RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW112 2266854-1 Spruch, W112 2266854-1/20EW112 2266854-2/21EW112 2266854-1/20E, W112 2266854-2/21E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER,
- gegen die Festnahme am 07.02.2023 und Anhaltung bis 08.02.2023 und
- gegen die am 08.02.2023 verhängte Schubhaft sowie die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER,
- gegen die Festnahme am 07.02.2023 und Anhaltung bis 08.02.2023 und
- gegen die am 08.02.2023 verhängte Schubhaft sowie die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die am 08.02.2023 verhängte Schubhaft sowie darauffolgende Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die am 08.02.2023 verhängte Schubhaft sowie darauffolgende Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 07.02.2023 um 15:35 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.02.2023, 15:35 Uhr, bis 08.02.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 07.02.2023 um 15:35 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.02.2023, 15:35 Uhr, bis 08.02.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextWesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsätzen vom 09.02.2023 gegen die Festnahme am 07.02.2023 und Anhaltung bis 08.02.2023 und gegen die am 08.02.2023 verhängte Schubhaft sowie die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz des Aufwandes für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung und dass das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft bis 09.02.2023 und die verhängte Schubhaft sowie die darauffolgende Anhaltung als rechtswidrig erkennen und feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist. Das Bundesamt legte am 10.02.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge keine mündliche Verhandlung durchführen, die Beschwerde als unbegründet abweisen, die Festnahme vom 07.02.2023 für rechtmäßig zu erklären, den Antrag der Rechtsvertretung auf Kostenersatz abweisen, die Anhaltung und die Schubhaft für rechtmäßig erklären und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verfällen. Am 15.02.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, das Bundesamt und ein Dolmetscher für die Sprache USBEKISCH teilnahmen. Mit mündlich verkündetem Beschluss verband das Bundesveraltungsgericht die Beschwerden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Verkündung.Am 15.02.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, das Bundesamt und ein Dolmetscher für die Sprache USBEKISCH teilnahmen. Mit mündlich verkündetem Beschluss verband das Bundesveraltungsgericht die Beschwerden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Verkündung. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von USBEKISTAN und volljährig. Seine Identität steht auf Grund des vom Bundesamt sichergestellten, bis 2026 gültigen USBEKISCHEN Reisepasses fest. Er spricht russisch, usbekisch und tadschikisch. Er kann russisch auch schreiben und lesen. Er reiste mit dem am 21.01.2017 von der Botschaft LITAUENS in USBEKISTAN zum Besuch von Freunden und Verwandten ausgestellten Schengenvisum, das von 05.02.2017 bis 05.03.2017 galt, in die Europäische Union ein, nicht um entsprechend seinem Antrag Freunde und Verwandte in LITAUEN zu besuchen, er hat dort keine Freunde und Verwandten, sondern um in der Europäischen Union zu arbeiten. Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2017 in POLEN einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels. Einen Asylantrag stellte er nicht. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz nach der Antragstellung im FEBRUAR 2017 während des Verfahrens in POLEN nach Österreich weiter, wo er am 01.12.2017 einen Asylantrag stellte. Bis dahin war er unangemeldet und nach Ablauf seines Visums unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verzichtete am 11.12.2017 abgesehen von der Krankenversicherung auf die Gewährung der Grundversorgung und wohnte unangemeldet in der XXXX , gemeldet war er dort von 07.12.2017 bis 25.07.
- Er bestritt den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2017 in POLEN einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels. Einen Asylantrag stellte er nicht. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz nach der Antragstellung im FEBRUAR 2017 während des Verfahrens in POLEN nach Österreich weiter, wo er am 01.12.2017 einen Asylantrag stellte. Bis dahin war er unangemeldet und nach Ablauf seines Visums unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verzichtete am 11.12.2017 abgesehen von der Krankenversicherung auf die Gewährung der Grundversorgung und wohnte unangemeldet in der römisch 40 , gemeldet war er dort von 07.12.2017 bis 25.07.
