GVG idgF hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von € 30,-- zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von € 30,-- zu ersetzen. IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
Paragraph 35, Abs°2 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde vor dem Hintergrund zweier rechtskräftig negativ entschiedener Asylverfahren (samt Rückkehrentscheidungen) – zuletzt rechtskräftig per 22.12.2022 – mit im Spruch näher bezeichnetem Mandatsbescheid am 22.03.2022
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer wurde vor dem Hintergrund zweier rechtskräftig negativ entschiedener Asylverfahren (samt Rückkehrentscheidungen) – zuletzt rechtskräftig per 22.12.2022 – mit im Spruch näher bezeichnetem Mandatsbescheid am 22.03.2022
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Bescheides und der Anhaltung der Schubhaftanhaltung sowie Kostenersatz der aufgewendeten Barauslagen in Höhe der Eingabengebühr von €30 Euro. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus: „(…) Der BF hatte eine Kopfverletzung und nahm regelmäßig Medikamente, auch jetzt nimmt er Lyrica. Da er in einer Asylunterkunft in Klagenfurt untergebracht war, ihm die Ärztin in Klagenfurt aber kein erneutes Rezept für seine Medikamente geben wollte, fuhr er am 21.03.2022 mit dem Zug nach Villach, um dort bei einem anderen Arzt sein Rezept zu erhalten. Am Bahnhof Villach wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen und anschließend in Schubhaft genommen. Obwohl der BF nicht nach Italien ausreisen wollte und auch kein Heimreisezertifikat vorliegt und nicht klar ist, wann es dieses geben wird, wurde über den BF die Schubhaft verhängt. (…) Die Verwaltungsbehörde legte am 01.04.2022 den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß beantragte. Begründend führte sie aus: „(…) Er wurde am 21.03.2022 am Villacher Bahnhof im Rail-Jet 133 nach Venedig durch eine gemischte Streife IT; AUT kontrolliert und wollte augenscheinlich illegal nach Italien ausreisen. Er wurde durch einen Beamten der PI Villach Bahnhof FGP einvernommen und gab zu Protokoll ins Krankenhaus nach Klagenfurt fahren zu wollen, um dort einen Termin wahrzunehmen. Er war diesbezüglich nicht glaubwürdig. Des Weiteren führte er aus Kopfschmerzen und Schlafstörungen zu haben, jedoch diesbezüglich keine Medikamente zu nehmen. Er gab auch zu Protokoll keine Familienangehörige oder Freunde hier in Österreich zu haben und im Besitz vom Euro 155,50 zu sein. In der Folge wurde über den Fremden die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid verhängt. (…) Zu den Behauptungen in der Beschwerde: (…)(…), Auch die Behauptung, dass er in Villach zu einem Arzt gehen wollte ist absolut unglaubwürdig, zum einen hat sich der Fremde bereits in der Vergangenheit in die Schweiz abgesetzt hatte und zum anderen gab er gegenüber der Polizei bei seiner Festnahme an, dass er ins LKH Klagenfurt fahren wollte, um einen Termin wahrzunehmen, nunmehr behauptet er, dass er in Villach zu einem Arzt gehen wollte, alleine diese Widersprüche legen klar, dass der Fremde nicht vertrauenswürdig ist. Wenn weiters behauptet wird, es hätte keine Befragung gegeben, dann wird auf die Befragung der Polizei verwiesen, in dieser gab er an, dass er keine Familie und keine Freunde in Österreich habe. (…) Weiters darf angemerkt werden, dass den Fremden eine ihm persönlich und rechtskräftig auferlegte Pflicht zur Ausreise trifft, doch der Fremde weigert sich bis dato beharrlich, dieser Pflicht nachzukommen. Auch hätte sich der Fremde
F ausreisen zu können. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre.Weiters darf angemerkt werden, dass den Fremden eine ihm persönlich und rechtskräftig auferlegte Pflicht zur Ausreise trifft, doch der Fremde weigert sich bis dato beharrlich, dieser Pflicht nachzukommen. Auch hätte sich der Fremde
Paragraph 46, Absatz 2, FPG selbstständig um die Erlangung eines Reisedokumentes kümmern müssen, um in der Fassung ausreisen zu können. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre. Wenn weiters behauptet wird, dass der Fremde nicht versucht hätte, nach Italien auszureisen, und dass die Tatsache, dass er im Zug nach Italien gesessen ist, nicht für eine Fluchtgefahr spricht, dann ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Weiters hat er gegenüber der Polizei angegeben, er hätte einen Termin im LKH Klagenfurt gehabt, den er wahrnehmen wollten, nunmehr wird behauptet, dass er in Villach einen Arzt aufsuchen wollte. Zumal der Fremde sich in der Vergangenheit schon in die Schweiz abgesetzt hat und sich dem Verfahren entzogen hat. Auch von einer Kooperation mit den Behörden kann nicht wirklich gesprochen werden, er hat sich in der Vergangenheit dem Verfahren entzogen, und ist seiner Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nachgekommen, hat auch seine Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG nicht wahrgenommen, vielmehr weigert er sich beharrlich auszureisen.Wenn weiters behauptet wird, dass der Fremde nicht versucht hätte, nach Italien auszureisen, und dass die Tatsache, dass er im Zug nach Italien gesessen ist, nicht für eine Fluchtgefahr spricht, dann ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Weiters hat er gegenüber der Polizei angegeben, er hätte einen Termin im LKH Klagenfurt