Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 48§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW147 2265214-1 Spruch, W147 2265214-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs.
5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2023 erteilt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird
Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 , eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2023 erteilt wird. II. Darüber hinaus wird die Beschwerde
§ 3Abs.
5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Darüber hinaus wird die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- Juli 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt
- des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: ● Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners, ● ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom
- April 2022, ● drei Kontoauszüge vom
- Juli 2022 sowie ● Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate April 2022 bis Juni
- Mit Schreiben vom
- August 2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 410,29) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse. Ermittelt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.371,09 monatlich, bestehend aus dem Gehalt der Beschwerdeführerin in Höhe von € 597,95, ihrer Studienbeihilfe in Höhe von € 725,- sowie den Einkünften ihres Mitbewohners, bestehend aus einem Unterstützungsbetrag seiner Eltern in Höhe von € 380,- sowie seinem Gehalt in Höhe von € 221,- und € 447,14 monatlich. Nach Abzug des pauschalen Wohnungsaufwandes in Höhe von € 140,- betrage das maßgebliche Haushaltseinkommen € 2.231,
- Ausgehend vom Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
- Am
- August 2022 langte ein E-Mail der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in welcher sie mitteilte, dass ihr Mitbewohner derzeit noch zwei Beschäftigungen ausübe, jedoch plane, eines dieser Arbeitsverhältnisse demnächst zu beenden. Da der Bezug der Studienbeihilfe als Befreiungsgrund gelte, sei diese nicht zum Haushaltsnettoeinkommen hinzuzurechnen. Der E-Mail waren folgende Unterlagen beigeschlossen: ● Diverse Kontoauszüge ihres Mitbewohners vom
- August 2022 sowie ● eine Kopie des Aufforderungsschreibens vom
- August
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend führte sie aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufschlüsselung ihrer Miete übermittelt. Auch sei die Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin hätte bereits Nachweise der Einkünfte der Haushaltsmitglieder sowie der Ausgaben, wie zum Beispiel der Kreditraten, einer Haushaltsversicherung sowie der Stromkosten übermittelt, diese würden den abgezogenen Wohnungsaufwand von € 140,- deutlich überschreiten. Als Bezieherin von Studienbeihilfe habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, jene sei als Kompensationszahlung des Staates zu verstehen. Da die Studienbeihilfe als Befreiungsgrund gelte, sei sie nicht zum Einkommen zu zählen. Der Beschwerde war eine Kopie des angefochtenen Bescheides beigeschlossen.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- Jänner 2023 langte am
- Jänner 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung der belangten Behörde, wonach eine Rundfunkgebührenbefreiung bis
- September 2023 bestanden habe und die Beschwerdeführerin mit
- Oktober 2022 einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr eingebracht habe, beigefügt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr mitgeteilt, dass die Kosten für Strom, Heizen und der Haushaltsversicherung nicht im Rahmen des abzuziehenden Wohnungsaufwandes nach § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, weitere abzugsfähige Ausgaben nachzuweisen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr mitgeteilt, dass die Kosten für Strom, Heizen und der Haushaltsversicherung nicht im Rahmen des abzuziehenden Wohnungsaufwandes nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, weitere abzugsfähige Ausgaben nachzuweisen.
- Am
- Februar 2023 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie mitteilte, dass ihr Mitbewohner ab Ende Oktober 2022 nur noch einer Beschäftigung nachgehe und sich sein Einkommen daher geändert habe. Die Beschwerdeführerin selber arbeite im Februar mehr Stunden als gewöhnlich, weshalb der beigeschlossene Gehaltszettel für jenes Monat nicht ihr Einkommen für das restliche Semester abbilde. Darüber hinaus merkte die Beschwerdeführerin an, dass im abgezogenen Wohnungsaufwand von € 140,- nicht die durch die Inflation bedingten Teuerung berücksichtigt sei.
- Mit Schreiben vom
- März 2023, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich eine Richtsatzunterschreitung des maßgeblichen Haushaltseinkommens im Jänner 2023 und eine Überschreitung des Richtsatzes im restlichen Zeitraum mit. Die Parteien wurden aufgefordert, hierzu binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schriftstückes beim Bundesverwaltungsgericht einlangend schriftlich Stellung zu beziehen.
- Am
- März 2023 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie mitteilte, ab März 2023 mehr Stunden zu arbeiten und daher mehr zu verdienen. Dem Schreiben war eine Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den März 2023 beigeschlossen.
- Am
- März 2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der keine Einwände gegen das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht im Zeitraum seit der Antragstellung Studienbeihilfe und lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Zweipersonenhaushalt. Es besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen. Die Beschwerdeführerin war bis zum
- September 2022 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr befreit. 1.
- Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug im Oktober 2022 € 2.440,26, im November 2022 € 1.895,43 und im Dezember 2022 € 1.888,
- 1.
- Ausgehend von dem für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.820,80 für das Jahr 2022 liegt eine Überschreitung dieses Richtsatzes vor. 1.
- Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug im Jänner 2023 € 1.855,28, im Februar 2023 € 2.324,23 und im März 2023 € 2.129,
- 1.
- Ausgehend von dem für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.961,75 für das Jahr 2023 liegt im Jänner 2023 eine Unterschreitung, darüber hinaus jedoch eine Überschreitung dieses Richtsatzes vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen. 2.
