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{'item': 'W182 2234696-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 35c§ 52§ 46Art. 130§ 27§ 9§ 24§ 11§ 53§ 67§ 21§ 58§ 30§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW182 2234696-1 Spruch, W182 2234696-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch RA DR. Peter LECHENAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zl. 1152072907/190755810, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und reiste im Oktober 2017 legal mit einem Visum D ins Bundesgebiet ein. Aufgrund einer mit einem österreichischen Staatsangehörigen am XXXX .2017 geschlossenen Ehe wurde ihr von der Niederlassungsbehörde am 06.09.2017 eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ bis zum 06.09.2018 erteilt.1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und reiste im Oktober 2017 legal mit einem Visum D ins Bundesgebiet ein. Aufgrund einer mit einem österreichischen Staatsangehörigen am römisch 40 .2017 geschlossenen Ehe wurde ihr von der Niederlassungsbehörde am 06.09.2017 eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ bis zum 06.09.2018 erteilt. 1.
  3. Die BF zog bereits im August 2018 wieder aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl XXXX , geschieden, wobei festgestellt wurde, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beide Parteien zu gleichen Teilen trifft. Im Urteil wurde in den Feststellungen dazu ausgeführt: „Die Beklagte hatte vor der Heirat die Absicht, eine ernsthafte Beziehung mit dem Kläger zu führen. Sie heiratete ihn nicht, um einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung in Österreich zu erlangen“. Das Urteil wurde rechtskräftig.1.
  4. Die BF zog bereits im August 2018 wieder aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl römisch 40 , geschieden, wobei festgestellt wurde, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beide Parteien zu gleichen Teilen trifft. Im Urteil wurde in den Feststellungen dazu ausgeführt: „Die Beklagte hatte vor der Heirat die Absicht, eine ernsthafte Beziehung mit dem Kläger zu führen. Sie heiratete ihn nicht, um einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung in Österreich zu erlangen“. Das Urteil wurde rechtskräftig. 1.
  5. In der Zwischenzeit brachte die BF am 22.08.2018 einen Verlängerungsantrag betreffend ihre Niederlassungsbewilligung bei der Niederlassungsbehörde ein. Mit E-Mail vom 24.08.2018 einer Frauenberatungsorganisation für die BF an die Niederlassungsbehörde wurde u.a. auf Probleme mit dem Ehegatten hingewiesen. 1.
  6. Mit Verbesserungsauftrag der Niederlassungsbehörde vom 26.03.2019 wurde die BF aufgefordert, das Scheidungsurteil sowie eine Nettolohnbestätigung binnen zwei Wochen nachzureichen, wobei bei rechtzeitiger Verbesserung der Verlängerungsantrag vom 22.08.2018 als ursprünglich richtig eingebracht gelte, bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag jedoch zurückgewiesen werde. Die BF ist dem Verbesserungsauftrag offenbar rechtzeitig nachgekommen. 1.
  7. Mit E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Niederlassungsbehörde vom 11.07.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) unter Beilage einer Kopie des Scheidungsurteils vom XXXX .2019 zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe und Übermittlung des Prüfungsergebnisses gebeten.1.
  8. Mit E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Niederlassungsbehörde vom 11.07.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) unter Beilage einer Kopie des Scheidungsurteils vom römisch 40 .2019 zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe und Übermittlung des Prüfungsergebnisses gebeten. 2.
  9. Das Bundesamt ersuchte mit E-Mail vom 14.08.2019 die Fremdenpolizei einer Landespolizeidirektion zu Erhebungen hinsichtlich einer möglichen Scheinehe der BF. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte nach Übermittlung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 28.10.2019 mit, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 35cSt

AG abzusehen, da kein Anfangsverdacht (§1 Abs. 3 StPO) bestehe.Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte nach Übermittlung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 28.10.2019 mit, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 35 c, StAG abzusehen, da kein Anfangsverdacht (§1 Absatz 3, StPO) bestehe. Seitens der Fremdenpolizei wurde nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin des Bundesamtes am 14.11.2019 die BF und am 09.12.2019 der Ex-Gatte der BF niederschriftlich einvernommen und das Ermittlungsergebnis mit Schreiben vom 26.12.2019 an das Bundesamt übermittelt. 2.

