← Österreich

{'item': 'W167 2219256-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW167 2219256-1 Spruch, W167 2219256-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum Vorverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht: Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gem. § 15 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) mit Bescheid vom XXXX über die Höhe der Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 ab. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gem. Paragraph 15, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) mit Bescheid vom römisch 40 über die Höhe der Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht und wandte sich gegen die Berechnung der Kontoerstgutschrift. Das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht unterbrach sein Verfahren XXXX mit Beschluss vom XXXX zur Überprüfung der Beitragsgrundlagen bei der Krankenkasse.Das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht unterbrach sein Verfahren römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 zur Überprüfung der Beitragsgrundlagen bei der Krankenkasse.
  2. Zu den Verfahren vor dem BVwG zur Zahl XXXX :
  3. Zu den Verfahren vor dem BVwG zur Zahl römisch 40 : Mit Bescheid vom XXXX . Ha, wies die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für seinen XXXX im Zeitraum XXXX und den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für die in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes (nun Dachverbandes) der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum XXXX mangels Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers gem. § 409 ASVG zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 . Ha, wies die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für seinen römisch 40 im Zeitraum römisch 40 und den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für die in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes (nun Dachverbandes) der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum römisch 40 mangels Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers gem. Paragraph 409, ASVG zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX soweit sie die Zuständigkeit der ÖGK zur Entscheidung über Beitragsgrundlagen aus Zeiten des XXXX betraf, ab. Soweit die Beschwerde die Zuständigkeit der ÖGK zur Entscheidung über Beitragsgrundlagen aus Zeiten der Arbeitslosigkeit betraf behob das BVwG den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die ÖGK zurück.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 soweit sie die Zuständigkeit der ÖGK zur Entscheidung über Beitragsgrundlagen aus Zeiten des römisch 40 betraf, ab. Soweit die Beschwerde die Zuständigkeit der ÖGK zur Entscheidung über Beitragsgrundlagen aus Zeiten der Arbeitslosigkeit betraf behob das BVwG den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die ÖGK zurück. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis XXXX zurück.Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis römisch 40 zurück. Der Beschwerdeführer erhob betreffend die zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesenen Angelegenheit, nämlich die Feststellung der Beitragsgrundlage für Zeiten der Arbeitslosigkeit, Säumnisbeschwerde. Mit Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und stellte die Höhe der Beitragsgrundlage für Zeiten der Arbeitslosigkeit für das Jahr XXXX fest. Mit Erkenntnis vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und stellte die Höhe der Beitragsgrundlage für Zeiten der Arbeitslosigkeit für das Jahr römisch 40 fest.
  4. Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren 3.
  5. Mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Bescheiderstellung und verwies auf das angeschlossene Schreiben vom XXXX , in dem der Beschwerdeführer für die Jahre XXXX jene Beitragsgrundlagen anführte, die seiner Ansicht nach richtigerweise zugrunde zu legen wären, darunter auch Zeiten des XXXX , des Krankengeldbezugs und des Arbeitslosengeldbezugs. Diesem Schreiben sind Unterlagen angeschlossen, die zum Beweis der angeführten Beitragsgrundlagen dienen sollen. Es wird darin zudem angemerkt, dass die verbuchten Beträge der Jahreslohnzettel nicht richtig seien. Es sei unrichtigerweise Teilzeitbeschäftigung gemeldet worden. 3.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Bescheiderstellung und verwies auf das angeschlossene Schreiben vom römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer für die Jahre römisch 40 jene Beitragsgrundlagen anführte, die seiner Ansicht nach richtigerweise zugrunde zu legen wären, darunter auch Zeiten des römisch 40 , des Krankengeldbezugs und des Arbeitslosengeldbezugs. Diesem Schreiben sind Unterlagen angeschlossen, die zum Beweis der angeführten Beitragsgrundlagen dienen sollen. Es wird darin zudem angemerkt, dass die verbuchten Beträge der Jahreslohnzettel nicht richtig seien. Es sei unrichtigerweise Teilzeitbeschäftigung gemeldet worden. 3.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde in Spruchpunkt
