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{'item': 'W227 2247568-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW227 2247568-1 Spruch, W227 2247568-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Abs.

1 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). 3.1.3. Die elektronische Zustellung von Dokumente ermöglicht Zustellungen an einen der zugelassenen Zustelldienste, die die Weiterleitung an die bei ihm registrierten Benutzer vornimmt. Nach Paragraph 35, Absatz eins, ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) des Empfängers zu versenden. Wird das behördliche Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach der ersten Verständigung abgeholt, hat eine zweite Verständigung an die bekanntgegebene elektronische Adresse gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ZustG zu erfolgen. Der Zustelldienst hat das behördliche Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (siehe Bumberger/Schmid,

Paragraph 35, Absatz eins, [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Die Zustellung derart „hinterlegter“ behördlicher Dokumente gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG am ersten Werktag, ausgenommen Samstag, nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt. Somit beginnt der Fristenlauf im Sinne der §§ 32f AVG mit dem darauffolgenden Werktag, ausgenommen Samstag, um 00:00 Uhr (vgl. Bumberger/Schmid,

§ 35Abs. 6 [Stand 1.1.2018, rdb.at]; vgl. auch Vw

GH 10.08.2018, Ra 2018/20/0335).Die Zustellung derart „hinterlegter“ behördlicher Dokumente gilt gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG am ersten Werktag, ausgenommen Samstag, nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt. Somit beginnt der Fristenlauf im Sinne der Paragraphen 32 f, AVG mit dem darauffolgenden Werktag, ausgenommen Samstag, um 00:00 Uhr vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 35, Absatz 6, [Stand 1.1.2018, rdb.at]; vergleiche auch VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0335). In § 35 Abs. 7 ZustG wird angeordnet, wann eine Zustellung als nicht bewirkt gilt, obwohl die elektronische Verständigung – zumindest eine davon – beim Empfänger angekommen ist. Dabei werden zwei Fälle der Unwirksamkeit unterschieden. Zum einen die Unkenntnis des Empfängers vom Erhalt der Verständigung und zum anderen die Abwesenheit des Empfängers.In Paragraph 35, Absatz 7, ZustG wird angeordnet, wann eine Zustellung als nicht bewirkt gilt, obwohl die elektronische Verständigung – zumindest eine davon – beim Empfänger angekommen ist. Dabei werden zwei Fälle der Unwirksamkeit unterschieden. Zum einen die Unkenntnis des Empfängers vom Erhalt der Verständigung und zum anderen die Abwesenheit des Empfängers. Der Fall der Unwirksamkeit betrifft die Unkenntnis des Empfängers von den elektronischen Verständigungen (§ 35 Abs. 7 Z 1 ZustG). Davon sind Umstände umfasst, die die Kenntnis von der Verständigung verhindern können, z.B. technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung (siehe RV 1457 zu BGBl I 2017/40). Dabei kommt es auf den Aufenthaltsort nicht an. Maßgeblich ist bloß, ob der Empfänger eine (technische) Zugriffsmöglichkeit auf seine Empfangsgeräte (z.B. Handy) hat, die er gegenüber dem Zustelldienst als elektronische Zustelladresse angegeben hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Verständigungen vom Zustelldienst vorgenommen wurden, also dessen Sphäre verlassen hat. Ist dies unterblieben, liegt keine Zustellung vor (siehe Bumberger/Schmid,

§ 35

[Stand 1.1.2018, rdb.at]).Der Fall der Unwirksamkeit betrifft die Unkenntnis des Empfängers von den elektronischen Verständigungen (Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG). Davon sind Umstände umfasst, die die Kenntnis von der Verständigung verhindern können, z.B. technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung (siehe Regierungsvorlage 1457 zu BGBl römisch eins 2017/40). Dabei kommt es auf den Aufenthaltsort nicht an. Maßgeblich ist bloß, ob der Empfänger eine (technische) Zugriffsmöglichkeit auf seine Empfangsgeräte (z.B. Handy) hat, die er gegenüber dem Zustelldienst als elektronische Zustelladresse angegeben hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Verständigungen vom Zustelldienst vorgenommen wurden, also dessen Sphäre verlassen hat. Ist dies unterblieben, liegt keine Zustellung vor (siehe Bumberger/Schmid,

