GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD XXXX zur PI XXXX (in der Folge PI I) im Bereich der LPD XXXX versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes bereits in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, welche zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD XXXX mit Bescheid vom 23.07.2021
1 BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD römisch 40 zur PI römisch 40 (in der Folge PI römisch eins) im Bereich der LPD römisch 40 versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes bereits in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, welche zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD römisch 40 mit Bescheid vom 23.07.2021
Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. 2. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 25.06.2021, 13 Hv 54/21s wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, sie hat (anonymisiert): „… am 27.12.2020 in U eine fremde bewegliche Sache, deren Wert EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigt, einem anderen durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Haus ihrer Schwiegereltern I und F den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel an sich nahm, mit diesem den Tresor öffnete und daraus das Bargeld im Wert von EUR 173.600,00 und eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der E und des S wegnahm.„… am 27.12.2020 in U eine fremde bewegliche Sache, deren Wert EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigt, einem anderen durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Haus ihrer Schwiegereltern römisch eins und F den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel an sich nahm, mit diesem den Tresor öffnete und daraus das Bargeld im Wert von EUR 173.600,00 und eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der E und des S wegnahm. (Die Beschwerdeführerin) hat hierdurch das Vergehen des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB begangen und wird hierfür nach § 129 Abs. 1 StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.(Die Beschwerdeführerin) hat hierdurch das Vergehen des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen und wird hierfür nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.
PO ist die Angeklagte weiters schuldig, den Privatbeteiligten S, geb. am XX.XX.XXXX in B und E, geb. am XX.XX.XXXX in B jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist die Angeklagte weiters schuldig, den Privatbeteiligten S, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in B und E, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in B jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“ Mildernd wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Bereitschaft zur vollständigen Schadensgutmachung gewertet, erschwerend dagegen die hohe Schadensumme und der Umstand, dass die Tat als Exekutivbeamtin vorgenommen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. 3. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. 2021-0.682.825, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gegen die Beschwerdeführerin in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil sie im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen
Vm. § 91 BDG begangen zu haben.3. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. 2021-0.682.825, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gegen die Beschwerdeführerin in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil sie im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG begangen zu haben. 4. Mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis vom 04.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Bundesdisziplinarbehörde schuldig gesprochen (anonymisiert), „sie hat in der Zeit zwischen Oktober 2020 und dem 27.12.2020 in der Liegenschaft ihrer Schwiegereltern I und F in U, durch Öffnen eines dort befindlichen Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld im Wert von € 173.600,-, sowie eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der Eheleute E und S mit dem Vorsatz weggenommen und sich damit unrechtmäßig bereichert.„sie hat in der Zeit zwischen Oktober 2020 und dem 27.12.2020 in der Liegenschaft ihrer Schwiegereltern römisch eins und F in U, durch Öffnen eines dort befindlichen Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld im Wert von € 173.600,-, sowie eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der Eheleute E und S mit dem Vorsatz weggenommen und sich damit unrechtmäßig bereichert. Die Beamtin ist daher - unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit - schuldig, ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,
BDG schuldhaft verletzt zu haben.Die Beamtin ist daher - unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit - schuldig, ihre Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Gegen die Beschuldigte wird
1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.“Gegen die Beschuldigte wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.“ Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde über die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der ihr bis 13.08.2022 nach § 75 Abs. 1 BDG gewährte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge vorzeitig beendet wird,
1 Z 3 BDG 1979 ab dem Folgetag bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses die sofortige Suspendierung verfügt.Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde über die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der ihr bis 13.08.2022 nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG gewährte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge vorzeitig beendet wird,
