Obsah (17)
Art 133§ 52§§ 31§ 2§ 9§§ 127§ 61§ 66§ 67§ 53§ 46§ 50§ 28§ 18§ 55§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlI412 2223458-1 SpruchI412 2223458-1/26E, I412 2223458-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste (spätestens) am 15.05.2000 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 07.10.2005 stellte er einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „DQ-Nierlassungsnachweis“, der ihm unbefristet erteilt wurde.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste (spätestens) am 15.05.2000 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 07.10.2005 stellte er einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „DQ-Nierlassungsnachweis“, der ihm unbefristet erteilt wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am 02.07.2015, rechtskräftig am 02.07.2015, wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
- Fall, 147 Abs. 2 und 148
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 02.07.2015, rechtskräftig am 02.07.2015, wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 147 Absatz 2 und 148
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesgerichtes XXXX am 23.05.2017, rechtskräftig am 23.05.2017, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 127 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 295 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall StGB, § 229 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesgerichtes römisch 40 am 23.05.2017, rechtskräftig am 23.05.2017, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 127, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 295, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
- Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
- Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
- Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgerichtes XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
- Fall, 147 Abs. 2, 148
- Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
- Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 147 Absatz 2, 148,
- Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am 23.08.2018, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 23.08.2018, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Am 27.03.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
- Am 27.03.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
- In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019, Zl. 208905606 - 151419983 gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). 8. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019, Zl. 208905606 - 151419983 gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 11.09.2019 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Einreise im Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 fast durchgehend berufstätig gewesen sei, sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sein weiterer Verbleib in Österreich gesichert war und sowohl seine Mutter, Schwester als auch seine leibliche Tochter und deren Kindesmutter, zu denen er guten Kontakt hält in Österreich leben. Er habe zudem keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, da er seit seiner Einreise im Jahr 2000 nicht mehr in Uganda gewesen sei, dieser Staat ihm völlig fremd sei und befinde sich nunmehr seit über 20 Jahren sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sowohl die Mutter und Schwester als auch die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich leben würden und er vor seiner Straffälligkeit fünfzehn Jahre ein rechtskonformes Leben im Bundesgebiet geführt habe. Zudem hätte er ein positives soziales Umfeld und wäre sohin eine positive Zukunftsprognose zu treffen gewesen. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. aufzuheben, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, in eventu die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 11.09.2019 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Einreise im Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 fast durchgehend berufstätig gewesen sei, sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sein weiterer Verbleib in Österreich gesichert war und sowohl seine Mutter, Schwester als auch seine leibliche Tochter und deren Kindesmutter, zu denen er guten Kontakt hält in Österreich leben. Er habe zudem keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, da er seit seiner Einreise im Jahr 2000 nicht mehr in Uganda gewesen sei, dieser Staat ihm völlig fremd sei und befinde sich nunmehr seit über 20 Jahren sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sowohl die Mutter und Schwester als auch die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich leben würden und er vor seiner Straffälligkeit fünfzehn Jahre ein rechtskonformes Leben im Bundesgebiet geführt habe. Zudem hätte er ein positives soziales Umfeld und wäre sohin eine positive Zukunftsprognose zu treffen gewesen. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, in eventu die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 16.09.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Der Beschhwerdeführer wurde am 05.01.2020 nach Uganda abgeschoben.
- Am 08.09.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsabteilung I409) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Exfrau und Tochter des Beschwerdefühers als Zeugen einvernommen wurden.
- Am 11.11.2021 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein der oben Genannten und der Mutter des Beschwerdeführers, in der die Befundaufnahme eines Sachverständigen, der als Klinischer Psychologe, Kinder-, Jugend- und Familienpsychologe gerichtlich beeidet ist, erfolgte und der am 01.12.2021 ein psychologisches Gutachten erstattete.
