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Obsah (7)Art. 133§ 45§ 14Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW265 2265772-1 Spruch, W265 2265772-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines früheren Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Jahr 2020, holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.08.2020 ein, worin Folgendes – im Wesentlichen – ausgeführt wurde: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Restzustand nach Lungentransplantation 05/18 bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte Beschwerden im Bereich des Operationsgebietes mit Berührungsempfindlichkeit 06.02.03 60 2 Gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus (entzündliche Schleimhaut der Speiseröhre) Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung 07.03.05 10 3 Bluthochdruck fixer Richtsatz 05.01.01 10 (…)

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Lungentransplantation sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, sicheres Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Ausreichend sicherer Stand und Gang.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.08.2021 basierenden Gutachten vom 08.09.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: laut VGA, 08/2020: Restzustand nach Lungentransplantation 05/2018 bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung – 60% Restzustand nach Lungentransplantation 05 aus 2018, bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung – 60% gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus – 10% Bluthochdruck – 10% laut nunmehr vorgelegten Befunden: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Neuroforamenstenose im Bereich der HWS, Fehlhaltung und Keilwirbelbildungen im Bereich der BWS und LWS andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei Zustand nach Lungentransplantation Derzeitige Beschwerden: Er könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, weil da wo er wohnen würde die Geschäfte 8 km entfernt sein, öffentliche Verkehrsmittel würden nicht häufig fahren. Er habe Rückenprobleme, würde Physiotherapie absolvieren, sei auf Rehab gewesen. Er könne nicht weit gehen und nicht lange stehen und nicht schwer tragen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Envarsus, Cellcept, Aprednislon, Pantoloc, Magnosolv, Maxi-Kalz, Klacid, Wellvone, Folsan, Blopress, Foster, Mexalen bei Bedarf Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht Röntgen, 08/2021: LWS: Sinistroskoliose der LWS, Spondylosen entlang der LWS, Spondylarthrosen und Osteoarthrosen interspinalis, Baastrup L3-S1 etwas progredient zu den Bildern einer Voruntersuchung aus 12/2020, Höhenminderung von BWK 12 nach Grundplattenimpression, Atherosklerose LWS: Sinistroskoliose der LWS, Spondylosen entlang der LWS, Spondylarthrosen und Osteoarthrosen interspinalis, Baastrup L3-S1 etwas progredient zu den Bildern einer Voruntersuchung aus 12 aus 2020,, Höhenminderung von BWK 12 nach Grundplattenimpression, Atherosklerose Hüftgelenke bds: inzipiente Zeichen einer Coxarthrose rechts, mäßige Zeichen einer Coxarthrose links Kniegelenke: inzipiente Arthrosezeichen im medialen femorotibialen Kompartiment der Kniegelenke LK XXXX , 07/2021: LK römisch 40 , 07/2021: CT-gezielte Wurzelausschaltung C6 bds., zuerst rechts eine Woche später links LJ XXXX , 08/2021: LJ römisch 40 , 08/2021: geplante Wurzelblockade C6 links, Kribbelparästhesien im Dermatom C6 und C7, Taubheitsgefühle Finger 1 bis 3 LK XXXX , 07/2021: LK römisch 40 , 07/2021: kommt zur CT-gezielten WA C6 rechts, Osteochondrose C5/6 mit Diskusprotrusion, schwere Neuroforamenstenose C5/6 bds. – rechts mehr als links, Z.n. Lungentransplantation 2018 AKH XXXX , 07/2021: AKH römisch 40 , 07/2021: Z.n. Radiatio eines RH im rechten Oberlappen 06/2016, Z.n. Infektexazerbation 01/2018, Barrett-Ösophagus, Vitiligo, benigne Prostatahyperplasie, essentielle Hypertonie Z.n. Radiatio eines RH im rechten Oberlappen 06 aus 2016,, Z.n. Infektexazerbation 01 aus 2018,, Barrett-Ösophagus, Vitiligo, benigne Prostatahyperplasie, essentielle Hypertonie Befunde im Akt Dr. XXXX , 04/2021: Dr. römisch 40 , 04/2021: andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Z.n. Transplantation, Rückenschmerzen, Gehstrecke eingeschränkt, Trageleistung vermindert MRT, 02/2021: Streckfehlhaltung der HWS mit multisegmentalen Osteochondrosen und Aktivierung im Segment C5-C7, multisegmentale Diskusprotrusion mit PM im Segment C5/6 mit hier mäßiger Vertebrostenose und ausgeprägter Neuroforamenstenose NLG 02/21: Der elektroneurographische Befund leiert derzeit keinen Hinweis für das Vorliegen eines CTS bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 174,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA, blande kaum sichtbare Narbe bei Z.n. Lungentransplantation Haut: Vitiligo obere und untere Extremitäten WS: KS über HWS und LWS, Kyphoskoliose, FBA 30 cm im Stehen, Lasègue positiv links bei 45°, Lasègue rechts negativ OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: endlagige Funktionseinschränkung beider Hüft- und Kniegelenke, sonst keine wesentliche Funktionseinschränkung, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Restzustand nach Lungentransplantation 05/2018 bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, gute körperliche Belastbarkeit Restzustand nach Lungentransplantation 05 aus 2018, bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, gute körperliche Belastbarkeit 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule, Vertebrostenose und Neuroforamenstenose im Bereich der Halswirbelsäule, Keilwirbelbildung und Bandscheibenschäden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Abnützungserscheinungen im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke 3 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung 4 gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus (entzündliche Schleimhaut der Speiseröhre) 5 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die nunmehrigen Leiden 2 und 3 werden hinzugefügt. Alle übrigen Leiden bleiben unverändert. Leiden die keinen GdB erreichen: Vitiligo, Prostatahyperplasie, da keine relevanten Funktionseinschränkungen CTS bds wurde im NLG 02/21 ausgeschlossen  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen, der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie der Persönlichkeitsänderung sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Einfache Hilfsmittel sind bei Bedarf zumutbar. Keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben. Die Möglichkeit Lasten zu tragen und die individuelle Infrastruktur haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der ausreichend sicheren Mobilität und ausreichend guten körperlichen Belastbarkeit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich. Keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben. Die Möglichkeit Lasten zu tragen und die individuelle Infrastruktur haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit Schreiben vom 10.09.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 10.09.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Mit Eingabe vom 05.10.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es ihm mittlerweile nicht mehr möglich sei den Einkauf der Grundbedürfnisse ohne fremde Hilfe zu machen. Eine Fortbewegung ohne Gehhilfe sei ausgeschlossen. Ohne Erfolg seien bereits zwei Wurzelausschaltungen im Lendenwirbelbereich und mehrere Therapien durchgeführt worden. Mit Oktober beginne er eine neue Behandlung in Krankenhaus. Die Angaben der Sachverständigen seien falsch, da nicht alle angeführten Untersuchungsergebnisse vor Ort durchgeführt worden seien. Er legte weitere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.10.2021 ein, worin diese Folgendes ausführte: „Antwort(en): Aufgrund nunmehr vorliegender Befunde ist die Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Schmerzsyndrom mit Pos.02.01.01 und 20 %- oberer Rahmensatz, da Bandscheibenschäden und Schmerzsyndrom- hinzuzufügen. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich dadurch nicht. Die Thrombophlebitis erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine relevante Funktionseinschränkung, weil vorübergehend. Alle übrigen Leiden wurden im SVG 08/2020 berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Alle übrigen Leiden wurden im SVG 08 aus 2020, berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ist in Leiden 1 miterfasst. Trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Lungentransplantation und der Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, sicheres Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Einfache Hilfsmittel sind bei Bedarf zumutbar. Im Zuge der Untersuchung war das Gehen ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich, der Zehen/Fersen/Einbeinstand war beidseits möglich, es war keine relevante Belastungsdyspnoe objektivierbar. Die Möglichkeit Lasten zu tragen, die individuelle Infrastruktur, sowie die individuelle berufliche und private Situation haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Die belangte Behörde gab ein weiteres Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 26.10.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Landesklinikum XXXX 09/21: Landesklinikum römisch 40 09/21: Schmerzsyndrom postpunktionell bei Radikulopathie links ausgeprägte relative Vertebrostenose im Segment L4/5 und einer ausgeprägten Neuroforamenstenose links CT-gezielte Infiltration auf Höhe des Segments L4/L5 links Essentielle Hypertonie Barrett-Ösophagus Vitiligo Benigne Prostatahyperplasie Milde Leukopenie COPD Z.n. Lungentransplantation nannte Z.n. stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06/2016 Z.n. stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06 aus 2016, Zustand nach LTX 05/2018 Zustand nach LTX 05 aus 2018, Z.n. Pneumonie rechtes Unterfeld 09/2018 Z.n. Pneumonie rechtes Unterfeld 09 aus 2018, Z.n. Aphten an der Mundschleimhaut Z.n. Nikotinabusus Angeordnete Medikatio Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Envarsus, Cellcept, Aprednislon, Pantoloc, Magnosolv, Maxi-Kalz, Klacid, Wellvone, Folsan, Blopress, Foster, Mexalen bei Bedarf Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Restzustand nach Lungentransplantation 05/2018 bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Zustand nach stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06/2016 ; gute körperliche Belastbarkeit Restzustand nach Lungentransplantation 05 aus 2018, bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Zustand nach stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06 aus 2016, ; gute körperliche Belastbarkeit 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule, Vertebrostenose und Neuroforamenstenose im Bereich der Halswirbelsäule, Keilwirbelbildung und Bandscheibenschäden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Abnützungserscheinungen im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke , 3 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung 4 gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus (entzündliche Schleimhaut der Speiseröhre) 5 Schmerzsyndrom postpunktionell bei Radikulopathie L5 links, Zustand nach Ct-gezielter Infiltration Höhe L4/L5 links 6 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aufgrund nunmehr vorliegenden Befunde wird Leiden 5 hinzugefügt. Die Thrombophlebitis erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine relevante Funktionseinschränkung, weil vorübergehend. Alle übrigen Leiden wurden im SVG 08/2021 berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Alle übrigen Leiden wurden im SVG 08 aus 2021, berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Die Untersuchung wurde korrekt durchgeführt.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Lungentransplantation und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie das Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden Wirbelsäule sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, sicheres Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Einfache Hilfsmittel sind bei Bedarf zumutbar Im Zuge der Untersuchung war das Gehen ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich, der Zehen/Fersen/Einbeinstand war beidseits möglich, es war keine relevante Belastungsdyspnoe objektivierbar. Die Möglichkeit Lasten zu tragen, die individuelle Infrastruktur, sowie die individuelle berufliche und private Situation haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der ausreichend sicheren Mobilität und ausreichend guten körperlichen Belastbarkeit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich. Keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben. Die Möglichkeit Lasten zu tragen und die individuelle Infrastruktur haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit Schreiben vom 03.11.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Die Einwendungen seien berücksichtigt und im Gutachten erfasst worden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden jedoch nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 03.11.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Einwendungen seien berücksichtigt und im Gutachten erfasst worden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden jedoch nicht vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach diesem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 03.11.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien berücksichtigt worden, hätten jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung erwirken können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Aktengutachten vom 26.10.2021 übermittelt. Mit Eingabe vom 05.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der Erstellung des Gutachtens vom 26.07.2021 weiter verschlechtert habe. Es bestehe eine klare radikuläre Schmerzsymptomatik im Dermatom L4 auf der linken Seite inklusive Parasthesien. Des Weiteren bestehe eine Quadricepsparese links, und ein großer Bandscheibenvorfall L4/L5, der die Nervenwurzel L4 deutlich komprimiere. Ein sicheres Fortbewegen sei nur mit zwei Stützkrücken möglich. Er legte weitere Befunde vor, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurochirurgie und Orthopädie. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und gab ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2022 basierenden Gutachten vom 01.02.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 9/2021; aktuell Bandscheibenvorfall L4/5 Vorgutachten 9 aus 2021,; aktuell Bandscheibenvorfall L4/5 Derzeitige Beschwerden: "Manchmal brauche ich 2 Krücken, der linke Fuß kippt manchmal weg. Der linke Fuß schmerzt, es brennasselt." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste AKH XXXX 10/2021: Envarsus, Cellcept, Aprednislon, Pantoloc, Mg, Ca, Klacid, Wellvone, Folsan, Blopress, Foster. Liste AKH römisch 40 10/2021: Envarsus, Cellcept, Aprednislon, Pantoloc, Mg, Ca, Klacid, Wellvone, Folsan, Blopress, Foster. Sozialanamnese: verheiratet, erwachsene Kinder; in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten; Bericht Neurochirurgie XXXX 12/2021: Extraforaminaler Diskusprolaps L4/L5 links /on,R Vorgutachten; Bericht Neurochirurgie römisch 40 12/2021: Extraforaminaler Diskusprolaps L4/L5 links /on,R St. p. Lungentransplantation aufgrund einer COPD 5/

  1. Extraforaminale Diskusextraktion L4/L5 links vorgemerkt. St. p. Lungentransplantation aufgrund einer COPD 5 aus 2018,. Extraforaminale Diskusextraktion L4/L5 links vorgemerkt. Quadricepsparese KG
