← Österreich

{'item': 'W116 2268204-1'}

Obsah (12)§ 26Art 133§ 67§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW116 2268204-1 Spruch, W116 2268204-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 26Abs. 3 Wehr

G 2001 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.10.2022, GZ. P1412293/15-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022

(4), wurde der Beschwerdeführer aus militärischen Rücksichten von Amts wegen bis 31.10.2022 befristet befreit und vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Seine Heranziehbarkeit (Jahresfrist) zum Grundwehrdienst begann somit am 01.11.2022 und endet am 01.11.
  1. Mit Schreiben vom 12.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts seines Grundwehrdienstes, um sein Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften beenden zu können.
  2. Am 18.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Einberufungstermin 03.04.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WehrG 2001 erfüllen. Die angeführte Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen und er sei bereits im Besitz eines Einberufungsbefehles für den 03.04.
  4. Auf die von ihm aufgezeigten Nachteile im Falle der Leistung des Grundwehrdienstes zum jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht näher einzugehen gewesen. Er würde aber auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WehrG 2001 nicht erfüllen. Er habe zwar seine weiterführende Ausbildung vor Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen, jedoch seit Studienbeginn (28.08.2020) nur 51 von 180 möglichen ECTS-Punkten erworben, sodass eine Unterbrechung seines Studiums daher keine außerordentliche Härte darstellen würde.

§ 67Abs. 1 Universitäts

G 2002 seien Studierende nämlich auf Antrag für ein oder mehrere Semester, je Anlassfall, insbesondere wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bescheidmäßig zu beurlauben. Während der Beurlaubung würde die Zulassung zum Studium jedenfalls aufrecht bleiben. Diese sei bis zum jeweiligen Semesterbeginn zu beantragen, sodass der Beschwerdeführer noch immer die Möglichkeit hätte, einen Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 2023 zu stellen, um seinen Präsenzdienst ableisten zu können.

  1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 erfüllen. Die angeführte Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen und er sei bereits im Besitz eines Einberufungsbefehles für den 03.04.
  2. Auf die von ihm aufgezeigten Nachteile im Falle der Leistung des Grundwehrdienstes zum jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht näher einzugehen gewesen. Er würde aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG 2001 nicht erfüllen. Er habe zwar seine weiterführende Ausbildung vor Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen, jedoch seit Studienbeginn (28.08.2020) nur 51 von 180 möglichen ECTS-Punkten erworben, sodass eine Unterbrechung seines Studiums daher keine außerordentliche Härte darstellen würde.

Paragraph 67, Absatz eins, UniversitätsG 2002 seien Studierende nämlich auf Antrag für ein oder mehrere Semester, je Anlassfall, insbesondere wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bescheidmäßig zu beurlauben. Während der Beurlaubung würde die Zulassung zum Studium jedenfalls aufrecht bleiben. Diese sei bis zum jeweiligen Semesterbeginn zu beantragen, sodass der Beschwerdeführer noch immer die Möglichkeit hätte, einen Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 2023 zu stellen, um seinen Präsenzdienst ableisten zu können.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 03.03.2023 eingelangten Schreiben Beschwerde, worin er zusammenfassend im Wesentlichen ausführt, er habe bei seinem neuerlichen Antrag auf Aufschub nur mehr die ausständigen Studienerfolge eingereicht und aktuell im
  2. Semester daher bereits 95 ECTS, wobei noch 2 ECTS auf die Eintragung warten würden. Unabhängig davon würde es bei der Beurteilung eines Aufschubantrages

