Obsah (6)
§ 76§ 22aArtikel 28§ 1§ 57Art. 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlW289 2269242-1 Spruch, W289 2269242-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsger
§ 76Abs.
2 Z 3 FPG
§ 22aAbs.
1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG
Artikel 28Abs.
2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
§ 76Abs.
2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG
§ 1Z 3 und Z 4 Vw
G-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.03.2023 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
§ 76Abs.
2 Z 3 FPG
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.03.2023 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Mit Schreiben vom 27.03.2023 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.03.2023 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass im gegenständlichen Fall auch bereits mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet worden sei. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei rechtzeitig erlassen worden. Die Durchführbarkeit sei noch nicht eingetreten, da sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Rechtsmittelfrist befinde. Mit einer Überstellung in die Schweiz sei binnen einer Woche ab Eintritt der Durchführbarkeit zu rechnen, sodass die Dublinschubhaftfristen in jeden Fall gewahrt werden könnten.
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.03.2023 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass im gegenständlichen Fall auch bereits mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet worden sei. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei rechtzeitig erlassen worden. Die Durchführbarkeit sei noch nicht eingetreten, da sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Rechtsmittelfrist befinde. Mit einer Überstellung in die Schweiz sei binnen einer Woche ab Eintritt der Durchführbarkeit zu rechnen, sodass die Dublinschubhaftfristen in jeden Fall gewahrt werden könnten. Das BFA beantragte nach Darstellung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie, für den Fall einer Verhandlung, Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand zu verpflichten.
- Mit Schreiben vom 28.03.2023 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA.
- Überdies wurde der BF im Auftrag des BVwG am 29.03.2023 amtsärztlich untersucht. Das entsprechende Gutachten wurde ebenfalls an die BBU übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom 29.03.2023 gab die BBU im Wesentlichen an, dass der BF am 29.03.2023 einen Rechtsmittelverzicht gegen den Dublin-Bescheid abgegeben habe, um so schnell wie möglich in die Schweiz überstellt zu werden.
- Mit ergänzender Aktenvorlage vom 30.03.2023 gab das BFA bekannt, dass für den BF bereits ein Abschiebetermin für den 06.04.2023 bestehe. Überdies wurden die entsprechende Buchungsanfrage, Laissez-Passer sowie Fluglinienbenachrichtigung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren 1.1.
- Der BF wurde am 16.03.2023 zufällig durch Einsatzkräfte der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der Behebung eines Wasserschadens an der Wohnadresse XXXX aufgegriffen. Der BF gab vor Ort an, nicht an der Wohnadresse wohnhaft zu sein. Er führte keine Dokumente bei sich und nach Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (search only) durch die Beamten der LPD Wien konnte festgestellt werden, dass der BF unter dem Personendatensatz XXXX , StA.: Algerien, am XXXX zur Fahndung als Abhängiger der Klinik XXXX ausgeschrieben ist. Nach Untersuchung in der entsprechenden Klinik durch einen Arzt wurde festgestellt, dass der Grund der Unterbringung weggefallen ist. Eine noch im Spital vorgezeigte ID-Card besaß der BF nicht mehr. Ein durchgeführter Eurodac-Abgleich ergab einen Treffer unter der Eurodac ID: XXXX in der Schweiz (vgl. LPD-Bericht vom 16.03.2023, XXXX ).1.1.
- Der BF wurde am 16.03.2023 zufällig durch Einsatzkräfte der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der Behebung eines Wasserschadens an der Wohnadresse römisch 40 aufgegriffen. Der BF gab vor Ort an, nicht an der Wohnadresse wohnhaft zu sein. Er führte keine Dokumente bei sich und nach Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (search only) durch die Beamten der LPD Wien konnte festgestellt werden, dass der BF unter dem Personendatensatz römisch 40 , StA.: Algerien, am römisch 40 zur Fahndung als Abhängiger der Klinik römisch 40 ausgeschrieben ist. Nach Untersuchung in der entsprechenden Klinik durch einen Arzt wurde festgestellt, dass der Grund der Unterbringung weggefallen ist. Eine noch im Spital vorgezeigte ID-Card besaß der BF nicht mehr. Ein durchgeführter Eurodac-Abgleich ergab einen Treffer unter der Eurodac ID: römisch 40 in der Schweiz vergleiche LPD-Bericht vom 16.03.2023, römisch 40 ). 1.1.
- Der BF hat am 24.08.2022 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dort am 25.08.2022 erkennungsdienstlich behandelt (vgl. IZR).1.1.
- Der BF hat am 24.08.2022 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dort am 25.08.2022 erkennungsdienstlich behandelt vergleiche IZR). 1.1.
- In weiterer Folge wurde der BF im österreichischen Bundesgebiet am 16.03.2023 um 09:00 Uhr festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert (vgl. LPD-Bericht vom 16.03.2023, XXXX ). 1.1.
- In weiterer Folge wurde der BF im österreichischen Bundesgebiet am 16.03.2023 um 09:00 Uhr festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert vergleiche LPD-Bericht vom 16.03.2023, römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde nach seiner Einlieferung amtsärztlich untersucht. Der Drogenharntest des BF verlief positiv auf Kokain und Benzodiazepine. Der psychische Befund ergab, dass der BF situativ nicht angepasst sei, ansonsten wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Es wurde Haftfähigkeit festgestellt und wurden regelmäßige ärztliche Kontrollen zwecks Wundkontrolle und eine psychiatrische Behandlung angeordnet (vgl. Anhalteprotokoll III, XXXX ).1.1.
- Der BF wurde nach seiner Einlieferung amtsärztlich untersucht. Der Drogenharntest des BF verlief positiv auf Kokain und Benzodiazepine. Der psychische Befund ergab, dass der BF situativ nicht angepasst sei, ansonsten wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Es wurde Haftfähigkeit festgestellt und wurden regelmäßige ärztliche Kontrollen zwecks Wundkontrolle und eine psychiatrische Behandlung angeordnet vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei, römisch 40 ). 1.1.
- Eine am 16.03.2023 gestellte Anfrage des BFA durch PKZ XXXX an die Schweiz (vgl. XXXX ) ergab, dass der BF unter dem Personendatensatz XXXX , geb. XXXX , algerischer Staatsangehöriger, verzeichnet ist. Ferner sind demnach weitere Aliasnamen des BF in der Schweiz bekannt:1.1.
- Eine am 16.03.2023 gestellte Anfrage des BFA durch PKZ römisch 40 an die Schweiz vergleiche römisch 40 ) ergab, dass der BF unter dem Personendatensatz römisch 40 , geb. römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, verzeichnet ist. Ferner sind demnach weitere Aliasnamen des BF in der Schweiz bekannt: XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 1.1.
- Der BF wurde am 16.03.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei Doppelstaatsbürger von Frankreich und Algerien. Er habe einen französischen Ausweis lautend auf die gleiche Identität gehabt, diesen aber verloren. Er habe keine Drogen konsumiert und mit Drogen nichts zu tun. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen seien nicht von ihm. Er sei gesund. Er sei vor einer Woche aus der Schweiz nach Österreich eingereist. Er lebe seit 1,5 Jahren in Frankreich und sei seit 15 Tage in der Schweiz gewesen. Er lebe eigentlich überall, wo es Arbeit gebe. Er sei nach Österreich eingereist, um hier Arbeit zu finden. Er habe in der Schweiz unter einer falscher Identität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe in der XXXX bei einem Freund namens XXXX geschlafen, der aus der Wohnung ausgezogen sei. Der BF wohne dort nicht, habe nur dort geschlafen. Er habe seine Effekten bei einem Freund versteckt. Er habe seine Dokumente und Bankomatkarte in Frankreich versteckt (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, XXXX ). 1.1.
- Der BF wurde am 16.03.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei Doppelstaatsbürger von Frankreich und Algerien. Er habe einen französischen Ausweis lautend auf die gleiche Identität gehabt, diesen aber verloren. Er habe keine Drogen konsumiert und mit Drogen nichts zu tun. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen seien nicht von ihm. Er sei gesund. Er sei vor einer Woche aus der Schweiz nach Österreich eingereist. Er lebe seit 1,5 Jahren in Frankreich und sei seit 15 Tage in der Schweiz gewesen. Er lebe eigentlich überall, wo es Arbeit gebe. Er sei nach Österreich eingereist, um hier Arbeit zu finden. Er habe in der Schweiz unter einer falscher Identität römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe in der römisch 40 bei einem Freund namens römisch 40 geschlafen, der aus der Wohnung ausgezogen sei. Der BF wohne dort nicht, habe nur dort geschlafen. Er habe seine Effekten bei einem Freund versteckt. Er habe seine Dokumente und Bankomatkarte in Frankreich versteckt vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, römisch 40 ). 1.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem, dem BF nachweislich zugestelltem, Mandatsbescheid vom 16.03.2023 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
§ 76Abs.
2 Z 3 FPG
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem, dem BF nachweislich zugestelltem, Mandatsbescheid vom 16.03.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 17.03.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz nach der Dublin III-VO eingeleitet (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 17.03.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz nach der Dublin III-VO eingeleitet vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 20.03.2023 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18
(1)c Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. Zustimmungserklärung, XXXX ).1.1.9. Am 20.03.2023 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18
(1)c Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche Zustimmungserklärung, römisch 40 ). 1.1.
- Am 20.03.2023 von XXXX bis XXXX Uhr und 21.03.2023 von XXXX bis XXXX fand ein Rechtsberatungstermin des BF im PAZ durch die BBU statt (vgl. Anhalte- und Vollzugsdatei).1.1.
- Am 20.03.2023 von römisch 40 bis römisch 40 Uhr und 21.03.2023 von römisch 40 bis römisch 40 fand ein Rechtsberatungstermin des BF im PAZ durch die BBU statt vergleiche Anhalte- und Vollzugsdatei). Ebenfalls am 21.03.2023 von XXXX bis XXXX Uhr fand ein Rückkehrberatungstermin durch die BBU statt (vgl. Anhalte- und Vollzugsdatei).Ebenfalls am 21.03.2023 von römisch 40 bis römisch 40 Uhr fand ein Rückkehrberatungstermin durch die BBU statt vergleiche Anhalte- und Vollzugsdatei). 1.1.
