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{'item': 'I422 2145206-3'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 18Artikel 5Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlI422 2145206-3 SpruchI422 2145206-3/6E, I422 2145206-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein rumänischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.05.2022 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2022 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Ein rumänischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.05.2022 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2022 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. In Folge seiner Straffälligkeit leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei brachte sie dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.08.2022 ("Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG") nachweislich zur Kenntnis, dass aufgrund seines Verhaltens – nämlich der wiederholten Einreisen in das österreichische Bundesgebiet trotz bestehendem und aufrechtem Aufenthaltsverbot sowie einer Straffälligkeit während dieser Zeit – beabsichtigt sei, gegen ihn ein neuerliches Aufenthaltsverbot

§ 67Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu erlassen.

Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.In Folge seiner Straffälligkeit leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei brachte sie dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.08.2022 ("Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG") nachweislich zur Kenntnis, dass aufgrund seines Verhaltens – nämlich der wiederholten Einreisen in das österreichische Bundesgebiet trotz bestehendem und aufrechtem Aufenthaltsverbot sowie einer Straffälligkeit während dieser Zeit – beabsichtigt sei, gegen ihn ein neuerliches Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Die Landespolizeidirektion XXXX sprach über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.10.2022 ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) aus.Die Landespolizeidirektion römisch 40 sprach über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.10.2022 ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Waffengesetz 1996 (WaffG) aus. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.12.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das zur Entscheidung berufene Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Er habe in Rumänien die Schule besucht und anschließend in einer Fabrik gearbeitet. In Rumänien leben nach wie vor sein Vater und seine drei Geschwister. Gemeinsam mit seinen Geschwistern besitze er dort auch eine Wohnung. 2004 sei er erstmals – als Tourist – nach Österreich gekommen und habe er danach in XXXX als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Er sei ledig und habe aus einer früheren Beziehung einen minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger und bei einer Pflegefamilie in Österreich untergebracht sei. Nach seiner Enthaftung wolle er in Österreich bei seinem Sohn blieben, hier eine Antiaggressions- und eine Alkoholtherapie machen, wolle arbeiten, eine Wohnung haben und ein normales Leben führen.Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das zur Entscheidung berufene Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Er habe in Rumänien die Schule besucht und anschließend in einer Fabrik gearbeitet. In Rumänien leben nach wie vor sein Vater und seine drei Geschwister. Gemeinsam mit seinen Geschwistern besitze er dort auch eine Wohnung. 2004 sei er erstmals – als Tourist – nach Österreich gekommen und habe er danach in römisch 40 als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Er sei ledig und habe aus einer früheren Beziehung einen minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger und bei einer Pflegefamilie in Österreich untergebracht sei. Nach seiner Enthaftung wolle er in Österreich bei seinem Sohn blieben, hier eine Antiaggressions- und eine Alkoholtherapie machen, wolle arbeiten, eine Wohnung haben und ein normales Leben führen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.03.2023 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens und der Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von einer seiner Person ausgehenden, schweren und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und im Falle eines weiteren Verbleibes in Österreich erneut rechtswidrige Handlungen setzen werde. Zudem erweise sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – auch im Hinblick der ausgesprochenen Dauer – als verhältnismäßig.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.03.2023 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens und der Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von einer seiner Person ausgehenden, schweren und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und im Falle eines weiteren Verbleibes in Österreich erneut rechtswidrige Handlungen setzen werde. Zudem erweise sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – auch im Hinblick der ausgesprochenen Dauer – als verhältnismäßig. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in den Ausführungen der belangten Behörde nur unzureichend dargelegt werde, inwiefern zukünftig mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu rechnen sei und weswegen die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes für erforderlich erachtet werde. Im Besonderen habe die belangte Behörde die strafgerichtlichen Milderungsgründe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tathandlungen bereue und diese teilweise auch lediglich bei einem Versuch blieben, nicht berücksichtigt. Des Weiteren würde das Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren den Beschwerdeführer „sowohl mental als auch finanziell hart treffen“ und erweise sich die ausgesprochene Dauer auch in Bezug auf seinen hier lebenden minderjährigen Sohn als unverhältnismäßig. Am 17.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen schweren physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Alkoholentwöhnungs- und Antiaggressionstherapie wird der Beschwerdeführer in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , im Kreis XXXX im Nordosten Rumäniens. Er wuchs in Rumänien auf und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeite im Anschluss an seine Schulausbildung in einer Fabrik. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinem Vater, zweier Schwestern und einem Bruder, lebt in Rumänien. Gemeinsam mit seinen Geschwistern besitzt der Beschwerdeführer in Rumänien eine Wohnung. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , im Kreis römisch 40 im Nordosten Rumäniens. Er wuchs in Rumänien auf und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeite im Anschluss an seine Schulausbildung in einer Fabrik. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinem Vater, zweier Schwestern und einem Bruder, lebt in Rumänien. Gemeinsam mit seinen Geschwistern besitzt der Beschwerdeführer in Rumänien eine Wohnung. Im österreichischen Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 08.03.2007 meldebehördlich erfasst und weist er folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf: 08.03.2007 bis 14.01.2008, 19.06.2008 bis 07.10.2008, 03.11.2008 bis 23.02.2010, 12.03.2010 bis 19.05.2011, 24.04.2012 bis 29.04.2012, 09.10.2013 bis 15.05.2014, 02.07.2018 bis 03.07.2018, 02.07.2019 bis 09.02.2020, 22.10.2020 bis 15.11.2020, 22.01.2021 bis 26.01.2021, 19.04.2021 bis 03.05.2021, 23.05.2021 bis 26.05.2021, 14.06.2021 bis 26.07.2021, 08.08.2021 bis 10.08.2021, 09.09.2021 bis 14.11.2022 sowie 22.08.2022 bis 10.03.
  2. Von 28.04.2022 bis 22.08.2022 war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. In den Zeiträumen 07.11.2011 bis 24.04.2012, 03.05.2012 bis 09.10.2013, 15.05.2014 bis 02.07.2018, 27.07.2018 bis 02.07.2019, 10.02.2020 bis 20.05.2020 sowie 16.11.2020 bis 10.12.2020 war der Beschwerdeführer als Obdachlos im zentralen Melderegister erfasst. Erstmalig war der Beschwerdeführer von 27.06.2011 bis 28.06.2011 aus einer privaten Baustelle in der Sozialversicherung gemeldet. Dem folgten im Zeitraum 07.07.2014 bis 15.07.2016 tageweise Anmeldungen als geringfügiger Beschäftigter bei der E[...], einem Verein für gemeinnützige Beschäftigung. Von 16.11.2015 bis 31.03.2016 stand der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis zur K[...] M[...] KG. Von 07.02.2017 bis 13.02.2017 wurde er durch seine Erwerbstätigkeit für die K[...] L[...] in die Sozialversicherung gemeldet. In Zeitraum 01.08.2017 bis 07.12.2017 war er bei der W[...] GesmBH, im Zeitraum von 10.01.2018 bis 19.01.2018 war er bei der S[...] in Liquidation und im Zeitraum 05.02.2018 bis 27.04.2018 war der Beschwerdeführer bei G[...] K[...] beschäftigt. Von 18.06.2018 bis 29.06.2018 sowie vom 12.06.2019 bis 14.06.2019 war der Beschwerdeführer für die L[...] Personal GmbH erwerbstätig. Dem folgte in den Zeiträumen 11.07.2018 bis 10.08.2018, 20.08.2018 bis 13.09.2018, 19.09.2018 bis 26.09.2018, 05.03.2019 bis 16.04.2019, 30.04.2019 bis 05.05.2019, 06.05.2019 bis 06.05.2019 sowie 13.05.2019 bis 15.05.2019 eine Beschäftigung bei der H[...] Personalmarketing GmbH. Von 28.09.2018 bis 05.11.2018 wurde er durch die I[...] GmbH in die Sozialversicherung gemeldet. Für A[...] M[...] war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 16.11.2020 bis 30.11.2020 sowie 15.11.2021 bis 30.11.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. In den Zeiträumen 08.06.2021 bis 11.06.2021 sowie 05.08.2021 bis 05.08.2021 stand er in einem Arbeitsverhältnis zur P[...] Personal Service e.U.. Dem folgte von 27.09.2021 bis 17.11.2021 eine Erwerbstätigkeit bei der J[...] Personalmanagement GmbH. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 19.04.2022 bis 22.04.2022 sowie vom 27.04.2022 bis 29.04.2022 als Arbeiter bei der R[...] Vermietung GmbH angestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.12.2017, zu Zahl: XXXX vom Amt der XXXX Landesregierung der Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Arbeiter)“ erteilt, der jedoch am 01.08.2019 widerrufen wurde.Dem Beschwerdeführer wurde am 20.12.2017, zu Zahl: römisch 40 vom Amt der römisch 40 Landesregierung der Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Arbeiter)“ erteilt, der jedoch am 01.08.2019 widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hat einen im November 2013 in Österreich geborenen Sohn, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Weder dem Beschwerdeführer noch der Kindesmutter kommt die Obsorge für dieses Kind zu und leistet der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt für sein Kind. Sein Sohn wurde am 15.08.2014 in staatliche Pflege genommen und die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger des Landes XXXX übertragen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, von dem er vor seiner Inhaftierung auch regelmäßig im Ausmaß von einem Besuch im Monat Gebrauch genommen hat. Seitens des zuständigen österreichischen Kinder- und Jugendhilfeträgers wurde sein Sohn in die Obhut einer Pflegefamilie übergeben, wo sein Sohn derzeit in der Nähe von XXXX aufwächst und lebt. Darüber hinaus leben keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer hat einen im November 2013 in Österreich geborenen Sohn, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Weder dem Beschwerdeführer noch der Kindesmutter kommt die Obsorge für dieses Kind zu und leistet der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt für sein Kind. Sein Sohn wurde am 15.08.2014 in staatliche Pflege genommen und die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger des Landes römisch 40 übertragen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, von dem er vor seiner Inhaftierung auch regelmäßig im Ausmaß von einem Besuch im Monat Gebrauch genommen hat. Seitens des zuständigen österreichischen Kinder- und Jugendhilfeträgers wurde sein Sohn in die Obhut einer Pflegefamilie übergeben, wo sein Sohn derzeit in der Nähe von römisch 40 aufwächst und lebt. Darüber hinaus leben keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spricht Deutch. Er ist kein Mitglied eines Vereins oder einer allfälligen Organisation, wurde jedoch durch den Verein „ XXXX “ betreut. Eine Schulausbildung, den Besuch von Kursen oder einer sonstigen Ausbildung in Österreich liegt nicht vor.Der Beschwerdeführer spricht Deutch. Er ist kein Mitglied eines Vereins oder einer allfälligen Organisation, wurde jedoch durch den Verein „ römisch 40 “ betreut. Eine Schulausbildung, den Besuch von Kursen oder einer sonstigen Ausbildung in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer trat im österreichischen Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Infolge seiner Straffälligkeit wurde erstmals über ihn mit Bescheid vom 03.01.2017 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen, welches nach Erhebung eines Rechtmittels zur Gänze behoben wurde. Mit Bescheid vom 25.