GVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide iranische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet und reisten 2015 mit einem Visum „D“ nach Österreich ein. In der Folge wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ und der BF2 ein Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft mit Studierenden“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, der jeweils einmalig bis 11.04.2017 verlängert wurde. Am 14.04.2017 stellten der BF1 und die BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 20.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihnen auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden vom 20.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihnen auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 und wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 03.01.2019 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 und wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 03.01.2019 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde der Antrag der BF3 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF3 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF3 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde der Antrag der BF3 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF3 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF3 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.07.2019 und 09.09.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.07.2019 und 09.09.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 24.01.2020 stellten die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden des BFA vom 29.07.2021 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheiden des BFA vom 29.07.2021 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 01.06.2022 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G.Am 01.06.2022 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag des BFA wurde den BF aufgetragen näher angeführte Dokumente vorzulegen. Am 05.10.2022 wurden der BF1 und die BF2 durch das BFA einvernommen. Am 13.10.2022 übermittelten die BF u.a. Fotos betreffend die Teilnahme der BF an Demonstrationen in Österreich. Mit Schreiben vom 14.10.2022 brachten die BF eine Stellungnahme ein. Mit Mail vom 18.11.2022 wandte sich das BFA an das Magistrat der XXXX und teilte mit, dass der BF1 angegeben habe, im Besitz eines Gewerbescheines zu sein. Um Widerruf des Gewerbescheines aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF1 im Bundesgebiet wurde ersucht. Mit Mail vom 21.11.2022 gab das Magistrat der XXXX bekannt, dass der BF1 bei der Anmeldung des Gewerbes am 15.01.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Mit Mail vom 21.11.2022 teilte das BFA dem Magistrat der XXXX mit, dass der erste Asylantrag des BF1 am 23.10.2019 negativ entschieden worden sei. Der Zweitantrag sei am 10.09.2021 zurückgewiesen worden.Mit Mail vom 18.11.2022 wandte sich das BFA an das Magistrat der römisch 40 und teilte mit, dass der BF1 angegeben habe, im Besitz eines Gewerbescheines zu sein. Um Widerruf des Gewerbescheines aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF1 im Bundesgebiet wurde ersucht. Mit Mail vom 21.11.2022 gab das Magistrat der römisch 40 bekannt, dass der BF1 bei der Anmeldung des Gewerbes am 15.01.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Mit Mail vom 21.11.2022 teilte das BFA dem Magistrat der römisch 40 mit, dass der erste Asylantrag des BF1 am 23.10.2019 negativ entschieden worden sei. Der Zweitantrag sei am 10.09.2021 zurückgewiesen worden. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.11.2022 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.06.2022
G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.11.2022 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.06.2022
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurden am 21.12.2022 fristgerecht Beschwerden erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Iran zulässig ist.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 24.01.2020 stellten die BF erneut Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 29.07.2021 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Iran zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021, GZ XXXX , als unbegründetDie gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021, GZ römisch 40 , als unbegründet Am 01.06.2022 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G.Am 01.06.2022 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.11.2022 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.06.2022
G zurückgewiesen. Das BFA führte aus, dass keine wesentliche Änderung seit der letztmaligen Rückkehrentscheidung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Die BF hätten diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Sowohl ihre Sprachkenntnisse als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert.Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.11.2022 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.06.2022
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Das BFA führte aus, dass keine wesentliche Änderung seit der letztmaligen Rückkehrentscheidung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Die BF hätten diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Sowohl ihre Sprachkenntnisse als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Integration der BF seit 2015 ein fortlaufender Prozess ist. Der BF1 und die BF2 halten sich – abgesehen von einem vierwöchigen Besuch im Iran zwischen Anfang März und 05.04.2017 – seit ihrer Einreise im Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF3 wurde 2018 in Österreich geboren. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt und sind privat untergebracht. Dem BF1 wurde am 15.01.2018 die Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung erteilt; er betreibt seitdem selbstständig ein Kleintransportunternehmen. Die BF2 ist Hausfrau und kümmert sich um die gemeinsame Tochter. Der BF1 und die BF2 haben am 12.07.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF1 hat rund sechs Monate auf freiwilliger Basis beim XXXX mitgearbeitet. Die BF2 hat von 24.07.2017 bis 11.10.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und die entsprechende ÖSD-Prüfung am 02.11.2017 bestanden.Der BF1 und die BF2 haben am 12.07.