gehabt, den er wahrnehmen wollten, nunmehr wird behauptet, dass er in Villach einen Arzt aufsuchen wollte. Zumal der Fremde sich in der Vergangenheit schon in die Schweiz abgesetzt hat und sich dem Verfahren entzogen hat. Auch von einer Kooperation mit den Behörden kann nicht wirklich gesprochen werden, er hat sich in der Vergangenheit dem Verfahren entzogen, und ist seiner Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nachgekommen, hat auch seine Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht wahrgenommen, vielmehr weigert er sich beharrlich auszureisen. Wenn nunmehr behauptet wird, dass der Fremde einige Freunde im Bundesgebiet hätte, so darf einerseits auf das Verfahren verwiesen werden und seine Aussagen gegenüber der Polizei bei der Kontrolle. (…) Der Beschwerdeführer wurde 05.04.2022 aus der Schubhaft entlassen. Über den infolge der Entlassung verbliebenen Teil der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2021 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die abweisende Entscheidung der Verwaltungsbehörde über diesen Antrag wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021 zu I408 2241522-1/3E bestätigt (EAST WEST IFA 1275860907- 210361267 vom 22.03.2021; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021 zu I408 2241522-1/3E). Nach Verlassen des Grundversorgungsquartiers, (illegaler) Ausreise in die Schweiz und Stellung eines Asylantrages in der Schweiz am 28.05.2021 wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2021 nach Österreich rücküberstellt, wo er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte (GVS-Auszug; EURODAC-Treffer CH 19190433784; BFA-Verfahren IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/211478515). Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 22.11.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status eines Asylberechtigten als auch betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III. – V.).
1 a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z6 ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) (Bescheid, Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/211478515, v. 22.11.2021).Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 22.11.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status eines Asylberechtigten als auch betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. – römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) (Bescheid, Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/211478515, v. 22.11.2021). Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.12.2021 Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VII. an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 22.12.2021 in allen Punkten verworfen wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2241522-2/3E vom 22.12.2021).Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.12.2021 Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sieben. an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 22.12.2021 in allen Punkten verworfen wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2241522-2/3E vom 22.12.2021). Der Beschwerdeführer war auch nach Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens bis zum 02.03.2022 in der BS-Villach und danach bis zu seiner Festnahme am 21.03.2022 in der BS-Wörthersee wohnhaft und bezog dort auch entsprechende Grundversorgungsleistungen (GVS-Auszug). Die Zugstationen des RJ 133 (= Railjet) in Richtung Italien von Klagenfurt bis zur ersten Station in Italien lauten der Reihe nach wie folgt: Klagenfurt Hbf, Pörtschach am Wörther See, Villach, Tarvisio Boscoverde (https://zugfahrplande.com/railjet-rj-rjx/3181-rj-133). Am 21.03.2022, um 17.00 Uhr, wurden der Beschwerdeführer und sein Begleiter in 9500 Villach, im Reisezug RJ 133 auf Höhe Einfahrt Villach - Hauptbahnhof im Zuge der GS mit italienischen Kollegen von zwei Sicherheitsorganen fremdenpolizeilich überprüft. Da die durchgeführten Personenanfragen gegen beide Reisende das Vorliegen von Rückkehrentscheidungen/Einreiseverboten ergab und die Kontaktaufnahme mit der Verwaltungsbehörde erforderlich war, wurden beide am 21.03.2022, um 17.00 Uhr in 9500 Villach, im Reisezug RJ 133 auf Höhe Einfahrt Villach – Hauptbahnhof festgenommen und in den Transitraum am Hauptbahnhof Villach verbracht. Daraufhin wurde die Verwaltungsbehörde telefonisch von der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt und ordnete diese in Vollziehung von Festnahmeaufträgen gem. den Bestimmungen des BFA – VG die Verbringung in das PAZ Villach an (Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022). Noch vor Verbringung in das PAZ Villach wurde der Beschwerdeführer in der PI Villach-Bahnhof-FGP von einem Sicherheitsorgan der LPD Kärnten ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache von 17.00 Uhr – 17.25 Uhr in Anwesenheit dreier weiterer Sicherheitsorgane – unter anderem jener beiden, welche für die Festnahme verantwortlich zeichneten – niederschriftlich in deutscher (!) Sprache befragt. Die Antworten sind in geradezu gestochenem Deutsch protokolliert. Am Schluss der einseitigen Niederschrift findet sich neben der Belehrung in deutscher Sprache „Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen“ eine entsprechende Übersetzung ins Englische (Einvernahmeprotokoll der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW, v. 21.03.2022). Für die für die Festnahme verantwortlichen Sicherheitsorgane war es „augenscheinlich“, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter im Reisezug RJ 133 nach Italien ausreisen wollten. Außerdem konnten beide (laut Bericht der LPD Kärnten) keine Angaben darübermachen, wie sie von der SIRIUS – Halle in Klagenfurt (= Betreuungsstelle Klagenfurt – Anm. des Einzelrichters) zum Klagenfurter Hauptbahnhof kamen, um dort in den RJ 133 einzusteigen (Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022).Für die für die Festnahme verantwortlichen Sicherheitsorgane war es „augenscheinlich“, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter im Reisezug RJ 133 nach Italien ausreisen wollten. Außerdem konnten beide (laut Bericht der LPD Kärnten) keine Angaben darübermachen, wie sie von der SIRIUS – Halle in Klagenfurt (= Betreuungsstelle Klagenfurt – Anmerkung des Einzelrichters) zum Klagenfurter Hauptbahnhof kamen, um dort in den RJ 133 einzusteigen (Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022). In Vollziehung der Weisung der Verwaltungsbehörde wurde der Beschwerdeführer und sein Begleiter am 21.03.2022, um 18.30 Uhr in das PAZ Villach eingeliefert (Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022). Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat lediglich die Grundschule besucht (Erstbefragungsprotokoll, GZ: PAD/21/00466492/002/FW, IPZ-Zahl: 29176083, v. 16.03.2021) und wies sowohl im ersten Asylverfahren als auch im Asylfolgeverfahren nur in seiner Muttersprache Arabisch „gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift“ auf (Erstbefragungsprotokoll, GZ: PAD/21/00466492/002/FW, v. 16.03.2021 – erstes Asylverfahren; Erstbefragungsprotokoll, GZ: PAD/21/00466492/002/FW, v. 07.10.2021 –Asylfolgeverfahren). Er sprach auch im Asylfolgeverfahren „sonst keine andere Sprache“ (Erstbefragungsprotokoll, GZ: PAD/21/00466492/002/FW, v. 07.10.2021 – Asylfolgeverfahren). Noch zum Zeitpunkt der Finalisierung des Asylfolgeverfahren durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Ende Dezember 2022 „wies der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf“ (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2241522-2/3E vom 22.12.2021). Sämtliche mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen in beiden Asylverfahren wurden unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt (erstes Asylverfahren: Erstbefragungsprotokoll, GZ: PAD/21/00466492/002/FW, v. 16.03.2021; Einvernahmeprotokolle zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/210361267, v. 16.03.2021 und 22.03.2021; Asylfolgeverfahren: Erstbefragungsprotokoll, GZ: PAD/21/00466492/002/FW, v. 07.10.2021; Einvernahmeprotokolle zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/211478515 v. 27.10.2021). Weder in den Verfahrensakten noch im gegenständlichen Schubhaftakt scheint ein Zugticket nach Italien auf (I408 2241522-1; I408 2241522-2; Anhaltedatei des BMI). Der an einer Sehbeeinträchtigung am linken Auge leidende Beschwerdeführer (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2241522-2/3E vom 22.12.2021) legte im Beschwerdeverfahren, den Asylfolgeantrag betreffend, einen ihm nach seiner Überstellung von Niederösterreich nach Kärnten (GVS-Auszug) ausgestellten Überweisungsschein einer (namentlich bekannten) Allgemeinmedizinerin zu einem Facharzt für Neurologie vor. Die Ärztin hält darin fest: „Vor 1 Jahr Verletzung li Arm, seither rezid. Schwäche der linken Körperseite, PM: Pregabalin, 150 mg, 2x1, (…), neurolog. FA-Abklärung höflichst erbeten“ (Überweisungsschein). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits auf der Höhe der Einfahrt Villach – Hauptbahnhof festgenommen wurde (Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022) und auch kein Zugticket nach Italien sichergestellt wurde (I408 2241522-1; I408 2241522-2; Anhaltedatei des BMI), im Gegenzug dazu aber bereits seit dem Asylfolgeverfahren ein Überweisungsschein zu einem Facharzt für Neurologie aufliegt und dem Beschwerdeführer auch bereits das zur Behandlung neuropathischer Schmerzen, der Epilepsie sowie der generalisierten Angststörung dienende Medikament „Pregabalin“ verschrieben wurde (Überweisungsschein), kann nicht einmal ansatzweise festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nach Italien absetzen wollte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2022 um 18.30 Uhr in das PAZ Villach verbracht und mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde am 22.03.2022 in Schubhaft genommen (Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/220600226, v. 22.03.2022; Anhaltedatei des BMI). Die Verwaltungsbehörde legte in diesem Schubhaftbescheid in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr den Fokus fast ausschließlich auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe versucht, am 21.03.2022 nach Italien auszureisen (Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1275860907/220600226, v. 22.03.2022) Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 22.03.2022 – 05.04.2022 in Schubhaft angehalten und am 05.04.2022 wegen „Haftunfähigkeit – andere gesundheitliche Probleme“ – aus der Schubhaft entlassen. (Anhaltedatei des BMI; Entlassungsschein der Verwaltungsbehörde v. 05.04.2022). Er war „PCR pos. getestet“, also positiv auf Covid-19, getestet worden (Anhaltedatei des BMI). Die Entlassung – Hervorhebung laut Original – wurde am 05.04.2022 um 14.35 Uhr mit der Weisung, den Beschwerdeführer „nach sofortiger Ausfolgung (bzw. aktenkundiger Verweigerung der Übernahme) seiner Effekten am 05.04.2022 um 14:45 Uhr zu entlassen“ angeordnet (Entlassungsschein der Verwaltungsbehörde v. 05.04.2022). Die Entlassung selbst erfolgte aber erst drei Stunden später, um 17.45 Uhr (Anhaltedatei des BMI). In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Überhaupt weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I408 2241522-2/3E vom 22.12.2022). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen; im Besonderen aus den in Klammer angeführten. Die Beschwerde vermag mit der Darstellung ihrer Gegenposition zu jener der Verwaltungsbehörde in Bezug auf deren Annahme des Versuches einer illegalen Absetzbewegung nach Italien zu überzeugen: Gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im zuvor durchgeführten Asylfolgeverfahren die neurologische Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden angeraten wurde, wie unzweifelhaft dem von der Allgemeinmedizinerin ausgestellten Überweisungsschein zu entnehmen ist, ist es tatsächlich nicht unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Begleiter, der als Dolmetscher fungieren hätte sollen, nach Villach begeben wollte, um dort einen Neurologen aufzusuchen. Obwohl die Verwaltungsbehörde sämtliche vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren ausdrücklich im Mandatsbescheid als Beweismittel anführt und der Überweisungsschein, abgesehen von seiner ausdrücklichen Vorlage mit dem Beschwerdeschriftsatz (im Asylfolgeverfahren) auch noch im entsprechenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Erwähnung fand, dürfte sie ihn also im Rahmen ihrer Erwägungen übersehen haben. Das Beschwerdevorbringen steht auch nicht im Widerspruch zum Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022, hält dieser doch ausdrücklich fest, dass die polizeiliche Kontrolle und nachfolgende Festnahme „auf Höhe Einfahrt Villach – Hauptbahnhof“ erfolgten, sodass also der Beschwerdebehauptung, in Villach aussteigen zu wollen, nicht entgegengetreten werden kann. Es liegt aber auch kein Gegensatz zu dem von den Sicherheitsorganen gewonnenen Eindruck vor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter „augenscheinlich“ auf dem Weg nach Italien befunden zu haben, denn welchen Eindruck sollen mit der Asylaktenlage nicht vertraute Sicherheitsorgane, welche offensichtlich auf dieser Bahnstrecke regelmäßig sich nach Italien absetzen wollende Asylwerber aufgreifen, sonst haben? Von der neurologischen Abklärungsnotwendigkeit der Beschwerden des Beschwerdeführers können sie zum Zeitpunkt des Aufgriffes ja gar nicht gewusst haben. Wenn die Verwaltungsbehörde trotzdem immer noch der Meinung gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte sich dennoch nach Italien begeben wollen, dann hätte sie sich nicht bloß auf die am 21.03.2022 vor der PI Villach-Bahnhof-FGP aufgenommenen Niederschrift verlassen dürfen, sondern sich, wie die Beschwerde zutreffend moniert, vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Einvernahme unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache verschaffen müssen: Die polizeiliche Befragung wurde nämlich nicht nur offensichtlich in aller Eile durchgeführt, weil sie gerade einmal fünf (!) Minuten währte, sondern erfolgte auch, was ihren Wert erheblich relativiert, ausschließlich in deutscher Sprache ohne Zuziehung eines Dolmetschers für Arabisch. Zufolge sämtlicher Asylverfahren aber ist der nicht über Grundschulniveau hinausgekommene Beschwerdeführer nur des Arabischen mächtig – noch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Fehlen von Integrationsmerkmalen in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht attestiert. Ohne den Sicherheitsorganen auch nur ansatzweise etwas unterstellen zu wollen, kann sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich höchstens rudimentäre Sprachkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet haben – die im Protokoll in geradezu gestochenem Deutsch wiedergegebenen Antwortsätze wirken daher im Hinblick auf die Aktenlagen doch eher irritierend. Dass insofern jedenfalls sprachliche Missverständnisse geradezu vorprogrammiert sind, versteht sich eigentlich von selbst – siehe dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dem Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Parallelfälle. Im gegenständlichen Fall, abstrahiert von den anzunehmenden geringen Deutschkenntnissen, umso mehr, als der Befragung des jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Einvernehme nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen in Anwesenheit von insgesamt vier (!) Sicherheitsorganen, deren Präsenz aber zufolge der Aktenlage des ersten Asylverfahrens und des Asylfolgeverfahrens sowie des gegenständlichen Schubhaftverfahrens nicht ohne weiteres mit Sicherheitsaspekten erklärbar ist, beiwohnten. Dass der einem völlig anderen Kulturkreis entstammende Beschwerdeführer diese erhöhte Präsenz von Sicherheitsorganen möglicherweise nicht als Ausdruck des jeder Österreicherin/jedem Österreicher hinlänglich geläufigen menschenfreundlichen Bildes der Polizei – „Bei unserer Polizei steht der Mensch im Mittelpunkt“ (https://www.polizeikarriere.gv.at/index.html) – sehen muss, bedarf im Hinblick auf seinen doch noch kurzen Aufenthalt auch keiner weiteren Erörterung. Offensichtlich außerhalb des nachprüfenden Rahmens einer niederschriftlichen Befragung bewegt sich die Ausführung im besagten Bericht der LPD Kärnten, GZ: PAD/22/00581198/001/FW u. PAD/22/00581455/001/FW v. 21.03.2022, der Beschwerdeführer und sein Begleiter hätten „keine Angaben darüber machen können, wie sie von der SIRIUS – Halle in Klagenfurt zum Klagenfurter Hauptbahnhof kamen, um dort in den RJ 133 einzusteigen“. Denn abgesehen von auch diesbezüglich anzunehmenden sprachlichen Missverständnissen lässt sich auch daraus nichts für eine belegbare Ausreiseabsicht nach Italien gewinnen. Sich als Verwaltungsbehörde vor Hintergrund einer als Beweismittel ungeeigneten polizeilichen Befragung auch in der Stellungnahme immer noch vorwiegend auf das soeben zitierte Befragungsprotokoll als eine tragende Beweissäule zu stützen, geht sohin mehrfach nicht nur auf der Tatsachenebene, sondern, wie schon angemerkt, an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – dazu, wie schon vorhin angemerkt, auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – vorbei. Und weiters in der Stellungnahme mehrfach geradezu darauf zu pochen, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Angabe auf den Zielort Klagenfurt in einen entscheidenden Widerspruch verwickelt, bedeutet doch im Hinblick auf die tatsächliche Reisestrecke des RJ 133 – siehe Sachverhaltsfeststellung – dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beabsichtigt zu haben, mit dem Railjet 133 von Klagenfurt ins Krankenhaus nach Klagenfurt (!) zu fahren; abgesehen vom Vorliegen eines sprachlichen Missverständnisses kann eine derartig widersinnige Aussage nicht einmal einem nur Grundschulniveau aufweisenden und aus einem gänzlich anderen Kulturkreis kommenden Beschwerdeführer unterstellt werden. Die zusätzlich auch in diesem Zusammenhang gezogene Schlussfolgerung in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe sich ja „bereits in der Vergangenheit in die Schweiz abgesetzt“, ist eher assoziativ dem Sprichwort „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht“ geschuldet, als einem der konkreten Situation (am 21.03.20.22) geschuldeten Notwendigkeit eines Faktenchecks. Dieses Argument aber auch noch als „weiteren Widerspruch“ zum schon angeführten ins Treffen zu führen, entzieht sich dann überhaupt jeglicher Nachvollziehbarkeit. Die disloziert bereits im Rahmen des Verfahrensganges getroffene Sachverhaltsfeststellung „Sie wurden am 21.03.2022 am Villacher Bahnhof im Rail-Jet 133 nach Venedig durch eine gemischte Streife IT; AUT kontrolliert und wollten augenscheinlich illegal nach Italien ausreisen“, findet daher weder hinsichtlich des tatsächlichen Kontroll-/Aufgriffsortes noch in Bezug auf die Bewertung „augenscheinlich“ – offensichtlich in Anlehnung an den Polizeibericht – Deckung in der Aktenlage, da der Beschwerdeführer eben „auf Höhe Einfahrt Villach – Hauptbahnhof“ (und nicht „am Villacher Bahnhof“) festgenommen wurde, und, wie dargestellt, der Eindruck der augenscheinlichen Absetzbewegung auf einem offensichtlich unvollständigen Wissenstand der einschreitenden Sicherheitsorgane beruht. Sohin verbleibt – losgelöst von einer unzulässigen Unterstellung von Ausreiseabsichten nach Italien – als eigentliches und noch zu prüfendes Fluchtgefahr begründendes Element die illegale Ausreise in die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens. Mit dem Wegfall der unterstellten Ausreiseabsicht nach Italien erweist sich jedenfalls einmal auch die zusammen mit der tatsächlich erfolgten Auseise in die Schweiz offensichtlich (schlussfolgernde) Feststellung im Mandatsbescheid „Sie sind hoch mobil“ als nicht mehr schlüssig, weil eine derartige Schlussfolgerung aus einer einmaligen (!) Ausreise nicht ohne weiteres ableitbar ist. Das also so verbliebene Begründungselement – die Ausreise in die Schweiz – stellt sich jedoch im Hinblick auf die dem Mandatsbescheid zu entnehmende Fokussierung auf die unterstellte Ausreise nach Italien nicht nur von der Textierung her, sondern auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Schubhaftanordnung als offensichtlich zusätzliches oder gar nachrangiges Begründungselement dar: Gegenteiligenfalls wäre es nämlich nicht nachvollziehbar, warum die Behörde den Beschwerdeführer nicht eher in Schubhaft genommen hatte; beispielsweise spätestens nach Abschluss des Asylfolgeverfahrens Ende Dezember 2021, als dem Beschwerdeführer jedenfalls sicherlich kein Abschiebeschutz mehr zukam. Offensichtlich sah sie aber keine Veranlassung dazu. Aber unabhängig davon hätte die Verwaltungsbehörde auch dann einen gewissen über das bloße Feststellen der Ausreise in die Schweiz hinausgehenden Begründungsbedarf, müsste sie – dem Prinzip der materiellen Wahrheit verpflichtet – auch für den Beschwerdeführer sprechende Umstände miteinbeziehen: So hatte der Beschwerdeführer auch im Asylfolgeverfahren sämtlichen Behördenladungen zu Einvernahmeterminen Folge geleistet, wie die dann tatsächlich durchgeführten Befragungen belegen. Der Beschwerdeführer hatte sich also zu keinem Zeitpunkt dem Asylfolgeverfahren entzogen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit auch für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen lässt aber der Mandatsbescheid vermissen, sodass infolge dieses weiteren Begründungsmangels auch die ausschließliche Heranziehung des bereits einige Zeit zurückliegenden Absetzversuches in die Schweiz nicht mehr als hauptsächlich tragfähige Säule des Mandatsbescheides angesehen werden kann. Und in Bezug auf die sicherlich zutreffende mangelnde soziale Verankerung siehe rechtliche Beurteilung. Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe in Österreich Freunde, mangels ausreichender Konkretisierung als zu unsubstantiiert dar, als dass darauf näher eingegangen werden müsste. Ursprünglich wurde eine Verhandlung zur Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung anberaumt; deren Durchführung erübrigte sich aber infolge der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschwerdeführers; einer Verhandlung zur Überprüfung der Rechtskonformität des Schubhaftbescheides bedurfte es aber nicht, weil dieser Bescheid zumindest mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet ist, der im Hinblick auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht mit der Abhaltung einer Verhandlung sanierbar gewesen wäre – dazu siehe auch rechtliche Beurteilung. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, Schubhaftanhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (…) Die für einen Bescheid maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, sein Begründungserfordernis betreffend, lautete in der damals und aktuellen Fassung: § 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Zum vorliegenden Fall: Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Beweisqualität ganz allgemein der Niederschrift einer Polizeiinspektion zukommt – einer seinerzeit vor einem Gendarmeriepostenkommando aufgenommenen Niederschrift kam nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb, weil sie nicht vor einer Behörde aufgenommen wurde, die qualifizierte Beweiskraft einer Niederschrift nicht zu und war auch nicht iSd § 47 AVG 1950 als öffentliche Urkunde zu werten – die Behörde war aber auch damals nicht daran gehindert, solche Niederschriften als "zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich" zu betrachten und sie
dieser Gesetzesstelle in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (VwGH, Zl. 84/10/0231, v. 15.04.1985).Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Beweisqualität ganz allgemein der Niederschrift einer Polizeiinspektion zukommt – einer seinerzeit vor einem Gendarmeriepostenkommando aufgenommenen Niederschrift kam nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb, weil sie nicht vor einer Behörde aufgenommen wurde, die qualifizierte Beweiskraft einer Niederschrift nicht zu und war auch nicht iSd Paragraph 47, AVG 1950 als öffentliche Urkunde zu werten – die Behörde war aber auch damals nicht daran gehindert, solche Niederschriften als "zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich" zu betrachten und sie
dieser Gesetzesstelle in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (VwGH, Zl. 84/10/0231, v. 15.04.1985). Demgemäß muss der im vorliegenden Fall mangelhaften Niederschrift inhaltlich gesehen Augenmerk geschenkt werden. Aber auch in materieller Hinsicht misst der Verwaltungsgerichtshof seit jeher Niederschriften wie der gegenständlichen keine für den Standpunkt der Verwaltungsbehörde sprechende rechtliche Relevanz zu, wie folgende ähnlich gelagerten Fälle veranschaulichen: VwGH Zl. 95/20/0653, v. 06.03.1996; „Hat der Asylwerber nur geringe Kenntnisse der vom Dolmetsch verwendeten Sprache, so ist die Unterschrift unter die Niederschrift ohne Aussagewert. Dies wird auch nicht von einem handschriftlichen Bestätigungsvermerk in der vom Dolmetscher verwendeten Sprache ausgeschlossen, weil eine ins einzelne gehende Unterhaltung in einer nur gering beherrschten Sprache trotzdem zu Missverständnissen führen kann (hier hat der Asylwerber, ein Kurde, anlässlich seiner Vernehmung angegeben, dass er die türkische Sprache nur bruchstückhaft verstehe (…)“. Dies muss umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, da hier nicht einmal ein Dolmetscher beigezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt damit nur die schon im Rahmen der Beweiswürdigung festgehaltene Einschätzung, dass in solchen Fällen sprachliche Missverständnisse geradezu vorprogrammiert sind. Dem könnte aber auch mit dem möglichen Einwand, der Beschwerdeführer habe doch über rudimentäre Sprachkenntnisse (der deutschen Sprache) verfügt, nicht entgegnet werden, wie gleichfalls dem soeben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist: „Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihm gerügten Unvollständigkeit der mit ihm aufgenommenen Niederschrift, insbesondere durch den Dolmetsch und die dadurch entstandenen Sprachschwierigkeiten betreffend, unschlüssig ist. Würde die Behauptung stimmen, der Beschwerdeführer habe nur "ein bißchen" Türkisch verstanden, so ist eine Unterschrift unter ein - inhaltlich nicht nachgeprüftes - Protokoll ohne Aussagewert. Ebenso schließt die Verwendung eines türkischen handschriftlichen Zusatzes nicht aus, daß eine ins einzelne gehende Unterhaltung in einer "nur ein bißchen" beherrschten Sprache trotzdem zu Mißverständnissen führen kann.“ , „Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihm gerügten Unvollständigkeit der mit ihm aufgenommenen Niederschrift, insbesondere durch den Dolmetsch und die dadurch entstandenen Sprachschwierigkeiten betreffend, unschlüssig ist. Würde die Behauptung stimmen, der Beschwerdeführer habe nur "ein bißchen" Türkisch verstanden, so ist eine Unterschrift unter ein - inhaltlich nicht nachgeprüftes - Protokoll ohne Aussagewert. Ebenso schließt die Verwendung eines türkischen handschriftlichen Zusatzes nicht aus, daß eine ins einzelne gehende Unterhaltung in einer "nur ein bißchen" beherrschten Sprache trotzdem zu Mißverständnissen führen kann.“ Für den Fall aber, dass die Behörde trotz der gerade am Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes leicht erkennbaren Wertlosigkeit des Befragungsprotokolls und trotz eigentlich eindeutiger Aktenlage immer noch am Umstand einer Absetzbewegung nach Italien festhalten hätte wollen, dann hätte sie sich, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen müssen, wie wiederum folgender frappant ähnlicher Sachverhalt, der dem behebenden VwGH-Erkenntnis v. 31.08.2017, Ra 2017/21/0085, zugrunde lag, zeigt: (…) Noch am selben Tag wurde der Revisionswerber erneut aufgegriffen, und zwar am Bahnhof (…). Das hiervon informierte BFA ersuchte die einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion (…), den Revisionswerber zu befragen.
der darüber aufgenommen Niederschrift gab der Revisionswerber, in Englisch vernommen, Folgendes an: "Sind sie gesund? Ja ich bin gesund. Haben sie in Österreich Verwandte und Bekannte? Nein. Verfügen sie über Barmittel, wie wollen sie ihren Unterhalt finanzieren? Ich habe EUR 20,-- Bargeld und möchte in Deutschland einer Arbeit nachgehen. Verfügen sie in Österreich über eine Unterkunftsmöglichkeit? Nein. Sie wissen, dass sie sich in Österreich nicht aufhalten dürfen und Italien der für sie zuständige Dublinstaat ist? Warum und wann haben sie Italien verlassen? Ja. Ich möchte jedoch nur nach Deutschland weiterfahren. Nein, ich dachte, dass ich in ganz Europa herumfahren darf. Darum reiste ich heute von Italien nach Österreich in Richtung Deutschland. Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen." (…)“ Wenn also der Verwaltungsgerichtshof bereits in diesem Fall, in welchem die Verständigung zwischen dem Revisionswerber und den Beamten der Polizeiinspektion (…) teils mit Hilfe des "Google-Übersetzers Deutsch-Arabisch" erfolgte, schließlich postuliert, sich „ein persönliches Bild machen zu müssen“, müsste dies unter der Annahme, man ginge immer noch von Fluchtgefahr aus, umso mehr für den gegenständlichen Fall gelten, der noch wesentlich krasser liegt: Denn gegenständlich erfolgte die Einvernahme ja bloß in Deutsch – ohne Zuhilfenahme eines Internet-Übersetzungsdienstes. Ist aber letztlich die Annahme von Ausreiseabsichten nach Italien nicht länger haltbar, dann bricht der Verwaltungsbehörde schon einmal die diesbezügliche Anwendung des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG weg – siehe die im Rahmen des Verfahrensganges entsprechende rechtliche Beurteilung des Mandatsbescheides – und entbehrt dann natürlich auch die Schlussfolgerung, es „kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach der Aufhebung des Festnahmeauftrages wieder versuchen werden, illegal nach Italien reisen zu wollen“, natürlich der Grundlage.Ist aber letztlich die Annahme von Ausreiseabsichten nach Italien nicht länger haltbar, dann bricht der Verwaltungsbehörde schon einmal die diesbezügliche Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG weg – siehe die im Rahmen des Verfahrensganges entsprechende rechtliche Beurteilung des Mandatsbescheides – und entbehrt dann natürlich auch die Schlussfolgerung, es „kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach der Aufhebung des Festnahmeauftrages wieder versuchen werden, illegal nach Italien reisen zu wollen“, natürlich der Grundlage. Sohin verbleiben, wie gleichfalls bereits schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nur noch die fast ein Jahr (!) zuvor tatsächlich erfolgte Ausreise in die Schweiz sowie die (auch) von der Verwaltungsbehörde zu Recht angenommene mangelnde soziale Verankerung. Was den Mangel an sozialer Verankerung in §76 Abs. 3 Z 9 FPG im speziellen aber anbelangt, sei zunächst einmal der Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes zitierend und insofern selbsterklärend dargelegt – Hervorhebung durch den Einzelrichter:Was den Mangel an sozialer Verankerung in §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG im speziellen aber anbelangt, sei zunächst einmal der Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes zitierend und insofern selbsterklärend dargelegt – Hervorhebung durch den Einzelrichter: VwGH, Ra 2020/21/0197, v. 30.04.2021: „Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“„Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ VwGH, Ro 2016/21/0021, v. 11.05.2017: „Um § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. (…) Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die ErläutRV zu § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 (582 BlgNR 25 GP 21 ff), unter Verweis auf das E
Abs 2 FPG selbstständig um die Erlangung eines Reisedokumentes kümmern müssen“, kann im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mandatsbescheid nicht mehr retten: Auch das von der Behörde regelmäßig in ihren Stellungnahmen – so auch in der gegenständlichen – erstattete Vorbringen zur Rechtfertigung von Festnahmen und Schubhaften, „der Fremde weigert sich bis dato beharrlich, dieser Pflicht nachzukommen. Auch hätte sich der Fremde
Paragraph 46, Absatz 2, FPG selbstständig um die Erlangung eines Reisedokumentes kümmern müssen“, kann im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mandatsbescheid nicht mehr retten: Beiliegend ein drastisches Anschauungsbeispiel, welches derartigen Überlegungen bereits im Zusammenhang mit bloßen Festnahmen (!) von vornherein eine Absage erteilt: VwGH v. 23.03.2017, Ro 2017/21/0005: – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Eine Mitwirkung des Fremden selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 3 BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat".„Eine Mitwirkung des Fremden selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". Wenn diese Unterlassung nicht einmal als Festnahmerechtfertigung herangezogen werden kann, dann umso weniger als argumentative Stütze für eine im Regelfall länger währende Schubhaftanhaltung, wie die weiteren Ausführungen in diesem VwGH-Erkenntnis zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG – Stichwort: Mitwirkungspflicht im HRZ-Verfahren (!) – mehr als deutlich veranschaulichen:Wenn diese Unterlassung nicht einmal als Festnahmerechtfertigung herangezogen werden kann, dann umso weniger als argumentative Stütze für eine im Regelfall länger währende Schubhaftanhaltung, wie die weiteren Ausführungen in diesem VwGH-Erkenntnis zur Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG – Stichwort: Mitwirkungspflicht im HRZ-Verfahren (!) – mehr als deutlich veranschaulichen: „In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen.“„In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen.“ Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, Ro 2020/21/0002, v. 05.02.2021) ein „Schubhaftbescheid dann rechtswidrig ist, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)“, ist es auch der gegenständliche, weil die in im angeführten Gründe, wie aufgeführt, allesamt unzutreffend sind, was die Annahme von Fluchtgefahr anbetrifft und sich überdies die versuchte Absetzbewegung nach Italien weder aus dem Befragungsprotokoll v. 21.03.2022 noch sonst aus der Aktenlage ableiten lässt, sohin tatsachenwidrig ist.Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, Ro 2020/21/0002, v. 05.02.2021) ein „Schubhaftbescheid dann rechtswidrig ist, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)“, ist es auch der gegenständliche, weil die in im angeführten Gründe, wie aufgeführt, allesamt unzutreffend sind, was die Annahme von Fluchtgefahr anbetrifft und sich überdies die versuchte Absetzbewegung nach Italien weder aus dem Befragungsprotokoll v. 21.03.2022 noch sonst aus der Aktenlage ableiten lässt, sohin tatsachenwidrig ist. In diesem Sinne liegt nach der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Notwendigkeit der „Einzelfall“-Abklärung (VwGH, Ra 2021/21/0113 v, 05.10.2017) gegenständlich unzweifelhaft ein wesentlicher Mangel vor – tatsächlich sind es mehrere, wie aufgezeigt –, also „ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“. Dabei war nach dem vorgegebenen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes dem Umstand Rechnung zu tragen, „dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind – aber, wie der Verwaltungsgerichtshof unzweifelhaft festhält, „bedürfen allerdings auch derartige Bescheide einer Begründung“ (Ro 2020/21/0002, 05.02.2021).Dabei war nach dem vorgegebenen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes dem Umstand Rechnung zu tragen, „dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind – aber, wie der Verwaltungsgerichtshof unzweifelhaft festhält, „bedürfen allerdings auch derartige Bescheide einer Begründung“ (Ro 2020/21/0002, 05.02.2021). Einen derartigen Verfahrensmangel aber nicht aufzugreifen, würde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes selbst mit Rechtswidrigkeit belasten, wie der VwGH in seinem Erkenntnis Ra 2021/21/0113, 01.09.2022 darlegte – eine (nachträgliche) Sanierung kam daher nicht in Frage. Dementsprechend war also der Schubhaftbescheid und die sohin jeglicher Rechtsgrundlage beraubte weitere Anhaltung in Stattgebung der Beschwerde für rechtswidrig zu erklären. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich zusätzlich die Anhaltung am 05.04.2022 von 14.46 Uhr bis um 17.45 Uhr als rechtswidrig darstellt, weil der Entlassungsschein als Entlassungszeitpunkt 14.45 Uhr ausweist, die tatsächliche Entlassung zufolge der Anhalte-Datei des BMI aber erst um 17.45 Uhr erfolgte und sohin der Beschwerdeführer bis 17.45 Uhr ohne Rechtsgrundlage in Haft verblieb. Zu A) II. und III. (Kostenbegehren):Zu A) römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, (...) In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz in der beantragten Höhe von € 30 (Eingabengebühr als Barauslagen) zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2253464.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.