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{'item': 'G305 2265875-1'}

Obsah (12)Art 133§ 410§ 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlG305 2265875-1 Spruch, G305 2265875-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber XXXX , VSNR XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser

§ 410Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 25 Abs. 1 AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) auf Grund der Weiterbildung über das Landesarbeitsamt XXXX und des Fehlens einer

§ 20Abs.

2 li. C AMFG auszuzahlenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in der Zeit vom XXXX 1982 bis XXXX 1983 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber römisch 40 , VSNR römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) auf Grund der Weiterbildung über das Landesarbeitsamt römisch 40 und des Fehlens einer

Paragraph 20, Absatz 2, li. C AMFG auszuzahlenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in der Zeit vom römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass mit Schreiben vom XXXX 2022 über das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht der Antrag auf Einleitung eins Feststellungsverfahrens über das Vorliegen einer Pflichtversicherung aufgrund des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme im Zeitraum XXXX .1982 bis XXXX 1983 gestellt worden sei. Im angeführten Zeitraum habe der BF eine Kursmaßnahme absolviert. Für diese Schulung seien ihm vom Landesarbeitsamt XXXX Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) gewährt worden, jedoch sei es zu keiner Auszahlung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gekommen, die zu einer Weiterversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung geführt hätte.Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass mit Schreiben vom römisch 40 2022 über das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht der Antrag auf Einleitung eins Feststellungsverfahrens über das Vorliegen einer Pflichtversicherung aufgrund des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme im Zeitraum römisch 40 .1982 bis römisch 40 1983 gestellt worden sei. Im angeführten Zeitraum habe der BF eine Kursmaßnahme absolviert. Für diese Schulung seien ihm vom Landesarbeitsamt römisch 40 Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) gewährt worden, jedoch sei es zu keiner Auszahlung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gekommen, die zu einer Weiterversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung geführt hätte. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, dass der BF im Zeitraum vom XXXX 1982 bis XXXX 1983 eine Schulungsmaßnahme im Schulungszentrum XXXX absolviert habe und dass dieser Kurs im Auftrag des Landesarbeitsamtes veranstaltet und aus den Mitteln der Arbeitsmarktförderung finanziert worden sei. Vor der Kursmaßnahme habe er im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1982 Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum von XXXX 1982 bis XXXX 1982 habe weder eine Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, noch ein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung vorgelegen. Wenn vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eine Pflichtversicherung vorlag, sei § 25 Abs. 1 AMFG anzuwenden. Solche Personen erhielten eine Beilhilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts und unterlägen aufgrund dessen der Vollversicherung. Im Fall des BF habe eine solche Pflichtversicherung nicht vorgelegen. Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts sei vom Landesarbeitsamt nicht bezahlt worden; es seien lediglich die Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) übernommen worden. Somit fehlten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung im angeführten Zeitraum des Kursbesuchs. Aus den Angaben, den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice XXXX gehe glaubhaft und zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung um keine sozialversicherungspflichtige Maßnahme gehandelt habe und die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. den Bestand der Vollversicherungspflicht des BF im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 nicht zuträfen.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 eine Schulungsmaßnahme im Schulungszentrum römisch 40 absolviert habe und dass dieser Kurs im Auftrag des Landesarbeitsamtes veranstaltet und aus den Mitteln der Arbeitsmarktförderung finanziert worden sei. Vor der Kursmaßnahme habe er im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1982 Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum von römisch 40 1982 bis römisch 40 1982 habe weder eine Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, noch ein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung vorgelegen. Wenn vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eine Pflichtversicherung vorlag, sei Paragraph 25, Absatz eins, AMFG anzuwenden. Solche Personen erhielten eine Beilhilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts und unterlägen aufgrund dessen der Vollversicherung. Im Fall des BF habe eine solche Pflichtversicherung nicht vorgelegen. Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts sei vom Landesarbeitsamt nicht bezahlt worden; es seien lediglich die Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) übernommen worden. Somit fehlten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung im angeführten Zeitraum des Kursbesuchs. Aus den Angaben, den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice römisch 40 gehe glaubhaft und zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung um keine sozialversicherungspflichtige Maßnahme gehandelt habe und die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. den Bestand der Vollversicherungspflicht des BF im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 nicht zuträfen.

