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{'item': 'W102 2146440-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 11Art. 12§ 16§ 20Art. 131§ 6§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW102 2146440-1 Spruch, W102 2146440-1/201E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

ÖVE/ÖNORM EN 61400-11:2013 vom 1. Oktober 2013, sowohl im leistungsoptimierten als auch im schallreduzierten Betrieb durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Es ist der messtechnische / rechnerische Nachweis zu erbringen, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den der Beurteilung zugrunde gelegten Immissionspunkten eingehalten werden. Der schriftliche Bericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen. III. Die Auflagen im Bereich Naturschutz und Ornithologie (Bescheidbezeichnung I.4.12) werden ergänzt wie folgt:römisch drei. Die Auflagen im Bereich Naturschutz und Ornithologie (Bescheidbezeichnung römisch eins.4.12) werden ergänzt wie folgt: Zur Vermeidung der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen: 1. In Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht sind spätestens ein Jahr vor den geplanten Rodungen 27 Altbäume (Brusthöhendurchmesser über 40

  1. cm)auszuwählen, die auf Betriebsdauer des WP Ebreichsdorf aus der forstlichen Nutzung zu nehmen sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst große Bäume ausgewählt werden, deren Überleben jedoch auf die Betriebsdauer des Windparks angenommen werden kann, und die Bäume sind so zu markieren, dass ihre Bedeutung als CEF-Maßnahme ersichtlich ist und sie nicht irrtümlich gefällt werden. Neun dieser Bäume sind zu ringeln, und 21 Höhlen sind in mindestens 11 dieser Bäume zu bohren, wobei beim Bohren von Höhlen die aktuellen fachlichen Empfehlungen zu berücksichtigen sind (siehe Zahn A., Hammer M. & Pfeiffer B. [2021]: Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere. Hinweisblatt der Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, 23 S.). Die von der Projektwerberin formulierten Maßnahmen zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen im Zuge von Rodungen werden wie folgt präzisiert: 2. Die Rodungen müssen nach der Phase, in der unselbständige Jungtiere vorhanden sein können, und vor dem Winterschlaf von Fledermäusen durchgeführt werden. Der exakte Zeitraum ist entsprechend der Witterung im betreffenden Jahr von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen. Im September oder Oktober sind die potenziellen Fledermausquartiere durch fachkundige Baumkletterer mittels Endoskops zu kontrollieren. Sicher unbesetzte Höhlen sind zu verschließen; bei besetzten Höhlen oder Höhlen mit unklarem Befund ist ein Einwegverschluss anzubringen, der ein Ausfliegen der Fledermäuse ermöglicht (siehe Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern [Hrsg.] [2021]: Empfehlungen für die Anbringung von Einwegverschlüssen an Fledermausquartieren. 5 S). Rindenplatten, die als Spaltenquartiere in Frage kommen, sind zu entfernen. Mindestens zwei Wochen nach dieser Kontrolle sind die betroffenen Bäume unter Anwesenheit der ökologischen Bauaufsicht zu fällen, wobei der freie Fall der Bäume vermieden werden sollte. Unmittelbar nach dem Fällen sind die Bäume letztmalig mittels Endoskops zu kontrollieren und etwaig vorhandene Fledermäuse zu bergen und fachkundig zu versorgen, ggf. durch Versatz des Stammteiles, der das Quartier enthält. Potenzielle Baumquartiere sind in der näheren Umgebung wieder in geeigneter Höhe an Bäumen anzubringen (Versatz der entsprechenden Stammabschnitte). Der von der Projektwerberin vorgeschlagene fledermausfreundliche Betriebsalgorithmus zur Vermeidung des absichtlichen Tötens von Fledermäusen Alle WEA Juniab 11.06.Juni, ab 11.06. Juli August September Oktoberbis 11.10.Oktober, bis 11.10. Windgeschwin-digkeit [m/s] < 6,0 < 6,0 < 6,0 < 6,0 < 6,0 Ab Temperatur [°C] 18° 20° 16° 12° 9° Tageszeit [MEZ] 20:00 – 03:00 20:00 – 05:00 19:00 – 05:00 11:00 – 06:00 12:00 – 04:00 Niederschlags-intensität < 6 mA/10Min* oder < 1 mm/10min < 6 mA/10min* oder < 1 mm/10min < 6 mA/10min* oder < 1 mm/10min < 6 mA/10min* oder < 1 mm/10min < 6 mA/10min* oder < 1 mm/10min * gemessen mit einem Niederschlagssensor (Thies, Göttingen). Der Wert gibt die durchschnittlichen mA pro 10 min Intervall an, umso höher die Stromstärke, umso stärker der Niederschlag. Alternativ kann auch ein Schwellenwert für die Niederschlagsmenge von 1 mm pro 10 min Intervall empfohlen werden. wird vorgeschrieben und um folgende Auflagen ergänzt: 3. Im ersten und zweiten vollständigen Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebs ist an den WEA 8, 10 und 13 jeweils von Mitte März bis Mitte November die Aktivität von Fledermäusen durch ein Gondelmonitoring zu erheben. Die Erhebungen sind über den gesamten Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, von 1. August bis 31. Oktober zusätzlich von Mittag (12 Uhr MEZ) bis Sonnenuntergang durchzuführen. Dazu sind Detektionssysteme zu verwenden, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese sind nach standardisierter Methodik mit sensiblen Einstellungen zu betreiben (z. B. Threshold -36 dB, Posttrigger 200 ms beim System Batcorder). Mikrofone sind jährlich zu kalibrieren. Die Mikrophonfunktionalität ist über den gesamten Aufnahmezeitraum laufend zu prüfen, zu dokumentieren und sicherzustellen. 4. Bis Ende des zweiten vollständigen Betriebsjahres ist der Behörde auf Grundlage der erhobenen Daten ein standortspezifischer Betriebsalgorithmus vorzulegen, der anhand der aktuellen Version der Software ProBat oder anhand eines gleichwertigen Berechnungssystems ermittelt wurde. Der Betriebsalgorithmus muss gewährleisten, dass die folgenden beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (
  2. i)statistisch weniger als 2 tote Fledermäuse pro Anlage und Jahr und (
  3. ii)Schutz von mindestens 85 % der Fledermausaktivität, die über einer Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe von 3 m/s auftritt. Der standortspezifische Betriebsalgorithmus ist ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr des Betriebs zu implementieren; der Behörde ist die Einhaltung auf Verlangen durch Vorlage des Betriebsprotokolls nachzuweisen. Dazu sind die Betriebsprotokolle bis zum Ende der Projektlaufzeit aufzubewahren. Die Daten des Gondelmonitorings sind ebenfalls bis zum Ende der Projektlaufzeit aufzubewahren und auf Anfrage für wissenschaftliche Analysen sowie zur (Weiter)Entwicklung von Berechnungssystemen für Betriebsalgorithmen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zur Vermeidung des absichtlichen Tötens von Kaiseradler und Wiesenweihe werden folgende Auflagen vorgeschrieben: 5. Bei Mahd/Mulchen von Luzernenfeldern, Kleegrasansaaten und Grünlandrückführungen, welche im Umkreis von 200m zu einer WEA des WPs Ebreichsdorf auf Grundstücken liegen, die Standorte des WP Ebreichsdorf sind, wird die betreffende WEA am Tag der Bewirtschaftung und den beiden darauffolgenden Tagen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abgeschaltet. Diese oben definierte Abschalt-Maßnahme betrifft die gesamte Laufzeit des Windparks jeweils zwischen 1. April und 15. Dezember. Bracheflächen auf Grundstücken, die Standorte des WP Ebreichsdorf sind, werden außerhalb der Anwesenheit von Wiesenweihen durch Mulchen/Mahd bearbeitet (d. h. Mulchen/Mahd sind ab Ende Oktober bis Anfang Februar möglich). 6. Jedes Grundstück der 15 ha Maßnahmenfläche im Gebiet 1 ist wie folgt zu bewirtschaften: Das Grundstück ist entlang seiner Längsseite in fünf Streifen zu teilen, die jeweils ca. 20 % der Gesamtbreite aufweisen. Der Toleranzbereich dabei beträgt +/- 3m der Streifenbreite. Der Mittelstreifen und die beiden Randstreifen sind als Brache zu bewirtschaften, die beiden Streifen dazwischen als Luzerne-Einsaaten. Die Brachen sind mit einer Brachemischung aus mindestens 15 Mischungspartnern (darunter mindestens fünf körnertragende Ackerkulturen wie Getreide, Hirse, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen) einzusäen. Die fünf Streifen sind in folgendem Rhythmus zu mähen bzw. zu häckseln: 1: im ersten Jahr keine Bewirtschaftung, ab dem zweiten Jahr am 5. Juni 2: am 15. Mai, 25. Juni 3: im ersten Jahr keine Bewirtschaftung, ab dem zweiten Jahr am 25. Juli 4: am 25. Mai, 5. Juli 5: im ersten Jahr keine Bewirtschaftung, ab dem zweiten Jahr am 15. Juni Abweichungen von bis zu 5 Tagen sind zulässig; wenn nicht alle Maßnahmenflächen jeweils am selben Tag bewirtschaftet werden, ist dies sogar von Vorteil. Die Nutzung des Aufwuchses z. B. zu Futterzwecken ist zulässig. Durch ein ornithologisches Monitoring ist jährlich zu prüfen, ob es zu Brutansiedlungen der Wiesenweihe in einer der Maßnahmenflächen kommt. In diesem Fall sind – je nach Situation auf der gesamten Fläche oder auf einem Teil der Fläche – Bewirtschaftungsmaßnahmen bis zum 15. August zu unterlassen. 7. Im Gebiet 2 sind 5 ha an extensiv genutzten Wiesen anzulegen. Durch ein ornithologisches Monitoring ist jährlich zu prüfen, ob es zu Brutansiedlungen der Wiesenweihe in einer der Maßnahmenflächen kommt. In diesem Fall sind – je nach Situation auf der gesamten Fläche oder auf einem Teil der Fläche – Bewirtschaftungsmaßnahmen bis zum 15. August zu unterlassen. Soweit dies nicht ohnedies durch die Auflagen aus früheren Windpark-Projekten vorgeschrieben ist, ist außerdem dafür zu sorgen, dass verbuschte Bereiche rund um das Naturdenkmal Krautgärten geschwendet und als Wiesen genutzt werden. 8. Abgrenzung der Gebiete 1 und 2: III. Die Fristen in Punkt I.5 des angefochtenen Bescheides werden wie folgt angepasst:römisch drei. Die Fristen in Punkt römisch eins.5 des angefochtenen Bescheides werden wie folgt angepasst: I.5.1 Bauvollendung: Als Bauvollendungsfrist wird der 31.12.2028 bestimmt.römisch eins.5.1 Bauvollendung: Als Bauvollendungsfrist wird der 31.12.2028 bestimmt. I.5.3.1.1 Umsetzung des Rodungszwecks: Der Rodungszweck ist spätestens bis 31.12.2028 zu realisieren, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.römisch eins.5.3.1.1 Umsetzung des Rodungszwecks: Der Rodungszweck ist spätestens bis 31.12.2028 zu realisieren, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung. I.5.3.2.1 Umsetzung des Rodungszwecks: Der Rodungszweck ist spätestens bis 31.12.2028 zu realisieren, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.römisch eins.5.3.2.1 Umsetzung des Rodungszwecks: Der Rodungszweck ist spätestens bis 31.12.2028 zu realisieren, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung. I.5.3.2.2 Wiederaufforstungen: Die Wiederaufforstung ist umgehend nach Abschluss der Errichtungsarbeiten, spätestens jedoch bis zum 31.12.2028 durchzuführen.römisch eins.5.3.2.2 Wiederaufforstungen: Die Wiederaufforstung ist umgehend nach Abschluss der Errichtungsarbeiten, spätestens jedoch bis zum 31.12.2028 durchzuführen. I.5.4.1 Einleitung während der Bauphase: Die Bewilligung zur Einleitung während der Bauphase wird bis 31.12.2028 befristet.römisch eins.5.4.1 Einleitung während der Bauphase: Die Bewilligung zur Einleitung während der Bauphase wird bis 31.12.2028 befristet. I.5.4.2 Versickerung während der Bauphase: Die Bewilligung zur Versickerung während der Bauphase wird bis 31.12.2028 befristet.römisch eins.5.4.2 Versickerung während der Bauphase: Die Bewilligung zur Versickerung während der Bauphase wird bis 31.12.2028 befristet. IV. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 06.12.2016 Zl.: RU4-U-802/054-2016, der XXXX sowie der XXXX die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Ebreichsdorf“ erteilt.Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 06.12.2016 Zl.: RU4-U-802/054-2016, der römisch 40 sowie der römisch 40 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Ebreichsdorf“ erteilt. Dagegen haben die Umweltorganisationen XXXX , XXXX und XXXX , sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Beschwerden erhoben und darin Folgendes vorgebracht:Dagegen haben die Umweltorganisationen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Beschwerden erhoben und darin Folgendes vorgebracht: Zur UVE und den Vorhabensunterlagen: – die UVE der Vorhabenswerberin weise mit der 50. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms „ÖROP“ der Gemeinde Ebreichsdorf auf Grund des Unterlassens der Erläuterungen hinsichtlich Lärm, Schattenwurf, etc. eine rechtswidrige Verordnung als Grundlage des Verfahrens aus. Weiters sei die zitierte Norm ohne ein rechtskonformes Raumordnungsprogramm iSd NÖ ROG erlassen worden, welches nach Ansicht der Beschwerdeführer aber ebenfalls selbst als verfassungswidrig zu betrachten sei. Zu den Auswirkungen auf Schutzgüter: – im Verfahren seien wesentliche Schutzgüter wie der Artenschutz und die Beeinträchtigung durch Schattenwurf ausgeklammert worden; – durch die belangte Behörde seien keine Maßnahmen zur Schadensminimierung hinsichtlich des Landschaftsbildes vorgeschrieben worden. Im gesamten Verfahren seien die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgeblendet worden. – der durch das Vorhaben emittierte Schall gefährde das Schutzgut Mensch über das von der Vorhabenswerberin dargestellte Maß hinaus. So sei neben dem Lärm in Form von hörbarem Schall und tieffrequentem Schall sowie Infraschall auch eine Exposition mit CFK-Partikeln bei Bränden zu berücksichtigen. Insgesamt seien die lärmtechnischen Gutachten unzureichend. Dies insbesondere deshalb, da zur Erstellung des TGA keine Messungen vorgenommen und Beurteilungsgrundlagen wie Betriebsmodi unrichtig beurteilt worden seien; – die Beschwerdeführer treten der unterlassenen Untersuchung von Wanderbewegungen von Wildtieren entgegen. Das ledigliche Abstellen auf Erfahrungswerte hinsichtlich auf dem Boden lebenden Wildes und Kleinwildes sei diesbezüglich unzureichend; – das Verfahren leide vor allem im Bereich Naturschutz und Ornithologie an Mängeln. So seien durch das Vorhaben insbesondere für Wiesenweihen Verschlechterungen nicht auszuschließen und Mindestabstände zu Natura 2000-Vogelschutzgebieten nicht eingehalten worden. Für den vom Aussterben bedrohten Großen Brachvogel seien im Verfahren keine Untersuchungen vorgenommen worden. Ebenso sei es europaweit bekannt, dass Windkraftanlagen die Population von Greifvögeln wie z.B. Seeadler, Rotmilane etc. gefährden, was im Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sei; – durch das Vorhaben komme es zur Beeinträchtigung der Avifauna. Insbesondere wurde eine fehlende Untersuchung von kumulativen Auswirkungen auf Fledermäuse von den Beschwerdeführern moniert; Zum öffentlichen Interesse: – der Bedarf an Windkraftanlagen sei nicht gegeben, da nicht sämtliche Energieeinsparungspotentiale in Österreich ausgeschöpft seien. Fernerhin leite sich der Bedarf nicht aus dem Vorliegen überregionaler allgemeiner Planungsakte ab; – das Interesse an der Walderhaltung wiege schwerer als jenes an der Errichtung des Windparks; – der Standort sei für die Verwirklichung eines rentablen Vorhabens ungeeignet und das Gesamtprojekt sei somit unwirtschaftlich, was

