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{'item': 'W215 2181337-3'}

Obsah (6)§ 17Art. 133§ 3§ 55Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW215 2181337-3 Spruch, W215 2181337-3/25ZBESCHLUSSW215 2181337-3/25Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besc

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), die Berichtigung mit Beschluss vom XXXX , dahingehend berichtigt wird, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes wie im ursprünglichen Erkenntnis angeführt „ XXXX “ zu lauten hat.Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , war korrekt, weshalb

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), die Berichtigung mit Beschluss vom römisch 40 , dahingehend berichtigt wird, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes wie im ursprünglichen Erkenntnis angeführt „ römisch 40 “ zu lauten hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „

§ 55FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.“ Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „

Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.“ Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging nach Erlassung dieser Erkenntnisse jedoch – wie sich später herausstellten sollte versehentlich - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin nicht vom XXXX stammt, sondern nur jener der Tochter bzw. der Bescheid der Beschwerdeführerin vom XXXX . Deshalb wurde mit Beschluss vom XXXX , der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ,

§ 17Vw

GVG, iVm § 62 Abs. 4 AVG, dahingehende berichtigt, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ XXXX “ zu lauten hat. Das Bundesverwaltungsgericht ging nach Erlassung dieser Erkenntnisse jedoch – wie sich später herausstellten sollte versehentlich - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin nicht vom römisch 40 stammt, sondern nur jener der Tochter bzw. der Bescheid der Beschwerdeführerin vom römisch 40 . Deshalb wurde mit Beschluss vom römisch 40 , der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ,

, Paragraph 17, VwGVG, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG, dahingehende berichtigt, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ römisch 40 “ zu lauten hat. Kurz danach stellt sich jedoch heraus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des ursprünglichen Spruchs des Erkenntnisses (doch nicht) geirrt hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Berichtigung Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (§ 62 Abs. 4 AVG).Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (Paragraph 62, Absatz 4, AVG). Im Verfahren der Beschwerdeführerin erließ das Bundesverwaltungsgericht ein Erkenntnissen vom XXXX , und führte im Spruch aus, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit XXXX datiert ist.Im Verfahren der Beschwerdeführerin erließ das Bundesverwaltungsgericht ein Erkenntnissen vom römisch 40 , und führte im Spruch aus, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit römisch 40 datiert ist. Danach wurde - im Rahmen einer Vorabinfo für den Verwaltungsgerichtshof – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch der (vermeintliche) Bescheid der Beschwerdeführerin mit Datum XXXX übermittelt. Dieser ist sowohl bezüglich des Adressaten, der Verfahrenszahl und des Inhalts gleichlautend wie der Bescheid vom XXXX , weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, es habe sich im Spruch seines Erkenntnisses bezüglich des Datums des Bescheides verschrieben. Dieser (vermeintliche) Schreibfehler wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , berichtigt.Danach wurde - im Rahmen einer Vorabinfo für den Verwaltungsgerichtshof – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch der (vermeintliche) Bescheid der Beschwerdeführerin mit Datum römisch 40 übermittelt. Dieser ist sowohl bezüglich des Adressaten, der Verfahrenszahl und des Inhalts gleichlautend wie der Bescheid vom römisch 40 , weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, es habe sich im Spruch seines Erkenntnisses bezüglich des Datums des Bescheides verschrieben. Dieser (vermeintliche) Schreibfehler wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , berichtigt. Kurz danach stellt sich jedoch heraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren der Beschwerdeführerin irrtümlich den Bescheid vom XXXX als Vorabinfo für den Verwaltungsgerichtshof übermittelt hatte, dieser jedoch auf Grund eines Zustellmangels nie korrekt zugestellt und damit nie in Rechtskraft erwachsen war. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin nur der Bescheid vom XXXX rechtswirksam zugestellt. Kurz danach stellt sich jedoch heraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren der Beschwerdeführerin irrtümlich den Bescheid vom römisch 40 als Vorabinfo für den Verwaltungsgerichtshof übermittelt hatte, dieser jedoch auf Grund eines Zustellmangels nie korrekt zugestellt und damit nie in Rechtskraft erwachsen war. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin nur der Bescheid vom römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Auf Grund eines Versehens wurde somit das Datum des Bescheides im Spruch des Erkenntnisses vom XXXX mit Beschluss vom XXXX berichtigt und ist in Folge mit gegenständlichem Beschluss insoweit nochmals zu berichtigen, als der ursprüngliche Spruch des Erkenntnisses korrekt war.Auf Grund eines Versehens wurde somit das Datum des Bescheides im Spruch des Erkenntnisses vom römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 berichtigt und ist in Folge mit gegenständlichem Beschluss insoweit nochmals zu berichtigen, als der ursprüngliche Spruch des Erkenntnisses korrekt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass versehentlich eine Berichtigung eines Erkenntnisses stattgefunden hat, der Spruch des Erkenntnisses tatsächlich jedoch korrekt und damit keiner Berichtigung zugänglich war, weshalb die vermeintliche Berichtigung zu berichtigen ist. Im konkreten Fall ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass versehentlich eine Berichtigung eines Erkenntnisses stattgefunden hat, der Spruch des Erkenntnisses tatsächlich jedoch korrekt und damit keiner Berichtigung zugänglich war, weshalb die vermeintliche Berichtigung zu berichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2181337.3.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.