- Der Geschäftsverteilungsauschuss teilte die Rechtssache mit 01.02.2023 der Gerichtsabteilung I412 neu zu.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.03.2023 wurde eine Stellungnahme zum psychologischen Gutachten vom 01.12.2022 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas und wurde am XXXX dort geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter (geb. XXXX ), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas und wurde am römisch 40 dort geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter (geb. römisch 40 ), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Beschwerdeführer hielt sich seit mindestens 15.05.2000 in Österreich auf, ab dem 07.10.2005 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtmäßig aufgrund einer unbefristeten DQ- Niederlassungsbewilligung. In den ersten fünfzehn Jahren seinens Aufenthaltes ging der Beschwerdeführer immer wieder Beschäftigungen nach oder bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. In den letzten acht Jahren war der Beschwerdeführer immer wieder straffällig bzw. seit 2017 überwiegend inhaftiert. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ging in Österreich diversen Beschäftigungen ua als Zeitungslieferant, Arbeiter bei einer Autowäscherei, Hausmeister, Anlagenbediener und zuletzt als Betriebsrat nach und verfügt derzeit mangels Beschäftigung über keinen Sozialversicherungsschutz. Er bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er weist gute Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über Familienangehörige. Es leben sowohl seine Mutter, seine Schwester als auch seine leibliche Tochter in Österreich zu denen auch Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über einen Aufenthaltstitel in Form der unbefristeten DQ-Niederlassungsbewilligung für Österreich. Am 05.01.2020 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda. Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 02.07.2015 RK 02.07.2015 01) LG römisch 40 vom 02.07.2015 RK 02.07.2015 §§ 146, 147
(1)Z 1 1.2. Fall, 147
(2), 148 2. Fall StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 147
(2), 148 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 12.02.2015 Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 02.07.2015 zu LG römisch 40 RK 02.07.2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 23.05.2017 LG römisch 40 vom 23.05.2017 02) LG XXXX vom 23.05.2017 RK 23.05.2017 02) LG römisch 40 vom 23.05.2017 RK 23.05.2017 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG § 127 StGB §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG Paragraph 127, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG § 127 StGB § 241e
(3)StGB Paragraph 127, StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB § 241e
(3)StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB § 229
(1)StGB Paragraph 229,
(1)StGB § 127 StGB Paragraph 127, StGB § 295 StGB Paragraph 295, StGB § 241e
(3)StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB § 229
(1)StGB Paragraph 229,
(1)StGB § 229
(1)StGB Paragraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 18.03.2017 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 23.05.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 15.08.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG römisch 40 RK 23.05.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 15.08.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 13.06.2017 Anordnung der Bewährungshilfe LG römisch 40 vom 13.06.2017 zu LG XXXX RK 23.05.2017 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre zu LG römisch 40 RK 23.05.2017 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 30.01.2018 zu LG XXXX RK 23.05.2017 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG römisch 40 vom 30.01.2018 zu LG römisch 40 RK 23.05.2017 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 06.03.2018 zu LG XXXX RK 23.05.2017 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 06.03.2018 LG römisch 40 vom 06.03.2018 zu LG römisch 40 RK 23.05.2017 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG römisch 40 vom 06.03.2018 03) LG XXXX vom 30.01.2018 RK 03.02.2018 03) LG römisch 40 vom 30.01.2018 RK 03.02.2018 §§ 127, 129
(1)Z 2 StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer 2, StGB Datum der (letzten) Tat 16.01.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 23.05.2017 Vollzugsdatum 12.05.2018 Datum der (letzten) Tat 16.01.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 23.05.2017 Vollzugsdatum 12.05.2018 04) LG XXXX vom 06.03.2018 RK 10.03.2018 04) LG römisch 40 vom 06.03.2018 RK 10.03.2018 §§ 146, 147
(1)Z 1 2. Fall, 147
(2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 147
(2), 148 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 04.11.2017 Freiheitsstrafe 24 Monate 05) LG XXXX vom 23.08.2018 RK 28.08.2018 05) LG römisch 40 vom 23.08.2018 RK 28.08.2018 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(4)Z 1 SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(4)Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 14.06.2018 Freiheitsstrafe 4 Monate 06) LG XXXX vom 27.03.2019 RK 02.04.2019 06) LG römisch 40 vom 27.03.2019 RK 02.04.2019 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(4)Z 1 SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(4)Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 15.02.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 10.03.2018Datum der (letzten) Tat 15.02.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 10.03.2018 Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, unter Bedachtnahme auf die Urteile des LG XXXX zu XXXX , unter Anwendung des §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Als erwiesen wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, unter Bedachtnahme auf die Urteile des LG römisch 40 zu römisch 40 , unter Anwendung des Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Als erwiesen wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2000 bis zu seiner Entlassung verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zwei Jahre in Strafanstalten. Der Beschwerdeführer ist derzeit in Österreich nicht gemeldet und sein Aufenthaltsort unbekannt. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die entscheidungsrelevanten Informationen des aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ (Stand: 27.09.2019) zu Uganda zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsrelevante Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Letzte Ergänzungen zum LIB nach Erlassung des Bescheides: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.11.2019: Pläne zur Einführung der Todesstrafe für Homosexualität (betrifft Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 14.3/Homosexuelle). Im Oktober 2019 verkündete die Regierung Ugandas Pläne, die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr einzuführen. Bis jetzt steht auf Homosexualität in Uganda lebenslange Haft. Die Bevölkerung Ugandas nennt es das "Kill the Gays"-Gesetz (Standard 11.10.2019). Der Gesetzesentwurf sollte im Parlament eingebracht und noch vor Ende des Jahres verabschiedet werden, da es laut Stellungnahme von Ethik- und Integritätsminister Simon Lokodo zu einem Anstieg an "unnatürlichem Sex" und „massiver Rekrutierung durch homosexuelle Menschen an Schulen, vor allem unter jungen Menschen" gekommen sei (Standard 11.10.2019). Nach dieser Ankündigung gab es Kritik von Entwicklungshilfegebern (Reuters 14.10.2019). Am 12.10.2019 tweetete ein Regierungssprecher, dass die Regierung "nicht beabsichtigt, ein neues Gesetz zur Regulierung der LGBT-Aktivitäten in Uganda einzuführen, weil die derzeitigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausreichend sind" (HRW 15.10.2019; vgl. Reuters 14.10.2019). Nach dieser Ankündigung gab es Kritik von Entwicklungshilfegebern (Reuters 14.10.2019). Am 12.10.2019 tweetete ein Regierungssprecher, dass die Regierung "nicht beabsichtigt, ein neues Gesetz zur Regulierung der LGBT-Aktivitäten in Uganda einzuführen, weil die derzeitigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausreichend sind" (HRW 15.10.2019; vergleiche Reuters 14.10.2019). Menschenrechtsgruppen geben an, Lokodos Kommentare würden homophobe Einstellungen weiter anheizen. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sind mit Vorurteilen konfrontiert, wenn es darum geht, Arbeit zu finden, Wohnungen zu mieten oder medizinische Versorgung oder Bildung zu erhalten. LGBTI-Personen werden von ihren Familien abgelehnt und in den letzten fünf Jahren sind Hunderte von LGBTI-Personen aus Uganda geflohen (Reuters 14.10.2019). LGBTI-Rechtegruppen berichten, dass im Laufe des Jahres 2019 drei schwule Männer und eine transsexuelle Frau bei homophoben Angriffen in Uganda getötet wurden (Reuters 14.10.2019). Anfang Oktober wurde ein Aktivist für LGBTI-Rechte in seinem Haus in Jinja ermordet (HRW 15.10.2019). In den zwei Wochen nach der Ankündigung der Gesetzesänderung wurden 16 Aktivisten wegen des Verdachts auf Homosexualität verhaftet (VoA 30.10.2019) Quellen: HRW – Human Rights Watch (15.10.2019): Uganda: Brutal Killing of Gay Activist, https://www.hrw.org/news/2019/10/15/uganda-brutal-killing-gay-activist, Zugriff 11.11.2019 Reuters (14.10.2019): Uganda denies plans to impose death penalty for gay sex amid global concern, https://www.reuters.com/article/us-uganda-lgbt-rights/uganda-deniesplans-to-impose-death-penalty-for-gay-sex-amid-global-concern-idUSKBN1WT23I, Zugriff 11.11.2019 Standard, der (11.10.2019): Uganda will Todesstrafe für Homosexuelle einführen, https://www.derstandard.at/story/2000109766654/uganda-will-todesstrafe-fuerhomosexuelle-einfuehren, Zugriff 11.11.2019 VoA – Voice of America (30.10.2019): Fear in Uganda’s Gay Community after Death Penalty Threat, Arrests, https://www.voanews.com/africa/fear-ugandas-gaycommunity-after-death-penalty-threat-arrests, Zugriff 11.11.2019 KI vom 17.5.2019: Teilaktualisierung des LIB (betrifft Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 7/Korruption; Abschnitt 9/Allgemeine Menschenrechtslage; Abschnitt 10/ Haftbedingungen; Abschnitt 13/Ethnische Minderheiten). Kommentar: Die maßgeblich relevanten Quellen des LIB Uganda wurden in ihrer aktuellen Version gesichtet. Die folgende KI enthält daraus entnommene aktuelle Inhalte zum LIB. Informationen bzw. Inhalte welche sich seit Vollaktualisierung des LIB am 27.9.2017 nicht geändert haben wurden für diese KI auf Aktualität geprüft und werden somit für aktuell erklärt. Politische Lage Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Die NRM des amtierenden Präsidenten Museveni, bereitet sich bereits darauf vor (GIZ 5.2019a). Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben. Allerdings durfte ein Kandidat nicht älter als 75 Jahre sein, was eine erneute Kandidatur Musevenis bei den nächsten Wahlen 2021 ausgeschlossen hätte (AA 10.2017a). Damit Präsident Museveni 2021 wieder antreten kann, war also eine Verfassungsänderung notwendig, die Altersgrenze von 75 Jahren für das Amt des Präsidenten wurde gekippt. Im Parlament führte die Diskussion über eine Aufhebung der Altersgrenze zu heftigen Diskussionen. Dies ging allerdings nicht friedlich von statten, bereits bei der Anhörung im Parlament kam es zu Handgreiflichkeiten unter den Parlamentariern. Schließlich bestätigte das Gericht die Aufhebung der Altersgrenze als rechtmäßig, nicht aber die Verlängerung der Legislaturperiode der Parlamentarier von fünf auf sieben Jahre. Allerdings ist die Opposition auch nicht untätig. Anfang April 2019 verkündetet der Parlamentarier und Musiker Bobi Wine, dass er sich als Präsidentschaftskandidat bewerben möchte (GIZ 5.2019a). Sicherheitslage Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vgl. BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vgl. FD 7.5.2019). Das österreichische Außenministerium nennt ein hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 3 von 6) in den grenznahen Gebieten der Regionen Karamoja (Distrikte Kaabong, Kotido, Moroto, Nakapiripirit), West Nile (vor allem Distrikte Yumbe, Koboko, Moyo und Adjumani), auf dem Albertsee und im Südwesten und Westen aus und rät von Reisen in diese Regionen ab. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Stufe 2 von 6) gilt für den den Rest des Landes. Vor allem in den Distrikten Bundibugyo, Kasese und Ntoroko kommt es mitunter zu ethnischen Konflikten, die Militäreinsätze nach sich ziehen. Gelegentlich kommt es zu Flüchtlingsströmen aus der Demokratischen Republik Kongo in den Westen und Südwesten Ugandas. Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 7.5.2019). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a). Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vgl. EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vergleiche BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vergleiche FD 7.5.2019). Das österreichische Außenministerium nennt ein hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 3 von 6) in den grenznahen Gebieten der Regionen Karamoja (Distrikte Kaabong, Kotido, Moroto, Nakapiripirit), West Nile (vor allem Distrikte Yumbe, Koboko, Moyo und Adjumani), auf dem Albertsee und im Südwesten und Westen aus und rät von Reisen in diese Regionen ab. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Stufe 2 von 6) gilt für den den Rest des Landes. Vor allem in den Distrikten Bundibugyo, Kasese und Ntoroko kommt es mitunter zu ethnischen Konflikten, die Militäreinsätze nach sich ziehen. Gelegentlich kommt es zu Flüchtlingsströmen aus der Demokratischen Republik Kongo in den Westen und Südwesten Ugandas. Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 7.5.2019). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a). Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vergleiche EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Korruption Auf dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 10.2019a; TI 2018) und erzielte damit erstmals seit Langem eine kleine Verbesserung (GIZ 5.2019a). Wegen Korruption, politischen Interessen und schwacher Rechtsstaatlichkeit bleiben die Mechanismen der Regierung zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch ineffektiv und Straffreiheit bleibt weit verbreitet (USDOS 13.3.2019). Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig, dabei führt die Polizei, die selbst im ostafrikanischen Vergleich Platz Nr. 1 als korrupteste Institution einnimmt (GIZ 5.2019a). 2018 wurde ein Korruptions- und Betrugsskandal aufgedeckt: Die Flüchtlingszahlen wurden als zu hoch angegeben, Land für andere Zwecke verwendet, Gelder unterschlagen, Flüchtlinge sollen sogar verkauft worden sein. Die Regierung Ugandas hat Konsequenzen gezogen und Verantwortliche entlassen (GIZ 10.2019a). Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019). Bei Demonstrationen kommt es immer wieder zum Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt seitens der Polizei (AA 10.2017a). Eine Veranstaltung zur Nachwahl eines Parlamentariers in Arua geriet Mitte August 2018 komplett außer Kontrolle (GIZ 5.2019a). Am 20.8.2018 feuerte die Polizei mit scharfer Munition und Tränengas auf Demonstranten, um eine Menge zu zerstreuen, die die Freilassung des inhaftierten Parlamentariers, Musikers und Regierungskritikers Bobi Wine alias Kyagulanyi Ssentamu forderten (HRW 17.1.2019). Sicherheitskräfte griffen ein, ein Mensch wurde getötet, viele verletzt, darunter auch Boby Wine, der sich für die junge Generation einsetzt und in letzter Zeit immer mehr an Popularität gewonnen hat. Mehrere Tage blieb er in Haft, der Vorwurf der Folter wurde immer lauter. Vom Militärgericht freigesprochen wegen Waffenbesitz und sofort wieder wegen Hochverrats angeklagt bzw. verhaftet, konnte er jedoch auf Kaution freikommen und zur Behandlung ins Ausland fliegen (GIZ 5.2019a). Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vgl. USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a). Berichterstattung und Inhalte der Medien werden direkt und indirekt von der Regierung eingeschränkt. Die Behörden verwenden das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritik an der Regierungspolitik einzuschränken. Die Abteilung für Medienkriminalität (Media Crimes Unit) der Polizei überwacht alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Es kam auch zu Beschränkungen vieler privater ländlicher Radiosender. Medienschaffende berichteten, dass die Regierung und ihre Sicherheitskräfte gelegentlich Redakteure kontaktieren, um die Veröffentlichung von Berichte zu verhindern, die die Regierung negativ darstellten würde (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt bzw. unterbricht auch den Zugang zum Internet und zensierte Online-Inhalte (USDOS 13.3.2019). Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung Ugandas fördert derzeit die Bergbauindustrie zum Goldabbau in Karamoja. Laut Verfassung gehört das Land in Karamoja seinen Bewohnern; diese fürchten nun um ihre Lebensgrundlage (GIZ 5.2019a). Der Gesetzentwurf zur Reform der verfassungsmäßigen Bestimmungen über Landrechte räumte der Regierung erweiterte Befugnisse zur Enteignung privaten Landes ein (AI 22.2.2019). Berichten zufolge haben die Behörden Gewalt angewendet, um die ethnische Gemeinschaft zu vertreiben (USDOS 13.3.2019). Im Juli 2017 brachte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Reform von Artikel 26
(2)der Verfassung auf den Weg. Sollte das Gesetz beschlossen werden, könnte die Regierung Privatgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Infrastrukturprojekten zwangsenteignen, ohne die Eigentümer vorab, unverzüglich und fair zu entschädigen. Auch könnten Enteignungen bereits stattfinden, während noch Verhandlungen über eine Entschädigung im Gange sind (AI 22.2.2019). Die Zahl getöteter Frauen hat stark zugenommen, einige von ihnen waren Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung erklärte, dass sie gegen die Verantwortlichen Ermittlungen aufnehmen und sie strafrechtlich verfolgen werde (AI 22.2.2019). Gewalt gegen Frauen und Mädchen, besonders im häuslichen Bereich, ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet. Allerdings erarbeitete die Regierung Richtlinien für medizinisches Personal, wie mit geschlechtsspezifischer Gewalt umzugehen sei. Jedoch wagen es nur wenige vergewaltigte oder missbrauchte Frauen, rechtliche Schritte gegen ihre Peiniger einzuleiten (GIZ 5.2019a). Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019). Bei Demonstrationen kommt es immer wieder zum Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt seitens der Polizei (AA 10.2017a). Eine Veranstaltung zur Nachwahl eines Parlamentariers in Arua geriet Mitte August 2018 komplett außer Kontrolle (GIZ 5.2019a). Am 20.8.2018 feuerte die Polizei mit scharfer Munition und Tränengas auf Demonstranten, um eine Menge zu zerstreuen, die die Freilassung des inhaftierten Parlamentariers, Musikers und Regierungskritikers Bobi Wine alias Kyagulanyi Ssentamu forderten (HRW 17.1.2019). Sicherheitskräfte griffen ein, ein Mensch wurde getötet, viele verletzt, darunter auch Boby Wine, der sich für die junge Generation einsetzt und in letzter Zeit immer mehr an Popularität gewonnen hat. Mehrere Tage blieb er in Haft, der Vorwurf der Folter wurde immer lauter. Vom Militärgericht freigesprochen wegen Waffenbesitz und sofort wieder wegen Hochverrats angeklagt bzw. verhaftet, konnte er jedoch auf Kaution freikommen und zur Behandlung ins Ausland fliegen (GIZ 5.2019a). Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a). Berichterstattung und Inhalte der Medien werden direkt und indirekt von der Regierung eingeschränkt. Die Behörden verwenden das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritik an der Regierungspolitik einzuschränken. Die Abteilung für Medienkriminalität (Media Crimes Unit) der Polizei überwacht alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Es kam auch zu Beschränkungen vieler privater ländlicher Radiosender. Medienschaffende berichteten, dass die Regierung und ihre Sicherheitskräfte gelegentlich Redakteure kontaktieren, um die Veröffentlichung von Berichte zu verhindern, die die Regierung negativ darstellten würde (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt bzw. unterbricht auch den Zugang zum Internet und zensierte Online-Inhalte (USDOS 13.3.2019). Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung Ugandas fördert derzeit die Bergbauindustrie zum Goldabbau in Karamoja. Laut Verfassung gehört das Land in Karamoja seinen Bewohnern; diese fürchten nun um ihre Lebensgrundlage (GIZ 5.2019a). Der Gesetzentwurf zur Reform der verfassungsmäßigen Bestimmungen über Landrechte räumte der Regierung erweiterte Befugnisse zur Enteignung privaten Landes ein (AI 22.2.2019). Berichten zufolge haben die Behörden Gewalt angewendet, um die ethnische Gemeinschaft zu vertreiben (USDOS 13.3.2019). Im Juli 2017 brachte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Reform von Artikel 26
