Obsah (12)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW169 2240884-1 Spruch, W169 2240884-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIKW169 2240884-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bunde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.03.2024 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.03.2024 erteilt. IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er neben seiner Muttersprache Tamil auch schlecht Englisch und Singalesisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der katholischen Christen sowie der Volksgruppe der Tamilen an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer elf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter bei einem Fischlieferanten sowie als Buschauffeur gearbeitet. Er sei in Trincomalee geboren und habe dort auch zuletzt gelebt. Seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder würden in Sri Lanka leben, zwei weitere Brüder in Australien. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er in seiner Heimat als Hilfsarbeiter in einem Fischgeschäft gearbeitet habe. Dort seien unter anderem Transporte durchgeführt worden. In so einem Transport seien von Unbekannten Waffen und eine Bombe geschmuggelt worden. Der Beschwerdeführer sei damals gemeinsam mit einem Fahrer der Firma unterwegs gewesen. Die Waffen und die Gegenstände seien von der Polizei gefunden worden. Das sei im Jahr 2007 passiert. Der Transportwagen habe dem Onkel seiner Frau gehört. Deshalb sei der Beschwerdeführer vom Geheimdienst gesucht, mitgenommen und misshandelt worden. Im Jahr 2018 sei seine Hand gebrochen worden. Seit dem Vorfall sei er immer wieder bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka sei und der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Tamilen angehöre. Er spreche Singalesisch, Tamil und Englisch. Er stamme aus Trincomalee. Er habe von 1992 bis 2003 die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und habe danach als Hilfsarbeiter eines Fischhändlers sowie als Buschauffeur gearbeitet. An seiner Heimatadresse würden seine Frau und seine zwei minderjährigen Kinder leben. In seinen Heimatort würden zudem seine Eltern leben, wobei der Vater arbeitslos und die Mutter Hausfrau sei. Seine Familie würde von seiner Tante sowie seinen beiden Brüdern in Australien unterstützt werden. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatort drei verheiratete Brüder und eine verheiratete Schwester, wobei die Brüder und der Schwager Hilfsarbeiter seien. Eine weitere verheiratete Schwester lebe in Australien. Der Beschwerdeführer habe auch Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen in seinem Heimatort. Weitere Cousins und Cousinen würden in Australien leben. Die Schleppung des Beschwerdeführers nach Österreich habe 25.000,- Euro gekostet, was von seiner Tante und seinen Brüdern in Australien finanziert worden sei. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2003 in einem Fischgeschäft zu arbeiten begonnen habe. Er habe dort gemeinsam mit anderen als Hilfsarbeiter und Fahrer gearbeitet. In ihrem LKW seien nicht nur Fische, sondern auch Waffen und Bomben transportiert worden. Die Waffen seien von der Polizei gefunden worden. Das Fischgeschäft habe einem Onkel seiner Frau mit dem Namen XXXX gehört. Auch der LKW, mit dem die Waffen transportiert worden seien, gehöre dem Onkel seiner Frau. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2007 immer wieder von der Kriminalpolizei in Trincomalee befragt worden. Im Jahr 2007 sei er drei Tage eingesperrt gewesen, das sei vom
- bis
- Februar gewesen. Er sei auch gefoltert worden. Dann sei er entlassen worden, weil der Vater seiner Frau für ihn eine Art Kaution hinterlegt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2007 einmal in der Woche bei der Polizei melden müssen. Danach seien die Kriminalbeamten einmal alle sechs bis acht Monate zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn kontrolliert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2003 in einem Fischgeschäft zu arbeiten begonnen habe. Er habe dort gemeinsam mit anderen als Hilfsarbeiter und Fahrer gearbeitet. In ihrem LKW seien nicht nur Fische, sondern auch Waffen und Bomben transportiert worden. Die Waffen seien von der Polizei gefunden worden. Das Fischgeschäft habe einem Onkel seiner Frau mit dem Namen römisch 40 gehört. Auch der LKW, mit dem die Waffen transportiert worden seien, gehöre dem Onkel seiner Frau. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2007 immer wieder von der Kriminalpolizei in Trincomalee befragt worden. Im Jahr 2007 sei er drei Tage eingesperrt gewesen, das sei vom
- bis
- Februar gewesen. Er sei auch gefoltert worden. Dann sei er entlassen worden, weil der Vater seiner Frau für ihn eine Art Kaution hinterlegt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2007 einmal in der Woche bei der Polizei melden müssen. Danach seien die Kriminalbeamten einmal alle sechs bis acht Monate zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn kontrolliert. Befragt, warum er erst 2019 seine Heimat verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bis 2003 die Schule besucht habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Heimat zu verlassen. Sein Bruder in Australien habe auch kein Geld gehabt. Erst 2018 habe er dann das Geld erhalten, damit er seine Heimat verlassen und in Europa sein Glück suchen könne. Befragt, habe der Beschwerdeführer sonst keine Gründe, aus denen er das Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer machte in der Einvernahme durch das Bundesamt keine persönlichen Bindungen zu Österreich geltend. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen aus Sri Lanka vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er 2002 von der LTTE unter Waffengewalt für sechs Monate festgehalten worden sei und in dieser Zeit eine medizinische Ausbildung zur ersten Hilfe erhalten habe. Zwischen 2004 und 2009 habe zwischen der LTTE und der Armee von Sri Lanka Krieg geherrscht. In der Zeit von 2004 bis 2007 habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel gearbeitet und für ihn Fische transportiert. An einem Tag seien von der Polizei in einem LKW Waffen gefunden worden. Obwohl der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht gearbeitet habe und somit den LKW nicht fahren hätte können, sei er verdächtigt worden, für den Transport der Waffen verantwortlich zu sein. Er sei vom TID (Terrorist Investigation Department) gesucht worden, habe aber bis 2009 in einer Kirche Unterschlupf finden können. Im Jahr 2019 sei der Beschwerdeführer dennoch gefunden und für drei Tage vom TID festgehalten und bedroht worden, dass sie ihn töten würden. Nachdem sein Onkel für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt habe, hätten sie ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer sei aber seit diesem Zeitpunkt immer alle sechs Monate von Personen des TID aufgesucht worden und habe mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er das Land nicht verlasse. Im Jahr 2018 sei er von Personen des TID misshandelt worden und es sei ihm der Arm gebrochen worden. Aus Angst vor dem TID habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, ein Krankenhaus aufzusuchen. 2019 habe er aus Furcht, getötet zu werden, Sri Lanka verlassen. Da der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, obwohl ihm dies vom TID untersagt worden sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr von ihnen getötet zu werden. Seine Frau berichte ihm, dass das TID auch weiterhin nach ihm suche. Zuletzt seien sie im September 2020 gekommen und hätten seine Frau nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt. Sein Onkel habe mittlerweile Sri Lanka verlassen und halte sich in Indien auf. Eine Unterstützung seiner in Sri Lanka lebenden Brüder könne der Beschwerdeführer sich nicht erwarten, da diese Angst hätten, dadurch selbst anschließend Probleme mit dem TID zu bekommen. Der Beschwerdeführer monierte in weiterer Folge unrichtige Feststellungen im angefochtenen Bescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie dem Beschwerdeführer keine weiteren Fragen zum Fluchtgrund gestellt hätte. Folglich habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Zusammen mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer aus Österreich zwei Befundberichte und ein Informationsschreiben zu seinem Bildungskurs vor.
- Mit Eingaben vom 30.06.2021, 20.10.2021 und 20.01.2023 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
- Am 24.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer legte eine Stellungnahme zur Lage in Sri Lanka vor (Beilage ./A). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Er ist ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Christen und der Volksgruppe der Tamilen an. Seine Muttersprache ist Tamil und er spricht zudem Singalesisch und etwas Englisch. Er stammt aus der Stadt Trincomalee, wo er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat elf Jahre die Grundschule, machte keine Berufsausbildung und hat als Fahrer gearbeitet. Seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder leben in einem Eigentumshaus an seiner Heimatadresse. Ebenfalls in Trincomalee leben die Eltern, drei verheiratete Brüder, eine verheiratete Schwester, Onkel und Tanten, sowie die Schwiegereltern, der Schwager und die Schwägerin des Beschwerdeführers. Die Eltern, die Brüder, der Mann seiner Schwester, die Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sind als Hilfsarbeiter tätig und besitzen Eigentumshäuser. Sein Schwiegervater bezieht eine staatliche Pension. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Australien zwei Brüder, eine Schwester und eine Tante, welche arbeitstätig sind und die Angehörigen in Sri Lanka finanziell unterstützen, sowie eine weitere Tante in Kanada. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2007 in Sri Lanka nicht polizeilich des Terrorismus bzw. der Mitgliedschaft bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; umgangssprachlich auch: Tamil Tigers) verdächtigt. Er wurde deshalb nicht von Angehörigen der Polizei festgehalten und gefoltert. Er unterliegt in Sri Lanka keiner polizeilichen Meldepflicht und keinem Ausreiseverbot. Er wurde nicht im Jahr 2018 aufgrund einer Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration von Angehörigen der Polizei geschlagen, weil er an einer Demonstration teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Reisepass. Es besteht die nicht bloß entfernte Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter Asylwerber bei einer Rückkehr aus Österreich ohne eigenen – zumal in Sri Lanka ausgestellten – Reisepass bei seiner Ankunft in Sri Lanka von den dortigen Behörden verhört und in Zuge dessen willkürlich für längere Zeit inhaftiert und/oder misshandelt wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- Sicherheitslage Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt (DFAT 4.11.2019). Quellen: - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (4.11.2019): DFAT Country Information Report Sri Lanka - GW – GardaWorld (30.7.2020): Sri Lanka Country Report
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020). Quelle: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020)
- Sicherheitsbehörden Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021).Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021).
dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).Das Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021).
dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020). Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021).Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021). Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka - HRW – Human Rights Watch (10.6.2021): European Parliament Alarmed over Sri Lanka’s Rights Situation - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Allgemeine Menschenrechtslage Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL), Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021). Quelle: - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Haftbedingungen In den Gefängnissen soll es zu Misshandlungen und Folter kommen (DFAT 4.11.2020), Schläge bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen weiterhin vor (AA 18.12.2020). Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung nicht internationalen Standards (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In vielen Gefängnissen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019).In den Gefängnissen soll es zu Misshandlungen und Folter kommen (DFAT 4.11.2020), Schläge bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen weiterhin vor (AA 18.12.2020). Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung nicht internationalen Standards (AA 18.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). In vielen Gefängnissen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 4.11.2019). Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten und jede Person hat das Recht die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Dennoch gab es weiterhin Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Die Polizei hält Häftlinge manchmal ohne Kontakt zur Außenwelt fest, und Rechtsanwälte müssen eine Erlaubnis beantragen, um sich mit Klienten zu treffen, wobei die Polizei bei solchen Zusammenkünften häufig anwesend ist. In einigen Fällen umfassten die unrechtmäßigen Festnahmen Berichten zufolge auch Verhöre mit Misshandlung oder Folter (USDOS 30.3.2021). Während die Regierung die Anzahl der unter der PTA festgehaltenen Personen nicht meldete, berichteten Menschenrechtsgruppen im Norden von mindestens 22 PTA-Verhaftungen, die nicht mit den Angriffen vom Ostersonntag 2019 in Verbindung stehen. Im April 2020 ordnete der Generalinspekteur der Polizei die Verhaftung von Kritikern der Regierungsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie an. Medien berichteten von mindestens 20 Verhaftungen wegen der Veröffentlichung oder Weitergabe von „Fehlinformationen“ (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (4.11.2019): DFAT Country Information Report Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Tamilen Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute noch nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden großflächig die Tamilen-Gebiete im Norden bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019). Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021).Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021). Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vgl. AA 18.12.2020).Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vergleiche AA 18.12.2020). Behördenvertreter behaupten, dass sich die LTTE regruppiert. Die Reorganisation erfolgt demnach mit Unterstützung der tamilischen Diaspora. Demnach versucht die tamilische Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, um jene Ziele zu erreichen, die im bewaffneten Kampf nicht erreicht werden konnten. Als eine Folgerung daraus sind mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen dem angeblichen Wiederaufbau der LTTE wird berichtet (SFH 8.5.2020). So wird das Militär in höchster Alarmbereitschaft gehalten, um jeder Gefahr einer Destabilisierung der nationalen Sicherheit des Landes entgegenzutreten. Ehemalige und mutmaßliche LTTE-Mitglieder werden durch Sicherheitskräfte überwacht und schikaniert. Zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder müssen sich regelmäßig auf Polizeistation melden (SFH 8.5.2020). Auch sind mutmaßliche LTTE-Mitglieder, die im Verdacht stehen die LTTE wiederaufbauen zu wollen, Verhaftungen ausgesetzt (DM 10.12.2019). Das Risiko, Opfer einer Verschleppung zu werden, ist seit 2015 zwar im Vergleich zu den Kriegsjahren und der unmittelbaren Nachkriegszeit stark gesunken. Jedoch bestehe die Angst vor einer Verschleppung weiterhin. Ehemalige LTTE-Mitglieder werden oft von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt. Eine ungleiche Anwendung der Gesetze in Bezug auf ehemalige LTTE-Mitglieder ist zu beobachten (SFH 8.5.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - ARC – Asylum Research Centre (20.1.2020): Observations on the Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka, Conducted between 28 September and 5 October 2019 - DM – Daily Mirror (10.12.2019): Four persons who tried to rejuvenate LTTE arrested - DP – Die Presse (22.4.2019): Sri Lanka: 26 Jahre Bürgerkrieg und Gewalt zwischen den Konfessionen - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Sri Lanka - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (17.8.2020): Sri Lanka: Treatment of Tamil citizens, including suspected members or supporters of the Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE); treatment of non-Tamil supporters of the LTTE by the government (2017-August 2020) [LKA200298.E] - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2020): Sri Lanka: Witwe eines hochrangigen LTTE-Mitglieds - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Rückkehr 8.
- Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018).8.
- Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018). Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vgl. SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021).Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vergleiche SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021). Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 9.2020). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land erwirken (SFH 8.5.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade (4.11.2019): DFAT Country Information Report Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2020): Sri Lanka: Witwe eines hochrangigen LTTE-Mitglieds - TG – The Guardian (12.2.2018): Australia issues deportation order for Tamil asylum seeker despite torture fears 8.
- Rückkehrende werden routinemäßig bei ihrer Ankunft am Flughafen Colombo durch die Einwanderungsbehörden (Department of Immigration and Emigration) und der State Intelligence Service (SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) verhört. Die Dauer dieser Verhöre ist unterschiedlich und könne zwischen Stunden und mehreren Tagen liegen. Nach Beendigung dieser Verhöre werden die Rückkehrenden an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei erneut aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID. Es wird berichtet, dass die Lage für die tamilische Minderheit weiterhin als schwierig einzustufen ist. Minderheiten, darunter auch Tamilen, sind in den letzten Jahren und besonders seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa vermehrt ins Visier von singhalesisch-buddhistischen Interessengruppen und Regierungsbeamten geraten. Misshandlungen durch Sicherheitskräfte werden oft nicht aufgeklärt oder bleiben straffrei. Unter der Präsidentschaft von Maithripala Sirisena erwirkte Verbesserungen wurden durch die gegenwärtige Regierung wieder rückgängig gemacht. Von Regierungsvertretern wird seit Ende 2019 behauptet, dass sich die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) regruppiert. Unterstützt wird dieses Vorhaben
den Angaben der Regierung durch die gut vernetzte tamilische Diaspora in Westeuropa, Nordamerika und Australien. Als eine Folgerung daraus sind mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen dem angeblichen Wiederaufbau der LTTE wird berichtet. Eine Einschätzung darüber, ob – und wenn ja in welchem Ausmaß – nach Sri Lanka rückkehrende Tamilen verdächtigt werden mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen, mit diesen zu sympathisieren, sie zu unterstützen oder mit der Organisation in Verbindung gebracht werden, obliegt im Anlassfall weiterhin stets der Beurteilungen durch die sri-lankischen Behörden. Quelle: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (01.03.2021): SRI LANKA, Lage tamilischer Rückkehrer, neuerliche Bewertung Februar 2021, Zugriff 23.05.2022 8.
- Die britische Tageszeitung The Guardian veröffentlicht im September 2018 einen Artikel zur Abschiebung mehrerer sri-lankischer Asylsuchender aus Australien. Die Gruppe der Abgeschobenen sei am
- September in Colombo gelandet, habe aber keinen Kontakt zu Familien- oder Rechtsvertretern aufgenommen. Rückkehrende Asylsuchende würden ohne Ausnahme bei der Ankunft von der sri-lankischen Polizei verhört, verhaftet und angeklagt. Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte hätten ernste Bedenken in Bezug auf die Sicherheit zurückkehrender Asylsuchender. Der Guardian verweist in seinem Artikel auch auf den im Juli 2018 veröffentlichten Bericht des UN-Berichterstatters zur Terrorismusbekämpfung, in dem festgehalten werde, dass die Fortschritte Sri Lankas auf dem Weg zum Frieden praktisch zum Stillstand gekommen seien und Berichten zufolge immer noch sehr brutale und grausame Foltermethoden zur Anwendung kommen würden. Das Nachrichtenportal Tamil Guardian schreibt im Juli 2018, dass ein tamilischer Flüchtling, der Mitte Juli 2018 aus Australien abgeschoben worden sei, bei seiner Ankunft in Colombo von der sri-lankischen Polizei festgehalten worden sei. Er sei von den sri-lankischen Behörden angeklagt worden, weil er illegal das Land verlassen habe. Für diese Straftat umfasse die Höchststrafe eine Geldstrafe von 200.000 Rupien (umgerechnet rund 980 Euro) und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Im Februar 2018 berichtete The Guardian von der drohenden Abschiebung eines sri-lankischen Asylsuchenden aus Australien. Der UN-Ausschuss gegen Folter habe Australien aufgefordert, die Abschiebung nicht durchzuführen, solange der Ausschuss ermittle, ob dem Asylsuchenden bei seiner Rückkehr Folter drohe. Die UNO, Regierungen anderer Staaten und Menschenrechtsgruppen hätten stets ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Rückkehr tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka geäußert, insbesondere derjenigen, die bekanntermaßen Verbindungen zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten. Es gebe umfassende Berichte über Misshandlung und Folter von Gefangenen durch sri-lankische Sicherheitskräfte, einschließlich der systematischen Anwendung von Vergewaltigung. Die sri-lankische Regierung habe Misshandlungen immer wieder bestritten. Der sri-lankische Premierminister Ranil Wickremesinghe habe bei einem Besuch in Australien im Februar 2017 die aus Sri Lanka geflohenen Tamilen eingeladen, wieder zurückzukehren und angeführt, dass ihnen keine strafrechtliche Verfolgung drohe. Das Tamil Refugee Council (TRC), eine tamilische zivilgesellschaftliche Initiative mit Sitz in Australien, die sich für die Rechte tamilischer Flüchtlinge in Australien, Malaysia, Thailand, Indonesien und Indien einsetzt, berichtet im Februar ebenfalls über Santharuban, den im Bericht des Guardian erwähnten tamilischen Asylsuchenden. Der aus Australien Abgeschobene, bei dem es sich um ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE, oder TamilTigers) handle, und seine Familie würden seit seiner Rückkehr vom sri-lankischen Staat schikaniert und eingeschüchtert. Bereits bei Santharubans Ankunft am Flughafen in Colombo sei er etwa vier Stunden lang befragt worden. Seither hätten ihn Staatssicherheitsbeamte zwei Mal zu Hause aufgesucht und befragt. Laut dem Sprecher des Tamil Refugee Council sei dies ein klarer Versuch der Einschüchterung und Belästigung. Die Sicherheitskräfte würden versuchen, nicht nur Santharuban, sondern auch seine Familie einzuschüchtern. Solche Besuche würden tiefe Ängste bei der tamilischen Bevölkerung schüren, die nach wie vor von der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID), der Sondereinsatzgruppe und anderen Einheiten der Polizei und des Militärs angegriffen, gefoltert und entführt würden. In ihrem Jahresbericht vom Jänner 2019 erwähnt Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, dass Polizei und Sicherheitskräfte Praktiken wie willkürliche Verhaftung, außergerichtliche Hinrichtung, Entführung, Vergewaltigung in Haft und Folter anwenden würden. Von diesen Praktiken seien Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen. Rachel Seoighe, eine Lehrbeauftragte für Menschenrechte und Strafrecht an der Middlesex University, schreibt im Mai 2017 in einem Gastbeitrag für den Blog der juristischen Fakultät der Universität Oxford über die Überprüfung und mögliche Aberkennung des Flüchtlingsstatus von Tamilen in Großbritannien. Seoighe verweist auf die Aussage eines sri-lankischen Anwaltes aus dem Jahr 2016, wonach das Umfeld in Sri Lanka „definitiv nicht für eine Rückkehr geeignet“ sei. Die Sicherheitsdienste würden automatisch über die Ankunft eines/r RückkehrerIn am Flughafen in Colombo informiert. Unabhängig davon, ob sie auf einer (Beobachtungs-)Liste stehe oder nicht, werde die Person überwacht, sei anhaltenden Schikanen ausgesetzt und könne jederzeit nach dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorismus (Prevention of Terrorism Act, PTA) inhaftiert werden. Dieses Gesetz könne zu einer Haftstrafe von bis zu 18 Monaten ohne Anklage führen und ermögliche es, dass Geständnisse, die ein Angeklagter unter Folter gemacht habe, vor Gericht Gehör finden würden. Niemand sei bei der Rückkehr sicher, so der Anwalt. Trotz des Reformdiskurses der Koalitionsregierung unter Präsident Sirisena und des verbesserten Engagements für internationale Menschenrechtsmechanismen seien Tamilen nach wie vor mit Gewalt, Diskriminierung und Ungerechtigkeit konfrontiert. Im Februar 2017 erschien in der Forced Migration Review (FMR), einer Publikation des Refugee