- Am 21.03.2023 um 15:00 Uhr wurde seitens des BFA die BBU-Rechtsberatung kontaktiert, damit der BF über die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes und damit verbundene schnellere Überstellung in die Schweiz aufgeklärt wird (vgl. E-Mail des BFA an die BBU vom 21.03.2023, XXXX ).1.1.
- Am 21.03.2023 um 15:00 Uhr wurde seitens des BFA die BBU-Rechtsberatung kontaktiert, damit der BF über die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes und damit verbundene schnellere Überstellung in die Schweiz aufgeklärt wird vergleiche E-Mail des BFA an die BBU vom 21.03.2023, römisch 40 ). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet, wobei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) (vgl. XXXX ). Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 21.03.2023 um 16:00 Uhr zugestellt (vgl. Zustellnachweis, XXXX ). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Bescheid in Rechtsmittelfrist und es wurden zu diesem Zeitpunkt weder eine Beschwerde erhoben noch ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet, wobei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche römisch 40 ). Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 21.03.2023 um 16:00 Uhr zugestellt vergleiche Zustellnachweis, römisch 40 ). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Bescheid in Rechtsmittelfrist und es wurden zu diesem Zeitpunkt weder eine Beschwerde erhoben noch ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.1.
- Am 22.03.2023 um 14:54 Uhr wurde via E-Mail durch die BBU-Rückkehrberatung ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 21.03.2023 an das BFA übermittelt, wonach der BF in die Schweiz rückkehrwillig sei, nicht jedoch in den Herkunftsstaat (vgl. E-Mail samt Rückkehrberatungsprotokoll, XXXX ). 1.1.
- Am 22.03.2023 um 14:54 Uhr wurde via E-Mail durch die BBU-Rückkehrberatung ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 21.03.2023 an das BFA übermittelt, wonach der BF in die Schweiz rückkehrwillig sei, nicht jedoch in den Herkunftsstaat vergleiche E-Mail samt Rückkehrberatungsprotokoll, römisch 40 ). 1.1.
- Am 27.03.2023 von XXXX bis XXXX fand erneut ein Rechtsberatungstermin des BF im PAZ durch die BBU statt (vgl. Anhalte- und Vollzugsdatei). Mit Schreiben vom 27.03.2023 erhob der BF sodann im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.1.1.
- Am 27.03.2023 von römisch 40 bis römisch 40 fand erneut ein Rechtsberatungstermin des BF im PAZ durch die BBU statt vergleiche Anhalte- und Vollzugsdatei). Mit Schreiben vom 27.03.2023 erhob der BF sodann im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Am 28.03.2023 wurde seitens des BFA eine PKZ-Anfrage an Frankreich gestellt, ob der BF französischer Staatsangehöriger bzw. ob er in Frankreich bekannt ist (vgl. XXXX ). Die entsprechende Anfragebeantwortung ergab, dass der BF kein französischer Staatsangehöriger ist und keine Erkenntnisse über ihn in Frankreich vorliegen (vgl. XXXX ). Eine am gleichen Tag gestellte PKZ-Anfrage an die Schweiz lieferte keine neuen Erkenntnisse.1.1.
- Am 28.03.2023 wurde seitens des BFA eine PKZ-Anfrage an Frankreich gestellt, ob der BF französischer Staatsangehöriger bzw. ob er in Frankreich bekannt ist vergleiche römisch 40 ). Die entsprechende Anfragebeantwortung ergab, dass der BF kein französischer Staatsangehöriger ist und keine Erkenntnisse über ihn in Frankreich vorliegen vergleiche römisch 40 ). Eine am gleichen Tag gestellte PKZ-Anfrage an die Schweiz lieferte keine neuen Erkenntnisse. 1.1.
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.03.2023 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme, ebenfalls vom 28.03.2023, beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem wurde beantragt, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. 1.1.
- Mit Schreiben vom 28.03.2023 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA. 1.1.
- Überdies wurde der BF im Auftrag des BVwG am 29.03.2023 amtsärztlich untersucht. Das entsprechende Gutachten wurde sogleich ebenfalls an die BBU übermittelt. 1.1.
- Am 29.03.2023 übermittelte die BBU eine Stellungnahme an das BVwG und wies unter anderem darauf hin, dass der BF nun am 29.03.2023 einen Rechtsmittelverzicht betreffend den Bescheid des BFA vom 21.03.2023, Zl. XXXX , abgegeben hat.1.1.
- Am 29.03.2023 übermittelte die BBU eine Stellungnahme an das BVwG und wies unter anderem darauf hin, dass der BF nun am 29.03.2023 einen Rechtsmittelverzicht betreffend den Bescheid des BFA vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , abgegeben hat. 1.1.