(2)der Verfassung auf den Weg. Sollte das Gesetz beschlossen werden, könnte die Regierung Privatgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Infrastrukturprojekten zwangsenteignen, ohne die Eigentümer vorab, unverzüglich und fair zu entschädigen. Auch könnten Enteignungen bereits stattfinden, während noch Verhandlungen über eine Entschädigung im Gange sind (AI 22.2.2019). Die Zahl getöteter Frauen hat stark zugenommen, einige von ihnen waren Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung erklärte, dass sie gegen die Verantwortlichen Ermittlungen aufnehmen und sie strafrechtlich verfolgen werde (AI 22.2.2019). Gewalt gegen Frauen und Mädchen, besonders im häuslichen Bereich, ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet. Allerdings erarbeitete die Regierung Richtlinien für medizinisches Personal, wie mit geschlechtsspezifischer Gewalt umzugehen sei. Jedoch wagen es nur wenige vergewaltigte oder missbrauchte Frauen, rechtliche Schritte gegen ihre Peiniger einzuleiten (GIZ 5.2019a). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten blieben schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich. Zu den schwerwiegenden Problemen gehörten Überbelegung, körperlicher Missbrauch der Häftlinge durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichende Ernährung und Unterbesetzung. Lokale Menschenrechtsgruppen erhielten zahlreiche Berichte über Folter durch Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal. Auch Berichte über Zwangsarbeit gibt es weiterhin. Berichten zufolge betreibt der nationale Geheimdienst Internal Security Organization (ISO) auch inoffizielle Haftanstalten in und um Kampala, wo Verdächtige ohne Anklage festgehalten werden (USDOS 13.3.2019). Im April 2018 wurde die Haftanstalt Nalufenya in Jinja, Ostuganda, zu einer Standard-Polizeistation. Dies ist von Bedeutung, weil Nalufenya als Ort der Folter und der langfristigen Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren berüchtigt war (HRW 17.1.2019). Laut Uganda Human Rights Commission (UHRC) verstoßen die Behörden gegen das Gesetz, da in den besuchten Polizeistationen, Jugendliche im Alter von 11 bis 14 Jahren, in denselben Zellen wie Erwachsene festgehalten wurden (USDOS 13.3.2019). Die Behörden erlaubten eine unabhängige Überwachung durch den ACTV - The African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims. Gefängnisbesuche können mit Voranmeldung durchgeführt werden (USDOS 13.3.2019). Im Jänner 2018 berichtete das Uganda Prison Service (UPS), dass 706 neue Wärter rekrutiert worden sind. Dadurch hat sich die Zahl der UPS Mitarbeiter auf 9.787 erhöht, trotzdem fehlen noch fast 40.000 Mitarbeiter. Das UPS berichtete auch, dass sie den Bau von Zellen in drei Gefängnissen abgeschlossen habe, um die Überbelegung zu verringern (USDOS 13.3.2019). Ethnische Minderheiten Berichten zufolge wenden die Behörden Gewalt an, um eine ethnische Gemeinschaft aus umstrittenem Land zu vertreiben. Nach Angaben lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen kam es Mitte März 2017 zur gewaltsamen Vertreibung der Acholi durch die Uganda Wildlife Authority und die Armee (UPDF). Lokale Medien berichteten, dass UPDF Offiziere mehr als 700 Hütten und anderes Eigentum in Brand gesetzt hatten. Eine Person wurde getötet. Lokale Organisationen berichteten, dass Soldaten Fahrräder und Lebensmittel der Acholi gestohlen haben. Die UPDF bestritt jegliches Fehlverhalten und sprach von einer friedlichen Räumung. Am 22.8.2018 berichteten die lokalen Medien, dass der Präsident einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer friedlichen Lösung des Landstreits ernannt habe, und dass die UPDF angewiesen wurde, die Räumungen einzustellen. Am 3.9.2018 berichteten die lokalen Medien jedoch, dass die Zwangsräumungen fortgesetzt wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 7.5.2019 AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Uganda - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/uganda-node/-/208814, Zugriff 13.5.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446493.html, Zugriff 13.5.2019 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (7.5.2019): Uganda - Reiseinformation (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 7.5.2019 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 7.5.2019 FD - France Diplomatie (7.5.2019): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda12331/, Zugriff 7.5.2019 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002199.html, Zugriff 13.5.2019 TI - Transparency International
(2018), https://www.transparency.org/country/UGA, Zugriff 8.5.2019 USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004232.html, Zugriff 13.5.2019
- Beweiswürdigung:
- 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug und ein Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug und ein Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines ugandischen Reisepasses fest. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens 2000 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem AJ-Web Auszug vom 15.03.2023, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab dem 06.12.2000 als Arbeiter gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer ab dem 07.10.2005 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und er folglich rechtmäßig im Bundesgebiet verweilte, ergibt sich aus der vorliegenden IZR-Abfrage. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Dass der Beschwerdeführer ab dem 07.10.2005 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und er folglich rechtmäßig im Bundesgebiet verweilte, ergibt sich aus der vorliegenden IZR-Abfrage. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte getroffen werden, zumal sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise darauf ergeben, welche auf eine lebensbedrohliche Erkrankung schließen ließen und wurde auch vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz betreffend seine Deutschkenntnisse war Glauben zu schenken, zumal dies auch durch die in deutscher Sprache durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers belegt werden konnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von seiner Einreise im Jahr 2000 bis 2005 sowie Juni 2006 bis August 2014 und Juli 2015 diversen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging, sowie im Zeitraum von März 2005 bis Juni 2006 sowie Oktober 2014 bis Januar 2018 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und sozialversichert war, gründet auf dem Sozialversicherungsauszug vom 15.03.
