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{'item': 'W229 2254204-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW229 2254204-1 Spruch, W229 2254204-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 10.02.2022 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.01.2022 bis 01.03.2022 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 10.02.2022 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.01.2022 bis 01.03.2022 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Unternehmen E. GmbH) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: Unternehmen E. GmbH) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (datiert mit 23.02.2022). Er führte zusammengefasst aus, dass das AMS ihm einen Stellenvorschlag für das Unternehmen E. GmbH zugesendet habe. Die Bewerbungsfrist für diese Stelle sei von 11.01.2022 bis 19.01.2022 gelaufen und die Bewerbung hätte per E-Mail erfolgen sollen. Am 15.01.2022 habe ihn ein Bekannter (Herr XXXX , im Folgenden: M. A.) darüber verständigt, dass dieser Covid-19 positiv sei und auch der Beschwerdeführer möge sich auf Covid-19 testen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in Quarantäne begeben, da er und Herr M. A. noch am selben Tag vor Erhalt des Testergebnisses für mehr als 15 Minuten persönlichen Kontakt in einem Innenraum gehabt hätten. Da er zu Hause kein Internet habe und davon ausgegangen sei, die Wohnung nicht verlassen zu dürfen, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig per E-Mail zu bewerben. Er habe versucht, den potentiellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Er sei aber jedoch nur bei einem früheren Inhaber des Unternehmens gelandet, der nichts mehr mit diesem zu tun habe. Er habe bis dato keine offizielle Verständigung der Behörden über die Absonderungspflicht erhalten. Auf Nachfrage bei seinem Bekannten, Herrn M. A., ob dieser den Beschwerdeführer nicht als Kontaktperson angegeben habe, gab M. A. an, dass er bei seinem Gespräch mit der Gesundheitsbehörde nicht danach gefragt worden sei. Nach Verständigung durch seinen Bekannten M. A. sei er davon ausgegangen, ab sofort in Quarantäne zu sein. Er habe die Voraussetzungen für die Kategorisierung als Kontaktperson 1 erfüllt. Insofern sei es ihm nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig bei einem Freund ins Internet einzuwählen und ein Bewerbungs-E-Mail an den potentiellen Dienstgeber zu senden. Dies stelle einen berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar. Die Sperre sei somit nachzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und ihm Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG. Er führte zusammengefasst aus, dass das AMS ihm einen Stellenvorschlag für das Unternehmen E. GmbH zugesendet habe. Die Bewerbungsfrist für diese Stelle sei von 11.01.2022 bis 19.01.2022 gelaufen und die Bewerbung hätte per E-Mail erfolgen sollen. Am 15.01.2022 habe ihn ein Bekannter (Herr römisch 40 , im Folgenden: M. A.) darüber verständigt, dass dieser Covid-19 positiv sei und auch der Beschwerdeführer möge sich auf Covid-19 testen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in Quarantäne begeben, da er und Herr M. A. noch am selben Tag vor Erhalt des Testergebnisses für mehr als 15 Minuten persönlichen Kontakt in einem Innenraum gehabt hätten. Da er zu Hause kein Internet habe und davon ausgegangen sei, die Wohnung nicht verlassen zu dürfen, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig per E-Mail zu bewerben. Er habe versucht, den potentiellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Er sei aber jedoch nur bei einem früheren Inhaber des Unternehmens gelandet, der nichts mehr mit diesem zu tun habe. Er habe bis dato keine offizielle Verständigung der Behörden über die Absonderungspflicht erhalten. Auf Nachfrage bei seinem Bekannten, Herrn M. A., ob dieser den Beschwerdeführer nicht als Kontaktperson angegeben habe, gab M. A. an, dass er bei seinem Gespräch mit der Gesundheitsbehörde nicht danach gefragt worden sei. Nach Verständigung durch seinen Bekannten M. A. sei er davon ausgegangen, ab sofort in Quarantäne zu sein. Er habe die Voraussetzungen für die Kategorisierung als Kontaktperson 1 erfüllt. Insofern sei es ihm nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig bei einem Freund ins Internet einzuwählen und ein Bewerbungs-E-Mail an den potentiellen Dienstgeber zu senden. Dies stelle einen berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Die Sperre sei somit nachzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und ihm Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.04.2022, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führt begründend aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Annahme jener Beschäftigung, hinsichtlich derer ihm ein Stellenvorschlag vom AMS übermittelt worden sei, dadurch vereitelt, dass er sich auf diesen Stellenvorschlag nicht beworben habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande habe kommen können und dieses Verhalten sei auch ursächlich gewesen für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.04.2022, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führt begründend aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Annahme jener Beschäftigung, hinsichtlich derer ihm ein Stellenvorschlag vom AMS übermittelt worden sei, dadurch vereitelt, dass er sich auf diesen Stellenvorschlag nicht beworben habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande habe kommen können und dieses Verhalten sei auch ursächlich gewesen für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden.
