G und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs.
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkte IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Bruder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des Bruders nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit im erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin einliegendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde jedoch der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders der Beschwerdeführerin römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkte römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Bruder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung des Bruders nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX wurde unter dem Namen der Beschwerdeführerin am 11.03.2021 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ein derartiger Bescheid findet sich nicht im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; auch nicht im erstinstanzlichen Akt der Mutter oder des Bruders.Gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 römisch 40 wurde unter dem Namen der Beschwerdeführerin am 11.03.2021 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ein derartiger Bescheid findet sich nicht im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; auch nicht im erstinstanzlichen Akt der Mutter oder des Bruders. Die Beschwerdevorlage vom 15.03.2021 langte am 17.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit im erstinstanzlichen Akt einliegendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
G und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs.
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkte IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Bruder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des Bruders nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit im erstinstanzlichen Akt einliegendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkte römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Bruder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in , Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung des Bruders nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Dieser Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , in welchem der Bruder der Beschwerdeführerin als Adressat steht und aus dessen Inhalt zweifelsfrei hervorgeht, dass er sich auch inhaltlich auf den Bruder der Beschwerdeführerin bezieht, wurde vom zuständigen Referenten unterschrieben und liegt im erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin ein. Bezüglich der Beschwerdeführerin findet sich kein Bescheid im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Dieser Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , in welchem der Bruder der Beschwerdeführerin als Adressat steht und aus dessen Inhalt zweifelsfrei hervorgeht, dass er sich auch inhaltlich auf den Bruder der Beschwerdeführerin bezieht, wurde vom zuständigen Referenten unterschrieben und liegt im erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin ein. Bezüglich der Beschwerdeführerin findet sich kein Bescheid im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , wurde am 11.03.2021 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ein derartiger Bescheid findet sich jedoch nicht im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; auch nicht in den erstinstanzlichen Akten der Mutter oder des Bruders.Gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 römisch 40 , wurde am 11.03.2021 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ein derartiger Bescheid findet sich jedoch nicht im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; auch nicht in den erstinstanzlichen Akten der Mutter oder des Bruders. Da somit im konkreten Fall nicht von der Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, sondern von einem „Nichtbescheid“, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung: Die Beschwerdeverfahren der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin werde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahlen XXXX , abgewiesen, jedoch in den Spruchpunkten II. ausgesprochen, dass gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter und des Bruders auf 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin erstreckt wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im gegenständlichen Verfahren, nach einer niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrer aktuellen Integration und Prüfung aktueller Integrationsunterlagen, eine Bescheid erlassen und sollte im Verfahren der Beschwerdeführerin eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen werden, als in den Verfahren ihrer Mutter und ihres Bruders, hätte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin während der gewährten die Frist von 14 Tagen die Möglichkeit, im Rahmen des Familienverfahrens, entsprechende Anträge zu stellen.Anmerkung: Die Beschwerdeverfahren der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin werde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahlen , römisch 40 , abgewiesen, jedoch in den Spruchpunkten römisch zwei. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, die Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter und des Bruders auf 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin erstreckt wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im gegenständlichen Verfahren, nach einer niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrer aktuellen Integration und Prüfung aktueller Integrationsunterlagen, eine Bescheid erlassen und sollte im Verfahren der Beschwerdeführerin eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen werden, als in den Verfahren ihrer Mutter und ihres Bruders, hätte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin während der gewährten die Frist von 14 Tagen die Möglichkeit, im Rahmen des Familienverfahrens, entsprechende Anträge zu stellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt findet sich im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Bescheid der Beschwerdeführerin, stattdessen ein unterschriebener Bescheid für deren Bruder, weshalb nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt findet sich im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Bescheid der Beschwerdeführerin, stattdessen ein unterschriebener Bescheid für deren Bruder, weshalb nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2240479.1.00
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