RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlG316 2267833-1 Spruch, G316 2267833-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass das gesetzte Verhalten, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF ergeben hätten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um im BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Verurteilung ein tadelloses Vorleben geführt habe und zudem jederzeit selbsterhaltungsfähig sei. Der mangelnde Freundeskreis des BF in XXXX habe ihn in Casinos getrieben, wo er einen falschen „Freundeskreis“ aufgebaut habe und der Spielsucht verfallen wäre. Der BF habe sich nach seiner Verurteilung in der Haft vorbildlich verhalten und sei insbesondere zu keiner Zeit negativ in Erscheinung getreten. Im Ergebnis sei der BF keine Person, die kategorisch Vorschriften und Gesetze übertrete. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Verurteilung ein tadelloses Vorleben geführt habe und zudem jederzeit selbsterhaltungsfähig sei. Der mangelnde Freundeskreis des BF in römisch 40 habe ihn in Casinos getrieben, wo er einen falschen „Freundeskreis“ aufgebaut habe und der Spielsucht verfallen wäre. Der BF habe sich nach seiner Verurteilung in der Haft vorbildlich verhalten und sei insbesondere zu keiner Zeit negativ in Erscheinung getreten. Im Ergebnis sei der BF keine Person, die kategorisch Vorschriften und Gesetze übertrete. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 01.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist Staatsangehöriger Deutschlands. 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger Deutschlands. 1.
- Der BF reiste im Juni 2017 aus beruflichen Gründen nach Österreich. Dort war er bei der XXXX GmbH als Head of Operations tätig. Am 02.01.2018 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt. 1.
- Der BF reiste im Juni 2017 aus beruflichen Gründen nach Österreich. Dort war er bei der römisch 40 GmbH als Head of Operations tätig. Am 02.01.2018 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt. 1.
- Am 21.02.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach den §§ 12 zweiter und dritter Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.
- Am 21.02.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach den Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, zumindest 1.808,1 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79,9 Prozent aus Österreich aus- und via Deutschland nach Japan einführte und dort an einen unbekannten Täter übergab, eine andere Person dazu bestimmte, zumindest 1.808,1 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79,9 Prozent, Ende März 2021/Anfang April 2021 aus Österreich aus- und nach Australien einzuführen und dort an einen unbekannten Täter zu übergeben sowie eine andere Person zu bestimmen versuchte, Mitte April 2020 weitere Personen dazu zu bestimmen, zumindest 40 Kilogramm Suchtgift mit dem Auto aus Österreich aus- und nach Deutschland einzuführen sowie innerhalb Österreichs von XXXX nach XXXX zu transportieren und an unbekannte Personen zu übergeben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, zumindest 1.808,1 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79,9 Prozent aus Österreich aus- und via Deutschland nach Japan einführte und dort an einen unbekannten Täter übergab, eine andere Person dazu bestimmte, zumindest 1.808,1 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79,9 Prozent, Ende März 2021/Anfang April 2021 aus Österreich aus- und nach Australien einzuführen und dort an einen unbekannten Täter zu übergeben sowie eine andere Person zu bestimmen versuchte, Mitte April 2020 weitere Personen dazu zu bestimmen, zumindest 40 Kilogramm Suchtgift mit dem Auto aus Österreich aus- und nach Deutschland einzuführen sowie innerhalb Österreichs von römisch 40 nach römisch 40 zu transportieren und an unbekannte Personen zu übergeben. Der BF wurde am 24.08.2021 von deutschen Polizeiorganen in Deutschland festgenommen und befand sich in Auslieferungshaft. Mit Beschluss des Oberlandesgericht XXXX vom 29.09.2021 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und befand sich der BF auf freiem Fuß. Der BF wurde am 24.08.2021 von deutschen Polizeiorganen in Deutschland festgenommen und befand sich in Auslieferungshaft. Mit Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 vom 29.09.2021 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und befand sich der BF auf freiem Fuß. Am 09.11.2021 stellte sich der BF den österreichischen Behörden am Grenzübergang in XXXX und kooperierte von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden. Der BF bekannte sich im Sinner der Anklageschrift auch schuldig.Am 09.11.2021 stellte sich der BF den österreichischen Behörden am Grenzübergang in römisch 40 und kooperierte von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden. Der BF bekannte sich im Sinner der Anklageschrift auch schuldig. Mildernd bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend das deutliche Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet Der BF befand sich vom 18.05.2022 bis 03.06.2022 im elektronisch überwachten Hausarrest. Mit Beschluss vom Landesgericht vom 30.03.2022 wurde dem BF der Rest der Strafe bedingt nachgesehen und wurde er am 03.06.2022 aus der Strafhaft entlassen. Der BF reiste am 14.06.2022 nach Deutschland aus. 1.
- Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Bei ihm wurde eine Klaustrophobie diagnostiziert. 1.
- Der BF ist ledig, lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft und hat auch keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über keinerlei persönliche Bindungen zu Österreich. Er hat einen Wohnsitz in Deutschland ( XXXX ), wo sich auch seine Eltern befinden. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt über keinerlei persönliche Bindungen zu Österreich. Er hat einen Wohnsitz in Deutschland ( römisch 40 ), wo sich auch seine Eltern befinden. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des BF.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des BF steht unstrittig fest. 2.
- Die Feststellungen zu Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnehme vom 27.08.2022 sowie seines vorgelegten Dienstvertrages vom 11.05.2017 2.
- Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes, der berücksichtigten Strafbemessungsgründe sowie die Haftentlassung des BF am 03.06.2022 ergibt sich aus einem Strafregisterauszug und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Urteils vom 21.02.
- 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Fachärztlichen Attest vom 05.11.
- 2.
- Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Der BF machte keine Angaben, die die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde, ist der BF den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat er keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Vielmehr gab der BF selbst an, dass sich sein Freundeskreis lediglich auf jene Casinos begrenzte, in denen er gespielt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWRBürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09). Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als deutscher Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als deutscher Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von 01.06.2017 bis zum 02.03.2020 und vom 09.11.2021 bis zum 24.11.2021 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von 01.06.2017 bis zum 02.03.2020 und vom 09.11.2021 bis zum 24.11.2021 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wurde aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das SMG durch ein Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wurde aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das SMG durch ein Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Wie der BF dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Wie der BF dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des BF und das sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht insbesondere der Umstand hervor, dass beim vom BF verübten Verbrechen ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt. In diesem Zusammenhang bleibt zu berücksichtigen, dass der BF das Recht auf Personenfreizügigkeit dazu benutzte, indem er Suchtmittel aus Österreich aus- und via Deutschland nach Japan einführte sowie eine andere Person dazu bestimmte, vorschriftswidrig Suchtmittel aus Österreich aus- und nach Australien einzuführen. Die frühere Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet führt ebensowenig wie die vorgebrachte Selbsterhaltungsfähigkeit des BF dazu, dass in einer gebotenen Gesamtschau für ihn eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an dessen Verhinderung ein besonders öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich nicht nur an der beträchtlichen Suchtgiftmenge im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sondern auch daran, dass die Schmuggelreise nach Australien lediglich aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde und es bloß aus diesem Grund beim Versuch blieb. Gleichermaßen ist das sinngemäße Vorbringen des BF, wonach er bedingungslos mit den österreichischen Behörden kooperiert hätte, dadurch relativiert, dass der BF zuvor im August 2021 in XXXX festgenommen wurde. Die frühere Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet führt ebensowenig wie die vorgebrachte Selbsterhaltungsfähigkeit des BF dazu, dass in einer gebotenen Gesamtschau für ihn eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an dessen Verhinderung ein besonders öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN), zumal es sich bei Delikten iSd Paragraph 28 a, SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich nicht nur an der beträchtlichen Suchtgiftmenge im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sondern auch daran, dass die Schmuggelreise nach Australien lediglich aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde und es bloß aus diesem Grund beim Versuch blieb. Gleichermaßen ist das sinngemäße Vorbringen des BF, wonach er bedingungslos mit den österreichischen Behörden kooperiert hätte, dadurch relativiert, dass der BF zuvor im August 2021 in römisch 40 festgenommen wurde. Das erkennende Gericht lässt das reumütige Geständnis in der Strafverhandlung und seinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Beschwerdeeinwand, wonach der BF seine Tathandlungen zutiefst und nachhaltig bereue, ebenso wenig unberücksichtigt, wie den Umstand, dass der BF vorzeitig entlassen wurde. Allerdings führt die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Im Lichte der vorgenannten Judikatur ist durch den erst vor kurzem beendeten Haftaufenthalt mit 03.06.2022 dem BF somit noch kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung des BF. Erschwerend berücksichtigte es hingegen das deutliche Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge, das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die mehrfache Deliktsqualifikation. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil jedoch nicht.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung des BF. Erschwerend berücksichtigte es hingegen das deutliche Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge, das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die mehrfache Deliktsqualifikation. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil jedoch nicht. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF weist keinerlei familiären oder maßgeblichen privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet auf. Wie der BF von sich aus angab, besuchte er mangels eines Freundeskreises in XXXX unterschiedliche Casinos, in denen er auch seinen späteren Mittäter kennenlernte. Da sich der Freundeskreis des BF jedoch auf diese Casinos begrenzte, verbrachte er seine Freizeit meist zusammen mit seinem späteren Mittäter, weswegen davon auszugehen ist, dass diese Freundschaft kein intensives Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermochte. Zudem haben allfällige private oder soziale Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF zurückzutreten, zumal er durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner privaten Anknüpfungspunkte in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert. Der BF weist keinerlei familiären oder maßgeblichen privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet auf. Wie der BF von sich aus angab, besuchte er mangels eines Freundeskreises in römisch 40 unterschiedliche Casinos, in denen er auch seinen späteren Mittäter kennenlernte. Da sich der Freundeskreis des BF jedoch auf diese Casinos begrenzte, verbrachte er seine Freizeit meist zusammen mit seinem späteren Mittäter, weswegen davon auszugehen ist, dass diese Freundschaft kein intensives Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermochte. Zudem haben allfällige private oder soziale Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF zurückzutreten, zumal er durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner privaten Anknüpfungspunkte in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert. Ungeachtet dessen lebte der BF vor seiner Einreise im Oktober 2017 in XXXX , wo er sich auch derzeit aufhält. In Deutschland verfügt der BF zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig.Ungeachtet dessen lebte der BF vor seiner Einreise im Oktober 2017 in römisch 40 , wo er sich auch derzeit aufhält. In Deutschland verfügt der BF zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich des Suchtgifthandels mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftat, allerdings handelt es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im österreichischen Bundesgebiet. Das Strafgericht fand mit der Verhängung einer (teil)bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen und war die Strafhöhe auch im unteren Bereich angesiedelt. Somit würde es für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzt wird. Dem BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen war.Dem BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2267833.1.00