  1. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bei ihm vorgelegen habe, in eventu wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass im oben genannten Zeitraum Ersatzmonate in der Pensionsversicherung vorliegen.
  2. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bei ihm vorgelegen habe, in eventu wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass im oben genannten Zeitraum Ersatzmonate in der Pensionsversicherung vorliegen. In seiner Rechtsmittelschrift führte der BF begründend aus, dass der als Beilage angehängten Übersicht über seine Versicherungszeiten zu entnehmen sei, dass unter anderen die Monate im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 nicht als Beitrags- und Versicherungsmonate anerkannt worden seien. Er habe in diesem Zeitraum einen Arbeitsmarktförderungskurs (Umschulung auf XXXX mit Abschluss) absolviert und während dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben. Personen, die eine Beihilfe nach dem AMFG beziehen, seien in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Im gegenständlichen Zeitraum lägen daher Beitragsmonate in der Pensionsversicherung vor. Im Übrigen sei festzuhalten, dass selbst wenn im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung und somit keine Beitragsmonate vorliegen würden, lägen im gegenständlichen Zeitraum zumindest Ersatzzeiten nach dem ASVG vor. Auch die Tatsache, dass direkt vor und nach dem erwähnten Zeitraum ein Arbeitslosengeldbezug und somit Ersatzzeiten vorliegen, die von der PVA auch anerkannt wurden, spreche dafür, dass im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 zumindest Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erworben wurden. Im gegenständlichen Bescheid seien weder Beitragsmonate noch Ersatzmonate für den Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 festgestellt worden. Der angefochtene Bescheid entspreche somit nicht der Sach- und Rechtslage.In seiner Rechtsmittelschrift führte der BF begründend aus, dass der als Beilage angehängten Übersicht über seine Versicherungszeiten zu entnehmen sei, dass unter anderen die Monate im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 nicht als Beitrags- und Versicherungsmonate anerkannt worden seien. Er habe in diesem Zeitraum einen Arbeitsmarktförderungskurs (Umschulung auf römisch 40 mit Abschluss) absolviert und während dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben. Personen, die eine Beihilfe nach dem AMFG beziehen, seien in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Im gegenständlichen Zeitraum lägen daher Beitragsmonate in der Pensionsversicherung vor. Im Übrigen sei festzuhalten, dass selbst wenn im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung und somit keine Beitragsmonate vorliegen würden, lägen im gegenständlichen Zeitraum zumindest Ersatzzeiten nach dem ASVG vor. Auch die Tatsache, dass direkt vor und nach dem erwähnten Zeitraum ein Arbeitslosengeldbezug und somit Ersatzzeiten vorliegen, die von der PVA auch anerkannt wurden, spreche dafür, dass im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 zumindest Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erworben wurden. Im gegenständlichen Bescheid seien weder Beitragsmonate noch Ersatzmonate für den Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 festgestellt worden. Der angefochtene Bescheid entspreche somit nicht der Sach- und Rechtslage. Mit der Beschwerde brachte der BF mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter einen ihn betreffenden Versicherungsdatenauszug, ein Karteiblatt des AMS, eine Kursbesuchsbestätigung des AMS, ein Schreiben des AMS XXXX vom XXXX 2022 an den BF sowie eine Sachverhaltsdarstellung des AMS XXXX und diverse Korrespondenzen vom XXXX 2022, XXXX 2022 und XXXX 2022.Mit der Beschwerde brachte der BF mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter einen ihn betreffenden Versicherungsdatenauszug, ein Karteiblatt des AMS, eine Kursbesuchsbestätigung des AMS, ein Schreiben des AMS römisch 40 vom römisch 40 2022 an den BF sowie eine Sachverhaltsdarstellung des AMS römisch 40 und diverse Korrespondenzen vom römisch 40 2022, römisch 40 2022 und römisch 40
  3. Am XXXX 2022 legte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2022, die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX 2022 samt Anlagen, die entscheidungswesentlichen Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum XXXX 2023 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Am römisch 40 2022 legte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2022, die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 2022 samt Anlagen, die entscheidungswesentlichen Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum römisch 40 2023 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Mit hg. Verfügung vom 26.01.2023 wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung der zum XXXX 2023 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb festgesetzter Frist gegeben, die der BF ungenützt verstreichen ließ.
  6. Mit hg. Verfügung vom 26.01.2023 wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung der zum römisch 40 2023 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb festgesetzter Frist gegeben, die der BF ungenützt verstreichen ließ.
  7. Am 31.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum XXXX 1980 bis XXXX 1982 bei Herrn XXXX und Frau XXXX eine Lehre zum XXXX belegt und diese Lehre vorzeitig abgebrochen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 3f; Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger].1.
