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{'item': 'W176 2264642-1'}

Obsah (7)§§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW176 2264642-1 Spruch, W176 2264642-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) i

S einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.8. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung der Kraftzentrale mit Ziegelschornstein – unter Ausnahme des Betonschlotes, der Kesseleinbauten, Metallschornsteine, sowie aller Haustechnikinstallationen und des nördlich errichteten abseits situierten Baukörpers mit einfacher Gestaltung – Hauptwerk römisch 40

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) iS einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Begründend hielt die belangte Behörde fest, aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens des ASV sowie den dazu ergangenen Stellungnahmen stehe fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung handelt. Der ASV habe seine fachlichen Feststellungen anhand der Ausführungen von XXXX neuerlich einer Überprüfung unterzogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Betonschornstein nach seiner Instandsetzung mit weitreichenden Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Dokumentationswert verlieren würde. Die Behörde sei dieser Einschätzung gefolgt und habe entsprechend die Unterschutzstellung auf den im Spruch genannten Umfang eingeschränkt. Der ASV habe seine fachlichen Feststellungen anhand der Ausführungen von römisch 40 neuerlich einer Überprüfung unterzogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Betonschornstein nach seiner Instandsetzung mit weitreichenden Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Dokumentationswert verlieren würde. Die Behörde sei dieser Einschätzung gefolgt und habe entsprechend die Unterschutzstellung auf den im Spruch genannten Umfang eingeschränkt. Zum Privatgutachten von XXXX hält die Behörde fest, dass der Privatsachverständige dem gegenständlichen Objekt die Bedeutung nicht abspreche; vielmehr halte er fest, dass die historische und kulturelle Bedeutung der XXXX für XXXX außer Zweifel stünden. Soweit er aber ausführe, dass es dem Amtssachverständigengutachten an der Einbindung des Objektes in das Gesamtensemble der ehemaligen XXXX mangle, weise sei darauf hin, dass Prüfgegenstand des gegenständlichen die Denkmalbedeutung der Kraftzentrale mit den beiden Schornsteinen – als Einzeldenkmal – gewesen sei. Es sei keine Ensembleunterschutzstellung geplant und entsprechend kein diesbezüglicher Sachverständigenbeweis einzuholen gewesen.Zum Privatgutachten von römisch 40 hält die Behörde fest, dass der Privatsachverständige dem gegenständlichen Objekt die Bedeutung nicht abspreche; vielmehr halte er fest, dass die historische und kulturelle Bedeutung der römisch 40 für römisch 40 außer Zweifel stünden. Soweit er aber ausführe, dass es dem Amtssachverständigengutachten an der Einbindung des Objektes in das Gesamtensemble der ehemaligen römisch 40 mangle, weise sei darauf hin, dass Prüfgegenstand des gegenständlichen die Denkmalbedeutung der Kraftzentrale mit den beiden Schornsteinen – als Einzeldenkmal – gewesen sei. Es sei keine Ensembleunterschutzstellung geplant und entsprechend kein diesbezüglicher Sachverständigenbeweis einzuholen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. Folgendes vorbringt: Zwar könne nach bisheriger literarischer Meinung die Erhaltung eines Denkmals als Einzeldenkmal und zugleich als Teil eines Ensembles bzw. einer Sammlung im öffentlichen Interesse gelegen sein kann (Hinweis auf Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, DMSG2 [2015] § 1 Rz 24). Jedoch sei diese Ansicht nicht vom Gesetz gedeckt, da § 1 Abs. 5 DMSG lediglich das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals oder eines Ensembles als Grundlage für eine Unterschutzstellung statuiert. Bestehe nunmehr ein Ensemble, so könne kein Einzeldenkmal vorliegen. Bestehe ein Einzeldenkmal, so könne insoweit kein Ensemble vorliegen. Denn wäre ein Objekt als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt, so könnte wegen entschiedener Sache dieses nicht auch noch als Ensemble unter Schutz gestellt werden. Da, wie im vorliegenden Fall der ASV selbst eingeräumt habe, das gesamte Ensemble erst am Beginn der Erhebungen stehe und aus (unerfindlichen) Gründen versucht werde, allein das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Objekt unterschutzzustellen, liege kein ausreichendes Ermittlungssubtrat vor. Denn wenn die Unterschutzstellung als Einzeldenkmal vorläge, könnte auch das Ensemble nicht mehr als Gesamtes unter Schutz gestellt werden. Die belangte Behörde komme ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach, obwohl sie aber an anderer Stelle selbst meine, dass den XXXX als Gesamtes Bedeutung zukomme. Zwar meine der ASV, er habe nur das Einzelobjekt zu begutachten, der Privatsachverständige em XXXX habe aber (vom ASV auf fachlicher Ebene unwidersprochen, da sich dieser lediglich auf sein Beweisthema berufe) die Notwendigkeit der Ensemblebewertung aufzeigt: Dies kann nur dadurch bereinigt werden, dass das gesamte Ensemble begutachtet wird und nicht versucht wird, einen Teil des Ensembles herauszugreifen. Auch werde die belangte Behörde dem sie treffenden Gleichbehandlungsgebot nicht gerecht, wenn sie offenbar „filetartig" ein Einzelobjekt in einem Ensemble herausgreife und unter Schutz stelle.Zwar könne nach bisheriger literarischer Meinung die Erhaltung eines Denkmals als Einzeldenkmal und zugleich als Teil eines Ensembles bzw. einer Sammlung im öffentlichen Interesse gelegen sein kann (Hinweis auf Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, DMSG2 [2015] Paragraph eins, Rz 24). Jedoch sei diese Ansicht nicht vom Gesetz gedeckt, da Paragraph eins, Absatz 5, DMSG lediglich das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals oder eines Ensembles als Grundlage für eine Unterschutzstellung statuiert. Bestehe nunmehr ein Ensemble, so könne kein Einzeldenkmal vorliegen. Bestehe ein Einzeldenkmal, so könne insoweit kein Ensemble vorliegen. Denn wäre ein Objekt als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt, so könnte wegen entschiedener Sache dieses nicht auch noch als Ensemble unter Schutz gestellt werden. Da, wie im vorliegenden Fall der ASV selbst eingeräumt habe, das gesamte Ensemble erst am Beginn der Erhebungen stehe und aus (unerfindlichen) Gründen versucht werde, allein das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Objekt unterschutzzustellen, liege kein ausreichendes Ermittlungssubtrat vor. Denn wenn die Unterschutzstellung als Einzeldenkmal vorläge, könnte auch das Ensemble nicht mehr als Gesamtes unter Schutz gestellt werden. Die belangte Behörde komme ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach, obwohl sie aber an anderer Stelle selbst meine, dass den römisch 40 als Gesamtes Bedeutung zukomme. Zwar meine der ASV, er habe nur das Einzelobjekt zu begutachten, der Privatsachverständige em römisch 40 habe aber (vom ASV auf fachlicher Ebene unwidersprochen, da sich dieser lediglich auf sein Beweisthema berufe) die Notwendigkeit der Ensemblebewertung aufzeigt: Dies kann nur dadurch bereinigt werden, dass das gesamte Ensemble begutachtet wird und nicht versucht wird, einen Teil des Ensembles herauszugreifen. Auch werde die belangte Behörde dem sie treffenden Gleichbehandlungsgebot nicht gerecht, wenn sie offenbar „filetartig" ein Einzelobjekt in einem Ensemble herausgreife und unter Schutz stelle.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). 3.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
  2. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.2.1.
  3. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.2.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.2.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