- Er bestritt den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Nach Durchführung der Erstbefragung, den Dublin-Konsultationen und der Einvernahme des Beschwerdeführers im zugelassenen Verfahren wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.02.2019 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt, weil er unbekannten Aufenthalts war: Die Wohnung, an der der Beschwerdeführer gemeldet war, wurde ausweislich einer polizeilichen Hauserhebung im März 2019 umgebaut und laut dem Mieter war der Vormieter ca. einen Monat davor, sohin unmittelbar nach der Einvernahme durch das Bundesamt, ausgezogen. Der Beschwerdeführer kam im Abmeldeverfahren vor der MA 62 der ersten Ladung aber nicht der Aufforderung zur Ummeldung nach, auf das Anschreiben vom 02.05.2019 und 05.06.2019 reagierte er nicht mehr und wurde behördlich abgemeldet. Am 30.07.2019 meldete der Beschwerdeführer in der XXXX einen Wohnsitz. Eine Festnahme an dieser Adresse scheiterte am 04.11.2019 bei mehreren Versuchen, die Charterabschiebung wurde storniert.Der Beschwerdeführer kam im Abmeldeverfahren vor der MA 62 der ersten Ladung aber nicht der Aufforderung zur Ummeldung nach, auf das Anschreiben vom 02.05.2019 und 05.06.2019 reagierte er nicht mehr und wurde behördlich abgemeldet. Am 30.07.2019 meldete der Beschwerdeführer in der römisch 40 einen Wohnsitz. Eine Festnahme an dieser Adresse scheiterte am 04.11.2019 bei mehreren Versuchen, die Charterabschiebung wurde storniert. Am 11.12.2019 begründete der Beschwerdeführer eine neue Meldeadresse an der XXXX . Während der Hochzeit der COVID-Pandemie pausierten die Abschiebeversuche betreffend den Beschwerdeführer. Die Verfahrensanordnung betreffend die verpflichtende Rückkehrberatung konnte ihm an dieser Adresse am 17.09.2021 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach, ist aber nicht rückkehrwillig. Er hat seit Abweisung seines Asylantrages die Europäische Union nicht verlassen.Am 11.12.2019 begründete der Beschwerdeführer eine neue Meldeadresse an der römisch 40 . Während der Hochzeit der COVID-Pandemie pausierten die Abschiebeversuche betreffend den Beschwerdeführer. Die Verfahrensanordnung betreffend die verpflichtende Rückkehrberatung konnte ihm an dieser Adresse am 17.09.2021 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach, ist aber nicht rückkehrwillig. Er hat seit Abweisung seines Asylantrages die Europäische Union nicht verlassen. Mit Aktenvermerk vom 18.10.2021 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung. Es erließ am 28.10.2021 Festnahme-, Durchsuchungs- und Abschiebeauftrag. Die Festnahmeversuche durch die LPD konnte trotz mehrerer Nachschauen nicht vollzogen werden, die Tür wurde nie geöffnet, obwohl der Beschwerdeführer noch an dieser Adresse wohnte. Das Bundesamt stornierte die für 05.11.2021 organisierte Abschiebung. Mit Aktenvermerk vom 25.11.2021 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung. Es erließ am 06.12.2021 Festnahme-, Durchsuchungs- und Abschiebeauftrag. Auf Grund einer Flugänderung erließ es am 13.12.2021 neue Festnahme-, Durchsuchungs- und Abschiebeaufträge. Die Festnahmeversuche der LPD scheiterten trotz mehrerer Nachschauen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, die Hinterlegung eines Schriftstückes blieb unverändert liegen und der Beschwerdeführer war laut dem Unterkunftgeber nicht mehr an der Adresse aufhältig. Eine weitere Erhebung an dieser Adresse war nicht zielführend, der Beschwerdeführer war für die Behörde untergetaucht und nicht mehr auffindbar, faktisch aber nur von XXXX unangemeldet auf XXXX verzogen und bekam die polizeiliche Suche nach ihm mit, blieb aber im Verborgenen, um nicht abgeschoben zu werden. Das Bundesamt stornierte die für 01.01.2022 organisierte Abschiebung und leitete am 11.01.2022 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ein, die mit 02.05.2022 vollzogen wurde. Seither hat der Beschwerdeführer keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.Mit Aktenvermerk vom 25.11.2021 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung. Es erließ am 06.12.2021 Festnahme-, Durchsuchungs- und Abschiebeauftrag. Auf Grund einer Flugänderung erließ es am 13.12.2021 neue Festnahme-, Durchsuchungs- und Abschiebeaufträge. Die Festnahmeversuche der LPD scheiterten trotz mehrerer Nachschauen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, die Hinterlegung eines Schriftstückes blieb unverändert liegen und der Beschwerdeführer war laut dem Unterkunftgeber nicht mehr an der Adresse aufhältig. Eine weitere Erhebung an dieser Adresse war nicht zielführend, der Beschwerdeführer war für die Behörde untergetaucht und nicht mehr auffindbar, faktisch aber nur von römisch 40 unangemeldet auf römisch 40 verzogen und bekam die polizeiliche Suche nach ihm mit, blieb aber im Verborgenen, um nicht abgeschoben zu werden. Das Bundesamt stornierte die für 01.01.2022 organisierte Abschiebung und leitete am 11.01.2022 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ein, die mit 02.05.2022 vollzogen wurde. Seither hat der Beschwerdeführer keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Bei einer Verkehrskontrolle am 07.02.2023 am XXXX wurde der Beschwerdeführer kontrolliert. Seine Identität wurde durch Anfrage festgestellt und der von ihm angegebene Wohnsitz in der XXXX überprüft. Es stimmt nicht, dass er sich dort in Ermangelung von Dokumenten nicht anmelden konnte, weil bei der Festnahme die Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren sichergestellt wurde, mit der er sich bisher angemeldet hatte. Vielmehr wollte sich der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörde und der Abschiebung entziehen.Bei einer Verkehrskontrolle am 07.02.2023 am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer kontrolliert. Seine Identität wurde durch Anfrage festgestellt und der von ihm angegebene Wohnsitz in der römisch 40 überprüft. Es stimmt nicht, dass er sich dort in Ermangelung von Dokumenten nicht anmelden konnte, weil bei der Festnahme die Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren sichergestellt wurde, mit der er sich bisher angemeldet hatte. Vielmehr wollte sich der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörde und der Abschiebung entziehen. Im Falle der Entlassung aus der Festnahme wäre der Beschwerdeführer untergetaucht und hätte seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Die Gattin des Beschwerdeführers lebt unangemeldet und rechtswidrig in Österreich, allerdings auch nicht mehr an der Adresse XXXX , vielmehr ist sie aktuell innerhalb Österreichs vor dem Bundesamt „auf der Flucht“, um nicht abgeschoben zu werden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wieder an der Adresse XXXX Wohnsitz nehmen würde. Seine Gattin stellte auch keinen Asylantrag, um nicht abgeschoben werden zu können. Die Kinder des Beschwerdeführers leben in USBEKISTAN. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Österreich, das ihm bisher die Unterkunftnahme an der Behörde nicht bekannten Adressen und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichte. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal wegen Verstößen gegen das MeldeG zu Geldstrafen verfällt und wg unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Er ist unbescholten.Die Gattin des Beschwerdeführers lebt unangemeldet und rechtswidrig in Österreich, allerdings auch nicht mehr an der Adresse römisch 40 , vielmehr ist sie aktuell innerhalb Österreichs vor dem Bundesamt „auf der Flucht“, um nicht abgeschoben zu werden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wieder an der Adresse römisch 40 Wohnsitz nehmen würde. Seine Gattin stellte auch keinen Asylantrag, um nicht abgeschoben werden zu können. Die Kinder des Beschwerdeführers leben in USBEKISTAN. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Österreich, das ihm bisher die Unterkunftnahme an der Behörde nicht bekannten Adressen und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichte. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal wegen Verstößen gegen das MeldeG zu Geldstrafen verfällt und wg unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Er ist unbescholten. Die Organe der LPD WIEN nahmen ihn am 07.02.2023 um 15:35 Uhr am XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 07.02.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen fest. Ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache RUSSISCH ausgefolgt, einer Sprache, der er mächtig ist. Das bestätigte er im Anhalteprotokoll II durch seine Unterschrift. Er hat es auch angenommen. Er wurde nach der Wohnsitzerhebung ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er um 18:11 Uhr ankam. Das Bundesamt beauftragte die Flugbuchung für ihn noch am 07.02.2023 um 21:29 Uhr. Am 08.02.2023 wurde er ab 12:10 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden auch die Gründe für die Festnahme erörtert. In der Einvernahme am 08.02.2023 wurde ihm um 12:17 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.02.2023 ausgefolgt.Die Organe der LPD WIEN nahmen ihn am 07.02.2023 um 15:35 Uhr am römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 07.02.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen fest. Ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache RUSSISCH ausgefolgt, einer Sprache, der er mächtig ist. Das bestätigte er im Anhalteprotokoll römisch zwei durch seine Unterschrift. Er hat es auch angenommen. Er wurde nach der Wohnsitzerhebung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert, wo er um 18:11 Uhr ankam. Das Bundesamt beauftragte die Flugbuchung für ihn noch am 07.02.2023 um 21:29 Uhr. Am 08.02.2023 wurde er ab 12:10 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden auch die Gründe für die Festnahme erörtert. In der Einvernahme am 08.02.2023 wurde ihm um 12:17 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.02.2023 ausgefolgt. Mit Mandatsbescheid vom 10.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.02.2023, 15: 00 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Mit Mandatsbescheid vom 10.