RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlI422 2268875-1 Spruch, I422 2268875-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 20.01.
- Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht XXXX voraus, in welchem der Beschwerdeführer die grundbücherliche Eintragung seines aus einer Schenkung erworbenen Miteigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragte und infolge dessen ihm die Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurde. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.221,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 20.01.
- Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 voraus, in welchem der Beschwerdeführer die grundbücherliche Eintragung seines aus einer Schenkung erworbenen Miteigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragte und infolge dessen ihm die Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurde. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.221,-- und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 17.02.2020 schenkte und übergab XXXX unter anderem die bislang in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , bestehend aus dem Gst XXXX mit einer Gesamtfläche von rund 483 m², je zur Hälfte ihrem Sohn – dem Beschwerdeführer – und dessen Ehegattin. Für die übertragene Liegenschaft wurde ein Verkehrswert in Höhe von EUR 245.618,-- ermittelt. 1.
- Mit Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 17.02.2020 schenkte und übergab römisch 40 unter anderem die bislang in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , bestehend aus dem Gst römisch 40 mit einer Gesamtfläche von rund 483 m², je zur Hälfte ihrem Sohn – dem Beschwerdeführer – und dessen Ehegattin. Für die übertragene Liegenschaft wurde ein Verkehrswert in Höhe von EUR 245.618,-- ermittelt. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 09.03.2020 unter anderem die Einverleibung seines aus der Schenkung resultierenden Miteigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.03.2020 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 09.03.2020 unter anderem die Einverleibung seines aus der Schenkung resultierenden Miteigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.03.2020 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
- Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 09.03.2020 nicht angezeigt. Die Inanspruchnahme dieser Ermäßigung wurde erstmals in der Einwendung vom 31.10.2022 gegen die Lastschriftanzeige der belangten Behörde vom 24.10.2022 und ein weiteres Mal in der Vorstellung vom 03.01.2023 gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 20.12.2022 geltend gemacht und beantragt. 1.
- Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 103.695,53 mit einem Wert in Höhe von EUR 130,-- ermittelt und abgeführt. 1.
- Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 103.695,53 mit einem Wert in Höhe von EUR 130,-- ermittelt und abgeführt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Schenkung und Übergabe der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, den Vertragsparteien und deren Verwandtschaftsverhältnis sowie der ermittelte Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt – insbesondere aus dem sich darin befindlichen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 17.02.2020 – und erweisen sich diese Feststellungen als unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zum gestellten ERV-Antrag und der Einverleibung des Miteigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 09.03.
- Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.03.2020, zu TZ XXXX und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
- Die Feststellungen zum gestellten ERV-Antrag und der Einverleibung des Miteigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 09.03.
- Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.03.2020, zu TZ römisch 40 und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
- Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 09.03.2020 ab und ist ebenfalls unstrittig. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 09.03.2020 wird im Feld „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Im Feld „Notiz:“ wurden der Satz: „1) Der Vertreter der Antragssteller erklärt hiermit im Sinne des § 12 GrEStG 1987, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr gemäß § 13 GrEStG abgeführt wird (Berechnungsblatt liegt bei).“ vermerkt. Das Feld „Gesetzesgrundlage:“ enthält den Vermerk „Keine Angaben“. Die dem Bezirksgericht XXXX erstmals am 31.10.2022 und in weiter Folge am 03.01.2023 angezeigte und beantragte Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG lässt sich den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsätzen (Einwendung und Vorstellung) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entnehmen. 2.
- Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 09.03.2020 ab und ist ebenfalls unstrittig. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 09.03.2020 wird im Feld „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Im Feld „Notiz:“ wurden der Satz: „1) Der Vertreter der Antragssteller erklärt hiermit im Sinne des Paragraph 12, GrEStG 1987, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, GrEStG vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 13, GrEStG abgeführt wird (Berechnungsblatt liegt bei).“ vermerkt. Das Feld „Gesetzesgrundlage:“ enthält den Vermerk „Keine Angaben“. Die dem Bezirksgericht römisch 40 erstmals am 31.10.2022 und in weiter Folge am 03.01.2023 angezeigte und beantragte Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG lässt sich den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsätzen (Einwendung und Vorstellung) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entnehmen. 2.
- Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fußen ebenso wie die der Selbstberechnung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag und dem Berechnungsblatt über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr. 2.
- Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fußen ebenso wie die der Selbstberechnung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag und dem Berechnungsblatt über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen kann.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG berufen kann. 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 17.03.2020), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 17.03.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ 3.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – eine Liegenschaftsübertragung von der Mutter auf den Sohn– dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG erfüllen würde, demzufolge die Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes zu berechnen wären.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – eine Liegenschaftsübertragung von der Mutter auf den Sohn– dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG erfüllen würde, demzufolge die Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes zu berechnen wären. Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden § 26a Abs. 2 erster Satz GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal die Inanspruchnahme der Ermäßigung in der Eingabe – im ERV-Antrag vom 09.03.2020 – nicht angezeigt wurde.Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal die Inanspruchnahme der Ermäßigung in der Eingabe – im ERV-Antrag vom 09.03.2020 – nicht angezeigt wurde. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass mangels Übergangsbestimmungen die Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der ZNV-Novelle 2020, BGBI-Nr. 61/2020 Anwendung findet und demnach die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“ in Anspruch genommen werden kann und sich somit auch die im gegenständlichen Fall im Rahmen der Einwendung gegen die Lastschriftanzeige und zuletzt im Zuge der Vorstellung beantragte Ermäßigung nach § 26 Abs. 2 GGG als fristgerecht erweist, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes aus folgenden Überlegungen nicht beigetreten werden: Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass mangels Übergangsbestimmungen die Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der ZNV-Novelle 2020, BGBI-Nr. 61 aus 2020, Anwendung findet und demnach die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“ in Anspruch genommen werden kann und sich somit auch die im gegenständlichen Fall im Rahmen der Einwendung gegen die Lastschriftanzeige und zuletzt im Zuge der Vorstellung beantragte Ermäßigung nach Paragraph 26, Absatz 2, GGG als fristgerecht erweist, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes aus folgenden Überlegungen nicht beigetreten werden: Der mit „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“ betitelte Artikel VI des GGG legt unter der Ziffer 74 unmissverständlich dar, dass § 26a Abs. 2 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, mit 01.05.2022 in Kraft tritt und auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Der mit „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“ betitelte Artikel römisch sechs des GGG legt unter der Ziffer 74 unmissverständlich dar, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, mit 01.05.2022 in Kraft tritt und auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Mit Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im März 2020 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt März 2020 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG heranzuziehen war.Mit Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im März 2020 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt März 2020 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG heranzuziehen war. Damit erweist sich im gegenständlichen Fall die in der Einwendung gegen die Lastschriftanzeige bzw. in der Vorstellung beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Damit erweist sich im gegenständlichen Fall die in der Einwendung gegen die Lastschriftanzeige bzw. in der Vorstellung beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 245.618,-- angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet, sodass dem Beschwerdeführer in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 130,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.221,-- vorzuschreiben war. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 245.618,-- angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet, sodass dem Beschwerdeführer in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 130,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.221,-- vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2268875.1.00