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{'item': 'W141 2266732-1'}

Obsah (13)§ 7Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 56§ 15§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW141 2266732-1 Spruch, W141 2266732-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 7i

Vm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge belangte Behörde genannt) die Zuerkennung von Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid vom 22.12.2022 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22.11.2022 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Mindestverfügbarkeit von 16 Wochenstunden mangels Betreuungsperson für ihre minderjährigen Kinder nicht erfülle.
  3. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.12.2022, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Sohn einen Kindergarten besuche und, wie auch ihre Tochter, von den Großeltern und dem Kindesvater während der Arbeitszeiten betreut werden könne.
  4. Mit Bescheid vom 13.01.2023 wurde die Beschwerde vom 23.12.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 13.01.2023 wurde die Beschwerde vom 23.12.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.01.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Nach Wiedergabe des gesamten Verfahrensganges wurde ergänzend vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar noch in Wien gemeldet sei, jedoch bereits bei der Beschwerdeführerin und den Kindern wohne, er arbeite zudem viel im Homeoffice und müsse maximal einmal pro Woche ins Büro. Die Wegzeit von seiner Wohnung zur Beschwerdeführerin betrage zudem nur eine Stunde.
  2. Am 08.02.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 20.03.2023 gab die Beschwerdeführerin den bevollmächtigten Vertreter RA XXXX bekannt.
  4. Am 20.03.2023 gab die Beschwerdeführerin den bevollmächtigten Vertreter RA römisch 40 bekannt.
  5. Am 27.03.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Christa KOCHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Dr. Peter ZAWODSKY (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3), sowie XXXX (Z4), an der Verhandlung teil.
  6. Am 27.03.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Christa KOCHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Dr. Peter ZAWODSKY (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3), sowie römisch 40 (Z4), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden zwei Bestätigungen der Kindergärten vorgelegt, in welchen der Sohn der BF betreut wird bzw. wurde. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF führte aus, sie könne aufgrund des Bandscheibenvorfalles nicht mehr im Pflegeberuf arbeiten, daher wolle sie eine Ausbildung zur Yogalehrerin machen. Die Familie der BF ziehe gerade nach Niederösterreich und gebe die Wohnung in Wien auf, um zusammen zu wohnen, die Schwiegermutter der BF wohne dort 10 Minuten entfernt und könne bei der Kinderbetreuung mithelfen. Die Tochter der BF sei seit Dezember 2022 nicht mehr im Krankenhaus gewesen, wenn diese wieder eine Woche pro Monat ins Krankenhaus müsse, könne die Betreuung mit dem Kindesvater und den Großmüttern sowie dem Großvater aufgeteilt werden. Die Kinderbetreuung sei für die erforderlichen 16 Wochenstunden geregelt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei freier Mitarbeiter und könne seine Arbeitszeit frei einteilen, er könne fünf Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten, arbeite aber meistens einen Tag im Büro. Pflichttermine für Meetings kenne er immer bereits ein bis zwei Wochen vorher, er sei ein normaler Angestellter und stehe ihm auch ein Pflegeurlaub zu. Der Z1 stehe der Kinderbetreuung umfangreich zur Verfügung. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z3 arbeite seit 01.