- Mit ergänzender Aktenvorlage vom 30.03.2023 gab das BFA bekannt, dass für den BF bereits ein Abschiebetermin für den 06.04.2023 besteht. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird unter den im Spruch angeführten Aliasidentitäten geführt. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 16.03.2023 und der Anhaltung in Schubhaft haftfähig und gesund. Der BF ist auch im Entscheidungszeitpunkt haftfähig und gesund. Im Harn des BF wurden bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 16.03.2023 Reste von Kokain und Benzodiazepine nachgewiesen. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird seit 16.03.2023 in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF wurde bereits in der Schweiz einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und stellte dort am 24.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in der Schweiz entzogen. Zu seiner Person gibt es einen Eintrag EUROPOL/SIENA wegen „Basiskriminalität“ in der Schweiz. 1.3.
- Der BF hat vor den Behörden unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Der BF ist unter einer neuen Aliasidentität als in der Schweiz in das Bundesgebiet illegal eingereist, um hier bewusst und gezielt im Verborgenen (laut einen Angaben) der Schwarzarbeit nachzugehen. 1.3.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und verfügte in Österreich nie über eine Meldeadresse. Er kam in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Er war nicht greifbar für die Behörde. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er verhält sich unkooperativ, indem er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorwies, vielmehr zugab, diese bei einem Freund zu verstecken. Er verschwieg, dass er andere Identitäten führt und in der Schweiz unter anderem Namen einen Asylantrag stellte. Er hat vor dem Bundesamt und der LPD bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht und sich faktenwidrig (siehe PKZ-Anfrage an Frankreich) als französischer Staatsangehöriger ausgegeben, wodurch er durch die falschen Angaben die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern versucht hat. 1.3.
- Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. 1.3.
- Für das Asylverfahren des BF ist die Schweiz zuständig. Am 20.03.2023 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu. 1.3.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet, wobei die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt wurde. Dagegen hat der BF keine Beschwerde erhoben. Am 29.03.2023 hat er einen Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid abgegeben. Es besteht somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Überstellungen in die Schweiz sind möglich und werden durchgeführt. Es besteht bereits ein Abschiebetermin für den 06.04.
- Mit einer Überstellung in die Schweiz ist somit binnen einer Woche zu rechnen. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Schweiz zurückzukehren. Insbesondere ist es dem BF mangels gültiger Reisedokumente aber auch nicht möglich, aus Eigenem legal aus dem Bundesgebiet auszureisen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Überstellung in die Schweiz zu entziehen. 1.3.
- Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat in Österreich auch keine engen sozialen Kontakte. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf. 1.3.
- Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein gesichertes Einkommen. 1.3.
- Der BF verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. 1.3.
- Der BF verfügte nie über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er hätte die Möglichkeit, vorübergehend und kurzfristig bei einem Freund Unterkunft zu nehmen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme beim BFA am 16.03.
- 2.2.
- Bei seiner Einvernahme am 16.03.2023 gab der BF zunächst unter anderem an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Festzuhalten ist jedoch, dass er in der Schweiz unter anderen Aliasdaten aufgetreten ist, wie sich aus entsprechenden Eintragungen im IZR ergibt. 2.2.
- Bei seiner Einvernahme am 16.03.2023 gab der BF zunächst unter anderem an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Festzuhalten ist jedoch, dass er in der Schweiz unter anderen Aliasdaten aufgetreten ist, wie sich aus entsprechenden Eintragungen im IZR ergibt. Weiters gab der BF an, Doppelstaatsbürger von Frankreich und Algerien zu sein und einen französischen Ausweis lautend auf die gleiche Identität gehabt, diesen aber verloren zu haben. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass das BFA am 28.03.2023 eine PKZ-Anfrage an Frankreich gestellt hat, ob der BF französischer Staatsangehöriger bzw. ob er in Frankreich bekannt ist und die entsprechende Anfragebeantwortung nachweislich ergab, dass der BF kein französischer Staatsangehöriger ist und keine Erkenntnisse über ihn in Frankreich vorliegen, er somit algerischer Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus gab der BF an, keine Drogen konsumiert zu haben und mit Drogen nichts zu tun zu haben. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen seien nicht von ihm. Dem ist zu entgegnen, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung am 16.03.2023 Reste von Kokain und Benzodiazepine im Harn des BF nachgewiesen wurden, wie sich aus dem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten ergibt. Der BF gab bei seiner Einvernahme des Weiteren an, dass er vor einer Woche aus der Schweiz nach Österreich eingereist sei, seit eineinhalb Jahren in Frankreich lebe und seit 15 Tagen in der Schweiz gewesen sei. Er lebe eigentlich überall, wo es Arbeit gebe. Nach Österreich sei er eingereist, um hier Arbeit zu finden. Hieraus lässt sich die Feststellung ableiten, dass der BF (unter einer neuen Aliasidentität als in der Schweiz, wie sich aus dem IZR ergibt) illegal in das Bundesgebiet einreiste, um hier bewusst und gezielt im Verborgenen (laut einen Angaben) der Schwarzarbeit nachzugehen. Ebenfalls gab er an, in der XXXX bei einem Freund namens XXXX geschlafen zu haben, der aus der Wohnung ausgezogen sei. Der BF wohne dort nicht und habe nur dort geschlafen. Zudem habe er seine Effekten bei einem Freund versteckt. Seine Dokumente und Bankomatkarte hab er in Frankreich versteckt. Daraus ergibt sich somit, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Er verhält sich unkooperativ, indem er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorwies, vielmehr zugab, diese bei einem Freund zu verstecken. Er verschwieg, dass er andere Identitäten führt und in der Schweiz unter anderem Namen einen Asylantrag stellte. Er hat vor dem Bundesamt und der LPD bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht und sich faktenwidrig (siehe PKZ-Anfrage an Frankreich) als französischer Staatsangehöriger ausgegeben, wodurch er die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern versucht hat. Ebenfalls gab er an, in der römisch 40 bei einem Freund namens römisch 40 geschlafen zu haben, der aus der Wohnung ausgezogen sei. Der BF wohne dort nicht und habe nur dort geschlafen. Zudem habe er seine Effekten bei einem Freund versteckt. Seine Dokumente und Bankomatkarte hab er in Frankreich versteckt. Daraus ergibt sich somit, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Er verhält sich unkooperativ, indem er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorwies, vielmehr zugab, diese bei einem Freund zu verstecken. Er verschwieg, dass er andere Identitäten führt und in der Schweiz unter anderem Namen einen Asylantrag stellte. Er hat vor dem Bundesamt und der LPD bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht und sich faktenwidrig (siehe PKZ-Anfrage an Frankreich) als französischer Staatsangehöriger ausgegeben, wodurch er die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern versucht hat. 2.2.
- Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim BFA nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund ist. Zwar leugnete er die Einnahme von Drogen, jedoch wurden bei der amtsärztlichen Untersuchung am 16.03.2023 Reste von Kokain und Benzodiazepine im Harn des BF nachgewiesen, wie sich aus dem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten ergibt. Eine etwaige Erkrankung – wie etwa in der Beschwerde behauptet – wurde jedoch nicht festgestellt. Zudem wurde im Auftrag des BVwG am 29.03.2023 neuerlich die Haftfähigkeit des BF durch den Amtsarzt überprüft und ist der BF demnach aus medizinischer Sicht beschwerdefrei. Zudem gab der BF bei der durchgeführten Visite keinerlei körperliche Symptome an, wie sich zweifelsfrei aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergibt. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der BF in psychiatrischer Behandlung ist und – entgegen dem Beschwerdevorbringen – kein Medikament namens Lyrica, sondern Praxiten abends erhält. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hierzu, trat der BF dem amtsärztlichen Gutachten nicht entgegen, behauptete vielmehr lediglich erneut, keine Drogen zu nehmen. Wieso der Beschwerdeführer in der Schubhaft angesichts der ihm zukommenden ärztlichen Hilfe gesundheitlich leiden sollte – abgesehen von einer Unmöglichkeit der allfälligen Einnahme von Suchtmitteln – erschließt sich somit nicht. 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Asylverfahren in der Schweiz basieren auf einer Einsichtnahme in das IZR und dem entsprechenden EURODAC-Treffer. Dass der BF sich seinem Asylverfahren in der Schweiz entzogen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme beim BFA am 16.03.
- Zu seiner Person gibt es zudem einen Eintrag EUROPOL/SIENA wegen „Basiskriminalität“ in der Schweiz, was einem entsprechenden Vermerk im Akt entnommen werden kann. 2.2.
- Der Zeitpunkt, seit dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur Schubhaft und dem Mandatsbescheid ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz untertauchte bzw. sich diesem entzog, ergibt sich daraus, dass er nach seinem Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz untergetaucht und unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. In der Einvernahme beim BFA gab er zudem selbst an, sein Asylverfahren in der Schweiz nicht abgewartet zu haben. 2.3.
- Dass der BF niemals über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. 2.3.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren unkooperativ und nicht vertrauenswürdig verhält, ergibt sich aus seinem in den Feststellungen aufgezählten Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen, dem mangelnden Vorweisen identitätsbezeugender Dokumente bzw. deren Verstecken, den Täuschungsversuchen betreffend seine Identität (auch unter Angabe einer nichtbestehenden Doppelstaatsbürgerschaft) sowie dem Umstand, dass er sich seinem Asylverfahren in der Schweiz entzog. 2.3.
- Dass nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung vom 21.03.2023) vorliegt, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auch aus einer entsprechenden IZR-Abfrage und der Mitteilung der BBU vom 29.03.2023, wonach der BF am 29.03.2023 einen Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid abgegeben hat. Damit übereinstimmend teilte auch das BFA am 30.03.2023 mit, dass für den BF bereits ein Abschiebetermin für den 06.04.2023 besteht. Dass ein solcher tatsächlich besteht, ergibt sich aus der diesbezüglich am 30.03.2023 übermittelten Buchungsanfrage des BFA für den 06.04.2023, dem übermittelten Laissez Passer sowie der Fluglinienbenachrichtigung. Mit einer Überstellung in die Schweiz ist somit binnen einer Woche zu rechnen. 2.3.