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach Erhebung eines Rechtsmittels auf die Dauer von 18 Monate reduziert wurde und in Rechtskraft erwuchs. Nach seiner Haftenlassung reiste der Beschwerdeführer am 28.02.2020 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Er kehrte jedoch während des aufrechten Aufenthaltsverbotes mehrfach nach Österreich zurück, trat während dieser Zeit erneut strafgerichtlich in Erscheinung und wurde während des aufrechten Aufenthaltsverbotes insgesamt acht Mal – konkret am 28.11.2020, 28.01.2021, 02.03.2021, 29.04.2021, 27.05.2021, 28.07.2021, 06.08.2021 und am 12.08.2021 – auf dem Landweg aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer die nachstehenden neun rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.02.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen zu je EUR 5,-- (insgesamt EUR 900,--) und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tage verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 13.01.2010 gegen 01:50 Uhr die Wohnungstüre zur Wohnung des Wolfgang M[...] eintrat und diese dadurch vorsätzlich beschädigte sowie am 18.10.2010 den Gerhard R[...] durch Anwendung eines Würgegriffes (Schwitzkasten) am Körper verletzte, indem dieser dabei Kratzspuren im Halsbereich erlitt und er mit der Aussage „Ich stech dich ab und schneid dir die Gurgel ab“ diesen mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Teilgeständnis gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen berücksichtigt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.02.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen zu je EUR 5,-- (insgesamt EUR 900,--) und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tage verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 13.01.2010 gegen 01:50 Uhr die Wohnungstüre zur Wohnung des Wolfgang M[...] eintrat und diese dadurch vorsätzlich beschädigte sowie am 18.10.2010 den Gerhard R[...] durch Anwendung eines Würgegriffes (Schwitzkasten) am Körper verletzte, indem dieser dabei Kratzspuren im Halsbereich erlitt und er mit der Aussage „Ich stech dich ab und schneid dir die Gurgel ab“ diesen mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Teilgeständnis gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen berücksichtigt.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.11.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 28.06.2011 in XXXX den Alican D[...] gehörenden PKW durch einen Schlag mit der Faust beschädigte, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 680,63 entstand. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe und die starke Alkoholisierung zur Tatzeit.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.11.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 28.06.2011 in römisch 40 den Alican D[...] gehörenden PKW durch einen Schlag mit der Faust beschädigte, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 680,63 entstand. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe und die starke Alkoholisierung zur Tatzeit.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.03.2016 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren bei seiner förmlichen Vernehmung falsch aussagte und am 17.03.2016, 26.03.2016 und am 25.05.2016 in XXXX und in XXXX die zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, wissentlich vortäuschte, indem er bei seinen Aussagen wahrheitswidrige Angaben tätigte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung kein Umstand gewertet, während das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend berücksichtigt wurde.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.03.2016 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren bei seiner förmlichen Vernehmung falsch aussagte und am 17.03.2016, 26.03.2016 und am 25.05.2016 in römisch 40 und in römisch 40 die zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB, wissentlich vortäuschte, indem er bei seinen Aussagen wahrheitswidrige Angaben tätigte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung kein Umstand gewertet, während das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend berücksichtigt wurde.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.10.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 27.02.2017 beim Gasthaus „zur[...]“ diverse Lebensmittel im Wert von EUR 20,-- und am 12.06.2017 im Supermarkt H[...] diverse Lebensmittel im Wert von EUR 5,92 gestohlen hatte Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, die Tatsache, dass es beim Versuch blieb und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit die Beigabe eines Bewährungshelfers angeordnet, zumal es das Strafgericht als notwendig und zweckmäßig erachtete, um den Beschwerdeführer von weiteren, mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen und den Nachweis der Behandlung dem Strafgericht unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seine dritte Verurteilung abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 27.02.2017 beim Gasthaus „zur[...]“ diverse Lebensmittel im Wert von EUR 20,-- und am 12.06.2017 im Supermarkt H[...] diverse Lebensmittel im Wert von EUR 5,92 gestohlen hatte Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, die Tatsache, dass es beim Versuch blieb und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit die Beigabe eines Bewährungshelfers angeordnet, zumal es das Strafgericht als notwendig und zweckmäßig erachtete, um den Beschwerdeführer von weiteren, mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen und den Nachweis der Behandlung dem Strafgericht unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seine dritte Verurteilung abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.05.