Obsah (28)
§ 54§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 56§ 58§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 8§ 59§ 2§ 9§ 61§ 66§ 67§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 14a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW196 1413040-6 Spruch, W196 2157392-3/14E W196 1412351-6/18E W196 1413040-6/9E W196 1423265-5/9E IM NAMEN DER REP
§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte dieses Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte dieses Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. III. Den Beschwerden der BF2 bis BF4 wird jeweils stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG behoben. römisch drei. Den Beschwerden der BF2 bis BF4 wird jeweils stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG behoben. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zu den Vorverfahren: 1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind eine Familie bestehend aus dem Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4). 1.
- Der BF1 und die BF2 reisten auf illegalem Wege ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 29.09.2009 ihren jeweils ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am XXXX wurde die minderjährige BF3 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 01.03.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Am römisch 40 wurde die minderjährige BF3 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 01.03.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurden BF1 bis BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden BF1 bis BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.5. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden von BF1 bis BF3 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zlen.: D12 412351-1/2010/3E, D12 412353-1/2010/3E und D12 413040-1/2010/2E
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 22.04.2011 in Rechtskraft.1.5. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden von BF1 bis BF3 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zlen.: D12 412351-1/2010/3E, D12 412353-1/2010/3E und D12 413040-1/2010/2E
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 22.04.2011 in Rechtskraft. 1.
- BF1 bis BF3 kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und stellten am 13.05.2011 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Am XXXX wurde die minderjährige BF4 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 10.06.2011 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Am römisch 40 wurde die minderjährige BF4 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 10.06.2011 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurden alle BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden alle BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.9. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zlen.: D12 412351-2/2011/3E, D12 412353-2/2011/4E, D12 413040-2/2011/4E und D12 423265-1/2011/4E, wurden die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 26.07.2012 in Rechtskraft.1.9. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zlen.: D12 412351-2/2011/3E, D12 412353-2/2011/4E, D12 413040-2/2011/4E und D12 423265-1/2011/4E, wurden die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 26.07.2012 in Rechtskraft. 1.
- Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach, blieben weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellten BF1 bis BF3 am 25.10.2012 die dritten Anträge bzw. die BF4 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheiden vom 26.03.2013 wies das Bundesasylamt alle Anträge auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die ganze Familie
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).1.11. Mit Bescheiden vom 26.03.2013 wies das Bundesasylamt alle Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die ganze Familie
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.12. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zlen: D12 412351-3/2013/5E, D12 412353-3/2013/7E, D12 413040-3/2013/5E und D12 423265-2/2013/5E,
§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 28.06.2013 in Rechtskraft.1.12. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zlen: D12 412351-3/2013/5E, D12 412353-3/2013/7E, D12 413040-3/2013/5E und D12 423265-2/2013/5E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 28.06.2013 in Rechtskraft. 1.
- Am 02.09.2013 kehrte die BF2, gemeinsam mit der minderjährigen BF3 und BF4 freiwillig in die Russische Föderation zurück. 1.
- Im Juni 2014 reisten die BF2 bis BF4 neuerlich illegal nach Österreich ein. 1.
- Am 11.07.2014 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005 in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Der BF1 legte Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben, ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom 09.04.2013 sowie einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 12.10.2012 mit den Diagnosen „Borderlinepersönlichkeitsstörung ICD-10 F21.0 und Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1)“vor. 1.15. Am 11.07.2014 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Der BF1 legte Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben, ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom 09.04.2013 sowie einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 12.10.2012 mit den Diagnosen „Borderlinepersönlichkeitsstörung ICD-10 F21.0 und Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1)“vor. 1.
- Am 06.10.2014 stellten die BF2 und die BF3 ihre vierten Anträge, die BF4 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.04.2017 wurde der Erstantrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 11.07.2014
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 31.08.2017, Zl.: W237 2157392-1/4E,
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.04.2017 wurde der Erstantrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 11.07.2014
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 31.08.2017, Zl.: W237 2157392-1/4E,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.18. Mit Bescheiden des BFA vom 13.10.2017 wurden die vierten Anträge der BF2 und BF3 bzw. der dritte Antrag der BF4 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF2 bis BF4 Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF2 bis BF4
§ 46FPG „nach“ Russische Föderation zulässig ist.
In Spruchpunkt IV. wurde
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.18. Mit Bescheiden des BFA vom 13.10.2017 wurden die vierten Anträge der BF2 und BF3 bzw. der dritte Antrag der BF4 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF2 bis BF4 Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF2 bis BF4
Paragraph 46, FPG „nach“ Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.19. Gegen diese Bescheide erhoben BF2 bis BF4 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Mit Beschlüssen des BVwG vom 11.12.2017, Zlen.: W215 1412351-4/3E, W215 1413040-4/3E und W215 1423265-3/3E, wurden die Bescheide der BF2 bis BF4 behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 1.19. Gegen diese Bescheide erhoben BF2 bis BF4 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Mit Beschlüssen des BVwG vom 11.12.2017, Zlen.: W215 1412351-4/3E, W215 1413040-4/3E und W215 1423265-3/3E, wurden die Bescheide der BF2 bis BF4 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 1.20. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Anträge der BF2 bis BF4 mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2017 in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt IV.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF2 bis BF4 Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF2 bis BF4
§ 46FPG „nach“ Russische Föderation zulässig sind.