  8. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX für die Jahre XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet sei: XXXX 3.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde in Spruchpunkt
  10. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 für die Jahre römisch 40 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet sei: römisch 40 Begründend wird angeführt, dass die ursprünglichen Meldungen der Dienstgeberin via Papier erfolgt seien und nicht mehr im Archiv lagernd seien, da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei. Die neu übermittelten Lohnkonten würden sich aber mit den bei der belangten Behörde gespeicherten Grundlagen und den vom Beschwerdeführer übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen im Wesentlichen decken. Es finde sich nur im Jahr XXXX eine Abweichung, da die im Beitragsgrundlagennachweis ausgewiesene allgemeine Beitragsgrundlage aufgrund der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu deckeln gewesen sei. Von 118 Arbeitstagen seien 53 Tage mit Teilentgelt. Die verbleibenden 65 Tage seien mit der Höchstbeitragsgrundlage multipliziert worden. Da eine entsprechende Korrektur der allgemeinen Beitragsgrundlage systembedingt nicht möglich sei, sei die Differenz der Beitragsgrundlage für Teilentgelt zugerechnet worden.Begründend wird angeführt, dass die ursprünglichen Meldungen der Dienstgeberin via Papier erfolgt seien und nicht mehr im Archiv lagernd seien, da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei. Die neu übermittelten Lohnkonten würden sich aber mit den bei der belangten Behörde gespeicherten Grundlagen und den vom Beschwerdeführer übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen im Wesentlichen decken. Es finde sich nur im Jahr römisch 40 eine Abweichung, da die im Beitragsgrundlagennachweis ausgewiesene allgemeine Beitragsgrundlage aufgrund der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu deckeln gewesen sei. Von 118 Arbeitstagen seien 53 Tage mit Teilentgelt. Die verbleibenden 65 Tage seien mit der Höchstbeitragsgrundlage multipliziert worden. Da eine entsprechende Korrektur der allgemeinen Beitragsgrundlage systembedingt nicht möglich sei, sei die Differenz der Beitragsgrundlage für Teilentgelt zugerechnet worden. In Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten/Zeiten einer Teilpflichtversicherung oder neutrale Zeiten abgesprochen werde. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde darauf, dass im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers Zeiten des Krankengeldbezugs und des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufscheinen würden. Es bestehe diesbezüglich jedoch keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers gemäß § 409 ASVG. Die Grundlagen, die sich im Versicherungsverlauf finden, seien ausschließlich für die Höhe der Leistungsauszahlung relevant. Welche Bemessungsgrundlage schließlich für die Pensionsfeststellung heranzuziehen sei und wie diese berücksichtigt werde, sei ausschließlich Aufgabe des Pensionsversicherungsträgers. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde darauf, dass im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers Zeiten des Krankengeldbezugs und des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufscheinen würden. Es bestehe diesbezüglich jedoch keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 409, ASVG. Die Grundlagen, die sich im Versicherungsverlauf finden, seien ausschließlich für die Höhe der Leistungsauszahlung relevant. Welche Bemessungsgrundlage schließlich für die Pensionsfeststellung heranzuziehen sei und wie diese berücksichtigt werde, sei ausschließlich Aufgabe des Pensionsversicherungsträgers. 3.