RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW265 2267171-1 Spruch, W265 2267171-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei.Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.10.2022 basierenden Gutachten vom 05.10.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: St.p. Linsenluxation links 2016, St.p. Knieoperation rechts Meniskus, St.p. Bandscheibenoperation L4/L5 1987 St.p. Linsenluxation links 2016, St.p. Knieoperation rechts Meniskus, St.p. Bandscheibenoperation L4/L5 1987 , Derzeitige Beschwerden: Vor vielen Jahren hatte ich eine Meniskusoperation am rechten Knie, heuer im Frühling hatte ich eine Aortenklappen Operation und kurz danach eine Schrittmacherimplantation. Ich leide nach wie vor an Schmerzhaftigkeit und geschwollenem Knie auf der rechten Seite. Darüber hinaus habe ich auch Sensibilitätsstörungen in beiden Händen (Halswirbelsäule?). Ich habe auch häufig Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein. Aufgrund des Schrittmachers sind die Untersuchungsmöglichkeiten leider sehr eingeschränkt. Nach der Herzoperation war ich zweimal auf Reha. Nach wie vor ist meine körperliche Belastbarkeit aber deutlich gegenüber vorher herabgesetzt. Wenn ich mich körperlich anstrenge, werde ich rasch atemlos. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: ZANIDIP FTBL 10MG ST THIAMAZOL LISINOPRIL 1ATBL5MG THIAMAZOL , LISINOPRIL 1ATBL5MG NORVASC TBL 5MG ST-0-1-0 DUROTIV MSR TBL 40MG ST 1-0-0-0 LIXIANA Sozialanamnese: IT Angestellter bei der SVS, ist verheiratet und hat erwachsene Kinder Sozialanamnese: , IT Angestellter bei der SVS, ist verheiratet und hat erwachsene Kinder , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2022-04 Schrittmacherkontrolle- Univ. Klinikum XXXX Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , 2022-04 Schrittmacherkontrolle- Univ. Klinikum römisch 40 , 2022-04 Aortenklappenstenose- Ärztlicher Entlassungsbericht- Univ. Klinikum XXXX - unvollständig: Biologischer Aortenklappenersatz (27mm Edwards Inspiris AK-Prothese) in oberer Hemisternotomie am 14.04.2022 Schrittmacherimplantation links pektoral (Medtronic Ensura MR DR) am 25.04.2022 Koronarangiographie am 2.3.2022: Befund: Blande Koronarien 2022-04 Aortenklappenstenose- Ärztlicher Entlassungsbericht- Univ. Klinikum römisch 40 - unvollständig: Biologischer Aortenklappenersatz (27mm Edwards Inspiris AK-Prothese) in oberer Hemisternotomie am 14.04.2022 , Schrittmacherimplantation links pektoral (Medtronic Ensura MR DR) am 25.04.2022 , , Koronarangiographie am 2.3.2022: , Befund: Blande Koronarien LAD medial: 50%ige Stenose, nicht wirksam in der heutigen Druckdrahtmessung (RFR: 0,93) RCA mit geringen Wandunregelmäßigkeiten Intervention: LAD medial: komplikationslose Druckdrahtmessung der mittleren LAD, es zeigt sich eine nicht-wirksame Stenose (RFR: 0,93). HERZECHO vom 02.03.2022: gute LVEF 62%, keine reg. WBS, komb. Aortenklappenvitium mit ener hochgr. Aortenklappnestenose (Vmax 4,7m/s), KÖF 0,9-lcm2, mittelgradige Aortenklappeninsiffizienz, mit Vena contracta 6mm, diastol. dysfunktion II, keine RHBZ ( XXXX 02.03.2022) HERZECHO vom 02.03.2022: gute LVEF 62%, keine reg. WBS, komb. Aortenklappenvitium mit ener hochgr. Aortenklappnestenose (Vmax 4,7m/s), KÖF 0,9-lcm2, mittelgradige Aortenklappeninsiffizienz, mit Vena contracta 6mm, diastol. dysfunktion römisch zwei, keine RHBZ ( römisch 40 02.03.2022) 2012-11 MRT der HWS: , 2012-11 MRT der HWS: Ergebnis: Geringe Osteochondrosen C5 bis C7 mit begleitender ventraler und auch dorsaler Spondylose sowie knöchern überdachte Discusprotrusion C5/C6 ohne eindeutige Irritation neuraler Strukturen. Nach rechts medio-lateral und gering intraforaminell reichende deutliche Discusprotrusion C6/C7 mit rechtsseitiger Nervenwurzelirritation von C7 sowie relativer rechtsseitiger Neuroforaminastenose und relative discogen bedingte Vertebrostenose jedoch ohne Nachweis einer cervicalen Myelopathie. Unco- und Intervertebralgelenksarthrosen. Entlassungsdiagnosen REHA 5.9.2022: DIAGNOSEN BEI ENTLASSUNG: 1352 Z.n. biologischem Aortenklappenersatz (27 mm Edwards Inspiris AK-Prothese) bei hochgradiger Aortenklappenstenose mit mittelgradiger Aortenklappeninsuffizienz in oberer Hemisternotomie am 14.04.2022 im Univ. Klinikum XXXX , Entlassungsdiagnosen REHA 5.9.2022: , DIAGNOSEN BEI ENTLASSUNG: , 1352 Z.n. biologischem Aortenklappenersatz (27 mm Edwards Inspiris AK-Prothese) bei hochgradiger Aortenklappenstenose mit mittelgradiger Aortenklappeninsuffizienz in oberer Hemisternotomie am 14.04.2022 im Univ. Klinikum römisch 40 1480 postoperatives Vorhofflimmern 1495 Z.n. Schrittmacherimplantation links pektoral (Medtronic Ensura MR DR) am 25.04.2022 bei Sick-Sinus-Syndrom E785 Hyperlipidämie (Lpa 454,7 nmol/L) 1480 postoperatives Vorhofflimmern , 1495 Z.n. Schrittmacherimplantation links pektoral (Medtronic Ensura MR DR) am 25.04.2022 bei Sick-Sinus-Syndrom , E785 Hyperlipidämie (Lpa 454,7 nmol/L) E058 Hyperthyreose 1251 Ausschluss einer stenosierenden koronaren Herzerkrankung (Koronarangiographie am 18.3.2022) 50 %ige, nicht wirksame Stenose