In Spruchpunkt VI. wurde
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. 1.20. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Anträge der BF2 bis BF4 mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2017 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF2 bis BF4 Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF2 bis BF4
Paragraph 46, FPG „nach“ Russische Föderation zulässig sind. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. 1.21. Gegen diese Bescheide erhoben BF2 bis BF4 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Mit Teilerkenntnissen vom 08.02.2018, Zlen.: W215 1412351-5/3Z, W215 1413040-5/2Z und W215 1423265-4/2Z, behob das BVwG
§ 18Abs.
5 BFA-VG Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos.1.21. Gegen diese Bescheide erhoben BF2 bis BF4 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Mit Teilerkenntnissen vom 08.02.2018, Zlen.: W215 1412351-5/3Z, W215 1413040-5/2Z und W215 1423265-4/2Z, behob das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos. 1.22 Am 27.03.2018 brachte der BF1 zu seinem Antrag vom 11.07.2014 eine Säumnisbeschwerde ein, welche mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2019, Zl.: W215 2157392-2/2E,
§ 28Abs. 1 Vw
GVG und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 1.22 Am 27.03.2018 brachte der BF1 zu seinem Antrag vom 11.07.2014 eine Säumnisbeschwerde ein, welche mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2019, Zl.: W215 2157392-2/2E,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 1.23. Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, wurden die Beschwerden von BF2 bis BF4 mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.09.2019, Zlen.: W215 1412351-5/24E, W215 1413040-5/12E und W215 1423265-4/12E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass
§ 55
FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 1.23. Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, wurden die Beschwerden von BF2 bis BF4 mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.09.2019, Zlen.: W215 1412351-5/24E, W215 1413040-5/12E und W215 1423265-4/12E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Zu den gegenständlichen Verfahren: 2.
- Am 08.10.2019 stellten die BF beim BFA die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
§ 55Abs. 1 Asyl
G (Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung).2.1. Am 08.10.2019 stellten die BF beim BFA die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung). Folgende Unterlagen wurden dem Antrag beigelegt: - ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 des BF1 vom 16.01.2018; - undatierte Arbeitszusage des BF1 für einen Job als Arbeiter bei einer Baufirma (bei Erhalt der Arbeitsgenehmigung); - Bestätigung vom 26.02.2018, wonach sich der BF1 als Kellner in einem Cafe beworben habe und im Falle der Absolvierung einer positiven Probestunde (sowie dem Vorliegen einer Arbeitserlaubnis) eingestellt werde; - Empfehlungsschreiben für die BF; - Zertifikat der BF2 vom 13.04.2018 für den Besuch eines Deutschkurses B1; - ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 der BF2 vom 19.02.2018; - ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 der BF2 vom 07.05.2018; - 2 Einstellungszusagen aus dem Jahr 2017 für die BF2 (im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels); - diverse medizinische Befunde der BF2 aus dem Jahr 2019, wonach diese an einer schweren Nierenerkrankung leide und in stationärer Behandlung gestanden sei, wobei die Diagnosen „N02.8 Rezidivierende und persistierende Hämaturie: Sonstige morphologische Veränderungen (lgA [Immunglobulin A]-Nephropathie, l10 Essentielle (primäre) Hypertonie (Essentielle Hypertonie), N02.8 Rezidivierende und persistierende Hämaturie: Sonstige morphologische Veränderungen (lgA-Nephritis)“ erstellt wurden und der BF2 diverse Medikamente empfohlen wurden. Weiters sei eine Behandlung mit Cyclophasphamid geplant. 2.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 08.10.2019 wurde den BF vom BFA aufgetragen, die Anträge in deutscher Sprache schriftlich zu begründen und Lichtbilder, gültige Reisedokumente sowie Geburtsurkunden oder dieser gleichzuhaltende Dokumente vorzulegen. 2.
- Am 09.10.2019 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF1, in Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache, statt. Befragt, ob er über russische Reisedokumente verfüge, gab der BF1 an, einen russischen Inlandsreisepass und eine Geburtsurkunde zu haben, welche sich in Dagestan befinden würden. Auf die Frage, aus welchem Grund er den gegenständlichen Antrag stelle, führte er aus, verfolgt zu werden und er in so einem Land nicht leben wolle und werde. Befragt, ob sich seit dem 05.09.2019 (Entscheidung des BVwG) etwas an seinen persönlichen Verhältnissen oder seiner Integration geändert habe, führte der BF1 aus, Stress gehabt zu haben, ansonsten habe sich nichts geändert. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, weil er Angst habe. Er verneinte sich bei der Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht zu haben und habe er auch zu keiner Rückkehrberatungsorganisation Kontakt aufgenommen. Er wolle nicht nach Hause gehen. Eine Rückkehr in die Heimat habe schlimme Folgen, er werde verfolgt. Milizen, Banditen oder Geldeintreiber hätten ihn verfolgt, welches Ausmaß dies annehmen könne er nicht sagen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat gab der BF1 an, dass seine Eltern und sein Bruder in Dagestan leben würden. Er habe in der Heimat 11 Jahre lang die Gesamtschule mit mittlerer Reife, ohne Abitur und ohne Berufsausbildung besucht. Er habe keinen Führerschein. 2.
