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{'item': 'W111 2264872-1'}

Obsah (9)§ 12§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW111 2264872-1 Spruch, W111 2264872-1/2EW111 2264872-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 12Geh

G:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde, vom 22.11.2022, GZ 2021-0.128.212, betreffend Besoldungsdienstalter

Paragraph 12, GehG: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.06.2020 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der belangten Behörde, unter anderem mit, dass sich sein Besoldungsdienstalter zum Tag des Dienstantrittes (01.03.2020) von 3.893 Tagen ergebe und

§ 12Abs. 3 Geh

G als einschlägige Vordienstzeiten 3.650 Tage, sohin zehn Jahre berücksichtigt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, eine begründete Stellungnahme abzugeben.1. Mit Schreiben vom 10.06.2020 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der belangten Behörde, unter anderem mit, dass sich sein Besoldungsdienstalter zum Tag des Dienstantrittes (01.03.2020) von 3.893 Tagen ergebe und

Paragraph 12, Absatz 3, GehG als einschlägige Vordienstzeiten 3.650 Tage, sohin zehn Jahre berücksichtigt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, eine begründete Stellungnahme abzugeben.

  1. Nach genehmigter Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer am 15.07.2020 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sich hinsichtlich der Beschränkung der Anrechnung auf 10 Jahre (3.650 Tage), Einwendungen ergeben würden. Er legte die Rechtslage sowie Entscheidungen zu § 12 Abs. 3 GehG umfangreich dar und führte dazu aus, dass die 10-Jahresgrenze vom Gesetzgeber explizit aufgrund deren Rechtswidrigkeit beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, sein Besoldungsdienstalter unter Anrechnung von 4.531 Tagen an Vordienstzeiten festzusetzen und dafür die nach § 12 Abs. 5 GehG vorgesehene Zustimmung einzuholen. Er äußerte zudem erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des in Geltung stehenden § 12 Abs. 2 Z 1 GehG und stellte den Eventualantrag, dass für den Fall, dass die Dienstbehörde die Vordienstzeiten zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter des Antragstellers mit insgesamt weniger als 4.531 Tagen festsetzen möchte, die Dienstbehörde die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 GehG sondern auf Grundlage des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG im Umfang von 4.017 Tagen vornehmen möge.
  2. Nach genehmigter Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer am 15.07.2020 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sich hinsichtlich der Beschränkung der Anrechnung auf 10 Jahre (3.650 Tage), Einwendungen ergeben würden. Er legte die Rechtslage sowie Entscheidungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG umfangreich dar und führte dazu aus, dass die 10-Jahresgrenze vom Gesetzgeber explizit aufgrund deren Rechtswidrigkeit beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, sein Besoldungsdienstalter unter Anrechnung von 4.531 Tagen an Vordienstzeiten festzusetzen und dafür die nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG vorgesehene Zustimmung einzuholen. Er äußerte zudem erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des in Geltung stehenden Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG und stellte den Eventualantrag, dass für den Fall, dass die Dienstbehörde die Vordienstzeiten zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter des Antragstellers mit insgesamt weniger als 4.531 Tagen festsetzen möchte, die Dienstbehörde die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht auf der Grundlage des Paragraph 12, Absatz 3, GehG sondern auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG im Umfang von 4.017 Tagen vornehmen möge.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 3.893 Tagen festgesetzt. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seitens der Dienstbehörde an das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (kurz: BMKÖS) das Ersuchen gestellt worden sei,

§ 12Abs. 5 Geh

G die Zustimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten, welche das Ausmaß von insgesamt zehn Jahren übersteigen, zu erteilen. Eine Anrechnung über das Höchstmaß von zehn Jahren hinaus, sei seitens des BMKÖS aber nicht erteilt worden, da nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiter ersetze oder einen erheblich höheren Arbeitserfolg erwarten lasse, als die bereits in den ersten zehn Jahren erwünschte Erfahrung. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 3.893 Tagen festgesetzt. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seitens der Dienstbehörde an das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (kurz: BMKÖS) das Ersuchen gestellt worden sei,