  10. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum römisch 40 1980 bis römisch 40 1982 bei Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 eine Lehre zum römisch 40 belegt und diese Lehre vorzeitig abgebrochen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 3f; Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]. 1.
  11. Im Anschluss an seine abgebrochene Lehre zum XXXX stand er von XXXX 1982 bis XXXX 1982 im Bezug von Arbeitslosengeld [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 4 oben; im Gerichtsakt einliegende Karteikarte des Arbeitsamtes].1.
  12. Im Anschluss an seine abgebrochene Lehre zum römisch 40 stand er von römisch 40 1982 bis römisch 40 1982 im Bezug von Arbeitslosengeld [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 4 oben; im Gerichtsakt einliegende Karteikarte des Arbeitsamtes]. 1.
  13. Über Anraten des Arbeitsamtes absolvierte er von XXXX 1982 bis XXXX 1983 im Schulungszentrum XXXX einen Kurs mit der Bezeichnung „Anlernkurs für Jugendliche“ [im Gerichtsakt einliegende Kursbesuchsbestätigung des Schulungszentrums XXXX Beilage ./B]. 1.
  14. Über Anraten des Arbeitsamtes absolvierte er von römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 im Schulungszentrum römisch 40 einen Kurs mit der Bezeichnung „Anlernkurs für Jugendliche“ [im Gerichtsakt einliegende Kursbesuchsbestätigung des Schulungszentrums römisch 40 Beilage ./B]. Während dieser Zeit bezog er weder ein Gehalt, noch eine Lehrlingsentschädigung. Nach seinen Angaben gestaltete sich der Kurs wie ein Lehrgang in der firmeneigenen Lehrwerkstätte der Fa. XXXX , bei der er später als XXXX zu arbeiten begann, und ging es darum, die Kursteilnehmer auf ihre jeweilige Eignung zu testen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 5 Mitte].Während dieser Zeit bezog er weder ein Gehalt, noch eine Lehrlingsentschädigung. Nach seinen Angaben gestaltete sich der Kurs wie ein Lehrgang in der firmeneigenen Lehrwerkstätte der Fa. römisch 40 , bei der er später als römisch 40 zu arbeiten begann, und ging es darum, die Kursteilnehmer auf ihre jeweilige Eignung zu testen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 5 Mitte]. 1.
  15. Während der Zeit seines Kursbesuchs bezog er auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung [im Gerichtsakt einliegende Karteikarte des Arbeitsamtes; PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 4 unten] und stand in keinem Arbeitsverhältnis [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]. In der Zeit des Kursbesuchs verfügte er über eine Bankverbindung bei der XXXX . Auf das dort bestandene Konto langten jedoch im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 keine Zahlungen ein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 6 oben]. In der Zeit des Kursbesuchs verfügte er über eine Bankverbindung bei der römisch 40 . Auf das dort bestandene Konto langten jedoch im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 keine Zahlungen ein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 6 oben]. 1.
  16. Vielmehr lebte er von seinen Eltern, in deren Haus mit der Anschrift O XXXX , er damals wohnte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 5 unten].1.
  17. Vielmehr lebte er von seinen Eltern, in deren Haus mit der Anschrift O römisch 40 , er damals wohnte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 5 unten]. 1.
  18. Der BF stand erst wieder von XXXX 1983 bis XXXX 1984 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Beilage ./B, S. 2]. 1.
  19. Der BF stand erst wieder von römisch 40 1983 bis römisch 40 1984 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Beilage ./B, S. 2]. 1.
  20. Anlassbezogen zahlte das Arbeitsamt keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts an den Beschwerdeführer. Vom Arbeitsamt wurden lediglich die Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) des BF übernommen.
  21. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden und aus den niederschriftlich dokumentierten Angaben des BF anlässlich der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen, die einerseits auf der Urkundenlage, andererseits auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF beruhen, wurden von der weiteren, am Verfahren beteiligten Verfahrenspartei nicht in Zweifel gezogen. Die Konstatierung, dass das Arbeitsamt anlassbezogen keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts an den Beschwerdeführer zahlte und von dieser Anstalt lediglich die Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) des BF übernommen wurden, war zu treffen, als der BF angab, in der Zeit des Kursbesuchs über eine Bankverbindung bei der XXXX verfügt zu haben und dass auf das dort bestandene Konto im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX .1983 keine Zahlungen einlangten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 6 oben]. Das erscheint glaubwürdig, da der Maßnahme, abgesehen von der abgebrochenen Lehre des BF, keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit vorausgingen.Die Konstatierung, dass das Arbeitsamt anlassbezogen keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts an den Beschwerdeführer zahlte und von dieser Anstalt lediglich die Teilnahme- und Beitragskosten (Reisekosten) des BF übernommen wurden, war zu treffen, als der BF angab, in der Zeit des Kursbesuchs über eine Bankverbindung bei der römisch 40 verfügt zu haben und dass auf das dort bestandene Konto im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 .1983 keine Zahlungen einlangten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.03.2023, S. 6 oben]. Das erscheint glaubwürdig, da der Maßnahme, abgesehen von der abgebrochenen Lehre des BF, keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit vorausgingen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 410i