- In weiterer Folge legten die BF diverse Unterlagen vor: - Passfotos; - russischer Reisepass des BF1 und der BF2; - beglaubigte Übersetzung der russischen Geburtsurkunde sowie des Inlandsreisepasses des BF1 und der BF2; - österreichische Geburtsurkunden der BF3 und BF4; - Bestätigung vom 21.10.2019, wonach die BF2 bei der Botschaft der russischen Föderation einen Antrag auf einen neuen Reisepass gestellt habe; - Arztbrief vom 28.10.2019, wonach der BF1 seit September 2019 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin in Behandlung stehe. Es wurden die Diagnosen „Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, (F33.3) schwere Depression mit psychotischen (wahnhaften) Symptomen“ erstellt und ihm eine medikamentöse Behandlung mit Risperdal und Escitalopram empfohlen; - Bestätigung vom 05.10.2019, wonach die BF3 und die BF4 am Training eines Tischtennisvereins teilnehmen; - Jahreszeugnis der BF3 einer Volksschule (Schuljahr 2018/19,
- Schulstufe). 2.
- Am 27.12.2019 wurden die russischen Reisepässe des BF1 und der BF2 (jeweils gültig von 06.12.2019 bis 06.12.2024) vom BFA sichergestellt. Die beiden minderjährigen BF3 und BF4 sind im Reisepass der BF2 eingetragen. 2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 24.03.2020 wurde den BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge abzuweisen bzw. zurückzuweisen und Rückkehrentscheidungen zu erlassen und ihnen aufgetragen diverse Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Integration in Österreich zu beantworten. 2.
- In weiterer Folge legten die BF die folgenden Unterlagen neu vor: - E-Cards der BF; - Patientenbrief vom 11.03.2020, wonach die BF2 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei und wurden die Diagnosen „N92.1 zu starke oder zu häufige Menstruation bei unregelmäßigem Menstruationszyklus“ erstellt. Zudem wurden handschriftliche Stellungnahmen von BF1 und BF2 eingebracht, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Antrag deshalb gestellt worden sei, weil die BF Angst um ihr Leben hätten und sie nicht nach Russland abgeschoben werden wollen. BF1 und BF2 würden in ärztlicher Behandlung stehen. Der BF1 habe in Dagestan 4 Jahre die Volksschule und 7 Jahre die Hauptschule besucht, die BF2 habe 4 Jahre die Volksschule, 7 Jahre die Hauptschule und 5 Jahre die Pädagogische Universität besucht. Der BF1 habe keine Berufsausbildung, die BF2 3 Jahre lang als Lehrerin gearbeitet. Der BF1 und die BF2 seien nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen und würden sie keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausüben und auch keine Ausbildung machen. Die Eltern und der Bruder des BF1 sowie die die Eltern und Geschwister der BF2 würden in der Heimat leben, sie hätten telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über soziale Netzwerke. Da sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten, würden sie keiner Beschäftigung nachgehen. Sie würden von der Organisation „Ute Bock“ unterstützt werden, diese übernehme auch die Wohnungskosten. Sie seien krankenversichert. Falls sie einen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen, werden sie arbeiten gehen. Die BF würden einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, weil sie ein sicheres, normales Leben für ihre Familie wollen würden. Aufgrund der Verfolgung im Heimatland bestehe Lebensbedrohung, weshalb sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien. Die Wahrscheinlichkeit in Russland umgebracht zu werden sei zu hoch. Der BF2 sei es lange Zeit gesundheitlich nicht gut gegangen, sie habe viele medizinische Behandlungen und verbessere sich nun ihr gesundheitlicher Zustand. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.04.2020 wurde der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FGP festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 nach „......“ zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.04.2020 wurde der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FGP festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 nach „......“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliege. Der BF1 habe zwar ein Sprachzertifikat A2, sei aber nicht in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Der BF1 habe lediglich unverbindliche Einstellungszusagen vorgelegt. Er beziehe seit Jahren Leistungen aus der Grundversorgung. Sein Familienleben beschränke sich mangels weiterer in Österreich aufhältiger Familienangehöriger auf seine Gattin und die beiden Kinder, welche ebenso unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig seien und zur Ausreise verpflichtet seien. Private Bindungen in Österreich seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Der BF1 habe 3 ungerechtfertigte Asylanträge gestellt, sei beharrlich im Bundesgebiet verblieben und sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sei der dortigen Landessprache mächtig und habe dort Verwandte zu denen er in telefonischem Kontakt stehe. Der BF1 habe seine Schulbildung in Russland absolviert. Die Interessensabwägung gehe eindeutig zu seinen Ungunsten aus. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme daher nicht in Betracht und sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auch die Abschiebung des BF1 sei zulässig, da die von ihm behauptete Verfolgung bereits in 3 Asylverfahren behandelt worden sei. In Russland würden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen bestehen und drohe ihm daher nicht die Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) erfüllt sei und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise des BF1 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliege. Der BF1 habe zwar ein Sprachzertifikat A2, sei aber nicht in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Der BF1 habe lediglich unverbindliche Einstellungszusagen vorgelegt. Er beziehe seit Jahren Leistungen aus der Grundversorgung. Sein Familienleben beschränke sich mangels weiterer in Österreich aufhältiger Familienangehöriger auf seine Gattin und die beiden Kinder, welche ebenso unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig seien und zur Ausreise verpflichtet seien. Private Bindungen in Österreich seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Der BF1 habe 3 ungerechtfertigte Asylanträge gestellt, sei beharrlich im Bundesgebiet verblieben und sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sei der dortigen Landessprache mächtig und habe dort Verwandte zu denen er in telefonischem Kontakt stehe. Der BF1 habe seine Schulbildung in Russland absolviert. Die Interessensabwägung gehe eindeutig zu seinen Ungunsten aus. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme daher nicht in Betracht und sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auch die Abschiebung des BF1 sei zulässig, da die von ihm behauptete Verfolgung bereits in 3 Asylverfahren behandelt worden sei. In Russland würden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen bestehen und drohe ihm daher nicht die Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) erfüllt sei und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise des BF1 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Mit weiteren, hier angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.04.2020 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Mit weiteren, hier angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.04.2020 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliege. Die BF2 sei mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Juni 2014 erneut illegal nach Österreich eingereist. Sie hätten mehrere unberechtigte Asylanträge gestellt und seien ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Abgesehen vom BF1 würden keine Familienangehörigen der BF in Österreich leben. Sie würden Grundversorgung beziehen. Allfällige Freundschaften seien erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst hätten sein müssen. Die BF2 habe zwar die B1-Deutschprüfung absolviert, sie habe sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.07.2018 jedoch lediglich im gebrochenen Deutsch verständigen können. Die BF2 bis BF4 seien keine Mitglieder in Vereinen oder Organisationen und würden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausüben. Die BF2 habe diverse medizinische Unterlagen vorgelegt und stehe in ärztlicher Behandlung, eine Änderung des Gesundheitszustandes könne jedoch nicht abgeleitet werden. Insgesamt sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die Integration, die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung seien unverändert. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege auch nur ein sehr kurzer Zeitraum. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich verändert habe, dass eine erneute Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich wäre.
Da im Falle der BF2 bis BF4 eine aufrechte, mit einem Einreisverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei
§ 59Abs.
5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliege. Die BF2 sei mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Juni 2014 erneut illegal nach Österreich eingereist. Sie hätten mehrere unberechtigte Asylanträge gestellt und seien ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Abgesehen vom BF1 würden keine Familienangehörigen der BF in Österreich leben. Sie würden Grundversorgung beziehen. Allfällige Freundschaften seien erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst hätten sein müssen. Die BF2 habe zwar die B1-Deutschprüfung absolviert, sie habe sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.07.2018 jedoch lediglich im gebrochenen Deutsch verständigen können. Die BF2 bis BF4 seien keine Mitglieder in Vereinen oder Organisationen und würden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausüben. Die BF2 habe diverse medizinische Unterlagen vorgelegt und stehe in ärztlicher Behandlung, eine Änderung des Gesundheitszustandes könne jedoch nicht abgeleitet werden. Insgesamt sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die Integration, die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung seien unverändert. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege auch nur ein sehr kurzer Zeitraum. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich verändert habe, dass eine erneute Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.
Da im Falle der BF2 bis BF4 eine aufrechte, mit einem Einreisverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. 2.
- Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerden ein, worin ausgeführt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung äußerst unmenschlich wäre, da die Kinder in Österreich geboren worden seien und keine Bindung zu Russland hätten. Alle BF hätten in Österreich ihre Heimat gefunden und hätten seit über 10 Jahren nichts von Russland gesehen. Ihr Lebensmittelpunkt, die schulischen Erfolge der Kinder und die Integration seien höher zu bewerten. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Jahreszeugnis der BF4 einer Volksschule (Schuljahr 2018/19,
- Schulstufe); - Schulnachrichten der BF3 und BF4 einer Volksschule (Schuljahr 2019/20),
- Schulstufe) - Schreiben betreffend die Kompetenzbereiche für die
- Schulstufe für BF3 und BF
- 2.
- Am 01.05.2020 langte eine Beschwerdeergänzung ein, worin nochmals um eine positive Beurteilung ersucht wurde, dies vor allem wegen der Kinder, für welche Österreich ihre Heimat sei, welche hier geboren worden seien, keine Beziehungen zu Russland hätten und für welche die Sprache und das Umfeld fremd seien. Es wurden erneut diverse, bereits im Verfahren vorgelegte Unterlagen beigefügt. 2.
- Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 15.05.2020 bei der erkennenden Gerichtsabteilung ein. 2.
- Am 22.06.2020 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme durchgeführt habe und hätten die BF zu den mit Beweismitteln begründeten Anträgen bzw. zu den Umständen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben näher befragt werden müssen. Weiters wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen und ausgeführt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Integrationsbemühungen der BF, welche sich insbesondere in den Arbeitsplatzzusagen für BF1 und BF2, der sich weiterentwickelten Integration der Kinder sowie der gesundheitlichen Situation der BF2 manifestiere, eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre. Die BF2 leide unter einer schweren Nierenerkrankung und sei auch wegen gynäkologischen Beschwerden behandelt worden. Am 09.03.2020 sei sie deshalb operiert worden. Wie sich aus den bereits vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. den Empfehlungen des BMSGPK ergebe, gehöre die BF2 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden einer Covid-19 Risikogruppe an. Ob ihr eine Behandlung im Fall der Ansteckung mit Covid-19 in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe, sei vom BFA nicht erhoben worden und seien dahingehend keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen worden. Im Rahmen der Abwägung, ob eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei, sei auch die Situation im Heimatland miteinzubeziehen bzw. auch die Fragen zur medizinischen Versorgung. Im Gegensatz zur Ansicht des BFA, liege im vorliegenden Fall ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, die Zurückweisung der Anträge sei daher rechtswidrig. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die BF3 und BF4 in Österreich geboren und aufgewachsen seien, hier ihren gesamten Freundeskreis hätten, zur Schule gehen würden sowie Mitglieder in einem Sportverein seien. Sie würden sich als Österreicherinnen fühlen, nicht als Staatsangehörige der Russischen Föderation. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.
