Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 49§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW198 2263712-1 Spruch, W198 2263712-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 05.09.2022, VSNR: XXXX , wurde die Notstandshilfe des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeit von 11.08.2022 bis 25.08.2022
§ 49Al
VG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.08.2022 beim AMS gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 05.09.2022, VSNR: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeit von 11.08.2022 bis 25.08.2022
Paragraph 49, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.08.2022 beim AMS gemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er dem AMS bereits Ende Juli 2022 telefonisch mitgeteilt habe, dass er den Termin am 11.08.2022 wegen väterlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen könne. Im Zuge des Telefonats sei er darüber belehrt worden, dass Obsorgepflichten für 14-Jährige nicht geltend gemacht werden könnten, weil Kinder in dem Alter bereits selbst auf sich schauen könnten. Es seien keinerlei Vorschläge gemacht worden, wie man das Problem seriös lösen könnte. Am Ende des Telefonats habe er jedoch den Eindruck gehabt, man würde sein Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin tolerieren. Auch wenn der Entzug des Leistungsbezuges rechtlich gesehen keine Strafe darstelle, so stelle er dennoch im realen Leben sehr wohl eine Strafe dar. Der Beschwerdeführer sei seitens des AMS nicht vor dieser Strafe gewarnt worden.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt vorgeschrieben worden sei. Er habe diesen Termin unstrittig versäumt. Bei seinem Vorbringen, dass er mit seinem Sohn auf einer Campingtour gewesen sei, handle es sich nicht um einen triftigen Grund im Sinne des Gesetzes. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt vorgeschrieben worden sei. Er habe diesen Termin unstrittig versäumt. Bei seinem Vorbringen, dass er mit seinem Sohn auf einer Campingtour gewesen sei, handle es sich nicht um einen triftigen Grund im Sinne des Gesetzes.
- Mit Schreiben vom 17.11.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt werde, dass das Telefonat mit dem AMS lediglich aus dem Grund stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer um Zusendung eines Verlängerungsantrages ersucht habe. Der Beschwerdeführer stelle jedoch seit Jahren die Anträge online und würden die Ausführungen des AMS zum Telefonat daher keinen Sinn ergeben. Der Beschwerdeführer bestreite, dass dies der Gegenstand seines Anrufs war; vielmehr sei es bei dem Telefonat um den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin gegangen. Der Beschwerdeführer wolle festhalten, dass er um Vorverlegung bzw. Verschiebung seines Termins gebeten habe. Der versäumte Termin sollte der Besprechung seines Pensionsantrags dienen. Seitens des AMS sei bereits ausgesprochen worden, dass eine erfolgreiche Vermittlung im Alter des Beschwerdeführers extrem unwahrscheinlich sei. Nach dem Telefonat am 29.07.2022 habe der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt, man würde sein angekündigtes Versäumen des Kontrollmeldetermins tolerieren. Abschließend wolle er nochmals klarstellen, dass er rechtzeitig beim AMS angerufen habe um eine seriöse Regelung seines Anliegens zu erwirken und das AMS mache nunmehr falsche Angaben über den Inhalt des Telefonats.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.12.2022
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.12.2022
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.03.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX (Mitarbeiterin des AMS, Serviceline) sowie XXXX (Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers) als Zeugen einvernommen.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.03.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 (Mitarbeiterin des AMS, Serviceline) sowie römisch 40 (Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers) als Zeugen einvernommen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt – mit Unterbrechungen - seit 01.07.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 17.08.2018 bezieht er Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seines telefonischen Beratungstermins am 31.03.2022 ein Kontrollmeldetermin für den 11.08.2022, 11:20 Uhr vorgeschrieben. Das diesbezügliche Schreiben wurde ihm am selben Tag per eAMS-Konto zugeschickt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben am 01.04.2022 gelesen. In diesem Schreiben vom 31.03.2022 findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“In diesem Schreiben vom 31.03.2022 findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 11.08.2022 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Am 29.07.2022 fand eine telefonische Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS statt. Zunächst hat der Beschwerdeführer mit Frau XXXX , Mitarbeiterin der Serviceline, und im Anschluss mit seiner Beraterin, Frau XXXX , telefoniert. Im Zuge des Gesprächs mit Frau XXXX bat der Beschwerdeführer einerseits um Zusendung eines Verlängerungsantrags auf Notstandshilfe. Überdies war auch der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 Thema des Gesprächs. Festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gesagt wurde, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse. Am 29.07.2022 fand eine telefonische Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS statt. Zunächst hat der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 , Mitarbeiterin der Serviceline, und im Anschluss mit seiner Beraterin, Frau römisch 40 , telefoniert. Im Zuge des Gesprächs mit Frau römisch 40 bat der Beschwerdeführer einerseits um Zusendung eines Verlängerungsantrags auf Notstandshilfe. Überdies war auch der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 Thema des Gesprächs. Festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gesagt wurde, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse. In dem Gespräch mit Frau XXXX ging es ausschließlich um den Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde von Frau XXXX informiert, dass er den Antrag online stellen könne, woraufhin er angab, dass er auf diese Möglichkeit vergessen habe und er dies tun werde. Der Kontrollmeldetermin vom 11.08.2022 war nicht Thema im Zuge des Telefonats mit Frau XXXX . In dem Gespräch mit Frau römisch 40 ging es ausschließlich um den Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde von Frau römisch 40 informiert, dass er den Antrag online stellen könne, woraufhin er angab, dass er auf diese Möglichkeit vergessen habe und er dies tun werde. Der Kontrollmeldetermin vom 11.08.2022 war nicht Thema im Zuge des Telefonats mit Frau römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Mitteilung vom AMS erhalten, dass der Kontrollmeldetermin verschoben/abgesagt wird. Der Beschwerdeführer ist am 11.08.2022 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Versäumung des Kontrollmeldetermins erst am 26.08.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS wiedergemeldet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat.
- Beweiswürdigung: Das Schreiben des AMS vom 31.03.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 11.08.2022 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein. Aus diesem Schreiben ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 11.08.2022 ordnungsgemäß vorgeschrieben und er über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins belehrt wurde. Dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 01.04.2022 gelesen hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Sendeprotokoll. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 nicht eingehalten hat. Ebenso unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer erst am 26.08.2022 beim AMS wiedergemeldet hat. Unstrittig ist weiters, dass am 29.07.2022 ein Telefonat des Beschwerdeführers mit dem AMS stattgefunden hat. Zum Inhalt der Telefongespräche des Beschwerdeführers mit Frau XXXX und mit Frau XXXX ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zum Inhalt der Telefongespräche des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 und mit Frau römisch 40 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist laut Anhang 15 und Anhang 16 zu entnehmen, dass es am 29.07.2022 ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der Serviceline gab, als Gesprächspartnerin ist in beiden Anhängen Frau XXXX genannt. Aus Anhang 15 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch mit Frau XXXX um Zusendung des Verlängerungsantrages für die Notstandshilfe ersucht habe. Aus Anhang 16 ergibt sich, dass es im Gespräch des Beschwerdeführers mit Frau XXXX zudem um die „Abklärung des Termins am 11.08.2022“ ging. Frau XXXX wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie nachvollziehbar an, dass sie sich – aufgrund der Vielzahl an Telefonaten, die sie täglich führe – an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne. Sie verfügt jedoch ihren Angaben zufolge über elf Jahre Berufserfahrung in der Serviceline und legte glaubhaft dar, dass ihre Einträge den tatsächlichen Gesprächsinhalt wiedergeben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verlängerungsantrag nicht Thema des Telefonats gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Aus dem Eintrag in Anhang 16 ergibt sich jedoch, dass im Gespräch mit Frau XXXX nicht ausschließlich der Verlängerungsantrag, sondern auch der Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 Thema war. Da Frau XXXX sich an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern kann, ist ihren Einträgen in Anhang 15 und 16 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vorbrachte, im Telefonat mit dem AMS den Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 thematisiert zu haben