der mittleren LAD (RFR 0,93) M545 chron. Lumbalgie St.p. Bandscheibenoperation L4/L5 1987 M531 chron. Zervikalsyndrom 110 art. Hypertonie F171 Z.n. Nikotinabusus (ex 04/22). ZUSAMMENFASSUNG DES AUFENTHALTES: 18.3.2022) , 50 %ige, nicht wirksame Stenose der mittleren LAD (RFR 0,93) , M545 chron. Lumbalgie , St.p. Bandscheibenoperation L4/L5 1987 , M531 chron. Zervikalsyndrom , 110 art. Hypertonie , F171 Z.n. Nikotinabusus (ex 04/22). , ZUSAMMENFASSUNG DES AUFENTHALTES: Herr XXXX absolvierte ein kardialerseits unauffälliges Heilverfahren mit einem angepassten Bewegungs- und Trainingsprogramm, wovon der Patient gut profitierte. Zudem nahm er an zahlreichen Schulungen und Beratungen teil. Echokardiographisch imponierte ein normalgroßer linker Ventrikel mit einer guten systolischen Pumpfunktion bei geringer konzentrischer Hypertrophie. Die ergometrische Leistungsaustestung ergab eine normale Leistungsfähigkeit mit 90 % der Norm; Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung; kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz. Der Blutdruck war durchwegs normoton reguliert; im EKG stets normfrequenter Sinusrhythmus. Herr römisch 40 absolvierte ein kardialerseits unauffälliges Heilverfahren mit einem angepassten Bewegungs- und Trainingsprogramm, wovon der Patient gut profitierte. Zudem nahm er an zahlreichen Schulungen und Beratungen teil. Echokardiographisch imponierte ein normalgroßer linker Ventrikel mit einer guten systolischen Pumpfunktion bei geringer konzentrischer Hypertrophie. Die ergometrische Leistungsaustestung ergab eine normale Leistungsfähigkeit mit 90 % der Norm; Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung; kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz. Der Blutdruck war durchwegs normoton reguliert; im EKG stets normfrequenter Sinusrhythmus. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 182,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Herzschrittmacher Hals: unauffällig, keine Einflußstauung , Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Herzschrittmacher Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht , Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. , HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm , BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt , LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm , Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° , Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend , Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. , Untere Extremitäten: , grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. , Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° , Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-120° Druckschmerzhaftigkeit re Kniegelenksspalt Kniegelenk links: 0-0-120° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Kniegelenk links: 0-0-120° , Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas. Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Kann sich aus dem Sitzen selbsstständig erheben. Status Psychicus: Allseits orientiert, Stimmungslage, Konzentration, Antrieb unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Vorhofflimmern, Zustand nach Impantation eines Herzschrittmachers Heranziehung dieser Position, da Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung. Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion. 05.02.01 30 2 Zustand nach Aortenklappenstenosenoperation fixer Rahmensatz 05.07.04 30 3 Zustand nach Bandscheibenoperation Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik. 02.01.01 20 4 Schilddrüsenüberfunktion Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Medikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ungünstiges Zusammenwirken. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer Relevanz. Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ungünstiges Zusammenwirken. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Meniskusoperation rechts: ohne behinderungsrelevante, funktionelle Defizite Zustand nach Meniskusoperation rechts: ohne behinderungsrelevante, funktionelle Defizite , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: , x Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde, nicht ermittelt werden. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Sohin sind öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigungen zumutbar. Keine. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde, nicht ermittelt werden. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Sohin sind öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigungen zumutbar. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Mit Schreiben vom 10.10.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 10.10.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen ausführte, trotz der bestehenden Einschränkungen auf Grund der Beschwerden im LWS und HWS Bereich hätten diese in der Gesamtbeurteilung keine Berücksichtigung gefunden. Es gebe jedoch zumindest für den Bereich der LWS eine bestehende und vom Bundessozialamt festgestellte MdE, die allerdings nunmehr keine Berücksichtigung mehr finde. Zudem habe er in der Untersuchung darauf hingewiesen, dass er wegen der angeführten Einschränkungen – sowohl in Bezug auf die Ausdauer (Atemnot) als auch der Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat – nicht in dem Umfang eines gesunden Menschen in der Lage sei die täglichen Arbeiten und Anforderungen zu erledigen. Dies beziehe sich auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel. Leider sei es ihm kurzfristig nicht möglich neue Beweismittel (MRT, HWS, LWS) vorzulegen, da er wegen des Implantates eines Herzschrittmachers auf die Ressourcen im Spital für eine Untersuchung angewiesen sei. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme vom 28.10.2022 des Sachverständigen für Allgemeinmedizin ein. In dieser wurde Folgendes ausgeführt: „Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. 1. Der Beschwerdeführer schreibt, dass seine Beschwerden im Wirbelsäulenbereich nicht Berücksichtigung gefunden hätten. 2. Schreibt er, dass er in Bezug auf seine Ausdauer eingeschränkt sei. Seine körperliche Belastbarkeit würde nicht der eines gesunden Menschen entsprechen, deswegen hätte er Schwierigkeiten öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Es werden keine neuen Befunde nachgereicht. STELLUNGNAHME zu 1. Dies ist nicht korrekt, denn die Wirbelsäulenbeschwerden sind in Position 1 entsprechend der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung beinhaltet. zu 2. Eine höhergradige Herabsetzung der Herzleistung ist durch diesbezügliche fachärztliche Befundunterlagen nicht ausreichend belegt. Insgesamt sind daher die Einwendungen nicht geeignet, das aktuelle Begutachtungsergebnis- insbesondere in Hinblick auf die beantragte Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel- zu entkräften.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 05.10.2022 sowie die Stellungnahme vom 28.10.2022 übermittelt. Mit E-Mail vom 10.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, wie bereits in seinem Schreiben vom 13.10.2022 ausgeführt, sei es ihm nicht möglich gewesen neue Beweismittel bzw. Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Nunmehr hätten 2 MRT Untersuchungen stattgefunden und er übermittle im Anhang die dazu ergangenen Befundergebnisse. In Anbetracht dieser neuen Umstände bzw. Befundungen ersuche er um neuerliche Überprüfung des GdB im Hinblick auf die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte im Rahmen dessen ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem Gutachten vom 12.02.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2022 basiert, wird Folgendes – hier im wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 04.10.2022 1 Vorhofflimmern, Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers 30% 2 Zustand nach Aortenklappenstenosenoperation 30% „Anamnese: , Letzte Begutachtung am 04.10.2022 , 1 Vorhofflimmern, Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers 30% , 2 Zustand nach Aortenklappenstenosenoperation 30% 3 Zustand nach Bandscheibenoperation 20% 4 Schilddrüsenüberfunktion 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. 10. 2022 Er habe Beschwerden in LWS und HWS, dies habe in der Gesamtbeurteilung keine Berücksichtigung gefunden. Es gebe für den Bereich der LWS bereits eine festgestellte MdE. Aufgrund Atemnot und der Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat sei er nicht in der Lage, die täglichen Arbeiten und Anforderungen zu erledigen. Dies beziehe sich auch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel. Aufgrund Atemnot und der Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat sei er nicht in der Lage, die täglichen Arbeiten und Anforderungen zu erledigen. , Dies beziehe sich auch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel. , Zwischenanamnese seit 10/2022: Keine OP, kein stat. Aufenthalt Zwischenanamnese seit 10/2022: , Keine OP, kein stat. Aufenthalt Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich in den Gelenken, vor allem beim Bergaufgehen, im rechten Knie, der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, rechts mehr als links. Im Sitzen habe ich keine Schmerzen. Derzeit mache ich Physiotherapie, Heilgymnastik, rglm FA für Orthopädie, Injektionen alle 2 Wochen. Die letzte Kur war vor 3 Jahren in XXXX . Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“ „Schmerzen habe ich in den Gelenken, vor allem beim Bergaufgehen, im rechten Knie, der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, rechts mehr als links. Im Sitzen habe ich keine Schmerzen. Derzeit mache ich Physiotherapie, Heilgymnastik, rglm FA für Orthopädie, Injektionen alle 2 Wochen. Die letzte Kur war vor 3 Jahren in römisch 40 . Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Zanidip, Thiamazol, Lisinopril, Concor, Durotiv, Lixiana Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Zanidip, Thiamazol, Lisinopril, Concor, Durotiv, Lixiana , Allergie: 0 , Nikotin: 0 , Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke , Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus Angestellter, SVA, EDV Sozialanamnese: , verheiratet, 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus , Angestellter, SVA, EDV Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS 17.10.2022 (Hochgradige Einengung des Zwischenwirbelraumes L4/L5, aktivierte Osteochondrose. Bilaterale Neuroforamenstenosen auf gleicher Höhe mit Kompression der Nervenwurzel L4 beidseits. Discusextrusion paramedian rechts L3/L4 mit Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens ohne signifikante Nervenwurzelkompression.) MR Knie rechts 17.10.2022 (Ausgeprägte lateralseitig betonte Gonarthrose mit Knorpelglatze im gewichtstragenden Anteil, Knorpeldefekt im Bereich beider Femurcondylen sowie Fibrillationen im Bereich des Gelenksknorpels am medialen Tibiaplateau.) Befund XXXX , FA für Innere Medizin und Kardiologie 11.11.2022 (Z.n. AKE 14.4.2022, Z.n. PM Implantation, VHFL, Hyperthyreose) Befund römisch 40 , FA für Innere Medizin und Kardiologie 11.11.2022 (Z.n. AKE 14.4.2022, Z.n. PM Implantation, VHFL, Hyperthyreose) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 61a Allgemeinzustand: , gut, 61a Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch, elastisch , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. , Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, kein Erguss, keine Überwärmung, retropatellarer Anpressschmerz, endlagige Bewegungsschmerzen, stabil. Kniegelenk links: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, kein Erguss, keine Überwärmung, retropatellarer Anpressschmerz, endlagige Bewegungsschmerzen, stabil. , Kniegelenk links: unauffällig , Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS und rechts gluteal. Narbe LWS 6 cm median. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS und rechts gluteal. Narbe LWS 6 cm median. Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich , BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen 20° , Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist rechts hinkend. Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Vorhofflimmern, Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers Wahl dieser Position, da Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung. Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion. 05.02.01 30 2 Zustand nach Aortenklappenstenosenoperation fixer Rahmensatz 05.07.04 30 3 Zustand nach Bandscheibenoperation Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik. 02.01.01 20 4 Schilddrüsenüberfunktion Unterer Rahmensatz, da mittels Medikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 5 Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ungünstiges Zusammenwirken. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer Relevanz Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ungünstiges Zusammenwirken. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer Relevanz , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Die Beschwerden in LWS und HWS werden entsprechend den Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft und in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 liegt nicht vor, daher keine Erhöhung des GesGdB. Hinzukommen von Leiden 5, weitere maßgebliche Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Keine Änderung der weiteren Leiden. Die Beschwerden in LWS und HWS werden entsprechend den Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft und in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 liegt nicht vor, daher keine Erhöhung des GesGdB. Hinzukommen von Leiden 5, weitere maßgebliche Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Keine Änderung der weiteren Leiden. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - x Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Mit Schreiben vom 15.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 16.02.2023 einlangten. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass diese wegen Überschreitung der 12-wöchigen Frist abgebrochen worden sei. Mit Schreiben vom 17.02.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Mit Schreiben vom 17.02.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der Frist keine schriftliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 17.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice ein.Der Beschwerdeführer brachte am 17.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Vorhofflimmern, Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers - Zustand nach Aortenklappenstenosenoperation - Zustand nach Bandscheibenoperation - Schilddrüsenüberfunktion - Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2023 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v. H. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Feststellung zum Inhalt des angefochtenen Bescheids basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die Feststellungen zu den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2022 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Im eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setze sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften. Insofern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen moniert, dass trotz der bestehenden Einschränkungen auf Grund der Beschwerden im LWS und HWS Bereich diese in der Gesamtbeurteilung keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen korrekt unter Leiden 3, Zustand nach Bandscheibenoperation, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 eingestuft wurden. Die Sachverständige begründete die Einstufung unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen mäßiger radiologischer Veränderungen, geringfügigen Funktionseinschränkungen, ohne radikuläre Symptomatik. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung unter anderem auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung befundete freie Beweglichkeit der Extremitäten und Gelenke und das von ihr beobachte Gangbild stützen (vgl. AS 48-49).Insofern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen moniert, dass trotz der bestehenden Einschränkungen auf Grund der Beschwerden im LWS und HWS Bereich diese in der Gesamtbeurteilung keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen korrekt unter Leiden 3, Zustand nach Bandscheibenoperation, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 eingestuft wurden. Die Sachverständige begründete die Einstufung unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen mäßiger radiologischer Veränderungen, geringfügigen Funktionseinschränkungen, ohne radikuläre Symptomatik. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung unter anderem auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung befundete freie Beweglichkeit der Extremitäten und Gelenke und das von ihr beobachte Gangbild stützen vergleiche AS 48-49). Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde führte die Sachverständige weiters aus, dass die Beschwerden in LWS und HWS entsprechend den Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft und in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die eigenen Einschätzungen des Beschwerdeführers zu seiner Beweglichkeit dem bereits erwähnten Untersuchungsergebnis der Sachverständigen widersprechen und von ihm nicht ausreichend durch medizinische Befunde belegt wurden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundergebnisse nach MRT Untersuchungen vom 17.10.2022 fanden im Sachverständigengutachten vom 12.02.2023 Berücksichtigung. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzung der Sachverständigen, dass die funktionellen Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers solche „geringen Grades“ sind, erscheint nachvollziehbar. Abschließend hat die Sachverständige begründend für den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar dargelegt, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 nicht vorliegt, weshalb es zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Betreffend die übrigen Leiden beschränkt sich das Vorbringen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde in erster Linie darauf, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers, deren Auswirkungen auf seinen Alltag und seine Behandlungsgeschichte näher zu beschreiben, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Einschätzungen der Sachverständigen diesbezüglich fehlerhaft wären. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern welche Leiden des Beschwerdeführers im Rahmen der Einschätzungsverordnung falsch eingestuft worden wären. Die Sachverständige hat ihre Einschätzungen jeweils näher begründet und alle vorliegenden medizinischen Befunde berücksichtigt (vgl. AS 47). Betreffend die übrigen Leiden beschränkt sich das Vorbringen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde in erster Linie darauf, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers, deren Auswirkungen auf seinen Alltag und seine Behandlungsgeschichte näher zu beschreiben, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Einschätzungen der Sachverständigen diesbezüglich fehlerhaft wären. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern welche Leiden des Beschwerdeführers im Rahmen der Einschätzungsverordnung falsch eingestuft worden wären. Die Sachverständige hat ihre Einschätzungen jeweils näher begründet und alle vorliegenden medizinischen Befunde berücksichtigt vergleiche AS 47). Darüber hinaus ist betreffend jene Teile des Beschwerdevorbringens, die sich ausschließlich auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beziehen, darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung (in den Behindertenpass) die Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Da dem Beschwerdeführer richtigerweise bereits kein Behindertenpass auszustellen war (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung), konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen unterbleiben. Die Vornahme oder Nichtvornahme einer Zusatzeintragung ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.02.2023. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2022 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2022 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde auch keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2267171.1.00