Obsah (19)
Art. 133§ 55§ 66§ 70§ 28§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 31§ 7§§ 51§ 54§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlL502 2225542-2 Spruch, L502 2225542-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.01.2018 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § § 52 Abs. 1 NAG.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.01.2018 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph Paragraph 52, Absatz eins, NAG.
- Mit Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 03.07.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
§ 55Abs.
3 NAG davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm kein Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG zukomme.2. Mit Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 03.07.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG zukomme.
- Er wurde am 05.12.2018 vor dem BFA zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn bzw. zur Aufforderung zur Ausreise niederschriftlich einvernommen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2018 wurde er von der geplanten Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn in Kenntnis gesetzt. Unter einem wurden länderkundliche Informationen zur Türkei an ihn übermittelt und er zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
- Er reiste am 12.01.2019 freiwillig nach Italien aus.
- Nach seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet wurde er am 04.06.2019 erneut vor dem BFA zur allfälligen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
- Am 05.07.2019 brachte er über seinen Vertreter beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung darüber, dass keine Einwände gegen seinen Aufenthalt in Österreich bestünden, ein.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 09.07.2019 wurde er abermals von der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert.
- Am 16.07.2019 brachte er durch seinen Vertreter eine Stellungnahme ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt. Er verließ am 17.07.2019 abermals freiwillig das österreichische Bundesgebiet nach Italien.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde er
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 70Abs.
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II).10. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde er
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei). 11. In Stattgebung der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde vom 15.10.2019 wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.12.2019 aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.11. In Stattgebung der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde vom 15.10.2019 wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.12.2019 aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Eingabe vom 07.01.2020 brachte er beim BFA weitere Beweismittel in Vorlage.
- Am 27.01.2020 wurde sein Vater vor dem BFA als Zeuge einvernommen.
- Mit Eingabe vom 04.05.2021 informierte er im Wege seines Vertreters über den Stand eines bei der Niederlassungsbehörde anhängigen Antragsverfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und brachte diesbezügliche Beweismittel in Vorlage.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.04.2022 wurde er vom BFA erneut von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung
§ 66
FPG in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.15. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.04.2022 wurde er vom BFA erneut von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
- Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erstattete er über seinen Vertreter die entsprechende Stellungnahme und brachte erneut mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.07.2022 wurde er erneut
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II).17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.07.2022 wurde er erneut
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und wurde ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei). 18. Mit Information des BFA vom 06.07.2022 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.18. Mit Information des BFA vom 06.07.2022 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen den am 11.07.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seines Vertreters vom 29.07.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte mit 04.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG führte am 28.02.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Vaters als Zeuge und seines Vertreters durch. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien. Er war von 26.07.2016 bis 12.01.2019 und von 16.04.2019 bis 17.07.2019 bzw. ist er seit 06.11.2019 im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet und in diesen Zeiträumen auch hierorts aufhältig (gewesen). In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere andere Verwandte. Sein Vater ist in der Türkei geboren, aber italienischer Staatsangehöriger. Dieser ist seit 06.10.2017 in Österreich aufhältig und verfügt hier über eine Anmeldebescheinigung. Sein Vater ging seither verschiedenen unselbständigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Seit 08.02.2022 ist sein Vater bei einem Bauunternehmen als Maurer erwerbstätig. Im Dezember 2022 erwirtschaftete dieser dadurch ein monatliches Nettoeinkommen von XXXX Euro. Seine Mutter ist Hausfrau und seine Schwester Schülerin. Sein Bruder ist inzwischen verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin in einer eigenen Wohnung.In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere andere Verwandte. Sein Vater ist in der Türkei geboren, aber italienischer Staatsangehöriger. Dieser ist seit 06.10.2017 in Österreich aufhältig und verfügt hier über eine Anmeldebescheinigung. Sein Vater ging seither verschiedenen unselbständigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Seit 08.02.2022 ist sein Vater bei einem Bauunternehmen als Maurer erwerbstätig. Im Dezember 2022 erwirtschaftete dieser dadurch ein monatliches Nettoeinkommen von römisch 40 Euro. Seine Mutter ist Hausfrau und seine Schwester Schülerin. Sein Bruder ist inzwischen verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin in einer eigenen Wohnung. Er bewohnt mit seinen Eltern und seiner Schwester eine von seinem Vater angemietete Wohnung, wo er auch verpflegt wird. Er erhält aus den monatlichen Einkünften seines Vaters zudem regelmäßig Taschengeld, wobei dessen Höhe variiert. Außerdem finanziert sein Vater seine sonstigen Anschaffungen. Schon während er sich in Italien aufhielt, zumindest im Zeitraum von 13.02.2019 bis 10.04.2019, überwies ihm sein Vater monatlich EUR XXXX Er bewohnt mit seinen Eltern und seiner Schwester eine von seinem Vater angemietete Wohnung, wo er auch verpflegt wird. Er erhält aus den monatlichen Einkünften seines Vaters zudem regelmäßig Taschengeld, wobei dessen Höhe variiert. Außerdem finanziert sein Vater seine sonstigen Anschaffungen. Schon während er sich in Italien aufhielt, zumindest im Zeitraum von 13.02.2019 bis 10.04.2019, überwies ihm sein Vater monatlich EUR römisch 40 Er war bis dato mangels eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und seines Vaters sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend und aus dem AJ-Web seinen Vater betreffend. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF und seines Vaters, die von ihm vorgelegten Unterlagen und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Aus dem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ging insbesondere unstrittig hervor, dass der BF bei seinen Eltern wohnhaft ist. Aufgrund der vorgelegten Gehaltsnachweise und Kontoauszüge des Vaters bzw. der Kontoauszüge des BF und den schlüssigen und insoweit glaubhaften Angaben des Vaters und des BF selbst dazu vor dem BVwG war festzustellen, dass der BF von seinem Vater in oben festgestellter Hinsicht versorgt wird bzw. Unterhalt bezieht.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
- § 51 Abs. 1 NAG idgF lautet:1.