und sich auch aus Anhang 16 ergibt, dass es beim Telefonat mit Frau XXXX um die „Abklärung des Termins am 11.08.2022“ ging, ist den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, wonach über den Kontrollmeldetermin gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich jedoch selbst an, dass ihm gesagt worden sei, dass Obsorgepflichten für 14-Jährige nicht geltend gemacht werden könnten, weil Kinder in dem Alter bereits selbst auf sich schauen könnten. Frau XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend dazu an, dass, wenn jemand Betreuungspflichten für einen 14-Jährigen als Entschuldigung für einen Kontrollmeldetermin vorbringt, ihre Standardantwort gewesen wäre, dass dies kein Grund für eine Verschiebung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Frau XXXX zu keinem Zeitpunkt gesagt wurde, dass das Versäumen des Kontrollmeldetermins in Ordnung geht. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist laut Anhang 15 und Anhang 16 zu entnehmen, dass es am 29.07.2022 ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der Serviceline gab, als Gesprächspartnerin ist in beiden Anhängen Frau römisch 40 genannt. Aus Anhang 15 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch mit Frau römisch 40 um Zusendung des Verlängerungsantrages für die Notstandshilfe ersucht habe. Aus Anhang 16 ergibt sich, dass es im Gespräch des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 zudem um die „Abklärung des Termins am 11.08.2022“ ging. Frau römisch 40 wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie nachvollziehbar an, dass sie sich – aufgrund der Vielzahl an Telefonaten, die sie täglich führe – an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne. Sie verfügt jedoch ihren Angaben zufolge über elf Jahre Berufserfahrung in der Serviceline und legte glaubhaft dar, dass ihre Einträge den tatsächlichen Gesprächsinhalt wiedergeben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verlängerungsantrag nicht Thema des Telefonats gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Aus dem Eintrag in Anhang 16 ergibt sich jedoch, dass im Gespräch mit Frau römisch 40 nicht ausschließlich der Verlängerungsantrag, sondern auch der Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 Thema war. Da Frau römisch 40 sich an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern kann, ist ihren Einträgen in Anhang 15 und 16 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vorbrachte, im Telefonat mit dem AMS den Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 thematisiert zu haben und sich auch aus Anhang 16 ergibt, dass es beim Telefonat mit Frau römisch 40 um die „Abklärung des Termins am 11.08.2022“ ging, ist den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, wonach über den Kontrollmeldetermin gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich jedoch selbst an, dass ihm gesagt worden sei, dass Obsorgepflichten für 14-Jährige nicht geltend gemacht werden könnten, weil Kinder in dem Alter bereits selbst auf sich schauen könnten. Frau römisch 40 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend dazu an, dass, wenn jemand Betreuungspflichten für einen 14-Jährigen als Entschuldigung für einen Kontrollmeldetermin vorbringt, ihre Standardantwort gewesen wäre, dass dies kein Grund für eine Verschiebung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Frau römisch 40 zu keinem Zeitpunkt gesagt wurde, dass das Versäumen des Kontrollmeldetermins in Ordnung geht. Betreffend das telefonische Gespräch mit Frau XXXX ist festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Akt kein Hinweis dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX über den Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 gesprochen hat. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 03.11.2022 (Anhang 41 des Verwaltungsaktes) geht hervor, dass es bei dem Gespräch von Frau XXXX mit dem Beschwerdeführer ausschließlich um den Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe ging und sie den Beschwerdeführer informiert habe, dass er dies online machen könne. Laut diesem Aktenvermerk sei von einem geplanten Urlaub zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 11.08.2022 keine Rede gewesen. Dies stimmt auch mit den Erledigungsvermerken in Anhang 15 und 16 des Verwaltungsaktes überein. In beiden Erledigungsvermerken von Frau XXXX ist ausschließlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag online übermittelt. In keinem der Erledigungsvermerke wird in irgendeiner Weise auf den Kontrollmeldetermin von 11.08.2022 Bezug genommen. Wäre der Kontrollmeldetermin im Zuge des Telefongesprächs Thema gewesen, ist davon auszugehen, dass Frau XXXX einen diesbezüglichen Eintrag gemacht hätte. Betreffend das telefonische Gespräch mit Frau römisch 40 ist festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Akt kein Hinweis dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 über den Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 gesprochen hat. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 03.11.2022 (Anhang 41 des Verwaltungsaktes) geht hervor, dass es bei dem Gespräch von Frau römisch 40 mit dem Beschwerdeführer ausschließlich um den Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe ging und sie den Beschwerdeführer informiert habe, dass er dies online machen könne. Laut diesem Aktenvermerk sei von einem geplanten Urlaub zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 11.08.2022 keine Rede gewesen. Dies stimmt auch mit den Erledigungsvermerken in Anhang 15 und 16 des Verwaltungsaktes überein. In beiden Erledigungsvermerken von Frau römisch 40 ist ausschließlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag online übermittelt. In keinem der Erledigungsvermerke wird in irgendeiner Weise auf den Kontrollmeldetermin von 11.08.2022 Bezug genommen. Wäre der Kontrollmeldetermin im Zuge des Telefongesprächs Thema gewesen, ist davon auszugehen, dass Frau römisch 40 einen diesbezüglichen Eintrag gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, eine schriftliche Mitteilung erhalten zu haben, dass der Kontrollmeldetermin verschoben/abgesagt wird, sondern gab er lediglich an, nach dem Telefonat mit dem AMS den Eindruck gehabt zu haben, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse. Wie unten noch näher ausgeführt wird, ist der persönliche Eindruck jedoch nicht ausreichend um das Versäumen des Kontrollmeldetermins zu rechtfertigen. Wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurde, wäre jedenfalls eine schriftliche Mitteilung erforderlich, wenn ein Kontrollmeldetermin abgesagt/verschoben wird. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.08.2022 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Telefonats am 29.07.2022 mit dem AMS zu keinem Zeitpunkt weder von Frau XXXX noch von Frau XXXX mitgeteilt, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Telefonat „den Eindruck gehabt habe, man würde sein Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin tolerieren“, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon seit ca. zehn Jahren – wenn auch mit Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und daher mit dem dortigen System, auch was die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen betrifft, vertraut ist und ihm daher klar sein hätte müssen, dass ein subjektiver persönlicher Eindruck nach einem Telefonat nicht ausreichend ist um davon ausgehen zu können, dass der Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten ist. Abgesehen davon ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Aussage von XXXX , Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde, entgegenzuhalten. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Telefonats mit dem AMS zu ihr gesagt habe, dass der Termin nicht verschoben werden könne und er sich zum Termin bereit halten solle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei dem Gespräch mit dem AMS den Eindruck gewonnen habe, dass sein Fernbleiben toleriert werde, erscheint daher nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Telefonats am 29.07.2022 mit dem AMS zu keinem Zeitpunkt weder von Frau römisch 40 noch von Frau römisch 40 mitgeteilt, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Telefonat „den Eindruck gehabt habe, man würde sein Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin tolerieren“, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon seit ca. zehn Jahren – wenn auch mit Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und daher mit dem dortigen System, auch was die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen betrifft, vertraut ist und ihm daher klar sein hätte müssen, dass ein subjektiver persönlicher Eindruck nach einem Telefonat nicht ausreichend ist um davon ausgehen zu können, dass der Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten ist. Abgesehen davon ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Aussage von römisch 40 , Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde, entgegenzuhalten. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Telefonats mit dem AMS zu ihr gesagt habe, dass der Termin nicht verschoben werden könne und er sich zum Termin bereit halten solle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei dem Gespräch mit dem AMS den Eindruck gewonnen habe, dass sein Fernbleiben toleriert werde, erscheint daher nicht glaubhaft. Aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX lässt sich weiters schließen, dass XXXX – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – nicht direkt beim Telefonat des Beschwerdeführers mit dem AMS dabei war. So gab der Beschwerdeführer an, dass das Telefonat vor der Wohnungstür auf der Straße, weil er und XXXX zu dem Zeitpunkt draußen geraucht hätten, stattgefunden habe. XXXX gab hingegen glaubhaft an, dass sie zum