§ 26Abs. 3 Wehr

G 2001 auf einen angemessenen Studienerfolg gar nicht ankommen. Die Unterbrechung seiner Ausbildung würde für ihn eine außerordentliche Härte darstellen, da er bei Antritt des Grundwehrdienstes noch weiterhin bis Juli 2023 die Miete für das Studentenheim (monatlich 415 €) bezahlen müsste. Danach müsste er erneut einen Heimplatz finden. Mangels Aufrechterhaltung seines Teilzeitjobs könnte er auch seine eigenen Kosten und die laufende Miete nicht mehr bezahlen. Weiters habe das Semester bereits mit 01.03.2023 begonnen und würde der letzte Teil des Studiums insbesondere aus Übungen bestehen, deren Aufnahme aufgrund von Teilnehmerbeschränkungen mit langen Wartezeiten verbunden sei. Er sei bereits von zwei Professoren aufgenommen worden und für „Methoden der Zellbiologie“ sei keine Abmeldung mehr möglich. Außerdem sei er bereits für einen Vortrag mit einem Mitstudierenden eingeteilt und habe schon Termine für weitere Vorträge erhalten. Nach Beginn des Sommersemesters 2023 sei auch keine Beurlaubung mehr möglich und bei den angemeldeten Kursen bzw. Vorträgen würde es bei einer Nichtteilnahme zu einer negativen Beurteilung kommen. Zudem würde ihm die Möglichkeit genommen werden, zu Prüfungen von bereits besuchten Lehrveranstaltungen anzutreten. Neben dem Zeitverlust würde er bereits Erlerntes wieder vergessen. Die negativen Beurteilungen würden auch seinen Notendurchschnitt von etwa 2 total verändern. Schließlich sei bei 97 ECTS-Punkten von einem guten Studienerfolg auszugehen, da er damit auch die Studienbeihilfe weiterhin erhalten wird. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 03.03.2023 eingelangten Schreiben Beschwerde, worin er zusammenfassend im Wesentlichen ausführt, er habe bei seinem neuerlichen Antrag auf Aufschub nur mehr die ausständigen Studienerfolge eingereicht und aktuell im 5. Semester daher bereits 95 ECTS, wobei noch 2 ECTS auf die Eintragung warten würden. Unabhängig davon würde es bei der Beurteilung eines Aufschubantrages

Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001 auf einen angemessenen Studienerfolg gar nicht ankommen. Die Unterbrechung seiner Ausbildung würde für ihn eine außerordentliche Härte darstellen, da er bei Antritt des Grundwehrdienstes noch weiterhin bis Juli 2023 die Miete für das Studentenheim (monatlich 415 €) bezahlen müsste. Danach müsste er erneut einen Heimplatz finden. Mangels Aufrechterhaltung seines Teilzeitjobs könnte er auch seine eigenen Kosten und die laufende Miete nicht mehr bezahlen. Weiters habe das Semester bereits mit 01.03.2023 begonnen und würde der letzte Teil des Studiums insbesondere aus Übungen bestehen, deren Aufnahme aufgrund von Teilnehmerbeschränkungen mit langen Wartezeiten verbunden sei. Er sei bereits von zwei Professoren aufgenommen worden und für „Methoden der Zellbiologie“ sei keine Abmeldung mehr möglich. Außerdem sei er bereits für einen Vortrag mit einem Mitstudierenden eingeteilt und habe schon Termine für weitere Vorträge erhalten. Nach Beginn des Sommersemesters 2023 sei auch keine Beurlaubung mehr möglich und bei den angemeldeten Kursen bzw. Vorträgen würde es bei einer Nichtteilnahme zu einer negativen Beurteilung kommen. Zudem würde ihm die Möglichkeit genommen werden, zu Prüfungen von bereits besuchten Lehrveranstaltungen anzutreten. Neben dem Zeitverlust würde er bereits Erlerntes wieder vergessen. Die negativen Beurteilungen würden auch seinen Notendurchschnitt von etwa 2 total verändern. Schließlich sei bei 97 ECTS-Punkten von einem guten Studienerfolg auszugehen, da er damit auch die Studienbeihilfe weiterhin erhalten wird.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am 08.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in § 67 Abs. 1 Z 1 UniversitätsG 2002 die Leistung des Präsenzdienstes explizit als Beurlaubungsgrund angeführt sei. Der Gesetzgeber habe eine Verzögerung der Studiendauer daher bewusst in Kauf genommen, womit diese keinen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Außerdem sei der Wehrpflichtige bereits seit 18.10.2022 im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles und hätte somit im Zuge seiner „Harmonisierungspflicht“ genügend Zeit gehabt, um einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am 08.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 die Leistung des Präsenzdienstes explizit als Beurlaubungsgrund angeführt sei. Der Gesetzgeber habe eine Verzögerung der Studiendauer daher bewusst in Kauf genommen, womit diese keinen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Außerdem sei der Wehrpflichtige bereits seit 18.10.2022 im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles und hätte somit im Zuge seiner „Harmonisierungspflicht“ genügend Zeit gehabt, um einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):Der Beschwerdeführer wurde mit am 28.09.2017 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Stellungskommission für tauglich erklärt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt fest. Der Beschwerdeführer begann am 28.08.2020 das Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften. Der Beschwerdeführer ist zurzeit Student der XXXX Universität Salzburg im Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften.
  4. Feststellungen (Sachverhalt):, Der Beschwerdeführer wurde mit am 28.09.2017 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Stellungskommission für tauglich erklärt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt fest. , Der Beschwerdeführer begann am 28.08.2020 das Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften. Der Beschwerdeführer ist zurzeit Student der römisch 40 Universität Salzburg im Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 18.10.2022 im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles für den 03.04.
  5. Das Sommersemester 2023 hat am 01.03.2023 begonnen und bis dahin war ein Antrag auf Beurlaubung

