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{'item': 'W229 2259787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW229 2259787-1 Spruch, W229 2259787-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 20.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 13.05.2022 bis 23.06.2022 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 20.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 13.05.2022 bis 23.06.2022 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Drogist beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Drogist beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er beim Bewerbungsgespräch auf seine Maskenbefreiung hingewiesen habe und die Filialleiterin daraufhin das Bewerbungsgespräch abgebrochen habe. Der Antritt einer Stelle, die ihm trotz gegenläufiger ärztlicher Empfehlungen das Tragen einer Maske über mehrere Stunden hindurch abverlange, sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Er befinde sich überdies seit 04.07.2022 in einer Ausbildung zum Organ der Straßenaufsicht und werde nach Abschluss der Ausbildung eine bezahlte Stelle erhalten. Es sei ihm daher Nachsicht zu gewähren.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nur teilweise geschwärzte Befunde und ein teilweise geschwärztes Attest vorgelegt habe. Dies könne als Nachweis für die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske nicht anerkannt werden. Der Beschwerdeführer habe beim Vorstellungsgespräch seinen Gesundheitszustand thematisiert und dadurch dem potentiellen Dienstgeber gegenüber seine gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, ab 01.09.2022 zu arbeiten zu beginnen. Eine allfällige Beschäftigungsaufnahme im September 2022 könne nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht herangezogen werden.
  5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.09.2022 vorgelegt.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.09.2022 vorgelegt.
  8. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren aufgefordert, ärztliche Befunde bzw. Atteste vorzulegen, aus denen sich die vorgebrachte gesundheitliche Einschränkung ergebe.
  9. Am 17.01.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er ausführte, dass er seit 01.09.2022 im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und vom Leistungsbezug beim AMS abgemeldet sei. Er habe den Kurs „Organ der Straßenaufsicht“ abgeschlossen und liegen somit ernsthafte Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme als auch eine nachhaltige Beschäftigung vor. Sein übriges Beschwerdevorbringen halte er vollinhaltlich aufrecht, er sei mit der Offenlegung seiner persönlichen Krankenakte nicht einverstanden. Weitere Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.11.2020, unterbrochen durch ein vollversichertes Dienstverhältnis, einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG und dem Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe.1.
  12. Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.11.2020, unterbrochen durch ein vollversichertes Dienstverhältnis, einer Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG und dem Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe. Am 29.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Fachverkäufer für Naturkosmetik und Drogeriewaren im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim Dienstgeber XXXX GmbH in 1120 Wien übermittelt. Die Entlohnung werde nach Vereinbarung festgelegt. Als Mindestentgelt waren € 1.800,00 brutto pro Monat auf Vollzeitbasis mit Bereitschaft zur Überzahlung angeführt.Am 29.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Fachverkäufer für Naturkosmetik und Drogeriewaren im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in 1120 Wien übermittelt. Die Entlohnung werde nach Vereinbarung festgelegt. Als Mindestentgelt waren € 1.800,00 brutto pro Monat auf Vollzeitbasis mit Bereitschaft zur Überzahlung angeführt. Der Beschwerdeführer bewarb sich per E-Mail und wurde anschließend telefonisch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Im Zuge des Telefonats wies der Beschwerdeführer auf seine Maskenbefreiung hin. Beim Bewerbungsgespräch am 12.05.2022 fragte die Filialleiterin den Beschwerdeführer, ob er bereit sei, eine Maske zu tragen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, über längere Zeit eine Maske zu tragen, ihm dies für kurze Phasen aber möglich sei. Die Filialleiterin beendete daraufhin das Bewerbungsgespräch. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH kam nicht zustande.Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 GmbH kam nicht zustande. 1.
  13. Der Beschwerdeführer legte dem AMS eine auf ihn ausgestellte Bestätigung vom 24.06.2021 vor, die lautete: „Mein Patient bekommt [Teil geschwärzt] daher eine Arbeitsstelle zugeteilt werden, an der er keine Maske tragen müsste. Mit freundlichen Grüßen, Dr. XXXX “Dr. römisch 40 “ Gesundheitliche Einschränkungen oder konkrete gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS mehrmals aufgefordert, lesbare Befunde sowie ein Attest zu übermitteln. Der Beschwerdeführer legte trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine sonstigen Unterlagen vor. 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2022 geringfügig bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. beschäftigt.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2022 geringfügig bei der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. beschäftigt. Von 01.09.2022 bis 30.11.2022 war der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der XXXX HandelsgmbH.Von 01.09.2022 bis 30.11.2022 war der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der römisch 40 HandelsgmbH. Seit 07.12.2022 bezieht er neuerlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreitet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung (siehe dazu sogleich unter 3.). 2.
  17. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf vom 19.09.
  18. Das gegenständliche Stellenangebot samt Begleitschreiben liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer dies erhalten hat, wird von ihm nicht bestritten. Die Feststellungen zur Bewerbung sowie dem Ablauf des Bewerbungsgesprächs beruhen insbesondere auf den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die an den Ausführungen zweifeln lassen würden. Dass im vorliegenden Fall kein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig. 2.
  19. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen vor, dass er regelmäßig eine Lungenuntersuchung machen müsse (vgl. Nachricht vom 16.05.2022), diesbezügliche Befunde legte er jedoch nicht vor. Im Akt liegt die Korrespondenz zwischen AMS und Beschwerdeführer ein, in welcher er ersucht wird, Befunde sowie ein Attest vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer lediglich teilweise geschwärzte Befunde vorlegte, und überdies nicht wollte, dass diese im System erfasst werden, ergibt sich aus den EDV-Vermerken des AMS (vgl. insb. Information/Gesprächsnotizen/Vermerke vom 02.06.2022: „Kd auf §10-Prfg angesprochen, bezügl. Facharztgutachten/Befunde, Kd legt diese vor, jedoch teilweise geschwärzt (nicht lesbar). Da er nicht möchte, dass er im System als „nicht gesunder Mensch“ erfasst wird, werden diese Dokumente auf KUWU nicht eingescannt und nicht dem Akt hinzugefügt […].“).2.
  20. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen vor, dass er regelmäßig eine Lungenuntersuchung machen müsse vergleiche Nachricht vom 16.05.2022), diesbezügliche Befunde legte er jedoch nicht vor. Im Akt liegt die Korrespondenz zwischen AMS und Beschwerdeführer ein, in welcher er ersucht wird, Befunde sowie ein Attest vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer lediglich teilweise geschwärzte Befunde vorlegte, und überdies nicht wollte, dass diese im System erfasst werden, ergibt sich aus den EDV-Vermerken des AMS vergleiche insb. Information/Gesprächsnotizen/Vermerke vom 02.06.2022: „Kd auf §10-Prfg angesprochen, bezügl. Facharztgutachten/Befunde, Kd legt diese vor, jedoch teilweise geschwärzt (nicht lesbar). Da er nicht möchte, dass er im System als „nicht gesunder Mensch“ erfasst wird, werden diese Dokumente auf KUWU nicht eingescannt und nicht dem Akt hinzugefügt […].“). Das von Dr. XXXX ausgestellte Attest vom 21.06.2021 liegt im Akt ein. Die konkrete gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers oder eine Diagnose ist daraus nicht ersichtlich.Das von Dr. römisch 40 ausgestellte Attest vom 21.06.2021 liegt im Akt ein. Die konkrete gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers oder eine Diagnose ist daraus nicht ersichtlich. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nochmals zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach. Somit beschränkt sich das Vorbringen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im gesamten Verfahren auf bloße Behauptungen des Beschwerdeführers, welche mangels entsprechender Nachweise etwa in Form von Befunden und insoweit mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht bestätigt und damit nicht festgestellt werden konnten. 2.
  21. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung sowie vom vollversicherten Dienstverhältnis vom 01.09.2022 bis 30.11.2022 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 09.01.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  25. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten: 3.2.
  26. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I NR. 11/2023,3.2.
  27. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 11 aus 2023,, „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
  3. COVID-19-BMV), idF BGBl. II Nr. 156/2022:3.2.
  4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
  5. COVID-19-BMV), in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 156/2022: „§ 2.
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. […] Verpflichtung zum Tragen einer Maske § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(2)Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen: […]
  1. Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  2. Drogerien und Drogeriemärkte; […] Ausnahmen § 9.
(1)Diese Verordnung gilt nicht für Paragraph 9,
(1)Diese Verordnung gilt nicht für
  1. […]
  2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Glaubhaftmachung § 10.
(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüberParagraph 10,
(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
  3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowie
  4. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
  5. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.
(2)Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. […]“
(2)Die Ausnahmegründe gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. […]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung: 3.3.
  2. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0249).3.3.
  3. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0249). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. zuletzt VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153 mwN.).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche zuletzt VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153 mwN.). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. neuerlich VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153 mwN.).Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche neuerlich VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153 mwN.). 3.3.
  4. Mit dem Vorbringen, er sei von der Pflicht, während der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen befreit, bringt der Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Stelle als Fachverkäufer sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über eine ärztlich bestätigte Maskenbefreiung, macht er einen Ausnahmegrund iSd § 9 Abs. 1 Z 8
  5. COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 156/2022, welche zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung und des Bewerbungsgesprächs in Geltung war, geltend. Ein Ausnahmegrund war gemäß § 10 Abs. 1 und 2
  6. COVID-19-BMV glaubhaft zu machen und durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über eine ärztlich bestätigte Maskenbefreiung, macht er einen Ausnahmegrund iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8,
  7. COVID-19-BMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, welche zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung und des Bewerbungsgesprächs in Geltung war, geltend. Ein Ausnahmegrund war gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2
  8. COVID-19-BMV glaubhaft zu machen und durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, welches zu den einschlägigen Bestimmungen der
  9. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 ergangen ist, aber auf die nahezu wortgleichen Bestimmungen der gegenständlich anwendbaren
  10. COVID-19-BMV übertragbar ist, ausgeführt, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran anknüpfe, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfüge, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Die glaubhaft zu machende Tatsache sei demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörde. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde reiche jedoch die Glaubhaftmachung. Der Betreffende habe die Behörde daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, müsse der Betroffene eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handle es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden dürfe. Diese Norm schränke die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, aber nicht ein. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich sei, habe der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung könne der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis gehabt habe, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa, wenn ein solcher „Attest“ online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden sei. Bestehe für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handle, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG ausgestellt worden sei, so reiche diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung nicht aus. In diesem Fall sei die Behörde berechtigt, den Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attests aufzufordern.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, welches zu den einschlägigen Bestimmungen der
  11. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, ergangen ist, aber auf die nahezu wortgleichen Bestimmungen der gegenständlich anwendbaren
  12. COVID-19-BMV übertragbar ist, ausgeführt, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran anknüpfe, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfüge, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Die glaubhaft zu machende Tatsache sei demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörde. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde reiche jedoch die Glaubhaftmachung. Der Betreffende habe die Behörde daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, müsse der Betroffene eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handle es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des Paragraph 55, ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden dürfe. Diese Norm schränke die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, aber nicht ein. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich sei, habe der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung könne der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis gehabt habe, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa, wenn ein solcher „Attest“ online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden sei. Bestehe für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handle, das entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 55, ÄrzteG ausgestellt worden sei, so reiche diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung nicht aus. In diesem Fall sei die Behörde berechtigt, den Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attests aufzufordern. Der Beschwerdeführer legte zwar ein mit 24.06.2021 datiertes teilweise geschwärztes Attest von Dr. XXXX vor, in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer nur eine Arbeitsstelle zugeteilt werden dürfe, an der er keine Maske tragen müsse. Wie bereits festgehalten, enthält das Attest weder eine Diagnose noch sonstige Anhaltspunkte für die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen. Aus Sicht des erkennenden Senats ist anhand des vorgelegten Attests auch nicht nachvollziehbar, ob der Erstellung eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung vorangegangen ist. Es handelt sich somit nicht um eine unbedenkliche Bestätigung und konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass durch das teilweise geschwärzte Attest die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen glaubhaft gemacht werden kann – zumal er sowohl von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wurde. Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Umstände basierend auf entsprechenden Belegen vor, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Tragepflicht ergeben würde. Soweit der Beschwerdeführer ebenfalls ohne weitere Nachweise vorbringt, er müsse regelmäßig zu Lungenuntersuchungen, ist damit ebenso eine konkrete gesundheitliche Einschränkung nicht nachvollziehbar dargelegt.Der Beschwerdeführer legte zwar ein mit 24.06.2021 datiertes teilweise geschwärztes Attest von Dr. römisch 40 vor, in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer nur eine Arbeitsstelle zugeteilt werden dürfe, an der er keine Maske tragen müsse. Wie bereits festgehalten, enthält das Attest weder eine Diagnose noch sonstige Anhaltspunkte für die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen. Aus Sicht des erkennenden Senats ist anhand des vorgelegten Attests auch nicht nachvollziehbar, ob der Erstellung eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung vorangegangen ist. Es handelt sich somit nicht um eine unbedenkliche Bestätigung und konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass durch das teilweise geschwärzte Attest die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen glaubhaft gemacht werden kann – zumal er sowohl von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wurde. Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Umstände basierend auf entsprechenden Belegen vor, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Tragepflicht ergeben würde. Soweit der Beschwerdeführer ebenfalls ohne weitere Nachweise vorbringt, er müsse regelmäßig zu Lungenuntersuchungen, ist damit ebenso eine konkrete gesundheitliche Einschränkung nicht nachvollziehbar dargelegt. Da somit eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Stelle als Fachverkäufer in einem Drogeriemarkt dem Beschwerdeführer zumutbar war. Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert vorbringt, er habe die Stelle selbst zu einer geringeren Entlohnung antreten wollen, kann darin keine Unzumutbarkeit der Stelle in Bezug auf die Entlohnung gesehen werden, da im Stellenangebot auch angeführt wird, dass die Entlohnung nach Vereinbarung erfolge und Bereitschaft zur Überzahlung bestehe. Dass der Beschwerdeführer die Frage der Entlohnung im Rahmen des Bewerbungsgesprächs angesprochen hätte, ist nicht hervorgekommen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschäftigung für den Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar war.Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschäftigung für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar war. 3.
  13. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  14. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  15. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Arbeitsuchende ist im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (vgl. VwGH 11.03.2022, Ra 2019/08/0119 mwN.).Der Arbeitsuchende ist im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag vergleiche VwGH 11.03.2022, Ra 2019/08/0119 mwN.). 3.4.
  16. Der Beschwerdeführer hat der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs zu verstehen gegeben, dass er keine Maske tragen werde, und somit die damals geltende Rechtslage für den Verkauf nicht einhalten würde – dies obwohl ein Ausnahmegrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses waren, ergibt sich daraus, dass das Bewerbungsgespräch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine behauptete Maskenbefreiung beendet wurde. Wie bereits ausgeführt, haben sich auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung der Zumutbarkeit mangels konkreten Vorbringens keine rechtlich relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben und kann das Verhalten des Beschwerdeführers somit nicht anders gedeutet werden, als er damit das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf nahm. 3.
  17. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: 3.5.
  18. Die in § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 20.06.2022 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 13.05.2022 bis 23.06.2022 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.3.5.
  19. Die in Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 20.06.2022 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 13.05.2022 bis 23.06.2022 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
  20. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001 mwN.).Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001 mwN.). 3.5.
  21. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 13.01.2023 vor, dass in seinem Fall ernsthafte Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vorliegen würden, außerdem sei er seit dem 01.09.2022 im Ausmaß von 30 Stunden beschäftigt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 01.07.2022 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht, dies jedoch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließt und somit keinen Nachsichtsgrund darstellen kann. Eine vollversicherte Beschäftigung bei diesem Dienstgeber wurde nicht eingegangen. Zum Vorbringen der vollversicherten Beschäftigung bei der XXXX GmbH ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2022 wieder im Leistungsbezug befindet und das vorgebrachte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis lediglich drei Monate andauerte. Die Vereitelungshandlung wurde bereits am 12.05.2022 gesetzt und der Bezug daraufhin von 13.05.2022 bis 23.06.2022 gesperrt. Die Arbeitsaufnahme erfolgte somit erst mehr als zwei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist und dreieinhalb Monate nach der Vereitelungshandlung. Eine zeitliche Nähe der Beschäftigungsaufnahme zur Ausschlussfrist ist daher nicht gegeben. Der zeitliche Abstand zur Ausschlussfrist vermag daher trotz etwaiger vorangegangener Bemühungen für die Beschäftigungsaufnahme in Zusammenschau mit der doch kurzen Dauer des Dienstverhältnisses die negative Konsequenzen der Vereitelung für die Versichertengemeinschaft nicht auszugleichen. Gegenständlich kann eine Nachsicht somit nicht gewährt werden.Zum Vorbringen der vollversicherten Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2022 wieder im Leistungsbezug befindet und das vorgebrachte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis lediglich drei Monate andauerte. Die Vereitelungshandlung wurde bereits am 12.05.2022 gesetzt und der Bezug daraufhin von 13.05.2022 bis 23.06.2022 gesperrt. Die Arbeitsaufnahme erfolgte somit erst mehr als zwei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist und dreieinhalb Monate nach der Vereitelungshandlung. Eine zeitliche Nähe der Beschäftigungsaufnahme zur Ausschlussfrist ist daher nicht gegeben. Der zeitliche Abstand zur Ausschlussfrist vermag daher trotz etwaiger vorangegangener Bemühungen für die Beschäftigungsaufnahme in Zusammenschau mit der doch kurzen Dauer des Dienstverhältnisses die negative Konsequenzen der Vereitelung für die Versichertengemeinschaft nicht auszugleichen. Gegenständlich kann eine Nachsicht somit nicht gewährt werden. 3.
  22. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2259787.1.00

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