  1. in Teilzeit für 24 Wochenstunden in einem Krankenhaus und stehe vier Tage für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Sie erhalte den Dienstplan für den kommenden Monat bereits in der Mitte des Monats. Vor 01.
  2. habe sie noch 40 Wochenstunden gearbeitet, hätte jedoch an zwei Tagen die Woche die Kinderbetreuung übernehmen können. Es gebe einen Dienst zwischen 06:00 Uhr und 14:30 Uhr, einen zwischen 06:30 Uhr und 15:00 Uhr und einen, den die Z2 selten habe, zwischen 11:00 Uhr und 19:30 Uhr. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei die Mutter der BF und lebe in Salzburg, fahre jedoch regelmäßig alle 14 Tage zur BF. Sie könne zudem bei der Kinderbetreuung einspringen, wenn der Kindesvater oder die zweite Großmutter nicht können. Die Z3 sei nicht mehr berufstätig. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Der Z4 sei selbstständig erwerbstätig und könne jederzeit für die Kinderbetreuung einspringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog von 04.11.2019 bis 10.07.2020 Arbeitslosengeld und von 11.07.2020 bis 17.11.2020 Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin befand sich zuletzt von 12.06.2021 bis 30.12.2022 in Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.02.2023 in Familienhospizkarenz. Die Beschwerdeführerin steht in einer Lebensgemeinschaft und hat einen am 31.01.2018 geborenen Sohn und eine am 16.04.2021 geborene Tochter. Der Sohn besuchte im Zeitraum September 2021 bis einschließlich Dezember 2022 ganztags einen Kindergarten in Wien, seit 09.01.2023 besucht er einen neuen Kindergarten in Niederösterreich von Montag bis Donnerstag im Zeitraum 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Für die Tochter erhält die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe mit einem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Diese darf aufgrund ihrer Erkrankung nicht fremdbetreut werden. Der Kindesvater ist zwar noch in Wien Hauptwohnsitz gemeldet, lebt jedoch bereits bei seiner Familie. Er ist als externer Mitarbeiter mit freier Zeiteinteilung beschäftigt und kann uneingeschränktes Homeoffice in Anspruch nehmen. Der Kindesvater arbeitet in der Regel einen Tag pro Woche im Betrieb und sind ihm Pflichttermine wie Meetings bereits im Voraus bekannt. Der Kindesvater kann seine Kinderbetreuungspflichten sohin ausreichend wahrnehmen. Die Großeltern der Kinder väterlicherseits leben in 10 Minuten Fahrzeit von der Beschwerdeführerin entfernt und können bei der Kinderbetreuung mithelfen. Die Großmutter arbeitete bis zum 31.12.2022 in Vollzeit und konnte an zwei Tagen pro Woche die Kinderbetreuung übernehmen, seit 01.01.2023 arbeitet sie in Teilzeit und kann für vier Tage die Kinderbetreuung übernehmen. Die Großmutter der Kinder mütterlicherseits lebt in Salzburg, geht keiner Beschäftigung nach und kann die Kinderbetreuung jederzeit bei Bedarf übernehmen. Der Großvater mütterlicherseits ist selbstständig beschäftigt und kann sich seine Arbeitszeit frei einteilen. Die Großeltern mütterlicherseits können sohin im Notfall die Kinderbetreuung übernehmen, wenn sowohl die Beschwerdeführerin, der Kindesvater als auch die Großmutter väterlicherseits ausfallen. Im Falle eines stationären Krankenhausaufenthaltes der Tochter der Beschwerdeführerin kann die Betreuung auch zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kindesvater als auch den Großeltern aufgeteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Kinder eine geeignete Betreuung für das vom AMS vorgesehenen Stundenausmaß (16 Wochenstunden) organisiert. Die Beschwerdeführerin stand bereits ab Antragszeitpunkt dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld sowie der Familienhospizkarenz ab 01.02.2023 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.03.
  5. Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag. Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben im Zuge des Antrages auf Notstandshilfe sowie aus ihren eigenen Angaben sowie der Angaben der einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Kinderbetreuung bereits ab Antragszeitpunkt ausreichend geregelt war, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2023 und nochmals bei der mündlichen Verhandlung die Bestätigungen des Kindergartenbesuches des Sohnes der Beschwerdeführerin. Der Bestätigung der XXXX vom 24.02.2023 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab September 2019 bis einschließlich Dezember 2022 den Kindergarten in Wien ganztägig besuchte. Der Bestätigung der XXXX vom 21.03.2023 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin jeweils montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr den Kindergarten besucht. Die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin ist sohin bereits aufgrund der besuchten Kindergärten ab Antragszeitpunkt ausreichend gewährleistet. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2023 und nochmals bei der mündlichen Verhandlung die Bestätigungen des Kindergartenbesuches des Sohnes der Beschwerdeführerin. Der Bestätigung der römisch 40 vom 24.02.2023 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab September 2019 bis einschließlich Dezember 2022 den Kindergarten in Wien ganztägig besuchte. Der Bestätigung der römisch 40 vom 21.03.2023 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin jeweils montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr den Kindergarten besucht. Die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin ist sohin bereits aufgrund der besuchten Kindergärten ab Antragszeitpunkt ausreichend gewährleistet. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ausreichendes familiäres Netzwerk, welches sie bei der Kinderbetreuung unterstützt. Die Beschwerdeführerin, der Kindesvater sowie die Großmütter als auch der Großvater mütterlicherseits der Kinder konnten den erkennenden Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei davon überzeugen, dass die Kinderbetreuung jedenfalls in den von der belangten Behörde vorgegebenen 16 Wochenstunden auch in Hinblick auf die Tochter gegeben ist. Der Kindesvater konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass er mittlerweile bei seiner Familie lebt und in Wien lediglich noch bis zur Wohnungsübergabe hauptwohnsitzgemeldet ist. Er konnte zudem glaubhaft darlegen, dass er in seinem Beruf eine freie Zeiteinteilung und eine Homeoffice Möglichkeit hat, welche er an mindestens vier Tagen die Woche auch wahrnimmt, wodurch er seine Kinderbetreuungspflichten übernehmen kann, sodass die Kindesmutter einer Beschäftigung bzw. Ausbildung nachgehen kann. Er führte zwar aus, dass er derzeit von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr arbeitet, stellte jedoch glaubhaft dar, dass er dies flexibel einteilen kann. Seine Arbeitsstelle befindet sich zwar nach wie vor in Wien, doch arbeitet er nach seinen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben lediglich einen Tag pro Woche in seinem Büro. Er konnte zudem glaubhaft darlegen, dass die verpflichteten Meetings bereits ein bis zwei Wochen im Voraus feststehen und daher die Kinderbetreuung ausreichend vorherplanbar ist. Aufgrund der großen Flexibilität des Kindesvaters ist die Kinderbetreuung jedenfalls in dem Ausmaß geregelt, dass die Beschwerdeführerin für die geforderten 16 Wochenstunden einer Beschäftigung nachgehen kann. Darüber hinaus leben die Eltern des Kindesvaters in zehn Minuten Entfernung zur Beschwerdeführerin und legte die Großmutter im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dem erkennenden Senat glaubhaft dar, dass sie mittlerweile seit 01.01.2023 in Teilzeit im Ausmaß von 24 Wochenstunden arbeitet und die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung an vier Tagen pro Woche unterstützen kann. Da sie ihren Dienstplan bereits in der Mitte des Vormonates für den gesamten Monat erhält, steht bereits vorab fest, an welchen Tagen sie die Kinderbetreuung übernehmen kann. Darüber hinaus konnte sie glaubhaft angeben, dass ein Diensttausch mit den Kollegen auch bei Bedarf möglich ist. Bis zum 31.12.2022 arbeitete sie zwar noch Vollzeit, doch konnte sie auch in diesem Zeitraum an zwei Tagen die Woche bei der Kinderbetreuung einspringen. Sohin besteht auch an den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgeht und der Kindesvater ein verpflichtetes Meeting hat oder unter Anwesenheit im Betrieb arbeiten muss, eine geregelte Kinderbetreuung. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt zwar weit von dieser entfernt, geht jedoch keiner Beschäftigung nach und kann daher bei Bedarf die Kinderbetreuung übernehmen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass sie jedenfalls als „Notlösung“ für die Kinderbetreuung einspringen kann, wenn weder die Kindeseltern noch die Mutter des Kindesvaters die Kinderbetreuung übernehmen können. Darüber hinaus konnte auch der Vater der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen, dass er bei Bedarf bei der Kinderbetreuung aushelfen kann, da er als selbstständiger Erwerbstätiger sich die Arbeitszeit selbst einteilen kann. Die Eltern der Beschwerdeführerin können sohin im Notfall die Kinderbetreuung übernehmen. Die Beschwerdeführerin gab im Verwaltungsverfahren an, dass ihre Tochter einmal pro Monat ins Krankenhaus muss. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass die Betreuung in dieser Woche auch mit dem Kindesvater, der Großmütter und dem Großvater mütterlicherseits aufgeteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin konnte zudem glaubhaft angeben, dass ihre Tochter seit Dezember 2022 nicht mehr stationär behandelt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass es nicht jeden Monat zu einem Krankenhausaufenthalt kommt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt aufgrund der Kinderbetreuungspflichten. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 7Abs.