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ab dem Folgetag bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses die sofortige Suspendierung verfügt. In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses wurde ausgeführt, dass Sicherheit den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen sei und der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt werde. Die Tätigkeit als Polizist sei von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen habe die Disziplinarbeschuldigte durch ihr Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt. Es bedürfe doch einer gewissen kriminellen Energie, zunächst widerrechtlich einen Tresorschlüssel an sich zu nehmen, mit diesem den Tresor zu öffnen, den darin befindlichen Geldsack an sich zu nehmen und sich damit unrechtmäßig zu bereichern. Die Disziplinarbeschuldigte sei bis kurz vor ihrer Karenz auch im Bereich der Bekämpfung der Eigentumskriminalität eingesetzt gewesen und habe, ob ihrer sehr guten Erfolge in diesem Bereich, auch mehrere Auszeichnungen erhalten. Genau in diesem Bereich sei sie nun selbst straffällig geworden und habe sich nicht nur strafrechtlich verantworten müssen, sondern sei vom Gericht zu einer 10monatigen (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ein besonderer Funktionsbezug liege daher vor. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes erstrecke sich auf die Tatsachenfeststellungen, auf welchen der Spruch beruhe, insbesondere auch die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Die Umstände, aus welchen ein Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, seien für die Disziplinarbehörde bindend. Da sich die Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstrecke, sei die BDB zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt und dieser im Verfahren auch erkannt worden.Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes erstrecke sich auf die Tatsachenfeststellungen, auf welchen der Spruch beruhe, insbesondere auch die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Die Umstände, aus welchen ein Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, seien für die Disziplinarbehörde bindend. Da sich die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstrecke, sei die BDB zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt und dieser im Verfahren auch erkannt worden. Die Disziplinarbeschuldigte scheine eine engagierte Beamtin zu sein, die sich nach ihren bisherigen Belobungen und Auszeichnungen in ihrem bisherigen Berufsleben über die Maßen engagiert habe. Auch lasse sich dem Akt nicht entnehmen, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrem bisherigen Berufsleben disziplinär ermahnt oder gar bestraft werden musste. Zusammenfassend scheine die Disziplinarbeschuldigte bis zu ihrer Karenzierung (Mutterschutz) eine höchst engagierte Polizistin gewesen zu sein. Der Senat sei im Zuge der mündlichen Verhandlung insgesamt zur Überzeugung gelangt, dass die Disziplinarbeschuldigte - obwohl sie eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen habe, die komplett konträr zu ihrem bisherigen Verhalten stehe - den Eindruck eines Menschen vermittelt habe, der aus seinem Fehlverhalten nachhaltig dazugelernt habe und nicht zu erwarten sei, dass sie künftig auch nur im Ansatz sich dem Verdacht und schon gar nicht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen werde. Die Disziplinarbeschuldigte zeigte, wie oben ausführlich beschrieben, eine tiefe Schuldeinsicht. Der Senat habe in der Dienstpflichtverletzung ein vorsätzliches Handeln erkannt und sei ein solches auch durch die Disziplinarbeschuldigte eingestanden worden. Dem Senat sei jedoch aus rechtlichen Gründen die Verhängung einer Geldstrafe verwehrt. Denn laut § 92 Abs. 2 BDG sei bei einer Geldbuße (Abs. 1 Z 2) oder einer Geldstrafe (Abs. 1 Z 3) von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Bundesdisziplinarbehörde gebühre. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG sei jedoch der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117). Gegenständlich sei der Disziplinarbeschuldigten jedoch gem. § 75 Abs. 4 BDG zur Betreuung ihres eigenen Kindes (Kinder) ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt worden. Somit sei die Berechnungsgrundlage für eine - in eventu - nach § 92 Abs. 1 Z 3 BDG zu verhängenden Geldstrafe weggefallen. Nach Ansicht des Senates sei deshalb nur die „nichtmonetäre“ Bestrafung in Betracht gekommen. Somit nur ein Freispruch, ein Schuldspruch ohne Strafe, ein Verweis oder eben die Entlassung. Aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen seien die erstgenannten Bestrafungen ausgeschieden und dem Senat nur noch die Entlassung als mögliche Strafe offengeblieben.Der Senat habe in der Dienstpflichtverletzung ein vorsätzliches Handeln erkannt und sei ein solches auch durch die Disziplinarbeschuldigte eingestanden worden. Dem Senat sei jedoch aus rechtlichen Gründen die Verhängung einer Geldstrafe verwehrt. Denn laut Paragraph 92, Absatz 2, BDG sei bei einer Geldbuße (Absatz eins, Ziffer 2,) oder einer Geldstrafe (Absatz eins, Ziffer 3,) von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Bundesdisziplinarbehörde gebühre. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG sei jedoch der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117). Gegenständlich sei der Disziplinarbeschuldigten jedoch gem. Paragraph 75, Absatz 4, BDG zur Betreuung ihres eigenen Kindes (Kinder) ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt worden. Somit sei die Berechnungsgrundlage für eine - in eventu - nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG zu verhängenden Geldstrafe weggefallen. Nach Ansicht des Senates sei deshalb nur die „nichtmonetäre“ Bestrafung in Betracht gekommen. Somit nur ein Freispruch, ein Schuldspruch ohne Strafe, ein Verweis oder eben die Entlassung. Aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen seien die erstgenannten Bestrafungen ausgeschieden und dem Senat nur noch die Entlassung als mögliche Strafe offengeblieben. Die Disziplinarstrafe sollte der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es seien bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen. Zum Gewicht der Dienstpflichtverletzungen sei auszuführen, dass diese jedenfalls als schwer zu bewerten sei. Zum Grad des Verschuldens sei auszuführen, dass die Dienstpflichtverletzung bewusst und vorsätzlich begangen wurde. Der Disziplinarbeschuldigten sei schon unmittelbar nach der Wegnahme des Geldsackes bewusst gewesen, dass sie das nicht tun hätte dürfen (sollen). Zur dienstrechtlichen Stellung und Verantwortlichkeit sei auszuführen, dass