Paragraph 35, [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Voraussetzung für eine Heilung durch tatsächliches Zukommen im Sinn des § 7 ZustG ist, dass das Originaldokument zugekommen ist. Das Zukommen einer Kopie, eines Faxes etc. im Wege einer dritten Person reicht für ein tatsächliches Zukommen nicht aus, wohl aber die Aushändigung oder Übermittlung einer Kopie etc. durch die Behörde (vgl. Bumberger/Schmid,

§ 7K7. [Stand 1.1.2018, rdb.at]; vgl. auch Vw

GH 29.08.1996, 95/06/0128; 16.08.2022, Ra 2022/02/0147, jeweils m.w.H.).Voraussetzung für eine Heilung durch tatsächliches Zukommen im Sinn des Paragraph 7, ZustG ist, dass das Originaldokument zugekommen ist. Das Zukommen einer Kopie, eines Faxes etc. im Wege einer dritten Person reicht für ein tatsächliches Zukommen nicht aus, wohl aber die Aushändigung oder Übermittlung einer Kopie etc. durch die Behörde vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 7, K

  1. [Stand 1.1.2018, rdb.at]; vergleiche auch VwGH 29.08.1996, 95/06/0128; 16.08.2022, Ra 2022/02/0147, jeweils m.w.H.). Bei der Frist nach § 42 StudFG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Frist nach Paragraph 42, StudFG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  3. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
  4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die belangte Behörde hat den Bescheid vom
  5. Februar 2021 in elektronischer Form gemäß § 35 Abs. 6 ZustG für den Beschwerdeführer ab
  6. März 2021 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer wurde zwar durch den Zustelldienst von der Abrufbereit eines Schriftstückes verständigt, jedoch hatte er – wie festgestellt – keinen Zugriff auf sein elektronisches Postfach. Folglich ist es zu keiner gültigen Zustellung gemäß § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG gekommen, weshalb ein Zustellmangel vorliegt. Somit kann der
  7. März 2021 – entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid – nicht als Beginn der Vorstellungsfrist angenommen werden. Die belangte Behörde hat den Bescheid vom
  8. Februar 2021 in elektronischer Form gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG für den Beschwerdeführer ab
  9. März 2021 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer wurde zwar durch den Zustelldienst von der Abrufbereit eines Schriftstückes verständigt, jedoch hatte er – wie festgestellt – keinen Zugriff auf sein elektronisches Postfach. Folglich ist es zu keiner gültigen Zustellung gemäß Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer 2, ZustG gekommen, weshalb ein Zustellmangel vorliegt. Somit kann der
  10. März 2021 – entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid – nicht als Beginn der Vorstellungsfrist angenommen werden. Jedoch ist es – wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend ausführte – zu einer Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG gekommen. Denn wie festgestellt ist der Bescheid vom
  11. Februar 2021 dem Beschwerdeführer um den
  12. April 2021 tatsächlich in Taiwan zugegangen. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass – wie oben ausgeführt – Heilung auch dann eintritt, wenn die belangte Behörde (wie im Vorlageschreiben dargelegt) lediglich eine Bescheidkopie dem Beschwerdeführer übermittelt hätte.Jedoch ist es – wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend ausführte – zu einer Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG gekommen. Denn wie festgestellt ist der Bescheid vom
  13. Februar 2021 dem Beschwerdeführer um den
  14. April 2021 tatsächlich in Taiwan zugegangen. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass – wie oben ausgeführt – Heilung auch dann eintritt, wenn die belangte Behörde (wie im Vorlageschreiben dargelegt) lediglich eine Bescheidkopie dem Beschwerdeführer übermittelt hätte. Der Bescheid vom
  15. Februar 2021 galt daher erst mit
  16. April 2021 als rechtmäßig zugestellt, weshalb die dagegen am
  17. April 2021 eingebrachte Vorstellung innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist nach § 42 StudFG und damit fristgerecht erhoben wurde.Der Bescheid vom
  18. Februar 2021 galt daher erst mit
  19. April 2021 als rechtmäßig zugestellt, weshalb die dagegen am
  20. April 2021 eingebrachte Vorstellung innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist nach Paragraph 42, StudFG und damit fristgerecht erhoben wurde. Folglich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch von der Verspätung der Vorstellung ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist (vgl. wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).Folglich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch von der Verspätung der Vorstellung ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist vergleiche wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  21. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  22. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  23. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen ist, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen ist, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2247568.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.