§ 11Abs. 1 Z 2 NÖ El

WG 2005 einer Vorhabensgenehmigung im Wege stehe.– der Standort sei für die Verwirklichung eines rentablen Vorhabens ungeeignet und das Gesamtprojekt sei somit unwirtschaftlich, was

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 einer Vorhabensgenehmigung im Wege stehe. Zu den Rechtsgrundlagen: – das dem Bescheid zu Grunde liegende NÖ NSchG 2000 iVm der NÖ Artenschutzverordnung sei aufgrund von Änderungen der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie rechtswidrig;– das dem Bescheid zu Grunde liegende NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit der NÖ Artenschutzverordnung sei aufgrund von Änderungen der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie rechtswidrig; – die Flächenwidmung durch die Gemeinde sei aufgrund von entgeltlichen Vereinbarungen erfolgt, was im Widerspruch zu § 14 NÖ ROG 2014 stehe und aus diesem Grund klar rechtswidrig sei. Darüber hinaus stehe die Flächenwidmung im Widerspruch zu § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014, da bei der Widmung derartiger Flächen auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken sei. Die zitierte Norm selbst werde jedoch von den Beschwerdeführern aufgrund unsachlicher Differenzierung und eines Widerspruchs zum Stand der Technik als verfassungswidrig erachtet;– die Flächenwidmung durch die Gemeinde sei aufgrund von entgeltlichen Vereinbarungen erfolgt, was im Widerspruch zu Paragraph 14, NÖ ROG 2014 stehe und aus diesem Grund klar rechtswidrig sei. Darüber hinaus stehe die Flächenwidmung im Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014, da bei der Widmung derartiger Flächen auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken sei. Die zitierte Norm selbst werde jedoch von den Beschwerdeführern aufgrund unsachlicher Differenzierung und eines Widerspruchs zum Stand der Technik als verfassungswidrig erachtet; – Ebenso als verfassungswidrig erachten die Beschwerdeführer die §§ 3 Abs. 3 und 17 UVP-G 2000, 55 AVG und 11 Abs 2 NÖ ElWG 2005.– Ebenso als verfassungswidrig erachten die Beschwerdeführer die Paragraphen 3, Absatz 3 und 17 UVP-G 2000, 55 AVG und 11 Absatz 2, NÖ ElWG 2005. Verfahrensrechtlich wird vorgebracht: – das Vorhaben sei einerseits in der mündlichen Verhandlung nicht vorgestellt und andererseits in der Niederschrift aktenwidrig dargestellt worden. Ebenso sei die Identität von in der mündlichen Verhandlung vortragenden Personen nicht festgestellt worden. Darüber hinaus seien in der Verhandlung Wortmeldungen, Stellungnahmen und Anträge nicht protokolliert und Protokollrügen ignoriert worden, was eine Verletzung der Parteienrechte darstelle. Das Protokoll selbst sei als unzulässige Antizipativniederschrift ausgeführt worden und habe unzulässige Änderungen durch die belangte Behörde erfahren. – insgesamt sei das Ermittlungsverfahren von einem befangenen Behördenvertreter geführt worden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wären nach Sichtweise der Beschwerdeführer evtl. die Beweise anders aufgenommen worden. Darüber hinaus seien im Verfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz und der Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie das Prinzip der materiellen Wahrheitsfindung verletzt worden; – die belangte Behörde habe im Verfahren entgegen der Judikatur des VwGH und EuGH eine Kumulationsprüfung unterlassen. Dies werde augenscheinlich durch das Ausklammern des Windparks Trumau bei der Vorhabensbeurteilung; – die Eignung der behördlichen Sachverständigen insb. dessen für Naturschutz und Ornithologie sowie Raumordnung, Orts- und Landschaftsbild wird in Zweifel gezogen. Auch das Gutachten betreffend Wasserbautechnik und Gewässerschutz sei in sich widersprüchlich und somit ergänzungsbedürftig; – im bekämpften Bescheid seien mehrere Auflagen nicht hinreichend bestimmt und somit ungeeignet. Obendrein sei im Verfahren das zivilrechtliche Zurverfügungstehen von Flächen z.B. für Zubringerleitungen entgegen der Judikatur des VwGH nicht ausgewiesen worden. Es wird in den Beschwerden angeregt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ebreichsdorf als gesetzwidrig aufzuheben, an den Verfassungsgerichtshof Anträge auf Aufhebung folgender Normen bzw. Wortfolgen in den Normen zu richten: § 20 Abs 3a NÖ ROG, § 3 Abs 3 UVP-G 2000, § 17 UVP-G 2000, § 11 Abs 2 NÖ ElWG 2005 und § 55 AVG; sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Vorhabenswerberin abgewiesen wird und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. an die Erstbehörde zurückzuverweisen.Es wird in den Beschwerden angeregt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ebreichsdorf als gesetzwidrig aufzuheben, an den Verfassungsgerichtshof Anträge auf Aufhebung folgender Normen bzw. Wortfolgen in den Normen zu richten: Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG, Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000, Paragraph 17, UVP-G 2000, Paragraph 11, Absatz 2, NÖ ElWG 2005 und Paragraph 55, AVG; sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Vorhabenswerberin abgewiesen wird und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Die Projektwerberin beantragte in den Beschwerdebeantwortungen vom 01.03.2017 mit Gegenargumenten die Abweisung der Beschwerden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich „Naturschutz/Ornithologie“, Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich „Lärmschutz“ und Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich „Naturschutz/Ornithologie“, Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich „Lärmschutz“ und Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ bestellt. Die fachlichen Gutachten waren im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu präsentieren und zu diskutieren. Dieser Verhandlungstag hat ergeben, dass einerseits der Fachbereich Naturschutz und Ornithologie noch nicht abschließend beurteilbar und andererseits der Fachbereich Landschaftsbild an einem weiteren Verhandlungstag zu erörtern war. Die mündliche Verhandlung wurde daher am 14.03.2018 fortgesetzt. Die Projektwerberin schränkte aufgrund des abschließenden naturschutzfachlichen Ergänzungsgutachtens von SV XXXX vom 08.06.2018 mit Schreiben vom 26.06.2018 den Genehmigungsantrag derart ein, dass die WKA 1- 3 entfallen. Diesbezüglich wurden eine überarbeitete Vorhabensbeschreibung, angepasste Planbeilagen und ein Änderungsdokument zur UVE beigelegt.Die Projektwerberin schränkte aufgrund des abschließenden naturschutzfachlichen Ergänzungsgutachtens von SV römisch 40 vom 08.06.2018 mit Schreiben vom 26.06.2018 den Genehmigungsantrag derart ein, dass die WKA 1- 3 entfallen. Diesbezüglich wurden eine überarbeitete Vorhabensbeschreibung, angepasste Planbeilagen und ein Änderungsdokument zur UVE beigelegt. Diese Unterlagen und die positiven fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen dazu wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt. Dazu langten schließlich seitens der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2018, 27.07.2018 und 01.08.2018 Stellungnahmen ein. Die Beschwerdeführer hielten darin ihre bisherigen Einwendungen und Beschwerden vollinhaltlich aufrecht. Nach der am 07.08.2018 erfolgten Akteneinsicht erstattete die Projektwerberin mit Schreiben vom 23.08.2018 zu den Äußerungen der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der u.a. betont wird, dass die Einschränkung des Genehmigungsantrages vom 26.06.2018 eine unbedingte, keineswegs vorläufige oder unter irgendeinem Vorbehalt stehende und daher zulässige Prozesserklärung sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wurden die Beschwerden abgewiesen und weitere Auflagen erteilt. Hiergegen wurden durch XXXX eine außerordentliche Revision und durch XXXX und XXXX Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wurden die Beschwerden abgewiesen und weitere Auflagen erteilt. Hiergegen wurden durch römisch 40 eine außerordentliche Revision und durch römisch 40 und römisch 40 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte im Beschluss vom 26.06.2019, E4297/2018-21 die Behandlung der Beschwerde von XXXX und XXXX ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte im Beschluss vom 26.06.2019, E4297/2018-21 die Behandlung der Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der außerordentlichen Revision von XXXX mit Erkenntnis vom 25.01.2021, Ra 2018/04/0179, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung inhaltlich nicht ausreichend mit der der naturschutzfachlichen Stellungnahme des von der Umweltorganisation XXXX beigezogenen Privatsachverständigen auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob das vom Vorhaben betroffene Gebiet die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes aufweise und ob ein Verstoß gegen das Tötungsverbot

Art. 12Abs.

5 FFH-Richtlinie bzw. Art. 5 Vogelschutzrichtlinie vorliege. Es würden Erhebungen zum Ist-Zustand der Rodungsflächen sowie des Nahebereichs der Kranstellflächen in Bezug auf Fledermausquartiere und –aktivitäten und erforderlichenfalls noch festzulegende Maßnahmen fehlen. Auch bei der Beurteilung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung und den in Deutschland von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte definierten Mindestabständen komme es letztlich auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen an. Wenn diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde, bedürfe es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Argumenten. Die Verfahren hinsichtlich der Revisionen von XXXX und XXXX wurden vom Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.Der Verwaltungsgerichtshof gab der außerordentlichen Revision von römisch 40 mit Erkenntnis vom 25.01.2021, Ra 2018/04/0179, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung inhaltlich nicht ausreichend mit der der naturschutzfachlichen Stellungnahme des von der Umweltorganisation römisch 40 beigezogenen Privatsachverständigen auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob das vom Vorhaben betroffene Gebiet die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes aufweise und ob ein Verstoß gegen das Tötungsverbot

Artikel 12, Absatz 5, FFH-Richtlinie bzw.