  2. Bericht XXXX 11/2021:li hinkendes Gangbild, Kein KS LWS, Hartspann bds, DS Spin post Bericht römisch 40 11/2021:li hinkendes Gangbild, Kein KS LWS, Hartspann bds, DS Spin post bds, Sens.normal, GZ-Heber li 3-4/5, Reflexe li nicht auflösbar Fersen-und Zehenspitzengang, Kniebeuge möglich, MRT LWS 09/2021; Discusprolaps L4/5>L3/4, Lumboischialgie li 09 aus 2021,; Discusprolaps L4/5>L3/4, Lumboischialgie li Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: befriedigend Ernährungszustand: gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 45-0-45, F 15-0-15, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 40 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. funkt. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 50-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 35-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-
  3. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit Krücken, aber auch ohne Behelfe linkshinkend frei möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Restzustand nach Lungentransplantation 05/2018 bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Zustand nach stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06/2016 ; gute körperliche Belastbarkeit Restzustand nach Lungentransplantation 05 aus 2018, bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Zustand nach stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06 aus 2016, ; gute körperliche Belastbarkeit 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule, Vertebrostenose und Neuroforamenstenose im Bereich der Halswirbelsäule, Keilwirbelbildung und Bandscheibenschäden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Vorfall L4/5, geringer L3/4, Abnützungserscheinungen im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke , 3 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung 4 gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus (entzündliche Schleimhaut der Speiseröhre) 5 Schmerzsyndrom postpunktionell bei Radikulopathie L5 links, Zustand nach Ct-gezielter Infiltration Höhe L4/L5 links 6 Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert; Bandscheibenvorfall lumbal zwar verstärkt, aber ohne Änderung innerhalb des Rahmensatzes  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Lungentransplantation und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie das Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden Wirbelsäule sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, sicheres Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Einfache Hilfsmittel sind bei Bedarf zumutbar Im Zuge der Untersuchung war das Gehen ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich, es wurden zwar Krücken verwendet, der Zehen/Fersen/Einbeinstand war beidseits möglich, es war keine relevante Belastungsdyspnoe objektivierbar. Die Möglichkeit Lasten zu tragen, die individuelle Infrastruktur, sowie die individuelle berufliche und private Situation haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.“ Mit Schreiben vom 02.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Im Zuge eine Beschwerdevorentscheidung seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung neuerlich überprüft worden, eine Änderung hätte jedoch nicht erwirkt werden können. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 02.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Im Zuge eine Beschwerdevorentscheidung seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung neuerlich überprüft worden, eine Änderung hätte jedoch nicht erwirkt werden können. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.01.2022 ab. Begründend führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe der Beschwerdeführer die Überprüfung des Bescheides beantragt, woraufhin eine ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 02.02.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei nicht an die bevollmächtigte Vertretung ergangen, da diese laut belangte Behörde nicht als Vertreter gespeichert gewesen sei. Mit Eingabe vom 16.12.2022 urgierte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Entscheidung in der Sache. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.01.2022 ab. Begründend führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe der Beschwerdeführer die Überprüfung des Bescheides beantragt, woraufhin eine ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 02.02.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit Eingabe vom 11.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass im eingeholten Sachverständigengutachten auf die vorgebrachten Leiden und insbesondere die dadurch verursachten Schmerzen nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei. Es würden eine Neuroforamenstenose im Bereich L4/5 als auch im Bereich L5/S1 mit Herniationen in den Bereichen L3-L5 sowie Beschwerden im Bereich der großen Gelenke und ein Zustand nach einer Lungentransplantation vorliegen. Sämtliche Behandlungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten bisher zu keiner Besserung geführt. Er leide an massiven Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Die Gehstrecke sei aufgrund der Schmerzen und eines Wegknickens des linken Fußes auf maximal 50-100 Meter unter Verwendung von Hilfsmitteln eingeschränkt. Aufgrund einer erhöhten Sturzgefahr sei ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Mit Schreiben vom 18.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.01.2022, die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022, den Bescheid vom 09.12.2021 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H.. Er stellte am 05.07.