- Dass der BF nicht tatsächlich bereit ist, freiwillig in die Schweiz auszureisen, wie von ihm behauptet, ergibt sich insbesondere aus seinem Vorverhalten. Er versuchte durch sein Verhalten bereits im Vorfeld mehrfach einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Überstellung in die Schweiz zu entgehen. Ebenso ist ersichtlich, dass der BF vor dem Bundesamt und der LPD bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht habt und sich faktenwidrig (siehe PKZ-Anfrage an Frankreich) als französischer Staatsangehöriger ausgab, wodurch er durch die falschen Angaben die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern versucht hat. Aufgrund des Verhaltens des BF sowie seiner bis dato nicht vertrauenswürdigen Angaben ist davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben keineswegs ausreisewillig ist. Daran vermag auch der erst am 29.03.2023 erfolgte Rechtsmittelverzicht betreffend Dublin-Bescheid nichts zu ändern. Darüber hinaus wäre dem BF eine freiwillige Ausreise aus Eigenem mangels Bestehen gültiger Reisedokumente auch nicht möglich. Zwar gab der BF mit Stellungnahme vom 29.03.2023 an, dass er so schnell wie möglich in die Schweiz überstellt werden wolle und kooperieren werde und er bis zu diesem Tag nicht von der BBU Rechtsberatung besucht worden sei sowie überdies nicht ersichtlich sei, mit welcher Person der Rechtsberatung der BF am 21.03.2023 gesprochen haben soll, um über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts aufgeklärt zu werden, da er sonst früher einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass betreffend den BF, wie festgestellt, sowohl am 20.03.2023 als auch am 21.03.2023 ein Rechtsberatungstermin im PAZ durch die BBU stattfand (vgl. Anhalte- und Vollzugsdatei). Ebenfalls am 21.03.2023 fand ein Rückkehrberatungstermin durch die BBU statt. Am 21.03.2023 wurde auch um 15:00 Uhr seitens des BFA nachweislich die BBU-Rechtsberatung unter XXXX kontaktiert, damit der BF über die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes und eine damit verbundene schnellere Überstellung in die Schweiz aufgeklärt wird (vgl. E-Mail des BFA an die BBU vom 21.03.2023, XXXX ). Am 22.03.2023 um 14:54 Uhr wurde via E-Mail sodann durch die BBU-Rückkehrberatung ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 21.03.2023 an das BFA übermittelt (vgl. E-Mail samt Rückkehrberatungsprotokoll, XXXX ). Am 27.03.2023 wiederum fand sodann erneut ein Rechtsberatungstermin des BF im PAZ durch die BBU statt (vgl. Anhalte- und Vollzugsdatei), nach welchem der BF Beschwerde gegen Schubhaftbescheid vom 16.03.2023 erhob. Dass der BF sohin bis zum 29.03.2023 nicht von der BBU-Rechtsberatung besucht worden wäre, wird angesichts des eindeutigen Akteninhalts als Schutzbehauptung gewertet.Zwar gab der BF mit Stellungnahme vom 29.03.2023 an, dass er so schnell wie möglich in die Schweiz überstellt werden wolle und kooperieren werde und er bis zu diesem Tag nicht von der BBU Rechtsberatung besucht worden sei sowie überdies nicht ersichtlich sei, mit welcher Person der Rechtsberatung der BF am 21.03.2023 gesprochen haben soll, um über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts aufgeklärt zu werden, da er sonst früher einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass betreffend den BF, wie festgestellt, sowohl am 20.03.2023 als auch am 21.03.2023 ein Rechtsberatungstermin im PAZ durch die BBU stattfand vergleiche Anhalte- und Vollzugsdatei). Ebenfalls am 21.03.2023 fand ein Rückkehrberatungstermin durch die BBU statt. Am 21.03.2023 wurde auch um 15:00 Uhr seitens des BFA nachweislich die BBU-Rechtsberatung unter römisch 40 kontaktiert, damit der BF über die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes und eine damit verbundene schnellere Überstellung in die Schweiz aufgeklärt wird vergleiche E-Mail des BFA an die BBU vom 21.03.2023, römisch 40 ). Am 22.03.2023 um 14:54 Uhr wurde via E-Mail sodann durch die BBU-Rückkehrberatung ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 21.03.2023 an das BFA übermittelt vergleiche E-Mail samt Rückkehrberatungsprotokoll, römisch 40 ). Am 27.03.2023 wiederum fand sodann erneut ein Rechtsberatungstermin des BF im PAZ durch die BBU statt vergleiche Anhalte- und Vollzugsdatei), nach welchem der BF Beschwerde gegen Schubhaftbescheid vom 16.03.2023 erhob. Dass der BF sohin bis zum 29.03.2023 nicht von der BBU-Rechtsberatung besucht worden wäre, wird angesichts des eindeutigen Akteninhalts als Schutzbehauptung gewertet. 2.3.
- Dass der BF über keine finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus der Aufzählung seiner Effekten in Schubhaft im Verwaltungsakt und seiner Einvernahme beim BFA. 2.3.
- Dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich und kein gesichertes Einkommen hat, brachte er über das gegenständliche Verfahren hinweg einheitlich vor. Er gab zudem an, dass seine Familie in Algerien ist. 2.3.
- Bereits im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise integriert bzw. sozial oder beruflich verankert ist. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht. 2.3.
- Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz ergibt sich daraus, dass der BF in der Einvernahme beim BFA am 16.03.2023 selbst angab, in der XXXX nur geschlafen zu haben. Darüber hinaus war der BF nicht an dieser Adresse gemeldet. Zwar gab er mit Beschwerdeschrift an, dass er bis zu seiner Ausreise bei einem Freund wohnen könnte, doch ist hierzu festzuhalten, dass der BF bisher niemals im Bundesgebiet gemeldet war und stets untergetaucht war. Überdies gab er in der Einvernahme beim BFA an, seine Sachen/Effekten bei einem Freund versteckt zu haben. Ein gesicherter Wohnsitz, der ihn vor einem neuerlichen Untertauchen bewahren würde, lässt sich vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisher gezeigten Verhalten selbst unter Zugrundelegung der vorübergehenden Wohnmöglichkeit bei dem in der Beschwerde genannten Freund nicht ableiten, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme unterbleiben konnte. Vielmehr ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er sich nach einer Entlassung aus der Schubhaft seiner Rücküberstellung in die Schweiz nicht stellen würde. Dies umso mehr, als der BF im bisherigen Verfahren in beinahe allen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat, um seine Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung zu verzögern und sich auch bereits seinem Asylverfahren in der Schweiz entzog.2.3.
- Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz ergibt sich daraus, dass der BF in der Einvernahme beim BFA am 16.03.2023 selbst angab, in der römisch 40 nur geschlafen zu haben. Darüber hinaus war der BF nicht an dieser Adresse gemeldet. Zwar gab er mit Beschwerdeschrift an, dass er bis zu seiner Ausreise bei einem Freund wohnen könnte, doch ist hierzu festzuhalten, dass der BF bisher niemals im Bundesgebiet gemeldet war und stets untergetaucht war. Überdies gab er in der Einvernahme beim BFA an, seine Sachen/Effekten bei einem Freund versteckt zu haben. Ein gesicherter Wohnsitz, der ihn vor einem neuerlichen Untertauchen bewahren würde, lässt sich vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisher gezeigten Verhalten selbst unter Zugrundelegung der vorübergehenden Wohnmöglichkeit bei dem in der Beschwerde genannten Freund nicht ableiten, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme unterbleiben konnte. Vielmehr ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er sich nach einer Entlassung aus der Schubhaft seiner Rücküberstellung in die Schweiz nicht stellen würde. Dies umso mehr, als der BF im bisherigen Verfahren in beinahe allen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat, um seine Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung zu verzögern und sich auch bereits seinem Asylverfahren in der Schweiz entzog.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ Überstellung (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Überstellung (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 29.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
- Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
- Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung
Art. 9Abs.
1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.3. Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.4. Der BF wird seit 16.03.2023 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
§ 76Abs.
2 Z 3 FPG
§ 57Abs.
1 AVG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten. Am 17.03.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz nach der Dublin III-VO eingeleitet. Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Am 20.03.2023 stimmte die Schweiz fallgegenständlich der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18
(1)c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet, wobei die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt wurde. Alle bisherigen Dublinschubhaftfristen wurden somit gewahrt.3.1.4. Der BF wird seit 16.03.2023 gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten. Am 17.03.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz nach der Dublin III-VO eingeleitet. Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Am 20.03.2023 stimmte die Schweiz fallgegenständlich der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18
(1)c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet, wobei die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt wurde. Alle bisherigen Dublinschubhaftfristen wurden somit gewahrt. 3.1.
- Die höchstmögliche Schubhaftdauer nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt 6 weitere Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist). Da der BF fallgegenständlich keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2023 erhoben und am 29.03.2023 einen diesbezüglichen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, besteht nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA hat somit nunmehr aufgrund des Eintritts der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen 6-Wochen-Frist die Außerlandesbringung des BF durchzuführen. Da fallgegenständlich mit einer Überstellung in die Schweiz binnen einer Woche ab Eintritt der Durchführbarkeit zu rechnen ist und für den BF auch bereits ein Abschiebetermin für den 06.04.2023 besteht, ist davon auszugehen, dass auch diese sechswöchige Frist in jedem Fall gewahrt werden wird können.3.1.
- Die höchstmögliche Schubhaftdauer nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt 6 weitere Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist). Da der BF fallgegenständlich keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2023 erhoben und am 29.03.2023 einen diesbezüglichen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, besteht nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA hat somit nunmehr aufgrund des Eintritts der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen 6-Wochen-Frist die Außerlandesbringung des BF durchzuführen. Da fallgegenständlich mit einer Überstellung in die Schweiz binnen einer Woche ab Eintritt der Durchführbarkeit zu rechnen ist und für den BF auch bereits ein Abschiebetermin für den 06.04.2023 besteht, ist davon auszugehen, dass auch diese sechswöchige Frist in jedem Fall gewahrt werden wird können. Nach derzeitiger Sachlage ist eine zeitnahe Abschiebung des BF somit binnen weniger Wochen möglich und wahrscheinlich. 3.1.
- Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO
§ 76Abs.
