1 und 2 PVG abgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG und Mag. Norbert MÜLLER als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 aus römisch 40 , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 15.10.2021, Zl. römisch 40 , womit der Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim römisch 40 , des Fachausschusses bei der römisch 40 und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung wegen der von diesen Personalvertretungsorganen erteilten Zustimmung zur Besetzung der Funktion römisch 40 mit einem Mitbewerber des Antragstellers auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen
Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG abgewiesen wurde, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision
4 B-VG zulässig.Die Revision
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom XXXX 2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beamter, dessen Planstellenbereich sich innerhalb des Bundesministerium für Landesverteidigung befindet und der zum Personenkreis der begünstigt Behinderten zählt, gegenüber der belangten Behörde, der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge kurz „PVAB“), dem Dienststellenausschusses beim XXXX („DA“), des Fachausschusses bei der XXXX („FA“) wegen Rechtswidrigkeiten bei der Vorgehensweise der Nachbesetzung auf die Planstelle XXXX beim XXXX , auf die er sich mit XXXX .2020 beworben habe, ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beamter, dessen Planstellenbereich sich innerhalb des Bundesministerium für Landesverteidigung befindet und der zum Personenkreis der begünstigt Behinderten zählt, gegenüber der belangten Behörde, der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge kurz „PVAB“), dem Dienststellenausschusses beim römisch 40 („DA“), des Fachausschusses bei der römisch 40 („FA“) wegen Rechtswidrigkeiten bei der Vorgehensweise der Nachbesetzung auf die Planstelle römisch 40 beim römisch 40 , auf die er sich mit römisch 40 .2020 beworben habe, ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen. Die genannte Planstelle wurde im März 2020 zur Besetzung ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich um diese Planstelle und wurde von der Dienstbehörde für die Besetzung vorgeschlagen. Er und ein externer Bewerber seien unter sechs Bewerbers als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuft worden. Schließlich sei der externe Bewerber zum Zuge gekommen, wobei der Beschwerdeführer im Anschluss der Besetzung festgestellt hätte, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber bereits abgesprochen und noch vor der Ausschreibung für den zu besetzenden Arbeitsplatz vorgesehen gewesen sei. Dies sei für den Beschwerdeführer unerträglich gewesen. Der DA führte in einer Stellungnahme vom XXXX 2021 aus, dass im Jahr 2018 von der Dienstbehörde versucht worden sei, für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber aufgrund seiner familiären Situation einen passenden Arbeitsplatz in XXXX zu finden. Aus diesem Grund habe der DA auch eine mehrmonatige Dienstzuteilung nach XXXX befürwortet. Im gegenständlichen Besetzungsverfahren habe es keinerlei Planung durch das Kommando zur Nachbesetzung dieser Planstelle gegeben. Dem Antrag des Kommandanten, den Beschwerdeführer mit der ausgeschriebenen Stelle zu besetzen sei in der DA-Sitzung nicht zugestimmt worden und ein Gegenvorschlag eingebracht worden. Dieser sei seitens des Kommandanten nicht angenommen worden, sodass die Einleitung eines § 10-Verfahrens erfolgt sei. Nicht gesetzeskonforme Handlungen habe es nicht gegeben. Die Anschuldigungen einer unrechtmäßigen Bevorzugung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers wären in einem Klarstellungsschreiben vom XXXX 2021 bereits entkräftet worden. Der FA und der Zentralausschuss des XXXX („ZA“) stützten ihre Stellungnahmen auf die Bewerbungsunterlagen und die Sitzungsprotokolle.Der DA führte in einer Stellungnahme vom römisch 40 2021 aus, dass im Jahr 2018 von der Dienstbehörde versucht worden sei, für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber aufgrund seiner familiären Situation einen passenden Arbeitsplatz in römisch 40 zu finden. Aus diesem Grund habe der DA auch eine mehrmonatige Dienstzuteilung nach römisch 40 befürwortet. Im gegenständlichen Besetzungsverfahren habe es keinerlei Planung durch das Kommando zur Nachbesetzung dieser Planstelle gegeben. Dem Antrag des Kommandanten, den Beschwerdeführer mit der ausgeschriebenen Stelle zu besetzen sei in der DA-Sitzung nicht zugestimmt worden und ein Gegenvorschlag eingebracht worden. Dieser sei seitens des Kommandanten nicht angenommen worden, sodass die Einleitung eines Paragraph 10 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, erfolgt sei. Nicht gesetzeskonforme Handlungen habe es nicht gegeben. Die Anschuldigungen einer unrechtmäßigen Bevorzugung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers wären in einem Klarstellungsschreiben vom römisch 40 2021 bereits entkräftet worden. Der FA und der Zentralausschuss des römisch 40 („ZA“) stützten ihre Stellungnahmen auf die Bewerbungsunterlagen und die Sitzungsprotokolle. Aufgrund des Antrages und der Stellungnahmen stellte die PVAB mit Schreiben vom XXXX 2021 den Sachverhalt im Wesentlichen folgendermaßen fest, dass der Beschwerdeführer und der zum Zuge gekommene Mitbewerber beide „im höchsten Maß geeignet“ wesen wären. Durch die Nichteinigung auf einen Bewerber sei ein Verfahren
PVG eingeleitet worden, wodurch die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf den FA übergegangen sei. Die Dienstbehörde teilte dem FA am XXXX 2020 mit, dass die Einteilung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers angestrebt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei hingegen weder für den Fachdienst verwendet worden noch habe er die fachdienstliche Einweisung oder die fachdienstliche Ausbildung absolviert, was jedoch die Voraussetzung für die Berechtigung zur Aufgabenerfüllung gewesen wäre. Der FA teilte in einem Schreiben nach der Sitzung am XXXX 2020 mit, dass laut Beschlussprotokoll der zum Zuge gekommene Mitbewerber zu unterstützen sei. Dieser Entscheidung schloss sich auch der ZA an.Aufgrund des Antrages und der Stellungnahmen stellte die PVAB mit Schreiben vom römisch 40 2021 den Sachverhalt im Wesentlichen folgendermaßen fest, dass der Beschwerdeführer und der zum Zuge gekommene Mitbewerber beide „im höchsten Maß geeignet“ wesen wären. Durch die Nichteinigung auf einen Bewerber sei ein Verfahren
Paragraph 10, PVG eingeleitet worden, wodurch die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf den FA übergegangen sei. Die Dienstbehörde teilte dem FA am römisch 40 2020 mit, dass die Einteilung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers angestrebt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei hingegen weder für den Fachdienst verwendet worden noch habe er die fachdienstliche Einweisung oder die fachdienstliche Ausbildung absolviert, was jedoch die Voraussetzung für die Berechtigung zur Aufgabenerfüllung gewesen wäre. Der FA teilte in einem Schreiben nach der Sitzung am römisch 40 2020 mit, dass laut Beschlussprotokoll der zum Zuge gekommene Mitbewerber zu unterstützen sei. Dieser Entscheidung schloss sich auch der ZA an. Der Antrag des Beschwerdeführers sei dahingehend begründet gewesen, dass der DA seine Entscheidung rechtswidrig und unsachlich begründet hätte, zumal die angeblich notwendigen und geforderten Ausbildungen, Erfahrungen etc. weder in der Ausschreibung als Erfordernisse noch als besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten als erwünscht enthalten gewesen wären. Diesbezüglich sei den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt worden. Dem FA wurde aufgetragen, das Sitzungsprotokoll vom XXXX 2020 in der Langfassung vorzulegen, um die Gründe für die Entscheidung der Besetzung nachvollziehbar zu machen.Diesbezüglich sei den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt worden. Dem FA wurde aufgetragen, das Sitzungsprotokoll vom römisch 40 2020 in der Langfassung vorzulegen, um die Gründe für die Entscheidung der Besetzung nachvollziehbar zu machen. Mit Schreiben des FA vom XXXX 2021 wurde angeführt, dass die Fachkompetenz für den zum Zuge gekommen Mitbewerber gesprochen habe. Auch habe die geplante Familienzusammenführung in der Beurteilung die umfangreiche Zustimmung aller Mitglieder gefunden.Mit Schreiben des FA vom römisch 40 2021 wurde angeführt, dass die Fachkompetenz für den zum Zuge gekommen Mitbewerber gesprochen habe. Auch habe die geplante Familienzusammenführung in der Beurteilung die umfangreiche Zustimmung aller Mitglieder gefunden. Am XXXX 2021 übersandte der Beschwerdeführer sein Parteiengehör zum erhobenen Sachverhalt des PVAB. Er habe mit Schreiben beim DA um Unterstützung angesucht, jedoch diese nicht erhalten. Die Antworten seitens des DA wären inkompatibel mit dem Termin der stattgefundenen Sitzung gewesen und es nicht nachvollziehbar gewesen, dass sich der DA damit auseinandergesetzt hätte, dass die ausgeschriebene Stelle intern nachbesetzt werde. Er habe seine Unterstützungsabsage sechs Tage vor der DA-Sitzung erhalten und man habe ihm gesagt, dass die Unterstützung in der Sitzung vom XXXX 2020 nicht bearbeitet habe werden können, weil diese nicht rechtzeitig eingebracht gewesen worden sei. Abgesehen davon habe der DA die Interessen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen und zu fördern und es sei auch fraglich in wie weit die Behindertenvertrauensperson involviert gewesen sei, um seine Interessen wahren zu können.Am