  1. Seitens des Bundesamtes wurde der BF in der Zwischenzeit ein als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben vom 25.10.2019 zugestellt, mit dem auf eine beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hingewiesen und ein Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt wurde. Der BF wurde eine zweiwöchige Frist für die Beantwortung bzw. eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt, wovon mit Schreiben vom 13.11.2019 Gebrauch gemacht wurde. Am 20.12.2019 wurde vom Bundesamt eine philippinische, in Österreich aufhältige Bekannte der BF namens XXXX zeugenschaftlich einvernommen, die behauptete, von der BF gehört zu haben, dass sie nur geheiratet hätte, um nach Österreich zu kommen.Am 20.12.2019 wurde vom Bundesamt eine philippinische, in Österreich aufhältige Bekannte der BF namens römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen, die behauptete, von der BF gehört zu haben, dass sie nur geheiratet hätte, um nach Österreich zu kommen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA- VG), BGBl. I Nr. 87/2012, erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG begründet, da es naheliege, dass die BF ihren geschiedenen Gatten lediglich geheiratet habe, um eine Niederlassungsbewilligung für Österreich zu bekommen und im Bundesgebiet zu arbeiten. Sie führe kein Familienleben in Österreich und habe laut eigenen Angaben ausschließlich philippinische Freunde. Sie habe beinahe Ihr ganzes Leben auf den Philippinen verbracht und weise somit auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet auf.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA- VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG begründet, da es naheliege, dass die BF ihren geschiedenen Gatten lediglich geheiratet habe, um eine Niederlassungsbewilligung für Österreich zu bekommen und im Bundesgebiet zu arbeiten. Sie führe kein Familienleben in Österreich und habe laut eigenen Angaben ausschließlich philippinische Freunde. Sie habe beinahe Ihr ganzes Leben auf den Philippinen verbracht und weise somit auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet auf. 3.