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde über den Antrag abgesprochen. Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde vom Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde erhoben. Die von der belangten Behörde als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung vom 08.03.2022 wurde der bevollmächtigten Vertretung nicht zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2022 wurde der bevollmächtigten Vertretung zugestellt. Diese wurde von der belangten Behörde, über elf Monate auf die Beschwerde vom 05.01.2022 folgend, und somit verspätet erlassen. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Restzustand nach Lungentransplantation 05/2018 bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Zustand nach stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06/2016; gute körperliche Belastbarkeit - Restzustand nach Lungentransplantation 05 aus 2018, bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Zustand nach stereotaktischer Radiatio einer Raumforderung im rechten Oberlappen 06 aus 2016,; gute körperliche Belastbarkeit - degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule, Vertebrostenose und Neuroforamenstenose im Bereich der Halswirbelsäule, Keilwirbelbildung und Bandscheibenschäden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Vorfall L4/5, geringer L3/4, Abnützungserscheinungen im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus (entzündliche Schleimhaut der Speiseröhre) - Schmerzsyndrom postpunktionell bei Radikulopathie L5 links, Zustand nach Ct-gezielter Infiltration Höhe L4/L5 links - Hypertonie Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2021 und vom 26.10.2021 sowie deren Stellungnahme vom 14.10.2021 und des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 01.02.2022 zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2021 und vom 26.10.2021 sowie deren Stellungnahme vom 14.10.2021 und auf das Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 01.02.
  3. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin stellte in ihrem Gutachten vom 08.09.2021, infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.08.2021 und anhand der vorgelegten Beweismittel, fest, dass als Leiden 1 ein Restzustand nach Lungentransplantation im Mai 2018 bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, bei guter körperlicher Belastbarkeit, und als Leiden 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, eine Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule, eine Vertebrostenose und Neuroforamenstenose im Bereich der Halswirbelsäule, Keilwirbelbildung und Bandscheibenschäden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule und Abnützungserscheinungen im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke bestehen. Als Leiden 3 befundete sie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung, als Leiden 4 eine gastroösophageale Refluxkrankheit, Barret Ösophagus und als Leiden 5 Bluthochdruck. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 25.08.2020 merkte sie an, dass die Leiden 2 und 3 hinzugefügt wurden. In ihrer Stellungnahme vom 14.10.2021 erfasste sie aufgrund der neu vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers eine Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und ein Schmerzsyndrom, welches sie in ihrem weiteren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.10.2021 als weiteres Leiden, nämlich als Schmerzsyndrom postpunktionell bei Radikulopathie L5 links, ein Zustand nach Ct-gezielter Infiltration Höhe L4/L5 links, hinzufügte. Die Thrombophlebitis betreffend führte sie aus, dass diese keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine relevante Funktionseinschränkung vorliegt, weil diese nur vorübergehend ist. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führte sie im Wesentlichen schlüssig aus, dass trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen, der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie der Persönlichkeitsänderung das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet sind. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden, das Anhalten sowie der Gang und Stand können sicher erfolgen. Es liegt eine ausreichende gute körperliche Belastbarkeit vor. Einfache Hilfsmittel sind bei Bedarf zumutbar. Des Weiteren ist keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben. In ihrem weiteren Gutachten vom 26.10.2021 ergänzte die Sachverständige, dass keine relevante Belastungsdyspnoe objektivierbar ist und weist nochmals daraufhin, dass trotz der pulmonalen Funktionseinschränkungen bei einem Zustand nach einer Lungentransplantation und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie das Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist. Dazu hielt sie nachvollziehbar fest, dass der Nacken- und Schürzengriff beidseits endlagig, der Faustschluss beidseits vollständig möglich sind und die grobe Kraft seitengleich vorhanden ist. Die beiden Hüft- und Kniegelenke sind endlagig in ihrer Funktion eingeschränkt, sonst bestehen jedoch keine Funktionseinschränkungen. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sind beidseits durchführbar. Das Gangbild beschrieb sie als frei und, ohne Hilfsmittel, ausreichend sicher. Bezüglich des psychopathologischen Status dokumentierte sie, dass dieser grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert ist, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik vorliegt, der Duktus kohärent und ausgeglichen ist. Der Beschwerdeführer brachte den Ausführungen entgegen, dass eine Fortbewegung ohne Gehhilfe ausgeschlossen sei. Ohne Erfolg seien bereits zwei Wurzelausschaltungen im Lendenwirbelbereich und mehrere Therapien durchgeführt worden und mit Oktober beginne er eine neue Behandlung in Krankenhaus. Die Angaben der Sachverständigen seien falsch, da nicht alle angeführten Untersuchungsergebnisse vor Ort durchgeführt worden seien. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Erstellung des letzten Gutachtens weiter verschlechtert. Es bestehe eine klare radikuläre Schmerzsymptomatik im Dermatom L4 auf der linken Seite inklusive Parasthesien. Des Weiteren bestehe eine Quadricepsparese links, und ein großer Bandscheibenvorfall L4/L5, der die Nervenwurzel L4 deutlich komprimiere. Daraufhin wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 01.02.2022, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, von der belangten Behörde eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten bestätigte der Sachverständige die bereits getroffenen Feststellungen in den vorliegenden Gutachten und führte bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar ergänzend aus, dass zwar im Zuge der Untersuchung Krücken durch den Beschwerdeführer verwendet wurden, das Gehen jedoch auch ohne Hilfsmittel, zwar linkshinkend, aber ausreichend sicher frei möglich ist. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist dem Beschwerdeführer möglich. Er hielt dazu ebenso fest, dass der Faustschluss beidseits frei und der Nacken- und Kreuzgriff möglich sind. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sind mit Anhalten möglich. Im Vergleich zum Vorgutachten ist der Bandscheibenvorfall lumbal zwar verstärkt, aber daraus ergibt sich keine Änderung. Auch aus den weiteren vorlegten medizinischen Befunden geht nichts Gegenteiliges hervor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Neuroforamenstenose im Bereich L4/5 als auch im Bereich L5/S1 mit Herniationen in den Bereichen L3-L5 sowie Beschwerden im Bereich der großen Gelenke und ein Zustand nach einer Lungentransplantation vorliegen würden und sämtliche Behandlungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bisher zu keiner Besserung geführt hätten, ist zu entgegnen, dass diese Leiden in den Gutachten der Sachverständigen nachweislich berücksichtigt wurden und aufgrund dessen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde. Die Sachverständigen merkten des Weiteren richtigerweise an, dass die Möglichkeit Lasten zu tragen, die individuelle Infrastruktur, sowie die individuelle berufliche und private Situation keinen Einfluss auf die Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme oder Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 08.09.2021, vom 26.10.2021 und 01.02.2022 sowie der Stellungnahme vom 14.10.
  4. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  6. Zur Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022

§ 14Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

GVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 9Abs. 3 Zustellgesetz (Zust

G) hat die Behörde den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erwirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erwirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde gegen den Bescheid vom 09.12.2021 vom Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde erhoben. Unstrittig ist, dass die von der belangten Behörde als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung vom 08.03.2022 dem Beschwerdeführer und nicht der bevollmächtigten Vertretung zugestellt wurde und dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich nicht zugekommen ist. Die Zustellung gilt daher als nicht erwirkt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022 wurde der bevollmächtigten Vertretung zugestellt. Jedoch wurde diese über elf Monate nach Beschwerdeeinlangen der Beschwerde vom 05.01.2022 und daher verspätet erlassen. Daher war die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022 zu beheben und das Beschwerdeverfahren in der Sache selbst fortzuführen (vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, § 15 K 12 sowie Gruber, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - erste Klarstellungen durch VwGH und VfGH, in Öffentliches Recht: Jahrbuch, 1. Auflage, August 2016, S. 194).Daher war die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022 zu beheben und das Beschwerdeverfahren in der Sache selbst fortzuführen (vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, Paragraph 15, K 12 sowie Gruber, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - erste Klarstellungen durch VwGH und VfGH, in Öffentliches Recht: Jahrbuch, 1. Auflage, August 2016, S. 194). 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2021 und vom 26.10.2021 sowie deren Stellungnahme vom 14.10.2021 und des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 01.02.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2265772.1.00

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