RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW124 2231421-1 Spruch, W124 2231421-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), ein indischer Staatsbürger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), ein indischer Staatsbürger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem BF am XXXX durchgeführten Erstbefragung gab dieser zu Protokoll, dass seine Muttersprache Punjabi sei, dass er der Volksgruppe „ XXXX “ angehöre und sich zum hinduistischen Glauben bekenne. Er sei vor zirka eineinhalb Monaten mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen und sei teils zu Fuß, teils in PKWs und teils in LKWs über ihm nicht bekannte Länder bis nach Österreich gelangt.Bei der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem BF am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung gab dieser zu Protokoll, dass seine Muttersprache Punjabi sei, dass er der Volksgruppe „ römisch 40 “ angehöre und sich zum hinduistischen Glauben bekenne. Er sei vor zirka eineinhalb Monaten mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und sei teils zu Fuß, teils in PKWs und teils in LKWs über ihm nicht bekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF an, er sei ledig, habe die Grundschule von XXXX bis XXXX in XXXX besucht und habe als Hilfsarbeiter bzw. Helfer von XXXX bis XXXX in XXXX bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. Seine Eltern und ein Bruder würden im Heimatland des BF leben. Im Heimatland habe er zuletzt in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX , Kreis XXXX , XXXX , gewohnt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF an, er sei ledig, habe die Grundschule von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 besucht und habe als Hilfsarbeiter bzw. Helfer von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. Seine Eltern und ein Bruder würden im Heimatland des BF leben. Im Heimatland habe er zuletzt in der Provinz römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Kreis römisch 40 , römisch 40 , gewohnt. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er Anhänger von XXXX (religiöser Führer) gewesen sei und aus diesem Grund seien seine Familie und er von den XXXX der XXXX (Partei) beschimpft und schikaniert worden. Seine Eltern seien aus ihrem Haus vertrieben und sein jüngerer Bruder sei entführt worden. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er Anhänger von römisch 40 (religiöser Führer) gewesen sei und aus diesem Grund seien seine Familie und er von den römisch 40 der römisch 40 (Partei) beschimpft und schikaniert worden. Seine Eltern seien aus ihrem Haus vertrieben und sein jüngerer Bruder sei entführt worden. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. 1.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes vor:1.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes vor: Er sei gesund. Bis vor drei Monaten habe er an der von ihm angegebenen letzten Wohnadresse gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er und sein Vater seien als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Je nachdem, wo sie Arbeit bekommen hätten, seien sie als Koch oder auf der Baustelle tätig gewesen. Sein Bruder habe nur selten gearbeitet. Ein regelmäßiges Einkommen hätten nur der BF und sein Vater gehabt. Im Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er spreche nicht Deutsch. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Seine Angaben, wonach er aufgrund seiner religiösen Anhängerschaft einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, seien unglaubwürdig. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass dem BF als einem arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der in seiner Heimat berufstätig gewesen sei, im Fall einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich und zumutbar sei. Er verfüge auch über Anknüpfungspunkte, zumal seine Familie und weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat leben würden. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, der BF habe keine Verwandte in Österreich, er besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich und aufgrund des kurzen Aufenthaltes spreche er auch kein Deutsch. Derzeit wohne er in einer Unterkunft der Bundesbetreuung. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des Ziels eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens gerechtfertigt sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Seine Angaben, wonach er aufgrund seiner religiösen Anhängerschaft einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, seien unglaubwürdig. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass dem BF als einem arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der in seiner Heimat berufstätig gewesen sei, im Fall einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich und zumutbar sei. Er verfüge auch über Anknüpfungspunkte, zumal seine Familie und weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat leben würden. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, der BF habe keine Verwandte in Österreich, er besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich und aufgrund des kurzen Aufenthaltes spreche er auch kein Deutsch. Derzeit wohne er in einer Unterkunft der Bundesbetreuung. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des Ziels eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens gerechtfertigt sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin - neben Ausführungen zum Fluchtgrund des BF, zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Rückkehr in den Herkunftsstaat - zu Spruchpunkt III. geltend gemacht wurde, dass das Bundesasylamt die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF nicht hinreichend geprüft habe und die Befragung nicht im entsprechenden Maße durchgeführt habe. Der BF halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf, sodass eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen sei, dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt. Er habe bereits ein Privatleben in Österreich zu „konstruieren“ begonnen und soziale Kontakte geknüpft. Das Bundesasylamt wäre daher hinsichtlich der Ausweisung zu einem anderen Schluss gekommen, hätte es nicht das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin - neben Ausführungen zum Fluchtgrund des BF, zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Rückkehr in den Herkunftsstaat - zu Spruchpunkt römisch drei. geltend gemacht wurde, dass das Bundesasylamt die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF nicht hinreichend geprüft habe und die Befragung nicht im entsprechenden Maße durchgeführt habe. Der BF halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf, sodass eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen sei, dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt. Er habe bereits ein Privatleben in Österreich zu „konstruieren“ begonnen und soziale Kontakte geknüpft. Das Bundesasylamt wäre daher hinsichtlich der Ausweisung zu einem anderen Schluss gekommen, hätte es nicht das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte der Asylgerichtshof das Asylverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein, weil der BF zwar an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse obdachlos gemeldet sei, seiner vierzehntägigen Meldeverpflichtung an der Polizeiinspektion gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG jedoch nicht nachkomme. Auch durch eine Einsichtnahme in das GVS habe der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden können. Der aktuelle Aufenthaltsort sei weder vom BF bekannt gegeben worden, noch sei dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte der Asylgerichtshof das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 ein, weil der BF zwar an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse obdachlos gemeldet sei, seiner vierzehntägigen Meldeverpflichtung an der Polizeiinspektion gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG jedoch nicht nachkomme. Auch durch eine Einsichtnahme in das GVS habe der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden können. Der aktuelle Aufenthaltsort sei weder vom BF bekannt gegeben worden, noch sei dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Mit Schreiben vom XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde im Wege des Rechtsvertreters des BF um Akteneinsicht und Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Der BF sei in Österreich unbescholten und an der umseits bezeichneten Adresse wohnhaft. Er werde sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen. 2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde im Wege des Rechtsvertreters des BF um Akteneinsicht und Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Der BF sei in Österreich unbescholten und an der umseits bezeichneten Adresse wohnhaft. Er werde sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt dem BF mit, dass er sich laut Aktenlage ohne Aufenthaltstitel und somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei beabsichtigt. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werde er um Beantwortung der angeführten Fragen und Vorlage von entsprechenden Belege gebeten. Er könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. 2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass er sich laut Aktenlage ohne Aufenthaltstitel und somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei beabsichtigt. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werde er um Beantwortung der angeführten Fragen und Vorlage von entsprechenden Belege gebeten. Er könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. 2.
- Nachdem mit Schreiben des Vertreters vom XXXX ersucht worden war, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX zu erstrecken, wurde mit Schreiben des Vertreters des BF vom XXXX vorgebracht, dass die beigefügten Unterlagen die Integrationsbemühungen des BF dokumentieren würden. Durch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, würde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Betroffene sei bemüht bzw. bemüht gewesen während des Aufenthalts im Bundesgebiet sich stets besser sozial und auch sprachlich zu integrieren. Unter diesem Gesichtspunkt werde höflich ersucht, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen. Unter einem werde angefragt, ob realistischer Weise die Möglichkeit der Ausstellung einer Duldungskarte bestehe, weil sich der BF offensichtlich von sich aus um ein Reisedokument bei der indischen Botschaft bemüht habe und ihm ein solches nicht ausgestellt worden sei. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigefügt:2.