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF1 hat rund sechs Monate auf freiwilliger Basis beim römisch 40 mitgearbeitet. Die BF2 hat von 24.07.2017 bis 11.10.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und die entsprechende ÖSD-Prüfung am 02.11.2017 bestanden. Der BF1 und die BF2 besuchten ab Juni 2017 zweimal wöchentlich für jeweils zweieinhalb Stunden den Taufkurs der XXXX und wurden am 04.11.2017 getauft. Zudem besuchen sie seit Juni 2017 einmal wöchentlich den Gottesdienst der XXXX .Der BF1 und die BF2 besuchten ab Juni 2017 zweimal wöchentlich für jeweils zweieinhalb Stunden den Taufkurs der römisch 40 und wurden am 04.11.2017 getauft. Zudem besuchen sie seit Juni 2017 einmal wöchentlich den Gottesdienst der römisch 40 . Im Bundesgebiet leben die Mutter und ein Bruder der BF2. Zwei weitere Brüder der BF2 leben in Deutschland. Im gegenständlichen Verfahren legte die BF2 eine Einstellungszusage als Bürokraft und einem monatlichen Bruttolohn iHv EUR 1.200,- vor. Sie besuchte von 06.09.2022 bis 21.12.2022 einen Deutschkurs auf Niveau A1+. Die BF3 geht nunmehr seit November 2021 in den Kindergarten. Der BF1 erzielte im Jahr 2021 Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb iHv EUR 69.991,77 und bestreiten die BF ihren Lebensunterhalt aus dem erwirtschafteten Einkommen des BF1. Des Weiteren sind keine strafrechtgerichtlichen Verurteilungen, unrichtige Identitätsangaben oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften bekannt. Die BF sind bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Der BF1 hat bereits während seines Verfahrens in Österreich legal gearbeitet. Die BF haben sich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht um eine Integration bemüht. Festgestellt wird, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben
2 BFA-VG seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, ergeben hat.Festgestellt wird, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
G 2005 sind Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dasselbe muss bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 und einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z 2 leg. cit. gelten.Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dasselbe muss bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 und einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, leg. cit. gelten. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebietet (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127)Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebietet (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127) Selbst bei Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung lässt sich weder aus der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG, noch der dazu ergangenen Judikatur ein Zeitraum entnehmen, der seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergangen sein muss, um eine Neubeurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig zu machen. Vielmehr ist eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, ob der Fremde seit der Rückkehrentscheidung maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat, wobei insbesondere auch die lange Aufenthaltsdauer im Inland zu berücksichtigen ist (zB VwGH vom 19.04.2016 Ra 2015/22/0052).Selbst bei Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung lässt sich weder aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, noch der dazu ergangenen Judikatur ein Zeitraum entnehmen, der seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergangen sein muss, um eine Neubeurteilung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig zu machen. Vielmehr ist eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, ob der Fremde seit der Rückkehrentscheidung maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat, wobei insbesondere auch die lange Aufenthaltsdauer im Inland zu berücksichtigen ist (zB VwGH vom 19.04.2016 Ra 2015/22/0052). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgten.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgten. Vorliegend wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 die mit Bescheiden vom 29.07.2021 gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 die mit Bescheiden vom 29.07.2021 gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). In der rechtlichen Beurteilung der gegenständlich angefochtenen Bescheide hält das BFA fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei und zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung nur ein kurzer Zeitraum liege, sodass sich der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Die BF hätten diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung seien unverändert seien. Aufgrund welcher Überlegungen das BFA zu diesem Ergebnis kam, lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen. Die BF haben seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Eine Nachholung einer inhaltlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, weshalb nur die Behebung der angefochtenen Bescheide
GVG möglich ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Die BF haben seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Eine Nachholung einer inhaltlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, weshalb nur die Behebung der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG möglich ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Im vorliegenden Fall waren die Bescheide zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte – wie bereits oben dargelegt – erkennen, dass die Integration der BF seit 2015 bzw. 2018 ein fortlaufender Prozess ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die BF nunmehr seit beinahe acht Jahren bzw. die BF3 seit ihrer Geburt im Jahr 2018, sohin seit über vier Jahren, im Bundesgebiet aufhalten. Der BF1 hat bereits während seines Verfahren zum Erhalt des internationalen Schutzes eine Gewerbeberechtigung erteilt bekommen und war seither selbstständig erwerbstätig, wobei er die Größe seines Unternehmens stetig – u.a. auch personell – vergrößerte. Man kann sagen, er hat sich in Österreich beruflich integriert und ist arbeitswillig. Auch ist dem BF1 zu Gute zu halten, dass