- Dass der Beschwerdeführer die beruflichen Tätigkeiten als Zeitungslieferant, Arbeiter bei einer Autowäscherei, Hausmeister, Anlagenbediener und die Funktion eines Betriebsrates ausgeübt hat, war seinen glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.2019 zu entnehmen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX . Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lässt sich die aufsummierte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Strafanstalten entnehmen, ebenso der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis 05.01.2020 im Polizeianhaltezentrum XXXX befand. Seine anschließend erfolgte Abschiebung nach Uganda ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 . Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lässt sich die aufsummierte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Strafanstalten entnehmen, ebenso der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis 05.01.2020 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 befand. Seine anschließend erfolgte Abschiebung nach Uganda ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Uganda ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd soeben angeführten Bestimmung.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Uganda ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd soeben angeführten Bestimmung. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG 2005 sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG).Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG).
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer war als Drittstaatsangehöriger seit der Erteilung der DQ-Niederlassungsbewilligung vom 07.10.2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sein fortlaufendes massives strafrechtliches Fehlverhalten ist durch den im Akt befindlichen Strafregisterauszug zweifelsfrei dokumentiert. Beginnend 2015 bis einschließlich 2018 wurde der Beschwerdeführer sechsmal strafgerichtlich verurteilt. Dabei wurden vom Landesgericht XXXX bereits unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Diese Verurteilungen zeigten beim Beschwerdeführer keine positive Gesinnungsänderung, im Sinne einer Änderung des Lebenswandels. Wurde der Beschwerdeführer doch bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2015 wegen §§ 146 (Betrug), 147 Abs. 1 Z 1 1.
- Fall, 147 Abs. 2 (Schwerer Betrug) und 148
- Fall StGB (Gewerbsmäßiger Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und wurde diese Freiheitsstrafe vollzogen, die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer war als Drittstaatsangehöriger seit der Erteilung der DQ-Niederlassungsbewilligung vom 07.10.2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sein fortlaufendes massives strafrechtliches Fehlverhalten ist durch den im Akt befindlichen Strafregisterauszug zweifelsfrei dokumentiert. Beginnend 2015 bis einschließlich 2018 wurde der Beschwerdeführer sechsmal strafgerichtlich verurteilt. Dabei wurden vom Landesgericht römisch 40 bereits unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Diese Verurteilungen zeigten beim Beschwerdeführer keine positive Gesinnungsänderung, im Sinne einer Änderung des Lebenswandels. Wurde der Beschwerdeführer doch bereits mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.07.2015 wegen Paragraphen 146, (Betrug), 147 Absatz eins, Ziffer eins, 1.
- Fall, 147 Absatz 2, (Schwerer Betrug) und 148
- Fall StGB (Gewerbsmäßiger Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und wurde diese Freiheitsstrafe vollzogen, die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 23.05.2017 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.
- Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.
- Fall, 27 Abs. 2 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgift), § 127 StGB (Diebstahl), §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.
- Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 127 StGB § 241e Abs. 3 StGB , § 241e Abs. 3 StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) , § 127 StGB, § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels), § 241e Abs. 3 StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 23.05.2017 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.
- Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.
- Fall, 27 Absatz 2, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgift), Paragraph 127, StGB (Diebstahl), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.
- Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 127, StGB Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB , Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) , Paragraph 127, StGB, Paragraph 295, StGB (Unterdrückung eines Beweismittels), Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zur einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Im Jahr 2018 erfolgte die nächste Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten Zusatzstrafe.Im Jahr 2018 erfolgte die nächste Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten Zusatzstrafe. Im Strafregister scheint die nächste Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 06.03.2018 auf. Wie sich aus dem Urteil ergibt, erfolgte die Verurteilung wegen §§ 146 (Betrug), 147 Abs. 1 Z 1
- Fall, 147 Abs. 2 (Schwerer Betrug) und 148
- Fall StGB (Gewerbsmäßiger Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Im Strafregister scheint die nächste Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 06.03.2018 auf. Wie sich aus dem Urteil ergibt, erfolgte die Verurteilung wegen Paragraphen 146, (Betrug), 147 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 147 Absatz 2, (Schwerer Betrug) und 148
- Fall StGB (Gewerbsmäßiger Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, erneut vom Landesgericht XXXX , wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, erneut vom Landesgericht römisch 40 , wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im Strafregister im Jahr 2019 die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX erneut wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift zu einer unbedingten Zusatzfreiheitstrafe von drei Monaten auf.Als letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im Strafregister im Jahr 2019 die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 erneut wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift zu einer unbedingten Zusatzfreiheitstrafe von drei Monaten auf. Über einen Zeitraum von rund drei Jahren hat der Beschwerdeführer somit immer wieder zum Teil schwerwiegende Straftaten verübt. Es ist dieses Verhalten auch aus hier maßgeblicher fremdenrechtlicher Sicht besonders verwerflich und stellt ein enormes Gefährdungspotenzial dar, richtet sich das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers doch gegen eine breite Palette der geschützten Rechtsgüter. Da der Beschwerdeführer somit - trotz langjähriger legaler Erwerbstätigkeit - über rund drei Jahre laufend ein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt hat, ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach die Gefahr groß, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin schwerwiegende Straftaten begehen wird. Auf Grund der gegebenen Fakten kommt, wie schon die belangte Behörde, auch das BVwG aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK und es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK und es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art. 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen; den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist als Drittstaatsangehöriger seit dem Jahr 2000 – seit 2005 rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert und haben diese eine gemeinsame Tochter. Die am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers ist – ebenfalls wie ihre Mutter – österreichische Staatsbürgerin. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet und besitzen ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist als Drittstaatsangehöriger seit dem Jahr 2000 – seit 2005 rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert und haben diese eine gemeinsame Tochter. Die am römisch 40 geborene Tochter des Beschwerdeführers ist – ebenfalls wie ihre Mutter – österreichische Staatsbürgerin. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet und besitzen ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Während der Zeit des legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sind zudem erhebliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet entstanden. Der Beschwerdeführer war als Zeitungslieferant, Autowäscher, Hausmeister und Anlagenbediener während eines nicht unerheblichen Zeitraums in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Die lange Aufenthaltsdauer wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde. Die erwähnte Judikaturlinie der „Zehn-Jahres-Grenze“ bezieht sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192, Rn. 16, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Die lange Aufenthaltsdauer wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde. Die erwähnte Judikaturlinie der „Zehn-Jahres-Grenze“ bezieht sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192, Rn. 16, mwN). Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung und Berufspraxis und er spricht sowohl die ugandische Sprache als auch Englisch, Deutsch und Suaheli. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sind ihm allfällige Anfangsschwierigkeiten bei der Schaffung einer Existenzgrundlage zuzumuten.Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung und Berufspraxis und er spricht sowohl die ugandische Sprache als auch Englisch, Deutsch und Suaheli. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sind ihm allfällige Anfangsschwierigkeiten bei der Schaffung einer Existenzgrundlage zuzumuten. Es wird nicht verkannt, dass Mitgliedstaaten bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes auch dann gebührend zu berücksichtigen haben, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Daher ist gegenständlich auch zu prüfen, wie sich die gegen den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf seine noch minderjährige Tochter auswirken, die als österreichische Staatsbürgerin im Bundesgebiet lebt. Das Kind lebt allerdings im Haushalt der Mutter und war schon während der Verbüßung der unbedingten Haftstrafe ein Familienleben im herkömmlichen Sinn sehr eingeschränkt. Zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern besteht ipso iure von Geburt an ein Familienleben (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99). Auf ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt kommt es dabei nicht an (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84) und auch nicht darauf, ob dem betreffenden Elternteil die Obsorge über das Kind zukommt (VfGH 11.06.2018, E 435/2018; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).Zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern besteht ipso iure von Geburt an ein Familienleben (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99). Auf ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt kommt es dabei nicht an (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84) und auch nicht darauf, ob dem betreffenden Elternteil die Obsorge über das Kind zukommt (VfGH 11.06.2018, E 435 aus 2018,; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Generell hat – sowohl nach Art. 24 Abs. 3 GRC wie auch nach Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte und entsprechend auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. etwa VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146) jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.Generell hat – sowohl nach Artikel 24, Absatz 3, GRC wie auch nach Artikel 2, Absatz eins, B-VG Kinderrechte und entsprechend auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche etwa VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146) jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Allerdings war der Kontakt zwischen der Tochter und ihrem Vater in den letzten Jahren sehr eingeschränkt und sporadisch. Im Hinblick auf den Vater ist anzumerken, dass es ihm der allgemeinen Lebenserfahrung nach zumindest latent bewusst sein musste, dass sich sein strafrechtlich relevantes Verhalten negativ für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auswirken kann und es dadurch zu Einschränkungen im Familienleben kommen könnte und hielt dies den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten ab. Die Tochter des Beschwereführers erreicht zudem noch in diesem Jahr die Volljährigkeit und kann von keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohles gesprochen werden. Angesichts des Alters des Kindes ist es auch real möglich, durch moderne Kommunikationsmedien den Kontakt zum Vater zu halten und sind auch Besuche in Uganda möglich. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aus dem Akt hervorgeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers (und Großmutter seiner Tochter) sich zB. im Herbst 2021 in Uganda aufhielt, es ist auch unter dem Aspekt ein Besuch einfacher realisierbar, als diese sie begleiten könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einige Jahre nicht nach Österreich zurückkehren wird können, wird damit eher geringe Auswirkungen auf das Kindeswohl und die konkreten Lebensumstände der Tochter haben. Trotz der – wie bereits dargelegt, in relativ geringem Ausmaß - bewirkten Beeinträchtigung des Kindeswohles – ist davon auszugehen, dass in Anbetracht des vom Beschwerdeführer ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials der Beschwerdeführer und seine Tochter eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Vergehen und Verbrechen, wie es etwa eine Gewerbsmäßiger und schwerer Betrug, die Eigentumsdelikte, sowie der Umgang mit Suchtgift darstellen, hinzunehmen haben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen wie sie der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg wiederholt gesetzt hat und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, notwendig. Angesichts der gegebenen Faktenlage ist von einem deutlichen Überwiegen der genannten öffentlichen Interessen auszugehen. Die Rückkehrentscheidung ist daher notwendig und verhältnismäßig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Uganda (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Uganda (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig wäre. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer nichts vor und wurden auch bereits sämtliche Asylanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich dem Vorliegen etwaiger Fluchtgründe negativ entschieden.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer nichts vor und wurden auch bereits sämtliche Asylanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich dem Vorliegen etwaiger Fluchtgründe negativ entschieden. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Uganda erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1 Rechtslage: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt: Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)[...]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […] In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/21/0049) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116-3).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/21/0049) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116-3). , 3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mehrfach erfüllt (siehe Ausführungen zu 3.1.2.). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt, zusätzlich wurde er zweimal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Diesbezüglich erfolgten sechs Verurteilungen ua aufgrund von Suchtmitteldelikten, Urkundenunterdrückung, gewerbsmäßigem Betrug, gewerbsmäßigem Diebstahl und Unterdrückung eines Beweismittels. Somit liegen ebenso mehrfach strafbare Handlungen vor, welche auf der derselben schädlichen Neigung beruhen. Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mehrfach erfüllt (siehe Ausführungen zu 3.1.2.). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt, zusätzlich wurde er zweimal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Diesbezüglich erfolgten sechs Verurteilungen ua aufgrund von Suchtmitteldelikten, Urkundenunterdrückung, gewerbsmäßigem Betrug, gewerbsmäßigem Diebstahl und Unterdrückung eines Beweismittels. Somit liegen ebenso mehrfach strafbare Handlungen vor, welche auf der derselben schädlichen Neigung beruhen. Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Auch wenn die Straftaten des Beschwerdeführes nach dem SMG sich auf den persönlichen Gebrauch beschränken, ist dennoch auszuführen, dass dieser dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer offenbar wiederholt Straftaten begangen hat, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können bzw. dadurch auf die schiefe Bahn geraten ist.Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Auch wenn die Straftaten des Beschwerdeführes nach dem SMG sich auf den persönlichen Gebrauch beschränken, ist dennoch auszuführen, dass dieser dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer offenbar wiederholt Straftaten begangen hat, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können bzw. dadurch auf die schiefe Bahn geraten ist. Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war offenbar nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen ist als sehr groß zu bewerten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Sein Verhalten ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer zeigte zudem durch sein Fehlverhalten und die Wiederholung derselben Verhaltensmuster und Straftaten seine mangelnde Bereitschaft, sich mit seinem Verhalten reflektiert auseinanderzusetzen und sein Verhalten zu ändern. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehungen während offener Probezeit und der immer wiederkehrende rasche Rückfall geben Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht, weil er auch hin künftig in seinen Verhaltensmustern stecken bleiben wird und eine Besserung im Falle seines Verbleibs nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer wurde in regelmäßigen Abständen stets wieder straffällig, ein Wohlverhalten und damit auch ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers konnte zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Dabei verkennt die erkennende Richterin nicht, dass der Beschwerdeführer seine Taten zu bereuen vermag, jedoch ist dieser Umstand unter Mitberücksichtigung seiner einschlägigen Vorstrafen und dem Zusammentreffen von mehreren Vergehen und einem Verbrechen erheblich zu relativieren. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist zudem durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet. Bei der Prüfung eines Einreiseverbotes gilt es zudem auch, auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Trotz der unzweifelhaft gegebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte ist es wegen der Vielzahl der Verurteilungen im öffentlichen Interesse jedenfalls notwendig das Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren zu erlassen (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Aufgrund der verübten Straftaten des Beschwerdeführers, die eine Strafhaft in Summe von zweieinhalb Jahren ergab, konnte auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Trotz der unzweifelhaft gegebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte ist es wegen der Vielzahl der Verurteilungen im öffentlichen Interesse jedenfalls notwendig das Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren zu erlassen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Aufgrund der verübten Straftaten des Beschwerdeführers, die eine Strafhaft in Summe von zweieinhalb Jahren ergab, konnte auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass das durch den Beschwerdeführer gezeigte Verhalten jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Daran vermag auch die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Reue des Beschwerdeführers nichts mehr zu ändern. Ein Einreiseverbot ist
§ 53Abs.
3 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 – 9 auch unbefristet zu erlassen. Damit hat die belangte Behörde im Falle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer mit der siebenjährigen Dauer ein das Höchstmaß noch nicht erreichendes Einreiseverbot erlassen.Ein Einreiseverbot ist
Paragraph 53, Absatz 3, FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, – 9 auch unbefristet zu erlassen. Damit hat die belangte Behörde im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer mit der siebenjährigen Dauer ein das Höchstmaß noch nicht erreichendes Einreiseverbot erlassen. Die Einreiseverbotsdauer von sieben Jahren wird gegenständlich in Anbetracht der schwerwiegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers für notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage:
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA ist abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA ist abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Im Beschwerdeschriftsatz erging der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zunächst ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend angibt, dass sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist. Dies, aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der Beschwerdeführer nunmehr bereits zum dritten Mal einschlägig verurteilt wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Da ein hohes Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer weiterhin kriminelles Verhalten setzen wird, war die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist zudem teilweise durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet, auch deshalb ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.Zunächst ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend angibt, dass sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist. Dies, aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der Beschwerdeführer nunmehr bereits zum dritten Mal einschlägig verurteilt wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Da ein hohes Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer weiterhin kriminelles Verhalten setzen wird, war die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist zudem teilweise durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet, auch deshalb ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Hinsichtlich des Ausspruches, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, ist folgendes ausführen:
§ 55Abs.
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde, sodass aufgrund der nunmehr fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, sodass aufgrund der nunmehr fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Im Ergebnis war damit der belangten Behörde zuzustimmen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 BFA-VG abzuerkennen und von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG abzusehen.Im Ergebnis war damit der belangten Behörde zuzustimmen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG abzuerkennen und von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen. 4. Unterbleiben der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt bereits seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdefühers im Bundesgebiet getroffen. Dass in Österreich die beinahe volljährige Tochter des Beschwerdeführers lebe und er bereits fünfzehn Jahre vor seiner Straffälligkeit rechtskonform in Österreich lebte und gut Deutsch spreche, vermag an der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung zum Privat- und Familienleben nichts ändern. Darüber hinaus haben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente ergeben, zumal der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen ausführt, dass durch die Abschiebung nach Uganda sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Darüber hinaus haben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente ergeben, zumal der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen ausführt, dass durch die Abschiebung nach Uganda sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter den gegenständlichen Umständen hätte, selbst wenn die erkennende Richterin sich einen positiven persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Unter den gegenständlichen Umständen hätte, selbst wenn die erkennende Richterin sich einen positiven persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2223458.1.00