  6. Mit Schreiben vom 15.04.2022 (eingelangt am 19.04.2022) stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich bezugnehmend auf die Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass er zuhause kein Internet habe, da er zu viele Fixkosten habe. Er benutze nur sein Smartphone. Dieses sei aber zu alt, um damit Bewerbungen zu schreiben. Es ließen sich damit keine Dateien öffnen oder erstellen. Somit sei dieser Vorhalt des AMS als gegenstandslos anzusehen. Dies hätte er dem AMS auch im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren bezüglich Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt. Aus Gründen, die er nicht nachvollziehen könne, habe das AMS diese Stellungnahme nicht erhalten. Dieser Stellungnahme habe er auch einen Beleg beigefügt, aus dem hervorgehe, dass er tatsächlich als „K1-Person“ einzustufen gewesen sei. Er habe dem AMS die Stellungnahme vom 18.03.2022 samt den angeführten Belegen noch einmal übermittelt, da das AMS ihm gegenüber angegeben habe, diese Stellungnahme nicht erhalten zu haben. Somit müsse sich diese Stellungnahme inklusive der Belege auch im Akt befinden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, vom Mobiltelefon aus Bewerbungen zu versenden. Er habe auch dargelegt, dass er als K1-Person einzustufen gewesen sei. Daraus würden sich zwei verfahrensgegenständlich relevante Ableitungen ergeben: Zum einen habe er keine Möglichkeit gehabt, sich mit einem PC korrekt zu bewerben. Trotzdem habe er sich nach Kräften bemüht, sich soweit möglich zu bewerben. Zum anderen führe er aus, dass während einer Absonderung keine Arbeitspflicht bestehe. Nichts Anderes könne dann für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gelten. Im Zeitraum der Absonderung habe keine Bewerbungsaktivitäten setzen müssen. Seine Bemühungen, trotzdem Kontakt zu diesem Unternehmen aufzunehmen, würden sein großes Bemühen zur Erlangung einer Arbeitsstelle zeigen. Es liege daher keine Vereitelungshandlung vor, die Sperre des Leistungsbezuges sei von § 10 Abs. 1 AlVG nicht gedeckt. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich bezugnehmend auf die Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass er zuhause kein Internet habe, da er zu viele Fixkosten habe. Er benutze nur sein Smartphone. Dieses sei aber zu alt, um damit Bewerbungen zu schreiben. Es ließen sich damit keine Dateien öffnen oder erstellen. Somit sei dieser Vorhalt des AMS als gegenstandslos anzusehen. Dies hätte er dem AMS auch im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren bezüglich Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt. Aus Gründen, die er nicht nachvollziehen könne, habe das AMS diese Stellungnahme nicht erhalten. Dieser Stellungnahme habe er auch einen Beleg beigefügt, aus dem hervorgehe, dass er tatsächlich als „K1-Person“ einzustufen gewesen sei. Er habe dem AMS die Stellungnahme vom 18.03.2022 samt den angeführten Belegen noch einmal übermittelt, da das AMS ihm gegenüber angegeben habe, diese Stellungnahme nicht erhalten zu haben. Somit müsse sich diese Stellungnahme inklusive der Belege auch im Akt befinden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, vom Mobiltelefon aus Bewerbungen zu versenden. Er habe auch dargelegt, dass er als K1-Person einzustufen gewesen sei. Daraus würden sich zwei verfahrensgegenständlich relevante Ableitungen ergeben: Zum einen habe er keine Möglichkeit gehabt, sich mit einem PC korrekt zu bewerben. Trotzdem habe er sich nach Kräften bemüht, sich soweit möglich zu bewerben. Zum anderen führe er aus, dass während einer Absonderung keine Arbeitspflicht bestehe. Nichts Anderes könne dann für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gelten. Im Zeitraum der Absonderung habe keine Bewerbungsaktivitäten setzen müssen. Seine Bemühungen, trotzdem Kontakt zu diesem Unternehmen aufzunehmen, würden sein großes Bemühen zur Erlangung einer Arbeitsstelle zeigen. Es liege daher keine Vereitelungshandlung vor, die Sperre des Leistungsbezuges sei von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht gedeckt. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  7. Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 21.04.2022 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Begleitend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde sowie der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien beim AMS weder am 18.03.2022 noch danach eine Stellungnahme oder verfahrensrelevante Belege eingelangt. Entsprechend werde vollinhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Stellungnahme vom 18.03.2022 sowie die angeführten Belege, aus denen hervorgehe, dass er ab 15.01.2022 als „K1-Person“ einzustufen gewesen sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Gericht zu übermitteln.
  9. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 03.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 22.03.2022 datierte Stellungnahme, welche auf ein Schreiben des AMS vom 10.03.2022 Bezug nahm, sowie als Beilagen verschiedene Screenshots, unter anderem von Nachrichtenverläufen, und einen Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien (Gesundheitsdienst) über die Absonderung von Herrn M. A. für den Zeitraum von 17.01.2022 bis einschließlich 26.01.
  10. Am 21.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der im Jahr 1996 im Kosovo geborene, in XXXX Wien wohnhafte Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat einen Daueraufenthaltstitel sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 1.
  13. Der im Jahr 1996 im Kosovo geborene, in römisch 40 Wien wohnhafte Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat einen Daueraufenthaltstitel sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 1.
  14. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Elektro- und Gebäudetechniker und über die im Rahmen dieser Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse im Sinne der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 195/2010) sowie über Berufserfahrung in diesem Bereich. Seit 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in einer Ausbildung zum Werkmeister für Elektrotechnik. Er hat keinen Führerschein.1.
  15. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Elektro- und Gebäudetechniker und über die im Rahmen dieser Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse im Sinne der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,) sowie über Berufserfahrung in diesem Bereich. Seit 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in einer Ausbildung zum Werkmeister für Elektrotechnik. Er hat keinen Führerschein. 1.
  16. Mit einer kurzen Unterbrechung bezog der Beschwerdeführer von 15.01.2020 bis 19.07.2020 Arbeitslosengeld. Von 20.07.2020 bis 14.09.2020 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 15.09.2020 bis 23.09.2020 bezog der Beschwerdeführer neuerlich Arbeitslosengeld. Von 24.09.2020 an stand der Beschwerdeführer, mit Unterbrechungen, in Bezug von Notstandshilfe. Von 12.04.2022 bis 26.04.2022 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. 1.
  17. In der mit dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 abgeschlossenen, bis 05.04.2022 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) bzw. Haustechniker sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Arbeitsausmaß Vollzeit/Teilzeit mit der gewünschten Arbeitszeit von 8:00 bis 19:00 Uhr in Wien und in weiteren, angeführten Gemeinden im Umkreis. Vereinbart wurde weiters unter anderem, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme und dass er sich auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. 1.
  18. Mit Geltendmachung ab 27.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin nahm er die Verpflichtungserklärung, der zufolge ihm bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und er sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt, zur Kenntnis und erklärte sich mit dieser einverstanden. 1.
  19. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 11.01.2022 ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag) für eine Vollzeitbeschäftigung als Elektriker beim Unternehmen E. GmbH per eAMS-Nachricht, welche der Beschwerdeführer am 12.01.2022 gelesen hat. Das Stellenangebot lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Renommiertes Bauunternehmen mit Sitz im […] Bezirk in Wien sucht ab sofort zur Verstärkung des Teams 3 Elektriker_in Anforderungen: - mit einschlägiger Berufserfahrung, Lehrabschluss von Vorteil - Wissen über Elektrotechnische Normen - kund_innenfreundliches Auftreten - Belastbarkeit und Teamfähigkeit - selbständige, verlässliche und genaue Arbeitsweise Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche, nach Absprache mit der Firma. Die Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag, je nach Qualifikation und Berufserfahrung. Firma E. GmbH […] Wien Bewerbungen Bitte übermitteln Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an: office@ XXXX .comBitte übermitteln Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an: office@ römisch 40 .com Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Elektriker_in beträgt 15,01 EUR brutto pro Stunde. Auftragsnummer: […] Kundennummer: […]“ 1.
  20. Anlässlich der am 01.02.2022 beim Arbeitsmarktservice aufgenommenen Niederschrift hat der Beschwerdeführer angegeben, bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Elektriker beim Unternehmen E. GmbH zur konkret angebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. 1.
  21. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 15.01.2022, dass er sich auf eine ihm seitens des AMS zugewiesene Stelle als Elektrotechniker (Energietechnik) bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen beworben hat. 1.
  22. Am 16.01.2022 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle bei der E. GmbH beworben habe. Am 19.01.2022 informierte die E. GmbH als potentieller Dienstgeber das AMS darüber, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers bei ihr eingelangt ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum von 11.01.2022 bis 19.01.2022 und auch danach auf die verfahrensgegenständliche Stelle bei der E. GmbH nicht durch Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen per E-Mail und somit nicht entsprechend dem ihm übermittelten Vermittlungsvorschlag beworben. Zwischen der potentiellen Dienstgeberin E. GmbH und dem Beschwerdeführer kam kein Dienstverhältnis zustande. 1.
