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{'item': 'L516 2196062-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlL516 2196062-4 Spruch, L516 2196062-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zahl 1167450107/200808221, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zahl 1167450107/200808221, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 46 und 46a FPG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 46 und 46 a FPG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 4 FPG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.10.2021 unter Bezugnahme auf § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG ab.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.10.2021 unter Bezugnahme auf Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EV=Einvernahme; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Stellung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Nach Stellung seines gegenständlichen Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2021 vom BFA mündlich einvernommen (AS 13ff) und es wurde ihm in diesem Rahmen folgender Auftrag erteilt: „Sie werden aufgefordert im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht die BBU in Linz innerhalb von 7 Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikates beraten und unterstützen zu lassen. Sollten Sie über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen können, so ist dies der ho. Behörde binnen der nächsten 4 Wochen über eine Bestätigung der BBU mitzuteilen. […]“. (NS EV 04.10.2021, S 4) Noch am selben Tag (04.10.2021) suchte der Beschwerdeführer die BBU auf. Im Formular zur Dokumentation der Rückkehrberatung ist festgehalten, dass es sich um ein fakultatives Rückkehrberatungsgespräch handle, dass der Beschwerdeführer „umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert" worden sei, sowie dass der Beschwerdeführer „NICHT rückkehrwillig" sei und er „das Verfahren in Österreich abwarten" wolle. (AS 9ff) Im angefochtenen Bescheid wird zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen Folgendes festgestellt: „Ihnen wurde in der Einvernahme vom 04.10.2021 aufgetragen, sich über die BBU bezüglich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates beraten und unterstützen zu lassen. Sie haben am selben Tag eine Rückkehrberatung absolviert. Sie haben bei der Rückkehrberatung angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Sie haben an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt. Sie sind Ihrer Mitwirkunspflicht nicht nachgekommen. Sie sind der gesetzlichen Verpflichtung sich von Ihrer Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen nicht nachgekommen.“ (Bescheid, S 10f) Beweiswürdigend führte das BFA ua aus: „Wären Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat nachgekommen, und hätten Sie sich selbst zu einem früheren Zeitpunkt um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht, so hätte innerhalb kürzester Zeit ein Heimreisezertifikat mit Unterstützun der Behörde bzw. der BBU organisiert werden können und einer Rückkehr auf Basis der Freiwilligkeit wäre nichts entgegengestanden. Die Feststellung Ihrer Identität und der Staatsangehörigkeit insbesondere zum Zweck zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Würden Sie aktiv an der Feststellung Ihrer Identität bzw. Staatsangehörigkeit mitarbeiten, wäre die Beschaffung vermutlich bereits abgeschlossen da, bereits erstmalig 2018 Anträge auf Erteilung eines Heimreisezertifikates bei den entsprechenden Botschaften gestellt wurden. Sie haben am 04.10.2021 erneut an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen und dabei ausgesagt, nicht rückkehrwillig zu sein, da Sie das ggstl. Verfahren noch abwarten möchten. Durch diese Angabe haben Sie der BBU die Möglichkeit genommen, für Sie das entsprechende Heimreisezertifikat bei der pakistanischen Botschaft zu organisieren und sind daher Ihrer Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Wie auch schon in den Vorverfahren zeigen Sie sich mit dieser Vorehensweise unkooperativ.“ (Bescheid, S 12f) In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA ua aus: „Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass Ihnen eine schuldhafte Verletzung Ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal Ihnen im Rahmen der Einvernahme vom 04.10.2021 aufgetragen wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU zu vereinbaren, um sich bezüglich der Ausreise beraten zu lassen. Sie haben zwar an einem Gespräch teilgenommen, dabei jedoch angegeben, das Duldungsverfahren abwarten zu wollen und demnach rückkehrunwillig zu sein. Sie haben dadurch der BBU die Möglichkeit genommen, ein Heimreisezertifikat für Sie zu beantragen.“ (Bescheid, S 17) 1.2 Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nach Erlassung des angefochtenen Bescheides Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2022 im BBU Rückkehrbüro einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, wobei festgehalten wurde, dass ein Heimreisezertifikat („HRZ“) oder Reisepass durch die BBU organisiert werde. In der Folge versuchte das BFA unter Anführung von biometrischen und Alias-Daten des Beschwerdeführers bei der pakistanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erhalten. Die pakistanischen Behörden lehnten jedoch die Ausstellung nach einer Überprüfung unter Verwendung auch biometrischer Daten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Pakistan sei („National Status Verification Using Biometrics“; „Individual is non national“). Weitere Schritte setzte das BFA nicht. (Auskunft BFA per E-Mail vom 02.02.2023 (OZ 6)) 1.3 Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit Der Beschwerdeführer bezeichnete sich während seines Aufenthaltes in Österreich grundsätzlich als pakistanischer Staatsangehöriger, hatte jedoch im Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 in einer Einvernahme des BFA am 25.11.2020 angemerkt, dass er nicht wisse, ob er pakistanischer Staatsangehöriger sei, er wisse auch nicht, ob seine Eltern pakistanische Staatsangehörige seien, sie seien aber auch in Pakistan geboren. Von seinen Großeltern wisse er nichts, diese seien schon verstorben gewesen, als der Beschwerdeführer in Peshawar/Pakistan zur Welt gekommen sei. (NS EV 25.11.2020 S 3; siehe auch BVwG L516 21.01.2021, 2196062-3/6E S 6)
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur Stellung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zu seinen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit (oben 1.1 und 1.3) stützen sich auf die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und ergeben sich direkt aus den Verwaltungsverfahrensakten des BFA. 2.2 Die Feststellungen zur Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nach Erlassung des angefochtenen Bescheides waren nach einem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an das BFA vom 30.01.2023 und der entsprechenden Antwort des BFA per E-Mail vom 02.02.2023 zu treffen (OZ 5Z, 6). Das Bundesverwaltungsgericht hatte das BFA – zusammengefasst – um Beantwortung der Fragen ersucht, (1.) ob die pakistanischen Behörden inzwischen ein HZR oder anderes Reisedokumente ausgestellt haben, (2.) welche konkreten Schritte entsprechend § 46 Abs 2 FPG und/oder § 46 Abs 2a FPG das BFA zur Erlangung eines HRZ seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2021 gesetzt hat und (3.) welche konkreten Schritte der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Reisedokuments seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2021 gesetzt hat, welchen Aufträgen und Verpflichtungen iSd § 46 Abs 2 und 2a FPG er nachgekommen ist und welchen nicht. (OZ 5Z) In seiner Antwort-E-Mail teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr angegeben habe, aus Pakistan zu sein, weswegen nochmals ein HRZ „gestartet“ worden sei, auch mit Alias-Namen. Am 29.11.2022 habe das BFA erneut eine Ablehnung erhalten und weitere Schritte seien nicht gesetzt worden. Mit der Antwort-E-Mail übermittelte das BFA den gescannten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie die Antwort der pakistanischen Behörden. (OZ 6)2.2 Die Feststellungen zur Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nach Erlassung des angefochtenen Bescheides waren nach einem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an das BFA vom 30.01.2023 und der entsprechenden Antwort des BFA per E-Mail vom 02.02.2023 zu treffen (OZ 5Z, 6). Das Bundesverwaltungsgericht hatte das BFA – zusammengefasst – um Beantwortung der Fragen ersucht, (1.) ob die pakistanischen Behörden inzwischen ein HZR oder anderes Reisedokumente ausgestellt haben, (2.) welche konkreten Schritte entsprechend Paragraph 46, Absatz 2, FPG und/oder Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG das BFA zur Erlangung eines HRZ seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2021 gesetzt hat und (3.) welche konkreten Schritte der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Reisedokuments seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2021 gesetzt hat, welchen Aufträgen und Verpflichtungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG er nachgekommen ist und welchen nicht. (OZ 5Z) In seiner Antwort-E-Mail teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr angegeben habe, aus Pakistan zu sein, weswegen nochmals ein HRZ „gestartet“ worden sei, auch mit Alias-Namen. Am 29.11.2022 habe das BFA erneut eine Ablehnung erhalten und weitere Schritte seien nicht gesetzt worden. Mit der Antwort-E-Mail übermittelte das BFA den gescannten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie die Antwort der pakistanischen Behörden. (OZ 6) 2.3 Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit während seines Aufenthaltes in Österreich, wonach er nicht wisse, ob er pakistanischer Staatsangehöriger sei, er auch nicht wisse, ob seine Eltern pakistanische Staatsangehörige seien, diese aber auch in Pakistan geboren seien, ergeben sich aus der Niederschrift zur Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2020 im Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 (BFA Verfahrenszahl 201139263)
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§§ 46, 46a FPG)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraphen 46, 46 a, FPG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt Sach- und Rechtslage auszugehen. (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) 3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2022, Ra Ra 2021/21/0038 folgendes ausgeführt: „Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen. […]„Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen. […] Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung -, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. auch dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, nunmehr Rn. 19). Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist nämlich gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19). Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach § 46 Abs. 2 FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann.“Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung -, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche auch dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, nunmehr Rn. 19). Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist nämlich gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19). Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann.“ Zum gegenständlichen Verfahren 3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer – inzwischen – während des Beschwerdeverfahrens am amtswegigen Verfahren des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs 2a FPG mitgewirkt und den entsprechenden Aufträgen des BFA entsprochen. Da die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanischen Behörden nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, erscheint – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich iSd § 46a Abs 1 Z 3 FPG. Somit liegen im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzung für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht (mehr) vor.3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer – inzwischen – während des Beschwerdeverfahrens am amtswegigen Verfahren des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG mitgewirkt und den entsprechenden Aufträgen des BFA entsprochen. Da die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanischen Behörden nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, erscheint – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Somit liegen im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzung für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht (mehr) vor. 3.4 Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird spruchgemäß ersatzlos behoben. Zum weiteren Verfahren 3.5 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist. (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314)3.5 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist. vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet. (§ 46a Abs 6 FPG) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 FPG – in diesem Zeitpunkt – hat das BFA eine Karte für Geduldete gemäß 46a Abs 4 FPG auszustellen. Der Ausstellung einer Karte für Geduldete ist keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078) Mit Wegfall der Hinderungsgründe endet die Duldung. (§ 46a Abs 2)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet. (Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG – in diesem Zeitpunkt – hat das BFA eine Karte für Geduldete gemäß 46a Absatz 4, FPG auszustellen. Der Ausstellung einer Karte für Geduldete ist keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078) Mit Wegfall der Hinderungsgründe endet die Duldung. (Paragraph 46 a, Absatz 2,) 3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2196062.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.