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.02.2023, 15: 00 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Laut Polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 08.02.2023 war er haftfähig bei regelmäßigen ärztlichen Blutdruckkontrollen. Dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 10.02.2023 zufolge wurde beim Beschwerdeführer Bluthochdruck diagnostiziert und er befindet sich in regelmäßiger Behandlung und der Blutdruck wird täglich kontrolliert. Er ist haft- und transportfähig. Einer Abschiebung per Flugzeug steht zum jetzigen Zeitpunkt nichts entgegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den Verwaltungsakten, den Schriftsätzen des hg. Verfahrens, den amtsärztlichen Unterlagen sowie der hg. mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde -2 gegen den Schubhaftbescheid am 09.02.2023 gab es noch keinen Schubhaftbescheid, dieser datiert vom 10.02.2023 und wurde dem Beschwerdeführer erst an diesem Tag zugestellt. Die Beschwerde ist sohin mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen. Eine Beschwerdeerhebung auf Vorrat ist unzulässig. Infolge Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde ist kein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.Infolge Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde ist kein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 07.02.2023 und Anhaltung bis 08.02.2023 ist zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in WIEN festgenommen auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Festnahme das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, er versteht hinreichend russisch. Er war daher von den Gründen der Festnahme in Kenntnis.Die Beschwerde gegen die Festnahme am 07.02.2023 und Anhaltung bis 08.02.2023 ist zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in WIEN festgenommen auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Festnahme das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, er versteht hinreichend russisch. Er war daher von den Gründen der Festnahme in Kenntnis. Die Erlassung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG war rechtmäßig: Der Beschwerdeführer war Fremder, gegen ihn lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Diese war weiterhin aufrecht, Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich, er hat seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die Europäische Union nicht verlassen. Er war rechtswidrig aufhältig und untergetaucht im Bundesgebiet. Auf Grund der mehrfachen fehlgeschlagenen Abschiebeversuche durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen.Die Erlassung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG war rechtmäßig: Der Beschwerdeführer war Fremder, gegen ihn lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Diese war weiterhin aufrecht, Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich, er hat seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die Europäische Union nicht verlassen. Er war rechtswidrig aufhältig und untergetaucht im Bundesgebiet. Auf Grund der mehrfachen fehlgeschlagenen Abschiebeversuche durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen. Die Anhaltung war bis zu 72 Stunden zulässig. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war verhältnismäßig, da am 07.02.2023 noch eine Wohnsitzerhebung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer erst nach 18:00 Uhr, sohin in den Nachtstunden ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde. Das Bundesamt buchte noch am selben Tag den Flug für die Abschiebung. Am 08.02.2023 wurde der Beschwerdeführer polizeiamtsärztlich untersucht und unter Beiziehung einer Dolmetscherin um 12:15 Uhr einvernommen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt dafür auch den Akt beischaffen musste, begegnet die Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers erst am 08.02.2023, sohin erst am nächsten Tag zu Mittag, wobei ihm bereits der Tag der Abschiebung mitgeteilt wurde, keinen Bedenken.Die Anhaltung war bis zu 72 Stunden zulässig. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war verhältnismäßig, da am 07.02.2023 noch eine Wohnsitzerhebung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer erst nach 18:00 Uhr, sohin in den Nachtstunden ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde. Das Bundesamt buchte noch am selben Tag den Flug für die Abschiebung. Am 08.02.2023 wurde der Beschwerdeführer polizeiamtsärztlich untersucht und unter Beiziehung einer Dolmetscherin um 12:15 Uhr einvernommen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt dafür auch den Akt beischaffen musste, begegnet die Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers erst am 08.02.2023, sohin erst am nächsten Tag zu Mittag, wobei ihm bereits der Tag der Abschiebung mitgeteilt wurde, keinen Bedenken. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes – Bluthochdruck – verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer bedarf regelmäßiger Blutdruckkontrollen, er ist haftfähig. In der Schubhaft wird sein Bluthochdruck medikamentös behandelt. Festnahme und Anhaltung einerseits und Schubhaftbescheid und darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft andererseits sind getrennte Verwaltungsakte. Auf Grund der Beschwerdezurückweisung und Beschwerdeabweisung ist der Beschwerdeführer jedoch betreffend beide Verwaltungsakte unterlegene Partei und hat dem Bundesamt Kostenersatz zu leisten. Da die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, nur eine Stellungnahme erstattet wurde und der in den beiden Verfahren vorgelegte Akt ident ist, fiel der Vorlag-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur einfach an und ist daher nur in diesem Umfang zuzusprechen. Darüber hinausgehend wurde auch kein Antrag gestellt. Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet.
- Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2266854.1.00