Studies Centre des Oxford Department of International Development der Universität Oxford zu den Themen Flucht, Binnenvertreibung und Staatenlosigkeit, ein Artikel zu den Risiken, mit denen abgeschobene AsylwerberInnen konfrontiert seien. Trotz der 2012 von Organisationen wie Human Rights Watch, Action chrétienne pour l'abolition de la torture (ACAT) und Freedom from Torture veröffentlichten Berichte über Erpressung, willkürliche Inhaftierung und Folter habe Frankreich in den letzten sieben Jahren 750 Menschen nach Sri Lanka zurückgeschickt. Berichten zufolge seien diese Personen in vielen Fällen verhaftet worden, entweder am Flughafen oder einige Tage nach ihrer Rückkehr zu Hause. Sie hätten zwischen einer Woche und sechs Monaten im Gefängnis bleiben müssen. ACAT habe dargelegt, wie abgeschobene sri-lankische Tamilen nach ihrer Rückkehr gefoltert worden seien, um sich zu angeblichen Verbindungen zu den Liberation Tigers von Tamil Eelam (LTTE) zu bekennen. Die Organisation Tamils Against Genocide habe bestätigt, dass allein die Tatsache, dass die RückkehrerInnen Zeit in einem westlichen Land verbracht hätten, an sich bereits ein Risiko für die lokalen Behörden darstelle. Quelle: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (06.03.2019): Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Lage von TamilInnen nach Rückkehr, Lage von (vermeintlichen) UnterstützerInnen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Behandlung von TamilInnen, denen Verrat vorgeworfen wird [a-10913], Zugriff 23.05.2022 8.
- Vor der Rückkehr einer Person mittels eines temporären Reisedokumentes ist es wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden Informationen über folgende Angelegenheiten erlangt haben: Ob die Person in irgendeiner Art mit einer bestimmten Diaspora-Organisation assoziiert ist; ob und wie oft die Person an Treffen und/oder Demonstrationen teilgenommen hat; die Art der Involvierung der Person, ob sie etwa eine prominente Rolle gespielt hat oder Flaggen bzw. Banner der LTTE gehalten hat; ob die Person eine organisatorische und/oder werbende Rolle für eine Diaspora-Organisation übernommen hat; ob die Person Erinnerungsveranstaltungen etwa am „Heldentag“ besucht hat; ob die Person Geld für eine Organisation gesammelt hat; ob die Person Artikel geschrieben hat oder darin vorkommt; ob sie in den sozialen Medien präsent ist; ob sie als regierungsfeindlich angesehene Petitionen unterschrieben hat. Eine Anhalteliste und eine Beobachtungsliste sind weiterhin in Verwendung. Personen, die mit einem temporären Reisedokument zurückkehren, werden bei ihrer Ankunft am Flughafen von Colombo befragt. Eine über die Bestätigung der Identität hinausgehende Befragung ist nur wahrscheinlich, wenn die Person bereits auf der Anhalte- oder Beobachtungsliste steht. Personen, die mit einem gültigen Reisepass einreisen, werden bei ihrer Ankunft nur befragt, wenn sie auf der Anhalte- oder Beobachtungsliste aufscheinen. Nur Personen, gegen die ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Verfügung besteht, scheinen auf der Anhalteliste auf. Derartige Rückkehrer werden am Flughafen inhaftiert. Rückkehrer, die auf der Beobachtungsliste vermerkt sind, sind in zwei Unterkategorien aufzuteilen:
- Jene, die aufgrund ihres bestehenden Profils als von hinreichend feindlicher/schädlicher Bedeutung („sufficiently strong adverse interest“) angesehen werden, um eine Inhaftierung zu rechtfertigen, sobald die Person in ihr Heimatgebiet oder Neuansiedlungsgebiet zurückgekehrt ist, und
- jene, die von nicht genügend Belang sind, um eine Inhaftierung zu diesem Zeitpunkt rechtzufertigen, die aber von den Behörden in ihrem Heimatgebiet bzw. Neuansiedlungsgebiet beobachtet werden. Hinsichtlich der unter die erste Kategorie fallenden Personen ist das maßgebliche Kriterium der sri-lankischen Behörden, ob sie eine signifikante Rolle im tamilischen Separatismus eingenommen haben oder dies derartig wahrgenommen wird. Dafür versuchen die sri-lankischen Behörden jene Personen zu identifizieren, die sie aufgrund ihres Aktivismus für einen eigenständischen Staat Tamil Eelam als eine Gefahr für die Integrität des sri-lankischen Staates wahrnehmen. Quelle: - UK Home Office: Country Policy and Information Note Sri Lanka: Tamil separatism [Version 7.0], Juni 2021, Zugriff 23.05.2022
- Dokumente Dokumentenfälschungen sind in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden (ÖB 9.2020). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie auch zu seinen Angehörigen und Verwandten folgen seinen plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Rahmen des Verfahrens. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem auf ein Ereignis aus dem Jahr 2007, als er Hilfsarbeiter im Fischgeschäft des Onkels seiner Frau gewesen sei und die Polizei eines Tages in einem Fischtransport des Unternehmens eine Bombe bzw. Waffen gefunden habe, wobei der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich verdächtigt worden sei, damit zu tun zu haben. Der Beschwerdeführer konnte schon nicht gleichbleibend angeben, wie dieses Fischgeschäft geheißen habe. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2021 meinte er, dass es dem Onkel seiner Frau namens „ XXXX “ gehört habe (AS 159). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2023 gab er hingegen an, dass die Firma auf den Namen des Onkels seiner Frau, nämlich „ XXXX “ laute (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zu diesem Onkel selbst behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass dieser keine Probleme habe und ihm nichts passiere, da sein Schwiegervater der Polizei Geld gegeben habe (AS 159). In der Beschwerde vom 22.03.2021 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch aus, dass sein Onkel aufgrund der Probleme „mittlerweile ebenfalls“ Sri Lanka verlassen habe (AS 381). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dieser Onkel bereits 2007 nach Indien geflohen und seither nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei – wobei er ihn hier überhaupt als den eigenen Onkel beschrieb und nicht jenen seiner Frau (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Der Beschwerdeführer konnte schon nicht gleichbleibend angeben, wie dieses Fischgeschäft geheißen habe. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2021 meinte er, dass es dem Onkel seiner Frau namens „ römisch 40 “ gehört habe (AS 159). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2023 gab er hingegen an, dass die Firma auf den Namen des Onkels seiner Frau, nämlich „ römisch 40 “ laute (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zu diesem Onkel selbst behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass dieser keine Probleme habe und ihm nichts passiere, da sein Schwiegervater der Polizei Geld gegeben habe (AS 159). In der Beschwerde vom 22.03.2021 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch aus, dass sein Onkel aufgrund der Probleme „mittlerweile ebenfalls“ Sri Lanka verlassen habe (AS 381). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dieser Onkel bereits 2007 nach Indien geflohen und seither nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei – wobei er ihn hier überhaupt als den eigenen Onkel beschrieb und nicht jenen seiner Frau (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Zum fraglichen Transport, bei welchem die Polizei Waffen bzw. Bomben gefunden habe, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2020 aus, dass er damals selbst gemeinsam mit einem Fahrer der Firma unterwegs gewesen sei (AS 33). In der Einvernahme durch das Bundesamt machte er hierzu keine näheren Angaben. In seiner Beschwerde führte er im Widerspruch aus, dass er zwar prinzipiell Fahrer gewesen sei, an jenem Tag jedoch nicht gearbeitet habe (AS 379). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich gab er im nochmaligen Widerspruch zu Protokoll, dass sich nur der Fahrer im Transporter befunden habe, während er selbst an seinem Arbeitsplatz im Büro gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Auch das Transportgut beschrieb der Beschwerdeführer unterschiedlich in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als „Waffen und eine Bombe“ (AS 33), in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als „Waffen und Bomben“ (AS 159), in der Beschwerde als „Waffen“ (AS 379) und schließlich in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als „eine Bombe“ (Verhandlungsprotokoll S. 4, 10, 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt sagte der Beschwerdeführer aus, dass er daraufhin im Jahr 2007 von der Kriminalpolizei für drei Tage festgehalten worden sei (AS 159). In der Beschwerde hingegen behauptete er ohne weitere Begründung, dass dies erst im Jahr 2010 passiert sei (AS 379). Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hierzu das Jahr 2010 an. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte er, dass das Protokoll der Einvernahme durch das Bundesamt nicht stimme (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme eindeutig vom Jahr 2007 sprach, gab er doch nicht nur an, dass er in diesem Jahr für drei Tage festgehalten worden sei, sondern auch ausdrücklich, dass er sich infolgedessen seit 2007 einmal in der Woche polizeilich melden habe müssen (AS 159). Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt und er gab an, alles verstanden zu haben und keine Einwände gegen das Protokoll zu erheben, weshalb er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift beurkundete (AS 160 f). Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht, diesen Widerspruch aufzuklären. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darum gebeten, die drei Tage seiner Inhaftierung detailliert zu beschreiben, konnte der Beschwerdeführer – auch wenn man die inzwischen verstrichene Zeit bedenkt – keine Angaben machen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schließen ließen. Im Gegenteil führte er nur allgemein und höchst vage aus, dass er am ersten Tag in einen dunklen Raum geworfen worden sei, am nächsten Tag „immer wieder verschiede Leute hereingekommen“ seien und ihn gefragt hätten, „ob [er] Teil der LTTE“ sei und schließlich am dritten Tag sein Onkel ihn herausgeholt habe (Verhandlungsprotokoll S. 14). Eine noch in der Einvernahme durch das Bundesamt angegebene Folter während der Gefangenschaft (AS 159) behauptet er nicht einmal mehr. Während der Beschwerdeführer zudem in der Einvernahme noch ausgesagt hatte, dass sein Schwiegervater ihn freigekauft habe (AS 159), sprach er diese Rolle in der Beschwerdeverhandlung seinem Onkel zu (Verhandlungsprotokoll S. 10 und 14). Schon alleine diese Erwägungsgründe ließen keine Zweifel über, dass der Beschwerdeführer 2007 nicht polizeilich des Terrorismus bzw. der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt wurde und er deshalb nicht von Polizisten festgehalten und gefoltert wurde. Demzufolge kann er auch keiner daraus resultierenden polizeilichen Meldepflicht und keinem Ausreiseverbot unterlegen haben. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt ein Bestätigungsschreiben einer Kirche vorlegte, in welchem auf dieses Fluchtvorbringen Bezug genommen wird (AS 187), ist dieses angesichts der gewürdigten, erheblichen Widersprüche nicht geeignet, das Ergebnis der Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Das gilt gleichfalls für die vorgelegten Fotos eines TukTuks der Polizei von Sri Lanka sowie vorgeblicher Polizeibeamter (AS 239), aus denen weder der Ort noch der Zusammenhang der Aufnahmen zu erkennen ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 von Polizisten die Hand gebrochen worden sei, wie er dies zwar zunächst in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete (AS 33), in der Einvernahme durch das Bundesamt aber schon gar nicht erwähnte, obwohl er aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe konkret darzulegen. Erst in seiner Beschwerde nahm er wieder darauf Bezug, wobei er angab, sich nicht getraut zu haben, deswegen ein Krankenhaus in Sri Lanka aufzusuchen (AS 379). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber sagte er wieder aus, dass er deswegen drei bis vier Tage im Spital gewesen sei und er – auf Vorhalt – nie gesagt habe, nicht das Krankenhaus aufgesucht zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Zum Ende der Beschwerdeverhandlung versuchte die Rechtsvertretung den Widerspruch damit zu rechtfertigen, dass das Beratungsgespräch zur Beschwerdeerhebung nicht mit einem Dolmetscher der BBU-GmbH, sondern unter Beiziehung eines Freundes des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 21). Das mag aber in dieser Allgemeinheit den Widerspruch nicht erklären, zumal die Verständigung offenkundig funktioniert haben muss, ansonsten in der Beschwerde wohl nicht breite Ausführungen zum Sachverhalt getätigt worden wären – immerhin hätte dies auch ohne Weiteres in einer Beschwerdeergänzung passieren können und müsste dies von einer auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsvertretung mit Zugriff auf ein breites Dolmetscherpool auch erwartet werden. Schon gar nicht ist nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer in der folgenden Stellungnahme vom 07.02.2023 behauptet, dass er die Dokumentation dieses Beratungsgesprächs mit Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht seiner Rechtsvertretung nicht vorlegen könne und dies nur im Rahmen einer mündlichen Vernehmung passieren könne (OZ 8). Weder unterliegt die Rechtsvertretung gegenüber dem Beschwerdeführer noch unterliegt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber einer Verschwiegenheitspflicht, weshalb der Beschwerdeführer jederzeit die Dokumentation vorlegen hätte können, wenn er ein Interesse daran gehabt hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf einen vorgelegten Befundbericht aus Sri Lanka aus dem Jahr 2018 verweist, kann dieser keinen Beweis für den Grund der Verletzung liefern, sind doch die verschiedensten Ursachen für einen Bruch in der Hand denkbar. Schon daher ist auch dieser Teil des Vorbringens nicht glaubhaft. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführers dieses Ereignis zudem begründend in Verbindung damit, dass er Eltern vermisster Personen zu einer regierungskritischen Demonstration gefahren habe bzw. selbst an dieser teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 14). Dieses erstmals in dieser Beschwerdeverhandlung getätigte Vorbringen stellt aber eine massive Steigerung seines Fluchtvorbringens dar und ist schon von daher unglaubhaft. Es verstößt aber auch gegen das (beschränkte) Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG und ist damit auch unbeachtlich. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäußerten Ansicht hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nämlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme ausreichend Möglichkeit gegeben, alle seine Fluchtgründe darzulegen.In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführers dieses Ereignis zudem begründend in Verbindung damit, dass er Eltern vermisster Personen zu einer regierungskritischen Demonstration gefahren habe bzw. selbst an dieser teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 14). Dieses erstmals in dieser Beschwerdeverhandlung getätigte Vorbringen stellt aber eine massive Steigerung seines Fluchtvorbringens dar und ist schon von daher unglaubhaft. Es verstößt aber auch gegen das (beschränkte) Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG und ist damit auch unbeachtlich. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäußerten Ansicht hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nämlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme ausreichend Möglichkeit gegeben, alle seine Fluchtgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer hat stets angegeben, keinen Reisepass zu besitzen. Er machte sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt geltend, dass der Schlepper ihm den Reisepass abgenommen habe (AS 31 und 156). Mangels konkreter Anhaltspunkte zum Gegenteil war somit letztlich – wenn auch im Zweifel – festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Besitz eines Reisepasses befindet. Aufgrund der Länderberichte besteht infolgedessen die nicht bloß entfernte Möglichkeit einer willkürlichen Inhaftierung bzw. Misshandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. Rückkehrer ohne Reisepass werden nach den Länderberichten bei einer Einreise nach Sri Lanka regelmäßig von den dortigen Behörden angehalten und befragt, wobei derartige Verhöre Stunden bis mehrere Tage dauern können bzw. nach anderen Berichten eine allfällige Inhaftierung sich auch über Wochen oder Monate erstrecken kann. Desweiteren geht aus den Länderberichten hervor, dass – obgleich Folter und Misshandlung verboten sind – derartige Praktiken von den sri-lankischen Behörden weiterhin willkürlich und straffrei angewendet werden. Nach mehreren Berichten besteht daher für rückkehrende Asylwerber eine erhöhte Gefahr, Opfer einer solchen Behandlung zu werden. Der Beschwerdeführer wäre somit bei einer Rückkehr der durchaus realen Gefahr eines intensiven Verhörs, einer zumindest tagelangen Anhaltung und damit verbunden einer willkürlich überschießenden Polizeigewalt respektive menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich folgt aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation in Sri Lanka: Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer ihnen nicht substantiiert entgegentrat.