§ 67Abs. 1 Universitäts

G 2002 zwecks Ableistung des Grundwehrdienstes möglich.Der Beschwerdeführer ist bereits seit 18.10.2022 im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles für den 03.04.2023. Das Sommersemester 2023 hat am 01.03.2023 begonnen und bis dahin war ein Antrag auf Beurlaubung

Paragraph 67, Absatz eins, UniversitätsG 2002 zwecks Ableistung des Grundwehrdienstes möglich. Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes würde sich die Studiendauer um maximal zwei Semester verzögern.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Die Rechtskraft des Tauglichkeitsbeschlusses wurde von der Behörde im Bescheid so festgestellt und ist der Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten. Hinsichtlich seines Studiums legte der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung vor.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):

§ 25Abs.

1 Z3 WG 2001 sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer Ende September 2017, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, nicht in einer laufenden Hochschulausbildung stand.

§ 26Abs.

3 WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Z 1) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Z 2).Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage bereits einen Einberufungsbefehl erhalten und wurde innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst (01.11.2022 bis 01.11.2023) zum Präsenzdienst einberufen. Er erfüllt daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WehrG 2001 nicht. Auch die Voraussetzungen für §°26 Abs. 3 Z 2 WehrG 2001 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar seine weiterführende Ausbildung vor der Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen, bezüglich einer Unterbrechung seines Studiums aber keine außerordentliche Härte geltend gemacht. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub

§ 14Abs.