dieser stets seine Beiträge an das Finanzamt sowie an den Sozialversicherungsträger geleistet hat. Die BF2 hat nunmehr einen weiterführenden Deutschkurs auf Niveau A1+ belegt. Sie zeigt somit einen laufenden Willen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Überdies legte die BF2 nunmehr eine Einstellungszusage als Bürokraft vor, aus welchem ihre Arbeits- und Integrationswilligkeit sowie die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit hervorgeht. Der BF1 und die BF2 wurde am 04.11.2017 getauft. Seit dieser Zeit hat sich ihre Bindung zu der Kirchengemeinde gefestigt. Sie sind weiterhin aktive Kirchenmitglieder und besuchen regelmäßig die Gottesdienste. Sie haben sich nach und nach einen Freundeskreis unter Gleichgesinnten aufgebaut. Die BF2 besucht mehrmals die Woche ihre in Österreich aufhältige Mutter und unterstützt diese, etwa indem sie Einkäufe für diese erledigt. Zwischen den Genannten besteht ein enges Familienband. Die etwas über vierjährige BF3 besucht nunmehr seit November 2021 einen Kindergarten. Nach der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Kind das Kindeswohl gefährden könnte, nicht nur die Auswirkungen einer Trennung von einem Elternteil zu beurteilen, sondern ist darüber hinaus zu prüfen, welche Auswirkungen die aufenthaltsbeendende Maßnahme als solche auf das Kindeswohl hat. Dies gilt auch dann, wenn gegen alle Kernfamilienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Für diese Beurteilung ist insbesondere relevant, wo das Kind geboren und aufgewachsen ist bzw. seit welchem Alter es in Österreich lebt, ob es die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, ob es bereits einmal im Herkunftsstaat gelebt hat, welche sozialen Aktivitäten bislang in Österreich gesetzt wurden, insbesondere ob und inwieweit in Österreich die Schule besucht wurde, sowie die Frage, ob sich das Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet (VfGH 14.12.2022, E 1487/2022). Die etwas über vierjährige BF3 besucht nunmehr seit November 2021 einen Kindergarten. Nach der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Kind das Kindeswohl gefährden könnte, nicht nur die Auswirkungen einer Trennung von einem Elternteil zu beurteilen, sondern ist darüber hinaus zu prüfen, welche Auswirkungen die aufenthaltsbeendende Maßnahme als solche auf das Kindeswohl hat. Dies gilt auch dann, wenn gegen alle Kernfamilienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Für diese Beurteilung ist insbesondere relevant, wo das Kind geboren und aufgewachsen ist bzw. seit welchem Alter es in Österreich lebt, ob es die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, ob es bereits einmal im Herkunftsstaat gelebt hat, welche sozialen Aktivitäten bislang in Österreich gesetzt wurden, insbesondere ob und inwieweit in Österreich die Schule besucht wurde, sowie die Frage, ob sich das Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet (VfGH 14.12.2022, E 1487 aus 2022,). In dem dort zugrundeliegenden Fall führte der Verfassungsgerichtshof weiters aus, dass sich die Ermittlungstätigkeit [..] in Bezug auf die Aspekte des Kindeswohls als unzureichend erweise, zumal die minderjährigen BF […] nicht zu ihrer Situation befragt worden seien und auch die Mutter der minderjährigen BF […] zu diesem Thema nur mangelhaft befragt worden sei. Im gegenständlichen Fall wurden weder der BF1 noch die BF2 als Eltern der minderjährigen BF3 zu deren Situation in Österreich befragt, noch wurde der Umstand, dass diese nunmehr seit November 2021 den Kindergarten besucht, seit ihrer Geburt im Jahr 2018 in Österreich lebt und nunmehr über vier Jahre alt ist, berücksichtigt. Wie oben bereits ausgeführt, hielt das BFA lediglich fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Aufgrund welcher Überlegungen das BFA – insbesondere betreffend die BF3 und das zu berücksichtigende Kindeswohl – zu diesem Ergebnis kam, lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen. Des Weiteren sind keine strafrechtgerichtlichen Verurteilungen, unrichtige Identitätsangaben oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften bekannt. Die BF sind bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Die BF haben sich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht um eine Integration bemüht. In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.), wobei der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die BF sind jedenfalls mehr als fünf Jahre bzw. die BF3 seit ihrer Geburt im Jahr 2018 in Österreich aufhältig.In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.), wobei der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die BF sind jedenfalls mehr als fünf Jahre bzw. die BF3 seit ihrer Geburt im Jahr 2018 in Österreich aufhältig. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass aufgrund der obenstehenden Ausführungen eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die von den BF eben angeführten Integrationsschritte teilweise in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem ihnen eine Verpflichtung zur Ausreise traf. Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass in diesem konkreten Fall im aktuellen Verfahren eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt, welcher einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die von den BF eben angeführten Integrationsschritte teilweise in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem ihnen eine Verpflichtung zur Ausreise traf. Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass in diesem konkreten Fall im aktuellen Verfahren eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt, welcher einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist. In Anbetracht dessen hat das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu Unrecht
G 2005 zurückgewiesen. Das BFA wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben der BF auseinanderzusetzen haben.In Anbetracht dessen hat das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu Unrecht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Das BFA wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben der BF auseinanderzusetzen haben. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2192226.3.00
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