Artikel 5, Vogelschutzrichtlinie vorliege. Es würden Erhebungen zum Ist-Zustand der Rodungsflächen sowie des Nahebereichs der Kranstellflächen in Bezug auf Fledermausquartiere und –aktivitäten und erforderlichenfalls noch festzulegende Maßnahmen fehlen. Auch bei der Beurteilung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung und den in Deutschland von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte definierten Mindestabständen komme es letztlich auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen an. Wenn diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde, bedürfe es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Argumenten. Die Verfahren hinsichtlich der Revisionen von römisch 40 und römisch 40 wurden vom Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. Mit Schreiben vom 22.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Projektwerberseite auf, weitere Erhebungen betreffend Fledermäuse und Vögel vorzulegen und ihre Kumulationsprüfung zu ergänzen. Der Umweltorganisation XXXX wurde zudem die Gelegenheit zur Vorlage weiterer zweckdienlicher Unterlagen zu denselben Punkten gegeben.Mit Schreiben vom 22.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Projektwerberseite auf, weitere Erhebungen betreffend Fledermäuse und Vögel vorzulegen und ihre Kumulationsprüfung zu ergänzen. Der Umweltorganisation römisch 40 wurde zudem die Gelegenheit zur Vorlage weiterer zweckdienlicher Unterlagen zu denselben Punkten gegeben. Mit Schreiben vom 15.02.2022 brachte die Projektwerberseite die eingeforderten Unterlagen in Vorlage, die in der Folge den Beschwerdeführenden zur Information und Stellungnahme übermittelt wurden. In der Folge langte von XXXX eine Stellungnahme hierzu am Bundesverwaltungsgericht ein, die an die Projektwerberin übermittelt wurde.Mit Schreiben vom 15.02.2022 brachte die Projektwerberseite die eingeforderten Unterlagen in Vorlage, die in der Folge den Beschwerdeführenden zur Information und Stellungnahme übermittelt wurden. In der Folge langte von römisch 40 eine Stellungnahme hierzu am Bundesverwaltungsgericht ein, die an die Projektwerberin übermittelt wurde. Am 28.06.2022 übermittelte die Projektwerberseite die Ergebnisse ergänzender Erhebungen. Am 01.07.2022 langte das ergänzende Gutachten von SV XXXX am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Schreiben vom 04.07.2022 an die Verfahrensparteien weitergeleitet.Am 01.07.2022 langte das ergänzende Gutachten von SV römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Schreiben vom 04.07.2022 an die Verfahrensparteien weitergeleitet. Am 08.08.2022 langte dazu eine Äußerung der Projektwerberseite inklusive Urkundenvorlage (

  1. Fachliche Stellungnahme XXXX vom 04.08.2022;
  2. ProBat Bericht;
  3. Beilage zur Kumulation Wiesenweihe von XXXX , Stand 04.08.2022) ein. Am 09.08.2022 langte eine Stellungnahme mit zehn Beilagen der Beschwerdeführerinnen XXXX und XXXX ein.Am 08.08.2022 langte dazu eine Äußerung der Projektwerberseite inklusive Urkundenvorlage (
  4. Fachliche Stellungnahme römisch 40 vom 04.08.2022;
  5. ProBat Bericht;
  6. Beilage zur Kumulation Wiesenweihe von römisch 40 , Stand 04.08.2022) ein. Am 09.08.2022 langte eine Stellungnahme mit zehn Beilagen der Beschwerdeführerinnen römisch 40 und römisch 40 ein. Am
  7. und 11.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge SV XXXX sein Gutachten erläuterte und mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragt wurde.Am
  8. und 11.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge SV römisch 40 sein Gutachten erläuterte und mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragt wurde. Mit Schreiben vom 29.08.2022 wurde die Projektwerberin aufgefordert, weitere vom Sachverständigen benötigte Informationen vorzulegen. Am 07.09.2022 langte eine Stellungnahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden und am 14.09.2022 eine Stellungnahme der Fünftbeschwerdeführenden betreffend den inzwischen gesunkenen Grundwasserstand im Raum Mitterndorfer Senke ein. Am 16.09.2022 brachte die Projektwerberin weitere Unterlagen in Vorlage, die in der Folge an den Sachverständigen übermittelt wurden. Am 12.10.2022 übermittelte der Sachverständige sein ergänzendes naturschutzfachliches Gutachten und eine Stellungnahme zu Vorwürfen der Drittbeschwerdeführerin. Mit Ladung vom 12.10.2022 wurden den Parteien das eingelangte ergänzende naturschutzfachliche Gutachten sowie die eingelangten Unterlagen der Projektwerberin und die Stellungnahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden vom 07.09.2022 übermittelt. Am 09.11.2022 übermittelte das Gericht die Stellungnahme der Fünftbeschwerdeführenden an die Projektwerberin. Darauf replizierte die Projektwerberin mit Schreiben vom 17.11.2022 und wurde diese Äußerung auch den Fünftbeschwerdeführenden übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurde die Stellungnahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden zum ergänzenden naturschutzfachlichen GA des SV XXXX übermittelt.Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurde die Stellungnahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden zum ergänzenden naturschutzfachlichen GA des SV römisch 40 übermittelt. Am 05.12.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme von SV XXXX und ASV XXXX zum Fachbereich Wasserbautechnik und Grundwasserhydrologie fort.Am 05.12.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme von SV römisch 40 und ASV römisch 40 zum Fachbereich Wasserbautechnik und Grundwasserhydrologie fort. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren mit Beschluss

§ 16Abs. 3 UVP-G 2000 i

Vm § 17 VwGVG und 39 Abs. 3 AVG wegen gegebener Entscheidungsreife für geschlossen erklärt.Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren mit Beschluss

Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und 39 Absatz 3, AVG wegen gegebener Entscheidungsreife für geschlossen erklärt. Am 09.01.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde am Bundesverwaltungsgericht ein. Am 06.02.2023 langte eine weitere Stellungnahme der mitbeteiligten Partei am Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 1.
  2. Zum Vorhaben 1.1.
  3. Feststellungen Das Vorhaben umfasst (nunmehr) die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit insgesamt 10 Windenergieanlagen (WEA) der Type Senvion 3.2.M114 mit einer Nabenhöhe von 143 m und einem Rotordurchmesser von 114 m mit einer Gesamtnennleistung von 32 MW. Es sind 7 Anlagenstandorte in der KG Ebreichsdorf und 3 Anlagenstandorte in der KG Unterwaltersdorf geplant. Durch die Windparkverkabelung sind die Gemeindegebiete von Pottendorf und Moosbrunn betroffen. Das Vorhaben befindet sich zur Gänze auf niederösterreichischem Landesgebiet. Das Vorhaben befindet sich in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem

§ 20

NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich.Das Vorhaben befindet sich in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem

Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich. 1.1.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Vorhaben und zum davon physisch in Anspruch genommenen Landesgebiet ergeben sich aus den aktuellen Projektunterlagen vom 21.06.2018 („Einreichoperat zur Vorhabensänderung Streichung WKA 1 – WKA 3“) und dem Bescheid. 1.
  2. Zum Lärmschutz und Infraschall 1.2.
  3. Feststellungen Die im gegenständlichen Verfahren angewandte Beurteilungsmethode stellt den aktuellen Stand der Technik dar und lässt strengst mögliche Zielwerte ableiten. Der Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung von 55 dB wird deutlich unterschritten, sodass von Gesundheitsgefährdung keinesfalls gesprochen werden kann. Der WHO Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz wird insbesondere bei niedrigen Windgeschwindigkeiten deutlich unterschritten. Bei Erreichen des 45 dB Wertes – durch windinduzierte Naturgeräusche – nachts sind nur mehr irrelevante Pegeländerungen von bis zu 1 dB zulässig. Im Bereich Lärmschutz und Infraschall ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Änderungen der bisherigen Beurteilung. Im bekämpften Bescheid sind jedoch die Auflage 5 (Punkt I.4.8.5) und die Auflage 6 (Punkt I.4.8.6) u.a. wegen der Änderung der Gesamtzahl der WEA von 13 auf 10 nach der Einschränkung des Genehmigungsantrages abzuändern.Im Bereich Lärmschutz und Infraschall ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Änderungen der bisherigen Beurteilung. Im bekämpften Bescheid sind jedoch die Auflage 5 (Punkt römisch eins.4.8.5) und die Auflage 6 (Punkt römisch eins.4.8.6) u.a. wegen der Änderung der Gesamtzahl der WEA von 13 auf 10 nach der Einschränkung des Genehmigungsantrages abzuändern. 1.2.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Lärmschutz und Infraschall ergeben sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den Beschwerden bzw. mit der Einschränkung des Vorhabens der Projektwerberin durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen XXXX . Die Zusammenfassung zur Zielwertfestlegung befindet sich auf Seite 31 des SV-Gutachtens vom Juli 2017 (OZ 19). Die beiden Auflagenänderungen ergeben sich konkret aus dessen Stellungnahme vom 10.07.2018 betreffend die Einschränkung des Genehmigungsantrages (OZ 102).Die Feststellungen zum Lärmschutz und Infraschall ergeben sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den Beschwerden bzw. mit der Einschränkung des Vorhabens der Projektwerberin durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen römisch 40 . Die Zusammenfassung zur Zielwertfestlegung befindet sich auf Seite 31 des SV-Gutachtens vom Juli 2017 (OZ 19). Die beiden Auflagenänderungen ergeben sich konkret aus dessen Stellungnahme vom 10.07.2018 betreffend die Einschränkung des Genehmigungsantrages (OZ 102). 1.
  5. Zur Umweltmedizin 1.3.
  6. Feststellungen Das behördliche Verfahren hat ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens keine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer darstellen. Erhebliche Belästigungen sind nicht zu erwarten, dies ist aber an eine Reihe von Maßnahmen gebunden. Eine Änderung der bisherigen umwelthygienischen Beurteilung ist auch aufgrund der Beschwerden nicht erforderlich. Es sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben. Das Vorhaben bewirkt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung durch Lärm und Infraschall. Durch den Wegfall der WKA 1-3 ergeben sich in Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz Verbesserungen. Durch Pegelreduktionen ergeben sich bei einem bereits als umweltverträglich eingestuften Projekt keine nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen. 1.3.
  7. Beweiswürdigung Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX vom 20.08.2017 (OZ 26) und der darauf aufbauenden Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 sowie aus dessen Stellungnahme vom 19.07.2018 betreffend die Einschränkung des Genehmigungsantrages (OZ 104).Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 vom 20.08.2017 (OZ 26) und der darauf aufbauenden Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 sowie aus dessen Stellungnahme vom 19.07.2018 betreffend die Einschränkung des Genehmigungsantrages (OZ 104). 1.
  8. Zu den Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild 1.4.
  9. Feststellungen Durch das Vorhaben sind in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen keine erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten. Die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich Werbeaufschriften oder Bepflanzung der Fundamenthügel sind Maßnahmen, die ausschließlich auf etwaige Zusatznutzungen abzielen und nicht dazu dienen können, die gesamte Sichtbarkeit wesentlich einzuschränken. 1.4.
  10. Beweiswürdigung Das ergibt sich aus der Stellungnahme aus dem Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild im behördlichen Verfahren, die im Genehmigungsbescheid auszugsweise in Punkt 9.18 wiedergegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren den Sachverständigen dieses Fachbereichs beigezogen, da die beschwerdeführende Umweltorganisation XXXX diesen Fachbereich sowohl in ihren Einwendungen als auch in der Beschwerde und auch im „Naturschutzfachlichen Gutachten betreffend Landschaftsbild zum geplanten Windpark Ebreichsdorf“ vom 13.03.2018, erstellt von XXXX für die XXXX und für XXXX , thematisiert.Das ergibt sich aus der Stellungnahme aus dem Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild im behördlichen Verfahren, die im Genehmigungsbescheid auszugsweise in Punkt 9.18 wiedergegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren den Sachverständigen dieses Fachbereichs beigezogen, da die beschwerdeführende Umweltorganisation römisch 40 diesen Fachbereich sowohl in ihren Einwendungen als auch in der Beschwerde und auch im „Naturschutzfachlichen Gutachten betreffend Landschaftsbild zum geplanten Windpark Ebreichsdorf“ vom 13.03.2018, erstellt von römisch 40 für die römisch 40 und für römisch 40 , thematisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 wurde der Themenbereich eingehend diskutiert und die Argumente in der Verhandlungsschrift auf den Seiten 15 bis 20 festgehalten. Auf Seite 17 bis 19 hat der behördliche Sachverständige XXXX die zentrale Frage von XXXX nach geeigneten Maßnahmen, um eine erhebliche Beeiträchtigung des Landschaftsbildes durch die 200 m hohen WKA zu vermeiden oder auszugleichen bzw. um der kumulativen Wirkung der bestehenden und geplanten WKA in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft einerseits und in Bezug auf das Landschaftsbild andererseits entgegenzuwirken, auszugsweise wie folgt beantwortet:Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 wurde der Themenbereich eingehend diskutiert und die Argumente in der Verhandlungsschrift auf den Seiten 15 bis 20 festgehalten. Auf Seite 17 bis 19 hat der behördliche Sachverständige römisch 40 die zentrale Frage von römisch 40 nach geeigneten Maßnahmen, um eine erhebliche Beeiträchtigung des Landschaftsbildes durch die 200 m hohen WKA zu vermeiden oder auszugleichen bzw. um der kumulativen Wirkung der bestehenden und geplanten WKA in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft einerseits und in Bezug auf das Landschaftsbild andererseits entgegenzuwirken, auszugsweise wie folgt beantwortet: „…Die Wirksamkeit von Maßnahmen hängt vom jeweiligen Projekttyp ab. Beispielsweise sind Straßen- oder Eisenbahnprojekte durch ihre projektspezifischen Eigenschaften gut geeignet, um Wirksamkeiten durch Maßnahmen zu reduzieren (z. B. Sichtschutzpflanzungen entlang der Straßenböschungen). Im Gegensatz dazu sind WKA mit ihrer Höhe von rund 200 m für Maßnahmen im Hinblick auf die Verminderungen von Wirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild, schlecht geeignet. Die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen ist auf Grund ihrer Größe jedenfalls so gegeben, dass zur Minderungen von Eingriffswirkungen Maßnahmen gering oder nicht wirksam sind. Die im GA vorgelegten Maßnahmen bezüglich Werbeaufschriften oder Bepflanzung der Fundamenthügel, sind Maßnahmen, die ausschließlich auf etwaige Zusatznutzungen abzielen und nicht dazu dienen, die gesamte Sichtbarkeit wesentlich einzuschränken. Die Sichtbarkeit selbst wird dominant durch die Wetterlage durch die Sichtbeziehung und in der Nacht durch die Beleuchtung definiert. Im Fachbereich Landschaftsbild ist daher der Weg dahingehend beschritten worden, Flächen mit herausragender Bedeutung für das Landschaftsbild und herausragender Sichtbarkeit, für WKA bereits in übergeordneten Plänen auszuschließen. Dies betrifft im Umfeld des Projektes beispielsweise das Leithagebirge, das Rosaliengebirge und wesentliche Teile des Wienerwaldes. Es liegen daher keine geeigneten Maßnahmen vor, diese Wirkung weiter zu reduzieren und daher wurden keine weiteren Maßnahmen von mir als SV vorgeschlagen, gegenüber der Behörde. Dies liegt daher an der fehlenden erwartbaren Maßnahmenwirksamkeit. Auf S. 37 des GA wird [auf] das NÖ-NSchG eingegangen, es wird auf dieser Seite von mir als GA festgehalten, dass keine „nachhaltige Beeinträchtigung“ im Sinne des NÖ-NSchG vorliegt. Dieser Begriff „nachhaltige Beeinträchtigung“ ist fachlich synonym zum jetzt im NSchG verwendeten Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“. Der Begriff wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung in den letzten Jahren ausgewechselt. Er wurde aber auch bereits davor als „erhebliche Beeinträchtigung“ fachlich verstanden. Zusätzlich wurde der Bereich Landschaftsbild nach den Kriterien des UVP-G geprüft, hier liegen vertretbare Auswirkungen vor. Auf S. 37 des GA werden mehrere Gründe dafür ausgeführt. Diese sind insbesondere die vergleichbare geringe Sensibilität des Projektgebietes in Relation zu dem gesamten Untersuchungsraum. Weitere Gründe waren die Errichtung außerhalb von Schutzgebieten, die Einschränkung durch bestehende Gehölzbestände und das Vorliegen zahlreicher visueller Vorbelastungen, die bereits jetzt eine technogene Prägung des Landschaftraums erkennen lassen. Im Rahmen der Stellungnahmenbeantwortung wurde beispielhaft ein Maßnahmenbereich genannt, dieser bezieht sich auf einen Gehölzbestand, welcher die Sichtbeziehung zwischen dem Standort Don-Bosco-Gymnasium und einer WKA behandelt. Dieser Baumstreifen reduziert die Sichtbarkeit. Er ist zumindest zum damaligen Zeitpunkt als „Grünland, Forst“ gewidmet und im regionalen Raumordnungsprogramm „südliches Wiener Umland“ als erhaltenswerter Landschaftsteil ausgewiesen. Die Festlegungen im Rahmen der Widmung lassen daher erwarten, dass der Bestand gesichert ist. XXXX : Im UVE-Einreichoperat „Fachbeitrag Landschaftsbild, Erholungsbild der Landschaft“ wird festgehalten, dass es zu einer Beeinträchtigung der Landschaft auf Grund der Kumulationswirkung mit den umgebenden WPs kommt. Meine Frage an XXXX : Durch welche geeignete Maßnahmen soll der kumulativen Wirkung der bestehenden und geplanten WKA in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft einerseits und in Bezug auf das Landschaftsbild anderseits, entgegengewirkt werden? römisch 40 : Im UVE-Einreichoperat „Fachbeitrag Landschaftsbild, Erholungsbild der Landschaft“ wird festgehalten, dass es zu einer Beeinträchtigung der Landschaft auf Grund der Kumulationswirkung mit den umgebenden WPs kommt. Meine Frage an römisch 40 : Durch welche geeignete Maßnahmen soll der kumulativen Wirkung der bestehenden und geplanten WKA in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft einerseits und in Bezug auf das Landschaftsbild anderseits, entgegengewirkt werden? XXXX : Die fachliche Analyse von Standorten von WKA zum Fachbereich „Erholung und Landschaftsbild“ erfolgt in NÖ auf drei Stufen, insbesondere in der ersten Stufe werden Abschichtungen durchgeführt, die großflächige Zonen definieren, in denen die Widmung auf Gemeindeebene grundsätzlich unzulässig ist. Diese Zonen betreffen in NÖ mehr als 95 % der Landesfläche. Im konkreten Untersuchungsraum sind dies Zonen im Bereich der Piesting-Fischa-Niederung, im Bereich der Schotterfluren zwischen Fischa und Leitha und der Leithaniederung. Dies führt dazu, dass Kumulationswirkungen bereits auf dieser großmaßstäblichen Ebene vermieden werden. Die zweite Ebene ist die Widmungsebene auf Gemeindeebene und dritte Ebene ist das eigentliche Bewilligungsverfahren. Auch im eigentlichen Bewilligungsverfahren wird noch einmal überprüft, ob die einzelnen Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen verursachen, durch die Maßstäblichkeit ist die Kumulationsfrage weitgehend auf der Ebene des sektoralen Raumordnungsprogrammes abzuhandeln. Dies ist in diesem Fall auch geschehen. Es sind im Raum Ebreichsdorf auch größere Teilräume ohne Eignungszonen für WKA gesichert, die zur Raumgliederung und Vermeidung der Kumulation dienen…“ römisch 40 : Die fachliche Analyse von Standorten von WKA zum Fachbereich „Erholung und Landschaftsbild“ erfolgt in NÖ auf drei Stufen, insbesondere in der ersten Stufe werden Abschichtungen durchgeführt, die großflächige Zonen definieren, in denen die Widmung auf Gemeindeebene grundsätzlich unzulässig ist. Diese Zonen betreffen in NÖ mehr als 95 % der Landesfläche. Im konkreten Untersuchungsraum sind dies Zonen im Bereich der Piesting-Fischa-Niederung, im Bereich der Schotterfluren zwischen Fischa und Leitha und der Leithaniederung. Dies führt dazu, dass Kumulationswirkungen bereits auf dieser großmaßstäblichen Ebene vermieden werden. Die zweite Ebene ist die Widmungsebene auf Gemeindeebene und dritte Ebene ist das eigentliche Bewilligungsverfahren. Auch im eigentlichen Bewilligungsverfahren wird noch einmal überprüft, ob die einzelnen Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen verursachen, durch die Maßstäblichkeit ist die Kumulationsfrage weitgehend auf der Ebene des sektoralen Raumordnungsprogrammes abzuhandeln. Dies ist in diesem Fall auch geschehen. Es sind im Raum Ebreichsdorf auch größere Teilräume ohne Eignungszonen für WKA gesichert, die zur Raumgliederung und Vermeidung der Kumulation dienen…“ Für das Bundesverwaltungsgericht sind die fachlichen Ausführungen des behördlichen UVP-Fachgutachters XXXX insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und konnte in den Beschwerden nicht konkret genug dargelegt werden, warum wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch das Vorhaben zu erwarten seien. Aufgrund der Fachstellungnahme des Sachverständigen ist auch nicht davon auszugehen, dass weitere effiziente Maßnahmen zur Verfügung stehen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu vermindern.Für das Bundesverwaltungsgericht sind die fachlichen Ausführungen des behördlichen UVP-Fachgutachters römisch 40 insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und konnte in den Beschwerden nicht konkret genug dargelegt werden, warum wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch das Vorhaben zu erwarten seien. Aufgrund der Fachstellungnahme des Sachverständigen ist auch nicht davon auszugehen, dass weitere effiziente Maßnahmen zur Verfügung stehen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu vermindern. 1.
  11. Zu Naturschutz und Ornithologie 1.5.
  12. Feststellungen Die von der Projektwerberin durchgeführten Untersuchungen zum Schutzgut Vögel entsprechen dem Stand der Technik und ermöglichen in Verbindung mit zusätzlichen Datenquellen eine Beurteilung des Vorhabens. Das engere Vorhabensgebiet weist keine Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes auf. Eine Schädigung des Vogelbestands insgesamt sowie der Bestände windkraftsensibler Vogelarten, soweit sie für das Vorhaben relevant sind, sind für die meisten Arten auch im Zusammenwirken mit der Gesamtheit der Windkraftvorhaben in Österreich nicht gegeben. Innerhalb des Prüfraums für den Windpark Ebreichsdorf besteht aktuell ein faktisches Vogelschutzgebiet für die Wiesenweihe im Bereich im und um das „Magna Racino“. Eine mögliche Beeinträchtigung entsteht nicht innerhalb der Europaschutzgebiete oder durch Einwirkung von außen, sondern außerhalb der Gebiete durch die Kollisionsgefahr für nahrungssuchende oder beutetragende Wiesenweihen. Die Wiesenweihe ist durch Anlage geeigneter Flächen gut lenkbar. Daher lässt sich das fallspezifisch relevante Risiko zielgerichtet durch geeignete Maßnahmen vermindern und eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen. Das Mortalitätsrisiko für die Wiesenweihe erhöht sich bezogen auf das Individuum infolge der Errichtung des Vorhabens nicht signifikant. Der Prüfraum erfüllt nicht die fachlichen Kriterien eines faktischen Vogelschutzgebiets für den Sakerfalken. Der Sakerfalke hatte sich in jüngster Zeit nahe dem geplanten Vorhaben in einem im Rahmen eines von der XXXX österreichweit betriebenen Vogelschutzprogrammes in Kooperation mit der österreichischen Vogelwarte angebrachten Nistkasten auf dem Mast einer Hochspannungsleitung angesiedelt. Dieser Nistkasten wurde auf Initiative der Projektwerberin von der XXXX entfernt bzw. versetzt. Der in ausreichender Entfernung angebrachte Ersatznistkasten wurde nicht genutzt. Aktuell besteht kein Brutplatz des Sakerfalken, und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Bereich künftig zur Brut genutzt werden könnte. Ohne Nistkasten weist der Bereich keine nennenswerte Eignung als Nisthabitat des Sakerfalken auf. Die Errichtung des Vorhabens führt nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos für den Sakerfalken. Der Prüfraum erfüllt nicht die fachlichen Kriterien eines faktischen Vogelschutzgebiets für den Sakerfalken. Der Sakerfalke hatte sich in jüngster Zeit nahe dem geplanten Vorhaben in einem im Rahmen eines von der römisch 40 österreichweit betriebenen Vogelschutzprogrammes in Kooperation mit der österreichischen Vogelwarte angebrachten Nistkasten auf dem Mast einer Hochspannungsleitung angesiedelt. Dieser Nistkasten wurde auf Initiative der Projektwerberin von der römisch 40 entfernt bzw. versetzt. Der in ausreichender Entfernung angebrachte Ersatznistkasten wurde nicht genutzt. Aktuell besteht kein Brutplatz des Sakerfalken, und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Bereich künftig zur Brut genutzt werden könnte. Ohne Nistkasten weist der Bereich keine nennenswerte Eignung als Nisthabitat des Sakerfalken auf. Die Errichtung des Vorhabens führt nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos für den Sakerfalken. Die Untersuchungen zum Schutzgut Fledermäuse entsprechen dem Stand der Technik und ermöglichen eine Beurteilung des Vorhabens. Für den Windpark Ebreichsdorf ist mit 20 Fledermaus-Kollisionen pro Jahr zu rechnen, für den regionalen Windparkcluster mit 373 Kollisionen pro Jahr. Der Windpark Ebreichsdorf verursacht 5,4 % dieser Kollisionen. Der Windpark Ebreichsdorf verursacht zusammen mit sämtlichen entlang der Zugrouten liegenden Windparks höchstwahrscheinlich eine Schädigung eines (wenn auch nicht genau abgrenzbaren) Bestandes mehrerer Fledermausarten. Der Großteil der Schädigung wird von älteren Windparks ohne Abschaltzeiten verursacht. Der Beitrag des Windparks Ebreichsdorf zur Schädigung des Fledermausbestandes könnte dadurch ausgeglichen werden, dass für bestehende Windenergieanlagen des Clusters bessere Regelungen eingeführt werden. Die Schädigung betrifft nicht den regionalen Bestand, sondern durchziehende Arten. Im Abstand von 1,5 bis 2,5 km von den Windenergieanlagen 4 bis 10 wurde im Jahr 2022 ein Kaiseradler-Horst errichtet. Der von XXXX empfohlene Mindestabstand von 3 km wird nicht eingehalten. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall fachlich vertretbar, weil ein Sonderfall vorliegt. Für die Bestandsdauer des Windparks Ebreichsdorf ist mit 0 bis 1 Kollisionen des Kaiseradlers zu rechnen, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Kollision unter 0,5 liegt. Dieses geringe Risiko sinkt mit zusätzlichen Maßnahmen weiter. Für den Kaiseradler kann durch Maßnahmen ein fachlich vertretbares Risiko erreicht werden. Es kommt nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos für den Kaiseradler infolge der Errichtung des Vorhabens. Im Abstand von 1,5 bis 2,5 km von den Windenergieanlagen 4 bis 10 wurde im Jahr 2022 ein Kaiseradler-Horst errichtet. Der von römisch 40 empfohlene Mindestabstand von 3 km wird nicht eingehalten. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall fachlich vertretbar, weil ein Sonderfall vorliegt. Für die Bestandsdauer des Windparks Ebreichsdorf ist mit 0 bis 1 Kollisionen des Kaiseradlers zu rechnen, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Kollision unter 0,5 liegt. Dieses geringe Risiko sinkt mit zusätzlichen Maßnahmen weiter. Für den Kaiseradler kann durch Maßnahmen ein fachlich vertretbares Risiko erreicht werden. Es kommt nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos für den Kaiseradler infolge der Errichtung des Vorhabens. An Windenergieanlagen in Ostösterreich wurden bisher sieben tödliche Kollisionen von Kaiseradlern nachgewiesen. Ein Kaiseradler ist an der Pottendorfer Bahnlinie verunglückt. Der Beitrag des Windparks Ebreichsdorf zum künftigen Kollisionsrisiko ist gering und liegt statistisch unter einem Individuum über die gesamte Laufzeit, aber die Wahrscheinlichkeit ist größer als 0 und damit grundsätzlich kumulierbar. Beim Mäusebussard kann man abschätzen, dass pro Jahr ca. sechs Individuen an den Windenergieanlagen des Windparks Ebreichsdorf verunglücken würden. Von einer populationsgefährdenden Mortalität kann dabei nicht gesprochen werden. Das allgemeine Lebensrisiko für die Individuen des österreichischen Bestandes erhöht sich durch die Errichtung des Windparks Ebreichsdorf ebenfalls nicht signifikant. Die Mortalität von Fluginsekten an sämtlichen Windparks Österreich ist, verglichen mit dem Gesamtbestand an Fluginsekten, quantitativ von untergeordneter Bedeutung. Eine bleibende Schädigung des Tierbestandes kann ausgeschlossen werden. Überdies haben die von der Projektwerberin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen starke positive Wirkungen (auch) auf Insekten. 1.5.
  13. Beweiswürdigung Mit den von der Projektwerberin vorgelegten (aktualisierten) Untersuchungen zum Schutzgut Vögel setzte sich der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie in seinem Gutachten vom 01.07.2022 unter Berücksichtigung der bis dahin eingelangten Stellungnahmen der Beschwerdeführenden nachvollziehbar auseinander (OZ 167, S.
  14. ff). Zu diesem Gutachten übermittelte die Drittbeschwerdeführerin am 09.08.2022 das Gutachten eines von ihr beigezogenen Privatsachverständigen, das ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Im Hinblick auf die zum Schutzgut Vögel durchgeführten Untersuchungen bemängelt der Privatsachverständige im Wesentlichen, die Untersuchungen der Projektwerberin würden vom XXXX -Standard von 2022 abweichen und führt aus, der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes behaupte, man könne „flexibel Abweichungen von diesem Standard billigen“. Nach der fachlichen Sicht des Privatsachverständigen gehe mit der verringerten Untersuchungsintensität eine verringerte Datenmenge einher. Zweck sei aber, möglichst viele Daten zu generieren, um mehrere Jahre der Vogelbesiedlung zu dokumentierten. Hierzu führt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom 01.07.2022 aus, dass einerseits keine vollständige Neuerfassung, sondern lediglich eine Aktualisierung erforderlich sei und dass andererseits für die wichtigsten Arten zusätzliche Daten verfügbar seien (OZ 167, S. 12). Diese Aspekte wurden auch nochmals in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert (OZ 174, S. 7-8). Hierauf entgegnet der Privatsachverständige lediglich mit allgemeinen Ausführungen, die einen konkreten Bezug zu den gegenständlich durchgeführten Erhebungen und den tatsächlich herangezogenen Daten nicht erkennen lassen und begründet seine Einwände einer falschen Bewertung der Daten (OZ 174, S. 8) und eines Widerspruches in der Argumentation des Sachverständigen (OZ 174, S. 9) nicht näher. Zu vom Privatsachverständigen angeführten Vogelzugverdichtung im Wiener Becken (OZ 174, S. 7) bzw. seinem Einwand, es würden Erhebungen zum Vogelzug fehlen (Privatgutachen XXXX 2022 OZ 171, S. 6) erläutert der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes unter Bezug auf den Leitfaden von XXXX , dass der Aspekt des Konfliktpotentials für den herbstlichen (Klein-) Vogelzug außerhalb der Alpen aufgrund des vorherrschenden Breitenfrontzuges von untergeordneter Bedeutung sei. Die vom Privatsachverständigen aufgestellte Behauptung, dass eine Messstation für den Vogelzug bei Neunkirchen den Großraum Trumau repräsentiere, treffe nicht zu, weil Neunkirchen in jenem Bereich liege, in dem sich das Wiener Becken trichterartig zum Schwarztal verenge. Es sei evident, dass es in einer solchen Situation zu einer Verdichtung des Vogelzuges komme (OZ 167, S. 13-14). Diesbezüglich beschränkt sich der Privatsachverständige in seinen mündlichen Ausführungen im Wesentlichen auf einen Verweis auf sein schriftliches Gutachten (OZ 174, S. 7). Dieses enthält zum Vogelzug zwar Äußerungen in beträchtlichem Umfang, die allerdings die vom Privatsachverständigen behauptete Zugverdichtung nicht stringent begründen und sich ansonsten in bloß allgemeinen Ausführungen ohne erkennbaren konkreten Bezug zum gegenständlichen Vorhaben und weiteren pauschalen Verweisen auf eigene Stellungnahmen (teilweise in andere Windparks betreffenden Verfahren) erschöpfen (Privatgutachten XXXX 2022 OZ 171, S. 36 ff.). Mit den von der Projektwerberin vorgelegten (aktualisierten) Untersuchungen zum Schutzgut Vögel setzte sich der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie in seinem Gutachten vom 01.07.2022 unter Berücksichtigung der bis dahin eingelangten Stellungnahmen der Beschwerdeführenden nachvollziehbar auseinander (OZ 167, S.
  15. ff). Zu diesem Gutachten übermittelte die Drittbeschwerdeführerin am 09.08.2022 das Gutachten eines von ihr beigezogenen Privatsachverständigen, das ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Im Hinblick auf die zum Schutzgut Vögel durchgeführten Untersuchungen bemängelt der Privatsachverständige im Wesentlichen, die Untersuchungen der Projektwerberin würden vom römisch 40 -Standard von 2022 abweichen und führt aus, der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes behaupte, man könne „flexibel Abweichungen von diesem Standard billigen“. Nach der fachlichen Sicht des Privatsachverständigen gehe mit der verringerten Untersuchungsintensität eine verringerte Datenmenge einher. Zweck sei aber, möglichst viele Daten zu generieren, um mehrere Jahre der Vogelbesiedlung zu dokumentierten. Hierzu führt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom 01.07.2022 aus, dass einerseits keine vollständige Neuerfassung, sondern lediglich eine Aktualisierung erforderlich sei und dass andererseits für die wichtigsten Arten zusätzliche Daten verfügbar seien (OZ 167, S. 12). Diese Aspekte wurden auch nochmals in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert (OZ 174, S. 7-8). Hierauf entgegnet der Privatsachverständige lediglich mit allgemeinen Ausführungen, die einen konkreten Bezug zu den gegenständlich durchgeführten Erhebungen und den tatsächlich herangezogenen Daten nicht erkennen lassen und begründet seine Einwände einer falschen Bewertung der Daten (OZ 174, S. 8) und eines Widerspruches in der Argumentation des Sachverständigen (OZ 174, S. 9) nicht näher. Zu vom Privatsachverständigen angeführten Vogelzugverdichtung im Wiener Becken (OZ 174, S. 7) bzw. seinem Einwand, es würden Erhebungen zum Vogelzug fehlen (Privatgutachen römisch 40 2022 OZ 171, S. 6) erläutert der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes unter Bezug auf den Leitfaden von römisch 40 , dass der Aspekt des Konfliktpotentials für den herbstlichen (Klein-) Vogelzug außerhalb der Alpen aufgrund des vorherrschenden Breitenfrontzuges von untergeordneter Bedeutung sei. Die vom Privatsachverständigen aufgestellte Behauptung, dass eine Messstation für den Vogelzug bei Neunkirchen den Großraum Trumau repräsentiere, treffe nicht zu, weil Neunkirchen in jenem Bereich liege, in dem sich das Wiener Becken trichterartig zum Schwarztal verenge. Es sei evident, dass es in einer solchen Situation zu einer Verdichtung des Vogelzuges komme (OZ 167, S. 13-14). Diesbezüglich beschränkt sich der Privatsachverständige in seinen mündlichen Ausführungen im Wesentlichen auf einen Verweis auf sein schriftliches Gutachten (OZ 174, S. 7). Dieses enthält zum Vogelzug zwar Äußerungen in beträchtlichem Umfang, die allerdings die vom Privatsachverständigen behauptete Zugverdichtung nicht stringent begründen und sich ansonsten in bloß allgemeinen Ausführungen ohne erkennbaren konkreten Bezug zum gegenständlichen Vorhaben und weiteren pauschalen Verweisen auf eigene Stellungnahmen (teilweise in andere Windparks betreffenden Verfahren) erschöpfen (Privatgutachten römisch 40 2022 OZ 171, S. 36 ff.). Betreffend das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes führt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Gutachten vom 01.07.2022 aus, die geplanten Windenergieanlagen 4 bis 10 würden zwischen den Europaschutzgebieten „Steinfeld“ im Westen und „Feuchte Ebene – Leithaauen“ im Osten liegen, der Bereich stelle zugleich eine Lücke zwischen den IBAs „Steinfeld“ und „Feuchte Ebene – Rauchenwarther Platte“ dar. Die Windenergieanlagen 11 bis 13 würden außerhalb des Europaschutzgebietes „Feuchte Ebene – Leithaauen“ und außerhalb der IBA „Feuchte Ebene – Rauchenwarther Platte“ liegen. Für beide IBAs seien bestimmte Ökosysteme kennzeichnend. Im Fall des Steinfeldes seien dies Trockenrasen und Föhrenwälder, im Fall der Feuchten Ebene Feuchtwiesen und Niedermoore, in geringerem Maß auch Auwälder. Im Bereich der Anlagenstandorte sei dies nicht vorhanden und deshalb nicht zusammen mit den IBAs zu betrachten. Auch für sich allein würden die Vorhabensstandorte die Kriterien eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllen. Die Drittbeschwerdeführerin führe betreffend das Vorhabensgebiet insbesondere Wiesenweihe und Sakerfalke an. Für beide Arten sei jedoch seit dem Beitritt zur EU keine Brut aus dem engeren Vorhabensgebiet dokumentiert. Im Jahr 2021 hätten die Standorte der Windenergieanlagen 4 und 5 zwar zum Aktionsradius eines Sakerfalken-Paares gehört, dies qualifiziere das Gebiet aber nicht als eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete für die Art in Österreich (Gutachten vom 01.07.2022, S. 31-32). Dem tritt der Privatsachverständige nicht mit einer schlüssigen Argumentation entgegen. So tätigt er in seiner schriftlich erstatteten Stellungnahme (OZ 171, S. 39 ff.) unter dem Punkt „G.2 Ad Beweisthema 2: Weist das Vorhabensgebiet des Windparks Ebreichsdorf die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets auf?“ (S. 39) überwiegend allgemeine, teils polemische Ausführungen. Deren konkreter Vorhabensbezug ist allerdings wiederum in weiten Teilen nicht erkennbar. Der Privatsachverständige führt bloß allgemein das (südliche) Wiener Becken bzw. das „Projektsgebiet Ebreichsdorf“ und die Arten Kaiseradler, Sakerfalke und Wiesenweihe an, erläutert aber nicht nachvollziehbar, welche konkreten Flächen im Vorhabensgebiet aus welchen Gründen für welche Art als faktisches Vogelschutzgebiet in Frage kommen sollen. Auch die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen kaum konkreten Projektbezug erkennen und erschöpfen sich weitgehend in unbelegten Behauptungen sowie einem Verweis auf das schriftliche Gutachten des Privatsachverständigen, insbesondere S. 63 bis 67 (OZ 174, S. 9-11). Dort wartet der Privatgutachter mit einer Liste aus allgemein gehaltenen Kriterien und nicht weiter belegten Behauptungen auf (OZ 171 Gutachten XXXX 2022 S. 65-66). So verweist er etwa nochmals pauschal auf die Ausführungen im Schriftsatz der Drittbeschwerdeführerin; deren Unschlüssigkeit hat der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings bereits in seinem Gutachten nachvollziehbar widerlegt (OZ 167, S. 26 ff.). Dem tritt der Privatsachverständige zwar wortreich entgegen, beschränkt sich dabei jedoch auf Polemik und haltlose Anschuldigungen, geht aber auf die belegten Ausführungen des Sachverständigen nicht konkret ein. Dagegen deutet er etwa ein Konkretisierungsersuchen des Sachverständigen an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage, die den Beurteilungsumfang determiniert, zum ihm erteilten gerichtlichen Gutachtensauftrag zur „Weisungsannahme“ auf fachlicher Ebene um und konstruiert auf dieser Grundlage Scheinwidersprüche. Insbesondere führt der Privatsachverständige abgesehen von pauschalen Verweisen auf von ihm selbst teilweise auch in anderen Verfahren erstattete Gutachten keine Belege der wissenschaftlichen Fachliteratur zur Untermauerung seiner mit (von der fachlichen Expertise des Privatgutachters nicht gedeckten) Rechtsausführungen vermengten Äußerungen an und findet sich die schlüssige, fachlich fundierte Begründung, deren Existenz der Privatsachverständige zu suggerieren sucht, schlicht nicht in seinen Ausführungen. Betreffend das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes führt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Gutachten vom 01.07.2022 aus, die geplanten Windenergieanlagen 4 bis 10 würden zwischen den Europaschutzgebieten „Steinfeld“ im Westen und „Feuchte Ebene – Leithaauen“ im Osten liegen, der Bereich stelle zugleich eine Lücke zwischen den IBAs „Steinfeld“ und „Feuchte Ebene – Rauchenwarther Platte“ dar. Die Windenergieanlagen 11 bis 13 würden außerhalb des Europaschutzgebietes „Feuchte Ebene – Leithaauen“ und außerhalb der IBA „Feuchte Ebene – Rauchenwarther Platte“ liegen. Für beide IBAs seien bestimmte Ökosysteme kennzeichnend. Im Fall des Steinfeldes seien dies Trockenrasen und Föhrenwälder, im Fall der Feuchten Ebene Feuchtwiesen und Niedermoore, in geringerem Maß auch Auwälder. Im Bereich der Anlagenstandorte sei dies nicht vorhanden und deshalb nicht zusammen mit den IBAs zu betrachten. Auch für sich allein würden die Vorhabensstandorte die Kriterien eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllen. Die Drittbeschwerdeführerin führe betreffend das Vorhabensgebiet insbesondere Wiesenweihe und Sakerfalke an. Für beide Arten sei jedoch seit dem Beitritt zur EU keine Brut aus dem engeren Vorhabensgebiet dokumentiert. Im Jahr 2021 hätten die Standorte der Windenergieanlagen 4 und 5 zwar zum Aktionsradius eines Sakerfalken-Paares gehört, dies qualifiziere das Gebiet aber nicht als eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete für die Art in Österreich (Gutachten vom 01.07.2022, S. 31-32). Dem tritt der Privatsachverständige nicht mit einer schlüssigen Argumentation entgegen. So tätigt er in seiner schriftlich erstatteten Stellungnahme (OZ 171, S. 39 ff.) unter dem Punkt „G.2 Ad Beweisthema 2: Weist das Vorhabensgebiet des Windparks Ebreichsdorf die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets auf?“ (S. 39) überwiegend allgemeine, teils polemische Ausführungen. Deren konkreter Vorhabensbezug ist allerdings wiederum in weiten Teilen nicht erkennbar. Der Privatsachverständige führt bloß allgemein das (südliche) Wiener Becken bzw. das „Projektsgebiet Ebreichsdorf“ und die Arten Kaiseradler, Sakerfalke und Wiesenweihe an, erläutert aber nicht nachvollziehbar, welche konkreten Flächen im Vorhabensgebiet aus welchen Gründen für welche Art als faktisches Vogelschutzgebiet in Frage kommen sollen. Auch die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen kaum konkreten Projektbezug erkennen und erschöpfen sich weitgehend in unbelegten Behauptungen sowie einem Verweis auf das schriftliche Gutachten des Privatsachverständigen, insbesondere S. 63 bis 67 (OZ 174, S. 9-11). Dort wartet der Privatgutachter mit einer Liste aus allgemein gehaltenen Kriterien und nicht weiter belegten Behauptungen auf (OZ 171 Gutachten römisch 40 2022 S. 65-66). So verweist er etwa nochmals pauschal auf die Ausführungen im Schriftsatz der Drittbeschwerdeführerin; deren Unschlüssigkeit hat der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings bereits in seinem Gutachten nachvollziehbar widerlegt (OZ 167, S. 26 ff.). Dem tritt der Privatsachverständige zwar wortreich entgegen, beschränkt sich dabei jedoch auf Polemik und haltlose Anschuldigungen, geht aber auf die belegten Ausführungen des Sachverständigen nicht konkret ein. Dagegen deutet er etwa ein Konkretisierungsersuchen des Sachverständigen an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage, die den Beurteilungsumfang determiniert, zum ihm erteilten gerichtlichen Gutachtensauftrag zur „Weisungsannahme“ auf fachlicher Ebene um und konstruiert auf dieser Grundlage Scheinwidersprüche. Insbesondere führt der Privatsachverständige abgesehen von pauschalen Verweisen auf von ihm selbst teilweise auch in anderen Verfahren erstattete Gutachten keine Belege der wissenschaftlichen Fachliteratur zur Untermauerung seiner mit (von der fachlichen Expertise des Privatgutachters nicht gedeckten) Rechtsausführungen vermengten Äußerungen an und findet sich die schlüssige, fachlich fundierte Begründung, deren Existenz der Privatsachverständige zu suggerieren sucht, schlicht nicht in seinen Ausführungen. In seinem Gutachten vom 12.10.2022 (OZ 182, S. 17-18) erläutert der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Windkraftanlagen (auf einer sehr generellen Ebene) keinen relevanten Einfluss auf den Vogelbestand haben und geht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 auch nachvollziehbar auf die Einwände der Drittbeschwerdeführerin ein (Beilage 2 zu OZ 182). Das Magna Racino liegt den Ausführungen des Sachverständigen zufolge innerhalb des IBA „Feuchte Ebene – Rauchenwarther Platte“, sei in den Jahren 2020 bis 2022 von zwei bzw. drei brütenden Weibchen besetzt gewesen und damit der wichtigste Teil innerhalb der IBA. Das Gelände des Magna Racino weise Feuchtwiesenbrachen bzw. Niedermoorreste auf, die so hochwertig seien, dass sie sogar als Naturdenkmal ausgewiesen worden seien. Die Wiesenweihe sei auch Schutzgegenstand des Europaschutzgebietes „Feuchte Ebene –Leithaauen“. Die Brutflächen im Magna Racino seien aus fachlicher Sicht unverzichtbar, um einen günstigen Erhaltungszustand der Art im Gebiet zu gewährleisten (Gutachten vom 01.07.2022, S. 32-33). Zudem ergänzte der Sachverständige seine Ausführungen zur Wiesenweihe im Zuge der mündlichen Verhandlung (OZ 174), wo er die Lenkbarkeit der Wiesenweihe durch die Anlage geeigneter Nahrungsflächen erläuterte, sowie, dass bereits jetzt ein wesentlicher Teil der Nahrungsflüge in den Bereich westlich des Windpark Clusters gehe. Wenn entsprechende Maßnahmen gesetzt würden, dann sehe er dadurch gewährleistet, dass sich der Bestand der Wiesenweihe im gesamten Raum ebenso gut entwickeln könne, wie ohne die Errichtung des Windparks Ebreichsdorf (OZ 174, S. 11). Diesbezüglich stellte der Privatsachverständige in Abrede, dass Belege dafür existieren würden, dass Wiesenweihen des Magna Racino ihre Nahrung südwestlich suchen würden sowie, dass diese lenkbar wären (OZ 174, S. 12). Hierauf replizierte der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals ausführlich, nachvollziehbar und detailliert unter Bezugnahme auf die von ihm herangezogenen Daten und Belege in seinem ergänzenden Gutachten vom 12.10.2022 (OZ 182, S. 8-16), das auch mündlich unter Berücksichtigung der Einwände der Drittbeschwerdeführerin und ihres Privatgutachters erörtert wurde (OZ 190 und Beilage 2 zu OZ 190). Wie auch der Sachverständige überzeugend ausführt, ist die Behauptung des Privatsachverständigen, es gebe kein wissenschaftliches Referenzmaterial zur Lenkbarkeit, damit schlicht falsch. Der Privatsachverständige zitiert zum Beleg seiner Behauptung aus einem E-Mail, das er offenbar im Rahmen eines privaten kollegialen Austausches erhalten hat. Dessen Inhalt stellt er jedoch in seiner Argumentation teils verfälscht dar. So gibt er die zitierte E-Mail etwa in der mündlichen Verhandlung dergestalt wieder, dass der von ihm konsultierte Artenexperte den Befund über die Lenkung der Wiesenweihe nicht teile. Dies stimmt inhaltlich nicht mit dem zitierten E-Mail-Text überein. Hierauf weist auch der Sachverständige hin (OZ 190, S. 6-7). Die Argumentation des Privatsachverständigen entspricht damit nicht den logischen Denkgesetzen. Ansonsten wendet der Privatsachverständige gegen eine von mehreren vom Sachverständigen zitierten Quellen ein, die Studie beschäftige sich nicht mit der Lenkbarkeit aus Windparks heraus und nicht mit Windpark-Einflüssen, sondern belege nur die ohnehin im Artenschutz angewandte Praxis, Vogellebensräume zu verbessern (OZ 190, S. 6). Der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes erläutert in seinem Gutachten den Inhalt der Studie dergestalt, dass sie sich mit der Gestaltung der Flächen, damit diese für die Wiesenweihe optimal nutzbar seien, befasse. Es sei eine optimierte Maßnahme entwickelt und ihre Wirkung auf die Wiesenweihe untersucht worden (OZ 167, S. 15). Insofern trifft zu, dass die Studie sich nicht mit Windparks befasst. Warum aber die optimale Flächengestaltung für die Wiesenweihe im Hinblick auf eine Lenkung aus einem Windpark heraus per se nicht relevant sein sollte, erläutert der Privatsachverständige nicht weiter. Es handelt sich damit um ein bloßes Scheinargument des Privatsachverständigen, das er neuerlich mit seiner offenkundig bereits widerlegten Behauptung, dass Belege für die Lenkbarkeit der Wiesenweihe fehlen würden, abschließt. Entsprechende Maßnahmen zu den Flächen für die Wiesenweihe hat bereits die mitbeteiligte Partei formuliert, der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzt sie um entsprechende Auflagenvorschläge. Zu den Nahrungsflügen bildet der Privatsachverständige eine Fotomontage ab, in der die vom Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes verwendete Grafik betreffend die Häufigkeit der An- und Abflugrichtungen bzw. die Beuteanflugrichtungen der Wiesenweihe bezogen auf die Himmelsrichtungen über ein Luftbild des Projektstandortes in offenbar beliebigem Maßstab gelegt ist und suggeriert, es handle sich um das von der Wiesenweihe genutzte Gebiet. Hiermit zeigt der Privatsachverständige insbesondere eine Arbeitsweise, die in Zusammenschau mit den bereits aufgezeigten Argumentationspraktiken erhebliche Zweifel am fachlichen Wert und der Seriosität seiner Ausführungen hervorruft. Im Hinblick auf das Mortalitätsrisiko für unter anderem die Wiesenweihe kommt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts zu dem in der mündlichen Verhandlung auch nach Behandlung der Einwendungen nochmals bestätigten Schluss, dass auf Grundlage der Vorkommen der Art im Projektgebiet kein relevantes Mortalitätsrisiko besteht (OZ 190, S. 7). Im Detail schriftlich dargelegt wird dies bereits in seinem Gutachten 01.07.2022 (OZ 167, S. 51-52). Dem tritt der Privatsachverständige der Drittbeschwerdeführerin lediglich insofern entgegen, als er eine „besonders eng angelegte Befundung“ kritisiert, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern er die Befundung als unzureichend erachtet und beschränkt sich ansonsten auf Rechtsausführungen (OZ 171, S. 62-63). Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 gab der Privatsachverständige hingegen mit Verweis darauf, dass es sich bei der Frage, ob durch das Vorhaben Vögel absichtlich getötet würden, um eine Rechtsfrage handle, zu der er keine Stellungnahme abgebe (OZ 174, S. 15). Insofern trat er den Ausführungen des Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter entgegen. Zum Sakerfalken führt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass ausgehend vom Ist-Zustand kein Brutplatz des Sakerfalken besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass der Bereich künftig wieder zur Brut genutzt werden wird. Der Bereich weise keine nennenswerte Eignung als Nisthabitat des Sakerfalken auf (Gutachten vom 01.07.2022, S. 33-34). In seinem Gutachten geht der Sachverständige auch ausführlich auf die Argumente der Drittbeschwerdeführerin und ihres Privatsachverständigen ein (OZ 167, S. 26 ff.). Diesbezüglich tätigt der Privatsachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zwar umfangreiche Ausführungen, erschöpft sich dabei aber im Wesentlichen in der Konstruktion von Scheinwidersprüchen (S. 28 ff. sowie S. 42 ff.). Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen auf fachlicher Ebene findet nicht statt: Der Privatsachverständige zitiert wiederholt aus dem Zusammenhang gerissene Ausführungen des Sachverständigen aus den bisher im Verfahren erstatteten Gutachten, ohne diese in den Kontext der seither erfolgten Projekteinschränkung um drei Windkraftanlagen zu setzen oder sich mit allfälligen Änderungen der Sach- oder Rechtslage konkret auseinanderzusetzen. Insofern sind die auf dieser Basis gezogenen Schlüsse des Privatsachverständigen nicht nachvollziehbar. Überdies wendet sich der Privatsachverständige gegen die Entfernung der künstlichen Nisthilfe und geht auf dieser Grundlage mehr oder weniger explizit davon aus, der Sakerfalke brüte weiterhin im Vorhabensgebiet. Damit verlässt er allerdings einerseits den Rahmen der sachverständigen Beurteilung und tätigt Rechtsausführungen, weswegen hierauf (beweiswürdigend) nicht näher einzugehen war. Andererseits widerspricht seine Beurteilung damit offenkundig der Tatsachengrundlage, nämlich, dass in der Realität aktuell kein Brutplatz des Sakerfalken besteht. Auf dieser Grundlage – nämlich, dass der Brutplatz nicht mehr besteht – kommt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss, dass die empfohlenen Mindestabstände betreffend den Sakerfalken im Hinblick auf das gegenständliche Vorhaben eingehalten werden (OZ 167, S. 50), weswegen – wie der Sachverständige nochmals in der mündlichen Verhandlung betreffend den Sakerfalken bestätigt (OZ 190, S. 7) – dass kein relevantes Mortalitätsrisiko besteht. Wie bereits im Zusammenhang mit der Wiesenweihe ausgeführt, erhebt der Privatsachverständige in seinem Gutachten im Hinblick auf die absichtliche Tötung in seinem schriftlichen Gutachten keine fundierten Einwände und unterließ dies auch in der mündlichen Verhandlung am 10.
  16. und 11.08.
  17. Am 05.12.2022 wendet er sich betreffend den Sakerfalken lediglich neuerlich gegen die Entfernung des Nistkastens und konstatiert ein europarechtliches Verbesserungsgebot. Hiermit verlässt er allerdings die Tatsachenebene (OZ 190, S. 7-8). Im Hinblick auf das Schutzgut Fledermäuse ging der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst von mangelhaften Untersuchungen aus (OZ 167). Diese Mängel wurden jedoch in der Folge von der Projektwerberin behoben, woraufhin der Sachverständige seine gutachterliche Einschätzung adaptierte (Beilage 2 zu OZ 174) und die Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung erläuterte. Die Drittbeschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Untersuchungen würden nicht dem Stand der Technik entsprechen und verweist hierzu insbesondere auf ihre schriftliche Stellungnahme. Damit tritt die Drittbeschwerdeführerin dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Soweit die Drittbeschwerdeführerin ausführt, ihr Vertreter werde namentlich in zwei Studien betreffend Fledermäuse genannt und sei deshalb in der Lage, den sachverständigen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ist anzumerken, dass diese bloße Namensnennung als Autor in zwei Studien ohne jeden weiteren Qualifikationsnachweis den Vertreter der Drittbeschwerdeführerin nicht zum Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz bzw. Fledermäuse macht. Zudem erläuterte der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar die Grundlagen für den Stand der Technik (OZ 174, S. 22). Die zu erwartenden Kollisionsopfer erläutert der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.10.2022 (OZ 182, S. 25 ff.) schlüssig unter Berücksichtigung der Einwände der Drittbeschwerdeführerin (auch Beilage 2 zu OZ 190, Folien 36 ff). Der Sachverständige führt zum Kaiseradler in seinem Gutachten vom 01.07.2022 noch aus, der von XXXX empfohlene Mindestabstand von 3 km werde unterschritten und merkt hierzu an, dass eine Detailanalyse zur Raumnutzung des Paares oder andere fachliche Argumente, die eine Abweichung begründen könnten, nicht vorliegen würden (OZ 167, S. 50). Entsprechende Unterlagen brachte die mitbeteiligte Partei in der Folge in Vorlage (OZ 170) und wurden diese auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 erläutert (OZ 174, S. 12-13; Beilage 2 zu OZ 174). In seinem Gutachten vom 12.10.2022 führt der Sachverständige zum unterschrittenen Mindestabstand aus, dass die Argumentation der mitbeteiligten Partei, der zufolge ein Sonderfall vorliege, fachlich nachvollziehbar sei. Es handle sich nicht um einen bereits erfolgreich genutzten Neststandort, sondern um einen Horst, der von wechselnden, teils unerfahrenen Kaiseradlern errichtet bzw. genutzt worden sei und in dem bisher keine Brut stattgefunden habe. Der Horst sei wenige hundert Meter von bestehenden Windenergieanlagen entfernt angelegt und vom Windpark Ebreichsdorf in direkter Linie nur dadurch erreichbar, dass bestehende Windparks durchquert oder überflogen würden. Die Errichtung des Windparks Ebreichsdorf würde daher nicht dazu führen, dass der Abstand des Horstes zum nächstgelegenen Windpark verringert werde. Zudem brachte die mitbeteiligte Partei Telemetriedaten in Vorlage. Diese zeigen dem Sachverständigen zufolge, dass die Nutzung durch das telemetrierte Individuum nicht in alle Richtungen gleich erfolge. Die Kernzone der Habitatnutzung reiche in Nord-Süd-Richtung weiter als in West-Ost-Richtung. Daher sei eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes gegenständlich fachlich vertretbar. Gleichzeitig seien Maßnahmen vorgesehen, die eine derzeit bereits zur Nahrungssuche genutzte Fläche attraktiver machen sollten (OZ 182, S. 20). In der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 verweist der Privatsachverständige zu den Ausführungen des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei betreffend den Kaiseradler-Horst, denen zufolge das im Jahr 2022 aktuelle Vorkommen kein Brutrevier darstelle, ein sogenannter Übungs- oder Spielhorst angelegt worden sei und weitere engere Bruttätigkeiten nicht stattgefunden hätten, auf die in seinem schriftlichen Privatgutachten wiedergegebenen Ausführungen des Kaiseradler-Artenschutzbeauftragten. Dieser messe dem Brutvorkommen einen höheren Stellenwert bei (OZ 174, S. 13). Dies trifft allerdings nicht zu. So enthält dieses zwar eine Karte zum Nistort des Kaiseradlers, die bestätigt, dass sich zwischen den Windenergieanlagen des gegenständlichen Projektes und dem neuen Nistort des Kaiseradlers Windenergieanlagen anderer Winparks befinden (OZ 171, S. 19) und außerdem dieselben Telemetriedaten eines besenderten Kaiseradlerindividuums zur Habitatnutzung (OZ 170, S. 4). Nicht wiedergegeben werden Ausführungen zum „Stellenwert“ des Vorkommens und auch der Privatgutachter selbst trifft keinerlei Aussage zum „Stellenwert“ des Vorkommens. Viel mehr geht er in seiner Aussage nicht über die bloße Konstatierung eines Kaiseradlervorkommens hinaus. Dies ist allerdings ohnehin unstrittig. In seinem Gutachten vom 26.11.2022 (OZ 187) ist eine stringente Argumentation gegen die Ausführungen des Sachverständigen nicht erkennbar. So zitiert er Passagen aus einem E-Mail-Wechsel mit dem genannten Artenschutzexperten, legt aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern diese im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen stehen sollen. Weiters betont er nochmals die ohnehin unstrittige Unterschreitung des Mindestabstandes, ohne sich allerdings gesamtheitlich mit den von der mitbeteiligten Partei dargelegten und vom Sachverständigen für schlüssig befundenen fallgegenständlichen Besonderheiten auseinanderzusetzen. Soweit der Privatsachverständige überdies behauptet, der Sachverständige habe seine Aussagen nicht belegt, ist anzumerken, dass der Sachverständige die fachliche Nachvollziehbarkeit der belegten Darlegung der mitbeteiligten Partei beurteilt (OZ 170). Der Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage – nämlich, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes im konkreten Fall fachlich nachvollziehbar ist – kommt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss, dass auch für den Kaiseradler ein vom gegenständlichen Vorhaben ausgehendes relevantes Mortalitätsrisiko bezogen auf das Individuum nicht besteht, was er nach Erläuterung der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 nochmals bestätigt (OZ 190, S. 7). Gegen die für den Kaiseradler vorgeschlagenen Maßnahmen wendet sich der Privatsachverständige nur insofern, als er die Nicht-Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen in anderen Windparkprojekten bemängelt und allgemeine Ausführungen tätigt. Ein konkreter Einwand ist darin nicht erkennbar. Auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen zum Kollisionsrisiko des Kaiseradlers (OZ 174, S. 16-17) stellt der Privatsachverständige lediglich die Existenz einer diesbezüglichen Datengrundlage pauschal in Frage (OZ 174, S. 17) und erhebt damit keine konkreten Einwände. Insbesondere hat der Sachverständige im Verfahren mehrfach die Berechnungsmethode dargelegt (z.B. OZ 95, Punkt 10), nämlich, dass die in Österreich festgestellten Kollisionen in Relation zu den bestehenden Windrädern gesetzt und hieraus eine Kollisionswahrscheinlichkeit berechnet wird. Der Einwand, die Aussage des Sachverständigen sei unbelegt und die pauschale Behauptung, die Wahrscheinlichkeit sei ungleich höher (OZ 187, S. 5), wobei der Privatsachverständige keine konkrete eigene Berechnung durchführt und sich auch nicht mit der Methode des Sachverständigen auseinandersetzt, ist