die Disziplinarbeschuldigte zwar eingeteilte Beamtin gewesen, zuletzt aber in genau diesem Bereich - der Bekämpfung der Eigentumskriminalität - eingesetzt worden sei. Wiege die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so könne von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Der Senat habe keine erschwerenden Gründe erkennen können. Als mildernd wurde gewertet, dass die Disziplinarbeschuldigte bislang disziplinär unbescholten, mehrfach belobigt und umfänglich und reumütig geständig war. Der Intention nach mildernd sei auch zu werten, dass die Disziplinarbeschuldigte entgegen dem Rat ihres Rechtsbeistandes, eine drohende Suspendierung in Kauf zu nehmen und dafür 2/3 des Monatsbezugs zu erhalten, und nicht wie von dieser in der Folge aus Scham und um den Staat (die Polizei) nicht „zusätzlich“ zum erlittenen Vertrauensschaden auch finanziell zu belasten, die Karenzierung nach § 75 BDG unter Entfall der Bezüge beantragte und bewilligt bekam. Dass sie dadurch, wie oben beschrieben, dem Senat die zumindest theoretisch bestehende Möglichkeit zur Verhängung einer „Geldstrafe“ nahm, sei ihr nicht bewusst gewesen.Als mildernd wurde gewertet, dass die Disziplinarbeschuldigte bislang disziplinär unbescholten, mehrfach belobigt und umfänglich und reumütig geständig war. Der Intention nach mildernd sei auch zu werten, dass die Disziplinarbeschuldigte entgegen dem Rat ihres Rechtsbeistandes, eine drohende Suspendierung in Kauf zu nehmen und dafür 2/3 des Monatsbezugs zu erhalten, und nicht wie von dieser in der Folge aus Scham und um den Staat (die Polizei) nicht „zusätzlich“ zum erlittenen Vertrauensschaden auch finanziell zu belasten, die Karenzierung nach Paragraph 75, BDG unter Entfall der Bezüge beantragte und bewilligt bekam. Dass sie dadurch, wie oben beschrieben, dem Senat die zumindest theoretisch bestehende Möglichkeit zur Verhängung einer „Geldstrafe“ nahm, sei ihr nicht bewusst gewesen. Der Senat sei einhellig zur Überzeugung gekommen, dass auch aus spezialpräventiven Gründe eine Bestrafung notwendig sei. Die Disziplinarbeschuldigte habe sich erkennbar und deutlich von dem ihr angelasteten Fehlverhalten distanziert und dies auch glaubhaft missbilligt. Dem Senat sei es jedoch aus rechtlichen Gründen verwehrt gewesen, eine andere als die schwerste Disziplinarstrafe, die Entlassung, zu verhängen. Dem Senat sei bewusst, dass mit der Entlassung einhergehend, zunächst auch die wirtschaftliche Grundlage sowie der Lebensunterhalt der Disziplinarbeschuldigten wegfalle und diese in der Folge auch weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Mindestsicherung (da noch vorhandenes Vermögen) habe. Doch werde der Fall zum einen durch ein soziales Netz (erwerbstätiger Ehegatte, Familie) abgefedert, zum anderen sei die Disziplinarbeschuldigte noch jung und verfüge über eine gute und solide Ausbildung, um wieder Fuß fassen zu können. 5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.02.2022 rechtzeitig eine Beschwerde ein, mit welchem das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit angefochten und die Aufhebung beantragt wird. Die Ausführungen zu den Beschwerdegründen richten sich jedoch ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde getroffene Strafbemessung und damit gegen die Strafhöhe. 6. Am 03.05.2022 langte ein weiteres Schreiben des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem der Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten
GB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht habe.6. Am 03.05.2022 langte ein weiteres Schreiben des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem der Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten
Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht habe.
GVG insofern abgeändert, als über die Beschwerdeführerin an Stelle der Entlassung
1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. Bei der Strafbemessung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Straftat eine objektiv und subjektiv schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht zur subjektiven Schwere der Schuld ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit offensichtlich steigendem finanziellen und auch familiären Druck ausgesetzt gesehen habe, weil sie sich bereits seit Jahren zur Betreuung ihrer damals ein, vier und sechs Jahre alten Kinder in Karenz befand und damit zunächst ein geringeres und schließlich gar kein Einkommen mehr hatte, aber von ihrem Ehemann dennoch erwartet wurde, dass sie für die monatlichen Kreditrückzahlungen und laufenden Betriebskosten weiter alleine aufkommen sollte, weil er der Ansicht war, dass er bereits die gemeinsame Wohnraumbeschaffung zum Großteil finanziert habe. Die Beschwerdeführerin, die anfangs noch mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters rechnen konnte, sei bei der Bezahlung der offenen Rechnungen immer mehr in Schwierigkeiten geraten. Gegenüber ihrem Ehemann und dessen Familie habe sie diese Probleme offenbar aus Scham oder falschem Stolz nicht angesprochen. Schließlich habe sie die Gelegenheit eines Besuchs bei den Schwiegereltern genutzt, um den Schlüssel für den Safe, dessen Aufbewahrungsort sie kannte, an sich zu nehmen, diesen zu öffnen und sich das darin von der Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemann verwahrte Bargeld anzueignen, zumal sich die beiden für ein halbes Jahr in Südafrika aufhielten und die Beschwerdeführerin gehofft habe, mit zukünftigen Einnahmen aus einem von ihr geplanten Webshop ausreichend Geld zu verdienen, um das Geld wieder zurücklegen zu können, bevor ihre Tat bemerkt werde. Diese von der Beschwerdeführerin lebensnah und glaubhaft dargestellten konkreten Tatumstände würden ihre Tat zwar weder rechtfertigen noch entschuldigen, ließen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ebenso wenig auf eine generell gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung schließen lassen. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: 8. Mit Erkenntnis vom 30.05.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über die Beschwerdeführerin an Stelle der Entlassung
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. , Bei der Strafbemessung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Straftat eine objektiv und subjektiv schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht zur subjektiven Schwere der Schuld ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit offensichtlich steigendem finanziellen und auch familiären Druck ausgesetzt gesehen habe, weil sie sich bereits seit Jahren zur Betreuung ihrer damals ein, vier und sechs Jahre alten Kinder in Karenz befand und damit zunächst ein geringeres und schließlich gar kein Einkommen mehr hatte, aber von ihrem Ehemann dennoch erwartet wurde, dass sie für die monatlichen Kreditrückzahlungen und laufenden Betriebskosten weiter alleine aufkommen sollte, weil er der Ansicht war, dass er bereits die gemeinsame Wohnraumbeschaffung zum Großteil finanziert habe. Die Beschwerdeführerin, die anfangs noch mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters rechnen konnte, sei bei der Bezahlung der offenen Rechnungen immer mehr in Schwierigkeiten geraten. Gegenüber ihrem Ehemann und dessen Familie habe sie diese Probleme offenbar aus Scham oder falschem Stolz nicht angesprochen. Schließlich habe sie die Gelegenheit eines Besuchs bei den Schwiegereltern genutzt, um den Schlüssel für den Safe, dessen Aufbewahrungsort sie kannte, an sich zu nehmen, diesen zu öffnen und sich das darin von der Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemann verwahrte Bargeld anzueignen, zumal sich die beiden für ein halbes Jahr in Südafrika aufhielten und die Beschwerdeführerin gehofft habe, mit zukünftigen Einnahmen aus einem von ihr geplanten Webshop ausreichend Geld zu verdienen, um das Geld wieder zurücklegen zu können, bevor ihre Tat bemerkt werde. Diese von der Beschwerdeführerin lebensnah und glaubhaft dargestellten konkreten Tatumstände würden ihre Tat zwar weder rechtfertigen noch entschuldigen, ließen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ebenso wenig auf eine generell gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung schließen lassen. , Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde bereits zu Recht folgende Milderungsgründe zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt: - ihren bisherigen ordentlichen Lebenswandel (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten) und dass die Tat in auffallendem Wiederspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht. - den Umstand, dass sie ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 sogar schriftliche Belobigungen für besonderes Engagement und ausgezeichnete Leistungen erhalten hat, - ihr reumütiges Geständnis, - sowie die Verhinderung weiterer nachteiliger finanzieller Folgen für den Dienstgeber, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens einen weiteren Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
1 BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und damit dem Bund die Durchführung eines anderenfalls notwendigen Suspendierungsverfahrens und die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge während aufrechter Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren ersparte.- sowie die Verhinderung weiterer nachteiliger finanzieller Folgen für den Dienstgeber, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens einen weiteren Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und damit dem Bund die Durchführung eines anderenfalls notwendigen Suspendierungsverfahrens und die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge während aufrechter Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren ersparte. Die Bundesdisziplinarbehörde hat es jedoch verabsäumt, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits erfolgte teilweise Schadenswiedergutmachung entsprechend mildernd zu berücksichtigen. Dazu tritt nun der Umstand, dass der Schaden mittlerweile vollständig wiedergutgemacht wurde, was diesem Milderungsgrund ein noch stärkeres Gewicht verleiht. Diesen Milderungsgründen stehen im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe gegenüber. Die vom Strafgericht als Erschwerungsgründe gewertete hohe Schadenssumme und der Umstand, dass sie die Tat als Polizistin begangen hat, waren im Disziplinarverfahren bereits bei der Beurteilung der für die Strafbemessung relevanten Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen (siehe dazu die obigen Ausführungen), weshalb eine weitere Berücksichtigung als Erschwerungsgründe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde und daher unzulässig wäre. Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen.“ Aufgrund der positiven Zukunftsprognose erscheine keine Disziplinarstrafe erforderlich, um die Beschwerdeführerin von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, andererseits würden jedoch gewichtige generalpräventive Gründe für die Verhängung einer entsprechend hohen Disziplinarstrafe vorliegen, um im gesamten Bereich der Exekutive die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Nach der gebotenen Mitberücksichtigung der vorliegenden und zum Teil sehr gewichtigen Milderungsgründe (insbesondere ihre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die – von der Bundesdisziplinarbehörde nicht berücksichtigte - vollständige Wiedergutmachung des Schadens) und des Umstands, dass diesen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, war der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Verhängung der Höchststrafe (Entlassung) ausschließlich aus generalpräventiven Erwägungen hier keinesfalls zu rechtfertigen sei. Die Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe im Umfang von fünf Monatsbezügen erschien tat- und schuldangemessen und jedenfalls auch ausreichend, um eine entsprechende abschreckende Wirkung bei allen anderen Exekutivorganen zu erzielen.Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu dem für die Berechnung der konkreten Geldstrafe
GH vom 20.11.2006, 2003/09/0117, eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von Null Euro ergebe. Der Umstand, dass in Fällen wie dem vorliegenden damit die notwendige Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder Geldstrafe
2 BDG 1979 fehle und damit ein Vollzug unmöglich sei, habe jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht automatisch zur Folge, dass der Ausspruch solcher Strafen unzulässig wäre. Denn anderenfalls käme man zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass verminderte Bezüge aufgrund einer Herabsetzung der Wochenstunden zwar auch zu entsprechend verminderten Geldstrafen und Geldbußen führen würden, wogegen bei gänzlichem Wegfall der Bezüge in jedem Fall, in dem sich die Strafe eines Verweises im Zuge der Strafbemessung als zu gering erweise, die Entlassung verhängt werden müsste, was eine erhebliche Schlechterstellung von karenzierten Beamten im Disziplinarverfahren zur Folge hätte, wofür nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen waren. Auch würden sich weder im Gesetzeswortlaut des § 92 BDG 1979 noch in Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden, dass für Beamte, die sich zum
2 BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befinden, nur Teile des in § 92 Abs. 1 BDG 1979 normierten und grundsätzlich für alle Beamten des Dienststandes geltenden Strafkatalogs anwendbar wären (Verweis und Entlassung).Diesen Milderungsgründen stehen im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe gegenüber. Die vom Strafgericht als Erschwerungsgründe gewertete hohe Schadenssumme und der Umstand, dass sie die Tat als Polizistin begangen hat, waren im Disziplinarverfahren bereits bei der Beurteilung der für die Strafbemessung relevanten Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen (siehe dazu die obigen Ausführungen), weshalb eine weitere Berücksichtigung als Erschwerungsgründe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde und daher unzulässig wäre. Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen.“ , Aufgrund der positiven Zukunftsprognose erscheine keine Disziplinarstrafe erforderlich, um die Beschwerdeführerin von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, andererseits würden jedoch gewichtige generalpräventive Gründe für die Verhängung einer entsprechend hohen Disziplinarstrafe vorliegen, um im gesamten Bereich der Exekutive die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Nach der gebotenen Mitberücksichtigung der vorliegenden und zum Teil sehr gewichtigen Milderungsgründe (insbesondere ihre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die – von der Bundesdisziplinarbehörde nicht berücksichtigte - vollständige Wiedergutmachung des Schadens) und des Umstands, dass diesen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, war der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Verhängung der Höchststrafe (Entlassung) ausschließlich aus generalpräventiven Erwägungen hier keinesfalls zu rechtfertigen sei. Die Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe im Umfang von fünf Monatsbezügen erschien tat- und schuldangemessen und jedenfalls auch ausreichend, um eine entsprechende abschreckende Wirkung bei allen anderen Exekutivorganen zu erzielen., Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu dem für die Berechnung der konkreten Geldstrafe
Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befunden hat, was vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH vom 20.11.2006, 2003/09/0117, eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von Null Euro ergebe. Der Umstand, dass in Fällen wie dem vorliegenden damit die notwendige Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder Geldstrafe
Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 fehle und damit ein Vollzug unmöglich sei, habe jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht automatisch zur Folge, dass der Ausspruch solcher Strafen unzulässig wäre. Denn anderenfalls käme man zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass verminderte Bezüge aufgrund einer Herabsetzung der Wochenstunden zwar auch zu entsprechend verminderten Geldstrafen und Geldbußen führen würden, wogegen bei gänzlichem Wegfall der Bezüge in jedem Fall, in dem sich die Strafe eines Verweises im Zuge der Strafbemessung als zu gering erweise, die Entlassung verhängt werden müsste, was eine erhebliche Schlechterstellung von karenzierten Beamten im Disziplinarverfahren zur Folge hätte, wofür nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen waren. Auch würden sich weder im Gesetzeswortlaut des Paragraph 92, BDG 1979 noch in Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden, dass für Beamte, die sich zum
Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befinden, nur Teile des in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 normierten und grundsätzlich für alle Beamten des Dienststandes geltenden Strafkatalogs anwendbar wären (Verweis und Entlassung).
GG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage einen Milderungsgrund doppelt herangezogen hat und in der Folge in seine Strafbemessung nicht alle Aspekte des deliktischen Handelns mitbeinbezogen hat, aber dennoch sein Ermessen an die Stelle jenes der belangten Behörde gesetzt hat, war das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Abschließend ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage der Berechnung einer Geldstrafe bei karenzierten Beamten bereits mit Erkenntnis vom
1 BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin verdient zurzeit zwischen 500.- und 700.- Euro monatlich mit dem Verkauf von Kinderwaren. Sie ist mittlerweile schuldenfrei.Die Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD römisch 40 zur PI römisch eins im Bereich der LPD römisch 40 versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach Geburt ihres dritten Kindes bereits in Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz, der zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD römisch 40 mit Bescheid vom 23.07.2021
Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin verdient zurzeit zwischen 500.- und 700.- Euro monatlich mit dem Verkauf von Kinderwaren. Sie ist mittlerweile schuldenfrei. Obwohl die Beschwerdeführerin während ihres Karenzurlaubes nur ein geringes Einkommen hatte, erwartete ihr Ehemann von ihr, dass sie die monatlichen Rechnungen und Rückzahlungsraten für den laufenden Wohnungskredit bezahlte, weil er der Ansicht war, dass er bereits den Großteil für die Wohnungsbeschaffung eingebracht hätte, was er der Beschwerdeführerin bei Gesprächen über Geld auch immer wieder vorhielt. Die Beschwerdeführerin, die zunächst noch mit der Unterstützung ihres Vaters rechnen konnte, geriet bei der Zahlung dieser Verbindlichkeiten mit der Zeit immer mehr in den Rückstand. Ihrem Ehemann, der nach ihren eigenen Angaben wusste, dass sie mit Geld nicht umgehen konnte, hat sie von den offenen Rechnungen und den finanziellen Problemen aus Stolz nichts erzählt. Am 27.12.2020 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann für mehrere Tage bei ihren Schwiegereltern auf Besuch. Die Beschwerdeführerin wusste, dass die Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemann, welche jedes Jahr im Winter mehrere Monate in Südafrika verbrachten, im Tresor dieses Hauses größere Bargeldbeträge lagerten, denn sie und ihr Ehemann hatten sich von diesen bereits einmal 150.000,- Euro für einen Wohnungskauf geliehen, und auch dieses Geld war damals diesem Tresor entnommen worden. Von ihrer Schwiegermutter wusste sie zudem, wo der Tresorschlüssel für den Safe aufbewahrt wurde. Als sie an diesem Tag für kurze Zeit alleine im Haus ihrer Schwiegereltern war, nutzte sie die Gelegenheit, nahm den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel widerrechtlich an sich, öffnete damit den Tresor und entnahm aus diesem einen Stoffsack mit Bargeld im Wert von EUR 173.600,00 und einer Goldmünze „Nelson Mandela“, beides aus dem Eigentum der Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemannes, die sich zu dieser Zeit für etwa ein halbes Jahr in Südafrika aufhielten, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern und so ihre finanziellen Probleme zu lösen. Sie hatte zum Tatzeitpunkt weder die Absicht das Geld wieder zurückzuerstatten, noch eine konkrete Vorstellung, wie sie das überhaupt anstellen hätte sollen. Die Beschwerdeführerin packte den Stoffsack zunächst in ihren Koffer, ohne zu wissen, wieviel Geld sich tatsächlich darin befand. Es war ihr jedoch bewusst, dass es ein hoher Betrag sein musste. Am nächsten Tag verließ sie mit ihrem Mann das Haus ihrer Schwiegereltern und fuhr zu ihrem Vater. Erst dort erkannte sie, wieviel Geld sich tatsächlich in dem Stoffsack befand. Sie verwendete einen Teil des Geldes (zirka 40.000,- Euro) für die Begleichung offener und laufender Rechnungen. Erst in der weiteren Folge, kam ihr die Idee, mit dem überschüssigen Geld einen Onlineshop für Kinderwaren zu eröffnen. Dabei hoffte sie auch mit den Einnahmen genug Geld hereinbringen zu können, um das gestohlene Geld vor der Rückkehr der Eigentümer aus Südafrika wieder in den Tresor zurücklegen zu können und so das Bekanntwerden ihrer Tat zu verhindern. Sie kaufte um zirka 50.000,- Euro Kinderwaren für ihren Onlineshop ein. Ihr wurde jedoch sehr bald bewusst, dass es mit den tatsächlich geringen Einnahmen aus dem Onlineshop nicht gelingen würde, in wenigen Monaten eine derart hohe Summe zu lukrieren, um den gesamten Betrag wieder rechtzeitig in den Tresor zurücklegen, und dass ihre Tat bald auffliegen würde. Tatsächlich bemerkten die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin im April 2021, dass das Geld im Tresor fehlte. Der Schwiegervater wendete sich an die Polizei. Nach einer Untersuchung des Tresors kam diese zum Schluss, dass das Geld jemand aus der Familie genommen haben müsse, man solle das in der Familie klären. Daraufhin wurde eine Familienbesprechung einberufen, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, der Bruder des Ehemannes und die Schwiegereltern teilnahmen, also jene Familienangehörigen, welche den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels kannten und die daher für die Tat infrage kamen. Der Schwiegervater hegte dabei die Hoffnung, dass derjenige, der das Geld genommen hatte, die Tat eingestehen würde. Im Zuge des Gesprächs wurde jeder einzelne gefragt, ob er oder sie das Geld genommen habe. Auch die Beschwerdeführerin verneinte diese Frage, einerseits aus Scham und andererseits, weil sie offenbar noch immer auf eine „positivere Entwicklung“ der Sache hoffte. Am Ende der Besprechung wurde vorgeschlagen, dass alle fünf anwesenden Personen den gesamten Fehlbetrag gemeinsam in Form von gleichen Monatsraten zurückzahlen sollten. Diesem Vorschlag stimmten schließlich alle zu. Auch die ursprünglichen Eigentümer des Geldes waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Beschwerdeführerin fuhr nachhause, ohne ihren Verwandten ihre Tat gestanden zu haben. Der Umstand, dass nun jene Verwandten, die sie mit ihrer Tat hintergangen hatte, sogar bereit waren, gemeinsam für den von ihr verursachten Schaden einzustehen, setzte die Beschwerdeführerin, die bereits vor dieser Besprechung zunehmend unter der Angst entdeckt zu werden und an Schuldgefühlen litt, noch mehr unter emotionalen und psychischen Druck. Das führte schließlich dazu, dass sie in der folgenden Woche der zu ihr auf Besuch kommenden Schwiegermutter unter vier Augen gestand, dass sie das Geld genommen hatte. Noch am selben Tag erschien der Bruder ihres Ehemannes mit Polizeibeamten im Haus der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte bei der Polizei ein Geständnis ab und gab den Opfern der Straftat den noch in ihren Besitz befindlichen Teilbetrag in der Höhe von 81.800,- Euro sowie die entnommene Goldmünze zurück, entschuldigte sich bei diesen und versprach vollständige Schadenswiedergutmachung. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 25.06.2021, 13 Hv 54/21s wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig gesprochen und nach § 129 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 25.06.2021, 13 Hv 54/21s wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig gesprochen und nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde vom Strafgericht das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Bereitschaft zur vollständigen Schadensgutmachung gewertet, erschwerend dagegen die hohe Schadensumme und der Umstand, dass sie die Tat als Exekutivbeamtin begangen hat. Das Urteil wurde rechtskräftig.