- Nachdem mit Schreiben des Vertreters vom römisch 40 ersucht worden war, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum römisch 40 zu erstrecken, wurde mit Schreiben des Vertreters des BF vom römisch 40 vorgebracht, dass die beigefügten Unterlagen die Integrationsbemühungen des BF dokumentieren würden. Durch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, würde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Betroffene sei bemüht bzw. bemüht gewesen während des Aufenthalts im Bundesgebiet sich stets besser sozial und auch sprachlich zu integrieren. Unter diesem Gesichtspunkt werde höflich ersucht, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen. Unter einem werde angefragt, ob realistischer Weise die Möglichkeit der Ausstellung einer Duldungskarte bestehe, weil sich der BF offensichtlich von sich aus um ein Reisedokument bei der indischen Botschaft bemüht habe und ihm ein solches nicht ausgestellt worden sei. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigefügt: ● „Einstellungsbestätigung“ vom XXXX „Einstellungsbestätigung“ vom römisch 40 ● Bestätigung von zwei Privatpersonen datierend mit XXXX betreffend eine Vorsprache bei der indischen Botschaft Bestätigung von zwei Privatpersonen datierend mit römisch 40 betreffend eine Vorsprache bei der indischen Botschaft ● Unterstützungserklärung eines Sikh-Tempels vom XXXX Unterstützungserklärung eines Sikh-Tempels vom römisch 40 ● (nicht unterfertigte) Eidesstattliche Erklärung eines Angehörigen der Sikh Religionsgemeinschaft zur Unterstützung eines Antrags auf Eintragung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (nicht unterfertigte) Eidesstattliche Erklärung eines Angehörigen der Sikh Religionsgemeinschaft zur Unterstützung eines Antrags auf Eintragung gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften ● Schreiben datierend mit XXXX in einer Fremdsprache Schreiben datierend mit römisch 40 in einer Fremdsprache 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, es sei keine Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erkennbar. Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dass der BF lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe und seit der Einstellung seines Asylverfahrens mit XXXX ein unerlaubter Aufenthalt in Österreich bestehe. Er sei verheiratet und seine Familie lebe in Indien, sodass kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden könne. Eine Integration in Österreich sei nicht gegeben und es würden keine beruflichen Bindungen bestehen. Von einem Abreißen der Bindungen zu seinem Heimatland könne nicht ausgegangen werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen im Asylverfahren eine Gefährdung im Sinne von § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG ergeben habe und auch keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte empfohlen worden sei, sei die Abschiebung zulässig (zu Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. hielt das Bundesamt fest, es hätten im Fall des BF keine besonderen Umstände festgestellt werden können, sodass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, es sei keine Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erkennbar. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erwogen, dass der BF lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe und seit der Einstellung seines Asylverfahrens mit römisch 40 ein unerlaubter Aufenthalt in Österreich bestehe. Er sei verheiratet und seine Familie lebe in Indien, sodass kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden könne. Eine Integration in Österreich sei nicht gegeben und es würden keine beruflichen Bindungen bestehen. Von einem Abreißen der Bindungen zu seinem Heimatland könne nicht ausgegangen werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen im Asylverfahren eine Gefährdung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG ergeben habe und auch keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte empfohlen worden sei, sei die Abschiebung zulässig (zu Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesamt fest, es hätten im Fall des BF keine besonderen Umstände festgestellt werden können, sodass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei von Seiten des BF eine Unterstützungserklärung zur Vorlage gebracht und dargelegt worden, dass er einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet habe und es zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im österreichischen Bundesgebiet kommen werde. Der BF hätte persönlich einvernommen werden müssen, um festzustellen, dass dieser im österreichischen Bundesgebiet integriert sei, auch der deutschen Sprache gut mächtig sei und sich im alltäglichen Umgang verständigen könne. Er halte sich seit beinahe neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, sei strafrechtlich unbescholten und habe sich entgegen den Feststellungen des Bundesamtes auch um eine entsprechende Integration bemüht. Das Bundesamt sei des Weiteren nicht auf allfällige Änderungen betreffend die Person des BF seit XXXX eingegangen. Es sei vom BF auch dargelegt worden, dass er bei der indischen Botschaft vorgesprochen hätte, damit ihm ein Reisedokument ausgestellt werde. Diesbezügliche Unterlagen und Bestätigungen seien mit Eingabe vom XXXX in Vorlage gebracht worden. Es werde daher der Antrag auf Einvernahme des BF und auch der Zeugen, welche ihn zur Botschaft begleitet hätten, gestellt. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei von Seiten des BF eine Unterstützungserklärung zur Vorlage gebracht und dargelegt worden, dass er einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet habe und es zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im österreichischen Bundesgebiet kommen werde. Der BF hätte persönlich einvernommen werden müssen, um festzustellen, dass dieser im österreichischen Bundesgebiet integriert sei, auch der deutschen Sprache gut mächtig sei und sich im alltäglichen Umgang verständigen könne. Er halte sich seit beinahe neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, sei strafrechtlich unbescholten und habe sich entgegen den Feststellungen des Bundesamtes auch um eine entsprechende Integration bemüht. Das Bundesamt sei des Weiteren nicht auf allfällige Änderungen betreffend die Person des BF seit römisch 40 eingegangen. Es sei vom BF auch dargelegt worden, dass er bei der indischen Botschaft vorgesprochen hätte, damit ihm ein Reisedokument ausgestellt werde. Diesbezügliche Unterlagen und Bestätigungen seien mit Eingabe vom römisch 40 in Vorlage gebracht worden. Es werde daher der Antrag auf Einvernahme des BF und auch der Zeugen, welche ihn zur Botschaft begleitet hätten, gestellt. 2.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Nachdem per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX um Übermittlung des Verwaltungsaktes betreffend das Asylverfahren des BF ersucht worden war, langte dieser am XXXX am Bundesverwaltungsgericht ein.2.
- Nachdem per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 um Übermittlung des Verwaltungsaktes betreffend das Asylverfahren des BF ersucht worden war, langte dieser am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen Folgendes vor:2.
- Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen Folgendes vor: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: In Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird mit „ja“, auf Deutsch bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich bin schon seit längerer Zeit krank, ich hatte eine Operation im XXXX . Ich nehme regelmäßig MedikamenteBF: Ich bin schon seit längerer Zeit krank, ich hatte eine Operation im römisch 40 . Ich nehme regelmäßig Medikamente RV legt idZ Regierungsvorlage legt idZ - einen stationären Patientenbrief vom XXXX bzw. XXXX vor, die als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird;- einen stationären Patientenbrief vom römisch 40 bzw. römisch 40 vor, die als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird; Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. BF: Ich werde es versuchen. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. (…) R: Wo sind Sie geboren und wo haben Sie in Indien gelebt? BF: Ich bin im Bezirk XXXX geboren, im Dorf XXXX , XXXX im Bundesstaat XXXX . BF: Ich bin im Bezirk römisch 40 geboren, im Dorf römisch 40 , römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 . R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt? BF: Nein, ich habe dort mit meinen Eltern gelebt. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Indien leben? BF: Ich habe einen Bruder in Indien und ich hatte Onkel und Tanten, aber die sind gestorben. R: Lebt Ihr Bruder mit Ihren Eltern zusammen? BF: Ja. R: Wie erwirtschaftet Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt? BF: Er ist Handwerker und Tagelöhner. R: Und Ihre Eltern? BF: Sie sind schon alt, die arbeiten nicht. R: Haben sie eine eigene Landwirtschaft? BF: Nein, haben wir nicht. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Meine Eltern sind kränklich. Den Bruder geht es soweit gut, aber wegen einem Unfall hat er Probleme mit seiner Schulter. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? BF: Vor ca. zwei Wochen. R: Was war da der Inhalt des Gespräches? BF: Ich habe nur nach dem Wohlbefinden gefragt. R auf Deutsch ohne D: Sprechen und verstehen Sie Deutsch BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R auf Deutsch ohne D: Haben Sie in Österreich schon einen Deutschkurs gemacht? BF (auf Deutsch): Ja. R auf Deutsch ohne D: Wann haben Sie diesen Deutschkurs gemacht? BF (auf Deutsch): Nix verstehen. Fragewiederholung auf Punjabi: BF: Vor Corona habe ich einen Kurs begonnen, diese wurde wegen Corona abgebrochen. Dann habe ich wieder einen Kurs angefangen, aber ich wurde krank und musste wieder abbrechen. Jetzt habe ich wieder einen Termin bekommen für einen neuen Kurs. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Es ist Corona noch nicht so lange her und sind Sie schon lange da. Was hat Sie vor Corona gehindert einen Deutschkurs zu machen bzw. haben Sie einen gemacht? BF: Ich bereue es, dass ich damals den Kurs nicht gemacht habe, seit ca. vier Jahren geht es mir nicht gut. R: Sie haben einen stationären Patientenbrief vom XXXX vorgelegt, sind Sie seither in ärztlicher Behandlung?R: Sie haben einen stationären Patientenbrief vom römisch 40 vorgelegt, sind Sie seither in ärztlicher Behandlung? BF: Ja. R: Wenn Sie „ja“ sagen, bei wem sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Bei Dr. XXXX , das ist ein Privatarzt.BF: Bei Dr. römisch 40 , das ist ein Privatarzt. R: Ist dieser einer in Österreich zugelassener Mediziner? BF: Er hat seine Ordination im XXXX , ich kann Ihnen seine Karte geben, er ist indischer Herkunft.BF: Er hat seine Ordination im römisch 40 , ich kann Ihnen seine Karte geben, er ist indischer Herkunft. BF legt die Visitenkarte des behandelnden Arztes vor, welche als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird. R: Was hat Ihr Arzt bei Ihnen attestiert, 2017 ist schon relativ lange her? BF: Der Doktor hat gesagt ich habe Zucker und Probleme mit dem Herzen. Ich muss regelmäßig Tabletten nehmen. R: Wissen Sie welche Tabletten Sie da nehmen? BF: Ich habe die Tabletten da. BF legt ein „Tablettensackerl“ vor. BF: Ich muss täglich eine Tablette von Vinovo nehmen. Ebrantil nehme ich zweimal täglich gegen Blutdruck. R: Der BF legt in diesem Zusammenhang eine Verordnung, der ihm verschriebenen Tabletten vor, welcher er einzunehmen hat. Die Verordnung wird als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen. R auf Deutsch ohne D: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF (auf Deutsch): Habe ich nicht verstanden. Fragewiederholung auf Punjabi. BF: Ich arbeite gelegentlich zwei bis drei Stunden täglich. R auf Deutsch ohne D: Was arbeiten Sie gelegentlich, können Sie mir beschreiben, was Sie da machen? BF (auf Deutsch): Morgen. Fragewiederholung auf Punjabi. BF: Ich putze in einem Restaurant, früher war ich Zeitungzusteller, aber jetzt schmerzen mir die Füße. R auf Deutsch ohne D: Seit wann arbeiten Sie in einem Restaurant, seit wann machen Sie diese Tätigkeit? BF: Habe ich nicht verstanden. Fragewiederholung auf Punjabi. BF: Seit drei bis vier Monaten. R: Wie heißt das Restaurant, können Sie mir den Namen des Restaurants nennen? BF (auf Deutsch): Im XXXX .BF (auf Deutsch): Im römisch 40 . R: Wie ist der Name des Restaurants? BF legt idZ eine Einstellungszusage vor (welche als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen wird). RV weist daraufhin, dass der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollbeschäftigung dort antreten könnte.Regierungsvorlage weist daraufhin, dass der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollbeschäftigung dort antreten könnte. R: Was verdienen Sie mit den zwei bis drei Stunden in der Woche? BF: Ich bekomme fünf Euro pro Stunde. R: Von was leben Sie jetzt? Wie bestreiten Sie jetzt Ihren Lebensunterhalt? BF: Der Sikhtempel unterstützt mich finanziell. R: Sie haben gesagt, Sie haben vorher als Zeitungszusteller gearbeitet, haben Sie dafür irgendwelche Unterlagen, dass Sie als Zeitungszusteller tätig waren? BF: Ja, habe ich es, gibt es. Ich habe es am Handy, ich müsste es ausdrucken. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? In welchem Zeitraum waren Sie als Zeitungszusteller tätig? BF: Ca. zwei Jahre. R: Wann war das, in welchem Zeitraum? BF: Ich habe nicht durchgehend gearbeitet. Vor ca. zwei Jahren habe ich angefangen. R: Was haben Sie da durchschnittlich als Zeitungszusteller im Monat verdient? BF: Zwischen 300 und 400 Euro monatlich. R: Auf welcher Basis haben Sie da gearbeitet, haben Sie da einen Werkvertrag gehabt? BF: Ja, ich hatte einen Werkvertrag auf meinen Namen. R: Haben Sie zuvor gearbeitet, vor diesen zwei Jahren? BF: Nein. Davor habe ich nur Gelegenheitsarbeiten im Tempel verrichtet. R: Waren Sie einmal krank-, unfall- und pensionsversichert? BF: Ich zahle auch jetzt meine E-Card selber. R: Bei welcher Versicherung zahlen Sie da ein? BF sieht in seinen Unterlagen nach. BF legt seine E-Card vor, welche als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen wird. R: Was zahlen Sie da monatlich oder vierteljährlich ein? BF: Ca. 40 Euro pro Monat. R: Arbeiten Sie karitativ? BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Club, Organisation oder dergleichen? BF: Nein. R auf Deutsch ohne D: Sind Sie verheiratet? BF (auf Deutsch): Nix heiraten. R auf Deutsch ohne D: Haben Sie Kinder? BF (auf Deutsch): Keine Kinder. R auf Deutsch ohne D: Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Keine