  1. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Dabei wurde die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aufgrund von Verfahrensfehlern, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. So habe die Behörde einzig auf das zeitliche Kriterium der Ehe abgestellt und außer Acht gelassen, dass die BF von ihrem Gatten bedroht worden sei, im Frauenhaus Schutz gesucht habe und der Scheidungsantrag vom Ex-Gatten eingebracht worden sei. Hinsichtlich der im Bescheid angeführten Zeugeneinvernahme einer philippinischen Dame sei weder der Name der Zeugin genannt worden, noch der BF die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu deren Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen, zu äußern. Unter anderem wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. 3.
  2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht teilnahm, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF sowie ihres aktuellen Lebensgefährten im Beisein ihrer gewillkürten Rechtsvertretung, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundeamtes sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass es im Dezember 2017 im Bereich ihrer Gebärmutter zu einer Erkrankung gekommen sei, die ihr Schmerzen beim Geschlechtsverkehr verursacht habe. Sie habe sich zudem geweigert, wie von ihrem Gatten gewünscht, eine Gebärmutterentfernung durchzuführen. Dies sei der Ausgangspunkt für das Zerwürfnis zwischen ihr und ihrem Ex-Gatten gewesen. Der Lebensgefährte der BF, ein in Österreich asylberechtigter XXXX Staatsangehöriger, gab an, seit Anfang September 2022 wieder mit der BF, mit der er vor einer vorübergehenden Trennung zuvor bereits ein Jahr in Österreich zusammengewohnt habe, zusammenzuleben.Der Lebensgefährte der BF, ein in Österreich asylberechtigter römisch 40 Staatsangehöriger, gab an, seit Anfang September 2022 wieder mit der BF, mit der er vor einer vorübergehenden Trennung zuvor bereits ein Jahr in Österreich zusammengewohnt habe, zusammenzuleben. Die BF wurde in der Verhandlung aufgefordert, entsprechende Befunde für die von ihr geschilderte Erkrankung nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2022 legte die BF u.a. eine von einer Fachärztin für Frauenheilkunde verfasste und unterfertigte Krankengeschichte vor, wonach sie nach einer XXXX im XXXX 2017 bis XXXX 2018 wegen XXXX mit Injektionen behandelt worden sei. Eine Operation habe sie im XXXX 2018 abgelehnt.Die BF wurde in der Verhandlung aufgefordert, entsprechende Befunde für die von ihr geschilderte Erkrankung nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2022 legte die BF u.a. eine von einer Fachärztin für Frauenheilkunde verfasste und unterfertigte Krankengeschichte vor, wonach sie nach einer römisch 40 im römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 wegen römisch 40 mit Injektionen behandelt worden sei. Eine Operation habe sie im römisch 40 2018 abgelehnt. In einer fortgesetzten öffentlichen Verhandlung am 06.12.2022 wurden im Beisein der BF und deren Rechtsvertretung, die vom Bundesamt am 20.12.2019 einvernommene XXXX sowie eine von der BF stellig gemachte Bekannte zeugenschaftlich befragt. Ein Vertreter des Bundesamtes ist trotz Ladung nicht erschienen.In einer fortgesetzten öffentlichen Verhandlung am 06.12.2022 wurden im Beisein der BF und deren Rechtsvertretung, die vom Bundesamt am 20.12.2019 einvernommene römisch 40 sowie eine von der BF stellig gemachte Bekannte zeugenschaftlich befragt. Ein Vertreter des Bundesamtes ist trotz Ladung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist Staatsangehörige der Philippinen und Muslima. Sie stammt aus der Provinz XXXX in der Region XXXX . Ihre Identität steht fest. 1.
  5. Die BF ist Staatsangehörige der Philippinen und Muslima. Sie stammt aus der Provinz römisch 40 in der Region römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Sie ist im Oktober 2017 legal mit einem Visum D ins Bundesgebiet eingereist und hat am 06.09.2017 eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ bis zum 06.09.2018 erteilt erhalten. Am 22.08.2018 brachte sie einen Verlängerungsantrag betreffend Ihrer Niederlassungsbewilligung bei der Niederlassungsbehörde ein. Sie hält sich seit ihrer Einreise legal im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsland leben aktuell ein erwachsener Sohn sowie Geschwister der BF. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen der BF auf. Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten, einem XXXX , in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen, der mit ihr nach islamischen Recht verheiratet ist, in dessen Wohnung zusammen. Im Herkunftsland leben aktuell ein erwachsener Sohn sowie Geschwister der BF. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen der BF auf. Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten, einem römisch 40 , in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen, der mit ihr nach islamischen Recht verheiratet ist, in dessen Wohnung zusammen. Bei der BF wurde im Mai 2022 eine schwere depressive Episode diagnostiziert, abgesehen davon ist die BF im Wesentlichen gesund. Sie verfügt über Grundschulbildung und Arbeitserfahrung. Sie war in Österreich fast vier Jahre nahezu durchgehend legal erwerbstätig. Zurzeit bezieht sie Arbeitslosengeld. Die BF konnte ein ÖIF Zeugnis über eine erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung Sprachniveau A2 sowie gute Deutschkenntnisse in der Beschwerdeverhandlung nachweisen. Sie ist unbescholten. Hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die BF ihre im März 2019 geschiedene Ehe ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen wäre, sind nicht hervorgekommen. Die BF hat von Ende Oktober 2017 bis Anfang August 2018 mit ihrem Ex-Gatten zusammengelebt, wobei die Ehe zumindest die ersten beiden Monate auch harmonisch verlaufen ist. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, dem von der Niederlassungsbehörde der XXXX angeforderten Akt zur Zl. XXXX sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.2.
  8. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, dem von der Niederlassungsbehörde der römisch 40 angeforderten Akt zur Zl. römisch 40 sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF im Bundesgebiet, ihrem Zusammenleben mit einem Lebensgefährten, ihrer Erwerbstätigkeit, ihren Sprachkenntnissen in Deutsch sowie zur positiv abgelegten ÖIF Integrationsprüfung A2 ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2022 sowie 06.12.2022, der Befragung ihres Lebensgefährten als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2022 und den von ihr dazu vorgelegten Dokumenten sowie einem Sozialversicherungsauszug. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus einem zum Stichtag eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen, wonach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Scheinehe hervorgekommen sind, ergeben sich aus dem Inhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom XXXX .2019, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 sowie den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung und den von ihr vorgelegten Dokumenten.Die Feststellungen, wonach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Scheinehe hervorgekommen sind, ergeben sich aus dem Inhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom römisch 40 .2019, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 sowie den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung und den von ihr vorgelegten Dokumenten. Hierbei ist vorweg auszuführen, dass das zuständige Bezirksgericht nach Einvernahme beider Ehepartner im rechtskräftigen Urteil vom XXXX 2019 in der Beweiswürdigung ausdrücklich ausführte: „Nachvollziehbar war für da Gericht, dass die Beklagte ernsthaft und nicht nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels die Ehe schloss, konnte sie doch nachvollziehbare Gründe angeben, warum die Ehe aus ihrer Sicht scheiterte“. Auch die zuständige Staatsanwaltschaft konnte Ende Oktober 2019 keinen Anfangsverdacht (§1 Abs. 3 StPO) erkennen.Hierbei ist vorweg auszuführen, dass das zuständige Bezirksgericht nach Einvernahme beider Ehepartner im rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 2019 in der Beweiswürdigung ausdrücklich ausführte: „Nachvollziehbar war für da Gericht, dass die Beklagte ernsthaft und nicht nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels die Ehe schloss, konnte sie doch nachvollziehbare Gründe angeben, warum die Ehe aus ihrer Sicht scheiterte“. Auch die zuständige Staatsanwaltschaft konnte Ende Oktober 2019 keinen Anfangsverdacht (§1 Absatz 3, StPO) erkennen. Der BF ist es zudem in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2022 - wie schon beim Bezirksgericht - gelungen, überzeugend die Gründe für das Ehezerwürfnis darzutun, das im Wesentlichen aufgrund einer Erkrankung der BF, die zu Schmerzen beim Geschlechtsverkehr führte, seinen Ausgang nahm. Bereits das Bezirksgericht verwies in diesem Zusammenhang auf nachvollziehbare, weil lebensnahe Ausführungen der BF. Die BF konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel, nämlich die von der behandelnden Fachärztin für Frauenheilkunde festgehaltene Krankengeschichte, die eine entsprechende Erkrankung bestätigt, vorlegen. In diesem Zusammenhang erscheint es somit auch völlig unwahrscheinlich, dass die BF eine (operative) XXXX sowie regelmäßige Injektionen über sich ergehen lassen hätte, lediglich um eine Erkrankung