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{'item': 'W156 2259898-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW156 2259898-1 Spruch, W156 2259898-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 08.10.2021, bei der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge als PVA bezeichnet), eingelangt am 14.10.2021, die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247a ASVG.
  2. der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 08.10.2021, bei der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge als PVA bezeichnet), eingelangt am 14.10.2021, die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 247 a, ASVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die PVA mit Bescheid vom 02.05.2018 einen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeit abgelehnt habe. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Aus dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die im genannten Bescheid getroffene Feststellung von Schwerarbeitszeiten infolge eines wesentlichen Irrtums der PVA über den Sachverhalt zum Nachteil des nunmehrigen Beschwerdeführers unrichtig getroffen worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die PVA mit Bescheid vom 02.05.2018 einen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeit abgelehnt habe. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Aus dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die im genannten Bescheid getroffene Feststellung von Schwerarbeitszeiten infolge eines wesentlichen Irrtums der PVA über den Sachverhalt zum Nachteil des nunmehrigen Beschwerdeführers unrichtig getroffen worden sei.
  3. Mit Bescheid vom 13.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend den Antrag vom 27.11.2017 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im – dem Bescheid vom 27.05.2018 [gemeint wohl: 02.05.2018] zugrunde gelegten – Ermittlungsverfahren angegeben worden sei, dass Schicht- bzw. Wechseldienst geleistet worden sei. Aktenkundig sei auch gewesen, dass Nachtdienste bzw. Turnusdienste verrichtet worden seien. Wenngleich zum damaligen Zeitpunkt keine Aufzeichnungen der Zeiterfassung beigeschafft worden seien, sei bereits angesichts des der Absprache zugrundeliegenden Berufsbildes des OP-Assistenten mit Nachtdiensten offenkundig gewesen, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der Nachtdienste mehr als acht Nettoarbeitsstunden geleistet worden seien. Dennoch habe die anstaltsinterne Einschätzung ergeben, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 Schwerarbeitsverordnung nicht erfüllt gewesen seien. Bei dem im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX erstatteten berufskundlichen Gutachten, nach welchem pro Arbeitstag bei angesetzten 8 Nettoarbeitsstunden 1.880 kcal verbraucht werden und der „Break-Even“ zum Erreichen/Überschreiten des Grenzwertes mit 8,6 Nettoarbeitsstunden berechnet worden sei, handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung. Wenngleich zum damaligen Zeitpunkt keine Aufzeichnungen der Zeiterfassung beigeschafft worden seien, sei bereits angesichts des der Absprache zugrundeliegenden Berufsbildes des OP-Assistenten mit Nachtdiensten offenkundig gewesen, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der Nachtdienste mehr als acht Nettoarbeitsstunden geleistet worden seien. Dennoch habe die anstaltsinterne Einschätzung ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Schwerarbeitsverordnung nicht erfüllt gewesen seien. Bei dem im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 erstatteten berufskundlichen Gutachten, nach welchem pro Arbeitstag bei angesetzten 8 Nettoarbeitsstunden 1.880 kcal verbraucht werden und der „Break-Even“ zum Erreichen/Überschreiten des Grenzwertes mit 8,6 Nettoarbeitsstunden berechnet worden sei, handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass nunmehr durch das Sachverständigengutachten klargestellt worden sei, inwieweit der erforderliche Energieaufwand pro Arbeitstag regelmäßig die Schwerarbeitsgrenze überschritten habe. Die Arbeitstage des Beschwerdeführers hätten typischerweise weit länger als jene 8,6 Stunden betragen. Dies habe sich aus den Dienstplänen ergeben, die die belangte Behörde nicht eingeholt habe. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei diese Beschaffung erfolgt, was ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung durch den Sachverständigen gewesen sei.