PO wurde sie darüber hinaus schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde sie darüber hinaus schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 wurde die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten
GB nachträglich auf 8 Monate gemildert, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht hatte.Mit Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 wurde die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten
Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf 8 Monate gemildert, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin hat bisher ordentlichen Lebenswandel geführt (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten) und die Tat steht in auffallendem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. So hat sie ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und hat dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 auch schriftliche Belobigungen für ihr besonderes Engagement und ausgezeichneten Leistungen erhalten. Sie hat im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren ein umfassendes Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt und damit maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Sie hat zwischenzeitig den gesamten Schaden wieder gut gemacht und auch weitere nachteilige finanzielle Folgen für den Dienstgeber verhindert, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens am 14.06.2021 einen weiteren Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
1 BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und so dem Bund die Durchführung eines im Falle ihres Dienstantritts notwendigen Suspendierungsverfahrens und in weiterer Folge die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge, die ihr während einer Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren gebührt hätten, ersparte. Sie hat zwischenzeitig den gesamten Schaden wieder gut gemacht und auch weitere nachteilige finanzielle Folgen für den Dienstgeber verhindert, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens am 14.06.2021 einen weiteren Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und so dem Bund die Durchführung eines im Falle ihres Dienstantritts notwendigen Suspendierungsverfahrens und in weiterer Folge die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge, die ihr während einer Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren gebührt hätten, ersparte. Sie bereut ihre Tat zutiefst und es kann mit einer entsprechenden Sicherheit auch davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft weder weitere strafbare Handlungen noch Dienstpflichtverletzungen begehen würde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihren dienstlichen Einteilungen, ihrer Karenzierung und ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus ihren eigenen und in dieser Hinsicht glaubwürdigen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin hier zum Vorwurf gemachten Tathandlung ergeben sich aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts Leoben, welche dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegt wurden.
2 BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Feststellungen betreffend die vom LG Leoben berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich ebenfalls aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin hier zum Vorwurf gemachten Tathandlung ergeben sich aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts Leoben, welche dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegt wurden.
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Feststellungen betreffend die vom LG Leoben berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich ebenfalls aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellungen betreffend die konkreten Umstände, welche sie dazu bewogen haben, die gegenständliche Straftat zu begehen, ergeben sich aus ihren eigenen, im Wesentlichen widerspruchsfreien und lebensnahen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Strafgericht, der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei hat sie glaubwürdig dargelegt, wie sie nach der Geburt ihrer drei Kinder aufgrund ihres geringen Einkommens während ihres Karenzurlaubes und der hohen Erwartungen ihres Ehemannes, dass sie dennoch – zunächst noch mit Hilfe finanzieller Unterstützung ihres Vaters - die Begleichung laufender Kreditraten und Lebenserhaltungskosten übernehmen sollte, immer mehr in finanzielle Bedrängnis geriet und weitere Schulden aufbaute. Ebenso erscheint ihre Erklärung vor dem Hintergrund ihres persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung schlüssig, dass sie ihrem Ehemann von ihren finanziellen Problemen schließlich aus Stolz auch nichts mehr erzählte, weil dieser bei vergangenen Diskussionen über dieses Thema (auch nach ihrer Ansicht zu Recht) mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass er bereits wesentlich mehr Geld als sie in die gemeinsame Wohnraumbeschaffung eingebracht hatte und zudem auch wusste, dass sie mit Geld nicht gut umgehen konnte. Ebenso lebensnah erscheint das Vorbringen, dass sie bei Besuchen im Haus ihrer Schwiegereltern nur selten alleine war, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sie schließlich eine dieser seltenen Gelegenheiten dafür genützt hat. Widersprüche finden sich jedoch im Vorbringen betreffend ihr weiteres Tatmotiv. So hat ihr Rechtsvertreter im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde Folgendes vorgebracht: „… Dann bildet man sich noch ein, ein Zusatzeinkommen zu haben, ein Geschäft aufzumachen, kauft Kinderwaren, - alles schiefgegangen. Das Geld ist in diesem Safe gelegen (die Eigentümer sind ein halbes Jahr in Südafrika und ein halbes Jahr in Österreich), sie borgt es sich aus und bis sie wieder zurück sind, hat sie so viel verkauft, dass sie es wieder zurückgeben kann. …“ Mit diesen Ausführungen wurde jedenfalls der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Tatausführung den Plan verfolgt hätte, den entnommenen Betrag noch vor der Rückkehr der Eigentümer aus Südafrika wieder in den Safe zurückzulegen, indem sie einen Teil des Geldes in einen Webshop investieren wollte, um damit die dafür notwendigen Einkünfte zu erwirtschaften. In dieselbe Richtung ging auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als sie gefragt wurde: „Sie haben angegeben, dass sie sich das Geld eigentlich nur ausborgen wollten. Wie haben sie sich vorgestellt, das Geld wieder zurückzahlen zu können?“ Darauf antwortete die Beschwerdeführerin: „Indem ich Kinderprodukte wiederverkaufe und das Geld so wieder zurückgebe. Ich wollte es mit dem Onlineshop wieder zurückzahlen.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin nun in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wann und wie sie auf die Idee gekommen sei, einen Webshop mit Kindersachen zu eröffnen, geantwortet: „Eigentlich erst nach der Tat. Ich habe bis August verdient. Ich glaube ich bin erst nach der Tat auf die Idee gekommen den Shop aufzumachen. Damit wollte ich das entnommene Geld wieder zurückzahlen.“ Und auf die Frage, wie sie sich vor der Tat vorgestellt habe das Geld zurückzuzahlen, antwortete Sie „Gar nicht, ich habe mir ja nicht mal die Tat vorgestellt.“ Damit wird jedenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt noch nicht vorhatte, das widerrechtlich aus dem Safe entnommene Geld einige Monate später wieder zurückzuzahlen, sondern es Dauer behalten und sich damit unrechtmäßig zu bereichern wollte. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund schlüssig, dass sie zum Zeitpunkt der Tat noch nicht genau wusste, wieviel Geld sich tatsächlich in dem Sack befand. In der zweiten mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, dass sie von ungefähr 60.000,- Euro ausgegangen ist. Tatsächlich sind es jedoch 173.600,- Euro gewesen, also über 130.000, Euro mehr, als sie für die Tilgung der angelaufenen Schulden und Bezahlung der laufenden Rechnungen benötigte. Es ist daher schlüssig, dass sie erst in Kenntnis des wahren Betrages auf die Idee gekommen ist, einen Webshop zu eröffnen und dann allenfalls tatsächlich gehofft hat, den gestohlenen Betrag bis zur Rückkehr der Eigentümer mit den Einkünften ersetzen zu können, auch wenn der Plan, mit einem neu eröffneten Webshop und einem Wareneinsatz von 50.000,- Euro in wenigen Monaten Einkünfte in der Höhe von 90.000,- Euro lukrieren zu wollen, bei nüchterner Betrachtung doch sehr gewagt erscheint. Wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, waren die Einkünfte aus dem Webshop dann eher gering. Es muss ihr daher schon nach einigen Wochen klar gewesen sein, dass sie dieses Ziel nicht erreichen würde. Einen Plan B hatte die Beschwerdeführerin für diesen Fall nach eigenen Angaben nicht. Die Feststellung zum Ergebnis der ersten polizeilichen Untersuchungen am Tatort, nachdem der Diebstahl entdeckt wurde, stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen betreffend den Ablauf und das Ergebnis der darauffolgenden Familienbesprechung ergeben sich ebenfalls aus ihren widerspruchsfreien und lebensnahen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlungen. Dass es die Beschwerdeführerin auch in dieser Situation aus Scham und Angst nicht über sich brachte, ihren Angehörigen die Tat zu gestehen, kann zwar grundsätzlich nachvollzogen werden, deutet aber jedenfalls nicht darauf hin, dass sie tatsächlich schon seit längerer Zeit die feste Absicht gehabt hätte, dies zu tun. Vielmehr legt es nahe, dass die Beschwerdeführerin auch nach diesem Gespräch die Hoffnung noch nicht gänzlich aufgegeben hatte, mit ihrer Tat unerkannt durchzukommen. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass die bei dieser Besprechung letztendlich getroffene Vereinbarung die Beschwerdeführerin noch mehr unter Druck setzte und schließlich den Ausschlag dafür gab, dass sie wenige Tage später der Schwiegermutter ihre Tat gestand, weil die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht den Eindruck einer Frau hinterlassen hat, der es gleichgültig wäre, wenn sich Angehörige bereit erklären, für einen hohen Schaden einzustehen, den sie selbst verursacht hat. Dass sie sich bei den Opfern ihrer Tat entschuldigte, diesen unverzüglich nach ihrem Geständnis den noch in ihren Besitz befindlichen Betrag in der Hohe von 81.800,- Euro zurückerstattete und vollständige Schadenswiedergutmachung versprach, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des LG Leoben. Die Feststellung, dass sie mittlerweile den gesamten Schaden wieder gut gemacht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung des Beschlusses des LG Leoben vom 22.02.2022 mit dem die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten
GB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde. Die Feststellung, dass sie weitere nachteilige Folgen für den Bund verhindert hat, indem sie während des laufenden Strafverfahrens nach Ablauf ihres Karenzurlaubes ihren Dienst nicht am 14.08.2021 wieder angetreten, sondern zuvor einen Antrag auf Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gestellt hat, der von der Dienstbehörde auch bewilligt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.Die Feststellung, dass sie mittlerweile den gesamten Schaden wieder gut gemacht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung des Beschlusses des LG Leoben vom 22.02.2022 mit dem die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten
Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde. Die Feststellung, dass sie weitere nachteilige Folgen für den Bund verhindert hat, indem sie während des laufenden Strafverfahrens nach Ablauf ihres Karenzurlaubes ihren Dienst nicht am 14.08.2021 wieder angetreten, sondern zuvor einen Antrag auf Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gestellt hat, der von der Dienstbehörde auch bewilligt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten), die Tat in auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht und sie ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 sogar schriftliche Belobigungen für ihr besonderes Engagement und ausgezeichnete Leistungen erhalten hat, ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakten und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren ein umfassendes Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt und damit maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokollen. Dass sie ihre Tat aufrichtig bereut und auch mit einer entsprechenden Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft weder weitere strafbaren Handlungen noch Dienstpflichtverletzungen begehen würde, ergibt insbesondere sich aus dem persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts hinterlassen hat. Dabei hat sie die ihr gestellten Fragen, insbesondere auch zu den Beweggründen, welche sie zur Tat bewogen haben, und zu den konkreten Folgen in ihrer Familie, offen und umfassend beantwortet, wobei sie zu keinem Zeitpunkt versuchte, irgendetwas daran zu beschönigen. Wie oben ausgeführt findet sich in ihren Angaben der einzige Widerspruch im Zusammenhang mit ihren weiteren Plänen für die weitere Verwendung des gestohlenen Geldes zum Tatzeitpunkt. Sie ist sich ihrer Schuld zweifellos bewusst und konnte glaubwürdig darlegen, dass ihr die Folgen der Tat nicht erst im Zuge der Strafverfolgung, sondern bereits davor durch die mit der Entdeckung des Diebstahls verbundene und für sie kaum zu ertragende Situation in der Familie drastisch vor Augen geführt wurden, was schließlich auch zu ihrem Eingeständnis der Tat gegenüber der Familie und im darauffolgenden Strafverfahren geführt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 09.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 09.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.