  23. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Erhalts des Vermittlungsvorschlages am 11.01.2022 als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 ein internetfähiges Smartphone „iPhone XR“, mit welchem es möglich war und ist, E-Mails zu schreiben sowie eAMS-Nachrichten zu verfassen bzw. zu empfangen und zu lesen. Der Beschwerdeführer bat in der fraglichen Zeit weder einen Familienangehörigen noch Freunde, ihm einen Laptop vorbeizubringen bzw. zu borgen. Dem Beschwerdeführer standen zum damaligen Zeitpunkt die Computer in den Foyers der regionalen AMS-Geschäftsstellen zur Verfügung, welche im Jänner 2022 von Arbeitssuchenden unter der Voraussetzung des Tragens einer FFP-2-Maske genutzt werden konnten. Dass es beim AMS Computer zur Nutzung gibt, war dem Beschwerdeführer bekannt. Dem Beschwerdeführer war es im Jänner 2022 mangels Absonderungsbescheides gemäß Epidemiegesetz zu keinem Zeitpunkt untersagt, seinen Wohnsitz in Folge einer Sars-Cov-2 – / Covid-19 – Infektion zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit von 15.01.2023 bis 17.01.2023 für zwei Tage in selbstauferlegte Quarantäne begeben. Von 25.01.2022 bis 31.01.2022 war der Beschwerdeführer beim AMS krankgemeldet. 1.
  24. Seit 03.10.2022 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der XXXX (im Folgenden P. GmbH) beschäftigt.1.
  25. Seit 03.10.2022 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 (im Folgenden P. GmbH) beschäftigt.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  27. Die Feststellungen betreffend Geburtsjahr, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich und Aufenthaltsstatus fußen auf den Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers, auf dem eingeholten ZMR-Auszug sowie auf dem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als Identitätsnachweis vorgelegten Aufenthaltstitel. 2.
  28. Die Feststellungen hinsichtlich Lehrabschluss, Berufserfahrung sowie Absolvierung einer Ausbildung zum Werkmeister ergeben sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers und aus der Betreuungsvereinbarung vom 05.10.2021, welcher auch zu entnehmen ist, dass ein künftiger Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Dass er keinen Führerschein hat, gibt der Beschwerdeführer selbst an (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8).2.
  29. Die Feststellungen hinsichtlich Lehrabschluss, Berufserfahrung sowie Absolvierung einer Ausbildung zum Werkmeister ergeben sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers und aus der Betreuungsvereinbarung vom 05.10.2021, welcher auch zu entnehmen ist, dass ein künftiger Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Dass er keinen Führerschein hat, gibt der Beschwerdeführer selbst an vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8). 2.
  30. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zur geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 12.04.2022 bis 26.04.2022 beruhen auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf und den Bezugsverlauf des Beschwerdeführers sowie auf dem Ergebnis einer AJ-WEB-Abfrage vom 12.10.
  31. 2.
  32. Die Feststellungen zum Inhalt der am 05.10.2021 mit dem AMS abgeschlossenen, bis 05.04.2022 gültigen Betreuungsvereinbarung gründen sich auf eine Einsichtnahme in diese. 2.
  33. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe und zur Kenntnisnahme der Verpflichtungserklärung stützen sich auf das im Akt einliegende Antragsformular. 2.
  34. Der Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als Elektriker beim Unternehmen E. GmbH liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer die entsprechende Nachricht des AMS im eAMS am 12.01.2022 gelesen hat, bringt er selbst im Schreiben vom 22.03.2022 vor. 2.
  35. Ebenso liegt die Niederschrift vom 01.02.2022 ein und stützt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegen die zugewiesene Beschäftigung als Elektriker keine Einwendungen erhob, darauf. Soweit der Beschwerdeführer am 02.02.2021 vorbrachte, er würde die im Vermittlungsvorschlag angeführte Anforderung betreffend selbständiges Arbeiten nicht erfüllen, da er bisher hauptsächlich im Störungsdienst tätig gewesen sei, und die Aussicht auf selbständiges Arbeiten würde ihm Angst machen, da er nie alleine hätte arbeiten müssen (vgl. eAMS-Nachricht vom 02.02.2021), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS zu einem Zeitpunkt vor der am 01.02.2022 aufgenommenen Niederschrift und auch in dieser keine entsprechenden Einwendungen bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Elektriker erhoben hat (vgl. Niederschrift vom 01.02.2022). Zudem ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sein Lehrabschluss sei Elektroninstallations- und Gebäudetechniker und er habe bei einem Unternehmen gearbeitet, welches hauptsächlich im Störungsdienst tätig gewesen sei sowie, dass Störungsdienst und Installationen bzw. Neuerrichtungen zwei unterschiedliche Bereiche seien (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 10), das Berufsprofil des von ihm abgeschlossenen Lehrberufs entgegenzuhalten. Demnach sind Lehrlinge nach der Berufsausbildung in der Lage, Tätigkeiten wie etwa das Errichten und das Inbetriebnehmen von Systemen der Gebäudetechnik sowie von Anlagen zur Energieerzeugung, –übertragung und –verteilung auszuführen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010).Soweit der Beschwerdeführer am 02.02.2021 vorbrachte, er würde die im Vermittlungsvorschlag angeführte Anforderung betreffend selbständiges Arbeiten nicht erfüllen, da er bisher hauptsächlich im Störungsdienst tätig gewesen sei, und die Aussicht auf selbständiges Arbeiten würde ihm Angst machen, da er nie alleine hätte arbeiten müssen vergleiche eAMS-Nachricht vom 02.02.2021), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS zu einem Zeitpunkt vor der am 01.02.2022 aufgenommenen Niederschrift und auch in dieser keine entsprechenden Einwendungen bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Elektriker erhoben hat vergleiche Niederschrift vom 01.02.2022). Zudem ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sein Lehrabschluss sei Elektroninstallations- und Gebäudetechniker und er habe bei einem Unternehmen gearbeitet, welches hauptsächlich im Störungsdienst tätig gewesen sei sowie, dass Störungsdienst und Installationen bzw. Neuerrichtungen zwei unterschiedliche Bereiche seien vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 10), das Berufsprofil des von ihm abgeschlossenen Lehrberufs entgegenzuhalten. Demnach sind Lehrlinge nach der Berufsausbildung in der Lage, Tätigkeiten wie etwa das Errichten und das Inbetriebnehmen von Systemen der Gebäudetechnik sowie von Anlagen zur Energieerzeugung, –übertragung und –verteilung auszuführen vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Nachfrage hin erwähnt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Depressionen gelitten zu haben und diesbezüglich in Behandlung gewesen zu sein (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8-10), ist festzuhalten, dass er weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende medizinische Nachweise übermittelt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle aufgrund seines Gesundheitszustandes für ihn unzumutbar wäre.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Nachfrage hin erwähnt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Depressionen gelitten zu haben und diesbezüglich in Behandlung gewesen zu sein vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8-10), ist festzuhalten, dass er weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende medizinische Nachweise übermittelt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle aufgrund seines Gesundheitszustandes für ihn unzumutbar wäre. 2.
  36. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 15.01.2022 gemeldet hat, er habe sich auf eine ihm seitens des AMS zugewiesene Stelle als Elektrotechniker (Energietechnik) bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen beworben, kann aus einer diesbezüglichen im Akt einliegenden Notiz des AMS vom 15.01.2022 und Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 13) geschlossen werden.2.
  37. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 15.01.2022 gemeldet hat, er habe sich auf eine ihm seitens des AMS zugewiesene Stelle als Elektrotechniker (Energietechnik) bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen beworben, kann aus einer diesbezüglichen im Akt einliegenden Notiz des AMS vom 15.01.2022 und Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 13) geschlossen werden. 2.
  38. Die Feststellungen zur Mitteilung des Beschwerdeführers an das AMS vom 16.01.2022, sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle bei der E. GmbH beworben zu haben, sowie zur Information des AMS seitens der E. GmbH vom 19.01.2022 darüber, dass diese keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten habe, stützen sich auf diesbezügliche Notizen des AMS im Akt. Dass sich der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht durch Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen per E-Mail und somit nicht entsprechend dem ihm übermittelten Vermittlungsvorschlag bei der E. GmbH als potentiellem Dienstgeber beworben hat, ergibt sich aus der Nachricht der E. GmbH an das AMS vom 19.01.2022 und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nicht via E-Mail bei der E. GmbH auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 7, S. 8 und S. 11). Dass sich der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht durch Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen per E-Mail und somit nicht entsprechend dem ihm übermittelten Vermittlungsvorschlag bei der E. GmbH als potentiellem Dienstgeber beworben hat, ergibt sich aus der Nachricht der E. GmbH an das AMS vom 19.01.2022 und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nicht via E-Mail bei der E. GmbH auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 7, S. 8 und S. 11). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Mitteilung an das AMS vom 16.01.2022, im Schreiben vom 22.03.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8), sich per Telefon bei der E. GmbH beworben zu haben, ist auszuführen, dass ein zwischen dem Beschwerdeführer und einer entsprechend zuständigen Person auf Seiten der potentiellen Dienstgeberin stattgefundenes, den üblichen Inhalt einer Bewerbung aufweisendes Telefonat aufgrund von widersprüchlichen und nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Zwar wird es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus für möglich gehalten, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet bei jener Telefonnummer, die er im Zuge einer Internetrecherche auf einer Website gefunden hat und die dort der E. GmbH zugerechnet wurde, angerufen hat. Im gesamten Verfahren ist jedoch nicht bzw. jedenfalls zumindest nicht frei von Widersprüchen hervorgekommen, mit welcher Person bzw. mit welchen Personen und über welche Themen bei den zwei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Telefonaten am 16.01.2022 und am 25.01.2022 konkret gesprochen wurde bzw. dass sich der Beschwerdeführer hierbei vergewissert hätte, mit einer für Bewerbungen zuständigen Person der E. GmbH zu sprechen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Mitteilung an das AMS vom 16.01.2022, im Schreiben vom 22.03.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8), sich per Telefon bei der E. GmbH beworben zu haben, ist auszuführen, dass ein zwischen dem Beschwerdeführer und einer entsprechend zuständigen Person auf Seiten der potentiellen Dienstgeberin stattgefundenes, den üblichen Inhalt einer Bewerbung aufweisendes Telefonat aufgrund von widersprüchlichen und nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Zwar wird es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus für möglich gehalten, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet bei jener Telefonnummer, die er im Zuge einer Internetrecherche auf einer Website gefunden hat und die dort der E. GmbH zugerechnet wurde, angerufen hat. Im gesamten Verfahren ist jedoch nicht bzw. jedenfalls zumindest nicht frei von Widersprüchen hervorgekommen, mit welcher Person bzw. mit welchen Personen und über welche Themen bei den zwei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Telefonaten am 16.01.2022 und am 25.01.2022 konkret gesprochen wurde bzw. dass sich der Beschwerdeführer hierbei vergewissert hätte, mit einer für Bewerbungen zuständigen Person der E. GmbH zu sprechen. Zur Person, mit der er telefoniert hätte, führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 22.03.2022 etwa aus, dass er am 16.01.2022 mit einem Herrn telefoniert habe, den er irrtümlich für den Verantwortlichen der E. GmbH gehalten habe. Demgegenüber sagte er in Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin telefoniert zu haben (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8). Hinsichtlich dieser Behauptung des Beschwerdeführers mit dem Geschäftsführer gesprochen zu haben, ist auffallend, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Frage danach wie der Geschäftsführer heißt, nicht beantworten konnte und angab, sich den Namen im Zuge des Telefonats auch nicht notiert zu haben. Auf die Frage, ob er sich bei der Internet-Recherche hinsichtlich der Kontaktdaten der E. GmbH anhand des Vermittlungsvorschlages vergewissert habe, dass es sich um das richtige Unternehmen handle, antwortete der Beschwerdeführer, es sei auf der entsprechenden Website die gleiche Adresse des Unternehmens angeführt und jene Person, mit der er telefoniert habe, sei als Geschäftsführer eingetragen gewesen (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 9: „…und er ist eingetragen als Geschäftsführer.“). Obwohl der Beschwerdeführer somit in der mündlichen Verhandlung angab, den Namen des Geschäftsführers gelesen und im Telefonat auch gehört zu haben, konnte er diesen aber nicht nennen. Auch aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Ausdruck eines Chatverlaufs mit der Person, mit der er vorbrachte, telefoniert zu haben, ist kein Name ersichtlich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedenfalls aufgrund der angeführten Widersprüche nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass er am 16.01.2022 und/oder am 25.01.2022 mit dem Geschäftsführer der E. GmbH oder mit einer für Bewerbungen zuständigen Person telefoniert hat. Zur Person, mit der er telefoniert hätte, führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 22.03.2022 etwa aus, dass er am 16.01.2022 mit einem Herrn telefoniert habe, den er irrtümlich für den Verantwortlichen der E. GmbH gehalten habe. Demgegenüber sagte er in Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin telefoniert zu haben vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8). Hinsichtlich dieser Behauptung des Beschwerdeführers mit dem Geschäftsführer gesprochen zu haben, ist auffallend, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Frage danach wie der Geschäftsführer heißt, nicht beantworten konnte und angab, sich den Namen im Zuge des Telefonats auch nicht notiert zu haben. Auf die Frage, ob er sich bei der Internet-Recherche hinsichtlich der Kontaktdaten der E. GmbH anhand des Vermittlungsvorschlages vergewissert habe, dass es sich um das richtige Unternehmen handle, antwortete der Beschwerdeführer, es sei auf der entsprechenden Website die gleiche Adresse des Unternehmens angeführt und jene Person, mit der er telefoniert habe, sei als Geschäftsführer eingetragen gewesen vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 9: „…und er ist eingetragen als Geschäftsführer.“). Obwohl der Beschwerdeführer somit in der mündlichen Verhandlung angab, den Namen des Geschäftsführers gelesen und im Telefonat auch gehört zu haben, konnte er diesen aber nicht nennen. Auch aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Ausdruck eines Chatverlaufs mit der Person, mit der er vorbrachte, telefoniert zu haben, ist kein Name ersichtlich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedenfalls aufgrund der angeführten Widersprüche nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass er am 16.01.2022 und/oder am 25.01.2022 mit dem Geschäftsführer der E. GmbH oder mit einer für Bewerbungen zuständigen Person telefoniert hat. Auch hinsichtlich des behaupteten Inhalts der beiden dargelegten Telefonate weist das Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten auf. Aus einer im Akt einliegenden AMS-Gesprächsnotiz vom 25.01.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das AMS am 25.01.2022 telefonisch darüber informiert hat, er habe beim potentiellen Dienstgeber angerufen und ihm sei dabei gesagt worden, es werde ein Dienstnehmer mit Führerschein gesucht. Dem entgegenstehend brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, es sei im telefonischen Gespräch am 16.01.2022 über seinen fehlenden Führerschein gesprochen worden und beim zweiten Telefonat am 25.01.2022 sei ihm von seinem Gesprächspartner mitgeteilt worden, dass dieser seit sechs Jahren mit dem Unternehmen nichts mehr zu tun hätte (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8-9). Dass der Gesprächspartner im Telefonat vom 25.01.2022 dem Beschwerdeführer – wie von diesem behauptet – gesagt hätte, seit Längerem nichts mehr mit der E. GmbH zu tun zu haben, ist wiederum der AMS-Notiz vom 25.01.2022 zu diesem Telefonat nicht zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesprächspartner hätte ihm im ersten Telefonat am 16.01.2022 in Aussicht gestellt, sich bei ihm hinsichtlich seiner Bewerbung zu melden, beim zweiten Telefonat hätte jedoch dieselbe Person gesagt, sie hätte mit dem Unternehmen seit sechs Jahren nichts mehr zu tun (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8-9). Dass er am 16.01.2022 und am 25.01.2022 mit unterschiedlichen Personen telefoniert hätte, brachte der Beschwerdeführern nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnte, mit dem Geschäftsführer telefoniert zu haben, weshalb er es nicht für nötig befunden habe, sich auch per E-Mail zu bewerben (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8) und dieser ihm gesagt hätte, er melde sich bei ihm, ist festzuhalten, dass diese Darstellung nicht lebensnahe wirkt, da dieser zufolge der Geschäftsführer weder schriftliche Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers noch nähere Auskünfte von diesem verlangt hätte. Zu keinem Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer vor, nach näheren Angaben über seine Person gefragt worden zu sein, welche als Grundlage für die Entscheidung der E. GmbH als potentiellem Dienstgeber für die Personalauswahl dienen hätten können, oder dass der Geschäftsführer den Beschwerdeführer an eine bei der E. GmbH für Bewerbungen zuständige Person verwiesen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass in den Telefonaten typische Bewerbungsinhalte, wie etwa der Lebenslauf und Ausbildungen des Beschwerdeführers oder das Datum eines möglichen Arbeitsbeginns, besprochen worden wären, kamen somit nicht hervor. Da die Angaben des Beschwerdeführers, worüber in welchem der beiden vorgebrachten Telefonate gesprochen wurde, voneinander abwichen, waren Feststellungen zu deren Inhalt nicht möglich. Auch hinsichtlich des behaupteten Inhalts der beiden dargelegten Telefonate weist das Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten auf. Aus einer im Akt einliegenden AMS-Gesprächsnotiz vom 25.01.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das AMS am 25.01.2022 telefonisch darüber informiert hat, er habe beim potentiellen Dienstgeber angerufen und ihm sei dabei gesagt worden, es werde ein Dienstnehmer mit Führerschein gesucht. Dem entgegenstehend brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, es sei im telefonischen Gespräch am 16.01.2022 über seinen fehlenden Führerschein gesprochen worden und beim zweiten Telefonat am 25.01.2022 sei ihm von seinem Gesprächspartner mitgeteilt worden, dass dieser seit sechs Jahren mit dem Unternehmen nichts mehr zu tun hätte vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8-9). Dass der Gesprächspartner im Telefonat vom 25.01.2022 dem Beschwerdeführer – wie von diesem behauptet – gesagt hätte, seit Längerem nichts mehr mit der E. GmbH zu tun zu haben, ist wiederum der AMS-Notiz vom 25.01.2022 zu diesem Telefonat nicht zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesprächspartner hätte ihm im ersten Telefonat am 16.01.2022 in Aussicht gestellt, sich bei ihm hinsichtlich seiner Bewerbung zu melden, beim zweiten Telefonat hätte jedoch dieselbe Person gesagt, sie hätte mit dem Unternehmen seit sechs Jahren nichts mehr zu tun vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8-9). Dass er am 16.01.2022 und am 25.01.2022 mit unterschiedlichen Personen telefoniert hätte, brachte der Beschwerdeführern nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnte, mit dem Geschäftsführer telefoniert zu haben, weshalb er es nicht für nötig befunden habe, sich auch per E-Mail zu bewerben vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8) und dieser ihm gesagt hätte, er melde sich bei ihm, ist festzuhalten, dass diese Darstellung nicht lebensnahe wirkt, da dieser zufolge der Geschäftsführer weder schriftliche Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers noch nähere Auskünfte von diesem verlangt hätte. Zu keinem Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer vor, nach näheren Angaben über seine Person gefragt worden zu sein, welche als Grundlage für die Entscheidung der E. GmbH als potentiellem Dienstgeber für die Personalauswahl dienen hätten können, oder dass der Geschäftsführer den Beschwerdeführer an eine bei der E. GmbH für Bewerbungen zuständige Person verwiesen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass in den Telefonaten typische Bewerbungsinhalte, wie etwa der Lebenslauf und Ausbildungen des Beschwerdeführers oder das Datum eines möglichen Arbeitsbeginns, besprochen worden wären, kamen somit nicht hervor. Da die Angaben des Beschwerdeführers, worüber in welchem der beiden vorgebrachten Telefonate gesprochen wurde, voneinander abwichen, waren Feststellungen zu deren Inhalt nicht möglich. Insgesamt wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zum Teil den AMS-Notizen vom 19.01.2022 sowie vom 25.01.2022 entgegensteht, hinsichtlich der beiden behaupteten Telefonate vom 16.01.2022 und vom 25.01.2022 widersprüchlich, nicht stringent und im Laufe des Verfahrens gesteigert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen die aufgezeigten Diskrepanzen auf, die an dessen Darstellung Zweifel entstehen lassen. Im Ergebnis ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich per Telefon bei der E. GmbH bei einer entsprechend zuständigen Person beworben hat. Dass zwischen der potentiellen Dienstgeberin E. GmbH und dem Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, ist unstrittig. 2.
  39. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum ein internetfähiges Smartphone „iPhone XR“ hatte, mit welchem es möglich war und ist, E-Mails zu schreiben sowie eAMS-Nachrichten zu verfassen bzw. zu empfangen und zu lesen, beruht auf dem Umstand, dasss der Beschwerdeführer den ihm seitens des AMS am 11.01.2022 zugesendeten Vermittlungsvorschlag am 12.01.2022 gelesen hat sowie auf dessen Vorbringen im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 7). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 23.02.2022 als Grund für die nicht via E-Mail vorgenommene Bewerbung vorbringt, zu Hause kein Internet gehabt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er – dem entgegenstehend – im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, zum entsprechenden Zeitpunkt ein internetfähiges Smartphone „iPhone XR“ besessen zu haben (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 7). Er behauptete nicht, wegen einer fehlenden Internetverbindung keine Bewerbung via E-Mail gesendet zu haben, sondern dass er mit seinem Smartphone zwar E-Mails schreiben, aber technisch bedingt keine Anhänge mitschicken habe können (vgl. Vorlageantrag; BVwG VH 21.11.2022, S. 7). Angesichts der aufgezeigten Widersprüche ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit eines Internet-Zugangs bei sich zuhause zur Verfügung gehabt hätte. 2.
  40. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum ein internetfähiges Smartphone „iPhone XR“ hatte, mit welchem es möglich war und ist, E-Mails zu schreiben sowie eAMS-Nachrichten zu verfassen bzw. zu empfangen und zu lesen, beruht auf dem Umstand, dasss der Beschwerdeführer den ihm seitens des AMS am 11.01.2022 zugesendeten Vermittlungsvorschlag am 12.01.2022 gelesen hat sowie auf dessen Vorbringen im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 7). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 23.02.2022 als Grund für die nicht via E-Mail vorgenommene Bewerbung vorbringt, zu Hause kein Internet gehabt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er – dem entgegenstehend – im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, zum entsprechenden Zeitpunkt ein internetfähiges Smartphone „iPhone XR“ besessen zu haben vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 7). Er behauptete nicht, wegen einer fehlenden Internetverbindung keine Bewerbung via E-Mail gesendet zu haben, sondern dass er mit seinem Smartphone zwar E-Mails schreiben, aber technisch bedingt keine Anhänge mitschicken habe können vergleiche Vorlageantrag; BVwG VH 21.11.2022, S. 7). Angesichts der aufgezeigten Widersprüche ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit eines Internet-Zugangs bei sich zuhause zur Verfügung gehabt hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Computer oder Laptop habe und deshalb frühere Bewerbungen bei Freunden oder Familienangehörigen geschrieben habe (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 9), wäre ein Ausborgen bzw. der Versuch des Ausborgens eines geeigneten Endgerätes (z.B. Laptop) naheliegend gewesen. Diesfalls hätte zudem eine Internetverbindung an seinem Wohnsitz über einen Hotspot mit seinem Smartphone „iPhone XR“ eingerichtet werden können (vgl. https://support.apple.com/de-de/HT204023, https://de.wikipedia.org/wiki/IPhone_XR – jeweils abgerufen am 22.02.2023). Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneint.Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Computer oder Laptop habe und deshalb frühere Bewerbungen bei Freunden oder Familienangehörigen geschrieben habe vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 9), wäre ein Ausborgen bzw. der Versuch des Ausborgens eines geeigneten Endgerätes (z.B. Laptop) naheliegend gewesen. Diesfalls hätte zudem eine Internetverbindung an seinem Wohnsitz über einen Hotspot mit seinem Smartphone „iPhone XR“ eingerichtet werden können vergleiche https://support.apple.com/de-de/HT204023, https://de.wikipedia.org/wiki/IPhone_XR – jeweils abgerufen am 22.02.2023). Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneint. Dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt die Computer in den Foyers der regionalen AMS-Geschäftsstellen zur Verfügung gestanden sind, welche im Jänner 2022 von Arbeitssuchenden unter der Voraussetzung des Tragens einer FFP-2-Maske genutzt werden konnten, fußt auf einer entsprechenden Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 12). Dass ihm dies bekannt war, kann den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 10).Dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt die Computer in den Foyers der regionalen AMS-Geschäftsstellen zur Verfügung gestanden sind, welche im Jänner 2022 von Arbeitssuchenden unter der Voraussetzung des Tragens einer FFP-2-Maske genutzt werden konnten, fußt auf einer entsprechenden Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 12). Dass ihm dies bekannt war, kann den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 10). Dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 angehalten gewesen wäre, aufgrund eines Absonderungsbescheides gemäß Epidemiegesetz in Folge einer Sars-Cov-2 – / Covid-19 – Infektion seinen Wohnsitz nicht zu verlassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2022 von seinem Bekannten M. A., mit dem der Beschwerdeführer zwischen 13.01.2022 und 15.01.2022 Zeit verbracht hat, in Folge eines Schnelltests darüber verständigt, dass dieser Covid-19 positiv ist (vgl. Beschwerde vom 23.02.2022). Dieser Umstand und die Infektion von M. A. wurden seitens des Beschwerdeführers durch Beibringung eines entsprechenden Nachweises seinen Bekannten M. A. betreffend (vgl. Bescheid Stadt Wien/Gesundheitsdienst vom 11.02.2022) im Verfahren auch belegt. Der Beschwerdeführer selbst legte aber keinen Beleg dafür vor, dass er selbst im Zeitraum von 11.01.2022 bis 19.01.2022 in Folge einer Sars-Cov-2 – / Covid-19 – Infektion durch Bescheid abgesondert gewesen wäre und seine Wohnadresse nicht hätte verlassen dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge der am Samstag, dem 15.01.2022 erhaltenen Information, dass sein Freund M. A. Covid-19-positiv ist, zudem lediglich für zwei Tage, somit spätestens bis Montag, dem 17.02.2022 in selbstauferlegte Quarantäne begeben hat, bringt er in der mündlichen Verhandlung vor (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8). Dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 angehalten gewesen wäre, aufgrund eines Absonderungsbescheides gemäß Epidemiegesetz in Folge einer Sars-Cov-2 – / Covid-19 – Infektion seinen Wohnsitz nicht zu verlassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2022 von seinem Bekannten M. A., mit dem der Beschwerdeführer zwischen 13.01.2022 und 15.01.2022 Zeit verbracht hat, in Folge eines Schnelltests darüber verständigt, dass dieser Covid-19 positiv ist vergleiche Beschwerde vom 23.02.2022). Dieser Umstand und die Infektion von M. A. wurden seitens des Beschwerdeführers durch Beibringung eines entsprechenden Nachweises seinen Bekannten M. A. betreffend vergleiche Bescheid Stadt Wien/Gesundheitsdienst vom 11.02.2022) im Verfahren auch belegt. Der Beschwerdeführer selbst legte aber keinen Beleg dafür vor, dass er selbst im Zeitraum von 11.01.2022 bis 19.01.2022 in Folge einer Sars-Cov-2 – / Covid-19 – Infektion durch Bescheid abgesondert gewesen wäre und seine Wohnadresse nicht hätte verlassen dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge der am Samstag, dem 15.01.2022 erhaltenen Information, dass sein Freund M. A. Covid-19-positiv ist, zudem lediglich für zwei Tage, somit spätestens bis Montag, dem 17.02.2022 in selbstauferlegte Quarantäne begeben hat, bringt er in der mündlichen Verhandlung vor vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8). Zwar war der Beschwerdeführer zum einen, wie einer entsprechenden Mitteilung an das AMS vom 08.02.2022 zu entnehmen ist, in Folge eines am 06.02.2022 durchgeführten positiven Covid-19-Tests in den folgenden Tagen bis zu einem negativen Test am 14.02.2022 (vgl. Mitteilung über negatives Testergebnis im Akt) und zum anderen neuerlich von 04.03.2022 bis 13.03.2022 aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2/COVID-19 (vgl. Bescheid vom 04.03.2022) an seiner Wohnadresse behördlich abgesondert, weshalb er seine Wohnadresse in diesen Zeiträumen jeweils nicht verlassen durfte. Diese spätere Absonderung hat jedoch keinen Einfluss auf die zuvor gelegenen Zeiten.Zwar war der Beschwerdeführer zum einen, wie einer entsprechenden Mitteilung an das AMS vom 08.02.2022 zu entnehmen ist, in Folge eines am 06.02.2022 durchgeführten positiven Covid-19-Tests in den folgenden Tagen bis zu einem negativen Test am 14.02.2022 vergleiche Mitteilung über negatives Testergebnis im Akt) und zum anderen neuerlich von 04.03.2022 bis 13.03.2022 aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2/COVID-19 vergleiche Bescheid vom 04.03.2022) an seiner Wohnadresse behördlich abgesondert, weshalb er seine Wohnadresse in diesen Zeiträumen jeweils nicht verlassen durfte. Diese spätere Absonderung hat jedoch keinen Einfluss auf die zuvor gelegenen Zeiten. Dass der Beschwerdeführer von 25.01.2022 bis 31.01.2022 krankgemeldet war, ist einer im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu entnehmen. 2.
  41. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.10.2022 vollversicherungspflichtig bei der P. GmbH beschäftigt ist, stützt sich auf das Ergebnis der AJ-WEB-Abfrage vom 12.10.2022 (Auskunftsverfahren beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger).
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  44. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  45. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  46. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)[…]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…]“„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
(3)
(8)[…]“, „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: 3.3.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
  5. Wie festgestellt war die angebotene Stelle als Elektriker beim Unternehmen E. GmbH mit Sitz in XXXX Wien vom in XXXX Wien gelegenen Wohnort des Beschwerdeführers, der auch keine Betreuungspflichten hatte, in angemessener Zeit erreichbar und entsprach den Kenntnissen des Beschwerdeführers.3.3.
  6. Wie festgestellt war die angebotene Stelle als Elektriker beim Unternehmen E. GmbH mit Sitz in römisch 40 Wien vom in römisch 40 Wien gelegenen Wohnort des Beschwerdeführers, der auch keine Betreuungspflichten hatte, in angemessener Zeit erreichbar und entsprach den Kenntnissen des Beschwerdeführers. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. eAMS-Nachricht vom 02.02.2021 und BVwG VH 21.11.2022, S. 10), er erfülle die Anforderung betreffend selbständiges Arbeiten nicht, da er bei einem Unternehmen gearbeitet habe, welches hauptsächlich im Störungsdienst tätig gewesen sei und Störungsdienst und Installationen bzw. Neuerrichtungen seien zwei unterschiedliche Bereiche, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Elektro- und Gebäudetechniker und damit die im Rahmen dieser Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse iSd Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010 hat. Überdies wies das Stellenangebot aus, dass eine Lehrabschlussprüfung lediglich von Vorteil wäre. Dies bedeutet, dass eine solche nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anforderung des selbständigen Arbeitens nicht erfüllen zu können, nicht zutreffend ist (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 10). Weiters hat der Beschwerdeführer entsprechende Berufserfahrung in diesem Bereich und befindet sich zudem in einer Ausbildung zum Werkmeister für Elektrotechnik. Eine evidente Unzumutbarkeit liegt somit jedenfalls nicht vor und wäre es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes am Beschwerdeführer gelegen seine Qualifikation und das Anforderungsprofil mit dem Dienstgeber zu besprechen (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers vergleiche eAMS-Nachricht vom 02.02.2021 und BVwG VH 21.11.2022, S. 10), er erfülle die Anforderung betreffend selbständiges Arbeiten nicht, da er bei einem Unternehmen gearbeitet habe, welches hauptsächlich im Störungsdienst tätig gewesen sei und Störungsdienst und Installationen bzw. Neuerrichtungen seien zwei unterschiedliche Bereiche, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Elektro- und Gebäudetechniker und damit die im Rahmen dieser Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse iSd Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, hat. Überdies wies das Stellenangebot aus, dass eine Lehrabschlussprüfung lediglich von Vorteil wäre. Dies bedeutet, dass eine solche nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anforderung des selbständigen Arbeitens nicht erfüllen zu können, nicht zutreffend ist vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 10). Weiters hat der Beschwerdeführer entsprechende Berufserfahrung in diesem Bereich und befindet sich zudem in einer Ausbildung zum Werkmeister für Elektrotechnik. Eine evidente Unzumutbarkeit liegt somit jedenfalls nicht vor und wäre es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes am Beschwerdeführer gelegen seine Qualifikation und das Anforderungsprofil mit dem Dienstgeber zu besprechen vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in allgemeiner Weise davon gesprochen, wegen Depressionen in Behandlung gewesen zu sein, jedoch nicht vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle aufgrund seines Gesundheitszustandes für ihn unzumutbar wäre, und dahingehend auch kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen, etwa durch Vorlage medizinischer Befunde, erstattet, weshalb ein weiteres Eingehen hierauf unterbleiben kann (vgl. Müller in AlV-Komm § 56 AlVG Rz 24 – kein Neuerungsverbot im Verfahren vor dem BVwG; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 267).Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in allgemeiner Weise davon gesprochen, wegen Depressionen in Behandlung gewesen zu sein, jedoch nicht vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle aufgrund seines Gesundheitszustandes für ihn unzumutbar wäre, und dahingehend auch kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen, etwa durch Vorlage medizinischer Befunde, erstattet, weshalb ein weiteres Eingehen hierauf unterbleiben kann vergleiche Müller in AlV-Komm Paragraph 56, AlVG Rz 24 – kein Neuerungsverbot im Verfahren vor dem BVwG; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 267). Die angebotene Stelle für die Tätigkeit als Elektriker erweist sich damit als zumutbar und als zuweisungstauglich. 3.
  7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  8. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.4.
  9. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zuletzt etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; 05.09.1995, 94/08/0050). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2011/08/0082).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2011/08/0082). 3.4.
  10. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie im Vermittlungsvorschlag angeführt per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber, der E. GmbH, beworben hat und dass zwischen dieser und dem Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Dass sich der Beschwerdeführer durch Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen per E-Mail für die gegenständliche Stelle als Elektriker bei der E. GmbH beworben hätte, wurde von ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer jedoch nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert mit E-Mail für die Stelle als Elektriker bei der Dienstgeberin E. GmbH beworben hat, hat er seine Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung jedenfalls verringert. Hierzu ist anzumerken, dass aus dem Stellenangebot die gewünschte Bewerbungsmodalität eindeutig und klar hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, eine Bewerbung via E-Mail zu senden. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers – das dem in der Stellenanzeige geforderten Bewerbungsprocedere widerspricht – zweifelsfrei feststeht. Wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, dann obliegt es der arbeitssuchenden Person, sich gemäß diesen Vorgaben zu bewerben (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer jedoch nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert mit E-Mail für die Stelle als Elektriker bei der Dienstgeberin E. GmbH beworben hat, hat er seine Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung jedenfalls verringert. Hierzu ist anzumerken, dass aus dem Stellenangebot die gewünschte Bewerbungsmodalität eindeutig und klar hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, eine Bewerbung via E-Mail zu senden. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers – das dem in der Stellenanzeige geforderten Bewerbungsprocedere widerspricht – zweifelsfrei feststeht. Wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, dann obliegt es der arbeitssuchenden Person, sich gemäß diesen Vorgaben zu bewerben vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). Aus den folgenden Erwägungen ist auch vom vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen: Soweit der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, sich nicht per E-Mail auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben, weil er sich in Folge eines Zusammentreffens mit einem Freund, der positiv auf Sars-Cov-2/Covid-19 getestet wurde, in selbst auferlegter bzw. freiwilliger lediglich zweitägiger Quarantäne (Absonderung) befunden habe, und er zuhause kein für Bewerbungen geeignetes Endgerät, wie z.B. ein entsprechendes Smartphone oder einen Laptop, gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht aufgrund eines Absonderungsbescheides abgesondert war und somit die Möglichkeit gehabt hätte, die Bewerbung an den im Foyer der AMS-Geschäftsstelle zur Verfügung stehenden Computern zu schreiben oder sich zu diesem Zwecke einen Laptop von Bekannten oder Familienangehörigen auszuleihen und diesfalls – wie festgestellt – eine Internet-Verbindung mit seinem Smartphone herzustellen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, Bewerbungen regelmäßig bei Freunden oder Familienangehörigen über deren Laptop oder PC zu machen und er insofern auch sonst die Unterstützung seiner Freunde bzw. Familienangehörigen in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer hätte somit Möglichkeiten gehabt, sich rechtzeitig wie im Vermittlungsvorschlag vorgesehen per E-Mail bei der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben. Indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, diese Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, hat er in Kauf genommen, die Stelle aufgrund seiner fehlenden Bewerbung via E-Mail zu vereiteln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich telefonisch auf die Stelle beworben zu haben, ist auf den Umstand hinzuweisen, wonach – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und einer entsprechend zuständigen Person auf Seiten der E. GmbH als potentieller Dienstgeberin ein Telefonat stattgefunden hat, welches den typischen Inhalt eines Bewerbungsgesprächs aufweist. Zudem obliegt es der arbeitssuchenden Person, wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, sich gemäß diesen Vorgaben zu bewerben (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Zudem obliegt es der arbeitssuchenden Person, wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, sich gemäß diesen Vorgaben zu bewerben vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Indem der Beschwerdeführer im vorgegebenen Zeitraum nicht wie gefordert eine Bewerbung per E-Mail an die potentielle Dienstgeberin gesendet hat, hat er es in Kauf genommen und sich damit abgefunden, nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden und das Dienstverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin nicht zu begründen. 3.
  11. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid vom 10.02.2022 ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 19.01.2022 bis 01.03.2022 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid vom 10.02.2022 ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 19.01.2022 bis 01.03.2022 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
  12. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.6.
  13. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen.3.6.
  14. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247, 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247, 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 10 AlVG, Rz 289].Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 10, AlVG, Rz 289]. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. etwa VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf 07.05.2008, 2007/08/0237 mwN). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche etwa VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf 07.05.2008, 2007/08/0237 mwN). 3.6.
  15. Der Beschwerdeführer ist seit 03.10.2022 vollversicherungspflichtig bei der P. GmbH beschäftigt. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte sohin sieben Monate nach Ablauf des von 19.01.2022 bis 01.03.2022 dauernden Sanktionszeitraums, weshalb diesbezüglich ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund im Einklang mit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen wird. 3.6.
  16. Der Beschwerdeführer bringt zwar in der mündlichen Verhandlung vor, Depressionen gehabt zu haben und in Behandlung gewesen zu sein (vgl. BVwG VH 21.11.2022, S. 8-10) dass dadurch die gegenständliche Beschäftigung unzumutbar oder er nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu bewerben, bringt er demgegenüber nicht vor. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Problematik, die gesundheitlichen Einwände im Nachhinein festzustellen, hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen, wie etwa ärztliche Befunde, vorgelegt hat (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung behaupteten psychischen Probleme, welche die Zumutbarkeit der Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließen, auch nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht herangezogen werden. Insgesamt besteht auch kein fassbarer Anhaltspunkt dafür, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers ihn an einer ordnungsgemäßen Bewerbung gehindert haben könnten (vgl. dazu VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055 mWN).3.6.
  17. Der Beschwerdeführer bringt zwar in der mündlichen Verhandlung vor, Depressionen gehabt zu haben und in Behandlung gewesen zu sein vergleiche BVwG VH 21.11.2022, S. 8-10) dass dadurch die gegenständliche Beschäftigung unzumutbar oder er nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu bewerben, bringt er demgegenüber nicht vor. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Problematik, die gesundheitlichen Einwände im Nachhinein festzustellen, hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen, wie etwa ärztliche Befunde, vorgelegt hat vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung behaupteten psychischen Probleme, welche die Zumutbarkeit der Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließen, auch nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht herangezogen werden. Insgesamt besteht auch kein fassbarer Anhaltspunkt dafür, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers ihn an einer ordnungsgemäßen Bewerbung gehindert haben könnten vergleiche dazu VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055 mWN). 3.6.
  18. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, finanzielle Schwierigkeiten zu haben, ist zu entgegnen, dass nachteilige finanzielle Folgen keine Nachsichtsgründe darstellen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 46).3.6.
  19. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, finanzielle Schwierigkeiten zu haben, ist zu entgegnen, dass nachteilige finanzielle Folgen keine Nachsichtsgründe darstellen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 46). 3.6.
  20. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht wurden weder vorgebracht noch sind diese auf sonstige Weise im Verfahren hervorgekommen. 3.
  21. Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Der Ausschluss des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 19.01.2022 bis 01.03.2022 erfolgte daher zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2254204.1.00

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