe seit seiner Überstellung von der Justizanstalt XXXX am 15.12.2020 an keiner Therapie und keinem Anti-Gewalt-Training teilgenommen. Bisher habe er kein Interesse an der Teilnahme an einer Gruppen- oder Einzeltherapie geäußert. Seit seiner Überstellung am 15.12.2020 hätten vier Ordnungsstrafen (am 27.03.2021 wegen unerlaubten Handybesitzes und unerlaubten Verkehrs, sowie am 28.03.2021 wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut) über den BF verhängt werden müssen. Seit 05.08.2021 werde er in der Beamtenküche beschäftigt und verhalte sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Auf Anfrage des BFA teilte die Justizanstalt römisch 40 am 20.08.2021 mit, dass kein Grund für die Zurückziehung des Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest bekannt sei. Der BF habe seit seiner Überstellung von der Justizanstalt römisch 40 am 15.12.2020 an keiner Therapie und keinem Anti-Gewalt-Training teilgenommen. Bisher habe er kein Interesse an der Teilnahme an einer Gruppen- oder Einzeltherapie geäußert. Seit seiner Überstellung am 15.12.2020 hätten vier Ordnungsstrafen (am 27.03.2021 wegen unerlaubten Handybesitzes und unerlaubten Verkehrs, sowie am 28.03.2021 wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut) über den BF verhängt werden müssen. Seit 05.08.2021 werde er in der Beamtenküche beschäftigt und verhalte sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.08.2021 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.08.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, weil der BF angesichts der vier strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose eine aktuelle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe zweifelsohne familiäre und private Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, allerdings müssten die Beziehungen des BF aus näher dargelegten Gründen erheblich relativiert werden. Der Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Verwandten könnte mittels moderner sozialer Medien aufrechterhalten werden, eine etwaige finanzielle Unterstützung könne über Landesgrenzen hinaus problemlos erfolgen und selbst Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort seien möglich. Der BF habe zwar über einige Jahre ein ordentliches Leben geführt, jedoch seit zirka 2016 ein hohes kriminelles und gewalttätiges Wesen gezeigt. Er sei nicht nur wegen Suchtgifthandels, sondern auch aufgrund von Gewaltdelikten verurteilt worden. Zudem weise er zahlreiche Verwaltungsübertretungen auf, welche seine Gefährlichkeit und negierende Haltung der Gesetze gegenüber untermauern würden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung weiterer derartiger massiver Straftaten überwiege die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr ins Bundesgebiet, sodass der Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben gerechtfertigt sei. Da keiner der Tatbestände des § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG erfüllt sei, sei seine Abschiebung in den Kosovo zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und der BF innerhalb kürzester Zeit ein massives straffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe gezeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller und gewalttätiger Energie ausgestattet sei, habe bei seinen Opfern nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden verursacht und habe sich aktiv an der Verbreitung von Suchtgift, von welchem eine enorme Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, beteiligt. Aufgrund des massiv uneinsichtigen Verhaltens müsse von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Da keine besonderen Gründe festgestellt hätten werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würden, weil der BF angesichts der vier strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose eine aktuelle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe zweifelsohne familiäre und private Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, allerdings müssten die Beziehungen des BF aus näher dargelegten Gründen erheblich relativiert werden. Der Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Verwandten könnte mittels moderner sozialer Medien aufrechterhalten werden, eine etwaige finanzielle Unterstützung könne über Landesgrenzen hinaus problemlos erfolgen und selbst Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort seien möglich. Der BF habe zwar über einige Jahre ein ordentliches Leben geführt, jedoch seit zirka 2016 ein hohes kriminelles und gewalttätiges Wesen gezeigt. Er sei nicht nur wegen Suchtgifthandels, sondern auch aufgrund von Gewaltdelikten verurteilt worden. Zudem weise er zahlreiche Verwaltungsübertretungen auf, welche seine Gefährlichkeit und negierende Haltung der Gesetze gegenüber untermauern würden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung weiterer derartiger massiver Straftaten überwiege die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr ins Bundesgebiet, sodass der Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben gerechtfertigt sei. Da keiner der Tatbestände des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG erfüllt sei, sei seine Abschiebung in den Kosovo zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei und der BF innerhalb kürzester Zeit ein massives straffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe gezeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller und gewalttätiger Energie ausgestattet sei, habe bei seinen Opfern nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden verursacht und habe sich aktiv an der Verbreitung von Suchtgift, von welchem eine enorme Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, beteiligt. Aufgrund des massiv uneinsichtigen Verhaltens müsse von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Da keine besonderen Gründe festgestellt hätten werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den dargestellten, am 02.09.2021 zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 22.09.2021 zur Post gegebene vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei dem BF jetzt bewusst, dass er Unrecht gesetzt habe. Er habe mittlerweile ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und wolle dieses aufrechterhalten. Seit seinen Verurteilungen, insbesondere seit der Haft habe er den Kontakt zu seinen älteren zwei Kindern durch seine Taten und Schwierigkeiten in den letzten Jahren nicht mehr aufrechterhalten können. Sein Ziel sei es, mit beiden Füßen wieder im Leben zu stehen und seine drei Kinder sowohl finanziell als auch emotional zu unterstützen. Er sei nur von seinen Eltern und von Frau während seiner Haft besucht worden, weil er Besuche von seinen Geschwistern und von seinen Kindern nicht gewünscht habe, damit sich diese keine Sorgen machen müssten bzw. um die mentale Gesundheit seiner Kinder zu schützen. Seine rechtsfreundliche Vertretung habe ihn für ein Anti-Gewalt-Training angemeldet und er habe auf Eigeninitiative die Organisation „ XXXX “ kontaktiert und im Rahmen seiner bevorstehenden Haftentlassung ein Erstgespräch mit dem zuständigen Betreuer geführt. Aufgrund seiner Bemühungen bestehe keine Gefährlichkeit in seiner Person, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot als ungerechtfertigt erscheinen. Zum Beweis seiner Bemühungen, ein ordentliches und rechtstreues Leben zu führen, und zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer dem BF nahestehenden Frau beantragt. In Vorlage gebracht wurden bereits im Verwaltungsakt aufliegende Beweismittel (eine Einstellungszusage, ein Zeitungsartikel und eine Therapieplatzzusicherung) sowie eine Spielerübersicht des ÖFB betreffend den BF. Gegen den dargestellten, am 02.09.2021 zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 22.09.2021 zur Post gegebene vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei dem BF jetzt bewusst, dass er Unrecht gesetzt habe. Er habe mittlerweile ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und wolle dieses aufrechterhalten. Seit seinen Verurteilungen, insbesondere seit der Haft habe er den Kontakt zu seinen älteren zwei Kindern durch seine Taten und Schwierigkeiten in den letzten Jahren nicht mehr aufrechterhalten können. Sein Ziel sei es, mit beiden Füßen wieder im Leben zu stehen und seine drei Kinder sowohl finanziell als auch emotional zu unterstützen. Er sei nur von seinen Eltern und von Frau während seiner Haft besucht worden, weil er Besuche von seinen Geschwistern und von seinen Kindern nicht gewünscht habe, damit sich diese keine Sorgen machen müssten bzw. um die mentale Gesundheit seiner Kinder zu schützen. Seine rechtsfreundliche Vertretung habe ihn für ein Anti-Gewalt-Training angemeldet und er habe auf Eigeninitiative die Organisation „ römisch 40 “ kontaktiert und im Rahmen seiner bevorstehenden Haftentlassung ein Erstgespräch mit dem zuständigen Betreuer geführt. Aufgrund seiner Bemühungen bestehe keine Gefährlichkeit in seiner Person, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot als ungerechtfertigt erscheinen. Zum Beweis seiner Bemühungen, ein ordentliches und rechtstreues Leben zu führen, und zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer dem BF nahestehenden Frau beantragt. In Vorlage gebracht wurden bereits im Verwaltungsakt aufliegende Beweismittel (eine Einstellungszusage, ein Zeitungsartikel und eine Therapieplatzzusicherung) sowie eine Spielerübersicht des ÖFB betreffend den BF. Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage gab das BFA eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die plötzlich vorgebrachte Reue und das Schuldbewusstsein hinsichtlich der massiven Straftaten als Schutzbehauptungen gewertet werden müssten, weil er vor dem BFA wortwörtlich angegeben habe, unschuldig zu sein und dabei zu bleiben. Die Verhältnisse zu den Kindern seien nicht nur während seiner Haft mangelhaft gewesen, sondern auch schon davor. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.10.2021 übermittelte der BF einen E-Mail-Verkehr zwischen seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX bezüglich der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.10.2021 übermittelte der BF einen E-Mail-Verkehr zwischen seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 bezüglich der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. In der Folge wurde eine Stellungnahme der Ex-Frau des BF (Frau XXXX ) mit Schreiben vom 02.11.2021 in Vorlage gebracht, um zu beweisen, dass sich das Verhältnis zwischen der Genannten und dem BF wesentlich verbessert habe. In der Folge wurde eine Stellungnahme der Ex-Frau des BF (Frau römisch 40 ) mit Schreiben vom 02.11.2021 in Vorlage gebracht, um zu beweisen, dass sich das Verhältnis zwischen der Genannten und dem BF wesentlich verbessert habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022, GZ: W144 2246806-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung“ (A.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022, GZ: W144 2246806-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung“ (A.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (B.). Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022, GZ: W144 2246806-1/5E, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und stellte den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, E 461/2022-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, E 461/2022-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 04.05.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 05.05.2022, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht außerordentliche Revision und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.05.2022, Ra 2022/21/0101-6, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2022, Ra 2022/21/0101-14, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022, GZ: W144 2246806-1/5E, mit nachstehend auszugsweiser Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Hervorhebungen im Original nicht enthalten): „8 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0198, Rn. 9, mwN). 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0198, Rn. 9, mwN). 10 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte vorliegend schon im Hinblick auf den seit der Geburt in Österreich im Dezember 1990 mehr als dreißig Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt des über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden Revisionswerbers nicht ausgegangen werden. Dazu kommen seine unstrittig jahrelang in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit, verschiedene Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen wie den Eltern und Geschwistern mit ihren Familien, und vor allem das mit den drei in Rn. 1 erwähnten, jeweils bei den Müttern lebenden Kindern bestehende Familienleben. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessenabwägung jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, zumal - wie das BVwG auch erkannte - im vorliegenden Fall überdies der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, mit dem Hinweis auch auf einschlägige Judikatur des EGMR). 10 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte vorliegend schon im Hinblick auf den seit der Geburt in Österreich im Dezember 1990 mehr als dreißig Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt des über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden Revisionswerbers nicht ausgegangen werden. Dazu kommen seine unstrittig jahrelang in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit, verschiedene Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen wie den Eltern und Geschwistern mit ihren Familien, und vor allem das mit den drei in Rn. 1 erwähnten, jeweils bei den Müttern lebenden Kindern bestehende Familienleben. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessenabwägung jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, zumal - wie das BVwG auch erkannte - im vorliegenden Fall überdies der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist vergleiche dazu des Näheren etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, mit dem Hinweis auch auf einschlägige Judikatur des EGMR). 11 Da nach dem Gesagten jedenfalls kein eindeutiger, ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung rechtfertigender Fall vorgelegen hatte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“11 Da nach dem Gesagten jedenfalls kein eindeutiger, ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung rechtfertigender Fall vorgelegen hatte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“ Im nunmehr fortgesetzten Verfahren fand am 01.02.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung teilnahm. Darüber hinaus wurden die Lebensgefährtin des BF ( XXXX – Z 8), eine Ex-Ehefrau des BF ( XXXX – Z 4) und seine Eltern ( XXXX – Z 3- und XXXX – Z 2 –), sowie eine Schwester ( XXXX – Z 7), als Zeugen (Z) einvernommen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren fand am 01.02.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung teilnahm. Darüber hinaus wurden die Lebensgefährtin des BF ( römisch 40 – Ziffer 8,), eine Ex-Ehefrau des BF ( römisch 40 – Ziffer 4,) und seine Eltern ( römisch 40 – Ziffer 3 - und römisch 40 – Ziffer 2, –), sowie eine Schwester ( römisch 40 – Ziffer 7,), als Zeugen (Z) einvernommen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF auszugsweise, im Wesentlichen Folgendes vor bzw. antwortete auf Fragen wie folgt: „Ja, ich bin bei der Fa. XXXX (beschäftigt). Ich bin dort in der Objektleitung. Ich bin zuständig für die Objektbetreuung, MA und Stundenabrechnung. …….Es ist eine Reinigungsfirma. ….Ich wollte eine Meisterprüfung für Gebäudereinigung und Denkmalschutz machen. Das kann ich aber nur, wenn ich bei einer Reinigungsfirma arbeite, deshalb habe ich meine Arbeit bei XXXX einvernehmlich aufgelöst. Bevor ich es einvernehmlich aufgelöst habe, habe ich eine Fa. gesucht und diese auch gefunden. Bei der Fa. XXXX habe ich einen Arbeits- und Dienstvertrag gefunden und unterschrieben. 2 Tage bevor ich angefangen habe, verlangte die Fa. einen Strafregisterauszug, als sie diesen sahen, wollten sie mich nicht mehr anstellen. Bei der Fa. XXXX hat es dann funktioniert, vorher wollten mich 7 Firmen nicht anstellen. „Ja, ich bin bei der Fa. römisch 40 (beschäftigt). Ich bin dort in der Objektleitung. Ich bin zuständig für die Objektbetreuung, MA und Stundenabrechnung. …….Es ist eine Reinigungsfirma. ….Ich wollte eine Meisterprüfung für Gebäudereinigung und Denkmalschutz machen. Das kann ich aber nur, wenn ich bei einer Reinigungsfirma arbeite, deshalb habe ich meine Arbeit bei römisch 40 einvernehmlich aufgelöst. Bevor ich es einvernehmlich aufgelöst habe, habe ich eine Fa. gesucht und diese auch gefunden. Bei der Fa. römisch 40 habe ich einen Arbeits- und Dienstvertrag gefunden und unterschrieben. 2 Tage bevor ich angefangen habe, verlangte die Fa. einen Strafregisterauszug, als sie diesen sahen, wollten sie mich nicht mehr anstellen. Bei der Fa. römisch 40 hat es dann funktioniert, vorher wollten mich 7 Firmen nicht anstellen. RI: Sie haben wie ich im Akt gesehen habe, Sie haben ein Antigewalttraining absolviert. Was macht man dort? Wir haben über die Vergangenheit, über die Kindheit, über Ziele geredet, über die Gewalt, den Familienzusammenhalt, über die Vorfälle, wie hätte ich es verhindern können, dass es nicht dazu gekommen wäre. Es war sehr emotional und hat mir sehr geholfen. RI: Wie hätten Sie es verhindern können? BF: Mit Kommunikation. … Bei der Familie und meiner Exfrau. Wegen der falschen Freunde, weshalb ich da reingekommen bin. Es war jedoch mein Fehler, ich wurde dazu nicht gezwungen. …. Ich habe zu niemanden mehr Kontakt, auch keinen FB (facebook) Kontakt. Ich habe nur Kontakt zu meiner Familie, zu meinen Kindern, zu meinen Nichten und zu meiner Arbeit. RI: Haben Sie bestimmte Strategien bei diesem Antigewalttraining gelernt? Überlegen, was der Ursprung des Ärgers ist und innerlich nachdenken, warum mich das zur Weißglut gebracht hat. Also die Ursache finden. RI: Was sagen Sie zu ihren 4 Verurteilungen in den letzten Jahren? Es tut mir leid, was ich gemacht habe. Ich kann es nicht rückgängig machen. Ich schaue sogar nach meiner bedingten Haftentlassung, dass ich nicht einmal mehr Parkstrafen mache. Ich möchte mein Leben genießen mit meinen Kindern, für sie da sein, ich bemühe mich auch und dass wir ein Leben führen, ohne kriminelle Tätigkeiten, dass ich Alimente zahle und auch meine Eltern unterstütze. Wir leben auf einem Berg in einem Bauernhaus. Mein Vater ist in Pension, wir haben auch Schulden. Meine Mutter ist auch in Pension. Ich helfe ihnen beim Holz hacken und auch bei der Betreuung meiner Eltern etwa in Bezug auf meinen Vater, er muss seine Tabletten regelmäßig einnehmen. Er ist ab und zu nachlässig diesbezüglich. Ich muss ihn dann erinnern. Ich werde auch von meiner Lebensgefährtin unterstützt, auch schon in der Zeit, als ich im Gefängnis war. Ich nehme auch alle Termine beim Verein XXXX war. Es tut mir leid, was ich gemacht habe. Ich kann es nicht rückgängig machen. Ich schaue sogar nach meiner bedingten Haftentlassung, dass ich nicht einmal mehr Parkstrafen mache. Ich möchte mein Leben genießen mit meinen Kindern, für sie da sein, ich bemühe mich auch und dass wir ein Leben führen, ohne kriminelle Tätigkeiten, dass ich Alimente zahle und auch meine Eltern unterstütze. Wir leben auf einem Berg in einem Bauernhaus. Mein Vater ist in Pension, wir haben auch Schulden. Meine Mutter ist auch in Pension. Ich helfe ihnen beim Holz hacken und auch bei der Betreuung meiner Eltern etwa in Bezug auf meinen Vater, er muss seine Tabletten regelmäßig einnehmen. Er ist ab und zu nachlässig diesbezüglich. Ich muss ihn dann erinnern. Ich werde auch von meiner Lebensgefährtin unterstützt, auch schon in der Zeit, als ich im Gefängnis war. Ich nehme auch alle Termine beim Verein römisch 40 war. RI: Zahlen Sie Alimente für die Kinder? Es gab eine Herabsetzung beim Gericht für die Alimente. Ich habe einen Dauerauftrag und bezahle für alle 3 Kinder. Für die XXXX zahle ich 100, für die XXXX 200 und für den XXXX