Vm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 410, in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 25Abs.

1 AMFG in der Stammfassung BGBl. Nr. 31/1969 sind Personen, die von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfasst sind und hiefür eine Beihilfe

§ 20Abs.

2 lit. c beziehen, sind, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubes ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Versicherungen nicht aufgrund anderer Voraussetzungen bestehen.3.2.1.

Paragraph 25, Absatz eins, AMFG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, sind Personen, die von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen erfasst sind und hiefür eine Beihilfe

Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, sind, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubes ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Versicherungen nicht aufgrund anderer Voraussetzungen bestehen. Auf diese Pflichtversicherung finden die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass als Dienstgeber die Träger der Einrichtung bzw. der Betriebe gelten, in denen die in § 19 Abs. 1 lit. b AMFG angeführten Maßnahmen durchgeführt werden.Auf diese Pflichtversicherung finden die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass als Dienstgeber die Träger der Einrichtung bzw. der Betriebe gelten, in denen die in Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG angeführten Maßnahmen durchgeführt werden. Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge gilt jener Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum vor dem Erlöschen des Entgeltanspruchs entfiel. Die Beiträge sind aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.

§ 19Abs.

1 lit. b AMFG konnten zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter lit. a nicht erfasste berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG konnten zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter Litera a, nicht erfasste berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern. Beihilfen

§ 19Abs.

1 lit. b AMFG konnten nach § 20 Abs. 2 lit. c AMFG den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden.Beihilfen

Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG konnten nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, AMFG den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden.

§ 25Abs.

4 AMFG in seiner Stammfassung galten Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfasst werden, sofern sie nicht schon

Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG, gleichgültig, ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.

Paragraph 25, Absatz 4, AMFG in seiner Stammfassung galten Personen, die von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, erfasst werden, sofern sie nicht schon

Absatz eins, der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG, gleichgültig, ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden. Nach § 25 Abs. 1 AMFG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind Personen, die von den im § 19 Abs. 1 lit. b AMFG genannten Maßnahmen erfasst sind und hiefür eine Beihilfe

§ 20Abs.

2 lit. c beziehen, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubs ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Versicherungen nicht auf Grund anderer Voraussetzungen bestehen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, AMFG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind Personen, die von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG genannten Maßnahmen erfasst sind und hiefür eine Beihilfe

Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubs ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Versicherungen nicht auf Grund anderer Voraussetzungen bestehen.

§ 19Abs. 1 lit. b) AMFG id

F. BGBl. Nr. 31/1969 können zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter lit. a nicht erfasste berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,) AMFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, können zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter Litera a, nicht erfasste berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern. 3.2.2. Klarstellend heißt es in den Erläuternden Bestimmungen der Regierungsvorlage, dass die Bestimmung des § 25 AMFG dafür Sorge tragen soll, dass Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und sich Schulungsmaßnahmen

§ 19Abs.

