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{'item': 'W288 2269239-1'}

Obsah (17)§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 34§ 57§ 61§§ 114§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 13§ 30§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW288 2269239-1 Spruch, W288 2269239-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 24.03.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 24.03.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Mit Eingabe vom 27.03.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 24.03.2023 und die Anhaltung des BF in Schubhaft. Er beantragte den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, die Durchführungen einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr) für die der BF aufzukommen hatte.
  2. Am 28.03.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  3. Noch am 28.03.2023 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde. Hierin beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
  4. Am 28.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vertretung des BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
  5. Am 29.03.2023 übermittelte die Justizanstalt XXXX ihre Anfragebeantwortung zu der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anfrage betreffend einer durch die Justizanstalt erfolgten Verständigung des BFA zur (beabsichtigten) Haftentlassung des BF. Die Anfragebeantwortung wurde der Vertretung des BF noch am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt.
  6. Am 29.03.2023 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 ihre Anfragebeantwortung zu der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anfrage betreffend einer durch die Justizanstalt erfolgten Verständigung des BFA zur (beabsichtigten) Haftentlassung des BF. Die Anfragebeantwortung wurde der Vertretung des BF noch am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt.
  7. Am 29.03.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  10. Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unbestimmten Datums unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war behördlich nicht gemeldet und ging keiner legalen Beschäftigung nach. 1.1.
  11. Der BF wurde am 25.11.2020, nachdem er auf frischer Tat betreten wurde und er versuchte sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen, wegen des Verdachtes des Vergehens/Verbrechens der Schlepperei nach § 114 FPG von der Polizei festgenommen und zur Anzeige gebracht. Über den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  12. Der BF wurde am 25.11.2020, nachdem er auf frischer Tat betreten wurde und er versuchte sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen, wegen des Verdachtes des Vergehens/Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG von der Polizei festgenommen und zur Anzeige gebracht. Über den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  13. Mit 30.11.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen. Darin wurde angeordnet den BF nach Entlassung aus der Untersuchungshaft/Strafhaft festzunehmen und in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum (PAZ) zu überstellen.1.1.3. Mit 30.11.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen. Darin wurde angeordnet den BF nach Entlassung aus der Untersuchungshaft/Strafhaft festzunehmen und in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum (PAZ) zu überstellen. 1.1.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 18.12.2020 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, in eventu von der Erlassung eines Schubhaftbescheides, in Kenntnis gesetzt und der BF um die Beantwortung näher bezeichneter Fragen ersucht. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. 1.1.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2021 wurde der BF wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4
  3. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2021 wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4,
  5. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  6. Mit Schreiben vom 01.09.2021 zur Verständigung der Fremdenbehörden zur (voraussichtlichen) Entlassung eines Fremden (§ 30 Abs. 5 Z 3 FPG) teilte die Justizanstalt XXXX dem BFA mit, dass der BF (voraussichtlich) am 24.11.2023 aus der Strafhaft entlassen werde.1.1.
  7. Mit Schreiben vom 01.09.2021 zur Verständigung der Fremdenbehörden zur (voraussichtlichen) Entlassung eines Fremden (Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, FPG) teilte die Justizanstalt römisch 40 dem BFA mit, dass der BF (voraussichtlich) am 24.11.2023 aus der Strafhaft entlassen werde. 1.1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2021 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2021 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.

  1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.04.2022 wurde der BF wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4
  2. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.04.2022 wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4,
  4. Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  5. Am 08.09.2022 erging seitens der Justizanstalt XXXX eine Anfrage bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das BFA, wobei das BFA um die Befüllung und Rücksendung eines beiliegenden Formblattes ersucht wurde. Aus der Anfrage ist ein (infolge der zweiten gerichtlichen Verurteilung des BF) errechnetes Strafende mit 25.05.2024 ersichtlich.1.1.
  6. Am 08.09.2022 erging seitens der Justizanstalt römisch 40 eine Anfrage bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das BFA, wobei das BFA um die Befüllung und Rücksendung eines beiliegenden Formblattes ersucht wurde. Aus der Anfrage ist ein (infolge der zweiten gerichtlichen Verurteilung des BF) errechnetes Strafende mit 25.05.2024 ersichtlich. 1.1.
  7. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023 wurde dem BF nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe der Rest der Freiheitsstrafe (von einem Jahr und zwei Monaten) bedingt nachgesehen und ihm die bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit 25.03.2023 bewilligt. Dieser Beschluss wurde dem BFA nicht zur Kenntnis gebracht. 1.1.
  8. Am 24.03.2023 wurde der BF schließlich bedingt aus der Strafhaft entlassen. Er wurde aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages aus dem Jahr 2020 festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
  9. Noch am 24.03.2023 fand die Einvernahme des BF vor dem BFA zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, in Deutschland, wo sich auch seine Frau und Kinder aufhalten, den Status eines Asylberechtigten zu besitzen. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Der Zweck seiner letzten Einreise nach Österreich sei der Auftrag eines Unbekannten gewesen, Personen aus Österreich zu schleppen. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen oder schweren Krankheiten. 1.1.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.03.2023 wurde über den BF sodann

