RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW101 2218804-1 Spruch, W101 2218804-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, W101 2218804-1/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, W101 2218804-1/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.04.2019, Zl. 1156754110-190137750, wies das BFA den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.05.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 04.04.2019, Zl. 1156754110-190137750, wies das BFA den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.05.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 („Status einer Asylberechtigten“) abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, („Status einer Asylberechtigten“) abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG „vollzugstauglich“, da sich die Umstände jederzeit ändern und dies zur Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten kommen und es somit zur Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung kommen könnte.Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG „vollzugstauglich“, da sich die Umstände jederzeit ändern und dies zur Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten kommen und es somit zur Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung kommen könnte. Als zwingende öffentliche Interessen werden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern (vgl. VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012; 20.03.2013, AW 2013/05/0003) und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen (zB VwGH 25.06.2010, AW 2010/03/0022).Als zwingende öffentliche Interessen werden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern vergleiche VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012; 20.03.2013, AW 2013/05/0003) und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen (zB VwGH 25.06.2010, AW 2010/03/0022). Dies ist etwa der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (VwGH 18.08.2006, 2006/04/0047; 08.03.2016, Ra 2015/04/0104 mwN), sowie für deren Eigentum (zB VwGH 24.10. 2007, AW 2007/18/0504). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin – schon mit Blick auf die Folgen eines jederzeit einzuleitenden Verfahrens zur Ausweisung und Fällung einer Rückkehrentscheidung und vor dem Hintergrund, dass ihre Familie nunmehr in Österreich aufhältig ist – ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre (VwGH 13.04.2018, Ra 2018/01/0110, mwN). Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde einen drohenden Nachteil bewirken, der im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte.Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin – schon mit Blick auf die Folgen eines jederzeit einzuleitenden Verfahrens zur Ausweisung und Fällung einer Rückkehrentscheidung und vor dem Hintergrund, dass ihre Familie nunmehr in Österreich aufhältig ist – ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre (VwGH 13.04.2018, Ra 2018/01/0110, mwN). Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde einen drohenden Nachteil bewirken, der im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte. Weiters würden unumkehrbare Umstände geschaffen werden. Insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Erfolgschance, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen, da eine wesentliche Änderung bzw Verschlechterung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kaum noch vorstellbar wäre. Auch nach Vornehmen einer Interessenabwägung zwischen den individuellen und öffentlichen Interessen ist eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die Interessen der Revisionswerberin überwiegen aus den soeben ausgeführten Gründen und auch dem Umstand, dass die Eltern und auch die Geschwister alle bereits ausschließlich in Österreich aufhältig sind, keine Angehörigen mehr in Syrien leben, mit denen noch Kontakt besteht und den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 erhalten haben, wohingegen ein mögliches öffentliches Interesse der im konkreten Fall nicht überwiegt.Auch nach Vornehmen einer Interessenabwägung zwischen den individuellen und öffentlichen Interessen ist eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die Interessen der Revisionswerberin überwiegen aus den soeben ausgeführten Gründen und auch dem Umstand, dass die Eltern und auch die Geschwister alle bereits ausschließlich in Österreich aufhältig sind, keine Angehörigen mehr in Syrien leben, mit denen noch Kontakt besteht und den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erhalten haben, wohingegen ein mögliches öffentliches Interesse der im konkreten Fall nicht überwiegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gemäß § 30a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem bekämpften Erkenntnis nur die Beschwerde hinsichtlich des Status als Asylberechtigte als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil II. des Bescheides vom 04.04.2019, Zl. 1156754110-190137750, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zu und dieser Spruchteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Spruchteil römisch zwei. des Bescheides vom 04.04.2019, Zl. 1156754110-190137750, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zu und dieser Spruchteil erwuchs in Rechtskraft. Daraus folgt, dass das bekämpfte Erkenntnis mit der Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 („Status einer Asylberechtigten“) dem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist, weil keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde. Daraus folgt, dass das bekämpfte Erkenntnis mit der Abweisung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, („Status einer Asylberechtigten“) dem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist, weil keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003).Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen vergleiche VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2218804.1.00
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