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die Beitragsgrundlagen für die Jahre XXXX unrichtig festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer führte im Folgenden jeweils nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt an, welche Beitragsgrundlagen seiner Ansicht nach zu Grunde zu legen gewesen wären, darunter auch Zeiten des Krankengeldbezugs und des Bezugs von Arbeitslosengeld. Als Beweismittel führte er insbesondere die Lohnzettel und Beitragsgrundlagenachweise, sowie Krankengeld-Auszahlungsbestätigungen und Bestätigungen des Arbeitsmarktservice an. Aus den angeführten Beträgen folge, dass in jedem Jahr eine höhere gesamte Beitragsgrundlage festzustellen gewesen wäre. Hinsichtlich der Jahre XXXX sei fälschlicherweise angegeben worden, dass der Beschwerdeführer Teilzeit angestellt gewesen sei. Auch der Steuerberater des Beschwerdeführers sei der Ansicht, dass die Jahreslohnzettel nicht richtig verbucht und berechnet worden seien. Ein Verfahrensfehler liege vor, da die Behörde nicht ausreichend auf das Parteivorbringen eingegangen sei und die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Versicherungszeiten und die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen Zeiträume korrekt festzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die Beitragsgrundlagen für die Jahre römisch 40 unrichtig festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer führte im Folgenden jeweils nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt an, welche Beitragsgrundlagen seiner Ansicht nach zu Grunde zu legen gewesen wären, darunter auch Zeiten des Krankengeldbezugs und des Bezugs von Arbeitslosengeld. Als Beweismittel führte er insbesondere die Lohnzettel und Beitragsgrundlagenachweise, sowie Krankengeld-Auszahlungsbestätigungen und Bestätigungen des Arbeitsmarktservice an. Aus den angeführten Beträgen folge, dass in jedem Jahr eine höhere gesamte Beitragsgrundlage festzustellen gewesen wäre. Hinsichtlich der Jahre römisch 40 sei fälschlicherweise angegeben worden, dass der Beschwerdeführer Teilzeit angestellt gewesen sei. Auch der Steuerberater des Beschwerdeführers sei der Ansicht, dass die Jahreslohnzettel nicht richtig verbucht und berechnet worden seien. Ein Verfahrensfehler liege vor, da die Behörde nicht ausreichend auf das Parteivorbringen eingegangen sei und die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Versicherungszeiten und die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen Zeiträume korrekt festzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  14. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und unter Anschluss einer ergänzenden Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dieser Stellungnahme berief sich die belangte Behörde darauf, dass es dem Beschwerdeführer an Beschwer fehle, da er in den maßgeblichen Jahren ohnehin die Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsbemessung besitze und sich die geforderten Grundlagen nicht auf die Höhe der Pension auswirken würden. Zudem würden sich die im Bescheid und in der Beschwerde angeführten sozialversicherungspflichtigen Grundlagen in der Summe decken. Der Beschwerdeführer erliege dem Irrtum, dass steuerpflichtige Einkünfte gleich sozialversicherungsrelevante Einkünfte sein müssten. Auch habe er Teilentgelt mit Teilzeit verwechselt. 3.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die der Beschwerdevorlage angeschlossene Stellungnahme der belangten Behörde und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer an, dass er ein berechtigtes Interesse daran habe, dass seine Versicherungszeiten bzw. Gesamtbeitragsgrundlagen korrekt festgestellt würden und es nicht korrekt sei, dass er in den gegenständlichen Zeiträumen die Höchstbeitragsgrundlagen besitze. Es liege keine Rechtskraft betreffend die Berufsunfähigkeitspension vor, da ein Zivilverfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ( XXXX ) anhängig sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen seien für ihn generell unverständlich und er verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde. Weiters führte er an, dass der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der XXXX sei und daher die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen sei.In seiner Stellungnahme vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer an, dass er ein berechtigtes Interesse daran habe, dass seine Versicherungszeiten bzw. Gesamtbeitragsgrundlagen korrekt festgestellt würden und es nicht korrekt sei, dass er in den gegenständlichen Zeiträumen die Höchstbeitragsgrundlagen besitze. Es liege keine Rechtskraft betreffend die Berufsunfähigkeitspension vor, da ein Zivilverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ( römisch 40 ) anhängig sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen seien für ihn generell unverständlich und er verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde. Weiters führte er an, dass der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der römisch 40 sei und daher die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen sei. 3.
  16. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX Stellung. 3.
