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{'item': 'I413 2268966-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlI413 2268966-1 SpruchI413 2268966-1/2E, I413 2268966-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit elektronischen Antrag vom 02.06.2021 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer in der KG XXXX , EZ XXXX , auf Anteil B-LNR 2 (Anteil ½ XXXX ) und die Zusammenziehung mit B-LNR 2,3 sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Sparkasse XXXX beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.06.2021 wurde dieser Antrag bewilligt.
  2. Mit elektronischen Antrag vom 02.06.2021 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 , auf Anteil B-LNR 2 (Anteil ½ römisch 40 ) und die Zusammenziehung mit B-LNR 2,3 sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Sparkasse römisch 40 beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.06.2021 wurde dieser Antrag bewilligt.
  3. An Eintragungsgebühren wurden im Wege der Selbstberechnung EUR 608,00 geleistet.
  4. Mit Lastschriftanzeige vom 21.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die nach Abzug der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung offene Restgebühr in Höhe von EUR 2.417,00 binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen.
  5. Mit Lastschriftanzeige vom 21.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die nach Abzug der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung offene Restgebühr in Höhe von EUR 2.417,00 binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 einzuzahlen.
  6. In der Folge leistete der Beschwerdeführer keine Zahlung und wurde daher mit Mandatsbescheid vom 11.10.2022 dem Beschwerdeführer ein offener Gesamtbetrag von EUR 2.425,00 vorgeschrieben.
  7. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er eine Selbstberechnung vorgenommen habe und in dieser Selbstberechnung die Befreiungsbestimmung gemäß § 26a GGG in Anspruch genommen habe. Die selbstberechnete Eintragungsgebühr sei gemäß § 10a Abs. 1 GrEstG auch zeitgerecht abgeführt worden.
  8. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er eine Selbstberechnung vorgenommen habe und in dieser Selbstberechnung die Befreiungsbestimmung gemäß Paragraph 26 a, GGG in Anspruch genommen habe. Die selbstberechnete Eintragungsgebühr sei gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, GrEstG auch zeitgerecht abgeführt worden. Im Falle, dass die Daten betreffs der Selbstberechnung nicht über die Vorgangsnummer abgerufen werden könnten (dies entziehe sich naturgemäß der Kenntnis des Parteienvertreters), so könnten diese gerne nachgeliefert werden. Nachdem dieser Mangel aber jedenfalls der Verbesserung im Sinne des § 10a Abs. 2 GrEStG zugänglich sei, berufe sich der Parteienvertreter beim gegenständlichen Grundbuchsgesuch erneut betreffs der Eintragungsgebühr ausdrücklich auf § 26a GGG. Im Falle, dass die Daten betreffs der Selbstberechnung nicht über die Vorgangsnummer abgerufen werden könnten (dies entziehe sich naturgemäß der Kenntnis des Parteienvertreters), so könnten diese gerne nachgeliefert werden. Nachdem dieser Mangel aber jedenfalls der Verbesserung im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, GrEStG zugänglich sei, berufe sich der Parteienvertreter beim gegenständlichen Grundbuchsgesuch erneut betreffs der Eintragungsgebühr ausdrücklich auf Paragraph 26 a, GGG.
  9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2023 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.417,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2023 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.417,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts römisch 40 unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und wiederholte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen das im Rahmen der Vorstellung getätigte Vorbringen.
  12. Am 22.03.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
  13. Feststellungen: Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht XXXX mittels ERV-Antrag vom 02.06.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Beschwerdeführers in der KG XXXX , EZ XXXX , auf Anteil B-LNR 2 und die Zusammenziehung mit B-LNR 2,3 sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Sparkasse XXXX .Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht römisch 40 mittels ERV-Antrag vom 02.06.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Beschwerdeführers in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 , auf Anteil B-LNR 2 und die Zusammenziehung mit B-LNR 2,3 sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Sparkasse römisch 40 . Dem Grundbuchsantrag wurde ein Vergleich vom 17.10.2017 zugrunde gelegt. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag nicht beantragt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung eines Eigentumsrechtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden ERV-Antrag. Die Feststellung hinsichtlich des dem Grundbuchsantrag zugrunde liegenden Vergleiches ergibt sich ebenso in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  16. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).3.
  17. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen kann.In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 19.02.2021), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 81/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 19.02.2021), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019,, lauteten: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet:
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 3.
  7. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  8. Mai 2022, nämlich am 08.06.2021, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung kommt.3.
  9. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  10. Mai 2022, nämlich am 08.06.2021, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG zur Anwendung kommt. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“ Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er im Rahmen der Selbstberechnung die Befreiungsbestimmung gemäß § 26a GGG in Anspruch genommen habe, sei auf die zuvor angeführte klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn diese eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage in Anspruch genommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist eine Inanspruchnahme der Begünstigung im Rahmen der Selbstberechnungserklärung – welche jedenfalls nicht Teil der Eingabe im Sinne des § 26a GGG ist - nicht ausreichend.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er im Rahmen der Selbstberechnung die Befreiungsbestimmung gemäß Paragraph 26 a, GGG in Anspruch genommen habe, sei auf die zuvor angeführte klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn diese eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage in Anspruch genommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist eine Inanspruchnahme der Begünstigung im Rahmen der Selbstberechnungserklärung – welche jedenfalls nicht Teil der Eingabe im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist - nicht ausreichend. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe die Begünstigung nach § 26a GGG im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG eingangs der Eingabe die Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet, sodass der restlich geschuldete Betrag von EUR 2.417,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet, sodass der restlich geschuldete Betrag von EUR 2.417,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  11. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und lässt eine mündliche Erörterung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und lässt eine mündliche Erörterung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2268966.1.00

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