Paragraph 12, Absatz 5, GehG die Zustimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten, welche das Ausmaß von insgesamt zehn Jahren übersteigen, zu erteilen. Eine Anrechnung über das Höchstmaß von zehn Jahren hinaus, sei seitens des BMKÖS aber nicht erteilt worden, da nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiter ersetze oder einen erheblich höheren Arbeitserfolg erwarten lasse, als die bereits in den ersten zehn Jahren erwünschte Erfahrung.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass im Falle der Anwendung der im Zeitpunkt des Dienstantrittes gültigen Rechtslage, die Zustimmung im Sinne des § 12 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 58/2019 für die Anrechnung von mehr als 10 Jahren an Vordienstzeiten zu erteilen sei, da seine vormaligen Tätigkeiten essentiell für die aktuelle Tätigkeit als Richter gewesen seien. Bei Anwendung der gegenständlichen Rechtslage sei zu prüfen, ob die Vordienstzeiten bzw. Teile davon als gleichwertige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG idGF zu qualifizieren seien. Insbesondere das letzte Jahr bei der XXXX von 01.03.2019 bis 29.02.2020 sei als gleichwertige Vordienstzeit zu qualifizieren. Die Tätigkeiten seien zu 75% mit jenen als Richter zu Beginn des Dienstverhältnisses überschneidend. Der angefochtene Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass damit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.03.2020 im Ausmaß von zumindest 4.258 Tagen festgestellt werde und ausgesprochen werde, dass die sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen nach – bzw. auszuzahlen seien.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass im Falle der Anwendung der im Zeitpunkt des Dienstantrittes gültigen Rechtslage, die Zustimmung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, für die Anrechnung von mehr als 10 Jahren an Vordienstzeiten zu erteilen sei, da seine vormaligen Tätigkeiten essentiell für die aktuelle Tätigkeit als Richter gewesen seien. Bei Anwendung der gegenständlichen Rechtslage sei zu prüfen, ob die Vordienstzeiten bzw. Teile davon als gleichwertige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG idGF zu qualifizieren seien. Insbesondere das letzte Jahr bei der römisch 40 von 01.03.2019 bis 29.02.2020 sei als gleichwertige Vordienstzeit zu qualifizieren. Die Tätigkeiten seien zu 75% mit jenen als Richter zu Beginn des Dienstverhältnisses überschneidend. Der angefochtene Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass damit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.03.2020 im Ausmaß von zumindest 4.258 Tagen festgestellt werde und ausgesprochen werde, dass die sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen nach – bzw. auszuzahlen seien.
  3. Mit Schriftsatz vom 30.12.2022 (eingelangt am 02.01.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.03.2020 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt. Dem Beschwerdeführer wurden zehn Jahre (3650 Tage) an Vordienstzeiten angerechnet. Eine über dieses Ausmaß hinausgehende Anrechnung wurde aufgrund der fehlenden Zustimmung des BMKÖS, welche mit Schreiben vom 10.02.2021 begründete, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiter ersetze, versagt. Aus dem gegenständlichen Bescheid ist nicht abzuleiten, ob die vorgebrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1a lit. c GehG idgF zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat keine dahingehenden Ermittlungen angestellt. Aus dem gegenständlichen Bescheid ist nicht abzuleiten, ob die vorgebrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als gleichwertige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG idgF zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat keine dahingehenden Ermittlungen angestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Insbesondere aus dem gegenständlichen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde eine Anrechnung der Vordienstzeiten aufgrund des Schreibens des BMKÖS versagt hat, jedoch keine Ermittlungen zu der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers angestellt hat. Zur offenen Frage der Gleichwertigkeit der Tätigkeit ist anzumerken, dass der Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthält und die Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuvor innegehabten und seinem neuen Arbeitsplatz weder festgestellt noch in Bezug zueinander gebracht wurden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Vw

GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.

  1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung: 3.1.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 206/2022, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.
  3. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt. Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
  7. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
  8. b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  9. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Inkrafttreten § 175.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft. Paragraph 175,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2)
(101)[…]
(102)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
(2)
(101)[…] ,
(102)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
  1. […]
  2. § 12 Abs. 3 und der Entfall des § 12 Abs. 5 letzter Satz mit
  3. Jänner 2021; § 12 Abs. 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden,
  4. Paragraph 12, Absatz 3 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz mit
  5. Jänner 2021; Paragraph 12, Absatz 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden,
  6. […]
  7. § 12 Abs. 2 Z 1a, § 13e Abs. 10 Z 2, § 23b Abs. 1 Z 1, § 23c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 57 Abs. 9, § 59b Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 113j samt Überschrift, § 169f Abs. 8, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall von § 169h Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  8. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 13 e, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 9,, Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17,, Paragraph 113 j, samt Überschrift, Paragraph 169 f, Absatz 8,, Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 169 h, Absatz eins und 4 sowie der Entfall von Paragraph 169 h, Absatz 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(103)
(105)[…]“ 3.1.
  1. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). 3.1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. (Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182], VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). 3.1.
  3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 12.10.2021, Ra 2020/14/0229; VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/01/0027). Somit ist in Verwaltungssachen in Ermangelung einer ausdrücklichen oder erschließbaren anderen Regelung stets das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Mangels einer einschlägigen Übergangsbestimmung oder anderen Regelung, ist im Sinne der obig wiedergegebenen grundsätzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere der Judikatur, diese auf den vorliegenden Fall zu übertragen, sodass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956 (GehG 1956) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuellen Fassung, BGBl. I Nummer 206/2022 anzuwenden sind.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 12.10.2021, Ra 2020/14/0229; VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/01/0027). Somit ist in Verwaltungssachen in Ermangelung einer ausdrücklichen oder erschließbaren anderen Regelung stets das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  5. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Mangels einer einschlägigen Übergangsbestimmung oder anderen Regelung, ist im Sinne der obig wiedergegebenen grundsätzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere der Judikatur, diese auf den vorliegenden Fall zu übertragen, sodass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, (GehG 1956) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuellen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nummer 206 aus 2022, anzuwenden sind. Die Dienstrechts-Novelle 2020 wurde am 23.12.2020 kundgemacht. Laut der oben angeführten Inkrafttretens-Bestimmung des § 175 Abs.102 Z 8 GehG ist der § 12 Abs. 2 Z 1a GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Der oben angeführte § 12 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020 ist demnach am 01.01.2021 in Kraft getreten und haben sich die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen auch durch die später erlassenen Bundesgesetzblätter nicht geändert. Die Dienstrechts-Novelle 2020 wurde am 23.12.2020 kundgemacht. Laut der oben angeführten Inkrafttretens-Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 102, Ziffer 8, GehG ist der Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Der oben angeführte Paragraph 12, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ist demnach am 01.01.2021 in Kraft getreten und haben sich die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen auch durch die später erlassenen Bundesgesetzblätter nicht geändert. Da mit der Dienstrechts-Novelle 2020 im § 12 Abs. 2 Z 1a GehG der Begriff der Gleichwertigkeit eingeführt wurde, welcher eine volle Anrechnung der zurückgelegten Vordienstzeiten ermöglichen soll, hätte gegenständlich im Hinblick auf lit. c des § 12 Abs. 2 Z 1a. GehG geprüft werden müssen, ob die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer betraut ist. Das Rundschreiben des BMKÖS zur Dienstrechts-Novelle 2020 (GZ 2021-0.021.286) führt zum neuen Anrechnungstatbestand der „gleichwertigen Berufstätigkeit“ aus, dass für eine Anrechnung eine Feinprüfung anhand des in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses überwiegend ausgeübten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist. Der Prüfung ist die offizielle Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde zu legen und anhand der dort aufgelisteten Tätigkeiten zu beurteilen, ob bzw. inwieweit diese jeweils auch bei der Vortätigkeit ausgeübt wurden (…). Wenn in einer Gesamtschau die Vortätigkeit und die Arbeitsplatzbeschreibung zu mindestens 75% übereinstimmen, ist die Vortätigkeit als gleichwertig zu betrachten.Da mit der Dienstrechts-Novelle 2020 im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG der Begriff der Gleichwertigkeit eingeführt wurde, welcher eine volle Anrechnung der zurückgelegten Vordienstzeiten ermöglichen soll, hätte gegenständlich im Hinblick auf Litera c, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG geprüft werden müssen, ob die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer betraut ist. Das Rundschreiben des BMKÖS zur Dienstrechts-Novelle 2020 (GZ 2021-0.021.286) führt zum neuen Anrechnungstatbestand der „gleichwertigen Berufstätigkeit“ aus, dass für eine Anrechnung eine Feinprüfung anhand des in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses überwiegend ausgeübten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist. Der Prüfung ist die offizielle Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde zu legen und anhand der dort aufgelisteten Tätigkeiten zu beurteilen, ob bzw. inwieweit diese jeweils auch bei der Vortätigkeit ausgeübt wurden (…). Wenn in einer Gesamtschau die Vortätigkeit und die Arbeitsplatzbeschreibung zu mindestens 75% übereinstimmen, ist die Vortätigkeit als gleichwertig zu betrachten. Die belangte Behörde begründet die Versagung der Anrechnung von Vordienstzeiten jedoch damit, dass die erforderliche Zustimmung des BMKÖS, welche