- Die Feststellungen zum Bezug der Studienbeihilfe gründen auf den vorliegenden Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde vom
- April 2022 und vom
- August 2022, jene zum Zweipersonenhaushalt auf den Angaben auf dem Antragsformular. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen und brachte in ihrer Beschwerde vor, dass Kreditraten statt Mietkosten nachgewiesen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin bis
- September 2022 von der Rundfunkgebühr befreit war, wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage angemerkt. 2.
- Das festgestellte Haushaltseinkommen setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: 2.3.
- Die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienbeihilfe betrug laut dem entsprechenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom
- August 2022 € 815,- pro Monat. 2.3.2 Daneben bezog die Beschwerdeführerin laut den vorgelegten Gehaltszetteln nach Abzug der Sonderzahlungen folgende Gehaltsbeträge: € 717,12 im Oktober 2022, € 619,43 im November 2022, € 612,56 im Dezember 2022, € 579,28 im Jänner 2023, € 802,11 im Februar 2023 und € 657,72 im März
- 2.3.
- Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin erhielt laut den vorgelegten Kontoauszügen bis Jänner 2023 € 380,- und ab Februar 2023 € 400,- monatlich als finanzielle Unterstützung. 2.3.
- Darüber hinaus bezog der Mitbewohner der Beschwerdeführerin monatliche Gehaltszahlungen in Höhe von € 221,- bis Jänner 2023 und € 447,12 ab Februar 2023, diese Beträge ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. 2.3.
- Im Oktober 2022 übte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin eine weitere Tätigkeit aus, für die er, basierend auf den vorgelegten Kontoauszügen, € 447,14 erhielt. Diese Anstellung war laut den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
- Februar 2023 ab November 2022 nicht mehr aufrecht. 2.
- Der Wohnungsaufwand war in Höhe von pauschal € 140,- abzuziehen (nähere Ausführungen hiezu folgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten wortwörtlich: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.zu befreien:,
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena) Blindenheime, Blindenvereine,b) Pflegeheime für hilflose Personen,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen,
- a)Blindenheime, Blindenvereine,,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen,wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen,
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;,
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:,
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
- der Antragsteller muss volljährig sein,,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)bis
(4)(…)“ 3.
- Zu Spruchteil A) I. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum
- Jänner 2023 bis
- Jänner 2023:3.
- Zu Spruchteil A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum
- Jänner 2023 bis
- Jänner 2023: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.
Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.
Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1.4.) im Jänner 2023 € 1.855,28 betrug, unterschreitet die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für das Jahr 2023 erhöht um 12% € 1.961,75). Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.4.) im Jänner 2023 € 1.855,28 betrug, unterschreitet die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für das Jahr 2023 erhöht um 12% € 1.961,75). In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und somit eine in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Transferleistung der öffentlichen Hand. Somit war für den Jänner 2023 die Befreiung von den Rundfunkgebühren zuzuerkennen. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und somit eine in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Transferleistung der öffentlichen Hand. Somit war für den Jänner 2023 die Befreiung von den Rundfunkgebühren zuzuerkennen. 3.
- Zu Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde für den darüber hinaus gehenden Zeitraum:3.
- Zu Spruchteil A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde für den darüber hinaus gehenden Zeitraum: Allerdings ergibt sich für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum eine Richtsatzüberschreitung (siehe Feststellungen Punkt II.1.2 und II.1.4.).Allerdings ergibt sich für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum eine Richtsatzüberschreitung (siehe Feststellungen Punkt römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.4.). Das maßgebliche Haushaltseinkommen übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz jeweils erhöht um 12% € 1.820,80 für das Jahr 2022 und € 1.961,75 für das Jahr 2023). Das maßgebliche Haushaltseinkommen übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz jeweils erhöht um 12% € 1.820,80 für das Jahr 2022 und € 1.961,75 für das Jahr 2023). Im konkreten Beschwerdefall wurden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (nämlich für ein Eigenheim) erbracht und stellen daher abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von € 140,- (Ziffer 1 letzter Satz leg. cit.).Im konkreten Beschwerdefall wurden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (nämlich für ein Eigenheim) erbracht und stellen daher abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von € 140,- (Ziffer 1 letzter Satz leg. cit.). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die monatlichen Kreditzahlungen, Gemeindeabgaben, Stromkosten sowie die Haushaltsversicherungsbeiträge als Abzug des Haushaltseinkommens zu berücksichtigen seien, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden ( hinsichtlich der geltend gemachten Energie- und Versicherungskosten vgl. z.B. die Entscheidung des BVwG vom 16.10.2018 zu W110 2105003-1, unter Verweis auf weitere in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung).Die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden ( hinsichtlich der geltend gemachten Energie- und Versicherungskosten vergleiche z.B. die Entscheidung des BVwG vom 16.10.2018 zu W110 2105003-1, unter Verweis auf weitere in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung). Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte inflationsbedingte Anstieg der Wohn- und allgemeinen Lebenserhaltungskosten konnte im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden, da der Pauschalbetrag von € 140,- für den abzuziehenden Wohnungsaufwand in § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung gesetzlich normiert ist und sich somit dem richterlichen Ermessen entzieht.Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte inflationsbedingte Anstieg der Wohn- und allgemeinen Lebenserhaltungskosten konnte im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden, da der Pauschalbetrag von € 140,- für den abzuziehenden Wohnungsaufwand in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung gesetzlich normiert ist und sich somit dem richterlichen Ermessen entzieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall
§ 48Abs.
5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall
Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W147.2265214.1.00