2 ZDG 1986). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit § 26 Abs. 3 WG 2001 vergleichbaren § 14 Abs. 2 ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 26 Abs. 3 WG 2001 bzw. § 14 Abs. 2 ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (§ 26 Abs 1 Z 2 WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei einem Antritt seines Grundwehrdienstes zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Miete für das Studentenheim noch bis Juli 2023 weiterzahlen und danach erneut einen Heimplatz suchen müsste, bzw. dass es ihm nicht mehr möglich wäre, seine eigenen Kosten und die laufende Miete zu decken. Dem ist zu entgegnen, dass § 12 Abs. 3 Studentenheimgesetz der Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden kann. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 30. November und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Das Datum des jeweiligen Semesterendes ist im Heimstatut festzulegen. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bereits erhaltene Übungs- und Kursplätze verlieren würde und solche neuerlich zugeteilt bekommen müsste und dass er bei einigen Lehrveranstaltungen bereits Termine für eigene Vorträge erhalten hätte, welche bei einer Nichtteilnahme zu einer negativen Bewertung führen würden. Dass ihn jedoch durch die Unterbrechung des Studiums ein Nachteil treffen würde, bei dem es sich nicht um eine Folge handle, die nahezu alle Wehrpflichtigen, die eine Ausbildung vor Ableistung des Wehrdienstes begonnen haben, gleichermaßen treffen würde, brachte er jedoch nicht vor. Insbesondere brachte er nicht vor, dass sich sein Studium dadurch über den Zeitraum seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit verlängern würde oder bereits erbrachte Bemühungen durch die Ableistung seines Wehrdienstes fruchtlos werden würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Anmeldungen bei Lehrveranstaltungen und ausgemachten Termine für Vorträge ist den Ausführungen der Behörde im Rahmen der Vorlage zu folgen. Diesen zufolge ist der Beschwerdeführer bereits seit 18.10.2022 im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles und hätte somit im Zuge seiner „Harmonisierungspflicht“ genügend Zeit gehabt, um einen Antrag auf Beurlaubung

§ 67Abs. 1 Z 1 Universitäts

G 2002 zu stellen bzw. die vorgebrachten universitären Verpflichtungen mit seiner Wehrpflicht entsprechend zu harmonisieren. Was die von ihm vorgebrachten Kosten bzw. seine dadurch notwendige Teilzeitbeschäftigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Grundwehrdiener eine monatliche Vergütung in der Höhe von 321,22 Euro erhalten und dass grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Wohnkostenbeihilfe besteht. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer „semestergerecht“ (von 03.04.2023 bis 01.10.2023) einberufen wurde und somit genau genommen nur das Sommersemester 2023 verlieren sollte. Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass durch die – eine Unterbrechung des Fachhochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte – zeitliche Verzögerung allein kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 WG 2001 begründet wird (vgl. VwGH 11.04.2000, 2000/11/0072). Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer so gesehen und nicht bestritten (vgl. Beschwerdeschrift vom 02.03.2023: „Es trifft zwar zu, dass die allein durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein keinen derartigen Nachteil begründet.“). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 zu stellen, um zu Prüfungen anzutreten, für die sich der Beschwerdeführer bereits vorbereitet hat, oder um notwendige Vorbereitungen für das kommende Wintersemester 2023/2024 durchzuführen. Schließlich handelt es sich beim Beschwerdeführer offenbar um einen relativ erfolgreichen Studenten, der sein Studium ernst nimmt und zielstrebig verfolgt (vgl. Beschwerdeschrift vom 02.03.2023: „Ich möchte noch vollständigkeitshalber darauf hinweisen, dass ich derzeit einen Notendurchschnitt von etwa 2 habe. Ich habe mir viel Mühe gegeben um diesen Notendurchschnitt beizubehalten. […] Ich habe derzeit einen guten Studienerfolg, den ich gerne beibehalten würde.“). Es ist daher davon auszugehen, dass der mit einer präsenzdienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird. Auch wenn der Grundwehrdienst zeitintensiver ausgestaltet ist, wie der Zivildienst, ist dennoch davon auszugehen, dass auch dieser sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Zu Spruchpunkt A):,

Paragraph 25, Absatz eins, Z3 WG 2001 sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. , Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer Ende September 2017, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, nicht in einer laufenden Hochschulausbildung stand. ,

Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Ziffer eins,) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Ziffer 2,)., Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage bereits einen Einberufungsbefehl erhalten und wurde innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst (01.11.2022 bis 01.11.2023) zum Präsenzdienst einberufen. Er erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 nicht. Auch die Voraussetzungen für §°26 Absatz 3, Ziffer 2, WehrG 2001 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar seine weiterführende Ausbildung vor der Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen, bezüglich einer Unterbrechung seines Studiums aber keine außerordentliche Härte geltend gemacht. , Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986). , Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 vergleichbaren Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). , Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085)., Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei einem Antritt seines Grundwehrdienstes zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Miete für das Studentenheim noch bis Juli 2023 weiterzahlen und danach erneut einen Heimplatz suchen müsste, bzw. dass es ihm nicht mehr möglich wäre, seine eigenen Kosten und die laufende Miete zu decken. Dem ist zu entgegnen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Studentenheimgesetz der Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden kann. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 30. November und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Das Datum des jeweiligen Semesterendes ist im Heimstatut festzulegen. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage., Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bereits erhaltene Übungs- und Kursplätze verlieren würde und solche neuerlich zugeteilt bekommen müsste und dass er bei einigen Lehrveranstaltungen bereits Termine für eigene Vorträge erhalten hätte, welche bei einer Nichtteilnahme zu einer negativen Bewertung führen würden. Dass ihn jedoch durch die Unterbrechung des Studiums ein Nachteil treffen würde, bei dem es sich nicht um eine Folge handle, die nahezu alle Wehrpflichtigen, die eine Ausbildung vor Ableistung des Wehrdienstes begonnen haben, gleichermaßen treffen würde, brachte er jedoch nicht vor. Insbesondere brachte er nicht vor, dass sich sein Studium dadurch über den Zeitraum seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit verlängern würde oder bereits erbrachte Bemühungen durch die Ableistung seines Wehrdienstes fruchtlos werden würden. , Hinsichtlich der geltend gemachten Anmeldungen bei Lehrveranstaltungen und ausgemachten Termine für Vorträge ist den Ausführungen der Behörde im Rahmen der Vorlage zu folgen. Diesen zufolge ist der Beschwerdeführer bereits seit 18.10.2022 im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehles und hätte somit im Zuge seiner „Harmonisierungspflicht“ genügend Zeit gehabt, um einen Antrag auf Beurlaubung

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 zu stellen bzw. die vorgebrachten universitären Verpflichtungen mit seiner Wehrpflicht entsprechend zu harmonisieren. Was die von ihm vorgebrachten Kosten bzw. seine dadurch notwendige Teilzeitbeschäftigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Grundwehrdiener eine monatliche Vergütung in der Höhe von 321,22 Euro erhalten und dass grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Wohnkostenbeihilfe besteht. , Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer „semestergerecht“ (von 03.04.2023 bis 01.10.2023) einberufen wurde und somit genau genommen nur das Sommersemester 2023 verlieren sollte. Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass durch die – eine Unterbrechung des Fachhochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte – zeitliche Verzögerung allein kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 1 WG 2001 begründet wird vergleiche VwGH 11.04.2000, 2000/11/0072). Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer so gesehen und nicht bestritten vergleiche Beschwerdeschrift vom 02.03.2023: „Es trifft zwar zu, dass die allein durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein keinen derartigen Nachteil begründet.“). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, WG 2001 zu stellen, um zu Prüfungen anzutreten, für die sich der Beschwerdeführer bereits vorbereitet hat, oder um notwendige Vorbereitungen für das kommende Wintersemester 2023 aus 2024, durchzuführen. Schließlich handelt es sich beim Beschwerdeführer offenbar um einen relativ erfolgreichen Studenten, der sein Studium ernst nimmt und zielstrebig verfolgt vergleiche Beschwerdeschrift vom 02.03.2023: „Ich möchte noch vollständigkeitshalber darauf hinweisen, dass ich derzeit einen Notendurchschnitt von etwa 2 habe. Ich habe mir viel Mühe gegeben um diesen Notendurchschnitt beizubehalten. […] Ich habe derzeit einen guten Studienerfolg, den ich gerne beibehalten würde.“). Es ist daher davon auszugehen, dass der mit einer präsenzdienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird. Auch wenn der Grundwehrdienst zeitintensiver ausgestaltet ist, wie der Zivildienst, ist dennoch davon auszugehen, dass auch dieser sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. , Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2268204.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.