vorzutäuschen. Der BF ist es zudem in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2022 - wie schon beim Bezirksgericht - gelungen, überzeugend die Gründe für das Ehezerwürfnis darzutun, das im Wesentlichen aufgrund einer Erkrankung der BF, die zu Schmerzen beim Geschlechtsverkehr führte, seinen Ausgang nahm. Bereits das Bezirksgericht verwies in diesem Zusammenhang auf nachvollziehbare, weil lebensnahe Ausführungen der BF. Die BF konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel, nämlich die von der behandelnden Fachärztin für Frauenheilkunde festgehaltene Krankengeschichte, die eine entsprechende Erkrankung bestätigt, vorlegen. In diesem Zusammenhang erscheint es somit auch völlig unwahrscheinlich, dass die BF eine (operative) römisch 40 sowie regelmäßige Injektionen über sich ergehen lassen hätte, lediglich um eine Erkrankung vorzutäuschen. Was nunmehr das Einvernahmeprotokoll des Ex-Gatten der BF bei der Fremdenpolizei am 09.12.2019 betrifft, wurde darin am Ende folgendes festgehalten: „Ich gebe zum Schluss nochmal an, dass ich die Ehe wollte. Schlussendlich und wenn ich darüber nachdenke, wird es schon so gewesen sein, dass sie mich ausgenutzt hat, damit sie zu einem Aufenthaltstitel in Österreich kommt.“ Bereits die Formulierung deutet darauf hin, dass sich der Zeuge selbst bei seinem Fazit offenbar nicht völlig sicher war. Hinzu kommt, dass diese Angaben zudem vor dem Hintergrund einer zuvor vom Zeugen vergeblich angestrengten Klage auf Scheidung aus alleinigen Verschulden der BF stehen, und die Frage einer Aufenthaltsehe bereits in diesem Scheidungsverfahren hinreichend behandelt wurde. Zudem bestätigte auch der Zeuge bei der Fremdenpolizei ausdrücklich, dass die Ehe anfangs „normal“ gewesen sei, was sich auch mit den Angaben der BF bei der Fremdenpolizei am 14.11.2019, wonach die Eheleute in Österreich auch „körperlichen Sex“ hatten sowie den Feststellungen im Scheidungsurteil, wonach die beiden ersten Monate der Ehe „harmonisch“ verlaufen seien, decken. Daraus ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die BF mit ihrem Gatten zusammengelebt hat und zumindest für eine gewisse Zeit auch tatsächlich ein „Familienleben“ stattgefunden hat. Die Angaben der bereits am 20.12.2019 vom Bundesamt einvernommenen Zeugin in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2022 erwiesen sich demgegenüber als weniger überzeugend bzw. nachvollziehbar. Ihre Darstellung, wonach die BF bei ihrem erstmaligen Zusammentreffen im Sommer 2019 behauptet hätte, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt von ihrem österreichischen Gatten trennen und die Scheidung erkämpfen hätte wollen, lässt sich zudem nicht mit dem Scheidungsurteil in Einklang bringen, das bereits am XXXX .2019 ergangen ist und auf Scheidungsklage des Ehegatten und nicht der BF angestrengt wurde. Dass dieses Treffen im Sommer 2019 stattgefunden hätte, erklärte die Zeugin auch schon beim Bundesamt am 20.12.
  9. Auch ihre Schilderung beim Bundesamt, dass die BF bei diesem Treffen behauptet hätte, nie Sex mit ihrem Ex-Gatten gehabt zu haben und diesen auch nicht berühren hätte wollen, erweist sich in Zusammenschau mit den Feststellungen im Scheidungsurteil sowie den schon zuvor erwähnten Angaben des Exgatten bei der Fremdenpolizei, wonach die Ehe anfangs normal gewesen sei, nicht stimmig. In Summe vermochten daher die Angaben der Zeugin letztlich nicht hinreichend zu überzeugen.Die Angaben der bereits am 20.12.2019 vom Bundesamt einvernommenen Zeugin in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2022 erwiesen sich demgegenüber als weniger überzeugend bzw. nachvollziehbar. Ihre Darstellung, wonach die BF bei ihrem erstmaligen Zusammentreffen im Sommer 2019 behauptet hätte, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt von ihrem österreichischen Gatten trennen und die Scheidung erkämpfen hätte wollen, lässt sich zudem nicht mit dem Scheidungsurteil in Einklang bringen, das bereits am römisch 40 .2019 ergangen ist und auf Scheidungsklage des Ehegatten und nicht der BF angestrengt wurde. Dass dieses Treffen im Sommer 2019 stattgefunden hätte, erklärte die Zeugin auch schon beim Bundesamt am 20.12.
  10. Auch ihre Schilderung beim Bundesamt, dass die BF bei diesem Treffen behauptet hätte, nie Sex mit ihrem Ex-Gatten gehabt zu haben und diesen auch nicht berühren hätte wollen, erweist sich in Zusammenschau mit den Feststellungen im Scheidungsurteil sowie den schon zuvor erwähnten Angaben des Exgatten bei der Fremdenpolizei, wonach die Ehe anfangs normal gewesen sei, nicht stimmig. In Summe vermochten daher die Angaben der Zeugin letztlich nicht hinreichend zu überzeugen. 2.
  11. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 24Abs. 1 NAG idg

F sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. 3.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, NAG idgF sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Niederlassungsberechtigung der BF ist mit 06.09.2018 abgelaufen. Da sie vor Ablauf ihrer Niederlassungsberechtigung am 22.08.2018 einen entsprechenden Verlängerungsantrag gestellt hat, hält sie sich jedoch nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt stützte die bekämpfte Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG. Das Bundesamt stützte die bekämpfte Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Bestimmung der Z 1 des § 52 Abs. 4 FPG 2005, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Z 4 des § 52 Abs. 4 FPG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

§ 24Abs.

1 dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 1 und 2 NAG 2005 entgegensteht (vgl. etwa Vw

GH 19.08.2021, Zl. Ra 2021/21/0031, VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0227). Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt

§ 52Abs.

4 letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Bestimmung der Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 entgegensteht vergleiche etwa VwGH 19.08.2021, Zl. Ra 2021/21/0031, VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0227). Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Eine Rückkehrentscheidung konnte unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur aufgrund der Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens nach § 24 NAG im gegenständlichen Fall ausschließlich unter Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 4 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 erlassen werden. Eine Rückkehrentscheidung konnte unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur aufgrund der Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens nach Paragraph 24, NAG im gegenständlichen Fall ausschließlich unter Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 erlassen werden. 3.2.2.

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn (Z1) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht; (Z 2) gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; (Z3) gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; (Z4) eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; (Z 5) eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder (Z 6) er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.3.2.2.

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn (Z1) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; (Ziffer 2,) gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; (Z3) gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; (Z4) eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; (Ziffer 5,) eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder (Ziffer 6,) er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Z 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Z 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Z 3) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Z 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Z 5) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; (Z 6) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I. Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und (Z 7) in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Ziffer eins,) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Ziffer 2,) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Ziffer 3,) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Ziffer 5,) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; (Ziffer 6,) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und (Ziffer 7,) in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11Abs.

4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn (Z 1) sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder (Z 2) der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn (Ziffer eins,) sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder (Ziffer 2,) der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.2.3.

§ 30Abs.

1 NAG dürfen Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.3.2.3.

Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann per se nicht zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe iSd § 11 Abs 1 Z 4 NAG 2005 vorliegt kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (Vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0177).Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann per se nicht zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 vorliegt kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (Vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0177). § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 kann schon nach seinem klaren Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden (vgl. VwGH 26.02.2013, Zl. 2009/22/0081). Bei der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (nun: des Erkenntnisses des VwG) abzustellen (VwGH 10.05.2016, Zl. Ra 2016/22/0015). Überdies kann aber auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

§ 11Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005, erfüllt sein (vgl. Vw

GH 17.06.2019, Zl. Ra 2019/22/0096). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, zl. Ra 2016/21/0289).Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 kann schon nach seinem klaren Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden vergleiche VwGH 26.02.2013, Zl. 2009/22/0081). Bei der Beurteilung nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (nun: des Erkenntnisses des VwG) abzustellen (VwGH 10.05.2016, Zl. Ra 2016/22/0015). Überdies kann aber auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, erfüllt sein vergleiche VwGH 17.06.2019, Zl. Ra 2019/22/0096). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, zl. Ra 2016/21/0289). Mit der Scheidung am XXXX .2019 war die Ehe der BF jedenfalls beendet und konnte ab diesem Zeitpunkt sohin aber auch keine Aufenthaltsehe im Sinne von § 30 NAG angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Niederlassungsbehörde die Scheidung der BF bereits im März 2019 bekannt gegeben wurde, wobei diese seitens der BF nur zwei Tage nach Einbringung des Verlängerungsantrages auch über deren „Eheprobleme“ informiert wurde. Mit der Scheidung am römisch 40 .2019 war die Ehe der BF jedenfalls beendet und konnte ab diesem Zeitpunkt sohin aber auch keine Aufenthaltsehe im Sinne von Paragraph 30, NAG angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Niederlassungsbehörde die Scheidung der BF bereits im März 2019 bekannt gegeben wurde, wobei diese seitens der BF nur zwei Tage nach Einbringung des Verlängerungsantrages auch über deren „Eheprobleme“ informiert wurde. Darüber hinaus liegen aber auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF einen der sonstigen Tatbestand des § 11 Abs. 1 NAG erfüllen würde.Darüber hinaus liegen aber auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF einen der sonstigen Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllen würde. 3.2.

  1. Hinsichtlich eines Versagungsgrund nach §
  2. Abs. 2 Z 1 NAG ist auf die Feststellungen und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung zu verweisen, wonach hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die BF ihre im März 2019 geschiedene Ehe ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.3.2.
  3. Hinsichtlich eines Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ist auf die Feststellungen und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung zu verweisen, wonach hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die BF ihre im März 2019 geschiedene Ehe ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die BF verfügt aufgrund ihrer mehrjährigen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, wobei sie mit ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung zusammenlebt und aktuell Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht (vgl. dazu auch VwGH 27.02.2020, Zl. Ra 2019/22/0203, wonach auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 darstellen). Die BF verfügt aufgrund ihrer mehrjährigen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, wobei sie mit ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung zusammenlebt und aktuell Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht vergleiche dazu auch VwGH 27.02.2020, Zl. Ra 2019/22/0203, wonach auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 darstellen). Nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG war die BF, der ein Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG erteilt worden war, jedoch zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels – sohin bis zum 06.09.2019 - verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Z 1 des § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt. Die BF hat einen entsprechenden Nachweis erst im Beschwerdeverfahren, lange nach Ablauf der vorgesehenen Frist und ihrer Niederlassungsbewilligung erbringen können. Sie war auch von der Erfüllungspflicht nach § 9 Abs. 5 NAG nicht ausgenommen, zumal sie zum Erfüllungszeitpunkt weder unmündig war, noch durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat, dass ihr zum Erfüllungszeitpunkt auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden konnte, noch eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll. Vielmehr gab die BF in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2022 dazu noch ausdrücklich an, aufgrund ihrer Arbeit noch keine entsprechende Prüfung abgeschlossen zu haben. Somit war jedenfalls auch davon auszugehen, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG ausschließlich im Bereich der BF gelegen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, IntG war die BF, der ein Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG erteilt worden war, jedoch zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels – sohin bis zum 06.09.2019 - verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt. Die BF hat einen entsprechenden Nachweis erst im Beschwerdeverfahren, lange nach Ablauf der vorgesehenen Frist und ihrer Niederlassungsbewilligung erbringen können. Sie war auch von der Erfüllungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 5, NAG nicht ausgenommen, zumal sie zum Erfüllungszeitpunkt weder unmündig war, noch durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat, dass ihr zum Erfüllungszeitpunkt auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden konnte, noch eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll. Vielmehr gab die BF in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2022 dazu noch ausdrücklich an, aufgrund ihrer Arbeit noch keine entsprechende Prüfung abgeschlossen zu haben. Somit war jedenfalls auch davon auszugehen, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, IntG ausschließlich im Bereich der BF gelegen ist. Somit steht aber mangels der rechtszeitigen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels grundsätzlich der Versagungsgrund

§ 11Abs.

2 Z 6 NAG 2005 entgegen.Somit steht aber mangels der rechtszeitigen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels grundsätzlich der Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG 2005 entgegen. 3.2.5.

§ 11Abs.