3 FPG ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht auch das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.3.1.6. Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht auch das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist mit neuen Aliasdaten aus der Schweiz unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, um gezielt im Verborgenen der Schwarzarbeit nachzugehen. Er hat sich bereits seinem Asylverfahren in der Schweiz entzogen. Der BF versuchte durch sein Verhalten bereits im Vorfeld einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Überstellung in die Schweiz zu entgehen. Er hat vor dem Bundesamt und der LPD bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht und sich faktenwidrig (siehe PKZ-Anfrage an Frankreich) als französischer Staatsangehöriger ausgegeben, wodurch er durch die falschen Angaben die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern versucht hat. Der BF hat somit jedenfalls den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist mit neuen Aliasdaten aus der Schweiz unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, um gezielt im Verborgenen der Schwarzarbeit nachzugehen. Er hat sich bereits seinem Asylverfahren in der Schweiz entzogen. Der BF versuchte durch sein Verhalten bereits im Vorfeld einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Überstellung in die Schweiz zu entgehen. Er hat vor dem Bundesamt und der LPD bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht und sich faktenwidrig (siehe PKZ-Anfrage an Frankreich) als französischer Staatsangehöriger ausgegeben, wodurch er durch die falschen Angaben die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern versucht hat. Der BF hat somit jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich seinem Asylverfahren in der Schweiz durch Untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich seinem Asylverfahren in der Schweiz durch Untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in der Schweiz führte, und der letztlich erfolgten Zustimmungserklärung der Schweiz steht dabei zweifelsfrei fest, dass die Schweiz für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Durch das Anlegen neuer Aliasdaten für seinen Aufenthalt in Österreich, hat der BF falsche Angaben hierüber gemacht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a ist daher ebenfalls erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in der Schweiz führte, und der letztlich erfolgten Zustimmungserklärung der Schweiz steht dabei zweifelsfrei fest, dass die Schweiz für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Durch das Anlegen neuer Aliasdaten für seinen Aufenthalt in Österreich, hat der BF falsche Angaben hierüber gemacht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, ist daher ebenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gab in der Beschwerde zwar an, einen Freund zu haben, bei dem er nächtigen könne, jedoch ist dem zu entgegnen, dass die Freundschaft und vorübergehende Möglichkeit der Unterkunftnahme auch bisher nicht geeignet waren, den BF zur Ausreise zu verleiten bzw. für die Behörde greifbar zu sein, weshalb insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten würde. Vielmehr gab der BF beim BFA zuvor selbst noch an, an einer anderen (unangemeldeten) Adresse zu schlafen. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF ebenfalls nicht auf. Vielmehr gab er an, der (Schwarz-)arbeit nachgehen zu wollen, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten würde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gab in der Beschwerde zwar an, einen Freund zu haben, bei dem er nächtigen könne, jedoch ist dem zu entgegnen, dass die Freundschaft und vorübergehende Möglichkeit der Unterkunftnahme auch bisher nicht geeignet waren, den BF zur Ausreise zu verleiten bzw. für die Behörde greifbar zu sein, weshalb insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten würde. Vielmehr gab der BF beim BFA zuvor selbst noch an, an einer anderen (unangemeldeten) Adresse zu schlafen. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF ebenfalls nicht auf. Vielmehr gab er an, der (Schwarz-)arbeit nachgehen zu wollen, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten würde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Zudem erfolgte im vorliegenden Fall – entgegen dem Beschwerdevorbringen – seitens des BFA eine Einzelfallprüfung. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde wenige, sich wiederholende Absätze im Bescheid zur konkreten Situation des BF wiedergegeben hätte, kann somit nicht gefolgt werden. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO
§ 76Abs. 3 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr i
Sd des Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Diese Abwägung durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass fallgegenständlich den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozial oder beruflich verankert, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinen Grad an sozialer Verankerung und auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz, der ihn vor dem Untertauchen bewahren würde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass sein Verbleib im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Die schweizerischen Behörden haben der Rückübernahme des BF bereits zugestimmt. Der BF befindet sich erst seit kurzem in Schubhaft. Die Überstellung des BF in die Schweiz wurde (nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht des BF) rasch geplant und erfolgt bereits am 06.04.
- Das BFA ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten, nachgekommen und ist auch die geplante Überstellung (bei einer 6-wöchigen Höchstfrist gemäß Art. 28 Dublin III-VO) innerhalb der verbleibenden Dauer der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls möglich.Die schweizerischen Behörden haben der Rückübernahme des BF bereits zugestimmt. Der BF befindet sich erst seit kurzem in Schubhaft. Die Überstellung des BF in die Schweiz wurde (nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht des BF) rasch geplant und erfolgt bereits am 06.04.
- Das BFA ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten, nachgekommen und ist auch die geplante Überstellung (bei einer 6-wöchigen Höchstfrist gemäß Artikel 28, Dublin III-VO) innerhalb der verbleibenden Dauer der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls möglich. Das Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft erfüllt ist. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei dem er sich insbesondere bereits seinem Asylverfahren in der Schweiz entzogen hat und auch in Österreich durch untertauchen und Falschangaben zu entziehen versucht hat, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist daher vom Beschwerdeführer insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß belassen seine Abschiebung abwarten würde. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl (erhebliche) Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Anhaltung in Schubhaft ist rechtmäßig. 3.
- Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG
Artikel 28Abs.
2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegen.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegen. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist nach wie vor wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsauf