Obsah (8)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW217 2266144-1 Spruch, W217 2266144-1/9 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 26.01.1994 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 80%.
- Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 26.01.1994 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 80%. Hierzu wurden folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:
- Gefäßveränderung der Nieren— +Augenarterien mit sekundärer Hypertonie
- Hepetopathie
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Heberden'sche Arthrosen beidseits, Rhizarthrose linker Daumen und Interphalangealarthrosen 4 und 5 links
- Am 11.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO.2. Am 11.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. 2.1. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 12.08.2022 aus:2.1. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 12.08.2022 aus: „Anamnese: Vorgutachten vom 20.8.1993: Gefäßveränderung der Nieren- und Augenarterien mit sec. Hypertonie, Hepatopathie, deg. WS-Veränderungen, deg. Veränderungen an den Händen. Gesamt-GdB 80%, öfftl. VKM zumutbar. Intercurrent Myasthenia gravis, Thymomentfernung 2019, koronare Herzerkrankung, Reflux/Hiatushernie, Osteoporose, Herzinfarkt 2012. Derzeitige Beschwerden: Die AW könne in die Öffis nicht einsteigen, ‚es funktioniert nicht‘, sie könne keine Stiegen überwinden. Heute sei sie als Beifahrerin mit dem PKW gekommen. Sie verwende einen Nordic Walking-Stock, da dies für die Wirbelsäule besser sei. Vor ca. 9 Jahren sei ein Wirbelkörper nach einem Sturz gebrochen gewesen, weiters leide sie unter einer Myasthenia gravis, diese seit letztem Jahr aufgetreten. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Spirono, Aprednislon, Ursofalk, Daflon, Imurek, Maxi Kalz, Oleovit, Mestinon, Durotiv, Concor, Candeblo, ASS, Sortis, Cipralex. Sozialanamnese: Pensionistin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 8.2.2022 Dr. XXXX : Aufzählung von Diagnosen. 8.2.2022 Dr. römisch 40 : Aufzählung von Diagnosen. 11.10.2021 Dr. XXXX : milde, gen. MG. Z.n. Thymomentfernung 4/19. 11.10.2021 Dr. römisch 40 : milde, gen. MG. Z.n. Thymomentfernung 4/19. 2.10.2021 Kl. XXXX : Pat. brief. 2.10.2021 Kl. römisch 40 : Pat. brief. Befundnachreichung: 28.7.2022 Dr. XXXX : von myasthener Seite stabil. 28.7.2022 Dr. römisch 40 : von myasthener Seite stabil. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 163,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige funktionelle Einschränkung im lumbalen Bereich, deutliche Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine peripheren Ödeme. GROB NEUROLOGISCH: Intermittierende Sensibilitätsstörungen angegeben, keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivierbar, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt Stufen herunter, verwendet 1 Nordic Walking-Stock, Gangbild ausreichend sicher, etwas kleinschrittig/breitbeinig, keine relevante Sturzneigung objektivierbar, in anderer Hand werden Taschen/Befunde mitgetragen. Beim freien Gehen im Zimmer ohne Hilfsmittel Wendung gut möglich, Setzen/Erheben selbstständig möglich. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert 2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 3 Degenerative Abnützungen an Gelenken der oberen und unteren Extremitäten 4 Milde, generalisierte Myasthenia gravis, stabil 5 Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.Z. 6 Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Heranziehung der ‚Arbeitsunterlage für ärztl. SV‘. Neuaufnahme der Leiden 1, 4 - 6. Leiden 1 des VGA findet sich unter Pos. 1 des aktuellen GA, Leiden 4 des VGA unter Pos. 3 des aktuellen GA. Leiden 2 des VGA ist befundmäßig nicht mehr ausreichend belegt. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist - unter Verwendung zweckmäßiger Hilfsmittel (wie z.B. 1 Nordic walking Stock)- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite bestehen nicht. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt normaler Allgemein- und Ernährungszustand vor, kognitive Funktionen sind ausreichend erhalten, die kardiorespiratorische Leistungsbreite ist nicht wesentlich eingeschränkt. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher nicht erheblich erschwert. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist - unter Verwendung zweckmäßiger Hilfsmittel (wie z.B. 1 Nordic walking Stock)- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite bestehen nicht. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt normaler Allgemein- und Ernährungszustand vor, kognitive Funktionen sind ausreichend erhalten, die kardiorespiratorische Leistungsbreite ist nicht wesentlich eingeschränkt. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher nicht erheblich erschwert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe oben.“ 2.2. Mit Schreiben vom 18.08.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das oben dargestellte Gutachten zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. 2.3. Fristgerecht führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2022 aus, die Beugefunktion im Bereich der Gelenke sei zwar vorhanden, sie könne sie jedoch beim Hinaufsteigen nicht belasten und ein „Nachziehen" des anderen Beines gehe nur, wenn sie sich mit den Händen hochziehe. Auch sei sie schon des Öfteren beim Heben eines Beines gestürzt und habe deshalb sogar im Spital zur Beobachtung bleiben müssen. Außerdem würden ihre Beine beim Stehen so stark zu zittern beginnen, dass sie sich hinsetzen müsse. Auch komme sie schon bei einer kleinen Anstrengung, wie beim Gehen, bereits nach kurzen Strecken schnell in Atemnot. Zudem verwies sie darauf, dass Myasthenie eine Autoimmunkrankheit sei, durch die ihr Immunsystem geschwächt sei, weshalb jede unnötige Ansteckung vermieden werden sollte. 2.4. Hierzu führte der bereits befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.09.2022 aus: „Antwort(en): Einwendungen: diese in Form der Angabe subjektiver Beschwerden betreffend die Benützung öfftl. Verkehrsmittel, deren Benützung ‚ein großes Risiko‘ sei. Befundnachreichung: keine. Zu den Einwendungen: Die AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden, jedoch wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen, aussagekräftigen und medizinisch nachvollziehbaren ärztlichen Befundberichte vorgelegt. Im Rahmen der bereits erfolgten ärztl. Begutachtung wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite hinsichtlich Mobilität, sowie das Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Darüber hinaus stellt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein maßgebliches, anderes Infektionsrisiko dar, welches nicht auch an anderen, öffentlichen Orten gegeben ist (z.B. Supermarkt, Spital, Ordination, etc.). Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften.“ 3. Mit Bescheid vom 12.09.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet. 4. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, sie habe Schmerzen in Schenkeln und Waden beim Gehen, bzw. Zittern der Beine beim Stehen. Das Ein- und Aussteigen in Straßenbahnen mit Stufen sei mit großen Anstrengungen verbunden. Selbst wenn sie theoretisch auf das nächste Niederflurgefährt warten könnte, so wäre dieses Warten wieder mit einem verlängerten, unsicheren Stehen verbunden. Haltegriffe im Verkehrsmittel seien keine ausreichende Unterstützung, um sicher stehen zu können. 5. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Gutachten ein: 5.1. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 15.12.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:5.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 15.12.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.08.2022 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und GA von 1993, ges. GdB 80% Zwischenanamnese: 11/22 Star-OP beidseits Derzeitige Beschwerden: Die Wirbelsäule tut weh, teilweise die Oberschenkel. Wenn ich länger stehe, beginnen die Beine zu zittern. Ich kann schlecht stiegen steigen. Ich habe keine Kraft in den Beinen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Aprednision 7,5mg tgl., Imurek 1 -0-0, Mestinon 4xtgl, Spirono, T-ASS, Cipralex, Esomeprazol, Isoprolol, Ursofalk, Dioskomb, Candesartan, Oleovit, Ca, Atorvalan, Concor, Crategutt, Prolia, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: 1 Walkingstock rechts Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2015 Befundbericht Traumazentrum XXXX , Standort XXXX über Nasenbeinbruch 2015 Befundbericht Traumazentrum römisch 40 , Standort römisch 40 über Nasenbeinbruch 03/21 Befundbericht Traumazentrum XXXX , Standort XXXX über Sturz mit div. Prellungen 03/21 Befundbericht Traumazentrum römisch 40 , Standort römisch 40 über Sturz mit div. Prellungen 07/21 MR-Lendenwirbelsäule (unvollständig) beschreibt gerinen Keilwirbel TH12 und Degeneration 10/22 Befundbericht Klinik XXXX Neurologie beschreibt bekannter Myasthenia gravis. 10/22 Befundbericht Klinik römisch 40 Neurologie beschreibt bekannter Myasthenia gravis. Fühlt sich prinzipiell bezüglich der Myasthenie Behandlung gut eingestellt. Nach Anamnesegespräch, neurologischer Statuserhebung und abfälliger weiterführender apparativer Zusatzdiagnostik liegt derzeit keine neurologische Erkrankung vor, die aktuell stationär weiter abzuklären oder zu behandeln ist. 10/22 12/22 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt relative Vertebrostenose L1-L4, deutliche Degeneration mit Keilform TH2 (TH12?) bis 80% 10/22 Internistische OP-Freigabe beschreibt keine KI gegen OP im LA Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 163,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. Mäßig Fingergelenks- und Rhizarthrosen beidseits. Übrige Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt, Ellbogen, Vorderarmdrehung und Handgelenke sind seitengleich frei beweglich. Die Fingerbeweglichkeit ist gering eingeschränkt, Greifformen sind erhalten, der Faustschluss ist endlagig gering behindert. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist kleinschrittig, die Füße werden plan aufgesetzt. Zehenballen- und Fersenstand mit anhalten, rechts etwas eingeschränkt, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken ist ½ möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Spreizfüße links mehr als rechts. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Wirbelsäule Annähernd im Lot. Gibbus am thoracolumbalen Übergang, gering vertiefte Lendenlordose, regelrechte Brustkyphose. Mäßig Hartspann und Druckschmerz lumbal. Klopfschmerz lumbal. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Walkingstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert 2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 3 Degenerative Abnützungen an Gelenken der oberen und unteren Extremitäten 4 Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.Z 5 Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vergleich zu GA von 1993: Neuaufnahme der Leiden 1, 4 - 6. Leiden 1 des VGA findet sich unter Pos. 1 des aktuellen GA, Leiden 4 des VGA unter Pos. 3 des aktuellen GA. Leiden 2 des VGA ist befundmäßig nicht mehr ausreichend belegt. Im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentliche Änderung. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Fachbezogen besteht ein sehr guter Allgemeinzustand mit guter körperlicher Wendigkeit. Es besteht keine höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule und an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Fachbezogen besteht ein sehr guter Allgemeinzustand mit guter körperlicher Wendigkeit. Es besteht keine höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule und an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein Gutachterliche Stellungnahme: Fachbezogen ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m mit Gehstock/Walkingstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden.“ 5.2. Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, führt in ihrem Gutachten vom 21.12.2022, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, aus:5.2. Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, führt in ihrem Gutachten vom 21.12.2022, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, aus: „Anamnese: Myasthenia gravis Die letzte Begutachtung erfolgte am 01.08.2022 mit Bestätigung der Diagnosen ‚Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert, Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Degenerative Abnützungen an Gelenken der oberen und unteren Extremitäten; Milde, generalisierte Myasthenia gravis, stabil, Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.Z.; Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie‘, die beantragte Zusatzeintragung konnte nicht begründet werden. (Vorgutachten vom 20.8.1993: Gefäßveränderung der Nieren- und Augenarterien mit sek. Hypertonie, Hepatopathie, deg. WS-Veränderungen, deg. Veränderungen an den Händen mit Gesamt-GdB 80%) AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden und erhebt eine Bescheidbeschwerde. Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend mit einem NW Stock (in der Hand haltend), sie sei öffentlich gekommen. AW beantragt neuerlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Die Myasthenie sei seit 1 Jahr bekannt. Sie hätte aber bereits 2019 eine Thymomentfernung gehabt. Eingestellt sei sie auf Imurek 1x1, Mestinon 4x1 und Aprednislon 7.5 mg. