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{'item': 'W215 2240477-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW215 2240477-1 Spruch, W215 2240477-1/12E W215 2240476-1/7EW215 2240476-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. XXXX Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, Zahlen 1) 831260802-190946844 und 3) 831261004-190946865, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. römisch 40 Mit Verfahrensanordnungen vom 19.01.2021 wurden P1 bis P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 19.01.2021 wurden P1 bis P3 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. 3. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, zugestellt am 16.02.2021, erhob P1 für sich und P2 sowie P3 fristgerecht am 11.03.2021 die gegenständlichen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bezuggenommen wurde darin insbesondere auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der Familie, da P1 als Angehörige des verschwundenen Lebensgefährten verfolgt werde. Die Beschwerdevorlagen vom 15.03.2021 langten am 17.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Ladungen vom 13.07.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 29.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Vor der Beschwerdeverhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung von Geburtsurkunden von P2 und P3 in Auftrag gegeben. Zur Beschwerdeverhandlung am 29.08.2022 erschienen P1 mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 15.07.2022 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. In der Verhandlung wurde für P1 vorgelegt: - mehrere Teilnahmebestätigungen zum Kurs XXXX für den Zeitraum von XXXX über insgesamt 200 UE - mehrere Teilnahmebestätigungen zum Kurs römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 über insgesamt 200 UE - ein Schreiben zur Grundversorgung und den im 14-Tages-Rhythmus stattfindenden Besuch von XXXX bei der Familie, das hilfsbereite und kooperative Verhalten der Familie- ein Schreiben zur Grundversorgung und den im 14-Tages-Rhythmus stattfindenden Besuch von römisch 40 bei der Familie, das hilfsbereite und kooperative Verhalten der Familie - eine XXXX - eine römisch 40 für P3: - eine XXXX mit der Deutschnote genügend- eine römisch 40 mit der Deutschnote genügend - eine Bestätigung XXXX , wonach P2 ab dem XXXX - eine Bestätigung römisch 40 , wonach P2 ab dem römisch 40 - ein ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX über die XXXX am XXXX und den weiteren komplikationslosen postoperativen Verlauf. - ein ärztlicher Entlassungsbrief vom römisch 40 über die römisch 40 am römisch 40 und den weiteren komplikationslosen postoperativen Verlauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten von P1 und P3 stehen nicht fest. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan und gehören der Volksgruppe der Russen an. P1 ist christlich orthodoxen Glaubens. Die Beschwerdeführer XXXX , geboren und lebten dort bis zu ihren problemlosen, legalen Ausreisen ersten aus der Republik Kasachstan bzw. in den mehr als XXXX nach ihrer Rückkehr bis zur wiederholt problemlosen legalen Ausreise über einen internationalen Flughafen. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, wobei P2 und P3 während der Schulzeit in der Republik Kasachstan auch Kasachisch lernten. XXXX Die Beschwerdeführer römisch 40 , geboren und lebten dort bis zu ihren problemlosen, legalen Ausreisen ersten aus der Republik Kasachstan bzw. in den mehr als römisch 40 nach ihrer Rückkehr bis zur wiederholt problemlosen legalen Ausreise über einen internationalen Flughafen. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, wobei P2 und P3 während der Schulzeit in der Republik Kasachstan auch Kasachisch lernten. römisch 40
  2. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 reiste problemlos legal mit P2 und P3 aus der Republik Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX für sich, P2 und P3 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 behauptete XXXX zu heißen, P3 heiße XXXX P1 bis P3 reisten am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrten in die Republik Kasachstan zurück.P1 reiste problemlos legal mit P2 und P3 aus der Republik Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 für sich, P2 und P3 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 behauptete römisch 40 zu heißen, P3 heiße römisch 40 P1 bis P3 reisten am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrten in die Republik Kasachstan zurück. P1 reiste neuerlich problemlos legal mit P2 und P3 XXXX über einen internationalen Flughafen mit kasachischen XXXX aus der Republik Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein, P1 stellte aber erst am XXXX für sich, P2 und P3 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Allerdings behauptete P1 diesmal XXXX zu heißen der Familiennamen von P3 wurde in der Erstbefragung ebenfalls mit XXXX angegeben, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch auf XXXX und jener von P2 laute nicht XXXX sondern XXXX .P1 reiste neuerlich problemlos legal mit P2 und P3 römisch 40 über einen internationalen Flughafen mit kasachischen römisch 40 aus der Republik Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein, P1 stellte aber erst am römisch 40 für sich, P2 und P3 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Allerdings behauptete P1 diesmal römisch 40 zu heißen der Familiennamen von P3 wurde in der Erstbefragung ebenfalls mit römisch 40 angegeben, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch auf römisch 40 und jener von P2 laute nicht römisch 40 sondern römisch 40 . Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, Zahlen 1) 831260802-190946844 und 3) 831261004-190946865, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. XXXX Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, Zahlen 1) 831260802-190946844 und 3) 831261004-190946865, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. römisch 40 Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, zugestellt am 17.02.2021, erhob P1 fristgerecht am 11.03.2021 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 29.08.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen: P3 hat keine Fluchtgründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 oder P3 jemals Probleme mit kasachischen Behörden hatten oder bei ihrer Rückkehr haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Herkunftsstaat seit dem Jahr XXXX von unbekannten Banditen verfolgt wird, weil ihr Lebensgefährte und Vater von P3, XXXX diesen Männern Geld schuldet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 von diesen vorgeworfen wurde, eine Bombenlegerin, Terroristin und Wahhabitin zu sein. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 sich, um die Schulden zu begleichen, einer islamistischen Gruppierung anschließen hätte müssen und/oder sich hätte verhüllen sollen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 von den ihr drohenden Männern zu einem Terrorakt geschickt hätte werden sollten und/oder P1 für diese arbeiten und einen Hijab tragen sollte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass weil P1 im Jahr XXXX die Nase gebrochen wurde, sie deshalb am XXXX aus der Republik Kasachstan fliehen musste. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass P1 von diesen ihr drohenden Männern am XXXX vergewaltigt wurde, nachdem sich P1 weigerte für sie zu arbeiten.Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Herkunftsstaat seit dem Jahr römisch 40 von unbekannten Banditen verfolgt wird, weil ihr Lebensgefährte und Vater von P3, römisch 40 diesen Männern Geld schuldet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 von diesen vorgeworfen wurde, eine Bombenlegerin, Terroristin und Wahhabitin zu sein. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 sich, um die Schulden zu begleichen, einer islamistischen Gruppierung anschließen hätte müssen und/oder sich hätte verhüllen sollen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 von den ihr drohenden Männern zu einem Terrorakt geschickt hätte werden sollten und/oder P1 für diese arbeiten und einen Hijab tragen sollte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass weil P1 im Jahr römisch 40 die Nase gebrochen wurde, sie deshalb am römisch 40 aus der Republik Kasachstan fliehen musste. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass P1 von diesen ihr drohenden Männern am römisch 40 vergewaltigt wurde, nachdem sich P1 weigerte für sie zu arbeiten.
  2. d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführer sind in XXXX geboren, reisten problemlos legal im XXXX aus der Republik Kasachstan aus, kehrten freiwillig XXXX zurück, um am XXXX neuerlich problemlos, legal über einen internationalen Flughafte mit ihren kasachischen XXXX und XXXX aus der Republik Kasachstan auszureisen.Die Beschwerdeführer sind in römisch 40 geboren, reisten problemlos legal im römisch 40 aus der Republik Kasachstan aus, kehrten freiwillig römisch 40 zurück, um am römisch 40 neuerlich problemlos, legal über einen internationalen Flughafte mit ihren kasachischen römisch 40 und römisch 40 aus der Republik Kasachstan auszureisen. P1 hat nie behauptet wegen der aktuelle Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen mit P2 und P3 nicht in die Republik Kasachstan zurückkehren zu können und diese hat sich weder seit der ersten Ausreise von P1 bis P3 noch seit der neuerlichen Reise der Beschwerdeführer nach Österreich verschlechtert und ist nach wie vor stabil. P1 und P3 sind gesund und P1 hat nie behauptet wegen mangelnder medizinischer Versorgung wiederholt mit P2 und P3 von der Republik Kasachstan nach Österreich gekommen zu sein. Die Beschwerdeführer sind in XXXX geboren und haben dort den bei weitem überwiegenden Teil ihrer Leben verbracht. Dieser Aufenthalt wurde nur von einem XXXX Aufenthalt in Österreich von XXXX unterbrochen bzw. nach der freiwilligen Rückkehr in die Heimat XXXX fortgesetzt. P1 bis P3 leben seit der Geburt von P2 und P3 im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführer sind in römisch 40 geboren und haben dort den bei weitem überwiegenden Teil ihrer Leben verbracht. Dieser Aufenthalt wurde nur von einem römisch 40 Aufenthalt in Österreich von römisch 40 unterbrochen bzw. nach der freiwilligen Rückkehr in die Heimat römisch 40 fortgesetzt. P1 bis P3 leben seit der Geburt von P2 und P3 im gemeinsamen Haushalt. P1 absolvierte eine XXXX Schulausbildung in der Republik Kasachstan, machte danach im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung im XXXX und absolvierte ein zweijähriges XXXX . P1 hat bis zur neuerlichen Ausreise am XXXX P2 und P3 besuchten in XXXX problemlos die Schule und reisen mit P1 XXXX .P1 absolvierte eine römisch 40 Schulausbildung in der Republik Kasachstan, machte danach im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung im römisch 40 und absolvierte ein zweijähriges römisch 40 . P1 hat bis zur neuerlichen Ausreise am römisch 40 P2 und P3 besuchten in römisch 40 problemlos die Schule und reisen mit P1 römisch 40 . P1 ist arbeitsfähig und –willig. P1 hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen, im Alter von XXXX , neuerlich mit P2 und P3 aus der Republik Kasachstan ausgereist zu sein, dass sie obdachlose gewesen wären oder an Hunger gelitten hätten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mittlerweile XXXX P1 und P3 im Fall ihrer neuerlichen Rückkehr in die Republik Kasachstan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 kann auch in Zukunft, wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr aus Österreich, arbeiten und damit wieder für sich und ihre beiden Kinder ein die Existenz ausreichendes Einkommen erwirtschaften. P1 kann in der Republik Kasachstan wieder problemlos im XXXX oder einer anderen adäquaten Funktion im XXXX - entweder wieder in XXXX oder in jeder anderen Region Kasachstans - arbeiten. P3 kann wieder in der Heimat zur Schule gehen. P1 und P3 können wieder in ihre Wohnung in XXXX zurückkehren, wo nach wie vor die XXXX Mutter von P1 lebt. P1 ist arbeitsfähig und –willig. P1 hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen, im Alter von römisch 40 , neuerlich mit P2 und P3 aus der Republik Kasachstan ausgereist zu sein, dass sie obdachlose gewesen wären oder an Hunger gelitten hätten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mittlerweile römisch 40 P1 und P3 im Fall ihrer neuerlichen Rückkehr in die Republik Kasachstan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 kann auch in Zukunft, wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr aus Österreich, arbeiten und damit wieder für sich und ihre beiden Kinder ein die Existenz ausreichendes Einkommen erwirtschaften. P1 kann in der Republik Kasachstan wieder problemlos im römisch 40 oder einer anderen adäquaten Funktion im römisch 40 - entweder wieder in römisch 40 oder in jeder anderen Region Kasachstans - arbeiten. P3 kann wieder in der Heimat zur Schule gehen. P1 und P3 können wieder in ihre Wohnung in römisch 40 zurückkehren, wo nach wie vor die römisch 40 Mutter von P1 lebt.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P3 reisten erstmals im XXXX aus der Republik Kasachstan aus und hielten sich XXXX Jahre, vom XXXX , aufgrund der ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf. P1 bis P3 reisten erstmals im römisch 40 aus der Republik Kasachstan aus und hielten sich römisch 40 Jahre, vom römisch 40 , aufgrund der ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf. Nach der freiwilligen Heimreise der Familie reisten die Beschwerdeführer, problemlos, legal mit ihren kasachischen XXXX und XXXX aus der Republik Kasachstan aus; P1 stellte allerdings erst am XXXX , die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. P1 bis P3 halten sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und leben durchgehend von der Grundversorgung.Nach der freiwilligen Heimreise der Familie reisten die Beschwerdeführer, problemlos, legal mit ihren kasachischen römisch 40 und römisch 40 aus der Republik Kasachstan aus; P1 stellte allerdings erst am römisch 40 , die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. P1 bis P3 halten sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und leben durchgehend von der Grundversorgung. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, P1 spricht nur mangelhaft Deutsch, P3 hingegen altersentsprechend. P1 war in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – während ihrer wiederholten Asylantragstellungen – nie berufstätigt. P1 bis P3 lebten bereits während ihrer ersten Asylverfahren und nach ihrer neuerlichen Einreise im XXXX durchgehend von der österreichischen Grundversorgung. P1 konnte, im Gegensatz zur Republik Kasachstan, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften. P1 besucht aktuell keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und verbringt die Tage in Österreich damit spazieren und mit ihren Kindern ins Schwimmbad zu gehen. P1 war in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – während ihrer wiederholten Asylantragstellungen – nie berufstätigt. P1 bis P3 lebten bereits während ihrer ersten Asylverfahren und nach ihrer neuerlichen Einreise im römisch 40 durchgehend von der österreichischen Grundversorgung. P1 konnte, im Gegensatz zur Republik Kasachstan, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften. P1 besucht aktuell keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und verbringt die Tage in Österreich damit spazieren und mit ihren Kindern ins Schwimmbad zu gehen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen von P1 und P3 sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Nach XXXX Jahren kann eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet bei P1 und P3 nicht festgestellt werden. Es bestehen keinerlei familiäre Anbindungen in Österreich; ein Onkel ( XXXX ) lebt zwar in XXXX , jedoch besteht kaum Kontakt.Allfällige freundschaftliche Beziehungen von P1 und P3 sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Nach römisch 40 Jahren kann eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet bei P1 und P3 nicht festgestellt werden. Es bestehen keinerlei familiäre Anbindungen in Österreich; ein Onkel ( römisch 40 ) lebt zwar in römisch 40 , jedoch besteht kaum Kontakt.
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Die Republik Kasachstan ist das größte Binnenland der Welt mit im Jahr 2023 geschätzt 19,54 Millionen Einwohnern (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Die Republik Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Seit 20.03.2019 ist Kassim-Schomart Tokajew das Staatsoberhaupt. Regierungschef ist seit 11.01.2022 Ministerpräsident Alichan Smajilow (AA Steckbrief Stand 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023). Im zentralasiatischen Kasachstan ist die vorgezogene Parlamentswahl ohne größere Zwischenfälle verlaufen. 54,19 Prozent der rund 12 Millionen Wahlberechtigten machten vom Stimmrecht Gebrauch. Wie das Staats-TV unter Berufung auf Nachwahlbefragungen meldete, lag die regierende Amanat-Partei mit circa 53 Prozent der Stimmen vorn. Es dürften fünf bis sechs Parteien - statt bisher drei - ins Parlament einziehen. Erstmals wurden alle 98 Abgeordneten des kasachischen Unterhauses (Maschilis) direkt vom Volk gewählt. Internationale Beobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) lobten das im Vorfeld als Fortschritt. Auch sie verwiesen jedoch auf Klagen der kasachischen Opposition sowie auf mangelnde Presse- und Meinungsfreiheit in dem ölreichen Land mit 19 Millionen Einwohnern (Kleine Zeitung 19.03.2023). Laut CEC hat der amtierende Präsident Kassim-Schomart Tokajew die Präsidentschaftswahl am 20.11.2022 nach vorläufigem Ergebnis mit 81,31 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 69,44 % gewonnen. Er wurde am 26.11.2022 in Astana als Präsident vereidigt (Universität Bremen 06.01.2023). Amtsinhaber Qassym-Schomart Toqajew hat die vorgezogene Präsidentschaftswahl vom 20.11.2022 mit 81,3 % der Stimmen gewonnen. Die fünf Gegenkandidatinnen und –Kandidaten waren wegen ihrer Unbekanntheit erwartungsgemäß chancenlos und erzielten jeweils weniger als 5,8 % „Gegen alle“-Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 69,4 %. Insbesondere in der Metropole Almaty fiel sie mit 28,7 % niedrig aus Toqajew hatte die Wahl am 21.09.2022 kurzfristig vorziehen lassen. Im Wahlkampf versprach er ein „Neues Kasachstan“ mit demokratischen Fortschritten und wirtschaftlichen Reformen, wie Medien weiter berichteten. Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE kritisierte mangelnden Pluralismus und politischen Wettbewerb bei der Wahl. Unabhängige Kandidatinnen oder Kandidaten hätten nicht antreten dürfen, die Anforderungen hierfür wie etwa mehrjährige Erfahrung im öffentlichen Dienst oder in einem politischen Amt stünden im Widerspruch mit OSZE-Verpflichtungen (BAMF 06.12.2022). Kasachstan erlangte seine Unabhängigkeit im Dezember 1991. Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten. Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 47 Sitzen und die Maschilis (Unterhaus) mit 107 Sitzen. Staatspräsident Tokajew kündigte im März 2022 weitreichende Reformen und die Umwandlung in eine Präsidialrepublik mit starker Rolle des Parlaments an. Beim Verfassungsreferendum am 05.06.2022 stimmten 77,18 % der Wahlberichtigten für die vom Staatspräsidenten vorgelegten Verfassungsänderungen. Zentrale Elemente der Reform sind die Stärkung der Maschilis, eine Wahlrechtsreform (70 % Verhältnis-, 30 % Mehrheitswahlrecht), die Gründung eines Verfassungsgerichts sowie eines obersten Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe. Dominante politische Kraft ist die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022). Bei den Parlamentswahlen am 10.01.2021 erhielt sie 71,09 % der Stimmen (AA politisches Porträt Stand 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023). Im Jänner 2022 kam es in ganz Kasachstan zu schweren Unruhen. Anlass war eine Verdoppelung der Flüssiggaspreise. Seither ist immer noch die politische Aufarbeitung im Gange und zahlreiche hochrangige Beamte und Unternehmer mussten ihre Ämter räumen. Auch wurde die Hauptstadt von Nur-Sultan (Vorname des ersten Präsidenten Nursultan Nazarbayev) wieder auf den Namen „Astana“ umbenannt. Präsident Tokayev hat weitgehende politische, sozioökonomische und wirtschaftliche Reformen angekündigt, um die Wohlfahrt im Lande zu verbessern und Korruption zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang gab es Anfang Juni 2022 ein Verfassungsreferendum, welches mit großer Mehrheit angenommen wurde. Die wesentlichen Punkte der Reform sind die Beschränkung der Macht des Präsidenten zugunsten des Parlaments, die Zulassung neuer Parteien und die Dezentralisierung des Landes und damit die Aufwertung der Regionen. Auch soll sich der Staat aus der Wirtschaft zurückziehen und der Präsident wird nur mehr für eine Amtszeit von sieben Jahren (statt max. zweimal fünf Jahre) gewählt. Präsident Tokayev hat in diesem Zusammenhang vorgezogene Präsidentenwahlen für 20.11.2022 veranlasst und diese mit großem Vorsprung schlussendlich auch gewonnen (WKO Stand 07.03.2023). Am 07.02.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew die im Januar verabschiedete Verfassungsänderung, die dem Ersten Präsidenten Nursultan Nasarbajew den lebenslangen Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates und der Versammlung des Volkes von Kasachstan entzieht. Innen- und Außenpolitik müssen nicht mehr mit Nasarbajew koordiniert werden. Nasarbajew behält seinen Sitz im Verfassungsrat, sein Amt als Ehrensenator und das Recht vor dem Parlament zu sprechen (Universität Bremen 10.06.2022). Ein am 05.05.2022 stattgefundenes Referendum über die Teilrevision der kasachischen Verfassung wurde mit 77,18% Ja-Stimmen angenommen. Die Änderungen zielen insbesondere auf eine Abschaffung der persönlichen Privilegien des früheren Präsidenten Nursultan Nasarbaev sowie die Einführung von Beschränkungen hinsichtlich der präsidialen Machtfülle ab. Eine Person soll nicht mehr als zweimal hintereinander zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt werden können, sie muss aus ihrer Partei austreten, solange sie im Amt ist, und ihre Verwandten sollen keine leitenden Positionen in staatlichen und quasistaatlichen Strukturen mehr bekleiden dürfen. Ebenso ist die Einrichtung eines Verfassungsgerichtes vorgesehen. Die Änderungen zielen außerdem auf eine Stärkung des Parlamentes und die Einführung eines Mischwahlsystems ab. Das Referendum wird mitunter vom amtierenden Präsidenten Qassym-Schomart Toqajew als Teil eines Übergangsprozesses von einer superpräsidialen Regierungsform zu einer Präsidialrepublik mit einem starken Parlament gesehen. Eine Reihe von politischen Analystinnen und Analysten bezeichnet die Reformen allerdings als kosmetisch und stellt fest, dass die Änderungen die Gesellschaft nicht demokratisieren und dem Präsidenten erhebliche Befugnisse zur Beeinflussung aller Staatsgewalten und den politischen Institutionen belassen (BAMF 13.06.2022). Das Parteiengesetz von 2002 wurde 2020 überarbeitet und die Anzahl der Mitglieder, die für die Registrierung einer Partei beim Justizministerium erforderlich sind, von 40.000 auf 20.000 reduziert. Kritiker argumentieren, dass die Maßnahme den mühsamen Registrierungsprozess nicht erleichtert und die Beamten einen breiten Ermessensspielraum haben, um die Registrierung der Partei in der Praxis zu verzögern oder zu verweigern. Das Gesetz verbietet immer noch Parteien, die auf ethnischer Herkunft, Religion oder Geschlecht basieren. Oppositionsparteien wurden durch Gesetze gegen Extremismus verboten oder marginalisiert, ihre Führer wurden strafrechtlich verfolgt und ihre Aktivitäten für ihre Anhänger in Kasachstan eingeschränkt (FH 28.02.2022). Am 05.06.2022 waren landesweit 11.734.642 Abstimmungsberechtigte dazu aufgerufen, in insgesamt 9.964 Wahllokalen im In- und Ausland über die Annahme einer Verfassungsänderung mit 56 vorgesehen Anpassungen abzustimmen. Diese sehen unter anderem die Verkleinerung und Stärkung des Parlaments, die Schaffung von drei neuen Gebieten und das Verbot einer Parteimitgliedschaft für den Präsidenten vor. Bis zum Ende des Referendums um 22 Uhr haben 68,05 % der Berechtigten abgestimmt. Laut Zentraler Wahlkommission vom 06.06.2022 haben 77,18 % für die Verfassungsänderung abgestimmt und 18,66 % dagegen. 4,16 % der Stimmen wurden für ungültig erklärt bzw. nicht berücksichtigt. Die vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen der Verfassung sind damit angenommen. Am 08.06.2022 trat das Präsidialdekret vom 03.05.2022 zur Schaffung der drei neuen Gebiete Abai, Schetisu und Ulytau in Kraft (Universität Bremen 29.07.2022). Die Hauptstadt der Republik Kasachstan soll wieder ihren vorigen Namen Astana bekommen. Mit Billigung von Präsident Kassym-Schomart Tokajew sei ein entsprechendes Gesetz ins Parlament des zentralasiatischen Staates eingebracht worden, meldeten russische Agenturen. Die Hauptstadt war erst 2019 in Nur-Sultan umbenannt worden – zu Ehren des früheren kasachischen Präsidenten Nursultan Nasarbajew. Andere nach Nasarbajew benannte Orte oder Einrichtungen sollten ihre Namen aber behalten, sagte Tokajew demnach. Tokajew hatte vor wenigen Wochen für diesen Herbst eine vorgezogene Präsidentenwahl angekündigt. In einer Rede vor dem Parlament am Donnerstag in der Hauptstadt Nur-Sultan begründete er damals den Schritt mit „erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Staatlichkeit“. Mehr als drei Viertel der Kasachen hatten im Juni für eine Verfassungsreform gestimmt, welche die Sonderprivilegien des Präsidenten aus der Zeit des früheren Staatschefs Nursultan Nasarbajew, Tokajews Vorgänger, abschaffte (Der Spiegel 13.09.2022). Am 16.09.2022 beschloss das Parlament die Rückbenennung der Hauptstadt Nur-Sultan in Astana und verabschiedete eine Reihe von Verfassungsänderungen, unter anderem die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre und die Beschränkung auf eine Amtszeit ohne Möglichkeit auf Wiederwahl (Universität Bremen 14.10.2022). Präsident Qassym-Schomart Toqajew hat mittels Dekret vom 19.01.2023 das Unterhaus des Parlamentes (kasachisch: Mäschilis) sowie die örtlichen Vertretungsorgane (kasachisch: Mäslihat) auf allen Ebenen aufgelöst. Er setzte vorgezogene Parlamentswahlen für den 19.03.2023 an. Der Zeitpunkt der Wahlen hinsichtlich der örtlichen Vertretungsorgane werde von der Zentralen Wahlkommission erst noch bekanntgegeben. Im Januar vergangenen Jahres brachen in Kasachstan Massenunruhen aus, die in Krawalle und Zusammenstöße mit den Ordnungskräften mündeten. Infolgedessen wurden 238 Menschen getötet. Nachdem die Unruhen im Land eingedämmt wurden, leitete Toqajew eine Reform der Verfassung ein, die das Land von einer superpräsidialen zu einer präsidialen Republik mit einem starken Parlament machen soll. Die Notwendigkeit der Abhaltung von vorgezogenen Wahlen ergebe sich gemäß Toqajew aus der Verfassungsreform (BAMF 23.01.2023). (CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/ Kleine Zeitung, Wahl in Kasachstan, 19.03.2023, https://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/aussenpolitik/6265319/Wahl-inKasachstan_Regierungspartei-mit-53-Prozent-voran AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Steckbrief, Stand 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340 Der Spiegel, Kasachstan Hauptstadt Nur-Sultan soll wieder Astana heißen, 13.09.2022, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/kasachstan-hauptstadt-nur-sultan-soll-wieder-astana-hei-c3-9fen/ar-AA11MOp1 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.06.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw24-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.12.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5 WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Die kasachische Wirtschaft, Stand 07.03.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.01.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Sicherheitslage In der Republik Kasachstan herrscht ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01; laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01= gut bis 06 = Reisewarnung (BMEIA Stand 31.03.2023). Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.03.2023). Im Jänner 2022 kam es in ganz Kasachstan zu schweren Unruhen. Anlass war eine Verdoppelung der Flüssiggaspreise. Seither ist immer noch die politische Aufarbeitung im Gange und zahlreiche hochrangige Beamte und Unternehmer mussten ihre Ämter räumen (WKO Stand 07.03.2023). Auch in Kasachstan gibt es vereinzelt terroristische Angriffe, zuletzt im Sommer 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktöbe und auf eine Polizeistation in Almaty. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil. In Almaty und der Hauptstadt Astana (ehem. Nur-Sultan) muss mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei und angeblichen Polizeikontrollen gerechnet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.03.2023). Am 04.09.2022 wurden nach Waldbränden auf einer Fläche von über 43.000 ha im Bezirk Auliekol (Gebiet Kostanai) aus vier Dörfern insgesamt 1841 Personen evakuiert. Erst am Vortag musste ein großflächiger Steppenbrand im Naturpark Syrdarja-Turkestan (Gebiet Turkestan) gelöscht werden (Universität Bremen 14.10.2022). (AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.12.2022, Stand 31.03.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Die kasachische Wirtschaft, Stand 07.03.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 23.03.2023, Stand 31.03.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan) Justiz Die Gesetze sehen keine unabhängige Justiz vor und sowohl die Exekutive als auch die Gerichtsbarkeit schränkten stark die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 20.03.2023). Die Regierung unternahm einige Anstrengungen, um die Korruption in Gerichtsverfahren zu verringern, wie z. B. die Einführung neuer Verfahren zur Überprüfung und Prüfung der Qualifikationen von Richterkandidaten (USDOS 20.03.2023). Die Justiz des Landes war stark von der Exekutive abhängig, Richter waren politischem Einflussname ausgesetzt und Korruption war ein Problem im gesamten Justizsystem. Staatsanwälte genossen eine quasi-richterliche Rolle und hatten die Befugnisse gerichtliche Entscheidungen auszusetzen. Korruption war auf allen Ebenen der Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehörten, behaupteten Rechtsanwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Behördenmitarbeiter Bestechungsgelder, im Gegenzug für günstige Urteile, in vielen Straf- und Zivilverfahren annahmen. Richter wurden für Verstöße gegen die Gerichtsethik bestraft. Am 20.03.2021 wurde das Gesetz über das Gerichtssystem geändert, um vom Präsident nominierte Kandidaten für das Amt am Obersten Gerichtshof von mehreren Anforderungen zu befreien, die für andere Kandidaten obligatorisch sind, wie z. B. Berufserfahrung als Richter, obligatorische interne Berufsfortbildung, Tests sowie die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof (USDOS 12.04.2022). Die Justiz verhält sich gegenüber der Exekutive unterwürfig, wobei der Präsident auf Empfehlung des Obersten Justizrates, der selbst vom Präsidenten ernannt wird, Richter nominiert oder direkt ernennt. Richter unterliegen politischem Einfluss und Korruption ist ein Problem im gesamten Justizsystem (FH 28.02.2022). Am 07.09.2022 verabschiedete das Parlament eine Reihe von Verfassungsänderungen, die unter anderem einige Befugnisse des Präsidenten in Bezug auf den Obersten Justizrat einschränken (Universität Bremen 14.10.2022). Militärgerichte sind für zivile Angeklagte in jenen Fällen, die in Zusammenhang mit Militärangehörigen stehen, zuständig. Militärgerichte verwenden dasselbe Strafgesetzbuch wie Zivilgerichte (USDOS 20.03.2023). Präsident Toqajew unterzeichnete am 02.11.2022 ein Gesetz zur Amnestierung von rund 1.500 Personen, die im Zusammenhang mit den teils gewaltsamen Protesten gegen die Staatsführung im Januar 2022 angeklagt bzw. verurteilt wurden. Personen, die bereits wegen geringfügigerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, sollen freigelassen werden; schwererer Verbrechen für schuldig Befundenen soll die Haftstrafe um bis zu 75 % reduziert werden. Die Amnestie soll laut Medienberichten nicht auf Personen angewendet werden, denen u.a. Terrorismus, Hochverrat oder Organisation der Unruhen zu Last gelegt wurde (BAMF 07.11.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.11.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw45-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) ist zuständig für die interne Sicherheit sowie für die Sicherheit an den Grenzen, die nationale Sicherheit, den Antiterrorkampf sowie die Ausforschung und das Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistischen und militärischen Gruppierungen, politischen Parteien, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten und der Vorsitzende hat einen Sitz im Sicherheitsrat. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen hätten (USDOS 20.03.2023). Am 20.05.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Dekret über die Reform des KNB (Universität Bremen 10.06.2022). Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär (USDOS 20.03.2023). Am 03.02.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz, das öffentliche Räte mit erweiterten Befugnissen, unter anderem im Bereich der Kontrolle von Strafverfolgungsbehörden, ausstattet. Die öffentlichen Räte wurden 2015 geschaffen und sollen als Repräsentationsorgan der Zivilgesellschaft deren Interessen gegenüber der Exekutive auf lokaler und nationaler Ebene vertreten (Universität Bremen 29.01.2021). Am 30.07.2021 entließ Präsident Tokajew den Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Kalmuchanbet Kasymow. Beobachter sehen einen Zusammenhang zu der internationalen Pegasus-Affäre. Die Spionagesoftware Pegasus war von diversen Staaten unter anderem zur Überwachung von Journalisten eingesetzt worden. Den Gerüchten zufolge soll Tokajew selbst vor seinem Amtsantritt 2019 überwacht worden sein (Universität Bremen 01.10.2021). Am 07.09.2022 verabschiedete das Parlament eine Reihe von Verfassungsänderungen, die unter anderem einige Befugnisse des Präsidenten in Bezug auf lokale Exekutivbehörden einschränken (Universität Bremen 14.10.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf) Folter und unmenschliche Behandlung Die Gesetze verbieten Folter, aber Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die innerstaatliche rechtliche Definition von Folter nicht mit der Definition von Folter in der UN-Konvention gegen Folter übereinstimmt. Der Nationale Präventivmechanismus gegen Folter (Preventive Mechanism against Torture, NPM) wurde per Gesetz als Teil des Regierungsbüros des Ombudsmanns für Menschenrechte eingerichtet (USDOS 20.03.2023). Die inländische Nichtregierungsorganisation (NGO) Coalition Against Torture meldete im Laufe des Jahres mehr als 200 Missbrauchsfälle. Fälle, in denen Gefängnisbeamte wegen Misshandlung vor Gericht gestellt wurden, waren selten und Beamte wurden oft nur leicht bestraft. Menschenrechtsbeobachter gaben an, dass nur in seltenen Fällen z.B., wenn Informationen über einen Missbrauch veröffentlicht wurden und eine starke öffentliche Reaktion hervorriefen, die Täter zur Rechenschaft gezogen wurden. Misshandlungen ereigneten sich in Polizeizellen, Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen. Menschenrechtsbeobachter erklärten, dass Behörden gelegentlich Untersuchungshaft nutzten, um Gefangene zu schlagen und zu misshandeln, um damit Geständnisse zu erpressen. Beobachter nannten den Mangel an professionellen Schulungsprogrammen für Verantwortliche als Hauptursache für Misshandlungen (USDOS 12.04.2022). Laut dem Leiter der Sondergeneralstaatsanwaltschaft, Risabek Odscharow, vom 23.02.2022 sind seit dem Ende der Januar Unruhen sechs Menschen in Untersuchungshaft gestorben. In allen Fällen wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Verdachtes auf Anwendung illegitimer Verhörmethoden aufgenommen (Universität Bremen 10.06.2022). Die Polizei wendet bei Verhaftungen regelmäßig übermäßige Gewalt an und Folter wird häufig eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten, wobei jedes Jahr zahlreiche Vorwürfe über körperlichen Misshandlungen und anderen Misshandlungen dokumentiert werden. Im August 2021 soll die Generalstaatsanwaltschaft den Fall von Anatoly Reibant wiederaufgenommen haben, der 2017 nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam starb. Ein Polizeivertreter gab später bekannt, dass keine Verbindung zwischen Reibants Tod, der als Selbstmord eingestuft wurde und den Verletzungen, die er während der Haft erlitten hatte, gefunden werden konnte (FH 28.02.2022). Laut Generalstaatsanwaltschaft haben Beamte der Polizeibehörde des Gebietes Almaty zwischen dem 07.01.2022 und dem 17.01.2022 insgesamt 23 Bürger gefoltert, die bei Protesten in Taldykorgan (mittlerweile Gebiet Schetisu) festgenommen wurden. Demnach wird gegen fünf Beamte ermittelt (Universität Bremen 14.10.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf) Korruption Die Regierung verfolgte selektiv Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, darunter hochkarätige Korruptions- und Folterfälle. Nichtsdestotrotz blieb die Korruption weit verbreitet, und für viele in Führungspositionen sowie für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden herrschte Straflosigkeit (USDOS 20.03.2023). Die Gesetze sehen Strafen für Korruption bei Beamten vor, doch die Regierung setzt die Gesetze nicht effektiv um. Obwohl die Regierung einige Schritte unternahm Beamte, die Missbrauch begingen, strafrechtlich zu verfolgen, gab es auch Straflosigkeit, insbesondere wenn es um Korruption ging, oder persönliche Beziehungen zu Regierungsbeamten bestanden. Korruption war laut Menschenrechts-NGOs bei der Exekutive, bei Strafverfolgungsbehörden, bei lokalen Regierungsverwaltungen, im Bildungssystem und der Justiz weit verbreitet (USDOS 20.03.2023). Von Jänner bis März 2022 berichtete die Behörde zur Korruptionsbekämpfung, dass 725 Fälle von Korruption registriert und untersucht wurden und es gab 241 offizielle Verurteilungen. Von den 725 genannten Fälle kam es in 246 zu Anklagen vor Gericht und 198 Personen wurden verurteilt (USDOS 20.03.2023). Auf Initiative von Präsident Tokayev wurde am 14.06.2022 ein Beratungsgremium, der Nationale Kurultai (davor Nationalrat des öffentlichen Vertrauens) gegründet, das unter seinem Vorsitz tagt. Zielsetzungen umfassen gesellschaftliche Konsolidierung, Aufbau vom konstruktiven Dialog zwischen der Öffentlichkeit, politischen Parteien, NGOs und Behörden. Seit 13.06.2019 funktioniert die Agentur zur Korruptionsbekämpfung als eigenständige, dem Präsidenten unmittelbar unterstellte Behörde. Davor als Nationales Antikorruptionsbüro bei der Agentur für den öffentlichen Dienst und Korruptionsbekämpfung tätig. Die Agentur hat die Koordinationsrolle in der Entwicklung und Umsetzung der Antikorruptionspolitik sowie in der Korruptionsbekämpfung und Untersuchung von Korruptionsdelikten (ÖB Jänner 2023). Am 21.02.2022 dementierte der Pressesprecher von Präsident Tokajew die veröffentlichten Ergebnisse einer Reportage des Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP), laut der dieser während seiner Tätigkeit als Außenminister ein über Briefkastenfirmen auf den Britischen Jungferninseln verwaltetes Vermögen von fünf Millionen US-Dollar besessen haben soll. Laut KNB vom 10.03.2022 wird gegen den ehemaligen Vorsitzenden Karim Masimow nun ebenfalls wegen des Verdachtes auf Korruption ermittelt. Demnach soll Masimow Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt zwei Millionen US-Dollar von Vertretern eines ausländischen Staates angenommen haben. Masimow wurde am 06.01.2022, einen Tag nach seiner Entlassung als KNB-Vorsitzender, wegen des Verdachtes auf Hochverrat festgenommen (Universität Bremen 10.06.2022). Nach Angaben der Antikorruptionsbehörde fand sich die größte Anzahl von Beamten, die sich in den ersten sechs Monaten 2021 wegen Korruption verantworten mussten, in den Bereichen Polizei, Finanz und Landwirtschaft (USDOS 12.04.2022). Im Corruption Perceptions Index 2021 lag die Republik Kasachstan auf Platz 102 von 180 (TI Index 2021) und im Jahr 2022 auf Platz 101 von 180 (TI Index 2022). Korruption ist auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. Korruptionsfälle werden oft auf lokaler und regionaler Ebene verfolgt, aber Anklagen gegen hochrangige politische und wirtschaftliche Eliten sind selten und treten in der Regel erst auf, nachdem eine Person bei der Führung in Ungnade gefallen ist. Journalisten, Aktivisten und Oppositionelle werden oft wegen angeblicher Finanzverbrechen strafrechtlich verfolgt. Im August 2021 berichtete die kasachische Antikorruptionsbehörde, dass seit Jahresbeginn 921 gerichtliche Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 725 vor Gericht gebracht wurden. Präsident Tokajew hat wie sein Vorgänger die Bedeutung der Bekämpfung der Korruption hervorgehoben. Seit der Einführung eines neuen Antikorruptionsgesetzes im Jahr 2020 ist es Beamten und ihren Familien verboten, Geschenke, materielle Belohnungen oder Dienstleistungen für ihre Arbeit zu erhalten (FH 28.02.2022). Am 26.09.2022 verurteilte ein Gericht in Astana den Neffen des ersten Präsidenten Nasarbajew, Kairat Satybaldy, wegen der Veruntreuung von Geldern der Kazakhtelecom zu sechs Jahren Freiheitsentzug (Universität Bremen 14.10.2022). Präsident Tokayev hat weitgehende politische, sozioökonomische und wirtschaftliche Reformen angekündigt, um die Wohlfahrt im Lande zu verbessern und Korruption zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang gab es Anfang Juni 2022 ein Verfassungsreferendum, welches mit großer Mehrheit angenommen wurde (WKO Stand 07.03.2023). Am 28.10.2022 verurteilte ein Gericht in Astana den ehemaligen Gesundheitsminister Jeldschan Birtanow wegen Amtsmissbrauch zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Er soll unter anderem ein Ambulanzflugzeug für private Zwecke genutzt haben (Universität Bremen 06.01.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Die kasachische Wirtschaft, Stand 07.03.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Ombudsmann NGOs können in Kasachstan grundsätzlich relativ leicht registriert werden, wobei auch keine Restriktionen in Bezug auf deren erlaubte Aktivitäten bestehen. In der Praxis wurde der Raum für die Zivilgesellschaft in den letzten Jahren jedoch systematisch eingeschränkt, und NGOs, die an sensiblen Themen arbeiten, werden überwacht. Allerdings ist die Gesetzgebung seit 2020 und insbesondere seit 2022 („neues Kasachstan“) einer Liberalisierung unterworfen, die allerdings erst schrittweise Platz greifen wird (ÖB Jänner 2023). Obwohl einige staatliche Einschränkungen für Menschenrechts NGOs bestehen, arbeiten mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen mit einer gewissen Freiheit, Menschenrechtsfälle zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten zu sensiblen Themen überwachte und es zu Belästigungen kam, einschließlich Polizeibesuchen und Überwachung von NGO Büros, Mitarbeitern und deren Familienmitgliedern. Regierungsmitarbeiter waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf Fragen von NGOs (USDOS 20.03.2023). NGOs arbeiten weiterhin, werden aber von der Regierung schikaniert, wenn sie versuchen politisch heikle Themen anzusprechen. Es gibt umfangreiche rechtliche Beschränkungen für die Gründung und den Betrieb von NGOs, einschließlich belastender Finanzvorschriften und harter Strafen bei Nichteinhaltung. Organisationen können Geldstrafen und andere Strafen für vage definierte Straftaten wie die Einmischung in Regierungsaktivitäten oder die Ausübung von Arbeiten außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Charta verhängen. Bürger- und Menschenrechtsaktivisten warfen der Regierung vor, die COVID-19 Maßnahmen des Ausnahmezustands als Vorwand zu nutzen, um gegen Aktivisten und Kritiker vorzugehen, sie wegen Verstoßes gegen die Coronavirus-Beschränkungen und Verbreitung falscher Informationen über die Pandemie zu beschuldigen (FH 28.02.2022). Der Ombudsmann für Menschenrechte wird vom Senat, auf Vorschlag des Präsidenten, für fünf Jahre gewählt. Der Ombudsmann prüft und untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen von Behördenmitarbeitern und Organisationen. Er gibt Empfehlungen ab und veröffentlicht Menschenrechtsberichte. Der Ombudsmann ist auch Vorsitzender des Koordinierungsrates des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter. Am 29.12.2021 wurde ein neues Gesetz unterzeichnet, welches dem Ombudsmann Immunität vor Straf- und Verwaltungsstrafverfolgung gewährte und Eingriffe in die legitimen Aktivitäten der Ombudsperson untersagt. Mit dem neuen Gesetz wurde auch ein Vertreter der Ombudsperson in allen Regionen des Landes eingerichtet. Das Referendum vom 05.06.2022 stärkte den Schutz und das Mandat der Ombudsperson weiter und begründete das Recht der Ombudsperson, beim Verfassungsgericht Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsakten zu erheben, wenn die Rechte und Freiheiten von Bürger beschränkt werden (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022) Menschenrechte Internationale Beobachtendenkreise äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Protestteilnehmende und berichten von glaubwürdigen Hinweisen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und anderen Übergriffen durch Sicherheitskräfte auch gegen friedliche Protestierende gekommen sein könnte. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet, mehrere UN-Menschenrechtsexpertinnen und -experten, die USA und der Menschenrechtsbeauftragte der EU traten vor diesem Hintergrund für eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom Januar 2022 ein. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen befürworten eine Untersuchung unter internationaler Beteiligung, was von der kasachischen Staatsführung abgelehnt wird, welche bislang eine rein nationale Aufarbeitung der Ereignisse verspricht (BAMF 21.02.2022). Laut Außenministerium vom 03.02.2022 wurden als Reaktion auf die Stellungnahme von HRW vom 26.01.2022 98 Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf unverhältnismäßige Gewaltanwendung, illegale Festnahmen und Verletzung der Menschenrechte von Festgenommenen eingeleitet (Universität Bremen 25.02.2022). Am 15.10.2021 wurde auf der 76. UN-Generalversammlung in New York Kasachstan für den Zeitraum zwischen 2022 und 2024 als Mitglied in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (Universität Bremen 09.12.2021). Die Republik Kasachstan ist Mitglied der Vereinten Nationen (AA politisches Porträt Stand 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023). Am 03.12.2020 sahen sich mehrere im Land aktive Menschenrechtsorganisationen von der kasachstanischen Regierung durch ungerechtfertigte Steuerforderungen unter Druck gesetzt. Amnesty International, Human Rights Watch, Front Line Defenders und International Partnership for Human Rights forderten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierung auf, diese Praxis zu unterbinden. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE kritisiert am 11.01.2021 die Parlamentswahl. In ihrem Bericht bemängelt sie, dass es keinen echten Wahlkampf zwischen den Parteien gegeben habe. Im Vorfeld der Wahl seien Grundfreiheiten eingeschränkt worden. Die Wähler hätten demnach keine wirkliche Auswahl gehabt und die Wahlgesetzgebung weise systematische Mängel auf (Universität Bremen 29.01.2021). Am 04.02.2021 meldeten sechs Menschenrechtsorganisationen, darunter Echo, die Aufhebung von Strafzahlungen durch die Steuerbehörde, welche diese zuvor gegen sie verhängt hatte (Universität Bremen 06.04.2021). Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre (USDOS 20.03.2023). (AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/) Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie Medien Die Gesetze sehen eingeschränkt Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, aber es gibt erheblichen Beschränkungen dieser Rechte. Gegner kritisieren, dass die Gesetze zur friedlichen Versammlungsfreiheit restriktiv seien sowie nicht an die internationalen Standards heranreichen. Ernsthafte Einschränkungen blieben bestehen. Organisatoren von Versammlungen müssen lokalen Behörden im Voraus benachrichtigen und auf deren Zustimmung warten. Das Gesetz besagt, dass alle Versammlungen mit Ausnahme von Einzelstreikposten, nur in von den Behörden ausgewiesenen Gebieten abgehalten werden dürfen. Spontane Zusammenkünfte sind verboten, Ausländern und Staatenlosen wird das Recht auf friedliche Versammlung verweigert (USDOS 20.03.2023). Das Versammlungsrecht ist nominell in der kasachischen Verfassung verankert (Art. 23, einfachgesetzliche Umsetzung 1969), blieb jedoch in der Praxis erheblich eingeschränkt. Das Versammlungsrecht wurde bisher dadurch verletzt, dass nur Aktivitäten von registrierten Organisationen erlaubt sind. Nunmehr sind verschiedene Kategorien von Organisationen festgelegt (politische Parteien, Gewerkschaften, kommerzielle Entitäten, NPOs), sodass de facto ein weiter Spielraum gegeben ist. Prinzipiell soll sich jede Organisation auf die in ihrer Satzung niedergelegten Zielsetzungen beschränken, wobei dies faktisch jedoch nur bei Wahlbeobachtung (Notwendigkeit statutarischer Festlegung) oder Vornahme ungesetzlicher Aktivitäten (etwa Aufhetzung) zum Tragen kommt. Alle Versammlungen müssen nur mehr notifiziert werden, wobei den Behörden innerhalb von fünf Tagen ein Einspruchsrecht zukommt. 2022 wurden laut kasachischem Justizministerium (EU-KAZ Menschenrechtsdialog) von 1.022 rund 273 nicht beeinsprucht; über 700 waren nicht zu genehmigende Ein-Personen Kundgebungen sowie Absagen aufgrund bereits anderweitig vergebener Zeitslots, wobei jegliche Ablehnung eine Neuanmeldung erforderlich macht. Im Falle von Gewerkschaftsversammlungen wird zwischen legalen und illegalen Streiks unterschieden, wobei illegale Streiks mögliche gerichtliche Kündigungen nach sich ziehen können. Legalität liegt vor, wenn Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber mit ihren Forderungen konfrontiert haben und angemessene Frist zur Erfüllung der Forderungen verstrichen ist ohne entsprechende Reaktion. Aktuell wird das Arbeitsrecht Kasachstans gemeinsam mit Vertretern der ILO (International Labour Organisation) einer Revision unterzogen, wobei auch die Streikbestimmungen revidiert werden sollten (ÖB Jänner 2023).Das Versammlungsrecht ist nominell in der kasachischen Verfassung verankert (Artikel 23,, einfachgesetzliche Umsetzung 1969), blieb jedoch in der Praxis erheblich eingeschränkt. Das Versammlungsrecht wurde bisher dadurch verletzt, dass nur Aktivitäten von registrierten Organisationen erlaubt sind. Nunmehr sind verschiedene Kategorien von Organisationen festgelegt (politische Parteien, Gewerkschaften, kommerzielle Entitäten, NPOs), sodass de facto ein weiter Spielraum gegeben ist. Prinzipiell soll sich jede Organisation auf die in ihrer Satzung niedergelegten Zielsetzungen beschränken, wobei dies faktisch jedoch nur bei Wahlbeobachtung (Notwendigkeit statutarischer Festlegung) oder Vornahme ungesetzlicher Aktivitäten (etwa Aufhetzung) zum Tragen kommt. Alle Versammlungen müssen nur mehr notifiziert werden, wobei den Behörden innerhalb von fünf Tagen ein Einspruchsrecht zukommt. 2022 wurden laut kasachischem Justizministerium (EU-KAZ Menschenrechtsdialog) von 1.022 rund 273 nicht beeinsprucht; über 700 waren nicht zu genehmigende Ein-Personen Kundgebungen sowie Absagen aufgrund bereits anderweitig vergebener Zeitslots, wobei jegliche Ablehnung eine Neuanmeldung erforderlich macht. Im Falle von Gewerkschaftsversammlungen wird zwischen legalen und illegalen Streiks unterschieden, wobei illegale Streiks mögliche gerichtliche Kündigungen nach sich ziehen können. Legalität liegt vor, wenn Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber mit ihren Forderungen konfrontiert haben und angemessene Frist zur Erfüllung der Forderungen verstrichen ist ohne entsprechende Reaktion. Aktuell wird das Arbeitsrecht Kasachstans gemeinsam mit Vertretern der ILO (International Labour Organisation) einer Revision unterzogen, wobei auch die Streikbestimmungen revidiert werden sollten (ÖB Jänner 2023). Trotz verfassungsmäßiger Garantien schränkt die Regierung die Versammlungsfreiheit stark ein. Präsident Tokajew überarbeitete im Mai 2020 das Gesetz über die öffentliche Versammlung um von Gruppen nicht mehr zu verlangen, dass sie die Erlaubnis der staatlichen Behörden einholen müssen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit versammeln. Stattdessen müssen Gruppen drei bis sieben Tage im Voraus benachrichtigen und dann auf die Genehmigung durch die lokale Verwaltung warten. Kritiker sagen, dass der Staat weiterhin einschränkt, wer wo protestieren kann, da nur offiziell registrierte Gruppen benachrichtigen dürfen und Versammlungen nur an staatlich anerkannten Orten erlaubt sind, die sich oft weit vom Zentrum der Städte entfernt befinden (FH 28.02.2022). Am 02.11.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz zur einmaligen Amnestierung von über 1.500 Personen, die sich im Januar 2022 an unangemeldeten Versammlungen oder illegalen Demonstrationen beteiligt hatten (Universität Bremen 06.01.2023). Das Vereinigungsrecht ist ebenfalls in der kasachischen Verfassung verankert und unterscheidet im Rahmen der Gesetzesnovelle 2022 (Inkrafttreten 2023 drei Monate nach erfolgter Promulgation am 5.10.2022) nunmehr zwischen politischen Parteien, Gewerkschaften, kommerziellen Entitäten und NPOs. Die Zulassungszahlen für politische Parteien wurden stark heruntergesetzt (anstelle von 20.000 nur mehr 5.000 Mitglieder notwendig, anstelle von 600 Mitgliedern pro Region nur mehr 200, anstelle von 1.000 Unterschriften nur mehr 700, anstelle von 6 Monaten Prüfungsfrist nur mehr eine Woche in Form von Notifizierung und bei Nichtuntersagung anschließende Registrierung). Allerdings führt die Ungültigkeit einzelner Stimmen (etwa auch bei Präsidentschaftswahlen, 118.000 Antragsstimmen notwendig) zur Ungültigkeit aller Stimmen. Bestimmungszweck von NPOs (nicht professionellen Organisationen) ist von Bedeutung insbesondere bei Wahlbeobachtung, da statuarische Erwähnung erforderlich ist. Die Bildung von Gewerkschaften, kommerziellen Entitäten ist nur mehr anzeigepflichtig und unterliegt keinem Genehmigungsverfahren mehr. Im Falle der Ablehnung ist klarzustellen, welchen zwingenden Gesetzesbestimmungen die Zielsetzung der Organisation wiedersprechen würde (Beispiel Verbot einer Interessens-vertretung Prostituierter [ÖB Jänner 2023]). Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit vorsieht, schränkte die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übte mit verschiedenen unfairen Mitteln Einfluss auf Medien aus, darunter Inhaftierung, Inhaftierung, Straf- und Verwaltungsgebühren, Gesetze, Belästigungen, Lizenzbestimmungen und Internetbeschränkungen (USDOS 20.03.2023). In Kasachstan sind über 5.000 Medienunternehmen tätig (Stand: September 2022). Wegen Eingriff in die – rechtmäßige – Tätigkeit der Medien, ist strafrechtliche Verantwortung vorgesehen. Im Juni 2020 wurden Verleumdung sowie Anstiftung des sozialen, nationalen, religiösen etc. Unfriedens entkriminalisiert (Journalisten wurden v.a. wegen Verleumdung von Beamten verklagt [(ÖB Jänner 2023)]. Die Unabhängigkeit der Medien ist in Kasachstan stark eingeschränkt. Während die Verfassung Pressefreiheit vorsieht, wird der größte Teil des Mediensektors vom Staat oder regierungsfreundlichen Eigentümern kontrolliert und die Regierung hat wiederholt unabhängige Verkaufsstellen belästigt oder geschlossen. Selbstzensur ist üblich. Die Behörden nutzen auch Internet-Blackouts, um den Zugang zu Medienkanälen einzuschränken (FH 28.02.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf) Haftbedingungen Nach Angaben von Prison Reform International (PRI) werden Männer und Frauen in Gefängnissen getrennt untergebracht und Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen (USDOS 20.03.2023). Die Bedingungen in Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen sind hart. Berichten von RFE/RL zufolge ist die Zahl der Selbstmorde unter Gefangenen in den letzten Jahren gestiegen; Mindestens ein Insasse starb 2021 durch Selbstmord, und mehrere andere haben sich aus Protest gegen die Haftbedingungen absichtlich verletzt (FH 28.02.2022). Die Bedingungen in den Gefängnissen sind in der Regel hart, manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen bleiben in vielen Fällen unbehandelt oder werden durch die Haftbedingungen verschlechtert. Die Sanitäreinrichtungen und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen sind schlecht und es gibt einen erheblichen Mangel an medizinischem Personal (USDOS 20.03.2023). Anlässlich des 30. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021). Im August 2021 soll die Generalstaatsanwaltschaft den Fall von Anatoly Reibant wiederaufgenommen haben, der 2017 nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam starb. Ein Polizeivertreter gab später bekannt, dass keine Verbindung zwischen Reibants Tod, der als Selbstmord eingestuft wurde und den Verletzungen, die er während der Haft erlitten hatte, gefunden werden konnte (28.02.2022). Laut dem Leiter der Sondergeneralstaatsanwaltschaft, Risabek Odscharow, vom 23.02.2022 sind seit dem Ende der Januar Unruhen sechs Menschen in Untersuchungshaft gestorben. In allen Fällen wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Verdachtes auf Anwendung illegitimer Verhörmethoden aufgenommen (Universität Bremen 10.06.2022). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, dennoch kam es zu derartigen Vorfälle (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf) Todesstrafe Am 29.12.2021 überzeichnete der Präsident der Republik Kasachstan Kassym-Jomart Tokayev ein Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe (AI 24.05.2022) Am 29.12.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe. Die in der ursprünglichen vom Parlament verabschiedeten Fassung erhaltene Ausnahme für schwere Kriegsverbrechen wurde am 23.12.2021 vom Senat kassiert (Universität Bremen 25.02.2022). Nach offiziellen Angaben vom 02.01.2021 hat Staatspräsident Qassym-Schomart Toqajew die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch das Parlament unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Kasachstan abgeschafft. Die Todesstrafe war 2003, außer für Vergehen in terroristischen Kontexten, ausgesetzt worden (BAMF 11.01.2021). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf) Bevölkerung Die kasachische Bevölkerung setzt sich aus den folgenden Bevölkerungsgruppen zusammen: ca. 68 % Kasachen, 19,3 % Russen, 3,2 % Usbeken; 1,5 % Ukrainer, 1,5 % Uiguren, 1,1 % Tataren, 1 % Deutsche und 4,4 % sonstige (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Das kasachische Volk ist sehr tolerant und gastfreundlich (WKO Stand 07.03.2023). (CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/ WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Kasachstan Reisen, Stand 07.03.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nach-kasachstan-reisen.html) Sprachen In der Republik Kasachstan verstehen 83,1 % der Bevölkerung Kasachisch. Ungefähr 22,3 % der Bevölkerung sind dreisprachig (Kasachisch, Russisch und Englisch). 94,4 % der Bevölkerung verstehen Russisch, das im täglichen Geschäftsleben gesprochen und als „Sprache der interkulturellen Verständigung“ bezeichnet wird (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Internetnutzer können frei auf die meisten internationalen Nachrichtenplattformen zugreifen, aber nur ein kleiner Prozentsatz der Kasachen konsumiert Inhalte in Englisch. Es gibt in Russisch viel mehr inländische Onlineinformationen als in Kasachisch, das gilt auch für Nachrichtenportale und soziale Medien. Das Volumen von Internetinhalten in kasachischer Sprache nimmt langsam zu. Alle öffentlichen Einrichtungen sind verpflichtet zumindest kasachisch- und russischsprachige Versionen ihrer Websites bereitzustellen und viele privatwirtschaftliche Einrichtungen folgen diesem Beispiel. Das Land hat mit dem Übergang vom kyrillischen Alphabet zum lateinischen Alphabet begonnen, mit dem erklärten Ziel, die kasachische Sprache mit den meisten Kodierungen und Schriftarten für die digitale Kommunikation kompatibel zu machen (FH 18.10.2022). (FH, Freedom House, Freedom on the Net 2022, Kasachstan, 18.10.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-net/2022 CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/) Religion Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, ebenso die Freiheit Religionszugehörigkeit abzulehnen. Diese Rechte dürfen nur durch Gesetze und nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der für den Schutz des Verfassungssystems, der öffentlichen Ordnung, der Menschenrechte und Freiheiten sowie der Gesundheit und Moral der Bevölkerung erforderlich ist (USDOS 02.06.2022) Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und einige Religionsgemeinschaften praktizieren ohne staatliche Einmischung. Aktivitäten von nicht registrierten religiösen Gruppen sind jedoch verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht. Die Regierung hat weitreichende Befugnisse, Organisationen zu verbieten, die sie als „extremistisch“ bezeichnet (FH 28.02.2022). Der Ausschuss für Religiöse Angelegenheiten, als Teil des Ministeriums für Soziale Entwicklung, ist für religiöse Fragen zuständig (USDOS 02.06.2022). Ca. 70,2 % der Bevölkerung gehören dem Islam an, 26,2 % sind Christen (hauptsächlich Russisch-Orthodox), 0,2 % gehören anderen Religionen an, es gibt 2,8 % Atheisten und 0,5 % können nicht zugeordnet werden (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Laut des letztes Zensus aus dem Jahr 2009 identifizieren sich 96,7 % der Bevölkerung mit einem Glauben und 92,8 % bezeichneten sich selbst als religiös. Die Bevölkerung besteht zu rund 70 Prozent aus sunnitischen Muslimen, zu 26 Prozent aus Christen, davon die Mehrheit Russisch-Orthodox (weiter Gruppen sind beispielsweise römisch-katholisch, griechisch-katholisch, Protestanten, ...). Andere religiöse Gruppen, die zusammen weniger als fünf Prozent der Bevölkerung ausmachen sind Juden, Buddhisten, Bahá'í, Hare Krishnas und Scientologen. Ethnische Kasachen und andere zentralasiatische ethnische Gruppen sind meistens Muslime und ethnische Russen und Ukrainer meistens Christen (USDOS 02.06.2022). Ethnische Kasachen und andere zentralasiatische ethnische Gruppen identifizieren sich in erster Linie als Muslime und ethnische Russen und Ukrainer identifizieren sich in erster Linie als Christen. Die russisch-orthodoxe Kirche wird in der Republik Kasachstan staatlich anerkannt und es gibt eine russisch-orthodoxe Schule für die Ausbildung russisch-orthodoxe Priester (USDOS 02.06.2022). Im Vorfeld des siebenten Kongresses der Anführer der Welt- und traditionellen Religionen in Nur-Sultan empfing Präsident Tokajew am 13.09.2022 unter anderem Papst Franziskus, den Großmufti des Kaukasus, Paschazadeh, den Patriarch der Orthodoxen Kirche von Jerusalem, Theophilos III., und den Hohen Vertreter des UN-Generalsekretärs für die Allianz der Zivilisationen, Moratinos zu jeweiligen Gesprächen über Möglichkeiten der Förderung des globalen interreligiösen Dialoges. Am 14.09.2022 eröffnete Präsident Tokajew in Nur-Sultan den siebten Kongress der Anführer der Welt- und traditionellen Religionen. In seiner Ansprache äußert Tokajew Sorge angesichts eines „Zusammenbrechens der Systeme internationaler Sicherheit vor unseren Augen“, weshalb „die moralische Autorität der geistlichen Anführer“ für die Förderung von „Wohlwollen, Dialog und Zusammenarbeit“ heute „wichtiger denn je“ sei (Universität Bremen 14.10.2022).Im Vorfeld des siebenten Kongresses der Anführer der Welt- und traditionellen Religionen in Nur-Sultan empfing Präsident Tokajew am 13.09.2022 unter anderem Papst Franziskus, den Großmufti des Kaukasus, Paschazadeh, den Patriarch der Orthodoxen Kirche von Jerusalem, Theophilos römisch drei., und den Hohen Vertreter des UN-Generalsekretärs für die Allianz der Zivilisationen, Moratinos zu jeweiligen Gesprächen über Möglichkeiten der Förderung des globalen interreligiösen Dialoges. Am 14.09.2022 eröffnete Präsident Tokajew in Nur-Sultan den siebten Kongress der Anführer der Welt- und traditionellen Religionen. In seiner Ansprache äußert Tokajew Sorge angesichts eines „Zusammenbrechens der Systeme internationaler Sicherheit vor unseren Augen“, weshalb „die moralische Autorität der geistlichen Anführer“ für die Förderung von „Wohlwollen, Dialog und Zusammenarbeit“ heute „wichtiger denn je“ sei (Universität Bremen 14.10.2022). (CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022 USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2021, Kasachstan, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf) Beziehungen zur Russischen Föderation Das kasachische Zivilrecht wird vom römisch-germanischen Recht und sowohl in Theorie als auch Praxis von der Russischen Föderation beeinflusstes (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Ca. 10 % der kasachischen Exporte gehen in die Russische Föderation und diese mit ca. 34% der größte Importeur in die Republik Kasachstan; die Russische Föderation ist zudem Hauptwaffenlieferant (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Kasachstan hat eine vielfältige Bevölkerung, bestehend aus asiatischen ethnischen Gruppen (überwiegend Kasachen sowie Usbeken, Uiguren und Tataren) und ethnischen Europäern (hauptsächlich Russen, aber auch Ukrainer und Deutsche). Etwa zwei Drittel der Bevölkerung Kasachstans sind heute Kasachen. In der Mitte des 20. Jahrhunderts, als Kasachstan industrialisiert wurde, kamen in Wellen ethnische Russen und Deportierte aus anderen Teilen der Sowjetunion, bis die russische Bevölkerung den Kasachen zahlenmäßig überlegen war. In den 1990er Jahren, nach der Unabhängigkeit Kasachstans, begannen russische und andere ethnische Europäer auszuwandern, während einige ethnische Kasachen aus den Nachbarländern China und der Mongolei in ihre Heimat zurückkehrten. Infolgedessen änderte sich die ethnische Zusammensetzung des Landes und eine kasachische Mehrheit wurde wiederhergestellt. In den letzten Jahren hat sich Kasachstan von einem hauptsächlich entsendenden Migrantenland zu einem Aufnahmeland für Migranten entwickelt. Aufgrund seines ölgetriebenen Wirtschaftsbooms ist Kasachstan zu einem beliebteren Reiseziel geworden. Das Land braucht hochqualifizierte Arbeitskräfte in den Bereichen Industrie, Wirtschaft und Bildung sowie gering qualifizierte Arbeitskräfte in Landwirtschaft, Märkten, Dienstleistungen und Bauwesen. Kasachstan ist zunehmend auf Wanderarbeiter angewiesen, vor allem aus Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan, um seinen Arbeitskräftemangel zu beheben. Gleichzeitig wandern weiterhin hochqualifizierte Kasachen auf der Suche nach höheren Gehältern oder Weiterbildung aus, meist in die Russische Föderation (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Am 06.01.2022 wurde laut dem CSTO-Sekretariat das 1.850 Soldaten umfassende russische Truppenkontingent der „Friedensmission“ per Luftbrücke nach Kasachstan verlegt. Demnach stand bei der Mission der Schutz strategisch wichtiger Objekte im Vordergrund (Universität Bremen 25.02.2022). Am 10.02.2022 empfing Russlands Präsident Wladimir Putin Präsident Tokajew in Moskau zu Gesprächen. Laut Tokajew hätten beide Staaten eine „Nachbarschaft von Gottes Gnaden“. Tokajew dankte Putin für die Bereitstellung russischer Truppen für die „CSTO-Friedensmission“ im Januar (Universität Bremen 10.06.2022). Am 12.06.2022 wurde der erste Präsident Nasarbajew anlässlich des „Tag Russlands“ in Moskau vom russischen Präsidenten Wladimir Putin empfangen. Beide bringen ihr Vertrauen in eine weiterhin freundliche Zusammenarbeit zwischen den Ländern zum Ausdruck. Am 15.06.2022 äußert Präsident Tokajew Im Interview mit dem russischen staatlichen TV-Sender Rossija 24, dass Kasachstan weiterhin auf „intensive Weise“ mit Russland zusammenarbeiten, jedoch keine gegen Russland verhängten Sanktionen umgehen oder verletzen wird. Am 17.06.2022 nahm Präsident Tokajew am 25. Internationalen Wirtschaftsforum St. Petersburg teil. Auf einem Panel mit seinem russischen Amtskollegen Putin äußert Tokajew, dass die bilaterale Zusammenarbeit sehr große Erfolge aufzuweisen habe und sich besonders in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft und Investitionen stetig entwickle. Kasachstan wird Tokajew zufolge Taiwan, Kosovo, Südossetien, Abchasien sowie die „quasi-staatlichen Territorien“ Donezk und Luhansk weiterhin nicht anerkennen. Laut Finprom.kz vom 28.06.2022 ist die Zahl der in Kasachstan tätigen ausländischen Firmen um 12,7 % auf 25.000 angestiegen, davon die meisten aus Russland (Universität Bremen 29.07.2022). (CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf) Frauen Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess ein, aber traditionelle Einstellungen hinderten Frauen manchmal daran, hohe Ämter zu bekleiden oder eine aktive Rolle im politischen Leben zu spielen (USDOS 20.03.2023). Die Gesetze schreiben eine kombinierte Quote von 30 Prozent für Frauen und Jugendliche für Listen von Wahlkandidaten vor (USDOS 12.04.2022). Die Situation in Bezug auf Frauenrechte in Kasachstan ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region relativ gut. 2022 belegt Kasachstan den 65. Platz (von 146) im World Economic Forum Gender Gap Index. Obwohl in der Verfassung die Gleichberechtigung der Geschlechter garantiert und auch die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert wurde, existiert eine bedeutsame Kluft zwischen den Gesetzen und Ihrer Umsetzung, besonders da in Kasachstan traditionell-religiöse Geschlechtsnormen vorherrschen. So ist häusliche Gewalt die Todesursache für 400 Frauen jährlich. Während nur 17% der Frauen physische oder sexuelle Gewalt meldeten, liegt die Melderate häuslicher Gewalt lauf informeller Information des „UN Woman Office KAZ“ als auch der stellvertretende Sozialministerin N. Sagindykova bei nur 66 %. Während die Behörden versuchen, das Problem häuslicher Gewalt durch das Programm „Kasachstan frei von Gewalt“ anzugehen, wird sexuelle Belästigung nicht kriminalisiert und die Regierung scheint keine Initiative zu zeigen, dies zu ändern. Besonders in den südlichen Regionen des Landes existiert die Praxis von Zwangsehen auch von Minderjährigen sowie des traditionellen Brautraubes zum Zweck eben solcher Zwangsehen. Der einzige Versuch, diese Ehen zu regulieren, wurde aus dem Entwurf für ein neues Religionsgesetz gestrichen. Regierungsvorlagen 2022 umfassen verbesserten Schutz von Frauen und Mädchen gegen häusliche Gewalt in Umsetzung der Istanbul Konvention bzw. wurde ein Kommunikationsforum von VN Women unter Einbeziehung von Fach Ministerien, dem Amt der MR-Ombudsperson sowie Botschaften geschaffen. Nachhaltiges Ziel ist verbessertes Training staatlicher Organe (Polizei, andere Sicherheitskräfte, Justizbehörden) und die Kriminalisierung jeglicher Gewaltanwendung in der Familie (ÖB Jänner 2023). Am 08.03.2022 demonstrierten bei einer genehmigten Kundgebung anlässlich des internationalen Frauentages in Almaty ca. 1.000 Personen und andere für eine Modernisierung der staatlichen Geschlechterpolitik und mehr staatliche Maßnahmen gegen häusliche Gewalt (Universität Bremen 10.06.2022). Fast 600 Frauen und Kinder wurden seit 2019 aus Konfliktzonen in Syrien repatriiert (37 Männer, 157 Frauen und 413 Kinder). Experten haben festgestellt, dass das Wiedereingliederungsprogramm sehr erfolgreich war und gut ressourcenmäßig und personell ausgestattet ist, um Dienstleistungen in staatlichen Rehabilitationszentren zu erbringen. Geburtsurkunden wurden den in Konfliktzonen geborenen Kindern ausgehändigt, und ihre Mütter erhielten Ausweisdokumente, um die Integration zu erleichtern XXXX ).Fast 600 Frauen und Kinder wurden seit 2019 aus Konfliktzonen in Syrien repatriiert (37 Männer, 157 Frauen und 413 Kinder). Experten haben festgestellt, dass das Wiedereingliederungsprogramm sehr erfolgreich war und gut ressourcenmäßig und personell ausgestattet ist, um Dienstleistungen in staatlichen Rehabilitationszentren zu erbringen. Geburtsurkunden wurden den in Konfliktzonen geborenen Kindern ausgehändigt, und ihre Mütter erhielten Ausweisdokumente, um die Integration zu erleichtern römisch 40 ). Nach Angaben von Prison Reform International (PRI) werden Männer und Frauen in Gefängnissen getrennt untergebracht und Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Gefangenen (USDOS 20.03.2023). Ein Grenzschutzbeamter der Abteilung für militärische Ermittlungen des Innenministeriums deckte Aktivitäten einer kriminellen Gruppe auf, die ein Bordell in der Region Atyrau betrieb, in welchem Frauen, darunter Migrantinnen aus Usbekistan, im Rahmen von Menschenhandel zu Sexdienstleistungen gezwungen wurden (USDOS 29.07.2022). Die Gesetze kriminalisieren sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung und verhängt Strafen von bis zu acht Jahren Gefängnis oder lebenslanger Freiheitsstrafen, wenn das Verbrechen gegen Minderjährige begangen wurde. Es gab Berichte über die Zurückhaltung von Polizei und Justiz auf Berichte über Vergewaltigungen zu reagieren, insbesondere in Fällen von Vergewaltigung durch Ehegatten. Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern gelangten weniger als ein Prozent der Vergewaltigungsklagen vor Gericht. Am 09. Februar verurteilte ein Gericht in Almaty sowohl einen ehemaligen Staatsanwalt als auch einen ehemaligen Manager einer lokalen Bank zu acht Jahren Haft, weil sie 2019 eine Vergewaltigung begangen hatten. Die Polizei weigerte sich zunächst die Beschwerde aufzunehmen als das Opfer das Verbrechen zum ersten Mal meldete, registrierte den Fall aber später offiziell aufgrund der Beharrlichkeit ihres Anwalts. Widerstand der Polizei, Verzögerungen, Versuche die Anzeige zu vertuschen und andere Hürden verzögerten die Ermittlungen. Das Opfer wurde von den Verwandten der Angreifer unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, die versuchten sie zu zwingen, die Anzeige zurückzuziehen. Am 10. August verurteilte ein Gericht in Almaty den ehemaligen KNB-Leiter Sabyrzhan Narynbayev wegen versuchter Vergewaltigung und verurteilte ihn zu acht Jahren Gefängnis. Im September 2020 war Aiya Umurzakova auf dem Weg zu ihrem Dorf gewesen und Narynbayev hatte sie angegriffen, geschlagen, versucht sie zu vergewaltigen und bedrohte ihr Leben. Anwälte überredeten sie Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Vor und während des Gerichtsverfahrens berichtete Umurzakova von Druck und Drohungen des Angreifers und dessen Familie die versuchten sie davon zu überzeugen, den Fall fallen zu lassen, indem sie Geld anboten. Gegen sie wurde ein Betrugsverfahren eingeleitet, weil sie angeblich Geld von dem Angeklagten genommen hätte um ihre Beschwerde zurückzuziehen, sich aber danach geweigert hätte, dies zu tun. Das Gericht befand Umurzakova des Betrugs für nicht schuldig (USDOS 12.04.2022). NGOs schätzten, dass jährlich mehr als 400 Frauen durch Gewalt des Ehegatten starben. Das Gesetz definiert verschiedene Arten von häuslicher Gewalt wie z.B. physische, psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt und erklärt die Zuständigkeiten lokaler und nationaler Behörden und NGOs bei der Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt. Die Gesetze sehen Verfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen vor und 24stündige Verwaltungshaft für mutmaßliche Täter. Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Misshandlung und Körperverletzung durch den Ehegatten, ebenso wie bei Köperverletzung, Höchststrafen bis zu zehn Jahren Gefängnis vor. Das Gesetz erlaubt die Erlassung eines Verbots des Gemeinsamen Lebens des Angreifers mit seinem Opfer, wenn der Täter alternative Unterkunftsmöglichkeiten hat. Das Gesetz ermöglicht es Opfern häuslicher Gewalt, unabhängig vom Wohnort, eine angemessene Versorgung zu erhalten. Laut Gesetz werden Geldstrafen durch Verwaltungshaft ersetzt, wenn die Zahlung von Geldbußen durch den Täter den Interessen des Opfers schadet. Die Regierung unterhält in jeder Region Unterkünfte für Opfer häusliche Gewalt. Nach Angaben des Innenministeriums gibt es 49 Krisenzentren, von denen 39 mit Unterkünfte ausgestattet sind. Nach Angaben des Innenministeriums umfassten die Reformen formelle Schulungen von Polizei und Richtern in Fällen häuslicher Gewalt und einen Plan für Wiederholungstäter, wonach die Anwendung von einstweiligen Verfügungen erhöht und die Strafen auf Freiheitsstrafen ausweitet werden (USDOS 12.04.2022). Berichten zufolge boten NGOs hunderten von Opfern von Menschenhandel im Jahr 2021 Unterkunft, Rechtsbeistand und andere Dienstleistungen an. Eine NGO berichtete, dass sie 200 Opfer identifiziert habe (193 Opfer von Zwangsarbeit, sechs Opfer von Sexhandel und ein Opfer von Sexhandel und Zwangsarbeit, darunter 166 Männer und 34 Frauen) und 193 Opfern geholfen habe, darunter 161 Opfer aus Usbekistan, 24 Opfer aus Kasachstan und 12 Opfer aus Russland, Tadschikistan und der Ukraine; die Staatsbürgerschaft von drei Opfern war unbekannt (USDOS 29.07.2022). Obwohl gesetzlich verboten, setzte sich die Praxis der Entführung von Frauen und Mädchen zur Zwangsheirat in einigen abgelegenen Gebieten fort. Das Gesetz sieht Gefängnisstrafen von sieben bis zwölf Jahren sowie die Verurteilung wegen Entführung vor (USDOS 20.03.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre, kann aber in Fällen von Schwangerschaft oder gegenseitigen Vereinbarung, auch durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, auf 16 Jahre gesenkt werden (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net USDOS, US Department of State, April 2021 bis März 2022 Menschenhandel, Kasachstan, 29.07.2022, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/) Minderjährige Das allgemeine Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 16 Jahre. Mit Erlaubnis der Eltern können Minderjährige im Alter von 14 bis 16 Jahren jedoch leichte Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Bildung nicht beeinträchtigen. Das Gesetz verbietet Minderjährigen die Ausübung gefährlicher Arbeit und beschränkt die Dauer des Arbeitstages für Arbeitnehmer unter 18 Jahren. Das Gesetz kriminalisiert die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornografie und sieht Verwaltungsstrafen für den Verkauf von pornografischem Material an Minderjährige vor. Das Land verhängt Verwaltungsstrafen für Kinderpornographie. Täter, die wegen Sexualdelikten an Minderjährigen verurteilt wurden, erhalten bezüglich Kindern ein lebenslanges Arbeitsverbot (USDOS 12.04.2022). Gesetze und Institutionen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wurden 2019 unterzeichnet. Fälle von Missbrauch in Waisenhäusern und Jugendgefängnissen sowie der Verkauf von Waisenkindern zu Zwecken von Adoption werden weiterhin vonseiten der Zivilgesellschaft berichtet. Aktuell in Vorbereitung stehende Gesetzesänderungen sollen eine Kriminalisierung jeglicher Gewaltanwendung sicherstellen (ÖB Jänner 2023). Die Republik Kasachstan hat das internationale Übereinkommen über Kinderarbeit ratifiziert. Im Jahr 2021 machte Kasachstan minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung genehmigte zweckgebundene Mittel für Agenturen zur Bekämpfung des Kinderhandels, erhöhte die Strafen für Sexualverbrechen gegen Kinder und nahm Kinderarbeitsidentifikatoren in die Checklisten der Arbeitsinspektion auf. Darüber hinaus verabschiedete sie einen neuen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels für den Zeitraum 2021 bis 2023 und veröffentlichte eine Reihe von Berichten über aktuelle Aktionspläne zur Bekämpfung von Menschenhandel und Kinderarbeit. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit hat die Republik Kasachstan jedoch nur minimale Fortschritte gemacht, da es ein Gesetz eingeführt wurde welches den Fortschritt zur Beseitigung der Kinderarbeit verzögert. Am 30.12.2021 unterzeichnete der Präsident der Republik Kasachstan ein Gesetz welches die Umstände, unter denen unangekündigte Inspektionen durchgeführt werden können, erheblich einschränkt. Das neue Gesetz, das am 01.01.2023 in Kraft trat, kodifiziert und erweitert die bestehende Praxis der Regierung seit Januar 2020. Nach dem neu überarbeiteten Unternehmergesetzbuch sind unangekündigte Inspektionen in allen Fällen verboten es sei denn, es liegen zwingende Gründe und Beweise vor die einer Beschwerde beigefügt sind, oder wenn eine Inspektion von Justiz- oder Steuerbehörden angeordnet wird. Das Fehlen unangekündigter Inspektionen kann dazu führen, dass potenzielle Verstöße gegen Kinderarbeitsgesetze und andere Arbeitsmissbräuche am Arbeitsplatz unentdeckt bleiben. Kinder in Kasachstan sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel. Kinder engagieren sich auch in Kinderarbeit auf Märkten. Der Regierung fehlen aktuelle, umfassende und detaillierte Forschungen zur Kinderarbeit, auch in der Baumwollproduktion. Darüber hinaus sind Arbeitsinspektionen von Kleinunternehmen nur in Fällen zulässig, die eine Massenbedrohung für Leben und Gesundheit, Recht und soziale Ordnung oder nationale Sicherheit darstellen (USDOL 28.09.2022). Kasachstan hat über 670 Frauen und Kinder aus Internierungslagern für IS-Verdächtige und ihre Familien aus dem Nordosten Syriens zurückgebracht. Recherchen von Human Rights Watch ergaben, dass viele dieser Kinder zur Schule gehen und sich erfolgreich integrieren, dass Familien jedoch oft nicht in der Lage sind, Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden für jene Väter von Kindern zu erhalten, die in Syrien getötet wurden. Ohne Sterbeurkunden haben Familien keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und ohne Geburtsurkunden kann Kindern der Zugang zu Bildungseinrichtungen verweigert werden (HRW 12.01.2023). (HRW, Human Rights Watch World Report 2023, Kasachstan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/kazakhstan USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ USDOL, US Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit 2021, Kasachstan, 28.09.2022, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/kazakhstan ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net) Grundversorgung und Wirtschaft 30 Jahre nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und damit gegebener Unabhängigkeit ist Kasachstan von den zentralasiatischen Ländern dank Rohstoffreichtum (Öl, Chrom, Uran, Kupfer, Mangan) das stabilste und wohlhabendste Land, und auch bis auf weiteres die regionale Führungsmacht, wobei Usbekistan sich zumindest wirtschaftspolitisch Kasachstan annähert (ÖB Jänner 2023). Laut der Pressestelle des Premierministers vom 01.09.2022 werden die im April und Juni 2022 erlassenen Quoten für die Ausfuhr von Weizen und Mehl in Erwartung einer guten Getreideernte in Höhe von über 13 Millionen Tonnen Weizen aufgehoben (Universität Bremen 14.10.2022). Nachdem die kasachische Wirtschaft im Jahr 2020 aufgrund niedriger Rohstoffpreise und pandemiebedingt um 2,6 % schrumpfte, konnte dieser Einbruch bereits 2021 wieder aufgeholt werden. Zahlreiche staatliche Unterstützungs-Maßnahmen für die Wirtschaft, höhere Rohstoffpreise und eine robuste Inlandsnachfrage ergaben 2021 ein Wirtschaftswachstum von 4,1 %. Die aktuellen Wachstumsaussichten sind trotz des Krieges in der Ukraine und den engen wirtschaftlichen Beziehungen mit Russland gut: es wird prognostiziert, dass die Wirtschaft bis 2026 im Durchschnitt um 3 bis 4 % wachsen wird. Die kasachische Industrie – insbesondere der Ölsektor – bleibt weiterhin Kasachstans Wirtschaftsmotor (WKO Stand 07.03.2023). Präsident Tokayev hat weitgehende politische, sozioökonomische und wirtschaftliche Reformen angekündigt, um die Wohlfahrt im Lande zu verbessern und Korruption zu bekämpfen. Auch soll sich der Staat aus der Wirtschaft zurückziehen (WKO Stand 07.03.2023). Laut Premierminister Alichan Smailow wurden am 08.02.2022 die Gaspreise bis zum 01.01.2024 staatlich fixiert (Universität Bremen 10.06.2022). Am 09.03.2021 wurde laut Wirtschaftsministerium der nationale Entwicklungsplan, der bis 2025 gelten soll, verabschiedet. Der Plan sieht unter anderem eine Reihe von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Regeneration nach der COVID-19 Pandemie vor (Universität Bremen 06.04.2021). Seit 26.06.2019 übernimmt per Dekret von Präsident Tokajew der Staat die Kreditschulden von nach einem bestimmten Kriterienkatalog definierten bedürftigen Familien bis jeweils maximal 300.000 Tenge (ca. 800 US-Dollar). Davon sind nach Tokajews Worten drei Millionen Menschen betroffen, von denen 255.000 mit einem Schlag kreditschuldenfrei würden. Nach Angaben von Finanzminister Alichan Smailow wird die Schuldenübernahme den Staat insgesamt 105 Milliarden Tenge (ca. 277 Millionen US-Dollar) kosten (Universität Bremen 26.07.2019). Kasachstans Bodenschätze (Erdöl, Erdgas, Erzvorräte) bilden den Grundstein der Wirtschaft und die Haupteinnahmequelle. Nach Unruhen im Jänner 2022 wurde eine neue Verfassung verabschiedet und umfangreiche politische und wirtschaftliche Reformen versprochen. Angestrebt wird eine Privatisierung, Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaft sowie eine vorsichtige demokratiepolitische Öffnung des Landes. Kasachstan hat die ersten wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, trotz der engen Verflechtungen mit Russland, relativ gut überstanden und für 2022 sowie für 2023 wird ein Wachstum von 4 % prognostiziert. Um die Risiken für die Wirtschaft, die durch einen Rückgang der Exporte nach Russland und logistische Probleme im Handel über Russland entstehen, in Zukunft zu minimieren, versucht Astana, seine Absatzmärkte und Transportwege für Exporte zu diversifizieren. Hier wird vor allem China und die Trans-Caspian International Transport Route ins Auge gefasst. Im Doing Business Index liegt das Land ab 25 Platz und damit an erster Stelle in Zentralasien. Das Land will bis 2050 ebenfalls zu den 30 innovativsten Staaten der Welt zählen (WKO November 2022).Kasachstans Bodenschätze (Erdöl, Erdgas, Erzvorräte) bilden den Grundstein der Wirtschaft und die Haupteinnahmequelle. Nach Unruhen im Jänner 2022 wurde eine neue Verfassung verabschiedet und umfangreiche politische und wirtschaftliche Reformen versprochen. Angestrebt wird eine Privatisierung, Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaft sowie eine vorsichtige demokratiepolitische Öffnung des Landes. Kasachstan hat die ersten wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, trotz der engen Verflechtungen mit Russland, relativ gut überstanden und für 2022 sowie für 2023 wird ein Wachstum von , 4 % prognostiziert. Um die Risiken für die Wirtschaft, die durch einen Rückgang der Exporte nach Russland und logistische Probleme im Handel über Russland entstehen, in Zukunft zu minimieren, versucht Astana, seine Absatzmärkte und Transportwege für Exporte zu diversifizieren. Hier wird vor allem China und die Trans-Caspian International Transport Route ins Auge gefasst. Im Doing Business Index liegt das Land ab 25 Platz und damit an erster Stelle in Zentralasien. Das Land will bis 2050 ebenfalls zu den 30 innovativsten Staaten der Welt zählen (WKO November 2022). Die Republik Kasachstan ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA politisches Porträt Stand 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023). Am 08.11.2022 ordnete Präsident Tokajew die Erhöhung des Erdölexportes über die Häfen Aktau und Kuryk (beide Gebiet Mangystau) auf jährlich 20 Millionen Tonnen an (Universität Bremen 06.01.2023). (WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Die kasachische Wirtschaft, Stand 07.03.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdfUniversität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdfUniversität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf, Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Kasachstan, Länderreport, November 2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kasachstan-laenderreport.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 19.10.2022, abgefragt am 31.03.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674 ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf) Sozialleistungen Ca. 4,3 % der kasachischen Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 28.03.2023, abgefragt am 31.03.2023). Die Arbeitslosenquote der 15-64jährigen lag im Jahr 2022 in der Republik Kasachstan bei 4,9 % (WKO Februar 2023).Die Arbeitslosenquote der 15-64jährigen lag im Jahr 2022 in der Republik Kasachstan bei , 4,9 % (WKO Februar 2023). Soziale Absicherungen für vulnerable Bevölkerungsgruppen bestehen landesweit (ÖB Jänner 2023). Am 16.11.2021 löste die United States Agency for International Development (USAID) ihr Büro in Kabul auf und verlegt dieses nach Almaty (Universität Bremen 09.12.2021). Am 01.01.2019 traten die von Präsident Nasarbajew verordneten Richtlinien zur Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens der Bevölkerung in Kraft, damit steigt unter anderem der Mindestlohn um 50% auf 42.000 Tenge (ca. 111 US-Dollar [Universität Bremen 22.02.2019]). Am 01.09.2021 ordnete Präsident Tokajew die Anhebung des Mindestlohnes von aktuell 42.500 Tenge (ca. 100 US-Dollar) auf 60.000 Tenge (ca. 141 US-Dollar) ab dem 01.01.2022 an (Universität Bremen 01.10.2021). Am 14.01.2022 wurde der öffentliche soziale Fond „Für das Volk Kasachstans“ zur Lösung offener Probleme im sozialen und gesundheitlichen Bereich sowie für Angelegenheiten der Kinder geschaffen. Beantragungen und Auszahlungen erfolgen nicht direkt, sondern im Wege karitativer Organisationen, die Bedürftigen (Einzelpersonen sowie auch KMUs vor allem zu Schadensfällen während der Jännerunruhen 2021) im Einzelfall helfen. Die aktuelle Summe, über die der Fond „Für das Volk Kasachstans“ mit Stand 30.09.2022 beläuft sich auf 131,7 Milliarden Tenge (umgerechnet ca. 283 Millionen Euro). Unter den größten Geldgebern befinden sich: - Eurasian Resources Group mit 30 Milliarden Tenge (ca. 64,5 Millionen Euro) sowie - Fond von Timur und Dinara Kulibayev (zweite Tochter von Ex-Präsident Nazarbayev) – 12 Milliarden Tenge (ca. 25,8 Millionen Euro) und - Fond von Timur und Dinara Kulibayev (zweite Tochter von Ex-Präsident Nazarbayev) – , 12 Milliarden Tenge (ca. 25,8 Millionen Euro) und - Fond von Bulat Utemuratov (Eigentümer Verny Capital Gruppe) – 10 Milliarden Tenge (ca. 21,5 Millionen Euro [(ÖB Jänner 2023)].- Fond von Bulat Utemuratov (Eigentümer Verny Capital Gruppe) – 10 Milliarden Tenge (ca., 21,5 Millionen Euro [(ÖB Jänner 2023)]. Familienbeihilfe Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Familienbeihilfe wird an Personen mit Behinderung und an bestimmte schutzbedürftige Personen und Familien ausgezahlt. Einkommensüberprüfung: Die Leistung wird reduziert, wenn das regelmäßige monatliche Haushaltseinkommen (ohne staatliche Sozialleistungen) 50% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns übersteigt. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019). Krankengeld Die tägliche Höhe wird auf nach der Grundlage des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers berechnet. Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst. Geburtenbeilhilfe Ein Pauschalbetrag in der Höhe von 91.390 Tenge wird für jedes Kind, bis zu drei Kindern, bezahlt; 151.515 Tenge für jedes weitere Kind. Mutterschaftsgeld Nicht versicherte Frauen, die Kinder betreuen die jünger als zwei sind, können monatliches Betreuungsgeld erhalten, das zwischen 13.853 und 21.405 Tenge beträgt. Diese Leistung wird über den Staatshaushalt finanziert. Bei versicherten Frauen wird die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Versicherten in den vorausgegangenen 12 Monaten, für einen Zeitraum von 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt des Kindes) bezahlt. Bei komplizierten Geburten und Mehrlingsgeburten kann der Zeitraum um weiter 14 Tage verlängert werden. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst. Kinderbetreuungsgeld Eine leistungsabhängige Zahlung, welche auf dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Eltern in den vorausgegangenen 24 Monate basiert und ab dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlt wird. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst. Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer Zu den Leistungen zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege und Transporte. Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für den Versicherten. Arbeitsunfälle Vorläufiger Invaliditätsbeihilfe (Arbeitgeberhaftung): 100% des Verdienstes des Arbeitnehmers, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder festgestellten dauerhafter Behinderung. Zu den medizinischen Leistungen für Arbeitnehmer zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Transporte, Geräte und Rehabilitation. Arbeitslosigkeit Es gibt Leistungen für Erwerbstätige und Selbständige, inklusive ausländische Bürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit die dauerhaft in Kasachstan wohnen. Ausgeschlossen: arbeitende Rentner. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in den vorangegangenen 24 Monaten multipliziert mit der Einkommensersatzquote und dem „abgedeckten Periodensatz“. Die Einkommensersatzquote beträgt 0,3. Der „abgedeckte Periodensatz“ beträgt 0,7 bei mindestens sechs aber nicht weniger als 12 Monaten Deckung; 0,75 bei mindestens 12, aber weniger als 24 Monaten; 0,85 bei mindestens 24 aber weniger als 36 Monaten; 0,9 bei mindestens 36 aber weniger als 48 Monaten; 0,95 bei mindestens 48 aber weniger als 60 Monaten; 1,0 mit 60 oder mehr Monaten Abdeckung. Die Dauer der Leistung richtet sich nach den Versicherungszeiten des Versicherten. Rentensystem Eine Alterspension gibt es für erwerbstätige Bürger Kasachstans mit mindestens sechs Beitragsmonaten vor dem 01.01.1998. Das Pensionsalter bei Männern beträgt 63 Jahre, bei Frauen 58 Jahre und sechs Monate (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 63 Jahre ansteigen wird). Für Männer im Alter von 55 Jahren oder Frauen mit 50 (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 55 Jahre ansteigen wird), wenn der Kontostand ausreicht, um eine Leistung zu finanzieren, die zumindest dem Mindestbetrag der monatlichen Altersrente entspricht. Die monatliche Mindestaltersrente beträgt 33.745 Tenge (36.109 Tenge Stand

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