- Am 22.06.2020 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme durchgeführt habe und hätten die BF zu den mit Beweismitteln begründeten Anträgen bzw. zu den Umständen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben näher befragt werden müssen. Weiters wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen und ausgeführt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Integrationsbemühungen der BF, welche sich insbesondere in den Arbeitsplatzzusagen für BF1 und BF2, der sich weiterentwickelten Integration der Kinder sowie der gesundheitlichen Situation der BF2 manifestiere, eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten gewesen wäre. Die BF2 leide unter einer schweren Nierenerkrankung und sei auch wegen gynäkologischen Beschwerden behandelt worden. Am 09.03.2020 sei sie deshalb operiert worden. Wie sich aus den bereits vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. den Empfehlungen des BMSGPK ergebe, gehöre die BF2 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden einer Covid-19 Risikogruppe an. Ob ihr eine Behandlung im Fall der Ansteckung mit Covid-19 in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe, sei vom BFA nicht erhoben worden und seien dahingehend keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen worden. Im Rahmen der Abwägung, ob eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei, sei auch die Situation im Heimatland miteinzubeziehen bzw. auch die Fragen zur medizinischen Versorgung. Im Gegensatz zur Ansicht des BFA, liege im vorliegenden Fall ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, die Zurückweisung der Anträge sei daher rechtswidrig. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die BF3 und BF4 in Österreich geboren und aufgewachsen seien, hier ihren gesamten Freundeskreis hätten, zur Schule gehen würden sowie Mitglieder in einem Sportverein seien. Sie würden sich als Österreicherinnen fühlen, nicht als Staatsangehörige der Russischen Föderation. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Beigelegt wurden folgende Unterlagen: - Blutbefund der BF2 vom 19.11.2019; - Bestätigungen eines Hotels vom 15.06.2020, wonach der BF1 und die BF2 im Unternehmen angestellt werden; - Schreiben eines Tischtennisvereines von Mai 2020, wonach sich die BF3 und BF4 gerne dem Verein anschließen können. 2.
- Am 16.07.2020 wurde betreffend die BF2 eine Bestätigung des AKH, Abteilung für Nephrologie und Dialyse, vom 16.07.2020 vorgelegt, wonach diese sich seit September 2019 in regelmäßiger Behandlung befinde und aufgrund ihrer Erkrankung eine dauerhafte Immunsupression erforderlich sei, weshalb sie in die Risikogruppe
§ 2Abs.
4 Covid-19-Risikogruppen-Verordnung vom 07.05.2020 falle. 2.13. Am 16.07.2020 wurde betreffend die BF2 eine Bestätigung des AKH, Abteilung für Nephrologie und Dialyse, vom 16.07.2020 vorgelegt, wonach diese sich seit September 2019 in regelmäßiger Behandlung befinde und aufgrund ihrer Erkrankung eine dauerhafte Immunsupression erforderlich sei, weshalb sie in die Risikogruppe
Paragraph 2, Absatz 4, Covid-19-Risikogruppen-Verordnung vom 07.05.2020 falle. 2.
- Am 06.07.2022 wurden folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Bestätigung, dass die BF2 am 21.06.2022 die Nierenambulanz des AKH aufgesucht habe sowie Liste mit den ihr empfohlenen Medikamenten; - Jahreszeugnisse der BF3 und BF4 einer Volksschule für das Schuljahr 2020/21 (
- Schulstufe) 2.