1 lit. b) unterziehen und hiefür eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts erhalten, den erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Schutz genießen und in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert sein sollen, sofern diese Versicherungen nicht schon auf Grund anderer Voraussetzungen bestehen. Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts erhalten, sind auf Grund der (Anm.: damals gegolten habenden) Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und §§ 9 und 509) unfall- und krankenversichert, sofern diese Versicherungen nicht schon auf Grund anderer Voraussetzungen bestehen [BlgNR 983, 11. GP, S. 22 oben].3.2.2. Klarstellend heißt es in den Erläuternden Bestimmungen der Regierungsvorlage, dass die Bestimmung des Paragraph 25, AMFG dafür Sorge tragen soll, dass Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und sich Schulungsmaßnahmen

Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,) unterziehen und hiefür eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts erhalten, den erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Schutz genießen und in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert sein sollen, sofern diese Versicherungen nicht schon auf Grund anderer Voraussetzungen bestehen. Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts erhalten, sind auf Grund der Anmerkung, damals gegolten habenden) Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und Paragraphen 9 und 509) unfall- und krankenversichert, sofern diese Versicherungen nicht schon auf Grund anderer Voraussetzungen bestehen [BlgNR 983, 11. GP, S. 22 oben]. Zu Spruchteil A): 3.2.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2022, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Weiterbildung über das Landesarbeitsamt XXXX und des Fehlens einer

§ 20Abs.

2 lit. c AMFG auszuzahlenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in der Zeit vom XXXX 1982 bis XXXX 1983 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. 3.2.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Weiterbildung über das Landesarbeitsamt römisch 40 und des Fehlens einer

Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, AMFG auszuzahlenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in der Zeit vom römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde geht davon aus, dass der BF im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 einen Arbeitsmarktförderungskurs (Umschulung auf XXXX mit Abschluss) absolviert und während dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben hätte und dass Personen, die eine Beihilfe nach dem AMFG bezogen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert seien.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde geht davon aus, dass der BF im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 einen Arbeitsmarktförderungskurs (Umschulung auf römisch 40 mit Abschluss) absolviert und während dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben hätte und dass Personen, die eine Beihilfe nach dem AMFG bezogen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert seien. 3.2.

  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 1 nur jener Personenkreis weiterhin der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag, der von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfasst ist, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubs ohne Entgeltzahlung erloschen ist. Der zuletzt genannte Anwendungsfall setzt ebenfalls den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses voraus, von dem die der Maßnahme unterworfene Person beurlaubt wurde, um sich der Maßnahme unterziehen zu können.3.2.
  2. Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, nur jener Personenkreis weiterhin der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag, der von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen erfasst ist, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubs ohne Entgeltzahlung erloschen ist. Der zuletzt genannte Anwendungsfall setzt ebenfalls den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses voraus, von dem die der Maßnahme unterworfene Person beurlaubt wurde, um sich der Maßnahme unterziehen zu können. Dies deckt sich auch mit den Erläuternden Bestimmungen der Regierungsvorlage, denen zufolge eine Vollversicherungspflicht

§ 25

AMFG nur dann eintreten soll, wenn die Person, die sich, wie der BF einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 lit. b) unterzieht, in einem aufrechten Dienstverhältnis steht und dafür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts bezieht. Dem Gesetzeswortlaut nach müssen beide Voraussetzungen vorliegen, um eine Vollversicherungspflicht auszulösen.Dies deckt sich auch mit den Erläuternden Bestimmungen der Regierungsvorlage, denen zufolge eine Vollversicherungspflicht

Paragraph 25, AMFG nur dann eintreten soll, wenn die Person, die sich, wie der BF einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,) unterzieht, in einem aufrechten Dienstverhältnis steht und dafür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts bezieht. Dem Gesetzeswortlaut nach müssen beide Voraussetzungen vorliegen, um eine Vollversicherungspflicht auszulösen. Das trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Zwar absolvierte er von XXXX 1982 bis XXXX 1983 eine Maßnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b) AMFG im Schulungszentrum XXXX , die aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung finanziert wurde, doch unterlag er weder im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1982 noch während der Maßnahme der Vollversicherungspflicht auf Grund einer Erwerbstätigkeit, noch bezog er in den angeführten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, noch gelangte an ihn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts zur Auszahlung.Zwar absolvierte er von römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,) AMFG im Schulungszentrum römisch 40 , die aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung finanziert wurde, doch unterlag er weder im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1982 noch während der Maßnahme der Vollversicherungspflicht auf Grund einer Erwerbstätigkeit, noch bezog er in den angeführten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, noch gelangte an ihn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts zur Auszahlung. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach der Maßgabe, dass bei ihm auch im Zeitraum XXXX 1982 bis XXXX 1983 eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht vorlag, liegen nicht vor.Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach der Maßgabe, dass bei ihm auch im Zeitraum römisch 40 1982 bis römisch 40 1983 eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht vorlag, liegen nicht vor. 3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2265875.1.00

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