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{'item': 'W229 2256604-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW229 2256604-1 Spruch, W229 2256604-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 07.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für den Zeitraum von 03.03.2022 bis 13.04.2022 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 07.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für den Zeitraum von 03.03.2022 bis 13.04.2022 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 03.03.2022 als Servicetechniker bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Die angegebenen Gründe für eine Erteilung der Nachsicht können nicht als berücksichtigungswürdig anerkannt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 03.03.2022 als Servicetechniker bei der römisch 40 GmbH vereitelt habe. Die angegebenen Gründe für eine Erteilung der Nachsicht können nicht als berücksichtigungswürdig anerkannt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er tatsächlich am Dienstag, den 09.02.2022 von der Firma XXXX telefonisch kontaktiert und gefragt worden sei, ob er am nächsten Tag an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen könne. Er habe die Dame am Telefon gebeten, am darauffolgenden Montag kommen zu können, da sein Auto einer dringenden Reparatur (Halbachse gebrochen) unterziehen musste. Die Dame habe gemeint, sie würde sich wegen eines neuen Termins nochmal bei ihm melden. Leider habe sie sich deshalb nicht mehr gemeldet, sondern per E-Mail definitiv abgesagt. Sie habe ihn in keinster Weise darauf aufmerksam gemacht, dass wenn der Termin nicht am nächsten Tag stattfinden könne, sie auf den Termin bzw. auf die Bewerbung zur Gänze verzichte. Hätte er diese Information gehabt, wäre er auf alle Fälle irgendwie zum Termin erschienen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er tatsächlich am Dienstag, den 09.02.2022 von der Firma römisch 40 telefonisch kontaktiert und gefragt worden sei, ob er am nächsten Tag an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen könne. Er habe die Dame am Telefon gebeten, am darauffolgenden Montag kommen zu können, da sein Auto einer dringenden Reparatur (Halbachse gebrochen) unterziehen musste. Die Dame habe gemeint, sie würde sich wegen eines neuen Termins nochmal bei ihm melden. Leider habe sie sich deshalb nicht mehr gemeldet, sondern per E-Mail definitiv abgesagt. Sie habe ihn in keinster Weise darauf aufmerksam gemacht, dass wenn der Termin nicht am nächsten Tag stattfinden könne, sie auf den Termin bzw. auf die Bewerbung zur Gänze verzichte. Hätte er diese Information gehabt, wäre er auf alle Fälle irgendwie zum Termin erschienen.
  5. Das AMS erließ mit 27.06.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde. Ausgehend davon, dass sie der Beschwerdeführer erst am 21.02.2022 beworben habe, führte das AMS zur Begründung der Abweisung der Beschwerde insbesondere an, dass das Ersuchen um ein Bewerbungsgespräch am darauffolgenden Montag, zu Beginn der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet sei, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen, da auch eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Bewerbungsgespräch möglich sei.
  6. Das AMS erließ mit 27.06.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde. Ausgehend davon, dass sie der Beschwerdeführer erst am 21.02.2022 beworben habe, führte das AMS zur Begründung der Abweisung der Beschwerde insbesondere an, dass das Ersuchen um ein Bewerbungsgespräch am darauffolgenden Montag, zu Beginn der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet sei, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen, da auch eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Bewerbungsgespräch möglich sei.
  7. Der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und stellte einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 01.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 01.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  10. Am 13.12.2022 und am 16.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und eine Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF ist Werkmeister im Maschinenbau und sucht eine Stelle als Servicetechniker für Maschinenbau- und Anlagen. Ab 16.04.2014 bezog der BF Arbeitslosengeld, Notstandshilfe ab 05.07.2015 unterbrochen durch einige kurze Dienstverhältnisse. Am 04.02.2022 wurde dem BF folgender Stellenvorschlag übermittelt: „Die XXXX GesmbH mit Sitz in xxx sucht 2 Servicetechnikerinnen für Tür-, Tor- und Schrankenanlagen im Rahmen von Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen.„Die römisch 40 GesmbH mit Sitz in xxx sucht 2 Servicetechnikerinnen für Tür-, Tor- und Schrankenanlagen im Rahmen von Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen. Arbeitsbeschreibung: Montage, Reparatur und Service Wir erwarten: * zielorientierte und effiziente Arbeitsweise * dem Arbeitsplatz entsprechende Deutschkenntnisse (Kundenkontakt) * kundenfreundliches Auftreten * Verlässlichkeit und Teamfähigkeit * Führerschein B * Flexibilität Wir bieten: * Fixanstellung * Abwechslungsreiches und verantwortungsvolles Aufgabengebiet * Offene und familiäre Atmosphäre * Arbeiten im Team Arbeitsgebiet: Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland - Dienstbeginn immer in xxx um 7.30 Uhr Entlohnung: Mindestgehalt laut Kollektivvertrag EUR 1.800,-- brutto mtl., Überzahlung nach Qualifikation selbstverständlich Dienstgeber: XXXX GmbH (…)Dienstgeber: römisch 40 GmbH (…) Bewerbung: per E-Mail zu Handen Herrn XXXX an-> XXXX Entgeltangaben des Unternehmens:Bewerbung: per E-Mail zu Handen Herrn römisch 40 an-> römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als ServicetechnikerInnen für Tür-, Tor- und Schrankenanlagen beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: XXXX Kundennummer: 4109443“Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: 4109443“ Der Beschwerdeführer bewarb sich auf diese Stelle am 08.02.2022 via E-Mail. Am selben Tag erhielt er von der für die Terminvereinbarung zuständigen Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH einen Anruf, mit einem Terminvorschlag für ein Bewerbungsgespräch am nächsten Tag, Mittwoch dem 09.02.
  12. Der Beschwerdeführer ersuchte im Rahmen des Telefonats um eine Terminverschiebung, da sein Auto aufgrund eines Achsenbruches einer Reparatur bedurfte und nicht fahrtüchtig war und teilte mit, dass am Montag ein Termin möglich sei. Die Mitarbeiterin stellt dem Beschwerdeführer daraufhin einen Rückruf wegen eines neuen Termins in Aussicht. Dass Terminverschiebungen für ein Bewerbungsgespräch generell nicht möglich sind, brachte sie im Rahmen des Telefongesprächs nicht zum Ausdruck.Der Beschwerdeführer bewarb sich auf diese Stelle am 08.02.2022 via E-Mail. Am selben Tag erhielt er von der für die Terminvereinbarung zuständigen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 GmbH einen Anruf, mit einem Terminvorschlag für ein Bewerbungsgespräch am nächsten Tag, Mittwoch dem 09.02.
  13. Der Beschwerdeführer ersuchte im Rahmen des Telefonats um eine Terminverschiebung, da sein Auto aufgrund eines Achsenbruches einer Reparatur bedurfte und nicht fahrtüchtig war und teilte mit, dass am Montag ein Termin möglich sei. Die Mitarbeiterin stellt dem Beschwerdeführer daraufhin einen Rückruf wegen eines neuen Termins in Aussicht. Dass Terminverschiebungen für ein Bewerbungsgespräch generell nicht möglich sind, brachte sie im Rahmen des Telefongesprächs nicht zum Ausdruck. Die für Terminvereinbarungen zuständige Mitarbeiterin führte diese im Auftrag des Chefs der Firma durch. Dieser absolvierte anschließend die Bewerbungsgespräche mit den Bewerbern. Er war im Jahr 2022 bzw. ist in der Regel nur einmal wöchentlich in der Firma persönlich anwesend. Die für Terminvereinbarungen zuständige Mitarbeiterin hatte zum Teil mehrere Terminvorschläge und hielt ansonsten für einen neuen Termin Rücksprache mit ihrem Chef. Die offene Stelle wurde erst in den Sommermonaten besetzt. Der potentielle Dienstgeber meldete dem AMS sowie dem Beschwerdeführer am 09.02.2022 rück, dass auf ein Bewerbungsgespräch verzichtet werde, da der Beschwerdeführer diese Woche leider keine Zeit dafür hatte. Das Dienstverhältnis als Servicetechniker zur XXXX GmbH kam nicht zustande.Das Dienstverhältnis als Servicetechniker zur römisch 40 GmbH kam nicht zustande.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum bisherigen Bezug stützen sich auf den im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerdevorentscheidung. Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 08.02.2022 für die Stelle beworben hat, bringt er im gesamten Verfahren übereinstimmend vor und findet dies in der vorgelegten Liste der AMS Bewerbungen seine Bestätigung. Dass er am selben Tag für einen Termin am nächsten Tag angerufen wurde, bringt er ebenfalls durchgehend und übereinstimmend vor, auch deckt sich dies mit dem Umstand, dass er bereits am 09.02.2022 ein Absage-E-Mail des potenziellen Dienstgebers erhalten hat. Soweit das AMS von einem späteren Termin für die Bewerbung sowie die Absage ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail des potenziellen Dienstgebers einerseits seiner Beschwerde angehängt hat und ist darin das Datum vom 09.02.2022 ersichtlich; ebenso ergibt sich dies aus dem Erledigungsvermerk des AMS vom 28.02.2022, in dem dokumentiert ist, dass die Rückmeldung der Fa. XXXX GmbH am 09.02.2022 erfolgte. Der festgestellte Gesprächsverlauf wurde vom Beschwerdeführer durchgängig gleichbleibend und widerspruchsfrei wiedergegeben und deckt sich mit den Angaben der Zeugin. Zwar schilderte diese, sich nicht mehr detailliert an das Gespräch erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Auto kaputt sei und sie ihn in Ermangelung eines anderen Termins einen Rückruf in Aussicht gestellt habe, wurde jedoch auch von ihr angegeben. Hierzu ist anzuführen, dass die Zeugin insgesamt einen glaubwürdigen und integren Eindruck vermittelte. Aus dem Umstand, dass auch die Zeugin angegeben hat, regelmäßig mit dem Chef Rücksprache zu halten und dem Beschwerdeführer einen Rückruf in Aussicht gestellt zu haben, kann geschlossen werden, dass sie ihm – wie auch der Beschwerdeführer angibt – gerade nicht mitgeteilt hat, dass eine Terminverschiebung in der Regel nicht möglich sei. Vielmehr hat die Zeugin demgegenüber selbst angeben, teilweise für die Bewerber auch mehrere Terminvorschläge gehabt zu haben, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass Terminverschiebungen in der Regel nicht möglich seien.Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 08.02.2022 für die Stelle beworben hat, bringt er im gesamten Verfahren übereinstimmend vor und findet dies in der vorgelegten Liste der AMS Bewerbungen seine Bestätigung. Dass er am selben Tag für einen Termin am nächsten Tag angerufen wurde, bringt er ebenfalls durchgehend und übereinstimmend vor, auch deckt sich dies mit dem Umstand, dass er bereits am 09.02.2022 ein Absage-E-Mail des potenziellen Dienstgebers erhalten hat. Soweit das AMS von einem späteren Termin für die Bewerbung sowie die Absage ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail des potenziellen Dienstgebers einerseits seiner Beschwerde angehängt hat und ist darin das Datum vom 09.02.2022 ersichtlich; ebenso ergibt sich dies aus dem Erledigungsvermerk des AMS vom 28.02.2022, in dem dokumentiert ist, dass die Rückmeldung der Fa. römisch 40 GmbH am 09.02.2022 erfolgte. Der festgestellte Gesprächsverlauf wurde vom Beschwerdeführer durchgängig gleichbleibend und widerspruchsfrei wiedergegeben und deckt sich mit den Angaben der Zeugin. Zwar schilderte diese, sich nicht mehr detailliert an das Gespräch erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Auto kaputt sei und sie ihn in Ermangelung eines anderen Termins einen Rückruf in Aussicht gestellt habe, wurde jedoch auch von ihr angegeben. Hierzu ist anzuführen, dass die Zeugin insgesamt einen glaubwürdigen und integren Eindruck vermittelte. Aus dem Umstand, dass auch die Zeugin angegeben hat, regelmäßig mit dem Chef Rücksprache zu halten und dem Beschwerdeführer einen Rückruf in Aussicht gestellt zu haben, kann geschlossen werden, dass sie ihm – wie auch der Beschwerdeführer angibt – gerade nicht mitgeteilt hat, dass eine Terminverschiebung in der Regel nicht möglich sei. Vielmehr hat die Zeugin demgegenüber selbst angeben, teilweise für die Bewerber auch mehrere Terminvorschläge gehabt zu haben, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass Terminverschiebungen in der Regel nicht möglich seien. Die Feststellung zur Aufgabenverteilung hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitarbeiter beim potenziellen Dienstgeber und zur Anwesenheit des Firmeninhabers stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin. Dass sie regelmäßig mit ihrem Chef Rücksprache halten musste, ist in ihrer Aussage deutlich zum Ausdruck gekommen. Ebenso wurde von ihr angegeben, dass die Stelle erst im Sommer besetzt werden konnte. Die Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS sowie den Beschwerdeführer liegt im Akt ein. Dass ein Dienstverhältnis zur XXXX GmbH nicht zustande kam, ist unstrittig.Dass ein Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH nicht zustande kam, ist unstrittig.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  18. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  19. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Der Beschwerdeführer erfüllte die im Stellenangebot angeführten Anforderungen und erhob keine Einwendungen gegen die Beschäftigung. Die zugewiesene Beschäftigung als Servicetechnikerinnen für Tür-, Tor- und Schrankenanlagen bei der Firma XXXX GmbH war dem Beschwerdeführer somit zumutbar.Der Beschwerdeführer erfüllte die im Stellenangebot angeführten Anforderungen und erhob keine Einwendungen gegen die Beschäftigung. Die zugewiesene Beschäftigung als Servicetechnikerinnen für Tür-, Tor- und Schrankenanlagen bei der Firma römisch 40 GmbH war dem Beschwerdeführer somit zumutbar. 3.
  2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.4.
  4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.4.
  5. Aus folgenden Erwägungen kann im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen einer Vereitlungshandlung ausgegangen werden. Zwar ist dem AMS zuzugestehen, dass ein potenzieller Dienstgeber ein Ersuchen um Verschiebung eines Bewerbungstermins aufgrund eines fahruntüchtigen Autos und einer damit verbundenen notwendigen Reparatur als Ausdruck möglichen Desinteresses an der angebotenen Stelle werten kann und ist die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu bejahen, jedoch kann im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Gesprächsverlaufes nicht gesehen werden, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung seinen Grund in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kaufnehmenden Handeln des Beschwerdeführers hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch, in dem ihm ein Termin für ein Bewerbungsgespräch für den nächsten Tag angeboten worden ist, lediglich eine begründete Bitte um eine Terminverschiebung geäußert und kann allein darin nicht eine auf das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses gerichtete bzw. dies in Kauf nehmende Handlung gesehen werden. Dass Terminverschiebungen vom potenziellen Dienstgeber per se nicht goutiert werden, wurde von der Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers im Zuge des kurzen Telefonats nämlich in keiner Weise zum Ausdruck gebracht; vielmehr stellte sie in Ermangelung eines weiteren Terminvorschlages einen Rückruf betreffend einen anderen Terminvorschlag nach Rücksprache mit ihrem Chef in Aussicht. Damit signalisierte sie dem Beschwerdeführer gerade nicht, dass Terminverschiebungen in der Regel zu einer Absage führen und hat der Beschwerdeführer auch nicht auf die Terminverschiebung trotz Hinweis auf eine mögliche Absage des Dienstgebers insistiert, vielmehr wurde ihm ein Rückruf wegen eines neuen Termins in Aussicht gestellt. Vor dem Hintergrund dieses Gesprächsverlaufes, kann ein vorsätzliches Handeln nicht erkannt werden. Auch kann nicht gesehen werden, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer als möglichen Termin den darauffolgenden Montag nannte, somit drei Werktage nach dem angebotenen Termin zeitlich zu weit entfernt gewesen wäre, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der die Bewerbungsgespräche durchführende Geschäftsführer ohnehin nur an einem Tag die Woche in der Firma vor Ort war und eine Terminverschiebung damit wohl in der Regel um eine Woche erfolgte. Auch kann dem Argument des AMS, dass der potenzielle Dienstgeber dringend Arbeitskräfte gesucht hat, vor dem Hintergrund, dass die Zeugin angegeben hat, dass die Stelle erst im Sommer besetzt worden ist, nicht gefolgt werden. Insgesamt kann in der bloßen Bitte um Terminverschiebung im Rahmen eines Telefonats, in dem von der Gesprächspartnerin diesbezüglich ein Rückruf in Aussicht gestellt wird, ein Handeln des Beschwerdeführers mit bedingtem Vorsatz das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln nicht erkannt werden. Zum Antrag des AMS, den Dienstgeber schriftlich zu befragen, weshalb dem Beschwerdeführer abgesagt worden ist, ist festzuhalten, dass bei der Frage, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, dessen subjektive Seite zu beurteilen ist und insofern das Motiv des Dienstgebers für die Absage nicht relevant erscheint, vielmehr geht es darum, feststellen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs ein Verhalten gesetzt hat, das auf das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gerichtet war bzw. dies bewusst in Kauf genommen hat. Ein solches Verhalten konnte vorliegend – wie bereits ausgeführt – insbesondere aufgrund des Gesprächsverlaufs auch nicht erkannt werden und war insofern dem Ersuchen des AMS nicht nachzukommen. Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG mangels bedingten Vorsatzes des Beschwerdeführers somit nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG mangels bedingten Vorsatzes des Beschwerdeführers somit nicht erfüllt. Der Beschwerde war daher stattzugegeben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2256604.1.00

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