Freindin (phonetisch). R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Ich habe mit einer rumänischen Frau ca. vier Monate gemeinsam in einem Haushalt gewohnt. Sie hat als „Putzfrau“ gearbeitet, nur, weil sie erkrankt ist, ist sie nach Rumänien zurückgekehrt. R: War das Ihre Lebensgefährtin oder war das eine Zweckgemeinschaft bzw. die Miete geteilt? BF: Wir hatten eine Beziehung. R: Wie hat die Frau geheißen, mit Vor- oder Familiennamen. BF sagt den Namen auf. BF: Schreiben kann ich das nicht. XXXX (phonetisch).BF: Schreiben kann ich das nicht. römisch 40 (phonetisch). R: Wann ist sie geboren? BF: Ich weiß es nicht. Es war eine nicht so ernste Beziehung. R: Wann haben Sie diese Beziehung geführt? BF: Im XXXX ist sie nach Österreich gekommen und vor zwei Monaten ist sie zurückgefahren.BF: Im römisch 40 ist sie nach Österreich gekommen und vor zwei Monaten ist sie zurückgefahren. R: Hat diese bei Ihnen zu Hause gewohnt? BF: Ich habe in ihrer Wohnung gewohnt. R: Waren Sie dort gemeldet? BF: Nein. R: Warum haben Sie sich dort nicht gemeldet, wenn Sie vier Monate dort gewohnt haben? BF: Ich wollte diese Frau nicht heiraten. Fragewiederholung: BF: Sie wohnte in einer Unterkunft über dem Restaurant, wo sie gearbeitet hat, dort konnte man keinen „Meldezettel“ machen. R: Hat diese in einem Zimmer gewohnt? BF: Es war ein Zimmer mit einer kleinen Küche. R: Verfügen Sie über einen Mietvertrag? BF (auf Deutsch): Nein. R: Bei wem wohnen Sie jetzt? BF: Bei einem Freund. R: Wie heißt der Freund mit Vor- und Familiennamen? BF: Er ist ein Pakistani, er hat mir ein Zimmer gegeben. Fragewiederholung. BF: Es fällt mir jetzt nicht ein. R: Die Adresse, wo Sie wohnen fällt Ihnen schon ein? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Können Sie es aufschreiben? BF: Nein, ich kann es nicht aufschreiben. R: Wissen Sie, in welchem XXXX Sie wohnen?R: Wissen Sie, in welchem römisch 40 Sie wohnen? BF: Im XXXX Ich wohne in der XXXX , wegen Corona bin ich dort nicht hingefahren.BF: Im römisch 40 Ich wohne in der römisch 40 , wegen Corona bin ich dort nicht hingefahren. R: Wieso sind Sie wegen Corona nicht dorthin gefahren? BF: Nein, in der Wohnung, in der ich gewohnt habe, gab es einen Coronafall, deswegen musste ich umziehen. R: Bei wem haben Sie in der XXXX gewohnt, wem gehört diese Wohnung, auf wem lautet der Mietvertag.R: Bei wem haben Sie in der römisch 40 gewohnt, wem gehört diese Wohnung, auf wem lautet der Mietvertag. BF: Sie gehört einem Freund namens XXXX .BF: Sie gehört einem Freund namens römisch 40 . R: XXXX und wie noch?R: römisch 40 und wie noch? BF: Ich weiß nur, dass er XXXX heißt.BF: Ich weiß nur, dass er römisch 40 heißt. R: An welcher Hausnummer haben Sie an der XXXX gewohnt?R: An welcher Hausnummer haben Sie an der römisch 40 gewohnt? BF: XXXX . Ich bin nach wie vor dort gemeldet. BF: römisch 40 . Ich bin nach wie vor dort gemeldet. R: Aber, wenn Sie seit vier Monaten nicht mehr dort wohnen, wo wohnen Sie jetzt? BF: Bei der XXXX , XXXX .BF: Bei der römisch 40 , römisch 40 . R: Sie müssen sich ummelden. BF: Ich werde mich ummelden. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Ja. R: Gehören dem auch Österreich oder Österreicherinnen an? BF: Nein. R: Wann sind Sie genau nach Österreich gekommen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann? BF: Ich glaube es war im XXXX oder XXXX . BF: Ich glaube es war im römisch 40 oder römisch 40 . R: Haben Sie sich durchgehend in Österreich aufgehalten? BF: Ja, ich war immer in Österreich. R: Warum haben Sie Österreich nach einer negativen Entscheidung Ihres Antrages auf internationalen Schutz nicht verlassen? BF: Ich hatte den negativen Bescheid nie erhalten, ich wusste es nicht. Ich war damals bei der XXXX gemeldet. BF: Ich hatte den negativen Bescheid nie erhalten, ich wusste es nicht. Ich war damals bei der römisch 40 gemeldet. R: Sie waren damals bei „ XXXX “ gemeldet, da hätten Sie dieses abholen können, Sie haben eine Zustelladresse gehabt.R: Sie waren damals bei „ römisch 40 “ gemeldet, da hätten Sie dieses abholen können, Sie haben eine Zustelladresse gehabt. BF: Ich habe jede Woche nachgeschaut. R: Es gibt eine Lücke von den Meldedaten: Wo haben Sie sich von der Zeit vom XXXX bis XXXX aufgehalten?R: Es gibt eine Lücke von den Meldedaten: Wo haben Sie sich von der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 aufgehalten? BF: Ich war bei der XXXX gemeldet.BF: Ich war bei der römisch 40 gemeldet. R: In dieser Zeit waren Sie gar nicht gemeldet, da waren Sie auch nicht bei „ XXXX “ gemeldet. R: In dieser Zeit waren Sie gar nicht gemeldet, da waren Sie auch nicht bei „ römisch 40 “ gemeldet. BF: Ich war in Österreich und ich war jede Woche bei der XXXX . BF: Ich war in Österreich und ich war jede Woche bei der römisch 40 . R: Sie haben gesagt, Sie haben das Erkenntnis vom BFA bzw. vom Asylgerichtshof nicht erhalten. Nachdem dies rechtskräftig geworden ist, würden Sie dann freiwillig ausreisen? BF: Ich könnte in Indien nicht überleben. R: Wieso könnten Sie in Indien nicht überleben? BF: Ich wüsste nicht, was ich dort tun soll. Ich möchte in Österreich bleiben, ich werde nichts mehr Falsches machen. R: Der BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen: Sind Sie strafrechtlich verurteilt bzw. haben Sie ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren gehabt? BF: Nein, weder noch. R: Der BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen: Ist ein strafrechtliches oder verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig? BF: Nein. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe acht Jahre die Grundschule gemacht, einen Beruf habe ich nicht erlernt. R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Meine Eltern haben damals verdient und für mich gesorgt. R: Wie alt waren Sie, als Sie aus Indien ausgereist sind? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Sie haben vom Abschluss der Schule bis zum XXXX Lebensjahr in Indien niemals etwas gearbeitet?R: Sie haben vom Abschluss der Schule bis zum römisch 40 Lebensjahr in Indien niemals etwas gearbeitet? BF: Ich habe meinem Vater bei seiner Arbeit geholfen, er hat Essen gekocht. R: War Ihr Vater Koch, als er berufstätig war? BF: Ja. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R: Dem BF wird aufgetragen, eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag vorzulegen sowie sämtliche Lohnzettel, die aus der Tätigkeit der Zeitungsstellung hat bzw. seinen dazugehörigen Werkvertrag, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, sämtliche ärztliche Befunde, einen aktuellen Meldezettel, Mietvertrag. Diese Unterlagen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen vorzulegen. R: Würden Sie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden? BF: Ja. (…)“ 2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien, Version 4, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien, Version 4, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Am XXXX brachte der BF im Wege seines Rechtsvertreters vor, er hoffe, dass infolge der langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner diesbezüglich vorliegenden Integration bzw. Integrationsbemühungen eine Entscheidung dahingehend getroffen werden könne, dass die Abschiebung in das Herkunftsland auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werden könne. Unter einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:2.
- Am römisch 40 brachte der BF im Wege seines Rechtsvertreters vor, er hoffe, dass infolge der langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner diesbezüglich vorliegenden Integration bzw. Integrationsbemühungen eine Entscheidung dahingehend getroffen werden könne, dass die Abschiebung in das Herkunftsland auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werden könne. Unter einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: ● Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 ● Verteilvertrag, Aufforderung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG und Bestätigung jeweils vom XXXX sowie eine Datenschutzinformation für ZustellerInnen Verteilvertrag, Aufforderung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG und Bestätigung jeweils vom römisch 40 sowie eine Datenschutzinformation für ZustellerInnen ● Gutschriften des BF beim XXXX betreffend XXXX Gutschriften des BF beim römisch 40 betreffend römisch 40 ● Versicherungsdatenauszug mit Stand vom XXXX Versicherungsdatenauszug mit Stand vom römisch 40 ● Mietvertrag betreffend das Wohnobjekt in XXXX vom XXXX Mietvertrag betreffend das Wohnobjekt in römisch 40 vom römisch 40 ● Teilnahmebestätigung vom XXXX betreffend den Kurs „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1-2“ der XXXX Teilnahmebestätigung vom römisch 40 betreffend den Kurs „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1-2“ der römisch 40 ● Einstellungszusage der XXXX Einstellungszusage der römisch 40 ● Schreiben von Dr. XXXX vom XXXX Schreiben von Dr. römisch 40 vom römisch 40 ● Teilbesuchsbestätigung vom XXXX betreffend den Kurs „Deutsch A1 (Teil 1 von 2)“ der XXXX XXXX Teilbesuchsbestätigung vom römisch 40 betreffend den Kurs „Deutsch A1 (Teil 1 von 2)“ der römisch 40 römisch 40 2.
- In einem Schreiben vom XXXX führte der BF im Wege seines Vertreters aus, dass die Länderfeststellungen zu Indien sehr allgemein gehalten seien. Es werde auf den Umstand verwiesen, dass das Herkunftsland des BF derzeit extrem von der Corona-Pandemie betroffen sei und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation entsprechend massive Einschränkungen bestünden wie auch in anderen Ländern. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen und die Angaben des BF verwiesen. Unter einem wurden erneut die unter Punkt I.2.10 aufgezählten Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.
- In einem Schreiben vom römisch 40 führte der BF im Wege seines Vertreters aus, dass die Länderfeststellungen zu Indien sehr allgemein gehalten seien. Es werde auf den Umstand verwiesen, dass das Herkunftsland des BF derzeit extrem von der Corona-Pandemie betroffen sei und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation entsprechend massive Einschränkungen bestünden wie auch in anderen Ländern. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen und die Angaben des BF verwiesen. Unter einem wurden erneut die unter Punkt römisch eins.2.10 aufgezählten Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.
- Am XXXX brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine mit 30.07.2021 datierte Kursanmeldebestätigung betreffend einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 in Vorlage.2.
- Am römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine mit 30.07.2021 datierte Kursanmeldebestätigung betreffend einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 in Vorlage. 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde Univ.-Prof. Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und ihm die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde Univ.-Prof. Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und ihm die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
- Leidet der Beschwerdeführer an einer medizinisch indizierten Krankheit?
- Wenn ja, an welcher?
- Ist die Krankheit behandelbar, wenn ja auf welche Art und Weise?
- Handelt es sich bei dieser Krankheit um eine lebensbedrohliche Krankheit?
- Ist der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes arbeitsfähig? Ist der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes diesbezüglich (eingeschränkt) arbeitsfähig?
- Zählt der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes zu einem sogenannten COVID-Risiko-Patienten? 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde Prim. Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt und ihm die Beantwortung der unter Punkt I.2.
- genannten Fragen aufgetragen.2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde Prim. Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt und ihm die Beantwortung der unter Punkt römisch eins.2.
- genannten Fragen aufgetragen. 2.
- Am XXXX langte das internistische Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX ein, worin die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen wie folgt beantwortet wurden:2.
- Am römisch 40 langte das internistische Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ein, worin die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen wie folgt beantwortet wurden: „Diagnosen: Arterieller Bluthochdruck (Hypertonie) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) Behandelte Hyperlipidämie (Fettstoffwechselstörung) Lumbalgie (Kreuzschmerz) bei unauffälliger knöcherner Lendenwirbelsäule und Becken Behandelte depressive Stimmungslage Zustand nach Tuberkulose der Haut, des Unterhautgewebes und peripherer Lymphknoten 2016-2019 Begutachtung Herr XXXX ist ein XXXX Mann in gutem Allgemeinzustand. Die bedeutsamste Diagnose in der Vergangenheit war die Tuberkulose der Haut und von peripheren Lymphknoten 2017, die unter einer tuberkulostatischen Therapie zu diesem Zeitpunkt ausgeheilt wurde. Zurzeit benötigt Herr XXXX keine tuberkulostatische Therapie. Herr römisch 40 ist ein römisch 40 Mann in gutem Allgemeinzustand. Die bedeutsamste Diagnose in der Vergangenheit war die Tuberkulose der Haut und von peripheren Lymphknoten 2017, die unter einer tuberkulostatischen Therapie zu diesem Zeitpunkt ausgeheilt wurde. Zurzeit benötigt Herr römisch 40 keine tuberkulostatische Therapie. Sein Hausarzt, Dr. XXXX , hat in seinem Attest vom XXXX die bestehenden Krankheiten zusammengefasst. In einem Telefongespräch bestätigt Dr. XXXX die hohen Blutdruckwerte, führt diese aber auf eine schlechte Compliance bei der Medikamenteneinnahme zurück. Hinweise auf Organschäden durch die bestehenden Erkrankungen lassen sich weder klinisch noch anhand der mir vorliegenden Unterlagen erheben. Die Zuckerkrankheit war zwischendurch besser im Griff, die letzten Laborwerte vom XXXX zeigen, dass das Behandlungsergebnis des Diabetes zumindest seit XXXX nicht zufriedenstellend war.Sein Hausarzt, Dr. römisch 40 , hat in seinem Attest vom römisch 40 die bestehenden Krankheiten zusammengefasst. In einem Telefongespräch bestätigt Dr. römisch 40 die hohen Blutdruckwerte, führt diese aber auf eine schlechte Compliance bei der Medikamenteneinnahme zurück. Hinweise auf Organschäden durch die bestehenden Erkrankungen lassen sich weder klinisch noch anhand der mir vorliegenden Unterlagen erheben. Die Zuckerkrankheit war zwischendurch besser im Griff, die letzten Laborwerte vom römisch 40 zeigen, dass das Behandlungsergebnis des Diabetes zumindest seit römisch 40 nicht zufriedenstellend war. Anders bei der Fettwechselstörung: hier liegen die Blutfettwerte trotz nicht optimal eingestellter Zuckerkrankheit in einem akzeptablen Bereich. Zur Depression kann ich u.a. auch wegen der Sprachprobleme nicht Stellung nehmen. Zur Beantwortung der Fragen: Der Beschwerdeführer leidet an dem im Gutachten angeführten Erkrankungen. Die Tuberkulose kann derzeit als ausgeheilt angesehen werden und stellt daher keine aktive Krankheit dar. Der Vitamin D Mangel besitzt keinen Krankheitswert und ist durch Aufenthalt in der Sonne leicht behebbar. Die Zuckerkrankheit ist durch eine oral einzunehmende Medikation und durch Diät behandelbar. Das Hochdruckleiden ist ebenfalls mit Medikamenten und life stile Veränderungen therapierbar. Für beide Krankheiten gilt, dass die Therapie nach ärztlicher Verordnung eingenommen werden muss. Die Compliance (Einnahmegenauigkeit) ist wesentlich für den Therapieerfolg. Bisher liegen mir keine Hinweise auf irreparable Organschäden durch die beiden Erkrankungen vor. Die Möglichkeit zur Therapiesteigerung besteht sowohl bei der Zuckerkrankheit wie beim Hochdruckleiden. Akut lebensbedrohlich sind die angeführten Krankheiten nicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Es besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern durch Einhalten der Therapie ein Fortschreiten der Krankheiten verhindert werden kann. Entsprechend der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung 2022 zählt der Beschwerdeführer nicht zu der Personengruppe, der ein COVID-19 Risiko-Attest ausgestellt werden darf: Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie Zwar leidet er an einem Typ II Diabetes mit zuletzt erhöhtem HbA1c von 9,3%, also nicht regelmäßig über 8,5%. Dieser Wert wurde in den letzten Monaten 2mal bestimmt, die Diabetestherapie ist jedoch leicht steigerbar (oral durch andere Tabletten, b.B. auch Insulin) und die Einstellung kann verbessert werdenZwar leidet er an einem Typ römisch zwei Diabetes mit zuletzt erhöhtem HbA1c von 9,3%, also nicht regelmäßig über 8,5%. Dieser Wert wurde in den letzten Monaten 2mal bestimmt, die Diabetestherapie ist jedoch leicht steigerbar (oral durch andere Tabletten, b.B. auch Insulin) und die Einstellung kann verbessert werden Hinsichtlich des Hochdruckleidens wird vom Hausarzt auf die schlechte Einnahmegenauigkeit hingewiesen. Durch Verbesserung der Compliance ist eine bessere Blutdruckeinstellung zu erreichen.
- Endorganschäden (also Schädigungen anderer Organe als Krankheitsfolge) durch beide Krankheiten bestehen nicht.“ 2.
- Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Sachverständigengutachten von Medizinalrat Dr. XXXX ein, worin die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen wie folgt beantwortet wurden:2.
- Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Sachverständigengutachten von Medizinalrat Dr. römisch 40 ein, worin die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen wie folgt beantwortet wurden: „Die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen an den Sachverständigen werden nunmehr nach eingehender Untersuchung sowohl neurologisch als auch psychiatrisch zusammenfassend beantwortet. Der Beschwerdeführer leidet an einem medikamentös behandelten Bluthochdruck und einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Komplikationen auf dem Gebiet des Nervensystems sind nicht feststellbar. Die Behandlung erfolgt ausschließlich durch den Allgemeinmediziner. Auf psychiatrischem Fachgebiet findet sich bei einer vermutlich einfach strukturierten Primärpersönlichkeit eine sonstige anhaltende affektive Störung F 34.8 aufgrund anhaltender Ungewissheit über seine Zukunft, den damit erwachsenden Existenzängsten aber auch dem Gefühl des Stresses. Es handelt sich um eine, unter dem Krankheitswert einer Depression gelegene psychoreaktive Störung von geringem Krankheitswert, die beim Beschwerdeführer unbehandelt ist. Bluthochdruck und Diabetes werden medikamentös behandelt. Eine Behandelbarkeit des ängstlich subdepressiven Zustandsbild ist ebenfalls möglich, sowohl durch die Verabreichung von Medikamenten als auch durch psychotherapeutische Unterstützung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Gesundheitszustandes zweifelsfrei in der Lage einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er ist uneingeschränkt arbeitsfähig und äußert auch wiederholt den Wunsch nach einer vollschichtigen Tätigkeit, z.B. als Küchengehilfe, nachdem er in seiner indischen Heimat auch schon in der Küche gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer ist nicht als COVID-Risikopatient anzusehen.“ 2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF, seinem Rechtsvertreter und dem Bundesamt die Möglichkeit gegeben, binnen zehn Tagen, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich Stellung zu den Sachverständigengutachten zu nehmen. 2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem BF, seinem Rechtsvertreter und dem Bundesamt die Möglichkeit gegeben, binnen zehn Tagen, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich Stellung zu den Sachverständigengutachten zu nehmen. 2.
- In einer mit XXXX datierten schriftlichen Stellungnahme brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vor, er vermeine, dass eine Behandlung im Heimatland im Hinblick auf die im psychiatrischen Sachverständigengutachten festgestellte psychoreaktive Störung von geringem Krankheitswert nicht garantiert wäre, sodass unter Umständen bei nicht entsprechender Behandlung dieser Krankheitssymptome im Heimatland sich der Zustand nicht verbessere bzw. unter Umständen sogar verschlechtern könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ersuche der BF, dass von seiner Abschiebung in sein Heimatland Abstand genommen werde. 2.
- In einer mit römisch 40 datierten schriftlichen Stellungnahme brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vor, er vermeine, dass eine Behandlung im Heimatland im Hinblick auf die im psychiatrischen Sachverständigengutachten festgestellte psychoreaktive Störung von geringem Krankheitswert nicht garantiert wäre, sodass unter Umständen bei nicht entsprechender Behandlung dieser Krankheitssymptome im Heimatland sich der Zustand nicht verbessere bzw. unter Umständen sogar verschlechtern könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ersuche der BF, dass von seiner Abschiebung in sein Heimatland Abstand genommen werde. 2.
- Bezugnehmend auf die Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und vom XXXX brachte der BF im Wege seines Rechtsvertreters in einer mit XXXX datierten Stellungnahme vor, dass die übermittelte Länderinformation der Staatendokumentation betreffend die Situation im Herkunftsstaat sehr allgemein gefasst sei und daher verständlicherweise auf den konkreten Einzelfall im Detail nicht näher eingegangen werden könne. Unter Bezugnahme auf Seite 7 des internistischen Gutachtens, wonach der Sachverständige zur Depression unter anderem auch wegen der Sprachprobleme nicht Stellung nehmen könne, möge aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht zur objektiven Feststellung, inwieweit die Depression beim BF ein Krankheitsbild darstelle, welches medizinisch bzw. ärztlicherseits behandelt werden sollte, eine ergänzende Gutachtenserstattung nach Befundaufnahmen in Form einer neuerlichen Befragung des BF im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers durch den Gutachter Universitätsprofessor Dr. XXXX erfolgen. Um festzustellen, inwieweit die diagnostizierten Krankheiten tatsächlich im Herkunftsstaat des BF medizinisch ausreichend behandelbar seien, vermeine der BF, dass es jedenfalls zur objektiven Überprüfung notwendig wäre, ein entsprechendes länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen. Es werde auch beantragt, nach Vorliegen der beantragten Beweise eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 2.
- Bezugnehmend auf die Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 und vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines Rechtsvertreters in einer mit römisch 40 datierten Stellungnahme vor, dass die übermittelte Länderinformation der Staatendokumentation betreffend die Situation im Herkunftsstaat sehr allgemein gefasst sei und daher verständlicherweise auf den konkreten Einzelfall im Detail nicht näher eingegangen werden könne. Unter Bezugnahme auf Seite 7 des internistischen Gutachtens, wonach der Sachverständige zur Depression unter anderem auch wegen der Sprachprobleme nicht Stellung nehmen könne, möge aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht zur objektiven Feststellung, inwieweit die Depression beim BF ein Krankheitsbild darstelle, welches medizinisch bzw. ärztlicherseits behandelt werden sollte, eine ergänzende Gutachtenserstattung nach Befundaufnahmen in Form einer neuerlichen Befragung des BF im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers durch den Gutachter Universitätsprofessor Dr. römisch 40 erfolgen. Um festzustellen, inwieweit die diagnostizierten Krankheiten tatsächlich im Herkunftsstaat des BF medizinisch ausreichend behandelbar seien, vermeine der BF, dass es jedenfalls zur objektiven Überprüfung notwendig wäre, ein entsprechendes länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen. Es werde auch beantragt, nach Vorliegen der beantragten Beweise eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und spricht Punjabi als Muttersprache. Er ist ledig, kinderlos und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. In Österreich stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF nach Indien ausgewiesen.In Österreich stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF nach Indien ausgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Der BF weist vom XXXX bis zum XXXX sowie seit dem XXXX Hauptwohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister auf. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX war er obdachlos gemeldet. Der BF weist vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie seit dem römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister auf. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 war er obdachlos gemeldet. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige oder Verwandte. Er hat einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem keine österreichischen Staatsangehörigen angehören. Der BF geht keiner karitativen Arbeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Klub oder dergleichen. Er besucht einen Sikh-Tempel, ist dort freiwilliger Helfer und erhält finanzielle Unterstützung. Im Bundesgebiet ist er strafrechtlich unbescholten. Er bezog vom XXXX bis zum XXXX Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung.Im Bundesgebiet ist er strafrechtlich unbescholten. Er bezog vom römisch 40 bis zum römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF besuchte in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX den Kurs „Deutsch A1 (Teil 1 von 2)“ der XXXX XXXX . In der Zeit vom XXXX bis zum XXXX besuchte er den Kurs „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1-2“ der XXXX XXXX . Der BF nahm an einem Deutschkurs für das Niveau A1 vom XXXX bis zum XXXX teil. Der BF besuchte in der Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 den Kurs „Deutsch A1 (Teil 1 von 2)“ der römisch 40 römisch 40 . In der Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 besuchte er den Kurs „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1-2“ der römisch 40 römisch 40 . Der BF nahm an einem Deutschkurs für das Niveau A1 vom römisch 40 bis zum römisch 40 teil. Von Anfang XXXX bis Ende XXXX von Anfang XXXX bis Ende XXXX war der BF als Zusteller von Printprodukten tätig. Er verfügt über eine undatierte Einstellungszusage für eine Tätigkeit bei der XXXX bei einem Nettolohn von 1.288, 95 Euro. Am XXXX wurde eine Einstellungsbestätigung für den Betrieb „ XXXX “ ausgestellt. Von Anfang römisch 40 bis Ende römisch 40 von Anfang römisch 40 bis Ende römisch 40 war der BF als Zusteller von Printprodukten tätig. Er verfügt über eine undatierte Einstellungszusage für eine Tätigkeit bei der römisch 40 bei einem Nettolohn von 1.288, 95 Euro. Am römisch 40 wurde eine Einstellungsbestätigung für den Betrieb „ römisch 40 “ ausgestellt. Der BF war vom XXXX bis zum XXXX geringfügig bei der XXXX beschäftigt und führte im Zuge dessen Reinigungsarbeiten in einem Restaurant durch. Seit dem XXXX ist er geringfügig bei XXXX beschäftigtDer BF war vom römisch 40 bis zum römisch 40 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und führte im Zuge dessen Reinigungsarbeiten in einem Restaurant durch. Seit dem römisch 40 ist er geringfügig bei römisch 40 beschäftigt 1.1.
- Der BF ist uneingeschränkt arbeitsfähig, gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an und es bestehen keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er leidet an Hypertonie und an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, welche medikamentös behandelt werden. Außerdem wurden ihm Hyperlipidämie (Fettstoffwechselstörung) und Lumbalgie (Kreuzschmerz) bei unauffälliger knöcherner Lendenwirbelsäule und Becken diagnostiziert. Er leidet auch an einer sonstigen anhaltenden affektiven Störung (F 34.8) aufgrund anhaltender Ungewissheit über seine Zukunft, den damit erwachsenden Existenzängsten aber auch dem Gefühl des Stresses. Es handelt sich um eine unter dem Krankheitswert einer Depression gelegene psychoreaktive Störung von geringem Krankheitswert, die beim BF unbehandelt ist. Eine Behandelbarkeit des ängstlich subdepressiven Zustandsbilds ist möglich, sowohl durch die Verabreichung von Medikamenten als auch durch psychotherapeutische Unterstützung. Eine medikamentöse Behandlung der beim BF diagnostizierten, behandlungsbedürftigen Erkrankungen ist im Herkunftsstaat verfügbar. 1.1.
- In Indien lebte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Dorf im Bundesstaat XXXX , Distrikt XXXX . Er besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete von XXXX bis XXXX als Hilfsarbeiter in XXXX , wodurch er ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftete. Seine Eltern und sein Bruder leben im gemeinsamen Haushalt in Indien. Seine Eltern arbeiten nicht mehr, sein Bruder ist Handwerker und Tagelöhner. Der BF steht mit seinen Angehörigen in Indien in Kontakt. 1.1.
- In Indien lebte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Dorf im Bundesstaat römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Er besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete von römisch 40 bis römisch 40 als Hilfsarbeiter in römisch 40 , wodurch er ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftete. Seine Eltern und sein Bruder leben im gemeinsamen Haushalt in Indien. Seine Eltern arbeiten nicht mehr, sein Bruder ist Handwerker und Tagelöhner. Der BF steht mit seinen Angehörigen in Indien in Kontakt. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat „(…) Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
- Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022). Quellen: BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022 Bloomberg (2.6.2022): 90% of Women in India Are Shut Out of the Workforce, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-aren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022 BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022 MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
- September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022 TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: India accused of trying to delay WHO revision of death toll, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-delay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022 TP - The Print (16.8.2022): India’s ‘salaried class’ shrank during Covid, Muslims hit hardest, govt data suggests, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-hardest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022 WHO - World Health Organization (o.D.): India: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/region/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022 WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022(…) WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022, (…) Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vgl FH 24.2.2022) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS
- 4.2022; vgl. ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits (Dokumente mit denen die Regierung versucht, die Einreise in bestimmte Gebiete in der Nähe der internationalen Grenze Indiens zu regeln) erforderlich. Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet (USDOS 12.4.2022). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vergleiche FH 24.2.2022) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS
- 4.2022; vergleiche ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits (Dokumente mit denen die Regierung versucht, die Einreise in bestimmte Gebiete in der Nähe der internationalen Grenze Indiens zu regeln) erforderlich. Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet (USDOS 12.4.2022). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022). Es gibt immer noch kein staatliches Registrierungssystem, was bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung keinen Personalausweis besitzt. Daran hat auch die Einführung des digitalen Identitätssystems Aadhaar im Jahr 2009 nichts geändert, da die Registrierung weiterhin freiwillig ist. Dies begünstigt die Ansiedlung in einem anderen Teil des Landes im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden (AA 22.9.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 14.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.9.2022 Meldewesen Letzte Änderung: 14.11.2022 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vgl. CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vgl. ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vgl. CSM 25.4.2022).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vergleiche CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vergleiche ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vergleiche CSM 25.4.2022). Das National Population Register (NPR) verfügt derzeit über eine Datenbank mit 119 Millionen Einwohnern. Das NPR, dessen Daten erstmals 2010 erhoben und 2015 mit Aadhaar-, Handy- und Lebensmittelkartennummern aktualisiert wurden, soll mit der nächsten Volkszählung aktualisiert werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben wurde (TH 27.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022 CHRGJ - Center for Human Rights and Global Justice (NYU School of Law) (17.6.2022): Press Release: The World Bank and co. may be paving a ‘Digital Road to Hell’ with support for dangerous digital ID, https://chrgj.org/2022/06/17/press-release-the-world-bank-and-co-may-be-paving-a-digital-road-to-hell-with-support-for-dangerous-digital-id/, Zugriff 11.10.2022 CSM - The Christian Science Monitor (25.4.2022): On biometric IDs, India is a ‘laboratory for the rest of the world’, https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2022/0425/On-biometric-IDs-India-is-a-laboratory-for-the-rest-of-the-world, Zugriff 23.9.2022 Interactions (published by the Association for Computing Machinery) (4.2022): Marginalized Aadhaar: India’s Aadhaar biometric ID and mass surveillance, https://interactions.acm.org/enter/view/marginalizedaadhaar#R4, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022 TH - The Hindu (27.4.2022): Birth, death reporting to be automated, https://www.thehindu.com/news/national/registration-of-birth-death-to-be-real-time-with-minimum-human-interface/article65359979.ece, Zugriff 14.9.2022 UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, India Registers 1.2 Billion in a Decade, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 23.9.2022 Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen i. d. R. keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht. Personen erhalten einzelfallabhängig und je nach Nationalität einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen. So bekommen Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist (AA 22.9.2021). Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten bestimmte Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime (AA 22.9.2022; vgl. INDI 2019). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 8.5.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückkehren zu können, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen i. d. R. keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht. Personen erhalten einzelfallabhängig und je nach Nationalität einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen. So bekommen Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist (AA 22.9.2021). Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten bestimmte Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime (AA 22.9.2022; vergleiche INDI 2019). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 8.5.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückkehren zu können, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021). Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021). Binnenvertriebene lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: Vertriebene aufgrund von Naturkatastrophen, Vertriebene aufgrund von Entwicklungsmaßnahmen wie dem Bau von Staudämmen und Vertriebene aufgrund von Gewalt und Konflikten. Für die ersten beiden Kategorien gibt es in Indien Gesetze (OI 6.4.2022) - das Grunderwerbsgesetz (INDI 2013) und das Katastrophenmanagementgesetz (INDI 2005). Für die dritte Kategorie von Vertriebenen gibt es in Indien jedoch kein eigenes Gesetz (OI 6.4.2022). Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, jedoch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlt es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4 2022). Seit der Unabhängigkeit hat Indien immer wieder gewaltsame Zusammenstöße zwischen Gemeinschaften erlebt, die zu umfangreichen Vertreibungen geführt haben (OI 6.4.2022). Die Vertreibung aus langwierigen Konflikten stellt in Indien eine Herausforderung dar. Viele Menschen wurden vor Jahrzehnten durch Konflikte in den Bundesstaaten Assam, Mizoram und Tripura im Nordosten vertrieben. In Jammu und Kaschmir wurden, wenn überhaupt, nur geringe Fortschritte bei der Erreichung dauerhafter Lösungen erzielt (IDMC 19.5.2022). Im Jahr 2020 wurden etwa 3.900 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während fast vier Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihre Heimatregion verlassen mussten (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 8.9.2022 CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff11.10.2022 CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff, 11.10.2022 IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (19.5.2022): India, Country Profile, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 8.9.2022 INDI - Gesetzgebung [Indien]
(2013): The Right to Fair Compensation and Transparency in Land Acquisition, Rehabilitation and Resettlement Act 2013, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A2013-30.pdf, Zugriff 10.10.2022 INDI - Gesetzgebung [Indien]
(2005): The Disaster Management Act 2005, https://ndma.gov.in/sites/default/files/PDF/DM_act2005.pdf, Zugriff 10.10.2022 INDI - Gesetzgebung [Indien]
(2019): The Citizenship (Amendment) Bill 2019, http://164.100.47.4/BillsTexts/LSBillTexts/PassedLoksabha/370_C_2019_LS_E.pdf, Zugriff 3.10.2022 OI - Outlook India (6.4.2022): Rights in Exile. Does India Need To Rethink Its Policy on Displaced Persons?, https://www.outlookindia.com/national/who-are-internally-displaced-people-and-what-are-the-laws-for-them--news-190316, Zugriff 8.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/india/, Zugriff 8.9.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 14.11.2022 Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 %. Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022). Nahrungsmittelsicherheit, Armut In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022 AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 14.10.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292, Zugriff 14.10.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022 DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indiens-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022 GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.globalhungerindex.org/pdf/en/2022/India.pdf, Zugriff 18.10.2022 GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/indiens-loehne-sollen-2022-kraeftig-steigen-229184, Zugriff 25.10.2022 IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economy/indian-economy-overview, Zugriff 14.10.2022 IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 14.10.2022 NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries, https://darpg.gov.in/sites/default/files/NSAP-District%20Manual_21.11.2017%281%29.pdf, Zugriff 18.10.2022 ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 14.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022 PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022, https://pib.gov.in/PressReleseDetailm.aspx?PRID=1868103, Zugriff 18.10.2022 Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/271436/umfrage/laender-mit-der-hoechsten-anzahl-unterernaehrter-menschen/, Zugriff 18.10.2022 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2021A62/, Zugriff 18.10.2022 UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty & Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/2022mpireportenpdf.pdf, Zugriff 19.10.2022 Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt, https://www.welt.de/wirtschaft/article241635567/UN-Armutsbericht-Indien-ist-nicht-mehr-das-Armenhaus-der-Welt.html, Zugriff 18.10.202 Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.11.2022 Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vgl. IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vergleiche IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021). Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021; vgl. IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021; vergleiche IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021). Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen insbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so insgesamt 500 Millionen Inder zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden können (GTAI 15.6.2021). Rund 80 % der Inder haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen Inder in Anspruch nehmen können. Sie stellt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.D.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (IOM 2021). Es gibt allerdings auch private Krankenversicherungen in Indien. Doch sie kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht infrage (Ottonova o.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa (IOM 2021). In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z.B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021). In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z.B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vergleiche PM 27.12.2021). Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021). Indien weist derzeit geringe COVID-19-Infektionszahlen auf. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten COVAX-Verteilungssystems, und täglich werden in Indien ca. 10 Millionen an Impfdosen produziert (WKO 4.2022). Indien war eines der am schlimmsten von COVID-19 betroffenen Länder der Welt. Das Gesundheitssystem war völlig unvorbereitet und schlecht ausgerüstet, um eine Pandemie dieses Ausmaßes zu bewältigen. Das indische COVID-19-Impfprogramm war jedoch erfolgreich, ebenso wie die starke Zunahme innovativer digitaler Technologien und der Telemedizin, die dazu beitragen haben, dass in mehreren Teilen des Landes hochwertige Gesundheitsdienste angeboten und überwacht werden konnten. Die Regierung konzentriert sich nun auf den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur (TL 13.8.2022). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.] Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.10.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 3.10.2022 GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (15.6.2021): Indien baut den Gesundheitssektor aus, https://www.gtai.de/de/trade/indien/branchen/indien-baut-den-gesundheitssektor-aus-639560