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der persönlichen Ausfolgung des Bescheides am 24.03.2023 um 14:30 Uhr, wurde die bis dahin andauernde Verwaltungsverwahrungshaft beendet und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.1.1.13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.03.2023 wurde über den BF sodann

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der persönlichen Ausfolgung des Bescheides am 24.03.2023 um 14:30 Uhr, wurde die bis dahin andauernde Verwaltungsverwahrungshaft beendet und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. 1.1.

  1. Am 27.03.2023 wurde die ggstdl. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. 1.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2023 wurde der BF von seiner geplanten Abschiebung am 31.03.2023 in Kenntnis gesetzt. 1.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  4. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Deutschland besitz er den Status eines Asylberechtigten. 1.2.
  5. Der BF wird seit 24.03.2023 durchgehend zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. 1.2.
  6. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  7. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  8. Der BF reiste ohne gültige Reisedokumente unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er reiste in das Bundesgebiet zum Zwecke der Begehung von Straftaten ein und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Er war behördlich nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar. Einer behördlichen Amtshandlung versuchte er sich durch Flucht zu entziehen. 1.3.
  9. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  10. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.04.2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.04.2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4,

  1. Fall FPG zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.3.
  2. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert, finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Straftaten und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  3. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF reiste ohne gültige Reisedokumente unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich im Verborgenen und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen. Wegen der Begehung von Straftaten wurde der BF strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Auch zuletzt verhält er sich nicht kooperativ und verweigerte etwa die Unterschrift bei der Übernahme der ihn betreffenden Informationsblätter bei seiner Festnahme. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft besteht beim BF evident die Gefahr, dass er Untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich seiner Abschiebung nach Deutschland zu entziehen. 1.3.
  4. Wenige Tage nachdem über den BF die Untersuchungshaft angeordnet wurde, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Bereits kurze Zeit nach seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 08.09.2021

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt.1.3.6. Wenige Tage nachdem über den BF die Untersuchungshaft angeordnet wurde, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Bereits kurze Zeit nach seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 08.09.2021

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Nachdem das BFA infolge der ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung von der Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 01.09.2021 von der (voraussichtlich) Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.11.2023 verständigt wurde, konnte das BFA lediglich aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Justizanstalt XXXX und dem in diesem Schreiben zur zwischenzeitlichen zweiten rechtskräftigen Verurteilung des BF errechneten Strafendes, auf die (voraussichtliche) Entlassung des BF am 25.05.2024 schließen. Weitere Informationen, insb. der Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023, mit welchem dem BF die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 25.03.2023 bewilligt wurde, erhielt das BFA dabei nicht. Daher wurde vom BFA, nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.03.2023, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das BFA binnen weniger Tage die Abschiebung des BF organisieren konnte.Nachdem das BFA infolge der ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung von der Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 01.09.2021 von der (voraussichtlich) Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.11.2023 verständigt wurde, konnte das BFA lediglich aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Justizanstalt römisch 40 und dem in diesem Schreiben zur zwischenzeitlichen zweiten rechtskräftigen Verurteilung des BF errechneten Strafendes, auf die (voraussichtliche) Entlassung des BF am 25.05.2024 schließen. Weitere Informationen, insb. der Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023, mit welchem dem BF die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 25.03.2023 bewilligt wurde, erhielt das BFA dabei nicht. Daher wurde vom BFA, nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.03.2023, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das BFA binnen weniger Tage die Abschiebung des BF organisieren konnte. So ist die Abschiebung des BF nach Deutschland bereits für den 31.03.2023 geplant. Der Flug ist gebucht und wurde mit 27.03.2023 auch bereits ein EU-Laissez Passer für den BF ausgestellt. Die Abschiebung des BF zu diesem Termin ist aktuell maßgeblich wahrscheinlich. ,

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt das Schubhaftverfahren des BF betreffend, durch Einsicht in die im ggstdl. Verfahren zur Beschwerde erstatteten Stellungnahme des BFA vom 28.03.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 29.03.2023, in die Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX vom 29.03.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt das Schubhaftverfahren des BF betreffend, durch Einsicht in die im ggstdl. Verfahren zur Beschwerde erstatteten Stellungnahme des BFA vom 28.03.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 29.03.2023, in die Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 vom 29.03.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  3. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insb. den eigenen Angaben des BF im Schubhaftverfahren (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]) und im Strafverfahren (OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3) sowie den Abfrageergebnissen zu den Identitätsdaten aus den amtlichen Datenbanken (OZ 6, Aktenteil 3; OZ 2). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister zu erschließen. Dass der BF Asylberechtigter in Deutschland ist, ist unbestritten und ergibt sich dies auch aus seinen eigenen glaubhaften Angaben Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). 2.2.
  6. Dass der BF seit 24.03.2023 zum Zwecke der Abschiebung in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 24.03.2023 (OZ 6, Aktenteil 4) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
  7. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des BF behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Überdies gab auch der BF selbst zu verstehen, dass er gesund sei und an keinen schweren Krankheiten leide (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).2.2.
  8. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des BF behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Überdies gab auch der BF selbst zu verstehen, dass er gesund sei und an keinen schweren Krankheiten leide (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). 2.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  10. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des BF ohne gültige Reisedokumente ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den eigenen Angaben des BF im Verfahren (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Auch, dass der BF zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste und keiner legalen Beschäftigung nachging ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]) in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Strafurteil vom 13.08.2021, mit welchem der BF ua. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei rechtskräftig verurteilt wurde (OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3; vgl. auch Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.). Dass der BF behördlich nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar war, ergibt sich schlüssig aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2) und dem Umstand, dass ein Zugriff auf den BF erst im Zuge von länger andauernden Observationsmaßnahmen und letztlich durch seine nach Betreten auf frischer Tat erfolgte Festnahme ermöglicht wurde (Berichterstattung der LPD XXXX vom 25.11.2020 [OZ 11]; Anklageschrift samt Strafurteil vom 13.08.2021 [OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3]). Dass der BF versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, ergibt sich aus seinem Verhalten im Rahmen seiner Festnahme im Jahr 2020, wo dieser von der versuchten Anhaltung weglief und erst nach einer eingeleiteten Sofortfahndung festgenommen werden konnte (Berichterstattung der LPD XXXX vom 25.11.2020 [OZ 11]).2.3.
  11. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des BF ohne gültige Reisedokumente ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den eigenen Angaben des BF im Verfahren (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Auch, dass der BF zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste und keiner legalen Beschäftigung nachging ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]) in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Strafurteil vom 13.08.2021, mit welchem der BF ua. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei rechtskräftig verurteilt wurde (OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3; vergleiche auch Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.). Dass der BF behördlich nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar war, ergibt sich schlüssig aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2) und dem Umstand, dass ein Zugriff auf den BF erst im Zuge von länger andauernden Observationsmaßnahmen und letztlich durch seine nach Betreten auf frischer Tat erfolgte Festnahme ermöglicht wurde (Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 25.11.2020 [OZ 11]; Anklageschrift samt Strafurteil vom 13.08.2021 [OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3]). Dass der BF versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, ergibt sich aus seinem Verhalten im Rahmen seiner Festnahme im Jahr 2020, wo dieser von der versuchten Anhaltung weglief und erst nach einer eingeleiteten Sofortfahndung festgenommen werden konnte (Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 25.11.2020 [OZ 11]). 2.3.
  12. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (OZ 6, Aktenteil 3), dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 08.09.2021 und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. 2.3.
  13. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt und dem dort einliegenden Strafurteil vom 13.08.2021 zur ersten rechtskräftigen Verurteilung des BF (OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3) sowie der Einsicht in das Strafregister, woraus sich insb. auch die zweite rechtskräftige Verurteilung des BF ergibt. 2.3.
  14. Auch die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insb. aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 (OZ 6, Aktenteil 4) und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei steht zunächst unstrittig fest, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Auch lassen sich dem Verwaltungsakt keine sonstigen sozialen bzw. privaten Anknüpfungspunkte entnehmen und wurden solche vom BF weder bei seiner Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch von Bekannten oder Freunden erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von (engen) Nahebeziehung im Bundesgebiet spricht. Dass der BF beruflich nicht verankert ist, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanzierte und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 (OZ 6, Aktenteil 4), dem Umstand, dass der BF im Vorfeld seiner Festnahme im Jahr 2020 auf frischer Tat bei der Begehung von gewerbsmäßig ausgeübten Straftaten betreten und ua. deshalb auch rechtskräftig verurteilt wurde (Berichterstattung der LPD XXXX vom 25.11.2020 [OZ 11]; Strafurteil vom 13.08.2021 [OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3]) sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 2, OZ 13), woraus sich ergibt, dass der BF über nur geringe Barmittel (aktuell rd. EUR 200,--) verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.2.3.
  15. Auch die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insb. aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 (OZ 6, Aktenteil 4) und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei steht zunächst unstrittig fest, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt (Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Auch lassen sich dem Verwaltungsakt keine sonstigen sozialen bzw. privaten Anknüpfungspunkte entnehmen und wurden solche vom BF weder bei seiner Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch von Bekannten oder Freunden erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von (engen) Nahebeziehung im Bundesgebiet spricht. Dass der BF beruflich nicht verankert ist, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanzierte und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 (OZ 6, Aktenteil 4), dem Umstand, dass der BF im Vorfeld seiner Festnahme im Jahr 2020 auf frischer Tat bei der Begehung von gewerbsmäßig ausgeübten Straftaten betreten und ua. deshalb auch rechtskräftig verurteilt wurde (Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 25.11.2020 [OZ 11]; Strafurteil vom 13.08.2021 [OZ 6, Aktenteile 1, 2 und 3]) sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 2, OZ 13), woraus sich ergibt, dass der BF über nur geringe Barmittel (aktuell rd. EUR 200,--) verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.3.
  16. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie bereits näher ausgeführt, reiste der BF ohne gültige Reisedokumente unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, hielt sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich im Verborgenen und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen (vgl. bereits die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.1.). Wegen der Begehung von Straftaten wurde der BF sodann auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt (vgl. Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.). Dass sich der BF auch zuletzt nicht kooperativ verhält und die Unterschrift bei der Übernahme der ihn betreffenden Informationsblätter bei seiner Festnahme (im Vorfeld der Inschubhaftnahme) verweigerte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll (Anhalteprotokoll II vom 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.2.3.
  17. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie bereits näher ausgeführt, reiste der BF ohne gültige Reisedokumente unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, hielt sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich im Verborgenen und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen vergleiche bereits die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.1.). Wegen der Begehung von Straftaten wurde der BF sodann auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt vergleiche Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.). Dass sich der BF auch zuletzt nicht kooperativ verhält und die Unterschrift bei der Übernahme der ihn betreffenden Informationsblätter bei seiner Festnahme (im Vorfeld der Inschubhaftnahme) verweigerte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll (Anhalteprotokoll römisch zwei vom 24.03.2023 [OZ 6, Aktenteil 4]). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Aufgrund seines Gesamtverhaltens steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass beim BF die evidente Gefahr des Untertauchens und des Verbergens vor der Behörde besteht, um sich seiner Abschiebung nach Deutschland zu entziehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  18. Die Feststellungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nur wenige Tage nachdem über ihn die Untersuchungshaft angeordnet wurde, sowie dazu, dass bereits kurze Zeit nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung mit Bescheid des BFA vom 08.09.2021 gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und seine Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (OZ 6, Aktenteile 1, 2, 3) und dem daraus ersichtlichen zeitlichen Ablauf der vom BFA gesetzten Verfahrensschritte. Die Feststellungen zur nach der ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch die Justizanstalt XXXX erfolgten Verständigung von der (voraussichtlich) Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.11.2023 sowie zu der aufgrund eines Schreibens der Justizanstalt XXXX und den darin getätigten Ausführungen in Bezug auf die zweite rechtskräftige Verurteilung des BF erschließbaren (voraussichtlichen) Entlassung des BF am 25.05.2024, ergeben sich gleichsam nachvollziehbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 01.09.2021 [OZ 6, Aktenteil 3]; Anfrage bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen vom 08.11.2022 [OZ 6, Aktenteil 3]). Dass das BFA keine weiteren Informationen zur (vorgesehenen) bedingten Entlassung des BF, insb. auch nicht der die bedingte Entlassung bewilligende Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023, erhalten hat, ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (OZ 6, Aktenteile 1, 2, 3, 4), der hierzu übereinstimmenden Informationen des BFA in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2023 (OZ 7) und der Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX vom 29.03.2023 (OZ 14), mit welcher die nicht erfolgte Verständigung von der (vorgesehenen) bedingten Entlassung bestätigt wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel daran, dass das BFA keine Kenntnis von der letztlich bedingten Entlassung des BF hatte und eine solche für das BFA schon aufgrund der Aktenlage nicht vorhersehbar war. Aus ebenselben Grund sowie aufgrund der plausiblen Darlegungen des BFA in ihrer Stellungnahme am 28.03.2023 ist auch nachvollziehbar, dass über den BF nach dessen Entlassung aus der Strafhaft am 24.03.2023 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Dass das BFA die Abschiebung des BF binnen weniger Tage organisieren konnte und die Abschiebung des BF nach Deutschland bereits für den 31.03.2023 geplant ist, ein Flug bereits gebucht und auch ein EU-Laissez Passer für den BF bereits am 27.03.2023 ausgestellt wurde, ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2023 (OZ 7) in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den dort einliegenden Unterlagen (OZ 6, Aktenteil 4, OZ 11, OZ 12). Die Feststellungen zur nach der ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch die Justizanstalt römisch 40 erfolgten Verständigung von der (voraussichtlich) Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.11.2023 sowie zu der aufgrund eines Schreibens der Justizanstalt römisch 40 und den darin getätigten Ausführungen in Bezug auf die zweite rechtskräftige Verurteilung des BF erschließbaren (voraussichtlichen) Entlassung des BF am 25.05.2024, ergeben sich gleichsam nachvollziehbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 01.09.2021 [OZ 6, Aktenteil 3]; Anfrage bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen vom 08.11.2022 [OZ 6, Aktenteil 3]). Dass das BFA keine weiteren Informationen zur (vorgesehenen) bedingten Entlassung des BF, insb. auch nicht der die bedingte Entlassung bewilligende Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023, erhalten hat, ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (OZ 6, Aktenteile 1, 2, 3, 4), der hierzu übereinstimmenden Informationen des BFA in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2023 (OZ 7) und der Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 vom 29.03.2023 (OZ 14), mit welcher die nicht erfolgte Verständigung von der (vorgesehenen) bedingten Entlassung bestätigt wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel daran, dass das BFA keine Kenntnis von der letztlich bedingten Entlassung des BF hatte und eine solche für das BFA schon aufgrund der Aktenlage nicht vorhersehbar war. Aus ebenselben Grund sowie aufgrund der plausiblen Darlegungen des BFA in ihrer Stellungnahme am 28.03.2023 ist auch nachvollziehbar, dass über den BF nach dessen Entlassung aus der Strafhaft am 24.03.2023 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Dass das BFA die Abschiebung des BF binnen weniger Tage organisieren konnte und die Abschiebung des BF nach Deutschland bereits für den 31.03.2023 geplant ist, ein Flug bereits gebucht und auch ein EU-Laissez Passer für den BF bereits am 27.03.2023 ausgestellt wurde, ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2023 (OZ 7) in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den dort einliegenden Unterlagen (OZ 6, Aktenteil 4, OZ 11, OZ 12). Aufgrund der vom BFA bereits veranlassten Schritte, ist die Abschiebung des BF am 31.03.2023 aktuell als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen und war die Feststellung entsprechend zu treffen, zumal im Entscheidungszeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF im weiteren Verfahrensverlauf nicht möglich sein sollte. 2.3.
  19. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:3.
  22. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.
  23. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  24. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ , 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 0006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 0006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (in Form der Anordnung zur Außerlandesbringung) vor. Der BF wird auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 24.03.2023

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.4. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (in Form der Anordnung zur Außerlandesbringung) vor. Der BF wird auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 24.03.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Auch das erkennende Gericht geht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Auch das erkennende Gericht geht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF reiste ohne gültige Reisedokumente unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich im Verborgenen und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen. Auch zuletzt verhält er sich nicht kooperativ und verweigerte etwa die Unterschrift bei der Übernahme der ihn betreffenden Informationsblätter bei seiner Festnahme. Der BF hielt sich unter Umgehung der Meldevorschriften im Bundesgebiet auf und versuchte sich bereits einer behördlichen Amtshandlung (konkret seiner Anhaltung und Festnahme) durch Flucht zu entziehen, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Seine Reisedokumente ließ er in Deutschland zurück, sodass er seine Abschiebung dorthin zurück erschwerte. Zuletzt verweigerte er auch die Unterschrift bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente, im Bestreben seine Abschiebung dadurch zu umgehen oder zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Der BF hielt sich unter Umgehung der Meldevorschriften im Bundesgebiet auf und versuchte sich bereits einer behördlichen Amtshandlung (konkret seiner Anhaltung und Festnahme) durch Flucht zu entziehen, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Seine Reisedokumente ließ er in Deutschland zurück, sodass er seine Abschiebung dorthin zurück erschwerte. Zuletzt verweigerte er auch die Unterschrift bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente, im Bestreben seine Abschiebung dadurch zu umgehen oder zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und über keine verfestigten sonstigen privaten oder sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Vielmehr finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Eine soziale Verankerung, die einer Entziehungsabsicht entgegenstünde liegt beim BF daher nicht vor. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und über keine verfestigten sonstigen privaten oder sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Vielmehr finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Eine soziale Verankerung, die einer Entziehungsabsicht entgegenstünde liegt beim BF daher nicht vor. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (bei welchem der BF etwa unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste, sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich aufhielt und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine sonstige nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Vielmehr finanzierte der BF seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN) und kommt der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; zuletzt etwa auch VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Schon daraus lässt sich daher ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF ableiten.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN) und kommt der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; zuletzt etwa auch VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Schon daraus lässt sich daher ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF ableiten. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung des BF, klar erkennen, welches durch das beträchtliche strafrechtliche Fehlverhalten des BF noch weiter verstärkt wird. Der BF hat eindrücklich gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.7. Wie bereits dargelegt, wird der BF seit 24.03.2023 in Schubhaft angehalten. Die Schubhaft gegen den BF wurde angeordnet, nachdem er am 24.03.2023 aus der bis dahin vollzogenen Strafhaft bedingt entlassen wurde. Wie weiters dargelegt, wurde das BFA, während der Anhaltung des BF in Strafhaft, lediglich mit Schreiben der Justizanstalt vom 01.09.2021

§ 30Abs.

5 Z 3 BFA-VG von dessen (voraussichtlichen) Entlassung am 24.11.2023 verständigt. Diesem Schreiben lag die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF zugrunde. Eine weitere Information zur (voraussichtlichen) Entlassung des BF wurde dem BFA erst aufgrund einer an das BFA selbst gerichteten schriftlichen Anfrage der Justizanstalt vom 08.12.2022 bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Justizanstalt vom 08.12.2022 zu Teil. In diesem Schreiben findet sich zur zweiten strafgerichtlichen Verurteilung eine errechnete Entlassung des BF am 25.05.2024. Weitere Informationen zur (voraussichtlichen) Entlassung des BF aus der Strafhaft, insb. auch der Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023, mit welchem dem BF die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 25.03.2023 bewilligt wurde, wurden dem BFA hingegen nicht mitgeteilt und erfolgte die letztlich am 24.03.2023 bewirkte bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft für das BFA daher nicht vorhersehbar. Wie weiters dargelegt, wurde das BFA, während der Anhaltung des BF in Strafhaft, lediglich mit Schreiben der Justizanstalt vom 01.09.2021

Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG von dessen (voraussichtlichen) Entlassung am 24.11.2023 verständigt. Diesem Schreiben lag die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF zugrunde. Eine weitere Information zur (voraussichtlichen) Entlassung des BF wurde dem BFA erst aufgrund einer an das BFA selbst gerichteten schriftlichen Anfrage der Justizanstalt vom 08.12.2022 bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Justizanstalt vom 08.12.2022 zu Teil. In diesem Schreiben findet sich zur zweiten strafgerichtlichen Verurteilung eine errechnete Entlassung des BF am 25.05.