3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

Paragraph 7, Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

§ 7Abs.

4 ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

Paragraph 7, Absatz 4, ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

§ 7Abs.

5 liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1

Paragraph 7, Absatz 5, liegen die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins,

  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

§ 7Abs.

7 gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Paragraph 7, Absatz 7, gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Daraus folgt: Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorausgesetzt – auf die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht (VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0275).Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG vorausgesetzt – auf die Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht (VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0275). Zur Regelung des § 7 Abs. 7 AlVG mit BGBl. I Nr. 2007/104 wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt:Zur Regelung des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG mit BGBl. römisch eins Nr. 2007/104 wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt: "Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können." (ErläutRV 298 BlgNR 23.GP 8f)"Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können." (ErläutRV 298 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 8f) Das Vorliegen von Betreuungspflichten kann Verfügbarkeit ausschließen. Ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten steht der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.4. 2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person idR leichter möglich ist als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 168 zu § 7 AlVG).Das Vorliegen von Betreuungspflichten kann Verfügbarkeit ausschließen. Ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten steht der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.4. 2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person idR leichter möglich ist als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 168 zu Paragraph 7, AlVG). Die Beschwerdeführerin hat einen am 31.01.2018 geborenen Sohn und eine am 16.04.2021 geborene Tochter. Für die Tochter erhält die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe mit einem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Sie darf nicht fremdbetreut werden. Der Sohn besucht den Kindergarten ganztags und ist die Betreuung sohin ausreichend geregelt. Die Betreuung der Tochter ist durch das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerin ausreichend geregelt. Neben der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater, welcher eine freie Zeiteinteilung und eine uneingeschränkte Homeoffice Möglichkeit hat, steht die Großmutter väterlicherseits, welche in der Nähe der Beschwerdeführerin wohnt und nunmehr lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Darüber hinaus können auch die Großeltern mütterlicherseits im Notfall die Kinderbetreuung übernehmen, diese wohnen zwar etwas weiter entfernt, sind jedoch als Notlösung in die Kinderbetreuung eingeplant. Die Beschwerdeführerin konnte nachweisen, dass die Kinderbetreuung ausreichend geregelt ist. Die Beschwerdeführerin hielt sich daher zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung bereit und stand damit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Sie erfüllte somit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Notstandshilfe. Daraus ergibt sich, dass dem Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung zum 22.11.2022 stattzugeben war. Der Bescheid der belangten Behörde war sohin zu beheben und steht der Beschwerdeführerin ab 22.11.2022 Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zu. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2266732.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.