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Nach Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Absatz 2, leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Tamilen werden demnach nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen, sondern richten sich die Sicherheitskräfte vor allem gegen Personen, die bekanntermaßen oder zumindest unterstellte Verbindungen zur LTTE aufweisen. In Hinblick auf die Beweiswürdigung zum für unglaubhaft befundenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, aus der folgt, dass der Beschwerdeführer weder tatsächliche Verbindungen zur LTTE aufweist noch er wegen derartiger Verbindungen gesucht wird, trifft dies jedoch nicht auf ihn zu. Dass ihm eine solche Verbindung nun bloß aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich unterstellt werden würde, kann aufgrund der Länderberichte nicht gesagt werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei exilpolitische Tätigkeit behauptete. Im Übrigen werden Tamilen zwar bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung und Sprachregelungen diskriminiert. Weder betrifft dies aber den Beschwerdeführer in maßgeblicher Weise noch wäre ihm dadurch die Existenzgrundlage entzogen, zumal dieser selbst angab, dass er vor seiner Ausreise – ebenso wie seine tamilischen Angehörigen – für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer willkürlichen Verhaftung bzw. Misshandlung aufgrund eines intensiven Verhörs, einer tagelangen Anhaltung und damit verbundener willkürlich überschießender Polizeigewalt bzw. menschenunwürdiger Haftbedingungen. Mit anderen Worten ist er also einer realen Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2, 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt.Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer willkürlichen Verhaftung bzw. Misshandlung aufgrund eines intensiven Verhörs, einer tagelangen Anhaltung und damit verbundener willkürlich überschießender Polizeigewalt bzw. menschenunwürdiger Haftbedingungen. Mit anderen Worten ist er also einer realen Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2, 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Dass diese Gefahr sich aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich – zumal nämlich in einer asylrelevanten Weise – erhöhen würde, kann jedoch nicht gesagt werden. Wie schon zur Punkt II.3.
- ausgeführt, erwächst eine solche nach den Länderberichten nämlich nicht so sehr aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen, sondern vielmehr aus einer (unterstellten) Verbindung zur LTTE, die beim Beschwerdeführer jedoch nicht vorliegt. Nach den Länderfeststellungen der Staatendokumentation sind keine Fälle einer diskriminierenden Behandlung von Tamilen bei einer derartigen Einreise bekannt. Die festgestellten Länderberichte verweisen wiederholt darauf, dass einerseits allen Rückkehrern unabhängig von einer Volksgruppenzugehörigkeit Misshandlung drohen kann, andererseits (nur) Personen, die eine Verbindung zur LTTE aufweisen, besonders gefährdet sind. In diesem Sinne ist das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, nicht einschlägig, da gerade nicht festzustellen war, dass sich die dem Beschwerdeführer drohende Polizeigewalt aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verstärken würde oder sie ihm deswegen drohen würde.Dass diese Gefahr sich aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich – zumal nämlich in einer asylrelevanten Weise – erhöhen würde, kann jedoch nicht gesagt werden. Wie schon zur Punkt römisch zwei.3.
- ausgeführt, erwächst eine solche nach den Länderberichten nämlich nicht so sehr aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen, sondern vielmehr aus einer (unterstellten) Verbindung zur LTTE, die beim Beschwerdeführer jedoch nicht vorliegt. Nach den Länderfeststellungen der Staatendokumentation sind keine Fälle einer diskriminierenden Behandlung von Tamilen bei einer derartigen Einreise bekannt. Die festgestellten Länderberichte verweisen wiederholt darauf, dass einerseits allen Rückkehrern unabhängig von einer Volksgruppenzugehörigkeit Misshandlung drohen kann, andererseits (nur) Personen, die eine Verbindung zur LTTE aufweisen, besonders gefährdet sind. In diesem Sinne ist das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, nicht einschlägig, da gerade nicht festzustellen war, dass sich die dem Beschwerdeführer drohende Polizeigewalt aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verstärken würde oder sie ihm deswegen drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, da die Gefährdung vom sri-lankischen Staat selbst ausgeht. In Ermangelung von Ausschlussgründen war dem Beschwerdeführer daher
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen. In Ermangelung von Ausschlussgründen war dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Infolge der Gewährung des subsidiären Schutzstatus waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2240884.1.00