RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW112 2266399-1 Spruch, W112 2266399-1/27E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ALGERIEN, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextWesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.01.2023 durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.01.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.01.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, und dem Beschwerdeführer Kostenersatz iHd Eingabengebühr zusprechen. Das Bundesamt legte am 01.02.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verfällen. Am 06.02.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin, das Bundesamt und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 06.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er verschleiert seine Identität und macht divergierende Angaben zu Alter, Staatsangehörigkeit und seinen Familienangehörigen. Er macht divergierende Angaben zu seinen Dokumenten, diese sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente bzw. deren Kopien vor, obwohl ihm dies möglich wäre. Er stellte am 03.07.2020 einen Asylantrag in GRIECHENLAND, der abgewiesen wurde. Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste nach Österreich weiter. Im Übrigen können die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bis zur Asylantragstellung in Österreich am 17.11.2021 nicht festgestellt werden. In Österreich stellte er den Antrag unzutreffend als minderjähriger LIBYER. Er entzog sich nach einem Monat dem Verfahren, das am 22.12.2021 eingestellt wurde, fast drei Wochen später kam er wieder in die Betreuungsstelle. Der Ladung zur Altersfeststellung für den 11.01.2022 kam er nicht nach. Am 31.01.2022 wurde das Verfahren erneut wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Am 04.02.2022 kam der Beschwerdeführer zum Parteienverkehr und kam der Ladung für den 08.02.2022 zum Handwurzelröntgen nach, am 16.02.2022 wurde das Verfahren erneut wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Am 17.02.2022 wurde er festgenommen und für den 01.03.2022 zur Altersfeststellung geladen, kamen aber der Ladung nach der Entlassung nicht nach, das Bundesamt stellte das Verfahren am 01.03.2022 erneut ein. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers von 01.03.2022 bis 21.09.2022 ist unbekannt. Am 21.09.2022 kam der Beschwerdeführer wieder in die Betreuungsstelle OST, am 27.09.2022 wurde das Verfahren jedoch erneut wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt. Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Suchtmittelkontrolle festgenommen und aus dem Stande der Festnahme im Asylverfahren einvernommen. Nach der Einvernahme war der Beschwerdeführer bis zur Festnahme am 13.01.2023 unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid vom 25.10.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 16.11.2022, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.Mit Bescheid vom 25.10.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 16.11.2022, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer kam am 13.01.2023 ins Bundesamt in WIEN und wurde dabei auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er bis dato angehalten wird.Der Beschwerdeführer kam am 13.01.2023 ins Bundesamt in WIEN und wurde dabei auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert, wo er bis dato angehalten wird. Der Beschwerdeführer hatte sich während seines unbekannten Aufenthalts zumindest überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten, wie auf Grund seiner 13 Beamtshandlungen nach dem EKIS feststeht. Dem Bundesamt hatte er hingegen seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt, die Einvernahme erfolgte aus dem Stand der Festnahme, auf freiem Fuß kam er nur einer Ladung zum Handwurzelröntgen nach. Auf Grund der ihm bei der Erstbefragung auf Arabisch ausgefolgten Informationsblätter war der Beschwerdeführer über seine Mitwirkungspflichten und die Meldeverpflichtung in Kenntnis. Daraus, dass er insg. 13 Mal polizeilich beamtshandelt wurde, folgt weder, dass das Bundesamt den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kannte, noch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, die Behörden würden seinen Aufenthaltsort kennen, dies umsomehr, als der Beschwerdeführer auch wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden (ID) beamtshandelt wurde. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er nahm auf freiem Fuß regelmäßig THC und fordert in der Schubhaft regelmäßig LYRICA und RIVOLTRIL, die ihm in Schubhaft mangels Indikation und wegen ihres Suchtpotentials nicht verschrieben werden. Der Beschwerdeführer war erkältet und hatte Schlafprobleme, jetzt hat er Magenschmerzen. Er ist aktuell nicht suizidal. Er wird regelmäßig psychologisch betreut und medikamentös behandelt. Er ist haftfähig und die Schubhaft ist ihm auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes zumutbar. Der Beschwerdeführer füllte in der Einvernahme am 13.01.2023 die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus, legte aber bis dato keine Dokumente oder Dokumentenkopien vor, obwohl ihm das möglich wäre. Er wurde am 27.01.2023 der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt, die seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigte. Seine Daten werden in ALGERIEN überprüft. Es ist mit hinreichender Sicherheit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Diese Verfahrensdauer würde sich verkürzen, wenn der Beschwerdeführer Dokumente oder zumindest Dokumentenkopien vorlegen würde. Es ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß an einer der Behörde bekannten Adresse Wohnung nehmen und für die Behörde greifbar sein würde. Er ist nicht ausreisewillig und würde sich auf freiem Fuß der Ausreise nach ALGERIEN entziehen und in einen anderen Mitgliedsstaat der EU weiterreisen. Der Beschwerdeführer hat weder Wohnung noch legale Arbeit noch Familie in Österreich. Er verschleiert sein soziales Umfeld in Österreich. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem Verwaltungsakt, den Schriftsätzen des hg. Verfahrens, den amtsärztlichen Unterlagen, der Anfragebeantwortung der Direktion Dublin und internationale Beziehungen / Referat Rückkehrvorbereitung – Heimreisezertifikate des Bundesamtes sowie der hg. mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder gemäß § 76 Abs. 1 FPG, wie auf Grund des Handwurzelröntgens feststeht und vom Beschwerdeführer nunmehr eingeräumt wird.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG, wie auf Grund des Handwurzelröntgens feststeht und vom Beschwerdeführer nunmehr eingeräumt wird. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 25.10.2022 besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 25.10.2022 besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Asylverfahren entzog. Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er in Österreich weder familiäre Beziehungen, noch eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz hat, sohin keine sozialen Bindungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er nicht untertauchen würde; er verfügt vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Asylverfahren entzog. Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er in Österreich weder familiäre Beziehungen, noch eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz hat, sohin keine sozialen Bindungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er nicht untertauchen würde; er verfügt vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde. Die Behörde führte das Verfahren effizient, der Beschwerdeführer wurde binnen zwei Wochen der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer bringt keine Dokumente, auch keine Dokumentenkopien in Vorlage und nimmt damit eine längere Schubhaftdauer durch die notwendige Identifizierung in Kauf. Mit der Durchführung der Abschiebung ist auf Grund der Kooperation der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, die Anhaltung des Beschwerdeführers und deren Dauer sind auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2023 und die Anhaltung in Schubhaft bis 06.02.2023 ist daher abzuweisen. Betreffend die Fortsetzung der Schubhaft ist auch das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die Abschiebung behindert, wie er die Abschiebung durch GRIECHENLAND nach Abweisung seines Asylantrages dort durch Weiterreise nach Österreich verhinderte. Er versuchte die Abschiebung auch durch die divergierenden Angaben zu seiner Identität und Nichtvorlage von Dokumenten zu vereiteln.Betreffend die Fortsetzung der Schubhaft ist auch das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die Abschiebung behindert, wie er die Abschiebung durch GRIECHENLAND nach Abweisung seines Asylantrages dort durch Weiterreise nach Österreich verhinderte. Er versuchte die Abschiebung auch durch die divergierenden Angaben zu seiner Identität und Nichtvorlage von Dokumenten zu vereiteln. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Kostenabsprüche gründen auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenabsprüche gründen auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung. Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet.
- Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2266399.1.00