Zeitpunkt des Telefonats in der Wohnung gewesen seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass XXXX dabei war, als der Beschwerdeführer mit dem AMS telefoniert hat, kann sie dennoch keine eigenen Wahrnehmungen zu den Aussagen, die von Frau XXXX bzw. Frau XXXX gemacht wurden, haben, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass er nicht auf Lautsprecher telefoniert habe. XXXX konnte sohin überhaupt nicht persönlich wahrnehmen, wer vom AMS mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat bzw. was diese Person gesagt hat. XXXX bestätigte auch selbst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass sie keine eigenen Wahrnehmungen darüber habe, was das AMS mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, sondern könne sie nur sagen, was ihr der Beschwerdeführer nach dem Gespräch erzählt hat. Ihren Angaben zufolge hat ihr der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nach dem Gespräch gesagt, dass der Termin nicht verschoben werden könne.Aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der römisch 40 lässt sich weiters schließen, dass römisch 40 – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – nicht direkt beim Telefonat des Beschwerdeführers mit dem AMS dabei war. So gab der Beschwerdeführer an, dass das Telefonat vor der Wohnungstür auf der Straße, weil er und römisch 40 zu dem Zeitpunkt draußen geraucht hätten, stattgefunden habe. römisch 40 gab hingegen glaubhaft an, dass sie zum Zeitpunkt des Telefonats in der Wohnung gewesen seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass römisch 40 dabei war, als der Beschwerdeführer mit dem AMS telefoniert hat, kann sie dennoch keine eigenen Wahrnehmungen zu den Aussagen, die von Frau römisch 40 bzw. Frau römisch 40 gemacht wurden, haben, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass er nicht auf Lautsprecher telefoniert habe. römisch 40 konnte sohin überhaupt nicht persönlich wahrnehmen, wer vom AMS mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat bzw. was diese Person gesagt hat. römisch 40 bestätigte auch selbst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass sie keine eigenen Wahrnehmungen darüber habe, was das AMS mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, sondern könne sie nur sagen, was ihr der Beschwerdeführer nach dem Gespräch erzählt hat. Ihren Angaben zufolge hat ihr der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nach dem Gespräch gesagt, dass der Termin nicht verschoben werden könne. Abschließend ist festzuhalten, dass ein geplanter Campingurlaub mit einem 14-jährigen Sohn jedenfalls keinen triftigen Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins darstellt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung schließlich an, dass dieser Campingurlaub dann ohnehin nicht zustande gekommen sei und er am 11.08.2022 in Wien war. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin dennoch nicht eingehalten hat. In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer daher das Vorliegen eines triftigen Grundes nicht glaubhaft machen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seitens des AMS nicht vor der „Strafe“ (gemeint: Bezugseinstellung wegen Versäumen des Kontrollmeldetermins) gewarnt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass § 49 Abs. 2 AlVG nicht vorsieht, dass das AMS verpflichtet wäre, im Falle der Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund, von einer Einstellung des Leistungsbezuges zu informieren. Diese Bestimmung spricht davon, dass der Arbeitslose vom Tag der versäumten Kontrollmeldungen an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliert. Überdies wurde der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits im Schreiben des AMS vom 31.03.2022 über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seitens des AMS nicht vor der „Strafe“ (gemeint: Bezugseinstellung wegen Versäumen des Kontrollmeldetermins) gewarnt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht vorsieht, dass das AMS verpflichtet wäre, im Falle der Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund, von einer Einstellung des Leistungsbezuges zu informieren. Diese Bestimmung spricht davon, dass der Arbeitslose vom Tag der versäumten Kontrollmeldungen an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliert. Überdies wurde der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits im Schreiben des AMS vom 31.03.2022 über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
§ 49Abs. 2 Al
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweisgewürdigt - der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zumal gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die Zeit von 11.08.2022 bis 25.08.2022
§ 49Abs. 2 Al
VG einzustellen war.Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die Zeit von 11.08.2022 bis 25.08.2022
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2263712.1.00