§ 1Abs.

3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale.

Paragraph eins, Absatz 3, DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. 3.2.

  1. Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht das Beschwerdevorbringen, dass die Erhaltung eines Denkmals zugleich als Einzeldenkmal und als Teil eines Ensembles im öffentlichen Interesse gelegen sein kann; denn dass dies der Fall ist, ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialen zu § 1 Abs. 3 DMSG (vgl. EB zu RV 1769 Blg SP Nr. XX. GP, 128).3.2.
  2. Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht das Beschwerdevorbringen, dass die Erhaltung eines Denkmals zugleich als Einzeldenkmal und als Teil eines Ensembles im öffentlichen Interesse gelegen sein kann; denn dass dies der Fall ist, ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialen zu Paragraph eins, Absatz 3, DMSG vergleiche EB zu Regierungsvorlage 1769 Blg SP Nr. römisch zwanzig. GP, 128). Jedoch ist das Hauptwerk XXXX nicht als Ensemble, sondern als Denkmalanlage zu qualifizieren, die

§ 1Abs.

3 DMSG als Einzeldenkmal zu behandeln ist: Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die die Fabriksanlage ausmachenden Denkmale „bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt“ worden sind. Jedoch ist das Hauptwerk römisch 40 nicht als Ensemble, sondern als Denkmalanlage zu qualifizieren, die

Paragraph eins, Absatz 3, DMSG als Einzeldenkmal zu behandeln ist: Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die die Fabriksanlage ausmachenden Denkmale „bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt“ worden sind. Anders als für das Verhältnis zwischen Einzeldenkmal und Ensemble kann nun nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesetzgeber – aufgrund Fehlens eines entsprechenden Hinweises – nicht unterstellt werden, dass ein Erhaltungsinteresse an einem (Einzel)Denkmal zugleich an diesem als solchem und als Teil einer Denkmalanlage (also als Teil eines größeren Einzeldenkmals) bestehen kann. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der Ausführungen des ASV, dass die Fabriksanlage XXXX eine geschichtlich bedeutende Fortführung der (unterschutzgestellten) Industrieanlage XXXX darstelle und in das Prüfprogramm 2022 aufgenommen worden sei, und den Aussagen der Amtssachverständigen XXXX , wonach aus ihrer Sicht der genannten Fabriksanlage eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt und eine Unterschutzstellung befürwortet werden kann, davon aus, dass die belangte Behörde die Kraftzentrale nicht als solche unterschutzstellen hätte dürfen, ohne zuvor etwa durch Einholung eines diesbezüglichen Amtsssachverständigengutachtens das Erhaltungsinteresse an der gesamten Anlage Hauptwerk XXXX geprüft zu haben.Daher geht das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der Ausführungen des ASV, dass die Fabriksanlage römisch 40 eine geschichtlich bedeutende Fortführung der (unterschutzgestellten) Industrieanlage römisch 40 darstelle und in das Prüfprogramm 2022 aufgenommen worden sei, und den Aussagen der Amtssachverständigen römisch 40 , wonach aus ihrer Sicht der genannten Fabriksanlage eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt und eine Unterschutzstellung befürwortet werden kann, davon aus, dass die belangte Behörde die Kraftzentrale nicht als solche unterschutzstellen hätte dürfen, ohne zuvor etwa durch Einholung eines diesbezüglichen Amtsssachverständigengutachtens das Erhaltungsinteresse an der gesamten Anlage Hauptwerk römisch 40 geprüft zu haben. 3.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.2. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines (Einzel)Denkmals nicht zugleich in Hinblick auf dieses als solches als auch als Teil einer Denkmalanlage (und somit als Teil eines größeren Einzeldenkmals) bestehen kann. Zu dieser Frage liegt aber – sofern für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2264642.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.