  5. Je älter die Kinder sind, desto mehr. Ich verdiene 2.300 netto, nach 6 Monaten bekomme ich dann eine Lohnerhöhung. Die Firma hat mir auch ein Firmenauto zur Verfügung gestellt, ich brauche also weder Versicherung noch Geld zum Tanken. Ich habe auch ein Firmenhandy. Es gab eine Herabsetzung beim Gericht für die Alimente. Ich habe einen Dauerauftrag und bezahle für alle 3 Kinder. Für die römisch 40 zahle ich 100, für die römisch 40 200 und für den römisch 40
  6. Je älter die Kinder sind, desto mehr. Ich verdiene 2.300 netto, nach 6 Monaten bekomme ich dann eine Lohnerhöhung. Die Firma hat mir auch ein Firmenauto zur Verfügung gestellt, ich brauche also weder Versicherung noch Geld zum Tanken. Ich habe auch ein Firmenhandy. RI: Mit wem leben Sie im gemeinsamen Haushalt? Meinen Eltern und meiner Lebensgefährtin XXXX im Elternhaus. …. 2020/2021 ist sie zu meinen Eltern gezogen. Ich sagte ihr, bevor sie Miete zahlt für ihre Wohnung, meine Eltern sind alleine, soll sie zu uns ziehen. Ich bin ihr sehr dankbar dafür, dass sie sich um meine Eltern gekümmert hat, als ich im Gefängnis war. Wir sind seit 07.12.2019 zusammen. Einen Tag nach meinem Geburtstag. Meinen Eltern und meiner Lebensgefährtin römisch 40 im Elternhaus. …. 2020 aus 2021, ist sie zu meinen Eltern gezogen. Ich sagte ihr, bevor sie Miete zahlt für ihre Wohnung, meine Eltern sind alleine, soll sie zu uns ziehen. Ich bin ihr sehr dankbar dafür, dass sie sich um meine Eltern gekümmert hat, als ich im Gefängnis war. Wir sind seit 07.12.2019 zusammen. Einen Tag nach meinem Geburtstag. RI: Wie oft sehen Sie ihre Kinder? Meinen Sohn sehe ich in einer Besuchseinrichtung, das wird noch bearbeitet, es gibt noch keine Regelung. Vor der Haft hatte ich meine Tochter XXXX jede zweite Woche bei mir. Jetzt nach der Haft möchte meine Exfrau nicht, dass ich sie sehe. Seit meiner Haftentlassung habe ich zu XXXX keinen Kontakt. Wir hatten eine VH in Vöcklabruck, es gab eine Besuchsbegleitungsregelung und dort wurde mir Recht gegeben, dass ich XXXX sehen darf. Wir bemühen uns auch, dass wir die Kommunikation zwischen meiner Exfrau und mir wieder verbessern. Es gibt ein Projekt „ XXXX “, das ist die Institution, darüber habe ich auch eine schriftliche Bestätigung. Ich kommuniziere auch immer mit der Betreuerin. Meine Exfrau hat einen neuen Freund und der möchte nicht, das wir Kontakt haben.Meinen Sohn sehe ich in einer Besuchseinrichtung, das wird noch bearbeitet, es gibt noch keine Regelung. Vor der Haft hatte ich meine Tochter römisch 40 jede zweite Woche bei mir. Jetzt nach der Haft möchte meine Exfrau nicht, dass ich sie sehe. Seit meiner Haftentlassung habe ich zu römisch 40 keinen Kontakt. Wir hatten eine VH in Vöcklabruck, es gab eine Besuchsbegleitungsregelung und dort wurde mir Recht gegeben, dass ich römisch 40 sehen darf. Wir bemühen uns auch, dass wir die Kommunikation zwischen meiner Exfrau und mir wieder verbessern. Es gibt ein Projekt „ römisch 40 “, das ist die Institution, darüber habe ich auch eine schriftliche Bestätigung. Ich kommuniziere auch immer mit der Betreuerin. Meine Exfrau hat einen neuen Freund und der möchte nicht, das wir Kontakt haben., RI: Wie schaut das Verhältnis zu XXXX aus? RI: Wie schaut das Verhältnis zu römisch 40 aus? BF: Mit ihr schaut es sehr gut aus. Ich hole die XXXX regelmäßig ab. Sie ist je nach Arbeit bei ihr (-der Mutter) am Wochenende bei mir. Ich frage meine
  7. Ex-Ehefrau auch immer, wie es für sie passt, wann ich XXXX haben kann oder holen soll. Das kann auch unter der Woche sein. BF: Mit ihr schaut es sehr gut aus. Ich hole die römisch 40 regelmäßig ab. Sie ist je nach Arbeit bei ihr (-der Mutter) am Wochenende bei mir. Ich frage meine
  8. Ex-Ehefrau auch immer, wie es für sie passt, wann ich römisch 40 haben kann oder holen soll. Das kann auch unter der Woche sein. RI: Das Verhältnis zu Fr. XXXX ist auch gut? RI: Das Verhältnis zu Fr. römisch 40 ist auch gut? Sehr gut. RI: Was ist Ihnen damals eingefallen, dass Sie so gewalttätig geworden sind? Wir haben in unserer Ehe anfangs sehr glücklich und schön gelebt. Dann habe ich den Schwager kennengelernt, einen Exmann meiner Schwester und von da an ist es bergab gegangen. Wir haben Fehler gemacht in unserer Ehe, wir haben uns nie zusammengesetzt und darüber geredet. Wir haben unsere ganze Wut nur in uns aufgestaut, alles was ich zu ihr gesagt habe, tut mir leid. Wo ich im Gefängnis war, hat sie mich auch unterstützt. Wo ich entlassen wurde, haben wir uns zusammengesetzt und stundenlang geredet, wir haben uns gegenseitig unsere Fehler verziehen. Wir sind nicht nachtragend, auch im Hinblick auf unsere gemeinsame Tochter, die beide Elternteile braucht. Ich habe ihr ihre Fehler verziehen und sie mir meine auch. Ich bin mir 100 % sicher, wenn wir miteinander geredet hätten, dann wären wir heute noch beieinander und glücklich. Ich habe im Gefängnis genug Zeit gehabt, über meine Fehler nachzudenken und habe diese auch eingesehen. Ich habe nicht wie früher auf ihre Fehler gesehen, sondern auf meine, denn, wenn ich meine Fehler nicht einsehe, dann kann es auch keine Besserung geben und das Rad würde sich immer weiterdrehen. RI: Gibt es sonst noch, was Sie in Bezug auf die Kinder vorbringen wollen? XXXX und ich wollten im Dezember heiraten, aber ich habe noch immer die Gedanken im Kopf gehabt, bezüglich der Abschiebung und konnte deshalb diesen nicht wahrnehmen. Wir haben einen neuen Termin für
  9. Juli. römisch 40 und ich wollten im Dezember heiraten, aber ich habe noch immer die Gedanken im Kopf gehabt, bezüglich der Abschiebung und konnte deshalb diesen nicht wahrnehmen. Wir haben einen neuen Termin für
  10. Juli. RI: Ist Ihnen nie in den Sinn gekommen, wenn sie massiv straffällig und nicht österreichischer Staatsbürger sind, dass die Behörden irgendwann sagen werden, dass Sie das Land verlassen müssen? Ich sehe mich als Österreicher. Hier bin ich geboren und aufgewachsen. Es ist mein Leben hier. Meine Zukunft. Hier bin ich in die Schule und in den Kindergarten auch. Hier bin ich aufgewachsen und im Wald spazieren gegangen. Es war für mich unvorstellbar, dass ich jemals Österreich verlassen sollte. Für mich ist es immer noch psychischer Druck. Es ist meine ganze Existenz was davon abhängt. RI: Wie oft sehen Sie ihre Geschwister? Fast jeden Tag. Meine Schwester wohn nicht weit weg von uns in XXXX . Ich habe mit ihrer Tochter, meiner Nichte ein sehr gutes Verhältnis. Damit meine ich die XXXX . Die jüngere Schwester XXXX wohnt 5 km entfernt, in Münzbach. Mein Bruder, XXXX wohnt in Grein. Der XXXX , er wohnt am weitesten weg, das sind ca. 40 km von uns entfernt, denn sehe ich nur, wenn er am Wochenenden zu Besuch kommt oder ich in XXXX bin, dann treffen wir uns. Weil bei uns ist das Elternhaus sozusagen die „Zentrale“, wo sich alle treffen. Fast jeden Tag. Meine Schwester wohn nicht weit weg von uns in römisch 40 . Ich habe mit ihrer Tochter, meiner Nichte ein sehr gutes Verhältnis. Damit meine ich die römisch 40 . Die jüngere Schwester römisch 40 wohnt 5 km entfernt, in Münzbach. Mein Bruder, römisch 40 wohnt in Grein. Der römisch 40 , er wohnt am weitesten weg, das sind ca. 40 km von uns entfernt, denn sehe ich nur, wenn er am Wochenenden zu Besuch kommt oder ich in römisch 40 bin, dann treffen wir uns. Weil bei uns ist das Elternhaus sozusagen die „Zentrale“, wo sich alle treffen. RI: Dieses Antigewalttraining, ist es abgeschlossen? Gibt es mehrere Kurse noch? Ich habe das alles abgeschlossen und auch ein Diplom bekommen. RI: Wie kann man sicher gehen, dass Sie für die öffentliche Sicherheit und Zukunft keine Gefahr mehr darstellen? Ich werde für meine Familie und meine Kinder nie was Schlechtes tun. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Es war vorher so, dass ich nie etwas angestellt habe, erst 2018 bis etwa 2020 gab es diese Verurteilungen. Ich war mit falschen Freunden zusammen. RI: Warum haben sie nach der ersten oder zweiten Verurteilung nichts dazugelernt? Das ist in diesem Zeitraum passiert, aber z.B. was mit meiner Exfrau passiert ist, da war ich schon im Gefängnis, als die Kriminalpolizei gekommen ist, da ist aber schon alles geschehen gewesen. Ich war Schiedsrichter, ich war ein guter Schiedsrichter. Ich spiele wieder als Fußballer, auch meine Neffen spielen. Das ist aber hobbymäßig im Verein XXXX . Ich habe auch einen Vertrag unterzeichnet und habe auch mündlich eine 3 Jahresbindung vereinbart. Ich habe damals, als ich Schiedsrichter war, ein gutes Leben geführt. Ich habe auch etwas verdient dabei und ich hatte auch gute Freundschaften unter den Schiedsrichterkollegen, so etwa mehrere Richter von XXXX , die als Schiedsrichter tätig sind, ein Kommandant von der Polizei ist auch darunter etc. Ich hatte auch ein schönes Leben in diesem Freundeskreis, das ich wieder haben möchte. Ich habe auch Kontakt aufgenommen zu den Schiedsrichtern, sie haben sich sehr gefreut. Ich war in verschiedenen Bundesländern als Schiedsrichter tätig. Das ist in diesem Zeitraum passiert, aber z.B. was mit meiner Exfrau passiert ist, da war ich schon im Gefängnis, als die Kriminalpolizei gekommen ist, da ist aber schon alles geschehen gewesen. Ich war Schiedsrichter, ich war ein guter Schiedsrichter. Ich spiele wieder als Fußballer, auch meine Neffen spielen. Das ist aber hobbymäßig im Verein römisch 40 . Ich habe auch einen Vertrag unterzeichnet und habe auch mündlich eine 3 Jahresbindung vereinbart. Ich habe damals, als ich Schiedsrichter war, ein gutes Leben geführt. Ich habe auch etwas verdient dabei und ich hatte auch gute Freundschaften unter den Schiedsrichterkollegen, so etwa mehrere Richter von römisch 40 , die als Schiedsrichter tätig sind, ein Kommandant von der Polizei ist auch darunter etc. Ich hatte auch ein schönes Leben in diesem Freundeskreis, das ich wieder haben möchte. Ich habe auch Kontakt aufgenommen zu den Schiedsrichtern, sie haben sich sehr gefreut. Ich war in verschiedenen Bundesländern als Schiedsrichter tätig. RI: Bei der Bewährungshilfe gibt es weiterhin Kontakte? 