- Am 28.11.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen. Der BF1 und die BF2 wurden in der Verhandlung zur ihren Lebensumständen in Österreich, ihrem Familienleben, ihrem Gesundheitszustand, ihren Bindungen zum Herkunftsstaat sowie zum Leben der beiden minderjährigen Töchter in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen neu vor: - Empfehlungsschreiben eines Flüchtlingsprojektes vom 22.11.2022; - Jahreszeugnis und Schulnachricht der BF3 einer Mittelschule für das Schuljahr 2021/22 (
- Klasse,
- Schulstufe); - Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 12.09.2022, wonach bei der BF3 die Diagnose „St.p. RL M. rect. ext. Wiedervorlagerung und Verkürzung um 3.5mm M. rect. int. LA“ erstellt wurde; - Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 24.11.2022, wonach beim BF1 die Diagnose „Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (F33.3) schwere Depression mit psychotischen (wahnhaften) Symptomen, aktuell in Teilremission“ erstellt wurde. Als Therapie wurden Sertralin „Genericon“ 100mg Filmtabletten und Trittico retard 150mg Tabletten verordnet; - Bestätigung, dass die BF2 am 25.11.2022 die Nierenambulanz des AKH aufgesucht habe sowie Liste mit den ihr empfohlenen Medikamenten; - Bestätigung für einen Termin in der Nierenambulanz am 01.12.2022 für die BF2; - Laborbefund der BF2; - Vorladung der russischen Behörden in russischer Sprache für den BF1, für welche vom BVwG in weiterer Folge die Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus Dagestan, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und sind moslemischen Glaubens. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der noch minderjährigen BF3 und BF
- Der BF1 hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Schule besucht und keine Berufsausbildung gemacht. Die BF2 hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte sie die russische Sprache und Literatur an der Pädagogischen Universität und arbeitete sie 3 Jahre lang als Lehrerin. Der BF1 und die BF2 heirateten am 26.08.2008 im Herkunftsstaat nach islamischen Recht, die Ehe wurde am 10.08.2009 standesamtlich registriert. Der BF1 und die BF2 lebten im Haus der Eltern des BF
- Der BF1 und die BF2 reisten auf illegalem Wege ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 29.09.2009 ihren jeweils ersten Antrag auf internationalen Schutz. Für die noch minderjährigen BF3 und BF4 wurden jeweils nach ihrer Geburt im österreichischem Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF1 stellte in Österreich insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt in
- Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurden und wurden gegen den BF1 ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Der am 11.07.2014 gestellte Erstantrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Asyl
G wurde vom BFA
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2017 in zweiter Instanz bestätigt. Die am 27.03.2018 diesbezüglich eingebrachte Säumnisbeschwerde die BF1 wurde mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF1 stellte in Österreich insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurden und wurden gegen den BF1 ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Der am 11.07.2014 gestellte Erstantrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG wurde vom BFA
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2017 in zweiter Instanz bestätigt. Die am 27.03.2018 diesbezüglich eingebrachte Säumnisbeschwerde die BF1 wurde mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die BF2 und die BF3 stellten im Bundesgebiet insgesamt 4 Anträge auf internationalen Schutz, die BF4 stellte insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt in
- Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurden. Zuletzt wurde gegen die BF2 bis BF4 mit rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2019 ua. jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Der BF1 befindet sich seit September 2009 durchgehend im Bundesgebiet. Die BF2 reiste gemeinsam mit der am XXXX im Bundesgebiet geborenen BF3 und der am XXXX in Österreich geborenen BF4 am 02.09.2013 in die Russische Föderation zurück. Im Juni 2014 reisten die BF2 bis BF4 erneut (illegal) nach Österreich ein, wo sie sich seitdem durchgehend aufhalten. Der BF1 befindet sich seit September 2009 durchgehend im Bundesgebiet. Die BF2 reiste gemeinsam mit der am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen BF3 und der am römisch 40 in Österreich geborenen BF4 am 02.09.2013 in die Russische Föderation zurück. Im Juni 2014 reisten die BF2 bis BF4 erneut (illegal) nach Österreich ein, wo sie sich seitdem durchgehend aufhalten. Der BF1 steht seit dem Jahr 2012 in psychiatrischer Behandlung und nimmt Medikamente ein. Bei ihm wurde zuletzt eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression mit psychotischen (wahnhaften) Symptomen (aktuell in Teilremission) diagnostiziert. Die BF2 steht in Österreich seit mehreren Jahren wegen hohem Blutdruck und einer schweren Nierenerkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Sie nimmt diverse Medikamente ein. Im Jahr 2020 hat sie auch an gynäkologischen Beschwerden gelitten. Bei der BF3 wurde im September 2022 eine Schieloperation durchgeführt, ansonsten ist sie gesund. Auch die BF4 ist gesund. Die BF leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sondern leben ihre Verwandten nach wie vor noch in der Russischen Föderation. Die BF haben hier aufenthaltsberechtigten Freunde und Bekannte. Der BF1 verfügt über ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom 09.04.2013 und 16.01.2018, die BF2 hat am 19.02.2018 das ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 sowie am 07.05.2018 das ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 erworben. Der BF1 und die BF2 sind keine Mitglieder in Vereinen oder sonstigen Organisationen und haben sie keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Die BF beziehen laufend Leistungen aus der Grundversorgung und waren bis dato noch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 und die BF2 konnten mehrere Einstellungszusagen vorlegen. Der BF1 und die BF2 wollen in Zukunft den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit verdienen. Die BF2 kümmert sich hauptsächlich um den Haushalt und die Erziehung der minderjährigen Kinder. In ihrer Freizeit geht die BF2 gerne ins Fitnessstudio oder trifft sich mit Freundinnen. Der BF1 macht gerne Sport (Laufen, Fußball und Tischtennis) und trifft sich gerne mit Freunden. Die 13-jährige BF3 und die 11-jährige BF4 wurden in Österreich geboren, hier eingeschult und haben die Volksschule abgeschlossen. Derzeit besuchen sie die
- Klasse einer Mittelschule. Sie beherrschen die deutsche Sprache und haben viele österreichische Freunde. Die BF3 und die BF4 bekommen Nachhilfe in den Fächern Deutsch und Mathematik. Beide spielen in ihrer Freizeit gerne Tischtennis. Die BF4 spielt auch gerne Fußball, die BF3 malt gerne. In den Ferien besuchen sie Ferienlager und die Sommerschule. Die BF3 und die BF4 sprechen auch Russisch. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Identität der BF und ihre Staatsangehörigkeit stehen aufgrund der vom BFA sichergestellten Reisepässe zweifelsfrei fest. Die Herkunft der BF, ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wurde bereits in den vorangegangenen und abgeschlossenen Verfahren festgestellt. Die Ausbildung von BF1 und BF2 und die berufliche Tätigkeit der BF2 im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben in ihren Stellungnahmen, den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 09.09.2019 sowie den Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur Heirat von BF1 und BF2 im Herkunftsstaat und ihrem dortigen Wohnort stützten sich auf die getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 09.09.