römisch 40 2021 übersandte der Beschwerdeführer sein Parteiengehör zum erhobenen Sachverhalt des PVAB. Er habe mit Schreiben beim DA um Unterstützung angesucht, jedoch diese nicht erhalten. Die Antworten seitens des DA wären inkompatibel mit dem Termin der stattgefundenen Sitzung gewesen und es nicht nachvollziehbar gewesen, dass sich der DA damit auseinandergesetzt hätte, dass die ausgeschriebene Stelle intern nachbesetzt werde. Er habe seine Unterstützungsabsage sechs Tage vor der DA-Sitzung erhalten und man habe ihm gesagt, dass die Unterstützung in der Sitzung vom römisch 40 2020 nicht bearbeitet habe werden können, weil diese nicht rechtzeitig eingebracht gewesen worden sei. Abgesehen davon habe der DA die Interessen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen und zu fördern und es sei auch fraglich in wie weit die Behindertenvertrauensperson involviert gewesen sei, um seine Interessen wahren zu können. Auch habe der DA sich dahingehend widersprochen, in dem er einerseits impliziert dargestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vertretertätigkeit keine oder eine geringere fachliche Kompetenz und keine positive Einstellung für die Bediensteten einzutreten gehabt hätte, andererseits sei auch der Vorschlag unterbreitet worden, ihn auf den bekannt gegebenen Arbeitsplatz einzuteilen. Des Weiteren habe der zum Zuge gekommene Mitbewerber nicht den Aufgabenbereich innegehabt, den der Beschwerdeführer ausgeübt habe, weshalb dessen Leistung keiner sachlichen Beurteilung unterzogen habe werden können. Auch gehe aus dem Schreiben des DA impliziert hervor, dass dieser sich schon vor der Ausschreibung entschieden hätte. Dies müsse auch dahingehend betrachtet werden, dass der DA das für den Beschwerdeführer zuständige Kollegialorgan sei und dieses – so wie die Behindertenvertrauensperson – nicht mit ihm, sondern nur über ihn gesprochen habe. Auch sei der ausgeschriebene Arbeitsplatz selbst ohne Fachoffiziersausbildung in seinen Aufgabenbereichen bewältigbar. Dies sei auch beim Vorgänger so gewesen und im Zuge seiner Interessenbekundung habe er um die fachdienstliche Einschulung auf diesen Arbeitsplatz ersucht. Diesbezüglich habe er auch seitens des Abwehramtes die Zustimmung erhalten. Auch sei die Dienstbehörde im Besitz seines Personalaktes gewesen, aus dem ersichtlich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Planstelle gehabt hätte. Auch habe die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme keine positiven Worte für ihn gefunden, um den zum Zuge gekommenen Mitbewerber besser aussehen zu lassen. Nicht nachvollziehbar sei es gewesen, dass der FA eine Entscheidung für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber abgegeben habe, zumal dieser im Besitz des gesamten Personalaktes des Beschwerdeführers gewesen sei. Hier sei eindeutig gegen den Beschwerdeführer argumentiert worden, obgleich der FA gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen. Dies gelte ebenso für die Behindertenvertrauensperson. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar gewesen, warum der ZA die Behauptung aufgestellt habe, dass das Unterstützungsansuchen des Beschwerdeführers nicht aufliegen würde bzw. er nicht in Kenntnis davon sei. Diese Unregelmäßigkeiten wären für ihn ausschlaggebend gewesen, dass er den Antrag auf Überprüfung der Geschäftsführung der PVOs gestellt habe, damit in Zukunft dort wieder ordnungsgemäß gearbeitet werde. Die PVBA erließ am 15.10.2021 den im Spruch erwähnten Bescheid. In diesem wurde festgestellt, dass das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der PV einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenen Personen am besten diene, denn dies könne durch die verschiedenen Einzelfälle nicht starr festgelegt werden. Der Ermessensspielraum finde daher in der Willkür seine Grenzen. Es müssen auch die Gesamtinteressen berücksichtigt werden, sodass sachlich argumentiert auch keine Rechtswidrigkeit vorliege, wenn gegen einen eigenen Bediensteten entschieden werde. Ebenso müsse festgehalten werden, dass beide Mitbewerber „in höchstem Maße“ geeignet gewesen wären und daher diesbezüglich auch keine Willkür erkannt habe werden können. Der DA habe zurecht wegen Interessenkollision das Unterstützungsansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt und in weiterer Folge habe eine Entscheidung zwischen zwei in höchstem Maße geeigneten Bewerbern gefunden werden müssen. Hier habe in einer Einigung des DA und der Dienstgeberseite schließlich das Gesamtpaket für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber gesprochen. Jedenfalls sei die Entscheidung des DA objektivierbar und im Rahmen seines Ermessensspielraum vertretbar gewesen. Die Familienzusammenführung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers als soziales Argument