  17. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 Stellung. Das Verfahren betreffend die Höhe der Berufsunfähigkeitspension beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ( XXXX ) sei durch Klagszurückziehung beendet worden. Das vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren betreffe die Höhe der Kontoerstgutschrift. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde nicht ausgeführt, welche Zeiten der Beschäftigung nicht stimmen würden. Im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme seien die jeweiligen Grundlagen der Beschäftigung bzw. Teilentgelte detailliert dargelegt worden und das Beschwerdevorbringen gewürdigt worden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei es, welcher Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension gegenständlich sei und welcher Gesetzesstand zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer fühle sich offenbar durch § 15 APG gleichheitswidrig behandelt. Dies habe aber nichts mit den bescheidgegenständlichen jährlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zu tun. Das Verfahren betreffend die Höhe der Berufsunfähigkeitspension beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ( römisch 40 ) sei durch Klagszurückziehung beendet worden. Das vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren betreffe die Höhe der Kontoerstgutschrift. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde nicht ausgeführt, welche Zeiten der Beschäftigung nicht stimmen würden. Im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme seien die jeweiligen Grundlagen der Beschäftigung bzw. Teilentgelte detailliert dargelegt worden und das Beschwerdevorbringen gewürdigt worden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei es, welcher Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension gegenständlich sei und welcher Gesetzesstand zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer fühle sich offenbar durch Paragraph 15, APG gleichheitswidrig behandelt. Dies habe aber nichts mit den bescheidgegenständlichen jährlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zu tun. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre wird aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX entsprechend den vorgelegten Beitragsgrundlagennachweisen Folgendes festgestellt: Für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre wird aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 entsprechend den vorgelegten Beitragsgrundlagennachweisen Folgendes festgestellt: Kalenderjahr allgemeine Beitragsgrundlage BeitragsgrundlageTeilentgeltBeitragsgrundlage, Teilentgelt BeitragsgrundlageSonderzahlungBeitragsgrundlage, Sonderzahlung XXXX römisch 40 EUR 43.000,00 EUR 2.000,00 EUR 5.914,98 XXXX römisch 40 EUR 14.246,82 EUR 31.783,09 EUR 6.135,28 XXXX römisch 40 EUR 846,48 EUR 34.650,00 EUR 5.276,94 XXXX römisch 40 EUR 29.840,38 EUR 14.380,00 EUR 5.642,30
  19. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die jeweiligen Beitragsgrundlagen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahreslohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen, die wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, mit den bei ihr gespeicherten Daten im Wesentlichen übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde höhere Beträge anführt, die seiner Ansicht nach als Beitragsgrundlagen heranzuziehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beträge zwar auch auf den vorgelegten Lohnzetteln bzw. den monatlichen Beitragsgrundlagennachweisen finden. Allerdings sind dies die Bruttobezüge nach § 25 EStG und damit Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Die sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Beitragsgrundlagen finden sich demgegenüber auf der zweiten Seite der vorgelegten Dokumente, nämlich im Beitragsgrundlagennachweis (im Formular mit „Sozialversicherungsrechtliche Daten“ betitelt). Die im Beitragsgrundlagennachweis angeführten Beträge waren damit als Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers festzustellen. Die jeweiligen Beitragsgrundlagen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahreslohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen, die wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, mit den bei ihr gespeicherten Daten im Wesentlichen übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde höhere Beträge anführt, die seiner Ansicht nach als Beitragsgrundlagen heranzuziehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beträge zwar auch auf den vorgelegten Lohnzetteln bzw. den monatlichen Beitragsgrundlagennachweisen finden. Allerdings sind dies die Bruttobezüge nach Paragraph 25, EStG und damit Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Die sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Beitragsgrundlagen finden sich demgegenüber auf der zweiten Seite der vorgelegten Dokumente, nämlich im Beitragsgrundlagennachweis (im Formular mit „Sozialversicherungsrechtliche Daten“ betitelt). Die im Beitragsgrundlagennachweis angeführten Beträge waren damit als Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers festzustellen. In seinem Schreiben vom XXXX führt der Beschwerdeführer an, dass die verbuchten Beträge der Jahreslohnzettel nicht richtig seien. Es sei insbesondere unrichtigerweise eine Teilzeitbeschäftigung gemeldet worden. Er habe seine ehemalige Dienstgeberin auch bereits XXXX aufgefordert dies zu korrigieren. Gleichzeitig legte er jedoch diese Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise als Beweismittel bei und führte die darin ausgewiesenen Beträge als „richtige“ Beitragsgrundlagen an. Auch ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – weder aus vorgelegten Lohnzetteln noch in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine Teilzeitbeschäftigung ersichtlich, sondern lediglich ein Teilentgelt aufgrund des Bezugs von Krankengeld. Mangels