§ 12Abs. 5 Geh

G, idF BGBl. I Nr. 58/2019, erforderlich sei, nicht erteilt worden sei. Dabei wendet die belangte Behörde die im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Beschwerdeführers (01.03.2020) geltende Rechtslage an. Diese sah die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vor, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt. Da eine solche Zustimmung mit der Begründung, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiterhin ersetze oder einen erheblich höheren Arbeitserfolg erwarten lasse als die bereits in den ersten zehn Jahren erworbene Erfahrung, vom BMKÖS versagt wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten über dieses Höchstmaß hinaus, mit dem angefochtenen Bescheid, nicht zugesprochen. Die belangte Behörde begründet die Versagung der Anrechnung von Vordienstzeiten jedoch damit, dass die erforderliche Zustimmung des BMKÖS, welche

Paragraph 12, Absatz 5, GehG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, erforderlich sei, nicht erteilt worden sei. Dabei wendet die belangte Behörde die im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Beschwerdeführers (01.03.2020) geltende Rechtslage an. Diese sah die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vor, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt. Da eine solche Zustimmung mit der Begründung, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiterhin ersetze oder einen erheblich höheren Arbeitserfolg erwarten lasse als die bereits in den ersten zehn Jahren erworbene Erfahrung, vom BMKÖS versagt wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten über dieses Höchstmaß hinaus, mit dem angefochtenen Bescheid, nicht zugesprochen. Richtigerweise hätte dem angefochtenen Bescheid, wie oben ausgeführt, jedoch die derzeit gültige Rechtslage zugrunde gelegt werden müssen. Mit der Dienstrechts-Novelle 2020 ist die vorgesehene Zustimmung des BMKÖS im Abs. 5 des § 12 GehG entfallen und wurde der Abs. 3 dahingehend abgeändert, dass eine nützliche Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar ist und im Abs. 2 Z 1a GehG eine Anrechnung von gleichwertigen Vordienstzeiten eingeführt. Eine Zustimmung des BMKÖS ist bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Anrechnung von Vordienstzeiten demnach nicht mehr vorgesehen und hätte gegenständlich auch nicht geprüft werden müssen.Richtigerweise hätte dem angefochtenen Bescheid, wie oben ausgeführt, jedoch die derzeit gültige Rechtslage zugrunde gelegt werden müssen. Mit der Dienstrechts-Novelle 2020 ist die vorgesehene Zustimmung des BMKÖS im Absatz 5, des Paragraph 12, GehG entfallen und wurde der Absatz 3, dahingehend abgeändert, dass eine nützliche Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar ist und im Absatz 2, Ziffer eins a, GehG eine Anrechnung von gleichwertigen Vordienstzeiten eingeführt. Eine Zustimmung des BMKÖS ist bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Anrechnung von Vordienstzeiten demnach nicht mehr vorgesehen und hätte gegenständlich auch nicht geprüft werden müssen. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, Ermittlungsschritte durchzuführen, um beurteilen zu können, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG idgF zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte diesen Aspekt auch in seiner Beschwerde aus, worauf folglich aber weder in einer allfälligen Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage eingegangen, noch von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, Ermittlungsschritte durchzuführen, um beurteilen zu können, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG idgF zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte diesen Aspekt auch in seiner Beschwerde aus, worauf folglich aber weder in einer allfälligen Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage eingegangen, noch von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde. Damit hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Da das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte (es wird davon ausgegangen, dass dahingehende Ermittlungen nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen), darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen (siehe Ausführungen zu Punkt 3.1.2.). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den vormaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung zum Richter zu treffen haben. Aufgrund dessen ist sodann zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die Vordienstzeiten bzw. Teile davon als gleichwertige Vordienstzeiten – iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG idgF – zu qualifizieren sind.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den vormaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung zum Richter zu treffen haben. Aufgrund dessen ist sodann zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die Vordienstzeiten bzw. Teile davon als gleichwertige Vordienstzeiten – iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG idgF – zu qualifizieren sind. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, die Aspekte aus der Justizverwaltung betreffen, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, die Aspekte aus der Justizverwaltung betreffen, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Kriterien, nach denen eine Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zulässig ist, s VwSlg. 18.886 A/2014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Kriterien, nach denen eine Aufhebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig ist, s VwSlg. 18.886 A/2014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W111.2264872.1.00

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