  5. Mit Schreiben vom 20.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 21.09.2022, legte die PVA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit einer ergänzenden Stellungnahme zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer, XXXX , wurde am XXXX geboren. Er ist seit dem 01.05.1998 im Landesklinikum XXXX als OP-Assistent tätig. Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Turnusdienst vereinbart.1.
  8. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren. Er ist seit dem 01.05.1998 im Landesklinikum römisch 40 als OP-Assistent tätig. Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Turnusdienst vereinbart. 1.
  9. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2017 einen Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten. Er legte eine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine wahrheitsgemäße Erklärung 04.01.2018, dass er eine besonders belastende Tätigkeit als OP-Assistent ausübe, vor. In der Dienstgeberbestätigung des Landesklinikums XXXX , bei der PVA eingelangt am 12.02.2018, wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit schwerer körperlicher Arbeit (§ 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung) von 01.05.1998 bis laufend ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe überwiegend eine manuelle Tätigkeit ausgeübt und keine maschinellen Arbeitsgeräte eingesetzt. Die Arbeitszeit habe 40 Stunden pro Woche im Turnusdienst betragen.In der Dienstgeberbestätigung des Landesklinikums römisch 40 , bei der PVA eingelangt am 12.02.2018, wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit schwerer körperlicher Arbeit (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Schwerarbeitsverordnung) von 01.05.1998 bis laufend ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe überwiegend eine manuelle Tätigkeit ausgeübt und keine maschinellen Arbeitsgeräte eingesetzt. Die Arbeitszeit habe 40 Stunden pro Woche im Turnusdienst betragen. Seitens der belangten Behörde wurde beim Dienstgeber nachgefragt, ob eine Umbettungsschleuse vorhanden sei. Dies wurde mit Schreiben vom 14.03.2018 bejaht und damit begründet, dass die Hygienevorschriften dies vorsehen würden. Die Tätigkeit des Umlagerns von Patienten im OP-Bereich selbst erfordere jedoch trotzdem eine körperliche Anstrengung und sei lediglich ein Teilbereich der Lagerungstätigkeiten eines OP-Assistenten. So würden sämtliche Lagerungen während der operativen Eingriffe ebenso in dessen Zuständigkeiten wie auch die vielen Umlagerungserfordernisse vor und nach dem operativen Eingriff. In den Bereichen Schockraum, Notaufnahme, Spezialuntersuchungen und sämtliche radiologische Untersuchungen wie Unfallröntgen, Computertomographie- und Magnetresonanzuntersuchungen würden Umlagerungen ebenso nur manuell ohne mechanische Hilfsmittel ausgeführt werden. Diese Tätigkeiten würden vom OP-Assistenten in täglicher Praxis angewendet werden. Seitens der belangten Behörde wurden keine Aufzeichnungen der Zeiterfassung beigeschafft. Mit Bescheid der PVA vom 02.05.2018, GZ: XXXX , wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 abgelehnt. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen des ASVG und der Schwerarbeitsverordnung ausgeführt, dass aufgrund des erhobenen und aktenkundigen Sachverhalten die Tätigkeit als OP-Assistent vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 nicht als Schwerarbeitszeiten berücksichtigt werden haben können. Durch die Ausübung der Tätigkeit als OP-Assistent werde der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht. Somit liege keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung vor. Schwerarbeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung liege ebenso nicht vor.Mit Bescheid der PVA vom 02.05.2018, GZ: römisch 40 , wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 abgelehnt. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen des ASVG und der Schwerarbeitsverordnung ausgeführt, dass aufgrund des erhobenen und aktenkundigen Sachverhalten die Tätigkeit als OP-Assistent vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 nicht als Schwerarbeitszeiten berücksichtigt werden haben können. Durch die Ausübung der Tätigkeit als OP-Assistent werde der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht. Somit liege keine Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Schwerarbeitsverordnung vor. Schwerarbeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, der Schwerarbeitsverordnung liege ebenso nicht vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  10. Nach Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2019 wurde mit Bescheid der PVA vom 11.09.2019, GZ: XXXX , die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.08.2019 abgelehnt.1.
  11. Nach Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2019 wurde mit Bescheid der PVA vom 11.09.2019, GZ: römisch 40 , die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.08.2019 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX , wurde am 25.03.2020 ein berufskundliches Gutachten durch den Sachverständigen Dr. Peter-Roman ZHEDEN, MBA (USA) erstattet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , wurde am 25.03.2020 ein berufskundliches Gutachten durch den Sachverständigen Dr. Peter-Roman ZHEDEN, MBA (USA) erstattet. Mit den einzelnen Aufgabestellungen als OP-Assistent mit Patiententransporten verbraucht der Beschwerdeführer nach Abzug von Unproduktivitätszeiten/Leerzeiten bei angesetzten 8 Nettoarbeitsstunden durchschnittlich 1.880 kcal an Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag. Der Beschwerdeführer erreicht bzw. überschreitet die Grenze von 2.000 kcal an Arbeitskilokalorien bei 8,6 Nettoarbeitsstunden. Der Beschwerdeführer verrichtete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zu fünf Mal pro Monat Nachtdienste. Die Arbeitstage des Beschwerdeführers dauerten häufig länger als 8,6 Stunden, dies sowohl bei der Verrichtung von Nacht- als auch Tagdiensten.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit sowie der Dauer der Tätigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt der PVA und sind unstrittig. 2.
  14. Der Bescheid der PVA vom 02.05.2018, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2017 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 abgelehnt wurde, liegt im Akt ein. Ebenso liegen die im Zuge dessen eingeholten Unterlagen im Akt ein. Dass die PVA keine Aufzeichnungen der Zeiterfassung einholte, führt diese selbst etwa im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.07.2022 aus. 2.
  15. Der Bescheid der PVA vom 11.09.2019, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2019 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten vom 01.04.2018 bis 31.08.2019 abgelehnt wurde, liegt ebenso im Akt ein. Die Feststellungen zur dagegen erhobenen Klage und dem sozialgerichtlichen Verfahren sowie der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde von der PVA in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 20.09.2022 wiedergegeben und wurde von dieser auch nicht bestritten. Die Ist-Dienstpläne des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.09.2002 bis 31.03.2018 liegen im Akt ein. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Nachtdienste (bis zu fünf Mal pro Woche) in der Dauer von 12 Stunden verrichtete, sowie regelmäßig Tagdienste im Ausmaß von bis zu 11 bzw. 12 Stunden.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Materiellrechtliche Bestimmungen: 3.1.
  18. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 11/2023:3.1.
  19. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 11/2023: „§
  20. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.„§
  21. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist Paragraph 223, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.

(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. § 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“Paragraph 247 a, Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 247, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“ 3.1.2. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 201/2013:3.1.2. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 201/2013: „§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder […) 4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder 5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder […]. § 3. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.Paragraph 3, Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen. Anlage zur Schwerarbeitsverordnung: Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 1. Begriffsbestimmung und Kriterien Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln. 2. Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung 2.1. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste. Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der „Energetischen Dauerleistungsgrenze“, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte). 2.2. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als „energetische Schwerarbeit“ erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8 374 bei Männern bzw. 5 862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.“ Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Die Bestimmung des § 247a ASVG sieht ungeachtet der Erledigung des Feststellungsverfahrens nach § 247 durch Bescheid die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in diesen Bescheiden, die zulasten der Versicherten gehen, analog des § 101 (der nur für Leistungsbescheide gilt) ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahren zu jeder Zeit richtigstellen zu können.3.2. Die Bestimmung des Paragraph 247 a, ASVG sieht ungeachtet der Erledigung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 247, durch Bescheid die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in diesen Bescheiden, die zulasten der Versicherten gehen, analog des Paragraph 101, (der nur für Leistungsbescheide gilt) ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahren zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Die §§ 101 und 247a sind die einzigen Fälle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SV-Recht, dessen Kennzeichen es ist, dass bei Irrtümern des Versicherungsträgers statt Schadenersatz (wie im Amtshaftungsrecht) eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, vorgesehen ist. Dies entspricht einem im Zivilrecht geltenden Grundsatz, wonach die Beseitigung des Schadens der Ersatzleistung vorgeht (vgl. § 1323 Satz 1 HS 1 ABGB). Die vorliegende Bestimmung schränkt also (ebenso wie im Bereich des Leistungsrechts § 101) für die Fälle der unrichtigen Feststellung der Versicherungszeiten der Sache nach die Rechtskraft ein (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 247a ASVG Rz 2 f. (Stand 15.1.2023, rdb.at)Die Paragraphen 101 und 247 a sind die einzigen Fälle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SV-Recht, dessen Kennzeichen es ist, dass bei Irrtümern des Versicherungsträgers statt Schadenersatz (wie im Amtshaftungsrecht) eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, vorgesehen ist. Dies entspricht einem im Zivilrecht geltenden Grundsatz, wonach die Beseitigung des Schadens der Ersatzleistung vorgeht vergleiche Paragraph 1323, Satz 1 HS 1 ABGB). Die vorliegende Bestimmung schränkt also (ebenso wie im Bereich des Leistungsrechts Paragraph 101,) für die Fälle der unrichtigen Feststellung der Versicherungszeiten der Sache nach die Rechtskraft ein vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 247 a, ASVG Rz 2 f. (Stand 15.1.2023, rdb.
  1. at)Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Versicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen sein. Die Voraussetzungen des § 101 sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (vgl. I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG Rz 6 (Stand 15.1.2023, rdb.at)Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Versicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen sein. Die Voraussetzungen des Paragraph 101, sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist vergleiche römisch eins. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 101, ASVG Rz 6 (Stand 15.1.2023, rdb.
  2. at)Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlang. § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047 mwN.).Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd Paragraph 101, ASVG bzw. Paragraph 247 a, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlang. Paragraph 101, ASVG bzw. Paragraph 247 a, ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat vergleiche VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047 mwN.). Auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht, also ein offenkundiger Rechtsirrtum, kann Grundlage für die Anwendung des § 101 ASVG sein. Ein solcher offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung völlig eindeutig und klar ist, sodass ihre Fehlanwendung jedem bewusst werden müsste. In diesem Sinn kann auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur dann als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG betrachtet werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wird und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann. Ein offenkundiges Versehen in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte (vgl. 23.04.2003, 2002/08/0270).Auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht, also ein offenkundiger Rechtsirrtum, kann Grundlage für die Anwendung des Paragraph 101, ASVG sein. Ein solcher offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung völlig eindeutig und klar ist, sodass ihre Fehlanwendung jedem bewusst werden müsste. In diesem Sinn kann auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur dann als offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG bzw. Paragraph 247 a, ASVG betrachtet werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wird und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann. Ein offenkundiges Versehen in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte vergleiche 23.04.2003, 2002/08/0270). 3.3. Aus der Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, in der die Grundsätze der Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt werden, geht hervor, dass sich der Arbeitsenergieumsatz aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag ergibt. Es ist daher die Berücksichtigung des Energieumsatzes des ganzen Arbeitstages vorgesehen. Zwar wurde in § 1 Abs. 1 Z 4 SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag - und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung - war nicht intendiert. In diesem Sinn kann ein Versicherter nachweisen, dass er täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule- bzw. Arbeitskilokalorienverbrauch erreicht (vgl. OGH vom 24.02.2015, 10 Ob S1/15t mwN.).3.3. Aus der Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, in der die Grundsätze der Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt werden, geht hervor, dass sich der Arbeitsenergieumsatz aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag ergibt. Es ist daher die Berücksichtigung des Energieumsatzes des ganzen Arbeitstages vorgesehen. Zwar wurde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag - und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung - war nicht intendiert. In diesem Sinn kann ein Versicherter nachweisen, dass er täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule- bzw. Arbeitskilokalorienverbrauch erreicht vergleiche OGH vom 24.02.2015, 10 Ob S1/15t mwN.). 3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.4.1. Vor diesem Hintergrund lässt der Bescheid der PVA vom 02.05.2018 eine als offenkundiges Versehen im Sinn des § 247a ASVG zu wertende unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. zumindest eine mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennen. So räumt die belangte Behörde selbst ein, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Auszeichnungen der Zeiterfassung beigeschafft worden seien, da bereits aufgrund des zugrundeliegenden Berufsbildes des OP-Assistenten offenkundig gewesen sei, dass in den Nachtdiensten üblicherweise längere Dienste geleistet worden seien. Zwar wurden, wie festgestellt, Angaben zur Tätigkeit als OP-Assistent vom Beschwerdeführer sowie seinem Dienstgeber eingeholt, jedoch keine Dienstpläne.3.4.1. Vor diesem Hintergrund lässt der Bescheid der PVA vom 02.05.2018 eine als offenkundiges Versehen im Sinn des Paragraph 247 a, ASVG zu wertende unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. zumindest eine mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennen. So räumt die belangte Behörde selbst ein, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Auszeichnungen der Zeiterfassung beigeschafft worden seien, da bereits aufgrund des zugrundeliegenden Berufsbildes des OP-Assistenten offenkundig gewesen sei, dass in den Nachtdiensten üblicherweise längere Dienste geleistet worden seien. Zwar wurden, wie festgestellt, Angaben zur Tätigkeit als OP-Assistent vom Beschwerdeführer sowie seinem Dienstgeber eingeholt, jedoch keine Dienstpläne. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV (Nachtdienste zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat) sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da er maximal fünf Nachtdienste pro Monat leistete.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV (Nachtdienste zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat) sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da er maximal fünf Nachtdienste pro Monat leistete. Laut dem nunmehr vorliegenden berufskundlichen Sachverständigengutachten verbrauchte der Beschwerdeführer nach Abzug von Unproduktivitätszeiten/Leerzeiten bei angesetzten 8 Nettoarbeitsstunden durchschnittlich 1.880 kcal an Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag. Die Grenze von 2.000 kcal wird bei 8,6 Nettoarbeitsstunden erreicht. Wie bereits ausgeführt, ist aus den vorliegenden Ist-Dienstplänen ersichtlich, dass die Nacht- sowie Tagdienste des Beschwerdeführers häufig über 8,6 Stunden betrugen. Bereits aus der Anlage der zeitraumbezogen anwendbaren Fassung der SchwerarbeitsV sowie der oben zitierten Entscheidung des OGH, welche mit Entscheidungsdatum vom 24.02.2015 zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 02.05.2018 vorlag, ist ersichtlich, dass sich der Arbeitsenergieumsatz aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt. Zwar wurde acht Stunden als gesetzliche Normalarbeitszeit festgelegt, wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. Nachdem die Aufzeichnungen der Zeiterfassung im seinerzeitigen Verfahren nicht beigeschafft und somit nicht berücksichtigt wurden, konnte die belangte Behörde gar keine Feststellungen zum tatsächlichen Energieumsatz sowie zur Erreichung des geforderten Arbeitskilokalorienverbrauchs aufgrund längerer Arbeitszeiten treffen. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde, hätte sie aufgrund der längeren Arbeitszeiten des Beschwerdeführers einen Verbrauch von Arbeitskilokalorien von über 2.000 kcal festgestellt, vom Vorliegen schwerer körperlicher Arbeit iSd § 1 Abs. 1 Z 4 SchwerarbeitsV ausgegangen wäre und dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Die dargestellten Mängel waren kausal für die Verweigerung der beantragten Anerkennung von Schwerarbeitszeiten.Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde, hätte sie aufgrund der längeren Arbeitszeiten des Beschwerdeführers einen Verbrauch von Arbeitskilokalorien von über 2.000 kcal festgestellt, vom Vorliegen schwerer körperlicher Arbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV ausgegangen wäre und dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Die dargestellten Mängel waren kausal für die Verweigerung der beantragten Anerkennung von Schwerarbeitszeiten. Soweit die belangte Behörde ausführt, es handle sich beim Sachverständigengutachten lediglich um einen Einschätzungsunterschied zur diesbezüglichen Anstaltsbeurteilung, ist festzuhalten, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein wesentlicher Sachverhaltsirrtum vorliegt, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung geändert habe. Im seinerzeitigen Verfahren wurde jedoch gar keine medizinische Einschätzung ermittelt, weshalb im gegenständlichen Verfahren somit nicht von einer Änderung der Einschätzung gesprochen werden kann. In der (rechtlich nicht verbindlichen) Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2000 kcal der Österreichischen Gesundheitskasse (Fassung September 2022) wird „Operationsassistenz (ohne Umbettungsschleuse)“ angeführt. Nachdem sich aus den Ausführungen des Dienstgebers vom 14.03.2018 ergibt, dass im Landesklinikum XXXX zwar eine Umbettungsschleuse vorhanden ist, die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch hauptsächlich andere Bereiche betrifft, in welchen keine mechanischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, konnte die belangte Behörde auch nicht allein aufgrund der Liste der ÖGK davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keine Schwerarbeit vorliegt.In der (rechtlich nicht verbindlichen) Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2000 kcal der Österreichischen Gesundheitskasse (Fassung September 2022) wird „Operationsassistenz (ohne Umbettungsschleuse)“ angeführt. Nachdem sich aus den Ausführungen des Dienstgebers vom 14.03.2018 ergibt, dass im Landesklinikum römisch 40 zwar eine Umbettungsschleuse vorhanden ist, die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch hauptsächlich andere Bereiche betrifft, in welchen keine mechanischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, konnte die belangte Behörde auch nicht allein aufgrund der Liste der ÖGK davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keine Schwerarbeit vorliegt. 3.4.2. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, der auch für die belangte Pensionsversicherung maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.3.4.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG, der auch für die belangte Pensionsversicherung maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (vgl. etwa VwGH 26.06.2012, 2010/07/0222).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen vergleiche etwa VwGH 26.06.2012, 2010/07/0222). Der Bescheid der PVA vom 02.05.2018 enthält weder Feststellungen zu den näheren Umständen der Tätigkeit des Beschwerdeführers, noch zur zeitlichen Lagerung und zum tatsächlichen Ausmaß seiner Dienste. Es wird lediglich festgehalten, dass aufgrund des erhobenen und aktenkundigen Sachverhalten die Tätigkeit als OP-Assistent vom 01.07.2002 bis 31.03.2018 nicht als Schwerarbeitszeiten berücksichtigt werden haben können. In Ermangelung eines festgestellten Sachverhaltes war die Pensionsversicherung gar nicht in der Lage, das allfällige Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn der Schwerarbeitsverordnung in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG aufzutragen ist. Die Feststellung allfälliger Schwerarbeitszeiten ist – nach Sachverhaltsergänzung – dem anschließenden Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt vorbehalten. Dabei wird die Behörde insbesondere anhand der tatsächlichen Arbeitszeiten den entsprechenden Energieumsatz festzustellen haben.Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach Paragraph 247, Absatz 2, ASVG aufzutragen ist. Die Feststellung allfälliger Schwerarbeitszeiten ist – nach Sachverhaltsergänzung – dem anschließenden Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt vorbehalten. Dabei wird die Behörde insbesondere anhand der tatsächlichen Arbeitszeiten den entsprechenden Energieumsatz festzustellen haben. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der rechtsvertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der rechtsvertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2259898.1.00

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