konkretem (Beschwerde-)Vorbringen, inwieweit die vorgelegten Jahreslohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweise unrichtig seien, waren diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen, zumal diese auch der Beschwerde beigelegt wurden. In seinem Schreiben vom römisch 40 führt der Beschwerdeführer an, dass die verbuchten Beträge der Jahreslohnzettel nicht richtig seien. Es sei insbesondere unrichtigerweise eine Teilzeitbeschäftigung gemeldet worden. Er habe seine ehemalige Dienstgeberin auch bereits römisch 40 aufgefordert dies zu korrigieren. Gleichzeitig legte er jedoch diese Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise als Beweismittel bei und führte die darin ausgewiesenen Beträge als „richtige“ Beitragsgrundlagen an. Auch ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – weder aus vorgelegten Lohnzetteln noch in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine Teilzeitbeschäftigung ersichtlich, sondern lediglich ein Teilentgelt aufgrund des Bezugs von Krankengeld. Mangels konkretem (Beschwerde-)Vorbringen, inwieweit die vorgelegten Jahreslohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweise unrichtig seien, waren diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen, zumal diese auch der Beschwerde beigelegt wurden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Aus dem Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ergab sich jedoch nicht die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Ihm wurde im Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu konkretisieren und den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Betreffend die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen legte der Beschwerdeführer zum Beleg seines Vorbringens Unterlagen vor. Die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen stehen jedoch nicht im Widerspruch mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Es ergaben sich somit keine strittigen Sachverhaltsfragen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergab sich daher bereits aus der Aktenlage. Betreffend Spruchpunkt
  20. des angefochtenen Bescheides stellten sich ausschließlich Rechtsfragen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Rechtsansicht darzulegen. Nach Ansicht des Gerichts ist daher keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich, weshalb es gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung absehen konnte. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Aus dem Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ergab sich jedoch nicht die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Ihm wurde im Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu konkretisieren und den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Betreffend die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen legte der Beschwerdeführer zum Beleg seines Vorbringens Unterlagen vor. Die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen stehen jedoch nicht im Widerspruch mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Es ergaben sich somit keine strittigen Sachverhaltsfragen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergab sich daher bereits aus der Aktenlage. Betreffend Spruchpunkt
  21. des angefochtenen Bescheides stellten sich ausschließlich Rechtsfragen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Rechtsansicht darzulegen. Nach Ansicht des Gerichts ist daher keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich, weshalb es gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung absehen konnte. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen. ,
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zu Spruchpunkt
  24. des angefochtenen Bescheides – Beitragsgrundlagen aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX 3.
  25. Zu Spruchpunkt
  26. des angefochtenen Bescheides – Beitragsgrundlagen aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergeben sich die festgestellten Beitragsgrundlagen aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Jahreslohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen. Diese decken sich auch mit den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Beträgen, wenn man die Gesamtsumme der Beitragsgrundlagen betrachtet. Der Beschwerdeführer begehrte die Zugrundelegung der einkommenssteuerpflichtigen Bruttobezüge gem. § 25 EStG, die ebenfalls im Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ausgewiesen sind, ohne zu begründen, wieso er die Zugrundelegung dieser statt der ebenso ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen begehrt. In der Beschwerde führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann bezogen auf die Arbeitgeberin für die Jahre XXXX für „Pflichtversicherung ASVG XXXX “, Sonderzahlungen und Teilentgelt und für das Jahr XXXX für „Pflichtversicherung ASVG XXXX “, Sonderzahlungen und Teilentgelt jene Beitragsgrundlagen an, welche sich auch aus den der Beschwerde beigefügten Beitragsgrundlagennachweisen ergeben. Darüber hinaus sind in der Beschwerde für das Jahr XXXX für alle Monate und für das Jahr XXXX für die Monate Jänner bis April weitere Grundlagen angeführt, welche sich nach den Angaben in der Beschwerde daraus ergeben, dass diesbezüglich fälschlicherweise eine Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers angegeben worden sei und dies bei den vorgelegten Lohnzetteln zu berücksichtigen sei. Die belangte Behörde legte sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme bei Vorlage der Beschwerde dar, wie die Beitragsgrundlagen ermittelt wurden und der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegen, sondern meinte, dass diese für ihn generell unverständlich seien. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb statt der gemeldeten und in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahreslohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen die Bruttobezüge gem. § 25 EStG als Beitragsgrundlagen festzustellen wären. Es handelt sich bei den Bruttobezügen gemäß § 25 EStG lediglich um steuerrechtlich relevante Bemessungsgrundlagen.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergeben sich die festgestellten Beitragsgrundlagen aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Jahreslohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen. Diese decken sich auch mit den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Beträgen, wenn man die Gesamtsumme der Beitragsgrundlagen betrachtet. Der Beschwerdeführer begehrte die Zugrundelegung der einkommenssteuerpflichtigen Bruttobezüge gem. Paragraph 25, EStG, die ebenfalls im Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ausgewiesen sind, ohne zu begründen, wieso er die Zugrundelegung dieser statt der ebenso ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen begehrt. In der Beschwerde führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann bezogen auf die Arbeitgeberin für die Jahre römisch 40 für „Pflichtversicherung ASVG römisch 40 “, Sonderzahlungen und Teilentgelt und für das Jahr römisch 40 für „Pflichtversicherung ASVG römisch 40 “, Sonderzahlungen und Teilentgelt jene Beitragsgrundlagen an, welche sich auch aus den der Beschwerde beigefügten Beitragsgrundlagennachweisen ergeben. Darüber hinaus sind in der Beschwerde für das Jahr römisch 40 für alle Monate und für das Jahr römisch 40 für die Monate Jänner bis April weitere Grundlagen angeführt, welche sich nach den Angaben in der Beschwerde daraus ergeben, dass diesbezüglich fälschlicherweise eine Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers angegeben worden sei und dies bei den vorgelegten Lohnzetteln zu berücksichtigen sei. Die belangte Behörde legte sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme bei Vorlage der Beschwerde dar, wie die Beitragsgrundlagen ermittelt wurden und der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegen, sondern meinte, dass diese für ihn generell unverständlich seien. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb statt der gemeldeten und in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahreslohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen die Bruttobezüge gem. Paragraph 25, EStG als Beitragsgrundlagen festzustellen wären. Es handelt sich bei den Bruttobezügen gemäß Paragraph 25, EStG lediglich um steuerrechtlich relevante Bemessungsgrundlagen. Es erfolgte somit eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der im Beitragsgrundlagennachweis angeführten Beitragsgrundlagen bereits durch die belangte Behörde. Auch im Beschwerdeverfahren ergaben sich mangels konkreten Vorbringens keine Anhaltspunkte diese in Zweifel zu ziehen. Eine Korrektur des Spruchpunkt
  27. des angefochtenen Bescheides erfolgt gemäß der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0042) im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte missverständliche Formulierung, nämlich die bloße Anführung der gemeldeten Beitragsgrundlagen, dahingehend, dass eine Feststellung dieser Beitragsgrundlagen erfolgt. Es erfolgte somit eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der im Beitragsgrundlagennachweis angeführten Beitragsgrundlagen bereits durch die belangte Behörde. Auch im Beschwerdeverfahren ergaben sich mangels konkreten Vorbringens keine Anhaltspunkte diese in Zweifel zu ziehen. Eine Korrektur des Spruchpunkt
  28. des angefochtenen Bescheides erfolgt gemäß der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0042) im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte missverständliche Formulierung, nämlich die bloße Anführung der gemeldeten Beitragsgrundlagen, dahingehend, dass eine Feststellung dieser Beitragsgrundlagen erfolgt. Betreffend die für das Jahr XXXX festgestellten Beitragsgrundlagen ist anzuführen, dass weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlagennachweise, wie auch im Rahmen der Beschwerde vorgelegt, für unrichtig hält, sondern dass sie lediglich systembedingt erforderliche Änderungen vorgenommen hat. Derartige Änderungen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, sind jedoch für das erkennende Gericht nicht relevant. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde festgestellten Beitragsgrundlagen und die in den Beitragsgrundlagennachweisen angeführten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Teilentgeltbeitragsgrundlagen in der Summe betrachtet die gleiche Höhe aufweisen. Nachdem sich im Beschwerdeverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der Beitragsgrundlagennachweise ergaben, werden dieser Entscheidung die darin angeführten allgemeinen Beitragsgrundlagen, Teilentgeltbeitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen Sonderzahlung zugrunde gelegt und festgestellt. Betreffend die für das Jahr römisch 40 festgestellten Beitragsgrundlagen ist anzuführen, dass weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlagennachweise, wie auch im Rahmen der Beschwerde vorgelegt, für unrichtig hält, sondern dass sie lediglich systembedingt erforderliche Änderungen vorgenommen hat. Derartige Änderungen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, sind jedoch für das erkennende Gericht nicht relevant. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde festgestellten Beitragsgrundlagen und die in den Beitragsgrundlagennachweisen angeführten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Teilentgeltbeitragsgrundlagen in der Summe betrachtet die gleiche Höhe aufweisen. Nachdem sich im Beschwerdeverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der Beitragsgrundlagennachweise ergaben, werden dieser Entscheidung die darin angeführten allgemeinen Beitragsgrundlagen, Teilentgeltbeitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen Sonderzahlung zugrunde gelegt und festgestellt. 3.