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 22.12.2017 in XXXX im Supermarkt M[...]diverse Lebensmittel (Rindfleisch, Maggi ) im Gesamtwert von EUR 12,-- gestohlen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, der relativ geringe Wert des Diebsgutes und die verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der relativ rasche Rückfall. Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seiner vorangegangenen Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 22.12.2017 in römisch 40 im Supermarkt M[...]diverse Lebensmittel (Rindfleisch, Maggi ) im Gesamtwert von EUR 12,-- gestohlen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, der relativ geringe Wert des Diebsgutes und die verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der relativ rasche Rückfall. Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seiner vorangegangenen Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB verurteilt, wobei das Strafgericht unter Bedachtnahme auf das Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.05.2018 eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten aussprach. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 14.12.2017 den XXXX [...] durch heftiges Erfassen am Oberarm und Wegzerren von einer Sitzbank und den XXXX [...] durch die Ankündigung „Geh da weg, sonst schlage ich dich“ zum Verlassen einer Sitzbank nötigte und dass er am 18.11.2017 den XXXX [...] durch Versetzen eines Faustschlages gegen des rechten Oberarm vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser eine Prellung des rechten Oberarmes erlitt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall, die Begehung der Tat während zweier offener Probezeiten und das Zusammentreffen von vier Vergehen berücksichtigt.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.02.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB verurteilt, wobei das Strafgericht unter Bedachtnahme auf das Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.05.2018 eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten aussprach. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 14.12.2017 den römisch 40 [...] durch heftiges Erfassen am Oberarm und Wegzerren von einer Sitzbank und den römisch 40 [...] durch die Ankündigung „Geh da weg, sonst schlage ich dich“ zum Verlassen einer Sitzbank nötigte und dass er am 18.11.2017 den römisch 40 [...] durch Versetzen eines Faustschlages gegen des rechten Oberarm vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser eine Prellung des rechten Oberarmes erlitt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall, die Begehung der Tat während zweier offener Probezeiten und das Zusammentreffen von vier Vergehen berücksichtigt.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.05.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 14.06.2021 in XXXX seine Exfreundin XXXX [...] – im alkoholisierten Zustand – einen Schlag mit der flachen Hand gegen deren Gesicht versetzte, wodurch sie eine Nasenprellung, sowie eine minimale Rissquetschwunde im Bereich der Nase erlitt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, sein Alkoholzustand und die daraus resultierende augenscheinliche Enthemmung gewertet, erschwerend hingegen seine mehrfachen Vorverurteilungen, wovon drei einschlägig sind.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.05.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 14.06.2021 in römisch 40 seine Exfreundin römisch 40 [...] – im alkoholisierten Zustand – einen Schlag mit der flachen Hand gegen deren Gesicht versetzte, wodurch sie eine Nasenprellung, sowie eine minimale Rissquetschwunde im Bereich der Nase erlitt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, sein Alkoholzustand und die daraus resultierende augenscheinliche Enthemmung gewertet, erschwerend hingegen seine mehrfachen Vorverurteilungen, wovon drei einschlägig sind.
  17. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.06.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 10.02.2022 in XXXX im Supermarkt B[...]ein Duschgel der Marke „Axe“ im Wert von EUR 3,89 gestohlen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch blieb und sein reumütiges Geständnis gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und vier einschlägige Vorverurteilungen.
  18. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.06.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 10.02.2022 in römisch 40 im Supermarkt B[...]ein Duschgel der Marke „Axe“ im Wert von EUR 3,89 gestohlen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch blieb und sein reumütiges Geständnis gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und vier einschlägige Vorverurteilungen.
  19. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.12.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.08.2022 in XXXX , die Kellnerin des Lokales „H[...]“, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast zu sein, zur Übergabe von Lebens- und Genussmitteln täuschte und durch die Nichtbezahlung der Rechnung in Höhe von EUR 43,00 am Vermögen schädigte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung kein Umstand gewertet, während fünf einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die offene Probezeit erschwerend berücksichtigt wurde.