damit nicht nachvollziehbar. Gegen die vom Sachverständigen angesprochenen nachgewiesenen Kaiseradlerkollisionen (OZ 182, S. 21) wendet sich der Privatsachverständige nicht.Der Sachverständige führt zum Kaiseradler in seinem Gutachten vom 01.07.2022 noch aus, der von römisch 40 empfohlene Mindestabstand von 3 km werde unterschritten und merkt hierzu an, dass eine Detailanalyse zur Raumnutzung des Paares oder andere fachliche Argumente, die eine Abweichung begründen könnten, nicht vorliegen würden (OZ 167, S. 50). Entsprechende Unterlagen brachte die mitbeteiligte Partei in der Folge in Vorlage (OZ 170) und wurden diese auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 erläutert (OZ 174, S. 12-13; Beilage 2 zu OZ 174). In seinem Gutachten vom 12.10.2022 führt der Sachverständige zum unterschrittenen Mindestabstand aus, dass die Argumentation der mitbeteiligten Partei, der zufolge ein Sonderfall vorliege, fachlich nachvollziehbar sei. Es handle sich nicht um einen bereits erfolgreich genutzten Neststandort, sondern um einen Horst, der von wechselnden, teils unerfahrenen Kaiseradlern errichtet bzw. genutzt worden sei und in dem bisher keine Brut stattgefunden habe. Der Horst sei wenige hundert Meter von bestehenden Windenergieanlagen entfernt angelegt und vom Windpark Ebreichsdorf in direkter Linie nur dadurch erreichbar, dass bestehende Windparks durchquert oder überflogen würden. Die Errichtung des Windparks Ebreichsdorf würde daher nicht dazu führen, dass der Abstand des Horstes zum nächstgelegenen Windpark verringert werde. Zudem brachte die mitbeteiligte Partei Telemetriedaten in Vorlage. Diese zeigen dem Sachverständigen zufolge, dass die Nutzung durch das telemetrierte Individuum nicht in alle Richtungen gleich erfolge. Die Kernzone der Habitatnutzung reiche in Nord-Süd-Richtung weiter als in West-Ost-Richtung. Daher sei eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes gegenständlich fachlich vertretbar. Gleichzeitig seien Maßnahmen vorgesehen, die eine derzeit bereits zur Nahrungssuche genutzte Fläche attraktiver machen sollten (OZ 182, S. 20). In der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 verweist der Privatsachverständige zu den Ausführungen des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei betreffend den Kaiseradler-Horst, denen zufolge das im Jahr 2022 aktuelle Vorkommen kein Brutrevier darstelle, ein sogenannter Übungs- oder Spielhorst angelegt worden sei und weitere engere Bruttätigkeiten nicht stattgefunden hätten, auf die in seinem schriftlichen Privatgutachten wiedergegebenen Ausführungen des Kaiseradler-Artenschutzbeauftragten. Dieser messe dem Brutvorkommen einen höheren Stellenwert bei (OZ 174, S. 13). Dies trifft allerdings nicht zu. So enthält dieses zwar eine Karte zum Nistort des Kaiseradlers, die bestätigt, dass sich zwischen den Windenergieanlagen des gegenständlichen Projektes und dem neuen Nistort des Kaiseradlers Windenergieanlagen anderer Winparks befinden (OZ 171, S. 19) und außerdem dieselben Telemetriedaten eines besenderten Kaiseradlerindividuums zur Habitatnutzung (OZ 170, S. 4). Nicht wiedergegeben werden Ausführungen zum „Stellenwert“ des Vorkommens und auch der Privatgutachter selbst trifft keinerlei Aussage zum „Stellenwert“ des Vorkommens. Viel mehr geht er in seiner Aussage nicht über die bloße Konstatierung eines Kaiseradlervorkommens hinaus. Dies ist allerdings ohnehin unstrittig. In seinem Gutachten vom 26.11.2022 (OZ 187) ist eine stringente Argumentation gegen die Ausführungen des Sachverständigen nicht erkennbar. So zitiert er Passagen aus einem E-Mail-Wechsel mit dem genannten Artenschutzexperten, legt aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern diese im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen stehen sollen. Weiters betont er nochmals die ohnehin unstrittige Unterschreitung des Mindestabstandes, ohne sich allerdings gesamtheitlich mit den von der mitbeteiligten Partei dargelegten und vom Sachverständigen für schlüssig befundenen fallgegenständlichen Besonderheiten auseinanderzusetzen. Soweit der Privatsachverständige überdies behauptet, der Sachverständige habe seine Aussagen nicht belegt, ist anzumerken, dass der Sachverständige die fachliche Nachvollziehbarkeit der belegten Darlegung der mitbeteiligten Partei beurteilt (OZ 170). Der Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage – nämlich, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes im konkreten Fall fachlich nachvollziehbar ist – kommt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss, dass auch für den Kaiseradler ein vom gegenständlichen Vorhaben ausgehendes relevantes Mortalitätsrisiko bezogen auf das Individuum nicht besteht, was er nach Erläuterung der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 nochmals bestätigt (OZ 190, S. 7). Gegen die für den Kaiseradler vorgeschlagenen Maßnahmen wendet sich der Privatsachverständige nur insofern, als er die Nicht-Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen in anderen Windparkprojekten bemängelt und allgemeine Ausführungen tätigt. Ein konkreter Einwand ist darin nicht erkennbar. Auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen zum Kollisionsrisiko des Kaiseradlers (OZ 174, S. 16-17) stellt der Privatsachverständige lediglich die Existenz einer diesbezüglichen Datengrundlage pauschal in Frage (OZ 174, S. 17) und erhebt damit keine konkreten Einwände. Insbesondere hat der Sachverständige im Verfahren mehrfach die Berechnungsmethode dargelegt (z.B. OZ 95, Punkt 10), nämlich, dass die in Österreich festgestellten Kollisionen in Relation zu den bestehenden Windrädern gesetzt und hieraus eine Kollisionswahrscheinlichkeit berechnet wird. Der Einwand, die Aussage des Sachverständigen sei unbelegt und die pauschale Behauptung, die Wahrscheinlichkeit sei ungleich höher (OZ 187, S. 5), wobei der Privatsachverständige keine konkrete eigene Berechnung durchführt und sich auch nicht mit der Methode des Sachverständigen auseinandersetzt, ist damit nicht nachvollziehbar. Gegen die vom Sachverständigen angesprochenen nachgewiesenen Kaiseradlerkollisionen (OZ 182, S. 21) wendet sich der Privatsachverständige nicht. Die Feststellungen zum Mäusebussard beruhen auf dem Gutachten vom 01.08.2022 (OZ 167, S. 52). Hierzu beschränkt sich der Privatgutachter in seinem schriftlichen Gutachten darauf, eine Passage eines Gutachtens des Sachverständigen aus dem Jahr 2018 zu zitieren (OZ 95), ohne sich hierzu weiter zu äußern oder die genaue Fundstelle anzugeben (OZ 171, S.33). Ansonsten tätigt der Privatsachverständige Rechtsausführungen, mit denen er allerdings den Rahmen sachverständiger Beurteilung verlässt (OZ 171, S. 31 und 62-63). Im Hinblick auf das allgemeine Lebensrisiko bei Errichtung des Windparks Ebreichsdorf ergänzte der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022, dass sich dieses bezogen auf den österreichischen Bestand nicht signifikant erhöhe. Allerdings sei der österreichische Bestand höchstens eine sehr grobe Schätzung. Die nach dem Stand der Technik möglichen, sinnvollen und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen in Bezug auf eine mögliche Tötung seien jedoch getroffen, weil XXXX für den Mäusebussard keinen Mindestabstand empfehle, dieser also nicht unterschritten werden könne. Zudem liege für Niederösterreich eine unter Mitwirkung von XXXX erstellte Windkraftzonierung vor, die ungefähr 98 % der Landesfläche von der Errichtung von Windparks ausnehme. Auch diese Maßnahme senke das Risiko auf höherer Maßstabsebene entsprechend (OZ 174, S. 17). Dem tritt der Privatsachverständige in der mündlichen Verhandlung lediglich insofern entgegen, als er ausführt, 98 % windparkfreie Zone in Niederösterreich seien angesichts laufender politischer Diskussionen keine gesicherte Schutzgrundlage (OZ 174, S. 17). Mit diesem pauschalen Einwand auf eine ungewisse künftige Entwicklung des niederösterreichischen Raumplanungsrechts in Hinblick auf die Windkraftzonierung tritt der Privatsachverständige den Ausführungen des Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht konkret entgegen. Die Feststellungen zum Mäusebussard beruhen auf dem Gutachten vom 01.08.2022 (OZ 167, S. 52). Hierzu beschränkt sich der Privatgutachter in seinem schriftlichen Gutachten darauf, eine Passage eines Gutachtens des Sachverständigen aus dem Jahr 2018 zu zitieren (OZ 95), ohne sich hierzu weiter zu äußern oder die genaue Fundstelle anzugeben (OZ 171, S.33). Ansonsten tätigt der Privatsachverständige Rechtsausführungen, mit denen er allerdings den Rahmen sachverständiger Beurteilung verlässt (OZ 171, S. 31 und 62-63). Im Hinblick auf das allgemeine Lebensrisiko bei Errichtung des Windparks Ebreichsdorf ergänzte der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022, dass sich dieses bezogen auf den österreichischen Bestand nicht signifikant erhöhe. Allerdings sei der österreichische Bestand höchstens eine sehr grobe Schätzung. Die nach dem Stand der Technik möglichen, sinnvollen und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen in Bezug auf eine mögliche Tötung seien jedoch getroffen, weil römisch 40 für den Mäusebussard keinen Mindestabstand empfehle, dieser also nicht unterschritten werden könne. Zudem liege für Niederösterreich eine unter Mitwirkung von römisch 40 erstellte Windkraftzonierung vor, die ungefähr 98 % der Landesfläche von der Errichtung von Windparks ausnehme. Auch diese Maßnahme senke das Risiko auf höherer Maßstabsebene entsprechend (OZ 174, S. 17). Dem tritt der Privatsachverständige in der mündlichen Verhandlung lediglich insofern entgegen, als er ausführt, 98 % windparkfreie Zone in Niederösterreich seien angesichts laufender politischer Diskussionen keine gesicherte Schutzgrundlage (OZ 174, S. 17). Mit diesem pauschalen Einwand auf eine ungewisse künftige Entwicklung des niederösterreichischen Raumplanungsrechts in Hinblick auf die Windkraftzonierung tritt der Privatsachverständige den Ausführungen des Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht konkret entgegen. Die von der Drittbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Mortalität von Fluginsekten an Windparks und der von ihr hierzu zitierten Studie tritt der Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Gutachten vom 12.10.2022 (OZ 182, S. 29 ff.) umfassend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf Fachliteratur entgegen und legt dar, dass eine bleibende Schädigung des Insektenbestandes durch das gegenständliche Vorhaben, den regionalen Windpark-Cluster oder durch die Windkraftnutzung in Österreich nicht zu befürchten sei. Dem tritt die Drittbeschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. 1.
  18. Kumulation und Zusammenwirken 1.6.
  19. Feststellungen Die Prüfung der Kumulation entspricht in methodischer Hinsicht den fachlichen Anforderungen. Die Projektwerberin hat Maßnahmen gesetzt, um eine möglichst vollständige Liste der berücksichtigten Pläne und Projekte zu erstellen. Eine vollständige Projektliste wurde dadurch wahrscheinlich trotzdem nicht erreicht. Es ist nicht ersichtlich, durch welche Maßnahmen die Projektwerberin allenfalls noch bestehende Lücken zuverlässig schließen könnte. Die Anlage geeigneten Habitats außerhalb des Gefahrenbereichs von Windenergieanlagen ist bei der Wiesenweihe und in der gegenständlichen Situation ein fachlich angemessener Ansatz. Die Projektwerberin hat einen Spielraum für Maßnahmen formuliert und mit den Grundeigentümern vorabgestimmt, der es ermöglicht, das vom Windpark Ebreichsdorf ausgehende Kollisionsrisiko für Wiesenweihen maßgeblich zu vermindern. Wenn entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, kann sich der Bestand der Wiesenweihe im gesamten Raum ebenso gut entwickeln, wie ohne die Errichtung des Windparks Ebreichsdorf. 1.6.
  20. Beweiswürdigung Zur aktualisierten Kumulationsprüfung (OZ 156, Beilage 4) führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.07.2022 zunächst aus, diese würde zwei Mängel aufweisen: erstens seien keine Maßnahmen ersichtlich, mit denen sichergestellt worden sei, dass die Liste der berücksichtigten Pläne und Projekte auch für nicht-UVP-pflichtige Vorhaben vollständig sei. Zweitens sei das kumulativ erhebliche Zusammenwirken des Windparks Ebreichsdorf mit den übrigen Windparks der Umgebung auf den regionalen Brutbestand der Wiesenweihe nicht erkannt und aus diesem Grund nicht ausreichend berücksichtigt worden (Gutachten vom 01.07.2022, S. 4). Hierzu brachte die mitbeteiligte Partei in der Folge eine aktualisierte Kumulationsprüfung in Vorlage (OZ 174). Diesbezüglich ergänzte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 sein Gutachten. Die Validierung der Projektliste durch Befragung eines Gebietsexperten sei erfolgt (Beilage 2 zu OZ 174, Folie 19) und die Wiesenweihe nunmehr im Wesentlichen ausreichend berücksichtigt (Beilage 2 zu OZ 174, Folie 20 ff.). Im Hinblick auf die aktualisierte Projektliste wendet die Drittbeschwerdeführerin ein, diese beschränke sich auf eine Liste von UVP-Projekten (OZ 174, S. 14). Diese Behauptung ist schlicht tatsachenwidrig (OZ 156, Beilage 4, S. 4-9). Insbesondere führt die Drittbeschwerdeführerin kein konkretes Projekt an, das nicht betrachtet worden wäre. Im Hinblick auf die Lenkbarkeit der Wiesenweihe wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 1.5.2 verwiesen. Zum von der Drittbeschwerdeführerin pauschal behaupteten Rückgang des Vogelbestandes in den Vogelschutzgebieten Feuchte Ebene und Steinfeld nimmt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.07.2022 Stellung (OZ 167, S. 41 ff.). Hierzu verweist der Privatsachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.08.2022 (OZ 171, S. 56 ff.) zunächst auf die Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin und zitiert anschließend Positionen diverser Akteure aus den Jahren 2014 bis 2022, ohne diese jedoch konkret in Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu setzen oder deren Kontext darzulegen. Überdies fehlen teilweise die konkreten Fundstellen der zitierten Passagen. Hinsichtlich der einzelnen Vogelarten, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten eingeht (OZ 167, S. 41-43), beschränkt sich der Privatsachverständige im Wesentlichen auf den Vorwurf, der Sachverständige würde seine Schlüsse nicht ausreichend belegen. Dies trifft nicht zu. Der Sachverständige führt Belege an, mit denen sich der Privatsachverständige allerdings nicht auseinandersetzt, und legt auch nachvollziehbar dar, dass die pauschale Behauptung eines Rückganges des Vogelbestandes auf einer Fehlinterpretation der Standarddatenbögen beruht. Erst in der Folge geht er auf einzelne relevante Vogelarten ein. Dem begegnet der Privatsachverständige durch seinen pauschalen nochmaligen Verweis auf die bereits widerlegten Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 beschränkt sich der Privatsachverständige auf allgemeine Ausführungen ohne konkreten Vorhabensbezug (OZ 174, S. 13). Im Ergebnis liefert der Privatsachverständige keine schlüssige Argumentation, sondern beschränkt sich auf bloße unfundierte Behauptungen. 1.
  21. Zu den Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt 1.7.
  22. Feststellungen Eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes ist auszuschließen. 1.7.
  23. Beweiswürdigung Die Fünftbeschwerdeführenden ziehen mit ihrer Stellungnahme vom 14.09.2022 (OZ 179) die Aktualität des bereits im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum Fachbereich Wasserbautechnik und Gewässerschutz vom 17.08.2015 von XXXX in Zweifel und begründen dies im Wesentlichen mit einer hinsichtlich des Grundwasserstandes geänderten Sachlage, die eine neuerliche Befundung und Evaluierung unbedingt erforderlich mache. Hierzu führen sie diverse Umstände an. Der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 beigezogene Amtssachverständige XXXX führte zu diesen Einwendungen aus, dass aus den Daten mehrerer Messstellen abgelesen werden könne, dass aus den Messständen der letzten Jahre keine neue oder besondere Situation ersichtlich sei. Aus grundwasserhydrologischer Sicht würden die in den letzten Jahren beobachteten Grundwasserspiegellagen keine Grundlagen für die Notwendigkeit einer Neubewertung des bisherigen Sachverhaltes bieten (OZ 190, S. 4). Die Fünftbeschwerdeführenden sind zur mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 nicht erschienen und haben gegen die schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen keine Einwendungen erhoben. Die Fünftbeschwerdeführenden ziehen mit ihrer Stellungnahme vom 14.09.2022 (OZ 179) die Aktualität des bereits im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum Fachbereich Wasserbautechnik und Gewässerschutz vom 17.08.2015 von römisch 40 in Zweifel und begründen dies im Wesentlichen mit einer hinsichtlich des Grundwasserstandes geänderten Sachlage, die eine neuerliche Befundung und Evaluierung unbedingt erforderlich mache. Hierzu führen sie diverse Umstände an. Der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 beigezogene Amtssachverständige römisch 40 führte zu diesen Einwendungen aus, dass aus den Daten mehrerer Messstellen abgelesen werden könne, dass aus den Messständen der letzten Jahre keine neue oder besondere Situation ersichtlich sei. Aus grundwasserhydrologischer Sicht würden die in den letzten Jahren beobachteten Grundwasserspiegellagen keine Grundlagen für die Notwendigkeit einer Neubewertung des bisherigen Sachverhaltes bieten (OZ 190, S. 4). Die Fünftbeschwerdeführenden sind zur mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 nicht erschienen und haben gegen die schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen keine Einwendungen erhoben.
  24. Rechtliche Beurteilung: 2.
  25. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 2.2. Zum Umfang der Parteienrechte Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen. Die Parteistellung von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Nachbarn und Nachbarinnen

§ 19Abs.

1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009).Die Parteistellung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Nachbarn und Nachbarinnen

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn und Nachbarinnen können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen. Die XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2007, BMLFUW-UW.1.4.2./0008-V/1/2007, der XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 12.06.2013, BMLFUW-UW.1.4.2./0022-V/1/2013 und der XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 16.03.2006, BMLFUW-UW.1.4.2./0097-V/1/2005 als Umweltorganisation

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisationen haben

§ 19Abs.

10 UVP-G 2000 Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Anerkannte Umweltorganisationen sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Die römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2007, BMLFUW-UW.1.4.2./0008-V/1/2007, der römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 12.06.2013, BMLFUW-UW.1.4.2./0022-V/1/2013 und der römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 16.03.2006, BMLFUW-UW.1.4.2./0097-V/1/2005 als Umweltorganisation

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisationen haben

Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Anerkannte Umweltorganisationen sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig. 2.

  1. Zum Umfang der Beschwerden und des darauf aufbauenden zulässigen Vorbringens Öffentliche Interessen können im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nur von Parteien geltend gemacht werden, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262,026). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und auch der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig. Dies hat seinen Grund in der Vermeidung von Verfahrensverschleppungen. 2.
  2. Wesentliche Rechtsgrundlagen Art. 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) lauten auszugsweise: „Artikel 4

(1)Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
(1)Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:
  1. a)vom Aussterben bedrohte Arten;
  2. b)gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;
  3. c)Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;
  4. d)andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, e

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