3 Jahre lang. Bis Ende 2025 habe ich Bewährungshilfe und wir treffen uns ca. 2-mal im Monat und besprechen die Lage, was passiert ist etc. BFV: Ich darf darauf hinweisen, dass auch die Bewährungshilfe von einer positiven zukünftigen Prognose davon ausgeht, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist. BF: Ich war auch einmal beim AMS, ich habe auch verschiedene geringfügige Tätigkeiten ausgeübt, einfach um etwas zu tun. Ich habe meine Fehler eingesehen. Ich habe auch weitergekämpft, als ich die Absagen wegen meiner Vorstrafen erhalten habe, ich habe nicht aufgegeben und es letztlich geschafft, eine Arbeit zu finden und ich möchte in meinem Traumberuf als Fassaden und Denkmalreiniger arbeiten. ….. Ich habe direkt nach meiner Entlassung zu arbeiten begonnen. Es gibt positive Beurteilungen. Ich habe auch nach meiner Nasen OP sofort wieder gearbeitet. In jeder Firma, auch die kurze Zeit beim AMS, habe ich immer positive Beurteilungen bekommen. Ich habe mich für die Fa. XXXX entschieden. Ich möchte dort eben auch die Meisterprüfung machen und mein Ziel ist, dass ich für meine Kinder, für meine Familie und meine Geschwister da bin. Dass meine weiteren Ziele positiv weiterverlaufen. Ich möchte ein schönes glückliches Leben ohne Probleme und ohne Kriminalität. Ich wünsche mir nur eine Chance, mehr verlange ich nicht.“BF: Ich war auch einmal beim AMS, ich habe auch verschiedene geringfügige Tätigkeiten ausgeübt, einfach um etwas zu tun. Ich habe meine Fehler eingesehen. Ich habe auch weitergekämpft, als ich die Absagen wegen meiner Vorstrafen erhalten habe, ich habe nicht aufgegeben und es letztlich geschafft, eine Arbeit zu finden und ich möchte in meinem Traumberuf als Fassaden und Denkmalreiniger arbeiten. ….. Ich habe direkt nach meiner Entlassung zu arbeiten begonnen. Es gibt positive Beurteilungen. Ich habe auch nach meiner Nasen OP sofort wieder gearbeitet. In jeder Firma, auch die kurze Zeit beim AMS, habe ich immer positive Beurteilungen bekommen. Ich habe mich für die Fa. römisch 40 entschieden. Ich möchte dort eben auch die Meisterprüfung machen und mein Ziel ist, dass ich für meine Kinder, für meine Familie und meine Geschwister da bin. Dass meine weiteren Ziele positiv weiterverlaufen. Ich möchte ein schönes glückliches Leben ohne Probleme und ohne Kriminalität. Ich wünsche mir nur eine Chance, mehr verlange ich nicht.“ Der BF legte in der Beschwerdeverhandlung nachstehende Unterlagen vor: - Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training von XXXX ;- Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training von römisch 40 ; - Betreuungsbericht der Bewährungshilfe – Verein XXXX ;- Betreuungsbericht der Bewährungshilfe – Verein römisch 40 ; - Bestätigung und Beurteilung – Familienverein XXXX vom XXXX ;- Bestätigung und Beurteilung – Familienverein römisch 40 vom römisch 40 ; - Dienstvertrag; - Konvolut an Medikamenten, Pässe und Medikamentenliste der Eltern des BF; - Terminbestätigung Hochzeit- Terminbestätigung Hochzeit, Die Exfrau des BF, XXXX , gab in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen im Wesentlichen Folgendes an:Die Exfrau des BF, römisch 40 , gab in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen im Wesentlichen Folgendes an: „RI: Wie ist denn ihr derzeitiges Verhältnis zu dem BF? Z4: Gut, sehr korrekt seit 6 Monaten. Früher war er im Gefängnis, aber seit Juni ist es wirklich korrekt. Ich habe nicht geglaubt, dass das möglich ist, aber ist wirklich so. … 2 - 3 Mal pro Monat, er kommt immer unsere Tochter holen. Arbeitsabhängig holt er sie auch manchmal 2 Mal hintereinander ab. Je nachdem wie es bei mir mit der Arbeit ausgeht. Er macht das so, wie es für mich passt. RI: Wie ist das Verhältnis ihrer Tochter zum BF? Z4: Super. Sie wird jetzt 4 Jahre alt. Das Verhältnis ist sehr gut. Sie freut sich immer, wenn sie ihn sieht und den Rest seiner Familie. RI: Wäre es ein Problem für Sie, wenn der BF in den Kosovo abgeschoben werden würde? Z4: Ja, bis Juni war es ein Problem, weil er nicht auf die Tochter aufpassen konnte. Jetzt ist das alles viel leichter, wenn ich krank bin, kann ich mir das nicht leisten. Ich brauche auch manchmal etwas Ruhe. Vor 10 Monaten war sie im Kindergarten, ich habe sie abgeholt und sie meinte, XXXX hat keinen Papa. Ich habe ihr aber erklärt, dass sie sehr wohl einen Papa hat und mittlerweile ist das Verhältnis eng und gut. …… Ich muss sagen, er ist jetzt ruhig und normal. Vergangenheit ist Vergangenheit. Ich will das vergessen, jetzt ist es ok und ich glaube, er hat sich schon verändert. Z4: Ja, bis Juni war es ein Problem, weil er nicht auf die Tochter aufpassen konnte. Jetzt ist das alles viel leichter, wenn ich krank bin, kann ich mir das nicht leisten. Ich brauche auch manchmal etwas Ruhe. Vor 10 Monaten war sie im Kindergarten, ich habe sie abgeholt und sie meinte, römisch 40 hat keinen Papa. Ich habe ihr aber erklärt, dass sie sehr wohl einen Papa hat und mittlerweile ist das Verhältnis eng und gut. …… Ich muss sagen, er ist jetzt ruhig und normal. Vergangenheit ist Vergangenheit. Ich will das vergessen, jetzt ist es ok und ich glaube, er hat sich schon verändert. RI: Glauben Sie, dass der BF sein Leben in Zukunft im Griff haben wird? Z4: Ja. Ich glaube die letzten paar Jahre waren für ihn eine große Lebensschule, und dass er daraus gelernt hat. … Für mich und mein Kind wäre es super, dass der BF hierbleibt und weiter ein normales Leben führt.“ Die Schwester des BF XXXX gab als Zeugin u.a. an:Die Schwester des BF römisch 40 gab als Zeugin u.a. an: RI: Wie erklären Sie sich die Straffälligkeit ihres Bruders? Z7: …. Ich glaube, der falsche Freundeskreis war das. Seitdem er vom Gefängnis zurück ist, hat er sich sehr verändert, viel sensibler, viel freundlicher. Er unternimmt mit meinen beiden Kindern etwas, auch gemeinsam mit seiner Tochter XXXX . Wenn er seine Tochter hat, kommt er auch mich ständig besuchen. Z7: …. Ich glaube, der falsche Freundeskreis war das. Seitdem er vom Gefängnis zurück ist, hat er sich sehr verändert, viel sensibler, viel freundlicher. Er unternimmt mit meinen beiden Kindern etwas, auch gemeinsam mit seiner Tochter römisch 40 . Wenn er seine Tochter hat, kommt er auch mich ständig besuchen. RI: Haben Sie irgendwelche Wahrnehmungen, dass es irgendwelche Probleme mit dem BF gibt? Z7: Gar nichts, er hat sich sehr verändert. …. Er redet auch ganz anders und kümmert sich auch um mich, wenn ich etwas brauche. Früher hätte er das alles nicht gemacht…. RI: Wissen Sie, hat er noch Kontakt zu seinen früheren Freunden? Z7: Nein, er ist arbeiten und zuhause und wieder arbeiten und hat nur wieder mit mir und der Familie Kontakt. Wir telefonieren und auch Videochatten, meine Kinder möchten auch den Onkel sehen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der geschiedene BF, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde 1990 in Österreich geboren und hat sich seitdem nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Er ist gesund und beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der BF besuchte eine Volksschule und eine Sporthauptschule in Österreich und absolvierte hier eine Lehre in der Gastronomie. Außerdem schloss er einen Staplerkurs ab. Im Zeitraum von Mitte Juli 2006 bis Mitte Jänner 2021 war er mit mehreren Unterbrechungen insgesamt rund acht Jahre vollzeitbeschäftigt und rund 21 Monate geringfügig beschäftigt. Er bezog in diesem Zeitraum zirka eineinhalb Jahre Arbeitslosengeld und rund eineinhalb Jahre Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Aktuell ist der BF seit 09.01.2023 bei einer Reinigungsfirma angestellt, bei welcher er für Objektbetreuung, Stundenabrechnung und Mitarbeiter zuständig ist. Zukünftig möchte der BF den Beruf des Fassaden- und Denkmalreinigers erlernen (samt Meisterprüfung) und ausüben. Der BF verfügte vormals über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, dieser wurde jedoch mit Bescheid der BH XXXX vom 07.01.2021, rechtskräftig seit 12.02.2021 auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 12.2.2021 bis 12.2.2024 zurückgestuft.Der BF verfügte vormals über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, dieser wurde jedoch mit Bescheid der BH römisch 40 vom 07.01.2021, rechtskräftig seit 12.02.2021 auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 12.2.2021 bis 12.2.2024 zurückgestuft. Der BF befand sich vom
  13. 10.2019 bis zum
  14. 11.2019 in Verwaltungsstrafhaft, sowie vom 07.09.2020 bis zum
  15. 12.2020 in gerichtlicher Strafhaft, vom
  16. 12.2020 bis zum XXXX in Untersuchungshaft und Verwaltungsstrafhaft. Seit dem XXXX verbüßte er die zuletzt über ihn verhängte 21-monatige gerichtliche Strafhaft (unter Berücksichtigung von anrechenbaren Vorhaften) und wurde am 14.07.2022 bedingt entlassen. In Österreich wurde er vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Die oben im Verfahrensgang dargelegten Verurteilungen des BF werden samt den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten und Erwägungen der Strafgerichte festgestellt. Der BF hat einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest aus unbekannten Gründen zurückgezogen. Er wurde in der Haft regelmäßig von seinen Eltern und von einer ihm nahestehenden Freundin mit ungarischer Staatsangehörigkeit besucht. Über den BF wurden vier Ordnungsstrafen, u.a. wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut am 28.03.2021 verhängt - diesbezüglich relativierte der BF in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass diese Gegenstände nicht ihm gehörten, sondern lediglich unmittelbar nach einem Zellenwechsel in seiner neuen Zelle aufgefunden worden seien. In der Folge habe er jedoch darauf verzichtet gegen die – einige Wochen nach dem Auffinden der Gegenstände verhängten – Ordnungsstrafen Beschwerde einzulegen, da ihm kommuniziert worden sei, dass ein derartiges Verfahren nur länger dauern, ihm aber sonst keine Vorteile verschaffen würde. Falls er die Ordnungsstrafen akzeptiere, könne er innerhalb kürzerer Zeit wieder seiner Tätigkeit in der Vollzugsanstalt nachgehen. Seit dem 05.08.2021 wurde er in der Beamtenküche beschäftigt und er verhielt sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Der BF befand sich vom