  1. Weitere Informationen zur (voraussichtlichen) Entlassung des BF aus der Strafhaft, insb. auch der Beschluss eines Landesgerichts vom 15.02.2023, mit welchem dem BF die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 25.03.2023 bewilligt wurde, wurden dem BFA hingegen nicht mitgeteilt und erfolgte die letztlich am 24.03.2023 bewirkte bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft für das BFA daher nicht vorhersehbar. Soweit die Beschwerde daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach die Behörde von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann, wobei ein diesbezügliches Unterlassen zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führt und sich demzufolge die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264) und eine solche Säumnis des BFA während der Strafhaft des BF als erfüllt sieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Das BFA hatte – wie gezeigt – keine Kenntnis von der (bevorstehenden) bedingten Entlassung des BF, sodass es der Behörde fallgegenständlich gar nicht möglich war ihre Vorgangsweise derart anzupassen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Das Strafende des BF war für das BFA geradehin nicht absehbar.Soweit die Beschwerde daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach die Behörde von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann, wobei ein diesbezügliches Unterlassen zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führt und sich demzufolge die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264) und eine solche Säumnis des BFA während der Strafhaft des BF als erfüllt sieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Das BFA hatte – wie gezeigt – keine Kenntnis von der (bevorstehenden) bedingten Entlassung des BF, sodass es der Behörde fallgegenständlich gar nicht möglich war ihre Vorgangsweise derart anzupassen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Das Strafende des BF war für das BFA geradehin nicht absehbar. Soweit in der Stellungnahme des BF vom 29.03.2023 zudem vermeint wird, dass das BFA mit der (bedingten) Entlassung des BF hätte rechnen können, zumal es in Österreich, bei Wohlverhalten, üblich sei, dass nach Verbüßen von 2/3 der Haft eine Entlassung erfolge, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Es ist nicht Aufgabe des BFA Mutmaßungen zum voraussichtlichen Strafende anzustellen und den Strafvollzugsbehörden bzw. den Strafgerichten eine diesen zustehende Beurteilung des Strafendes vorwegzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dem BFA bereits Informationen zur (voraussichtlichen) Entlassung mitgeteilt wurden. Das BFA konnte fallgegenständlich daher zu Recht auf die ihr aktenkundig erteilten Informationen zur (voraussichtlichen) Entlassung des BF vertrauen. Nachdem über den BF am 24.03.2023 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde hat das BFA seine Abschiebung nach Deutschland bereits für den 31.03.2023 geplant. Am 27.03.2023 wurde bereits ein EU-Laissez Passer für den BF ausgestellt und der Flug gebucht. Das BFA hat dahingehend bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt.Nachdem über den BF am 24.03.2023 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde hat das BFA seine Abschiebung nach Deutschland bereits für den 31.03.2023 geplant. Am 27.03.2023 wurde bereits ein EU-Laissez Passer für den BF ausgestellt und der Flug gebucht. Das BFA hat dahingehend bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Die Abschiebung des BF nach Deutschland steht somit unmittelbar bevor und ist als wahrscheinlich anzusehen. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 6 Monaten ist die Aufrechterhaltung der erst seit 24.03.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Die Abschiebung des BF nach Deutschland steht somit unmittelbar bevor und ist als wahrscheinlich anzusehen. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 6 Monaten ist die Aufrechterhaltung der erst seit 24.03.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Zum Einwand in der Stellungnahme, wonach das BFA seinen Informationspflichten hinsichtlich der Abschiebung nicht nachgekommen sei, sei hierbei auch noch darauf hingewiesen, dass lt. Aktenlage der BF bereits mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2023 über die bevorstehende Abschiebung informiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Abschiebung des BF nach Deutschland war zudem bei Anordnung der Schubhaft evident. 3.1.
  2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person bei weitem überwiegt. 3.1.
  3. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt bzw. erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung können – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF etwa unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste, sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich aufhielt und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, etc.) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.
  4. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt bzw. erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung können – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF etwa unrechtmäßig zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste, sich unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich aufhielt und versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, etc.) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dem BFA wird daher beigetreten, dass im Falle des BF die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht kam und kommt. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die aufrechte Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  6. Die Beschwerde gegen die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.03.2023 war daher

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.11. Die Beschwerde gegen die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.03.2023 war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist aktuell wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend war und weiterhin nicht ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenentscheidung:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.5. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2269239.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.