- Paragraph 51, Absatz eins, NAG idgF lautet: Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. § 52 Abs. 1 Z. 2 NAG idgF lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG idgF lautet: Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. § 54 NAG idgF lautet:Paragraph 54, NAG idgF lautet:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. § 55 Abs. 3 NAG idgF lautet:Paragraph 55, Absatz 3, NAG idgF lautet: Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8Vw
GVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 2 Abs. 4 FPG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz 4, FPG idgF lautet: Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
- –
- [...]
- EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
- [...]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; § 52 FPG idgF lautet:Paragraph 52, FPG idgF lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)–
(5)[...]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. § 66 FPG idgF lautet:Paragraph 66, FPG idgF lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 70 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 70, Absatz 3, FPG lautet: EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 1.
- Der Vater des BF ist italienischer Staatsangehöriger – sohin EWR-Bürger –, der über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Dieser ist in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und damit
§ 51Abs.
1 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.1.2. Der Vater des BF ist italienischer Staatsangehöriger – sohin EWR-Bürger –, der über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Dieser ist in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und damit
Paragraph 51, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Wie bereits im Beschluss des BVwG vom 11.12.2019 festgehalten wurde, hängt der Umstand, ob der BF
§ 54i
Vm § 52 Abs. 1 Z. 2 NAG ebenfalls zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, davon ab, ob ihm – zumal er bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat – von seinem Vater tatsächlich Unterhalt gewährt wird (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0666).
§ 54Abs.
2 Z. 2 NAG ist hierfür ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung zu erbringen.Wie bereits im Beschluss des BVwG vom 11.12.2019 festgehalten wurde, hängt der Umstand, ob der BF
Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ebenfalls zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, davon ab, ob ihm – zumal er bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat – von seinem Vater tatsächlich Unterhalt gewährt wird vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0666).
Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist hierfür ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung zu erbringen. 1.
- Im bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde (erneut) fest, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Zutreffendenfalls hätte die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und nicht eine Ausweisung erlassen müssen, was hier jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht weiter von Belang war. 1.
- In seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, ZI. 2015/10/0022 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) festgehalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinn von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c der Unionsbürgerrichtlinie „Unterhalt gewährt wird“, wobei sich diese Abhängigkeit aus einer Situation ergibt, die unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sichergestellt wird. Zur Ermittlung einer derartigen Abhängigkeit muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Betreffende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen oder sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der Unterstützung sind hingegen – aufgrund des Grundsatzes, dass die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger (dazu zählt auch die Unionsbürgerrichtlinie) weit auszulegen sind – nicht zu ermitteln. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Flora May Reyes, C-423/12).1.
- In seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, ZI. 2015/10/0022 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Auslegung von Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) festgehalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinn von Artikel 2, Nr. 2 Buchstabe c der Unionsbürgerrichtlinie „Unterhalt gewährt wird“, wobei sich diese Abhängigkeit aus einer Situation ergibt, die unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sichergestellt wird. Zur Ermittlung einer derartigen Abhängigkeit muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Betreffende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen oder sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der Unterstützung sind hingegen – aufgrund des Grundsatzes, dass die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger (dazu zählt auch die Unionsbürgerrichtlinie) weit auszulegen sind – nicht zu ermitteln. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Flora May Reyes, C-423/12). 1.
- Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch seinen Vater an ihn hat der BF hinreichend nachgewiesen. Auch ist seine wirtschaftliche Lage davon gekennzeichnet, dass er bis dato über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihm die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit erlaubt hätte. In Anbetracht dessen befindet sich der BF in einer wirtschaftlichen Lage, in der er außer Stande ist für seine Grundbedürfnisse selbst aufzukommen. Er ist daher iSd angeführten Rechtsprechung des VwGH und EuGH von seinem Vater abhängig, welcher für seinen ansonsten nicht gedeckten Unterhaltsbedarf sorgt. Er ist sohin ein Drittstaatsangehöriger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist, welchem von diesem tatsächlich Unterhalt gewährt wird und der folglich nach § 54 Abs. 1 NAG ebenfalls zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist.Er ist sohin ein Drittstaatsangehöriger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist, welchem von diesem tatsächlich Unterhalt gewährt wird und der folglich nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG ebenfalls zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist. 1.
- Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF, dem als begünstigtem Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, war daher rechtswidrig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser aufzuheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser aufzuheben.
- Der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, mit dem ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, war in Anbetracht dessen ebenfalls aufzuheben.
- Der Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides, mit dem ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, war in Anbetracht dessen ebenfalls aufzuheben. 3.
- In der Beschwerde beantragte der BF darüber hinaus, das BVwG möge veranlassen, dass ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt werde. 3.
- Mangels einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag war dieser zurückzuweisen.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2225542.2.00