  17. 10.2019 bis zum
  18. 11.2019 in Verwaltungsstrafhaft, sowie vom 07.09.2020 bis zum
  19. 12.2020 in gerichtlicher Strafhaft, vom
  20. 12.2020 bis zum römisch 40 in Untersuchungshaft und Verwaltungsstrafhaft. Seit dem römisch 40 verbüßte er die zuletzt über ihn verhängte 21-monatige gerichtliche Strafhaft (unter Berücksichtigung von anrechenbaren Vorhaften) und wurde am 14.07.2022 bedingt entlassen. In Österreich wurde er vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Die oben im Verfahrensgang dargelegten Verurteilungen des BF werden samt den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten und Erwägungen der Strafgerichte festgestellt. Der BF hat einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest aus unbekannten Gründen zurückgezogen. Er wurde in der Haft regelmäßig von seinen Eltern und von einer ihm nahestehenden Freundin mit ungarischer Staatsangehörigkeit besucht. Über den BF wurden vier Ordnungsstrafen, u.a. wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut am 28.03.2021 verhängt - diesbezüglich relativierte der BF in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass diese Gegenstände nicht ihm gehörten, sondern lediglich unmittelbar nach einem Zellenwechsel in seiner neuen Zelle aufgefunden worden seien. In der Folge habe er jedoch darauf verzichtet gegen die – einige Wochen nach dem Auffinden der Gegenstände verhängten – Ordnungsstrafen Beschwerde einzulegen, da ihm kommuniziert worden sei, dass ein derartiges Verfahren nur länger dauern, ihm aber sonst keine Vorteile verschaffen würde. Falls er die Ordnungsstrafen akzeptiere, könne er innerhalb kürzerer Zeit wieder seiner Tätigkeit in der Vollzugsanstalt nachgehen. Seit dem 05.08.2021 wurde er in der Beamtenküche beschäftigt und er verhielt sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Der BF hat – wie vor seiner Haftentlassung vom Gericht im Juni 2022 angeordnet – im Zeitraum von XXXX nachweislich ein Anti-Gewalt-Training bei dem Verein XXXX absolviert. Er hat sich dabei intensiv mit seiner Aggressionsproblematik auseinandergesetzt. Der BF hat – wie vor seiner Haftentlassung vom Gericht im Juni 2022 angeordnet – im Zeitraum von römisch 40 nachweislich ein Anti-Gewalt-Training bei dem Verein römisch 40 absolviert. Er hat sich dabei intensiv mit seiner Aggressionsproblematik auseinandergesetzt. In einem Schreiben der Bewährungshilfe des BF wurde diesbezüglich angeführt: „(…) Überdies absolviert (der BF) im Zeitraum vom XXXX ein Anti-Gewalt-Training bei XXXX . Von den Trainer:innen des Anti-Gewalt-Trainings gab es durchwegs positive Rückmeldungen. Auch wenn die Zeit seit der bedingten Entlassung von (dem BF), relativ kurz ist, so kann doch berichtet werden, dass er in dieser kurzen Zeit viele positive Aspekte im Hinblick auf seinen weiteren Lebensweg gesetzt hat. Zurzeit kann von einer optimistischen Prognose, was seine Delinquenz betrifft ausgegangen werden, zumal (der BF) in ein stabiles prosoziales Umfeld eingebettet scheint (Arbeit, Familie, Lebensgefährtin) und er sich im Rahmen des Anti-Gewalt-Trainings sehr intensiv mit der vorangegangenen Delinquenz auseinandergesetzt hat. (…)“. „(…) Überdies absolviert (der BF) im Zeitraum vom römisch 40 ein Anti-Gewalt-Training bei römisch 40 . Von den Trainer:innen des Anti-Gewalt-Trainings gab es durchwegs positive Rückmeldungen. Auch wenn die Zeit seit der bedingten Entlassung von (dem BF), relativ kurz ist, so kann doch berichtet werden, dass er in dieser kurzen Zeit viele positive Aspekte im Hinblick auf seinen weiteren Lebensweg gesetzt hat. Zurzeit kann von einer optimistischen Prognose, was seine Delinquenz betrifft ausgegangen werden, zumal (der BF) in ein stabiles prosoziales Umfeld eingebettet scheint (Arbeit, Familie, Lebensgefährtin) und er sich im Rahmen des Anti-Gewalt-Trainings sehr intensiv mit der vorangegangenen Delinquenz auseinandergesetzt hat. (…)“. Der BF nimmt - ebenso auf gerichtliche Anordnung – seit dem 15.12.2022 an einer Elternberatung bei dem Verein „ XXXX “ teil. Der BF nimmt - ebenso auf gerichtliche Anordnung – seit dem 15.12.2022 an einer Elternberatung bei dem Verein „ römisch 40 “ teil. In einem Schreiben der Leitung der Elternberatung vom XXXX wurde diesbezüglich angeführt:In einem Schreiben der Leitung der Elternberatung vom römisch 40 wurde diesbezüglich angeführt: „(Der BF) erscheint zu jedem Termin pünktlich. Er zeigt höchste Bereitschaft in Bezug auf die Elternarbeit, ist bemüht und geduldig. Verlangtes wird stets selbstständig erledigt oder erbracht. (…).“ Gegen den BF besteht ein seit 13.12.2018 rechtskräftiges Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX .Gegen den BF besteht ein seit 13.12.2018 rechtskräftiges Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Der BF weist folgende 60 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zeitraum von 2016 bis zum 01.03.2021 auf: Bei der Landespolizeidirektion XXXX scheinen 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 20 Abs. 2 StVO, § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO, § 52 lit. a Z 10 a StVO, § 24 Abs. 1 lit. a StVO), gegen § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und gegen das Kraftfahrgesetz (§ 103 Abs. 2 KFG) auf. Bei der Landespolizeidirektion römisch 40 scheinen 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO), gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und gegen das Kraftfahrgesetz (Paragraph 103, Absatz 2, KFG) auf. Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX scheinen 26 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 52 lit. a Z 10 a StVO, § 24 Abs. 3 lit. a StVO, § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (§ 103 Abs. 2 KFG) und gegen das oberösterreichische Parkgebührengesetz (§ 6 Abs. 1 lit. a PGG) auf.Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 scheinen 26 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (Paragraph 103, Absatz 2, KFG) und gegen das oberösterreichische Parkgebührengesetz (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, PGG) auf. Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX scheinen 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 82 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO, § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO, § 52 lit. a Z 10 a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 24 Abs.1 lit. e StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 7 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 9 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (§ 106 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG, § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG, § 103 Abs. 1 Z 3 lit a KFG), gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz (§ 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG), gegen § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, gegen das Sicherheitspolizeigesetz (§ 82 Abs. 1 SPG) und die Gewerbeordnung (§ 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Z 26 iVm § 111 Abs. 1 Z 2 GewO) auf.Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 scheinen 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Paragraph 82, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO, Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 7, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 9, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG), gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG), gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, gegen das Sicherheitspolizeigesetz (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und die Gewerbeordnung (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) auf. In Österreich halten sich drei minderjährige Kinder des BF samt deren Müttern auf: Sein Sohn XXXX wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Obsorge obliegt seiner Mutter. Vor seiner Inhaftierung hatte der BF keinen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn. Derzeit besteht gelegentlich Kontakt zu ihm in Form von Besuchen in einer Besuchseinrichtung. Sein Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Obsorge obliegt seiner Mutter. Vor seiner Inhaftierung hatte der BF keinen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn. Derzeit besteht gelegentlich Kontakt zu ihm in Form von Besuchen in einer Besuchseinrichtung. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde während der vom 31.
  21. 2013 bis zum 20.
  22. 2017 dauernden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geboren. Die Obsorge für seine Tochter trägt deren Mutter. Es besteht seit der Haftentlassung kein Kontakt mehr zur Tochter oder deren Mutter. Der BF ist bemüht den Kontakt zu seiner Tochter wiederherzustellen. Laut eigenen Angaben des BF wurde in einer Gerichtsverhandlung eine Besuchsbegleitungsregelung vereinbart, mit der Zielsetzung der Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem kontaktberechtigten BF und dessen Tochter.Seine Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde während der vom 31.
  23. 2013 bis zum 20.
  24. 2017 dauernden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geboren. Die Obsorge für seine Tochter trägt deren Mutter. Es besteht seit der Haftentlassung kein Kontakt mehr zur Tochter oder deren Mutter. Der BF ist bemüht den Kontakt zu seiner Tochter wiederherzustellen. Laut eigenen Angaben des BF wurde in einer Gerichtsverhandlung eine Besuchsbegleitungsregelung vereinbart, mit der Zielsetzung der Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem kontaktberechtigten BF und dessen Tochter. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde während der vom 23.03.2018 bis zum 22.01.2021 bestehenden Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen geboren. Zu dieser Tochter hat der BF ein gutes Verhältnis. Vor seiner Inhaftierung fanden Besuche statt, während seiner Inhaftierung stand er mehrmals pro Woche in telefonischem Kontakt zu dieser Tochter über deren Mutter. Seit seiner Haftentlassung pflegt der BF regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Im Einvernehmen mit seiner Ex-Gattin befindet sich die Tochter des BF mehrmals in der Woche, jedenfalls an den Wochenenden, bei dem BF. Abhängig von den Arbeitszeiten betreut der BF seine Tochter auch mehrere Tage hintereinander. Auch das Verhältnis zur Mutter seiner Tochter hat sich wesentlich verbessert. Dem BF und der Mutter dieser Tochter obliegt die gemeinsame Obsorge, lediglich im Teilbereich Vertretung vor Ämtern und Behörden, soweit dies zur Ausstellung eines Reisepasses für die Tochter erforderlich ist, besteht die alleinige Obsorge der Mutter. Während der Zeit seiner Inhaftierung leistete der BF keinen Unterhalt. Seine Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde während der vom 23.03.2018 bis zum 22.01.2021 bestehenden Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen geboren. Zu dieser Tochter hat der BF ein gutes Verhältnis. Vor seiner Inhaftierung fanden Besuche statt, während seiner Inhaftierung stand er mehrmals pro Woche in telefonischem Kontakt zu dieser Tochter über deren Mutter. Seit seiner Haftentlassung pflegt der BF regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Im Einvernehmen mit seiner Ex-Gattin befindet sich die Tochter des BF mehrmals in der Woche, jedenfalls an den Wochenenden, bei dem BF. Abhängig von den Arbeitszeiten betreut der BF seine Tochter auch mehrere Tage hintereinander. Auch das Verhältnis zur Mutter seiner Tochter hat sich wesentlich verbessert. Dem BF und der Mutter dieser Tochter obliegt die gemeinsame Obsorge, lediglich im Teilbereich Vertretung vor Ämtern und Behörden, soweit dies zur Ausstellung eines Reisepasses für die Tochter erforderlich ist, besteht die alleinige Obsorge der Mutter. Während der Zeit seiner Inhaftierung leistete der BF keinen Unterhalt. Aktuell leistet der BF für alle 3 Kinder Unterhaltszahlungen. In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des BF jeweils samt ihren Familien. Der BF ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft. Die beiden sind nunmehr seit Dezember 2019 ein Paar und beabsichtigen im Juli 2023 zu heiraten. Der BF lebt seit seiner Haftentlassung mit seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine aufrechte behördliche Meldung. Es bestehen auch intensiv ausgeprägte familiäre Bindungen des BF zu seinen Eltern und Geschwistern. Der BF kümmert sich um seine gesundheitlich beeinträchtigten Eltern, indem er sie bei der Bewältigung ihrer alltäglichen Aufgaben unterstützt. Der BF erledigt ihre Einkäufe, begleitet sie zu Arztterminen und kocht auch für sie. Der BF arbeitete im Jahr 2012 freiwillig beim Roten Kreuz. Vor seiner Inhaftierung spielte er Fußball in einem Verein und war als Schiedsrichter tätig. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft spielt er wieder hobbymäßig Fußball in einem Verein und beabsichtigt die Tätigkeit als Schiedsrichter wiederaufzunehmen. Der BF war seit seiner Haftentlassung in dem Zeitraum von 14.07.2022 bis 30.07.2022 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 31.07.2022 bis 17.08.2022 befand sich der BF aufgrund eines operativen Eingriffs im Krankenstand. Von 16.08.2022 bis 02.12.2022 war der BF bei der Firma XXXX als Arbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss bezog der BF Arbeitslosengeld und ging von 21.12.2022 bis 09.01.2023 zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit 09.01.2023 ist der BF bei der Firma XXXX als Angestellter erwerbstätig und bezieht laut eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.300,
  25. Es bestehen Kreditschulden und Steuerschulden des BF, für die Ratenzahlungen vereinbart wurden. Der BF arbeitete im Jahr 2012 freiwillig beim Roten Kreuz. Vor seiner Inhaftierung spielte er Fußball in einem Verein und war als Schiedsrichter tätig. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft spielt er wieder hobbymäßig Fußball in einem Verein und beabsichtigt die Tätigkeit als Schiedsrichter wiederaufzunehmen. Der BF war seit seiner Haftentlassung in dem Zeitraum von 14.07.2022 bis 30.07.2022 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 31.07.2022 bis 17.08.2022 befand sich der BF aufgrund eines operativen Eingriffs im Krankenstand. Von 16.08.2022 bis 02.12.2022 war der BF bei der Firma römisch 40 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss bezog der BF Arbeitslosengeld und ging von 21.12.2022 bis 09.01.2023 zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit 09.01.2023 ist der BF bei der Firma römisch 40 als Angestellter erwerbstätig und bezieht laut eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.300,
  26. Es bestehen Kreditschulden und Steuerschulden des BF, für die Ratenzahlungen vereinbart wurden. Im Kosovo verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er befand sich zuletzt im Jahr 2017 oder 2018 im Kosovo, um das Grab seines Großvaters dort zu besuchen. Der BF verfügt über grundlegende Serbisch- und Albanischkenntnisse. Er wuchs in einer kosovarischen Familie auf und die Gebräuche seines Herkunftsstaates sind ihm nicht fremd. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Festgestellt wird, dass sich der BF seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat. Der BF zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich sämtlicher Verurteilungen reumütig sowie tat- und schuldeinsichtig. Er sieht das Unrecht seiner Taten und seine Schuld ein und bereut sein Verhalten. Er hat auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden und Bekannten abgebrochen und einen neuen Freundeskreis aus Arbeitskollegen und Vereinskollegen aufgebaut.
  27. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, ferner durch Vernehmung des BF als Partei sowie der Lebensgefährtin des BF ( XXXX – Z 8), einer Exfrau des BF ( XXXX – Z 4) und seiner Eltern ( XXXX – Z 3- und XXXX – Z 2 ), sowie einer seiner Schwestern ( XXXX – Z 7), als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, ferner durch Vernehmung des BF als Partei sowie der Lebensgefährtin des BF ( römisch 40 – Ziffer 8,), einer Exfrau des BF ( römisch 40 – Ziffer 4,) und seiner Eltern ( römisch 40 – Ziffer 3 - und römisch 40 – Ziffer 2, ), sowie einer seiner Schwestern ( römisch 40 – Ziffer 7,), als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zur Geburt in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Laufe des gegenständlichen Verfahrens und wurden auch schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Der überwiegende Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit seiner Geburt ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2021, wonach er seit seiner Geburt in Österreich sei. Diese Angaben vermögen auch angesichts der erst seit August 1999 nachweislichen Wohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister letztlich nicht widerlegt werden, zumal Meldedaten nur Indizcharakter zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, mwN). Die Erklärung für eine fehlende Wohnsitzmeldung vom
  28. 11.2016 bis zum
  29. 01.2017, wonach der BF die Ummeldung vergessen habe, wurde auch vom BFA nicht angezweifelt. Insbesondere wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt: „Sie wurden in Österreich geboren und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf“. Der überwiegende Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit seiner Geburt ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2021, wonach er seit seiner Geburt in Österreich sei. Diese Angaben vermögen auch angesichts der erst seit August 1999 nachweislichen Wohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister letztlich nicht widerlegt werden, zumal Meldedaten nur Indizcharakter zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, mwN). Die Erklärung für eine fehlende Wohnsitzmeldung vom
  30. 11.2016 bis zum
  31. 01.2017, wonach der BF die Ummeldung vergessen habe, wurde auch vom BFA nicht angezweifelt. Insbesondere wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt: „Sie wurden in Österreich geboren und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf“. Dass der BF gesund ist, wurde von ihm selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2021 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2021 vorgebracht, in der Beschwerde nicht bestritten und letztlich auch durch die in Vorlage gebrachte Medikamentenübersicht vom 22.07.2021 bestätigt, worin keine Erkrankungen oder derzeitigen Behandlungen vermerkt wurden. Auch in der Beschwerdeverhandlung machte der BF keine gegenteiligen Angaben. Dass der BF die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, basiert auf einer Zusammenschau seines diesbezüglichen Vorbringens. So brachte er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2021 an zwei Stellen vor, sehr gut bzw. perfekt Deutsch zu sprechen, was angesichts seines langjährigen Aufenthalts, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit in Österreich auch plausibel erscheint. Im Übrigen fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2021 sowie die Beschwerdeverhandlung am 01.02.2023 ohne Beiziehung eines Dolmetschers statt und der BF übermittelte eine handschriftlich verfasste Stellungnahme in deutscher Sprache. Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, zur abgeschlossenen Lehre und zum Besuch eines Staplerkurses beruhen auf seinem gleichbleibenden Vorbringen im Laufe des Verfahrens. Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand vom 11.01.2021 gehen die festgestellten Zeiträume von geringfügiger und Vollzeitbeschäftigung sowie die festgestellten Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe hervor. Diese Zeiten wurden auch schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, allerdings wurde nunmehr ein geringfügiger Rechenfehler bezüglich der Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zugunsten des BF berichtigt. Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln basieren auf seinem Vorbringen, auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie aus einer E-Mail Mitteilung der BH XXXX an das BVwG, wonach dem BF aktuell der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 12.02.2021 bis 12.02.2024 zukommt. Dieser Rückstufungstitel wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 07.01.2021 erlassen und erwuchs mit 12.02.2021 in Rechtskraft.Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln basieren auf seinem Vorbringen, auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie aus einer E-Mail Mitteilung der BH römisch 40 an das BVwG, wonach dem BF aktuell der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 12.02.2021 bis 12.02.2024 zukommt. Dieser Rückstufungstitel wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom 07.01.2021 erlassen und erwuchs mit 12.02.2021 in Rechtskraft. Die Feststellungen zu den vom BF in Haft verbrachten Zeiten basieren auf einer Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen zu seinen Strafantritten und den diesbezüglichen Meldungen im Zentralen Melderegister, vorrangig jedoch auf der Vollzugsinformation datierend mit 25.02.