in den Raum zustellen, sei ebenso keine gesetzwidrige Handlung. Auch habe ein PVO den bestgeeignetsten Bewerber zu unterstützen. Dass dieses nur für jene Bedienstete zuständig sei, die zum jeweiligen PVO wahlberechtigt wären, finde im PVG in dieser Form keine Deckung. Der Fachausschuss habe sich ebenfalls rechtmäßig und im Rahmen seines zuständigen Ermessensspieltraums für die Unterstützung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers entschieden. Diese Entscheidung sei nicht nur gesetzeskonform, sondern auch objektiv vertretbar getroffen worden. Ein Widerspruch mit den Grundsätzen der Interessenvertretung habe nicht festgestellt werden können. Der Zentralausschuss sei gleichfalls aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen in gesetzmäßiger Geschäftsführung im Rahmen seines Ermessensspielraums sachlich gerechtfertigt zum Schluss gekommen, sich für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber auszusprechen. Die Stellungnahme des ZA sei durch § 22 Abs. 8 PVG gesetzmäßig gedeckt gewesen. Die Vorgehenswiese der Ausschüsse (DA, FA, ZA) stehe im Einklang mit § 2 Abs. 1 und 2 PVG. Diese hätten ihre jeweilige Entscheidung nach sachlichen, objektiven nachvollziehbaren Kriterien gefällt, und es sei der Ermessensspielraum nicht überschritten worden. Daher habe für die PVAB keine Rechtsgrundlage bestanden, die in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben.Der Zentralausschuss sei gleichfalls aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen in gesetzmäßiger Geschäftsführung im Rahmen seines Ermessensspielraums sachlich gerechtfertigt zum Schluss gekommen, sich für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber auszusprechen. Die Stellungnahme des ZA sei durch Paragraph 22, Absatz 8, PVG gesetzmäßig gedeckt gewesen. Die Vorgehenswiese der Ausschüsse (DA, FA, ZA) stehe im Einklang mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG. Diese hätten ihre jeweilige Entscheidung nach sachlichen, objektiven nachvollziehbaren Kriterien gefällt, und es sei der Ermessensspielraum nicht überschritten worden. Daher habe für die PVAB keine Rechtsgrundlage bestanden, die in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben. Dagegen wurde am 18.11.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer monierte, dass der Bescheid mit Bezug auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und Fachausschusses angefochten werde. Auch wären im angefochtenen Bescheid seine im Antrag und in der Stellungnahme vorgebrachten Beweise keiner rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Ebenso sei es aktenwidrig, dass sich der DA sachlich und intensiv mit den Bewerbern auseinandergesetzt habe. Es würde im Akt keine Begründung seitens des DA vorliegen. Auch habe sich dieser negativ gegenüber dem Beschwerdeführer geäußert, was er nicht machen dürfe. Ebenso wären diese Ausführungen auch nicht durch seinen Personalakt gedeckt. Auch hätte dem FA bei Vorliegen aller relevanten Unterlagen auffallen müssen, dass die Begründung des DA als unsachlich und nicht objektiv zu werten gewesen wäre. Das gelte auch für das Verfahren vor dem ZA. Daher könne nicht der Wahrnehmung der PVAB gefolgt werden, dass seitens der PVO keine Willkür zu erkennen gewesen sei. Der Verwaltungsakt langte am 30.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtskammer W257 zugewiesen. Das erkennende Gericht übermittelte mit Schreiben vom 12.01.2023 dem Dienststellenausschuss beim XXXX , dem Fachausschuss beim XXXX und dem Zentralausschuss beim XXXX den zum im Betreff genannten Verfahren Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt am 21.10.2021 und die Bescheidbeschwerde vom 18.11.2021 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend).Das erkennende Gericht übermittelte mit Schreiben vom 12.01.2023 dem Dienststellenausschuss beim römisch 40 , dem Fachausschuss beim römisch 40 und dem Zentralausschuss beim römisch 40 den zum im Betreff genannten Verfahren Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt am 21.10.2021 und die Bescheidbeschwerde vom 18.11.2021 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend). Der Zentralausschuss beim XXXX ersuchte in einem Schreiben vom 23.01.2023 um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.02.2023. Mit Schreiben vom 25.01.2023 stimmte das BVwG diesem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 17.02.2023 zu.Der Zentralausschuss beim römisch 40 ersuchte in einem Schreiben vom 23.01.2023 um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.02.2023. Mit Schreiben vom 25.01.2023 stimmte das BVwG diesem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 17.02.2023 zu. Mit Schreiben vom 04.02.2023 teilte der Zentralausschuss beim XXXX mit, dass in der Sondersitzung vom 31.01.2023 beschlossen worden wäre, in gegenständlichem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 04.02.2023 teilte der Zentralausschuss beim römisch 40 mit, dass in der Sondersitzung vom 31.01.2023 beschlossen worden wäre, in gegenständlichem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die frei gewordene Stelle des XXXX und wurde seitens der Personalvertretung – entgegen der des Vorschlages der Dienstbehörde – nicht vorgeschlagen. Er und ein externer Bewerber waren zuvor unter sechs Bewerbern als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuft worden.