  29. Zu Spruchpunkt
  30. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung mangels Zuständigkeit für Ersatzzeiten/Zeiten einer Teilpflichtversicherung oder neutrale Zeiten In Spruchpunkt
  31. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten/Zeiten einer Teilpflichtversicherung oder neutrale Zeiten abgesprochen werde. Dieser bescheidmäßige Abspruch unter Verweis auf ihre mangelnde Zuständigkeit kann nur als Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gewertet werden. Aus der Begründung des Bescheides geht zudem klar hervor, dass die belangte Behörde sich diesbezüglich auf Zeiten des Bezugs von Krankengeld und des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Damit ist auch der Umfang der Zurückweisung eindeutig festgelegt. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN, siehe auch VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN, siehe auch VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Im vorliegenden Fall ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit der belangten Behörde betreffend Ersatzzeiten/Zeiten einer Teilpflichtversicherung oder neutrale Zeiten zu prüfen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit c) ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen) sind die BezieherInnen von Krankengeld in der Pensionsversicherung teilversichert. In § 409 zweiter Satz ASVG sind die über die Krankenversicherung hinausgehenden Zuständigkeiten des Krankenversicherungsträgers in Verwaltungssachen aufgezählt. Die Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung wird jedoch in § 409 zweiter Satz nicht aufgezählt. Weshalb diesbezüglich im Beschwerdefall keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers vorliegt, sondern die Zuständigkeit des jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgers XXXX Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen) sind die BezieherInnen von Krankengeld in der Pensionsversicherung teilversichert. In Paragraph 409, zweiter Satz ASVG sind die über die Krankenversicherung hinausgehenden Zuständigkeiten des Krankenversicherungsträgers in Verwaltungssachen aufgezählt. Die Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung wird jedoch in Paragraph 409, zweiter Satz nicht aufgezählt. Weshalb diesbezüglich im Beschwerdefall keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers vorliegt, sondern die Zuständigkeit des jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgers römisch 40 Bezüglich der Arbeitslosenversicherung ist die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden (vergleiche § 45 erster Satz AlVG in der aktuell geltenden Fassung). Im Beschwerdefall sind aber weder die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung noch die Beitragspflicht strittig. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung ist die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden (vergleiche Paragraph 45, erster Satz AlVG in der aktuell geltenden Fassung). Im Beschwerdefall sind aber weder die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung noch die Beitragspflicht strittig. Zur Beurteilung, inwieweit die Zeiten des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der Bemessung des Pensionsanspruchs zu berücksichtigen sind, besteht gemäß § 29 ASVG die sachliche Zuständigkeit des Pensionsversicherungsträgers. Auch aus § 409 ASVG lässt sich keine diesbezügliche Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers ableiten. Zur Beurteilung, inwieweit die Zeiten des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der Bemessung des Pensionsanspruchs zu berücksichtigen sind, besteht gemäß Paragraph 29, ASVG die sachliche Zuständigkeit des Pensionsversicherungsträgers. Auch aus Paragraph 409, ASVG lässt sich keine diesbezügliche Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers ableiten. Es ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die Entscheidung des VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0042, zu verweisen, welcher – wie im Beschwerdefall – u.a. Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugrunde lagen. Darin sprach der VwGH aus, dass es gemäß § 410 ASVG Aufgabe des Krankenversicherungsträgers (damals die Gebietskrankenkasse) ist, die Beitragsgrundlagen nach den §§ 44 ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich geführt hatten, festzustellen. Der VwGH verneinte demgegenüber die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers für die Feststellung von Ersatzzeiten (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0042). Es ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die Entscheidung des VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0042, zu verweisen, welcher – wie im Beschwerdefall – u.a. Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugrunde lagen. Darin sprach der VwGH aus, dass es gemäß Paragraph 410, ASVG Aufgabe des Krankenversicherungsträgers (damals die Gebietskrankenkasse) ist, die Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 44, ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich geführt hatten, festzustellen. Der VwGH verneinte demgegenüber die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers für die Feststellung von Ersatzzeiten vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0042). Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit in Spruchpunkt
  32. des angefochtenen Bescheides daher zu Recht verneint und den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung zurückgewiesen. 3.
  33. Die Beschwerde war daher abzuweisen, wobei der Spruchpunkt
  34. neu zu fassen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  35. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  36. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2219256.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.