- Die illegale Einreise von BF1 und BF2 ins Bundesgebiet sowie deren Asylantragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Geburt der BF3 und der BF4 im Bundegebiet ergibt sich insbesondere aus den in den Akten einliegenden österreichischen Geburtsurkunden. Die Feststellungen zu den bereits in Österreich geführten und rechtskräftig negativen entschiedenen vorangegangenen Asyl- und Fremdenrechtsverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die freiwillige Ausreise der BF2 bis BF4 nach Russland und ihre erneute Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt bzw. den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 ergeben sich aus den im gegenständlichen und den vorangegangenen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere aus dem aktuellsten psychiatrischen Befund vom 24.11.2022) sowie den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 31.08.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 ergeben aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und ärztlichen Bestätigungen. Die bei der BF3 durchgeführte Schieloperation ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entlassungsbericht vom 12.09.
- Da nicht behauptet wurde, dass die BF3 bzw. die BF4 an Krankheiten oder gesundheitlichen Problemen leiden würden, konnte festgestellt werden, dass sie gesund sind. Der gemeinsame Haushalt der BF im Bundesgebiet ergibt sich insbesondere aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Dass die BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen, sondern ihre Verwandten in der Russischen Föderation leben, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 während des Verfahrens. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Freunde und Bekannte haben, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben für die BF sowie den Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung (S. 4 und 7 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zu den erworbenen Deutschzertifikaten des BF1 und der BF2 ergeben sich aus den dazu vorgelegten Bestätigungen. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022 konnte sich die erkennende Richterin davon überzeugen, dass die BF2 die deutsche Sprache versteht (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF1 und die BF2 keine Mitglieder in Vereinen oder sonstigen Organisationen sind und sie auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt haben, ergibt sich insbesondere aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen sowie den Ausführungen in der beim BFA eingebrachten Stellungnahme. Das Beziehen von Leistungen aus der Grundversorg ergibt sich aus den von Amts wegen eingeholten GVS-Auszügen. Es steht daher auch fest, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die vorgelegten Einstellungszusagen von BF1 und BF2 liegen in den Akten ein. Dass der BF1 und die BF2 in Zukunft ihren Lebensunterhalt in Österreich für sich und ihre minderjährigen Kinder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit verdienen wollen, ergibt sich insbesondere aus ihren eignen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.
- Dort gaben der BF1 und die BF2 glaubhaft an, dass sie arbeiten gehen wollen bzw. werden und ein Freund eine Arbeitsstelle auf einer Baustelle für sie habe, wo die BF2 als Reinigungskraft tätig sein könne. Der BF1 gab zudem an, Mechaniker zu sein und er Autos reparieren könne (S. 5 und 7 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zum Tagesablauf der BF2 ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.
- Dort gab die BF2 auch an, dass sie gerne Sport im Fitnessstudio macht und sie sich mit Freundinnen trifft (S. 3 und 6 Verhandlungsprotokoll). Die Freizeitaktivitäten des BF1 ergeben sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF3 und BF4 in Österreich bzw. dem Beherrschen der deutschen Sprache ergeben sich insbesondere aus den in Vorlage gebrachten Schulzeugnissen und Schulnachrichten. Dass die BF3 und die BF4 viele österreichische Freunde haben, ergibt sich aus den Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll). Dass die BF3 und die BF4 zum Nachhilfeunterricht gehen, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Die Freizeitaktivitäten der BF3 und BF4 sowie der Besuch von Ferienlagern und der Sommerschule ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen des Tischtennisvereines sowie den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Dass die BF3 und die BF4 auch Russisch sprechen, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der erwachsenen BF konnte den von Amts wegen eingeholten Auszügen aus dem österreichischen Strafregister entnommen werden. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind noch strafunmündig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) und II.):Zu A) römisch eins.) und römisch zwei.): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BF1 und der Behebung der übrigen Spruchpunkte dieses Bescheides:3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BF1 und der Behebung der übrigen Spruchpunkte dieses Bescheides:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Im gegenständlichen Fall hält sich der unbescholtene BF1 nunmehr schon über 13 Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet auf und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der BF1 hat ÖSD-Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 erworben. Er ist zwar kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder Organisationen und hat er keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt, er konnte jedoch Freundschaften und Bekanntschaften zu österreichischen Staatsbürgern bzw. hier aufenthaltsberechtigten Personen knüpfen. In seiner Freizeit macht der BF1 gerne Sport (Laufen, Fußball und Tischtennis) oder trifft sich mit seinen Freunden. Der BF1 bezieht derzeit noch Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig, er konnte während des Verfahrens aber diverse Einstellungszusagen in Vorlage bringen und damit darlegen, um eine berufliche Integration in Österreich bemüht zu sein. Zudem gab er – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 glaubhaft an, in Österreich arbeiten gehen zu wollen, er bei einem Freund auf einer Baustelle einen Job bekommen werde bzw. er ansonsten gerne als Mechaniker arbeiten wolle. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF1 in naher Zukunft den Unterhalt für sich und seine Familienmitglieder durch eigene Erwerbstätigkeiten erwirtschaften können wird. Trotz der Stellung von mehreren unberechtigten Asylanträgen und des unrechtmäßigen Verbleibens des BF1 im österreichischen Bundesgebiet überwiegen gegenständlich angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in Österreich seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Im gegenständlichen Fall hält sich der unbescholtene BF1 nunmehr schon über 13 Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet auf und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der BF1 hat ÖSD-Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 erworben. Er ist zwar kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder Organisationen und hat er keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt, er konnte jedoch Freundschaften und Bekanntschaften zu österreichischen Staatsbürgern bzw. hier aufenthaltsberechtigten Personen knüpfen. In seiner Freizeit macht der BF1 gerne Sport (Laufen, Fußball und Tischtennis) oder trifft sich mit seinen Freunden. Der BF1 bezieht derzeit noch Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig, er konnte während des Verfahrens aber diverse Einstellungszusagen in Vorlage bringen und damit darlegen, um eine berufliche Integration in Österreich bemüht zu sein. Zudem gab er – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 glaubhaft an, in Österreich arbeiten gehen zu wollen, er bei einem Freund auf einer Baustelle einen Job bekommen werde bzw. er ansonsten gerne als Mechaniker arbeiten wolle. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF1 in naher Zukunft den Unterhalt für sich und seine Familienmitglieder durch eigene Erwerbstätigkeiten erwirtschaften können wird. Trotz der Stellung von mehreren unberechtigten Asylanträgen und des unrechtmäßigen Verbleibens des BF1 im österreichischen Bundesgebiet überwiegen gegenständlich angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in Österreich seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Abs. 4 Int
G erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. §10 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:§10 Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: „
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.“ § 11 Integrationsgesetz lautet: Paragraph 11, Integrationsgesetz lautet: „
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019“Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, BGBl. römisch eins Nr. 41/2019“ Der BF1 hat lediglich ÖSD-Zertifikate Deutsch A2 vom 09.04.20213 und 16.01.2018 vorgelegt, womit er die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und übt er zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Nach § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Dafür wäre grundsätzlich auch ein Zertifikat über A2 Deutschkenntnisse ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG ausgesprochen, dass eine Anwendung dieser vorrausetzt, dass eine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestanden hat, die wiederum erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden sein kann (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; 16.04.2020, Ra 2019/22/0082). Da dem BF1 ein in § 14a NAG (in der Fassung vor seiner Aufhebung) genannter Aufenthaltstitel nicht erteilt worden war, scheidet auch die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG aus. Nach Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Dafür wäre grundsätzlich auch ein Zertifikat über A2 Deutschkenntnisse ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG ausgesprochen, dass eine Anwendung dieser vorrausetzt, dass eine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestanden hat, die wiederum erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden sein kann (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; 16.04.2020, Ra 2019/22/0082). Da dem BF1 ein in Paragraph 14 a, NAG (in der Fassung vor seiner Aufhebung) genannter Aufenthaltstitel nicht erteilt worden war, scheidet auch die Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG aus. Dem BF1 ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Das BFA hat dem BF1 den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Dem BF1 ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Das BFA hat dem BF1 den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides des BF1 (Spruchpunkte II. bis VI.) ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides des BF1 (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.) ersatzlos zu beheben. Zu A) III.)Zu A) römisch drei.) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerden der BF2 bis BF4: Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Angesichts der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK an den BF1, sohin dem Ehemann der BF2 und Vater von BF3 und BF4 ist (schon allein deshalb) von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die BF2 bis BF4 auszugehen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 bis BF4 mittlerweile schon fast 3,5 weitere Jahre im Bundesgebiet leben, wobei sie sich – auch unter Berücksichtigung des etwa 9-monatigen Aufenthaltes in der Russischen Föderation 2013/2014 – insgesamt schon über 10 Jahre lang im Bundesgebiet aufhalten. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 ist weiters zu berücksichtigen, dass diese die wesentlich prägenden Jahre in Österreich verbracht haben, sie auch ihre gesamte Schulbildung hier genossen haben und zahlreiche Freundschaften knüpfen konnten, weshalb eine Rückkehr in die Russische Föderation auch vor diesem Hintergrund dem Kinderwohl widersprechen würde. Angesichts der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK an den BF1, sohin dem Ehemann der BF2 und Vater von BF3 und BF4 ist (schon allein deshalb) von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die BF2 bis BF4 auszugehen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 bis BF4 mittlerweile schon fast 3,5 weitere Jahre im Bundesgebiet leben, wobei sie sich – auch unter Berücksichtigung des etwa 9-monatigen Aufenthaltes in der Russischen Föderation 2013 aus 2014, – insgesamt schon über 10 Jahre lang im Bundesgebiet aufhalten. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 ist weiters zu berücksichtigen, dass diese die wesentlich prägenden Jahre in Österreich verbracht haben, sie auch ihre gesamte Schulbildung hier genossen haben und zahlreiche Freundschaften knüpfen konnten, weshalb eine Rückkehr in die Russische Föderation auch vor diesem Hintergrund dem Kinderwohl widersprechen würde. Da inhaltliche Entscheidungen über die Anträge den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würden und daher nicht in Betracht kommen, waren die angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu beheben. Da inhaltliche Entscheidungen über die Anträge den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würden und daher nicht in Betracht kommen, waren die angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W196.1413040.6.00