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die frei gewordene Stelle des römisch 40 und wurde seitens der Personalvertretung – entgegen der des Vorschlages der Dienstbehörde – nicht vorgeschlagen. Er und ein externer Bewerber waren zuvor unter sechs Bewerbern als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuft worden. Der unter „Verfahrensgang“ erläuterte Sachverhalt wird festgestellt. Seit dem Jahr 2018 versucht die Dienstbehörde, für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber aufgrund seiner familiären Situation einen passenden Arbeitsplatz in XXXX zu finden. Aus diesem Grund hat der DA auch eine mehrmonatige Dienstzuteilung nach XXXX befürwortet. Im gegenständlichen Besetzungsverfahren hat es keinerlei Planung durch das Kommando zur Nachbesetzung dieser Planstelle gegeben. Dem Antrag des Kommandanten, den Beschwerdeführer mit der ausgeschriebenen Stelle zu besetzen ist in der DA-Sitzung nicht zugestimmt worden und es wurde ein Gegenvorschlag eingebracht. Dieser wurde seitens des Kommandanten nicht angenommen.Seit dem Jahr 2018 versucht die Dienstbehörde, für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber aufgrund seiner familiären Situation einen passenden Arbeitsplatz in römisch 40 zu finden. Aus diesem Grund hat der DA auch eine mehrmonatige Dienstzuteilung nach römisch 40 befürwortet. Im gegenständlichen Besetzungsverfahren hat es keinerlei Planung durch das Kommando zur Nachbesetzung dieser Planstelle gegeben. Dem Antrag des Kommandanten, den Beschwerdeführer mit der ausgeschriebenen Stelle zu besetzen ist in der DA-Sitzung nicht zugestimmt worden und es wurde ein Gegenvorschlag eingebracht. Dieser wurde seitens des Kommandanten nicht angenommen. Durch die Nichteinigung auf einen Bewerber ist ein Verfahren
PVG eingeleitet worden, wodurch die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf den FA übergegangen ist. Die Dienstbehörde teilte dem FA am XXXX 2020 mit, dass die Einteilung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers angestrebt werden sollte. Der FA teilte in einem Schreiben nach der Sitzung am XXXX 2020 mit, dass laut Beschlussprotokoll der zum Zuge gekommene Mitbewerber zu unterstützen war.Durch die Nichteinigung auf einen Bewerber ist ein Verfahren
Paragraph 10, PVG eingeleitet worden, wodurch die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf den FA übergegangen ist. Die Dienstbehörde teilte dem FA am römisch 40 2020 mit, dass die Einteilung des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers angestrebt werden sollte. Der FA teilte in einem Schreiben nach der Sitzung am römisch 40 2020 mit, dass laut Beschlussprotokoll der zum Zuge gekommene Mitbewerber zu unterstützen war. Der Zentralausschuss wurde gem. § 10 PVG auch mit diesem Verfahren befasst. Dieser bestätigte die Ansicht des FA.Der Zentralausschuss wurde gem. Paragraph 10, PVG auch mit diesem Verfahren befasst. Dieser bestätigte die Ansicht des FA. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es nicht. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wird, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wird, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor. Zu A) Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er beim DA um Unterstützung angesucht, jedoch er diese nicht erhalten hätte. Die Antworten seitens des DA wären inkompatibel mit dem Termin der stattgefundenen Sitzung gewesen. Er habe seine Unterstützungsabsage sechs Tage vor der DA-Sitzung erhalten und man habe ihm gesagt, dass die Unterstützung in der Sitzung vom XXXX 2020 nicht bearbeitet habe werden können, weil diese nicht rechtzeitig eingebracht gewesen worden sei. Abgesehen davon habe der DA die Interessen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen und zu fördern und es sei auch fraglich in wie weit die Behindertenvertrauensperson involviert gewesen sei, um seine Interessen wahren zu können.Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er beim DA um Unterstützung angesucht, jedoch er diese nicht erhalten hätte. Die Antworten seitens des DA wären inkompatibel mit dem Termin der stattgefundenen Sitzung gewesen. Er habe seine Unterstützungsabsage sechs Tage vor der DA-Sitzung erhalten und man habe ihm gesagt, dass die Unterstützung in der Sitzung vom römisch 40 2020 nicht bearbeitet habe werden können, weil diese nicht rechtzeitig eingebracht gewesen worden sei. Abgesehen davon habe der DA die Interessen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen und zu fördern und es sei auch fraglich in wie weit die Behindertenvertrauensperson involviert gewesen sei, um seine Interessen wahren zu können. Er vermeinte auch, dass sich der DA widersprochen habe, weil er dem Beschwerdeführer eine geringere fachliche Kompetenz und keine positive Einstellung für die Bediensteten eingeräumt hätte, obgleich der zum Zuge gekommene Mitbewerber nicht den Aufgabenbereich innegehabt, den der Beschwerdeführer ausgeübt habe. Der DA habe sich daher unsachlich und bereits voreingenommen für den zum Zuge gekommenen Bewerber entschieden. Der Beschwerdeführer stellte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Gesetzwidrigkeit der Handlung des Dienststellenausschusses XXXX im Zusammenhang mit der Bewerbung des Beschwerdeführers feststellen.Der Beschwerdeführer stellte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Gesetzwidrigkeit der Handlung des Dienststellenausschusses römisch 40 im Zusammenhang mit der Bewerbung des Beschwerdeführers feststellen. Es wurde geltend gemacht, dass die Vorgehensweise des Fachausschusses nicht im Einklang mit § 2 und § 9 B-PVAG stehe.Es wurde geltend gemacht, dass die Vorgehensweise des Fachausschusses nicht im Einklang mit Paragraph 2 und Paragraph 9, B-PVAG stehe. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl I Nr. 205/2022 haben – auszugsweise – nachfolgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, haben – auszugsweise – nachfolgenden Wortlaut: § 2.
In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:Paragraph 9,
Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung: […] b) bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten; […] […]
Paragraph 26, nicht. […] Aus der Grundlage des § 2 PVG ist nicht direkt zu entnehmen, dass die Beschlüsse nach objektiven Kriterien zu erfolgen haben, doch legt § 2 PVG als Zielbestimmung das Handeln der Personalvertretung im weiteren Umfang fest. Allgemein lässt sich feststellen, dass das PVG in vielen Bestimmungen einen sehr hohen Abstraktionsgehalt aufweist um der Personalvertretung den Spielraum zu geben, den sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bedürfe (so auch die Behörde auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Dabei ist der Spielraum allerdings nicht nach den Vorstellungen der einzelnen Organwalter durch deren Auslegung auszufüllen, sondern ist dieser noch mehr an den strengen Grenzen des Willkürverbotes, unter dem die gänzliche staatliche Verwaltung steht, gebunden.Aus der Grundlage des Paragraph 2, PVG ist nicht direkt zu entnehmen, dass die Beschlüsse nach objektiven Kriterien zu erfolgen haben, doch legt Paragraph 2, PVG als Zielbestimmung das Handeln der Personalvertretung im weiteren Umfang fest. Allgemein lässt sich feststellen, dass das PVG in vielen Bestimmungen einen sehr hohen Abstraktionsgehalt aufweist um der Personalvertretung den Spielraum zu geben, den sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bedürfe (so auch die Behörde auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Dabei ist der Spielraum allerdings nicht nach den Vorstellungen der einzelnen Organwalter durch deren Auslegung auszufüllen, sondern ist dieser noch mehr an den strengen Grenzen des Willkürverbotes, unter dem die gänzliche staatliche Verwaltung steht, gebunden. Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Interessen im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt (vgl. A21-PVAK/11 uvm mit Hinweis auf Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Interessen im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt vergleiche A21-PVAK/11 uvm mit Hinweis auf Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17). In erster Linie ist an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) zu denken, aus dem sich ein Willkürverbot verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317, VwSlg. A/14157).In erster Linie ist an den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) zu denken, aus dem sich ein Willkürverbot verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317, VwSlg. A/14157). Vorab ist zu erwähnen, dass der DA das Unterstützungsansuchen des Beschwerdeführers am XXXX 2020 zu Recht wegen Interessenkollision abgelehnt hat, weil für diese Planstelle mehrere Bewerbungen vorlagen. Diese besteht bis über die Besetzung der Planstelle von der Dienstbehörde endgültig entschieden wurde und somit auch noch nach der Abgabe eines Besetzungsvorschlages des DL.Vorab ist zu erwähnen, dass der DA das Unterstützungsansuchen des Beschwerdeführers am römisch 40 2020 zu Recht wegen Interessenkollision abgelehnt hat, weil für diese Planstelle mehrere Bewerbungen vorlagen. Diese besteht bis über die Besetzung der Planstelle von der Dienstbehörde endgültig entschieden wurde und somit auch noch nach der Abgabe eines Besetzungsvorschlages des DL. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass willkürliches Verhalten vorliege, weil sein Mitstreiter schlechter qualifiziert sei und er aufgrund seiner bisherigen Funktion in der Dienststelle zu bevorzugen und seitens des DA zu unterstützen gewesen und daher das gegenteilige Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, zumal beiden Bewerbern die fachliche Eignung in höchstem Maße zugeschrieben wurde und die Entscheidung, wer die Planstelle erhalten soll auch nachvollziehbar begründet wurde. Insofern der Beschwerdeführer vermeint, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber der für diese Planstelle schlechtere Kandidat sei, ist anzuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zusteht, über die bessere oder schlechtere Qualifikation abzusprechen, denn dies ist weder verfahrensgegenständlich, noch hat dies der Bescheid festgelegt. Insofern sich der Beschwerdeführer auf diesen Aspekt bezieht und daraus eine Willkür ableitet, hat dies hier außer Betracht zu bleiben. Eine Unsachlichkeit auf die bessere oder schlechtere Qualifikation zu stützen ist daher hier unerheblich und es kann deswegen kein willkürliches Verhalten erkannt werden. Diese grundsätzliche Ansicht hat ihre Grenzen, wenn sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass die Organe bei der Abstimmung Sachverhalte zu ihrer Entscheidung heranziehen, die mit der anstehenden Entscheidung in keinem Zusammenhang stehen würden (unsachliche Begründung) oder offenkundige Sachverhalte völlig negieren würden. Ebenso, wenn zu erkennen wäre, dass sie sich mit der Problematik in keiner Weise befasst hätten oder jede Auseinandersetzung vermissen lassen würden. All dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Von jeder Besprechung wurden Protokolle angelegt, welche die nachfolgende Kontrolle zulassen. Es gab eine Vielzahl an Besprechungen zwischen dem Dienstgeber und den Personalvertretungsorganen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geleugnet, er führt lediglich ins Treffen, dass er besser qualifiziert sei als der Mitstreiter und der DA voreingenommen gewesen sei. Damit wurde jedoch ein willkürliches Verhalten der Personalvertretungsaufsichtsorgane nicht dargelegt. Die Zuständigkeit des DA hat sich auf die bestmögliche Vertretung der Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle zu beziehen, für die der DA errichtet wurde. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für eine zu besetzende Funktion handelt der DA daher auch nicht im individuellen Interesse eines bestimmten Bewerbers. Diesbezüglich ist auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen, dass der DA im Bewerbungsverfahren seine persönlichen Interessen nicht vertreten habe. Auch kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass der DA voreingenommen gewesen sei, zumal dieser erst mit Beschluss vom XXXX 2020 seine Entscheidung darlegte. Davor geäußerte Meinungen einzelner DA-Mitglieder sind davon unabhängig zu betrachten und nicht dem DA als Kollegialorgan zurechenbar.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass willkürliches Verhalten vorliege, weil sein Mitstreiter schlechter qualifiziert sei und er aufgrund seiner bisherigen Funktion in der Dienststelle zu bevorzugen und seitens des DA zu unterstützen gewesen und daher das gegenteilige Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, zumal beiden Bewerbern die fachliche Eignung in höchstem Maße zugeschrieben wurde und die Entscheidung, wer die Planstelle erhalten soll auch nachvollziehbar begründet wurde. Insofern der Beschwerdeführer vermeint, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber der für diese Planstelle schlechtere Kandidat sei, ist anzuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zusteht, über die bessere oder schlechtere Qualifikation abzusprechen, denn dies ist weder verfahrensgegenständlich, noch hat dies der Bescheid festgelegt. Insofern sich der Beschwerdeführer auf diesen Aspekt bezieht und daraus eine Willkür ableitet, hat dies hier außer Betracht zu bleiben. Eine Unsachlichkeit auf die bessere oder schlechtere Qualifikation zu stützen ist daher hier unerheblich und es kann deswegen kein willkürliches Verhalten erkannt werden. Diese grundsätzliche Ansicht hat ihre Grenzen, wenn sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass die Organe bei der Abstimmung Sachverhalte zu ihrer Entscheidung heranziehen, die mit der anstehenden Entscheidung in keinem Zusammenhang stehen würden (unsachliche Begründung) oder offenkundige Sachverhalte völlig negieren