  20. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.08.2022 in römisch 40 , die Kellnerin des Lokales „H[...]“, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast zu sein, zur Übergabe von Lebens- und Genussmitteln täuschte und durch die Nichtbezahlung der Rechnung in Höhe von EUR 43,00 am Vermögen schädigte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung kein Umstand gewertet, während fünf einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die offene Probezeit erschwerend berücksichtigt wurde. Zuletzt verbüßte der Beschwerdeführer den Zeitraum von 22.08.2022 bis 10.03.2023 in einer österreichischen Justizanstalt. Von dort aus wurde er nach seiner Haftentlassung und Inschubhaftnahme am 17.03.2023 am Luftweg nach Rumänien abgeschoben. Am 05.10.2022 sprach die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 05.10.2022, Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot nach § 12 WaffG aus.Am 05.10.2022 sprach die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 05.10.2022, Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG aus.
  21. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten und im zentralen Melderegister und Infomationsverbundsystem zentrales Fremdenregister hinterlegten rumänischen Reisepasses mit der Nr. XXXX sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten und im zentralen Melderegister und Infomationsverbundsystem zentrales Fremdenregister hinterlegten rumänischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Dass er an keinen schweren physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, gründet auf seinen Angaben vor der belangten Behörde vom 14.02.2023, wonach er an Magenbeschwerden leide und dagegen das Medikament Pantoloc nehme. Wie sich aus einer aktuellen Abfrage der Webseite des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (https://www.emcdda.europa.eu/about/partners/reitox/romania [Zugriff am 28.03.2023]) sowie der Webseite der nationalen Agentur für Suchtbekämpfung (http://ana.gov.ro/ [Zugriff am 28.03.2023]) ableiten lässt, verfügt Rumänien landesweit über Einrichtungen, die Menschen mit substanz- und verhaltensbezogenen Störungen in Anspruch nehmen können und in denen ihnen geholfen wird. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Es ergaben sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist. Aus der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten resultiert die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit. Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seinem Familienstand, seiner Herkunft, seiner Schulausbildung sowie zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und familiären Anknüpfungspunkten in Rumänien fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur meldebehördlichen Erfassung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister. Seine angemeldeten Erwerbstätigkeiten im österreichischen Bundesgebiet lassen sich einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger entnehmen. Aus der Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden Anmeldebescheinigung vom 19.12.2017 mit der entsprechenden Eintragung im Infomationsverbundsystem zentrales Fremdenregister resultiert die Feststellung zur Erteilung und dem anschließenden Entzug des Aufenthaltstitels „Anmeldebescheinigung (Arbeiter)“. Die Feststellungen zu seinem in Österreich aufhältigen Sohn, den Obsorgeverhältnissen und der Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie sowie der fehlenden Unterhaltsleistung ergeben sich zunächst aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere der Geburtsurkunde des Kindes, einem Pflegeaufsichtsbericht des Landes XXXX , Bezirkshauptmannschaft XXXX , Referat Sozialarbeit vom 14.01.2019 und einer Auskunft des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX vom 21.02.
  22. Zudem basieren sie auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren zu GZ: G311 2145206-2 sowie seinen diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen vor der belangten Behörde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.02.2023 und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. So brachte er im Verfahren zu GZ: G311 2145206-2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 vor, dass er zu seinem Sohn in regelmäßigem Kontakt (1x im Monat) stehe. Dabei treffen sie sich in XXXX bei einer Caritas-Einrichtung, wo sich auch ein Spielplatz befinde bzw. treffen sie sich manchmal auch in einem Park. Bei den Treffen sei stets der Pflegevater des Kindes dabei. Am 14.02.2023 bestätigte er vor der belangten Behörde, dass er die Obsorge für seinen Sohn nicht überhabe. Er verfüge allerdings über ein Besuchsrecht und habe er vor seiner Inhaftierung seinen Sohn rund einmal im Monat gesehen. Dies wurde zuletzt auch nochmals im Beschwerdeschriftsatz bestätigt, wonach ihm ein Besuchsrecht für seinen Sohn eingeräumt worden sei und er den Kontakt zu seinem Kind auch pflege. Er habe vor seiner Inhaftierung seinen Sohn rund einmal im Monat für ca. 1,5 bis 2 Stunden gesehen und mit ihm die Zeit verbracht und sei dem Beschwerdeführer das Verhältnis zu seinem Sohn sehr wichtig. Dass er darüber hinaus keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet aufweist, bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.Die Feststellungen zu seinem in Österreich aufhältigen Sohn, den Obsorgeverhältnissen und der Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie sowie der fehlenden Unterhaltsleistung ergeben sich zunächst aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere der Geburtsurkunde des Kindes, einem Pflegeaufsichtsbericht des Landes römisch 40 , Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Referat Sozialarbeit vom 14.01.2019 und einer Auskunft des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 vom 21.02.