  32. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug und den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen ergeben sich die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet. Die Feststellungen zur Verhängung von vier Ordnungsstrafen über den BF, zu seiner Beschäftigung in der Beamtenküche und dem bisherigen Verhalten in der Justizanstalt beruhen auf einer Auskunft der Justizanstalt XXXX vom 20.08.2021 und wurden im Wesentlichen auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die regelmäßigen Besuche von seinen Eltern und seiner ungarischen Freundin ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Besucherlisten, wurden im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF im seinem Beschwerdeschriftsatz auch bestätigt. Die Feststellungen zur Verhängung von vier Ordnungsstrafen über den BF, zu seiner Beschäftigung in der Beamtenküche und dem bisherigen Verhalten in der Justizanstalt beruhen auf einer Auskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 20.08.2021 und wurden im Wesentlichen auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die regelmäßigen Besuche von seinen Eltern und seiner ungarischen Freundin ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Besucherlisten, wurden im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF im seinem Beschwerdeschriftsatz auch bestätigt. Dass der BF nach seiner Haftentlassung regelmäßig an Sitzungen eines Anti-Gewalt-Trainings teilgenommen hat, beruht auf der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigung beim Verein XXXX sowie auf dem Betreuungsbericht der Bewährungshilfe. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht hervor, dass der BF ein Erstgespräch mit einem Betreuer bei der Organisation „ XXXX “ geführt hat. Dass der BF nach seiner Haftentlassung regelmäßig an Sitzungen eines Anti-Gewalt-Trainings teilgenommen hat, beruht auf der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigung beim Verein römisch 40 sowie auf dem Betreuungsbericht der Bewährungshilfe. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht hervor, dass der BF ein Erstgespräch mit einem Betreuer bei der Organisation „ römisch 40 “ geführt hat. Die Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden schon im angefochtenen Bescheid (dort in Listenform und mit näheren Angaben) getroffen und ergeben sich aus den vom BFA eingeholten Auskünften der LPD XXXX , der BH XXXX und der BH XXXX jeweils mit Stand vom 01.03.
  33. Die Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden schon im angefochtenen Bescheid (dort in Listenform und mit näheren Angaben) getroffen und ergeben sich aus den vom BFA eingeholten Auskünften der LPD römisch 40 , der BH römisch 40 und der BH römisch 40 jeweils mit Stand vom 01.03.
  34. Die Feststellungen zu den drei minderjährigen Kindern des BF beruhen auf der Aktenlage und den glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHP- Seite 8). Die Feststellungen zu den drei minderjährigen Kindern des BF beruhen auf der Aktenlage und den glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHP- Seite 8). Die Feststellungen betreffend die Beziehung des BF zu seiner Tochter XXXX ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt und den insoweit übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin Frau XXXX . Der BF und die Zeugin legten vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend dar, dass sich das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Tochter seit seiner Entlassung aus der Strafhaft zum Positiven verändert habe und dieses seither „sehr gut“ sei. Befragt ob die Zeugen mittlerweile eine Veränderung festgestellt habe und ob der BF im Umgang anders sei, gab sie an, dass der BF „jetzt ruhig und normal“ sei. Sie glaube, dass er sich verändert habe. Beispielsweise führte sie aus, der BF hole seine Tochter ohne Einwände ab und sei diesbezüglich sehr flexibel. Wenn er an einem Tag verhindert sei, würde er sich darum kümmern, dass seine Tochter von den Großelter abgeholt werde (vgl. VHP Seite 14). Nachgefragt ob sie glaube, dass der BF sein Leben in Zukunft im Griff haben werde, entgegnete die Exfrau des BF, dass die letzten Jahre für ihn eine große Lebensschule gewesen seien und er daraus gelernt habe. Befragt welche Konsequenz eine Rückkehr des BF in den Kosovo für die gemeinsame Tochter haben würde, gab die Zeugin an, dass sie keinen Vater mehr hätte. Sie selbst sei einmal im Jahr in Serbien; im Kosovo sei sie noch nie gewesen (vgl. VHP Seite 15). Die vormalige Gewaltausübung hat jedenfalls nicht zu einem völligen Bruch der Ex-Ehepartner geführt, vielmehr wird der Kontakt wegen der gemeinsamen Tochter XXXX aufrechterhalten. Die als Zeugin einvernommene Ex-Ehefrau Frau XXXX konnte eindrucksvoll schildern, dass der gemeinsamen Tochter die physische Präsenz ihres Vaters wichtig ist. Die Feststellungen betreffend die Beziehung des BF zu seiner Tochter römisch 40 ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt und den insoweit übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin Frau römisch 40 . Der BF und die Zeugin legten vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend dar, dass sich das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Tochter seit seiner Entlassung aus der Strafhaft zum Positiven verändert habe und dieses seither „sehr gut“ sei. Befragt ob die Zeugen mittlerweile eine Veränderung festgestellt habe und ob der BF im Umgang anders sei, gab sie an, dass der BF „jetzt ruhig und normal“ sei. Sie glaube, dass er sich verändert habe. Beispielsweise führte sie aus, der BF hole seine Tochter ohne Einwände ab und sei diesbezüglich sehr flexibel. Wenn er an einem Tag verhindert sei, würde er sich darum kümmern, dass seine Tochter von den Großelter abgeholt werde vergleiche VHP Seite 14). Nachgefragt ob sie glaube, dass der BF sein Leben in Zukunft im Griff haben werde, entgegnete die Exfrau des BF, dass die letzten Jahre für ihn eine große Lebensschule gewesen seien und er daraus gelernt habe. Befragt welche Konsequenz eine Rückkehr des BF in den Kosovo für die gemeinsame Tochter haben würde, gab die Zeugin an, dass sie keinen Vater mehr hätte. Sie selbst sei einmal im Jahr in Serbien; im Kosovo sei sie noch nie gewesen vergleiche VHP Seite 15). Die vormalige Gewaltausübung hat jedenfalls nicht zu einem völligen Bruch der Ex-Ehepartner geführt, vielmehr wird der Kontakt wegen der gemeinsamen Tochter römisch 40 aufrechterhalten. Die als Zeugin einvernommene Ex-Ehefrau Frau römisch 40 konnte eindrucksvoll schildern, dass der gemeinsamen Tochter die physische Präsenz ihres Vaters wichtig ist. Die Feststellungen zum Bestehen einer aufrechten Beziehung zu seiner Tochter XXXX beruhen ebenso auf den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX , Schwester des BF, wonach der BF seit seiner Haftentlassung mit seiner Tochter und den Kindern seiner Schwester Zeit verbringe und Unternehmungen mache. Insgesamt habe sich der BF zu einem sensiblen und freundlichen Menschen verändert. Er sei fürsorglicher und kümmere sich um seine Schwester wenn sie etwas brauche. Beispielsweise führte die Zeugin an, dass er Lebensmittel einkaufe, das hätte er früher nicht gemacht (vgl. VHP-Seite 18). Die Feststellungen zum Bestehen einer aufrechten Beziehung zu seiner Tochter römisch 40 beruhen ebenso auf den glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 , Schwester des BF, wonach der BF seit seiner Haftentlassung mit seiner Tochter und den Kindern seiner Schwester Zeit verbringe und Unternehmungen mache. Insgesamt habe sich der BF zu einem sensiblen und freundlichen Menschen verändert. Er sei fürsorglicher und kümmere sich um seine Schwester wenn sie etwas brauche. Beispielsweise führte die Zeugin an, dass er Lebensmittel einkaufe, das hätte er früher nicht gemacht vergleiche VHP-Seite 18). Wenn auch kein regelmäßiger Kontakt zu seinen zwei älteren Kindern besteht, so hat der BF glaubhaft angegeben, dass er sich für ein Besuchs- bzw. Kontaktrecht einsetzen, und künftig auch Alimente bezahlen werde, indem für alle drei Kinder bereits Daueraufträge bei der Bank eingerichtet habe. Die Zahlungen gehen nicht direkt an die Mütter seiner Kinder, sondern über den Umweg über das Jugendamt, sodass sich allfällige Zahlungsverzögerungen daraus ergeben. Die Feststellungen zu den sonst in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF wurden schon vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellung zum Kontakt des BF zu seinen Eltern, Brüdern und Schwestern beruht ebenfalls auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Eltern des BF (Z 3 und Z 1) gaben glaubhaft und übereinstimmend zu Protokoll, im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin zu leben. Die Mutter des BF ( Z 3) führte aus, ihr Sohn unterstütze sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei Angelegenheiten des alltäglichen Lebens (Vgl. VHP-Seite 16). Auch der Vater des BF gab zu Protokoll Unterstützungsleistungen, insbesondere bei Arztbesuchen, von seinem Sohn zu erhalten (vgl. VHP-Seite 17). Die Feststellungen zu den sonst in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF wurden schon vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellung zum Kontakt des BF zu seinen Eltern, Brüdern und Schwestern beruht ebenfalls auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Eltern des BF (Ziffer 3 und Ziffer eins,) gaben glaubhaft und übereinstimmend zu Protokoll, im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin zu leben. Die Mutter des BF ( Ziffer 3,) führte aus, ihr Sohn unterstütze sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei Angelegenheiten des alltäglichen Lebens (Vgl. VHP-Seite 16). Auch der Vater des BF gab zu Protokoll Unterstützungsleistungen, insbesondere bei Arztbesuchen, von seinem Sohn zu erhalten vergleiche VHP-Seite 17). Dass der BF vormals freiwillig beim Roten Kreuz, in einem Fußballverein und als Schiedsrichter tätig war und diese Tätigkeiten nach Haftentlassung wiederaufnehmen möchte, ergibt sich aus seinem gleichbleibenden Vorbringen in Verbindung mit dem in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel und der ÖFB-Spielerübersicht. Diese Feststellungen und auch jene zum Bestehen eines Freundeskreises wurden auch vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen. Angesichts dessen, dass der BF in Österreich geboren sowie aufgewachsen ist und auch schon seine Eltern seit „schon 40 Jahre oder länger“ in Österreich aufhältig sein sollen, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der BF in seinem Heimatland noch über Angehörige verfügen würde, zumal er durchgehend gleichbleibend behauptete, „gar keine“ Familienmitglieder (siehe niederschriftliche Einvernahme am 13.07.2021) bzw. „keinerlei Verwandte oder Familienangehörige“ (siehe schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2021) im Kosovo zu haben. Es wurden auch keine längeren Aufenthalte in seinem Heimatland vorgebracht, sondern ein letzter Aufenthalt im Jahr 2017 oder 2018 erwähnt, um das Grab des Großvaters zu besuchen. Dass der BF über grundlegende Serbisch- und Albanischkenntnisse verfügt, beruht auf einer Gesamtschau seines diesbezüglichen Vorbringens. Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2021 brachte der BF vor: „Die Sprache meiner Eltern spreche ich nur unzureichend.“ und führte aus, er sei der Sprache nicht fehlerfrei mächtig. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2021 erwähnte er, er unterhalte sich mit seiner (damaligen) Gattin und seinen Kindern in Deutsch und „ein bisschen Serbisch“. Im Zuge der Beschwerdeerhebung merkte er hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse an: „Es mag sein, dass ich gebrochen bzw. sehr wenig Albanisch spreche. Die sprachlichen Kenntnisse reichen jedoch keinesfalls aus, um meinen Lebensmittelpunkt in einem fremden Land zu gestalten“. All diesen Ausführungen des BF zu den Sprachkenntnissen betreffend sein Heimatland lässt sich entnehmen, dass er die Sprachen seines Herkunftsstaates zwar nicht einwandfrei beherrscht, er jedoch zumindest grundlegende Kenntnisse aufweist, um sich im Alltag verständigen zu können. Angesichts dessen, dass der BF von kosovarischen Eltern erzogen wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er den Kontakt zur Kultur seines Herkunftsstaates zur Gänze verloren hätte, mag er auch seinen Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Die Feststellung, dass sich der BF seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat, folgt aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten einsieht und sein Verhalten im Bundesgebiet bereut, hat er vor dem erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung sehr (!) glaubwürdig dargetan. Reue und Einsicht zeigte der BF insbesondere dadurch, dass er seine Straftaten nicht länger verdrängt bzw. leugnet, sich auch mit den Ursachen der Tatbegehung beschäftigt (etwa negativer Einfluss des damaligen Freundeskreises, den er mittlerweile komplett aufgegeben hat) und nunmehr auch glaubwürdig vor dem erkennenden Richter dargelegt hat, dass er sich nun bewusst ist, dass letztlich nur er selbst für die Begehung seiner Straftaten verantwortlich ist. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der Aktenlage der BF vormals seine Delinquenz regelmäßig verleugnet und zum Teil darauf beharrt hat, unschuldig gewesen zu sein, war bei der in der Verhandlung zutage getretenen Einsicht durchaus eine sehr beachtliche Wesensänderung des BF zu erkennen. Wenngleich überraschend, so war als sehr positiv zu bewerten, dass der BF nunmehr ein hohes Maß an Selbstreflexion an den Tag legt, und er sich offensichtlich auch im Zuge des Antigewalttrainings mit Strategien auseinandergesetzt hat, wie er zukünftig gewaltfrei durchs Leben kommen kann. Dieser persönliche Eindruck einer Wesensänderung des BF im letzten Jahr wurde letztlich auch von den Zeugen bestätigt, die unter anderem davon gesprochen haben, dass die Delinquenz des BF und die daraus resultierenden Konsequenzen „eine große Lebensschule“ für ihn gewesen seien und er nunmehr freundlich, sensibel und fürsorglich ist. Weiters hat er überzeugend und nachvollziehbar seinen Willen, in Zukunft für sich und seine Kinder ein straffreies Leben führen zu wollen, vorgebracht. Der BF hat somit nachvollziehbar darlegen können, dass er sich seit der erfolgreichen Teilnahme an dem Anti-Gewalt-Training, der Elternberatung und der Teilnahme an den Gesprächsterminen bei der Bewährungshilfe mit dem Schwerpunktthema Deliktsverarbeitung mit seinen Taten umfassend hat auseinandersetzen können und erkannt hat, dass es einer völligen Abkehr von seinem bisherigen Lebenswandel bedarf, insbesondere um den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern aufrecht erhalten zu können. Dass der BF als höchste Priorität ansieht, ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, wird durch die Aussage der Lebensgefährtin des BF bekräftigt, wonach der BF nunmehr erwerbstätig ist, sich um seine Familie kümmert und die beiden planen eine gemeinsame Familie zu begründen (vgl. VHP-Seite 13). Zeugin XXXX (Exfrau des BF) brachte in der Verhandlung trotz allen Vorkommnissen in der Vergangenheit auch eine emotionale Bindung zum BF zum Ausdruck. Aus den Aussagen und dem Aussageverhalten des BF und der als Zeugin einvernommenen Exgattin des BF ergibt sich auch ein ausgeprägtes Interesse des BF und auch ein Interesse der Exgattin am weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet. Ferner wird sein Wohlverhalten auch durch den aktuell vorgelegten Bericht vom Verein XXXX gestützt und kann im Zusammenschau mit seinen konkreten Zukunftsplänen (Berufstätigkeit, Familienvater) und auch aufgrund des guten persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal der BF nunmehr eng in das familiäre Umfeld seiner Eltern, seiner Geschwister, seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin eingebettet ist und es nach den übereinstimmenden Aussagen des BF und der einvernommenen Zeugen für den BF „nur Arbeit und Familie“ gibt, denen er oberste Priorität in seinem Leben einräumt. Dass er auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden abgebrochen hat und einen neuen Freundeskreis ausgebaut hat, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter festgestellt werden. Insgesamt ist ein ernsthaftes Bemühen um einen Neuanfang ohne Kriminalität und um eine Eingliederung in die Gesellschaft und eine, bereits erfolgte, sehr positive Persönlichkeitswandlung des BF erkennbar. Dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten einsieht und sein Verhalten im Bundesgebiet bereut, hat er vor dem erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung sehr (!) glaubwürdig dargetan. Reue und Einsicht zeigte der BF insbesondere dadurch, dass er seine Straftaten nicht länger verdrängt bzw. leugnet, sich auch mit den Ursachen der Tatbegehung beschäftigt (etwa negativer Einfluss des damaligen Freundeskreises, den er mittlerweile komplett aufgegeben hat) und nunmehr auch glaubwürdig vor dem erkennenden Richter dargelegt hat, dass er sich nun bewusst ist, dass letztlich nur er selbst für die Begehung seiner Straftaten verantwortlich ist. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der Aktenlage der BF vormals seine Delinquenz regelmäßig verleugnet und zum Teil darauf beharrt hat, unschuldig gewesen zu sein, war bei der in der Verhandlung zutage getretenen Einsicht durchaus eine sehr beachtliche Wesensänderung des BF zu erkennen. Wenngleich überraschend, so war als sehr positiv zu bewerten, dass der BF nunmehr ein hohes Maß an Selbstreflexion an den Tag legt, und er sich offensichtlich auch im Zuge des Antigewalttrainings mit Strategien auseinandergesetzt hat, wie er zukünftig gewaltfrei durchs Leben kommen kann. Dieser persönliche Eindruck einer Wesensänderung des BF im letzten Jahr wurde letztlich auch von den Zeugen bestätigt, die unter anderem davon gesprochen haben, dass die Delinquenz des BF und die daraus resultierenden Konsequenzen „eine große Lebensschule“ für ihn gewesen seien und er nunmehr freundlich, sensibel und fürsorglich ist. Weiters hat er überzeugend und nachvollziehbar seinen Willen, in Zukunft für sich und seine Kinder ein straffreies Leben führen zu wollen, vorgebracht. Der BF hat somit nachvollziehbar darlegen können, dass er sich seit der erfolgreichen Teilnahme an dem Anti-Gewalt-Training, der Elternberatung und der Teilnahme an den Gesprächsterminen bei der Bewährungshilfe mit dem Schwerpunktthema Deliktsverarbeitung mit seinen Taten umfassend hat auseinandersetzen können und erkannt hat, dass es einer völligen Abkehr von seinem bisherigen Lebenswandel bedarf, insbesondere um den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern aufrecht erhalten zu können. Dass der BF als höchste Priorität ansieht, ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, wird durch die Aussage der Lebensgefährtin des BF bekräftigt, wonach der BF nunmehr erwerbstätig ist, sich um seine Familie kümmert und die beiden planen eine gemeinsame Familie zu begründen vergleiche VHP-Seite 13). Zeugin römisch 40 (Exfrau des BF) brachte in der Verhandlung trotz allen Vorkommnissen in der Vergangenheit auch eine emotionale Bindung zum BF zum Ausdruck. Aus den Aussagen und dem Aussageverhalten des BF und der als Zeugin einvernommenen Exgattin des BF ergibt sich auch ein ausgeprägtes Interesse des BF und auch ein Interesse der Exgattin am weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet. Ferner wird sein Wohlverhalten auch durch den aktuell vorgelegten Bericht vom Verein römisch 40 gestützt und kann im Zusammenschau mit seinen konkreten Zukunftsplänen (Berufstätigkeit, Familienvater) und auch aufgrund des guten persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal der BF nunmehr eng in das familiäre Umfeld seiner Eltern, seiner Geschwister, seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin eingebettet ist und es nach den übereinstimmenden Aussagen des BF und der einvernommenen Zeugen für den BF „nur Arbeit und Familie“ gibt, denen er oberste Priorität in seinem Leben einräumt. Dass er auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden abgebrochen hat und einen neuen Freundeskreis ausgebaut hat, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter festgestellt werden. Insgesamt ist ein ernsthaftes Bemühen um einen Neuanfang ohne Kriminalität und um eine Eingliederung in die Gesellschaft und eine, bereits erfolgte, sehr positive Persönlichkeitswandlung des BF erkennbar.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG

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