3 NAG kann allerdings ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:3.2.5.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann allerdings ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 10.03.2021, Zl. Ra 2020/22/0018).Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 10.03.2021, Zl. Ra 2020/22/0018). Die Ziffern 1 bis 9 des § 11 Abs. 3 NAG erweisen sich nahezu spiegelbildlich ident mit § 9 Abs. 2 BFA-VG, der entsprechende Kriterien für eine Interessensabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rahme des Schutzzweckes des Art. 8 EMRK festlegt.Die Ziffern 1 bis 9 des Paragraph 11, Absatz 3, NAG erweisen sich nahezu spiegelbildlich ident mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, der entsprechende Kriterien für eine Interessensabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rahme des Schutzzweckes des Artikel 8, EMRK festlegt. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9). Im Übrigen sind derartige Beziehungen, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, dann jedenfalls unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren und im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gleichfalls zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9). Im Übrigen sind derartige Beziehungen, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, dann jedenfalls unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren und im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gleichfalls zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). 3.2.6 Die BF hat sich bisher deutlich über fünf Jahre durchgehend und legal im Bundesgebiet aufgehalten. Sowohl die Einreise als auch der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit Oktober 2017 erfolgten rechtmäßig. Seit der Beendigung ihres Ehelebens bzw. ihres Verlängerungsantrages im August 2018 erwies sich ihr weiterer Aufenthalt jedenfalls aber als ungewiss, zumal die Eigenschaft als Familienangehörige weggefallen ist. Andererseits dauert das Verlängerungsverfahren über vier Jahre und hat sohin das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes fremdenrechtliches Verfahren angemessen ist, deutlich überstiegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Dauer dieses Verfahrens der BF angelastet werden könnte oder von dieser verschuldet worden wäre (vgl. dazu etwa VwGH 08.07.2021, Zl. Ra 2021/20/0080; VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15).Seit der Beendigung ihres Ehelebens bzw. ihres Verlängerungsantrages im August 2018 erwies sich ihr weiterer Aufenthalt jedenfalls aber als ungewiss, zumal die Eigenschaft als Familienangehörige weggefallen ist. Andererseits dauert das Verlängerungsverfahren über vier Jahre und hat sohin das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes fremdenrechtliches Verfahren angemessen ist, deutlich überstiegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Dauer dieses Verfahrens der BF angelastet werden könnte oder von dieser verschuldet worden wäre vergleiche dazu etwa VwGH 08.07.2021, Zl. Ra 2021/20/0080; VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15). Die BF lebt zuletzt seit August/September 2022 wieder mit einem Lebensgefährten, einem XXXX Staatsangehörigen, dem hier der Status des Asylberechtigten zukommt, und dem sie nach islamischen Ritus angetraut ist, in gemeinsamen Haushalt zusammen. Zuvor dürften die beiden etwas mehr als ein Jahr zusammengelebt haben, wobei sie sich im Juli 2021 getrennt haben. Eine gemeinsame Meldeadresse besteht seit September
  10. Kinder sind aus der Beziehung bislang nicht hervorgegangen. Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft der BF liegen gleichfalls nicht vor. Eine Fortsetzung der Beziehung außerhalb des Bundesgebiets – etwa im Herkunftsland der BF – erscheint grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen, jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten bzw. Härten verbunden. Die BF verfügt in Österreich entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer zudem über einen entsprechend großen Bekannten- und Freundeskreis. Die BF lebt zuletzt seit August/September 2022 wieder mit einem Lebensgefährten, einem römisch 40 Staatsangehörigen, dem hier der Status des Asylberechtigten zukommt, und dem sie nach islamischen Ritus angetraut ist, in gemeinsamen Haushalt zusammen. Zuvor dürften die beiden etwas mehr als ein Jahr zusammengelebt haben, wobei sie sich im Juli 2021 getrennt haben. Eine gemeinsame Meldeadresse besteht seit September
  11. Kinder sind aus der Beziehung bislang nicht hervorgegangen. Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft der BF liegen gleichfalls nicht vor. Eine Fortsetzung der Beziehung außerhalb des Bundesgebiets – etwa im Herkunftsland der BF – erscheint grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen, jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten bzw. Härten verbunden. Die BF verfügt in Österreich entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer zudem über einen entsprechend großen Bekannten- und Freundeskreis. Zur Integration der BF ist auszuführen, dass sie zuletzt Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen hat, davor aber deutlich über vier Jahre nahezu durchgehend legal erwerbstätig und sohin selbsterhaltungsfähig war. Unter Zugrundelegung ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit wird auch davon auszugehen sein, dass sie, wenn sie wieder über einen zeitlich vorhersehbar gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt, rasch wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird. Bei ihr wurde zwar im Mai 2022 eine schwere depressive Episode diagnostiziert, darüber hinaus ist sie aber gesund und arbeitsfähig. Die BF konnte zudem in der Beschwerdeverhandlung Deutschkenntnisse nachweisen, die ihr über grundlegende Erfordernisse im Alltagsleben hinaus eine gute Verständigung auf Deutsch ermöglichen. Anhaltspunkte für ein aktives, gemeinnütziges Engagement der BF konnten hingegen nicht festgestellt werden. Die BF ist unbescholten. Im Verfahren sind mit Ausnahme allenfalls der Nicht-Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 23 Abs. 1 IntG) auch keine begründeten Anhaltspunkte für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen.Die BF ist unbescholten. Im Verfahren sind mit Ausnahme allenfalls der Nicht-Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, IntG) auch keine begründeten Anhaltspunkte für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen. Die BF hat ihre Bindung zum Herkunftsstaat, wo sich auch ein erwachsener Sohn der BF sowie Geschwister aufhalten, nicht verloren. Bei der Gewichtung der für eine Fremde sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014, der sich als ident mit § 11 Abs. 3 Z 8 NAG erweist, ist laut ständiger Judikatur des VwGH auch relativierend einzubeziehen, dass die BF sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nach der Trennung bzw. Scheidung von ihrem Ex-Gatten bewusst sein musste. Dabei war aber auch die überlange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass sowohl ihre Einreise als auch ihr Aufenthalt im Gegensatz zu illegal eingereisten Fremden, deren Aufenthalt sich ausschließlich auf einen von Vornherein unbegründeten Asylantrag gestützt hat, unter Anwendung des NAG als durchgehend legal erwiesen hat (vgl. auch VwGH 31.01.2022, Zl. Ra 2021/20/0486). Bei der Gewichtung der für eine Fremde sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014, der sich als ident mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG erweist, ist laut ständiger Judikatur des VwGH auch relativierend einzubeziehen, dass die BF sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nach der Trennung bzw. Scheidung von ihrem Ex-Gatten bewusst sein musste. Dabei war aber auch die überlange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass sowohl ihre Einreise als auch ihr Aufenthalt im Gegensatz zu illegal eingereisten Fremden, deren Aufenthalt sich ausschließlich auf einen von Vornherein unbegründeten Asylantrag gestützt hat, unter Anwendung des NAG als durchgehend legal erwiesen hat vergleiche auch VwGH 31.01.2022, Zl. Ra 2021/20/0486). In einer Abwägung aller genannter Umstände war letztlich im Hinblick auf den Schutzzweck von Art. 8 EMRK im Ergebnis davon auszugehen, dass in der vorliegenden Konstellation dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu geben war.In einer Abwägung aller genannter Umstände war letztlich im Hinblick auf den Schutzzweck von Artikel 8, EMRK im Ergebnis davon auszugehen, dass in der vorliegenden Konstellation dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu geben war. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als Sanktion für den nicht rechtzeitig erbrachten Integrationsnachweis sich wohl auch im Sinne eines „pressing social need“ nicht (mehr) als verhältnismäßig erwiesen hätte, zumal die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung von der BF zwar verspätet, jedoch noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen werden konnte (vgl. dazu etwa VwGH 29.04.2021, Zl. Ra 2021/21/0020).Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als Sanktion für den nicht rechtzeitig erbrachten Integrationsnachweis sich wohl auch im Sinne eines „pressing social need“ nicht (mehr) als verhältnismäßig erwiesen hätte, zumal die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung von der BF zwar verspätet, jedoch noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen werden konnte vergleiche dazu etwa VwGH 29.04.2021, Zl. Ra 2021/21/0020). 3.2.
  12. Das BVwG darf bei einem anhängigen Verlängerungsverfahren weder den Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, treffen noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilen, sondern hat den Bescheid des Bundesamtes betreffend (insbesondere) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, lediglich ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0227).3.2.
  13. Das BVwG darf bei einem anhängigen Verlängerungsverfahren weder den Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, treffen noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilen, sondern hat den Bescheid des Bundesamtes betreffend (insbesondere) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, lediglich ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0227). Von einer Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine allfällige Missachtung der Bestimmung des § 25 Abs. 1 NAG idgF vorgelegen ist, konnte angesichts des Verfahrensergebnisses abgesehen werden.Von einer Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine allfällige Missachtung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, NAG idgF vorgelegen ist, konnte angesichts des Verfahrensergebnisses abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu Punkt II.3.

  1. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu Punkt römisch zwei.3.
  2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W182.2234696.1.00

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