S einer Teilunterschutzstellung
8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.8. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung der Kraftzentrale mit Ziegelschornstein – unter Ausnahme des Betonschlotes, der Kesseleinbauten, Metallschornsteine, sowie aller Haustechnikinstallationen und des nördlich errichteten abseits situierten Baukörpers mit einfacher Gestaltung – Hauptwerk römisch 40
Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) iS einer Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Begründend hielt die belangte Behörde fest, aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens des ASV sowie den dazu ergangenen Stellungnahmen stehe fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung handelt. Der ASV habe seine fachlichen Feststellungen anhand der Ausführungen von XXXX neuerlich einer Überprüfung unterzogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Betonschornstein nach seiner Instandsetzung mit weitreichenden Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Dokumentationswert verlieren würde. Die Behörde sei dieser Einschätzung gefolgt und habe entsprechend die Unterschutzstellung auf den im Spruch genannten Umfang eingeschränkt. Der ASV habe seine fachlichen Feststellungen anhand der Ausführungen von römisch 40 neuerlich einer Überprüfung unterzogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Betonschornstein nach seiner Instandsetzung mit weitreichenden Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Dokumentationswert verlieren würde. Die Behörde sei dieser Einschätzung gefolgt und habe entsprechend die Unterschutzstellung auf den im Spruch genannten Umfang eingeschränkt. Zum Privatgutachten von XXXX hält die Behörde fest, dass der Privatsachverständige dem gegenständlichen Objekt die Bedeutung nicht abspreche; vielmehr halte er fest, dass die historische und kulturelle Bedeutung der XXXX für XXXX außer Zweifel stünden. Soweit er aber ausführe, dass es dem Amtssachverständigengutachten an der Einbindung des Objektes in das Gesamtensemble der ehemaligen XXXX mangle, weise sei darauf hin, dass Prüfgegenstand des gegenständlichen die Denkmalbedeutung der Kraftzentrale mit den beiden Schornsteinen – als Einzeldenkmal – gewesen sei. Es sei keine Ensembleunterschutzstellung geplant und entsprechend kein diesbezüglicher Sachverständigenbeweis einzuholen gewesen.Zum Privatgutachten von römisch 40 hält die Behörde fest, dass der Privatsachverständige dem gegenständlichen Objekt die Bedeutung nicht abspreche; vielmehr halte er fest, dass die historische und kulturelle Bedeutung der römisch 40 für römisch 40 außer Zweifel stünden. Soweit er aber ausführe, dass es dem Amtssachverständigengutachten an der Einbindung des Objektes in das Gesamtensemble der ehemaligen römisch 40 mangle, weise sei darauf hin, dass Prüfgegenstand des gegenständlichen die Denkmalbedeutung der Kraftzentrale mit den beiden Schornsteinen – als Einzeldenkmal – gewesen sei. Es sei keine Ensembleunterschutzstellung geplant und entsprechend kein diesbezüglicher Sachverständigenbeweis einzuholen gewesen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.2.
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.2.
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale.
Paragraph eins, Absatz 3, DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. 3.2.
3 DMSG als Einzeldenkmal zu behandeln ist: Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die die Fabriksanlage ausmachenden Denkmale „bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt“ worden sind. Jedoch ist das Hauptwerk römisch 40 nicht als Ensemble, sondern als Denkmalanlage zu qualifizieren, die
Paragraph eins, Absatz 3, DMSG als Einzeldenkmal zu behandeln ist: Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die die Fabriksanlage ausmachenden Denkmale „bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt“ worden sind. Anders als für das Verhältnis zwischen Einzeldenkmal und Ensemble kann nun nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesetzgeber – aufgrund Fehlens eines entsprechenden Hinweises – nicht unterstellt werden, dass ein Erhaltungsinteresse an einem (Einzel)Denkmal zugleich an diesem als solchem und als Teil einer Denkmalanlage (also als Teil eines größeren Einzeldenkmals) bestehen kann. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der Ausführungen des ASV, dass die Fabriksanlage XXXX eine geschichtlich bedeutende Fortführung der (unterschutzgestellten) Industrieanlage XXXX darstelle und in das Prüfprogramm 2022 aufgenommen worden sei, und den Aussagen der Amtssachverständigen XXXX , wonach aus ihrer Sicht der genannten Fabriksanlage eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt und eine Unterschutzstellung befürwortet werden kann, davon aus, dass die belangte Behörde die Kraftzentrale nicht als solche unterschutzstellen hätte dürfen, ohne zuvor etwa durch Einholung eines diesbezüglichen Amtsssachverständigengutachtens das Erhaltungsinteresse an der gesamten Anlage Hauptwerk XXXX geprüft zu haben.Daher geht das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der Ausführungen des ASV, dass die Fabriksanlage römisch 40 eine geschichtlich bedeutende Fortführung der (unterschutzgestellten) Industrieanlage römisch 40 darstelle und in das Prüfprogramm 2022 aufgenommen worden sei, und den Aussagen der Amtssachverständigen römisch 40 , wonach aus ihrer Sicht der genannten Fabriksanlage eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt und eine Unterschutzstellung befürwortet werden kann, davon aus, dass die belangte Behörde die Kraftzentrale nicht als solche unterschutzstellen hätte dürfen, ohne zuvor etwa durch Einholung eines diesbezüglichen Amtsssachverständigengutachtens das Erhaltungsinteresse an der gesamten Anlage Hauptwerk römisch 40 geprüft zu haben. 3.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.2. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines (Einzel)Denkmals nicht zugleich in Hinblick auf dieses als solches als auch als Teil einer Denkmalanlage (und somit als Teil eines größeren Einzeldenkmals) bestehen kann. Zu dieser Frage liegt aber – sofern für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2264642.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.