  23. Zudem basieren sie auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren zu GZ: G311 2145206-2 sowie seinen diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen vor der belangten Behörde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.02.2023 und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. So brachte er im Verfahren zu GZ: G311 2145206-2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 vor, dass er zu seinem Sohn in regelmäßigem Kontakt (1x im Monat) stehe. Dabei treffen sie sich in römisch 40 bei einer Caritas-Einrichtung, wo sich auch ein Spielplatz befinde bzw. treffen sie sich manchmal auch in einem Park. Bei den Treffen sei stets der Pflegevater des Kindes dabei. Am 14.02.2023 bestätigte er vor der belangten Behörde, dass er die Obsorge für seinen Sohn nicht überhabe. Er verfüge allerdings über ein Besuchsrecht und habe er vor seiner Inhaftierung seinen Sohn rund einmal im Monat gesehen. Dies wurde zuletzt auch nochmals im Beschwerdeschriftsatz bestätigt, wonach ihm ein Besuchsrecht für seinen Sohn eingeräumt worden sei und er den Kontakt zu seinem Kind auch pflege. Er habe vor seiner Inhaftierung seinen Sohn rund einmal im Monat für ca. 1,5 bis 2 Stunden gesehen und mit ihm die Zeit verbracht und sei dem Beschwerdeführer das Verhältnis zu seinem Sohn sehr wichtig. Dass er darüber hinaus keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet aufweist, bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zu seinen privaten Anbindungen gründen auf der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.02.
  24. Die Einvernahme erfolgte auf Deutsch. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer allfälligen Organisation verneinte der Beschwerdeführer, verwies jedoch, dass er beim Verein „ XXXX “ betreut worden sei. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die Frage nach einer Schulausbildung, den Besuch von Kursen oder einer sonstigen Ausbildung in Österreich. Allfällige sonstige private Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet wurden weder im Adminstrativ- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht.Die Feststellungen zu seinen privaten Anbindungen gründen auf der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.02.
  25. Die Einvernahme erfolgte auf Deutsch. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer allfälligen Organisation verneinte der Beschwerdeführer, verwies jedoch, dass er beim Verein „ römisch 40 “ betreut worden sei. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die Frage nach einer Schulausbildung, den Besuch von Kursen oder einer sonstigen Ausbildung in Österreich. Allfällige sonstige private Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet wurden weder im Adminstrativ- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu GZ: G311 2145206-1 sowie G311 2145206-2 ergeben sich in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug des Infomationsverbundsystem zentrales Fremdenregister die Feststellungen zu den bisher ausgesprochenen Aufenthaltsverboten. Dass der Beschwerdeführer während des über ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückkehrte, lässt sich den Auszügen des zentralen Melderegisters und des Infomationsverbundsystem zentrales Fremdenregister entnehmen. Aus Letzterem erschließen sich auch seine mehrfachen Abschiebungen aus dem österreichischen Bundesgebiet. Aus dem vorliegenden Strafurteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.05.2022 leitet sich die Feststellung ab, dass er während des bestehenden Aufenthaltsverbotes im österreichischen Bundesgebiet straffällig wurde. Die neun rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt der sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafurteile. Sein letztmaliger Haftaufenthalt, die anschließende Inschubhaftnahme und Außerlandesbringung sind durch eine Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, den Eintragungen im Infomationsverbundsystem zentrales Fremdenregister sowie den im Akt einliegenden Abschiebeunterlagen belegt. Das über ihn erlassene Waffenverbot lässt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.10.2022, Zl. XXXX entnehmen.Das über ihn erlassene Waffenverbot lässt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.10.2022, Zl. römisch 40 entnehmen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  27. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  28. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  29. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. In Ermangelung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren und aufgrund der Tatsache, dass sein seit 2011 gesetztes Fehlverhalten und die daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegenstehen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) kommt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. In Ermangelung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren und aufgrund der Tatsache, dass sein seit 2011 gesetztes Fehlverhalten und die daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegenstehen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) kommt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 02.02.2005, AW 2005/18/0033; 21.03.2005, AW 2005/18/0074; ua.).Das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 02.02.2005, AW 2005/18/0033; 21.03.2005, AW 2005/18/0074; ua.). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; 21.11.2022, Ra 2022/14/0285).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; 21.11.2022, Ra 2022/14/0285). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot völlig zutreffend auf dem vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet an den Tag gelegte Gesamtverhalten. Im gegenständlichen Fall bleibt zunächst das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welches seinen insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte in den Jahren 2011 bis 2022, stets aufgrund von Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie strafbare Handlungen gegen die öffentliche Rechtspflege zugrunde lag. Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers im Oktober 2022 über ihn zuletzt auch ein Waffenverbot nach § 12 WaffG ausgesprochen wurde. Bereits die Anzahl seiner Verurteilungen – so resultieren alleine seine letzten drei Verurteilungen aus dem Jahr 2022 – und die Tatsache, dass es sich um einschlägige Verurteilungen handelt, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Des Weiteren fließt in die Beurteilung mit ein, dass sämtliche spezial- und generalpräventive Maßnahmen – wie Geld- und bedingte Haftstrafen, aber auch die Beigabe einer Bewährungshilfe und die Weisung der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Alkoholentzugstherapie – den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhielten. Im gegenständlichen Fall bleibt des Weiteren hervorzuheben, dass auch ein zuletzt über ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot kein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirken vermochte. Die Tatsache, dass er während des Zeitraums des damals bestehenden Aufenthaltsverbotes mehrfach (insgesamt acht Mal!) unrechtmäßig nach Österreich einreiste und er während dieser Zeit auch erneut straffällig wurde, zeigt in eindrucksvoller Weise seine gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten.Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot völlig zutreffend auf dem vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet an den Tag gelegte Gesamtverhalten. Im gegenständlichen Fall bleibt zunächst das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welches seinen insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte in den Jahren 2011 bis 2022, stets aufgrund von Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie strafbare Handlungen gegen die öffentliche Rechtspflege zugrunde lag. Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers im Oktober 2022 über ihn zuletzt auch ein Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG ausgesprochen wurde. Bereits die Anzahl seiner Verurteilungen – so resultieren alleine seine letzten drei Verurteilungen aus dem Jahr 2022 – und die Tatsache, dass es sich um einschlägige Verurteilungen handelt, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Des Weiteren fließt in die Beurteilung mit ein, dass sämtliche spezial- und generalpräventive Maßnahmen – wie Geld- und bedingte Haftstrafen, aber auch die Beigabe einer Bewährungshilfe und die Weisung der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Alkoholentzugstherapie – den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhielten. Im gegenständlichen Fall bleibt des Weiteren hervorzuheben, dass auch ein zuletzt über ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot kein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirken vermochte. Die Tatsache, dass er während des Zeitraums des damals bestehenden Aufenthaltsverbotes mehrfach (insgesamt acht Mal!) unrechtmäßig nach Österreich einreiste und er während dieser Zeit auch erneut straffällig wurde, zeigt in eindrucksvoller Weise seine gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens der österreichischen Strafgerichte im Rahmen der Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen reumütigen Geständnisse, ihm nicht zurechenbare Umstände wie zeitweise Tathandlungen aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkoholisierung und Versuchsstrafbarkeit sowie der Umstand, dass das Diebesgut teilweise einen geringen Wert hatte, gewertet worden. Demgegenüber wurden wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung und sein rascher Rückfall sowie einmal seine Tatbegehung während offener Probezeit und seine starke Alkoholisierung sowie mehrfach das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seinen Verurteilungen stets reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens der österreichischen Strafgerichte im Rahmen der Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen reumütigen Geständnisse, ihm nicht zurechenbare Umstände wie zeitweise Tathandlungen aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkoholisierung und Versuchsstrafbarkeit sowie der Umstand, dass das Diebesgut teilweise einen geringen Wert hatte, gewertet worden. Demgegenüber wurden wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung und sein rascher Rückfall sowie einmal seine Tatbegehung während offener Probezeit und seine starke Alkoholisierung sowie mehrfach das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seinen Verurteilungen stets reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „seine Verurteilungen“ bereue und künftig nicht mehr straffällig werde, ist zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 10.03.2023 aus der Strafhaft entlassen. In Zusammenschau seiner letzten drei aus dem Jahr 2022 stammenden strafgerichtlichen Verurteilungen und der dabei verhängten Freiheitsstrafen von fünf, drei und zwei Monaten, erweist sich im gegenständlichen Fall die Zeit noch als zu wenig weit fortgeschritten um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können. Ebensowenig vermag sein Beschwerdevorbringen, wonach er nach seiner Enthaftung im Bundesgebiet verbleiben und hier eine Alkoholentwöhnungs- und eine Antiaggressionstherapie in Anspruch nehmen wolle, einen entscheidungsrelevanten positiven Gesinnungswandel belegen. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ebenfalls klargestellt, dass es auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie einer längeren Zeit des Wohlverhaltens bedarf (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Ebensowenig vermag sein Beschwerdevorbringen, wonach er nach seiner Enthaftung im Bundesgebiet verbleiben und hier eine Alkoholentwöhnungs- und eine Antiaggressionstherapie in Anspruch nehmen wolle, einen entscheidungsrelevanten positiven Gesinnungswandel belegen. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ebenfalls klargestellt, dass es auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie einer längeren Zeit des Wohlverhaltens bedarf vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein von Art. 8 EMRK umfasstes schützenswertes Familienleben, zumal ein solches zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahen ist (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Dieses entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein von Artikel 8, EMRK umfasstes schützenswertes Familienleben, zumal ein solches zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahen ist vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Dieses entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, erweist sich die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn als relativiert. So leistet der Beschwerdeführer für seinen Sohn keinen Unterhalt und kommt ihm für seinen Sohn auch keine Obsorgeberechtigung zu. Die Obsorge wurde am 15.08.2014 dem Jugendwohlfahrtsträger des Landes XXXX übertragen. Von dieser wurde sein Sohn in die Obhut einer Pflegefamilie übergeben, wo dieser derzeit in der Nähe von XXXX lebt und aufwächst. Das Bundesverwaltungsgericht lässt nicht unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, von dem er vor seiner Inhaftierung auch regelmäßig im Ausmaß von rund einem Besuch im Monat Gebrauch genommen hat. Allerdings war er bislang weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf eine gemeinsame Alltagsgestaltung maßgeblich präsent im Leben seines Sohnes war. Es ist die Pflegefamilie, die für die tägliche Versorgung und Erziehung seines Sohnes alleine Sorge trägt und zu der sein Sohn in den letzten Jahren eine Bindung aufgebaut hat. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft über einen maßgeblich langen Zeitraum kennt sein Sohn bislang sohin gar nicht und ergibt sich daraus ein Familienleben von sehr geringer Intensität. Des Weiteren fließt in die Bewertung mit ein, dass die geminderte Ausprägung seines Familienlebens durch seine Inhaftierung eine weitere Verminderung erfuhr. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein mehrfaches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt setzte, als seine ehemalige Lebensgefährtin bereits schwanger bzw. sein Sohn bereits geboren war. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die Beziehung zu seinem Sohn und das ihm zukommende Kindeswohl zu stützen beabsichtigt, bleibt zu berücksichtigen, dass ihn weder die Geburt seines Sohnes noch die daraus treffenden Sorgepflichten von der Begehung strafbarer Handlungen abhielten. Die gering ausgeprägte Intensität seines Familienlebens erfährt letztendlich auch noch dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten und den daraus drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinem Sohn bewusst in Kauf genommen hat.Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, erweist sich die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn als relativiert. So leistet der Beschwerdeführer für seinen Sohn keinen Unterhalt und kommt ihm für seinen Sohn auch keine Obsorgeberechtigung zu. Die Obsorge wurde am 15.08.2014 dem Jugendwohlfahrtsträger des Landes römisch 40 übertragen. Von dieser wurde sein Sohn in die Obhut einer Pflegefamilie übergeben, wo dieser derzeit in der Nähe von römisch 40 lebt und aufwächst. Das Bundesverwaltungsgericht lässt nicht unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, von dem er vor seiner Inhaftierung auch regelmäßig im Ausmaß von rund einem Besuch im Monat Gebrauch genommen hat. Allerdings war er bislang weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf eine gemeinsame Alltagsgestaltung maßgeblich präsent im Leben seines Sohnes war. Es ist die Pflegefamilie, die für die tägliche Versorgung und Erziehung seines Sohnes alleine Sorge trägt und zu der sein Sohn in den letzten Jahren eine Bindung aufgebaut hat. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft über einen maßgeblich langen Zeitraum kennt sein Sohn bislang sohin gar nicht und ergibt sich daraus ein Familienleben von sehr geringer Intensität. Des Weiteren fließt in die Bewertung mit ein, dass die geminderte Ausprägung seines Familienlebens durch seine Inhaftierung eine weitere Verminderung erfuhr. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein mehrfaches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt setzte, als seine ehemalige Lebensgefährtin bereits schwanger bzw. sein Sohn bereits geboren war. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die Beziehung zu seinem Sohn und das ihm zukommende Kindeswohl zu stützen beabsichtigt, bleibt zu berücksichtigen, dass ihn weder die Geburt seines Sohnes noch die daraus treffenden Sorgepflichten von der Begehung strafbarer Handlungen abhielten. Die gering ausgeprägte Intensität seines Familienlebens erfährt letztendlich auch noch dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten und den daraus drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinem Sohn bewusst in Kauf genommen hat. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer private und soziale Anbindungen im Bundesgebiet aufgebaut hat und er hier zeitweise auch beruflichen Tätigkeiten nachging. Diese privaten Anbindungen haben aber aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen zurückzutreten. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anbindung nach Rumänien. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Schule und arbeitete er dort in einer Fabrik. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Rumänien über familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und seiner Geschwister und besitzen er und seine Geschwister dort gemeinsam eine Wohnung. Hinsichtlich des im Administrativ- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Wunsches in Österreich eine Alkohol- und Antiaggressionstherapie vornehmen zu wollen, verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).Hinsichtlich des im Administrativ- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Wunsches in Österreich eine Alkohol- und Antiaggressionstherapie vornehmen zu wollen, verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.10.2017 die Weisung erteilt wurde, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen, verbleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der von ihm gewünschten Therapien auch in Rumänien möglich ist (vgl. Punkt II.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch eine österreichische Einrichtung oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Inanspruchnahme einer Therapie in Rumänien zumutbar und vermögen eine allfällige Weiterbehandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.10.2017 die Weisung erteilt wurde, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen, verbleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der von ihm gewünschten Therapien auch in Rumänien möglich ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch eine österreichische Einrichtung oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Inanspruchnahme einer Therapie in Rumänien zumutbar und vermögen eine allfällige Weiterbehandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich angesichts der Vielzahl und der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie der Tatsache, dass ein bereits zuvor über ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot offenbar keinerlei Wirkung zeigte und kein Umdenken bei ihm herbeiführte, zumal er sich über dieses mehrfach hinwegsetzte und er während dieser Zeit zudem erneut straffällig wurde, als angemessen und erforderlich dar, zumal seine hier bestehende familiäre Anbindung eine maßgebliche Relativierung aufweist und sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2145206.3.00

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