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{'item': 'W144 2269325-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW144 2269325-1 Spruch, W144 2269325-1/5E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Iran und hat sein Heimatland – behauptetermaßen, ausgehend von seinen Angaben, dass er sich ca. 1 Woche lang in der Türkei aufgehalten habe, sowie dass er sich 1 bis 2 Tage in Bulgarien auf der Durchreise befunden und in der Folge noch 1 weitere Woche in unbekannten Ländern bis zu seiner Einreise am 6.11.2022 nach Österreich aufgehalten habe – im Oktober 2022 verlassen und sich über die Türkei, Bulgarien und unbekannte Länder am 06.11.2022 nach Österreich begeben, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF war im Besitz eines italienischen Schengenvisums C, gültig vom XXXX Der BF war im Besitz eines italienischen Schengenvisums C, gültig vom römisch 40 Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Der BF hat bereits im Rahmen seiner Erstbefragung vor der LPD Niederösterreich vom 07.11.2022 angegeben, dass er ein (italienisches) Visum erhalten habe, dass er „jedoch zum angegebenen Zeitpunkt nicht gereist sei, da sein Vater krank gewesen sei“. Das BFA richtete in der Folge am 21.11.2022 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, wobei den italienischen Behörden unter einem mitgeteilt wurde, dass der BF angegeben hat, dass er das italienische Visum nicht benützt habe.Das BFA richtete in der Folge am 21.11.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, wobei den italienischen Behörden unter einem mitgeteilt wurde, dass der BF angegeben hat, dass er das italienische Visum nicht benützt habe. Italien hat in der Folge mangels (fristgerechter) Antwort auf das Aufnahmeersuchen vom 21.11.2022 durch Fristablauf mit Ablauf des 21.01.2023 seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF akzeptiert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2023 bejahte der BF die Frage, ob er sich jemals um ein Visum für einen EU Staat bemüht habe, und brachte erneut vor, dass er ein italienisches Visum bekommen habe, er jedoch „illegal ausgereist“ sei. Da diese Antwort nicht denklogisch-schlüssig zur Frage nach einem italienischen Visum passt, kann in Verbindung mit den ursprünglichen Angaben, wonach der BF ohne Verwendung und überhaupt erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums nach Europa gereist ist, diese Antwort wohl nur so verstanden werden, dass er ohne dieses Visum – eben illegal – nach Europa gereist sei. Weiters bestätigte der BF, dass seine Angaben zu seinem Reiseweg, die er im Zuge der Erstbefragung erstattet hat, stimmen. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.03.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.03.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er u.a. geltend machte, dass in der angefochtenen Entscheidung überhaupt keine Hinweise enthalten seien, wann dieses Visum ausgestellt worden sei, und um welches Visum es sich handle. Es könne daher auch nicht überprüft werden, ob diesbezügliche Fristen eingehalten worden seien und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit Italiens vorliegen oder nicht. Im Übrigen wurden psychische Probleme des BF eingewendet, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, und gerügt, dass die italienischen Unterbringungs- und Aufnahmekapazität nicht ausreichend seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er die Reise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bewerkstelligt hat, ohne das italienische Visum zu verwenden, und er sein Heimatland überhaupt erst im Oktober 2022 nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes dieses Visums, welches mit 03.08.2022 erloschen ist, verlassen hat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes. Feststellung zum Vorbringen des BF im Hinblick auf seine Reisebewegungen ergeben sich aus den Einvernahmeprotokollen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Hieraus folgt rechtlich: Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ist, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Antragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung 1.2.2014, K23 zu Art. 12, Seite 140).Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ist, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Antragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung 1.2.2014, K23 zu Artikel 12,, Seite 140). Ausgehend vom – seitens des BFA unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen des BF, wonach er seine Reise aus dem Heimatland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überhaupt erst zu einem Zeitpunkt angetreten hat, zudem das italienische Schengenvisum bereits abgelaufen war und seine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (ohne Verwendung dieses Visums) illegal gewesen ist, ist das in Rede stehende italienische Visum unzweifelhaft keine rechtliche conditio sine qua non für seine Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 12 Abs. 4 leg cit, dass der Antragsteller aufgrund des (abgelaufenen) Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, ist damit - bei Zutreffen der behaupteten Reisebewegung – nicht gegeben, sodass auch eine Anknüpfung an das abgelaufene Visum im Sinne einer Zuständigkeitsbegründung Italiens verfehlt ist. Ausgehend vom – seitens des BFA unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen des BF, wonach er seine Reise aus dem Heimatland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überhaupt erst zu einem Zeitpunkt angetreten hat, zudem das italienische Schengenvisum bereits abgelaufen war und seine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (ohne Verwendung dieses Visums) illegal gewesen ist, ist das in Rede stehende italienische Visum unzweifelhaft keine rechtliche conditio sine qua non für seine Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Die Tatbestandsvoraussetzung des Artikel 12, Absatz 4, leg cit, dass der Antragsteller aufgrund des (abgelaufenen) Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, ist damit - bei Zutreffen der behaupteten Reisebewegung – nicht gegeben, sodass auch eine Anknüpfung an das abgelaufene Visum im Sinne einer Zuständigkeitsbegründung Italiens verfehlt ist. Vielmehr wäre angesichts des Vorbringens des BF zu seiner Einreise vom Drittstaat Türkei nach Bulgarien ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein Anknüpfungspunkt gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO in Bezug auf Bulgarien vorliegt.Vielmehr wäre angesichts des Vorbringens des BF zu seiner Einreise vom Drittstaat Türkei nach Bulgarien ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein Anknüpfungspunkt gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Diesbezüglich liegen jedoch keine tragfähigen Ermittlungsergebnisse vor. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2269325.1.00

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