würden. Ebenso, wenn zu erkennen wäre, dass sie sich mit der Problematik in keiner Weise befasst hätten oder jede Auseinandersetzung vermissen lassen würden. All dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Von jeder Besprechung wurden Protokolle angelegt, welche die nachfolgende Kontrolle zulassen. Es gab eine Vielzahl an Besprechungen zwischen dem Dienstgeber und den Personalvertretungsorganen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geleugnet, er führt lediglich ins Treffen, dass er besser qualifiziert sei als der Mitstreiter und der DA voreingenommen gewesen sei. Damit wurde jedoch ein willkürliches Verhalten der Personalvertretungsaufsichtsorgane nicht dargelegt. Die Zuständigkeit des DA hat sich auf die bestmögliche Vertretung der Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle zu beziehen, für die der DA errichtet wurde. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für eine zu besetzende Funktion handelt der DA daher auch nicht im individuellen Interesse eines bestimmten Bewerbers. Diesbezüglich ist auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen, dass der DA im Bewerbungsverfahren seine persönlichen Interessen nicht vertreten habe. Auch kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass der DA voreingenommen gewesen sei, zumal dieser erst mit Beschluss vom römisch 40 2020 seine Entscheidung darlegte. Davor geäußerte Meinungen einzelner DA-Mitglieder sind davon unabhängig zu betrachten und nicht dem DA als Kollegialorgan zurechenbar. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA und in weiterer Folge auch des FA sowie des ZA erkennt. Der FA hat alle verfügbaren schriftlichen Unterlagen zu den Bewerbern angefordert und die Entscheidung des DA und der Dienstbehörde miteinbezogen. In der darauffolgenden FA-Sitzung am XXXX 2020 wurde der Besetzungsvorschlag der Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Entscheidung des DA erneut beraten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass der FA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und dieser damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist.Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA und in weiterer Folge auch des FA sowie des ZA erkennt. Der FA hat alle verfügbaren schriftlichen Unterlagen zu den Bewerbern angefordert und die Entscheidung des DA und der Dienstbehörde miteinbezogen. In der darauffolgenden FA-Sitzung am römisch 40 2020 wurde der Besetzungsvorschlag der Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Entscheidung des DA erneut beraten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass der FA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und dieser damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. In weiterer Folge wurden dem ZA die Unterlagen vorgelegt und seitens des FA auch mitgeteilt, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber aufgrund seiner Erfahrung in diesem Fachbereich auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen sei. Am XXXX 2020 erteilte ein ZA-Mitglied im Zuge einer gesetzeskonformen Ermächtigung die Zustimmung des ZA zur Besetzung des Arbeitsplatzes. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass der ZA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist.In weiterer Folge wurden dem ZA die Unterlagen vorgelegt und seitens des FA auch mitgeteilt, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber aufgrund seiner Erfahrung in diesem Fachbereich auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen sei. Am römisch 40 2020 erteilte ein ZA-Mitglied im Zuge einer gesetzeskonformen Ermächtigung die Zustimmung des ZA zur Besetzung des Arbeitsplatzes. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass der ZA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass in einem ähnlichen Fall von der Aufsichtsbehörde anders entschieden worden wäre, sei erwähnt, dass hierbei ein unterschiedlicher Sachverhalt vorlag (so auch im Ergebnis BvWG am 17.12.2018, W257 2203456-1/9E). Insofern sich der Beschwerdeführer auf diesen Aspekt bezieht und daraus eine Willkür ableiten hat wollen, hat dies hier außer Betracht zu bleiben. Eine Unsachlichkeit auf die bessere oder schlechtere Qualifikation zu stützen ist daher hier unerheblich und es kann deswegen kein willkürliches Verhalten erkannt werden. Insgesamt wurde daher ein willkürliches Verhalten der Personalvertretungsaufsichtsorgane nicht dargelegt. Im erwähnten Referenzfall war ein massiver Alters- bzw. Dienstunterschied gegeben. Es kann zwar von einem ähnlichen Fall ausgegangen werden, jedoch nicht von demselben Fall, der eine gleiche Rechtsfolge nach sich ziehen müsste um dem Gleichheitsgebot Genüge zu tun. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2248812.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.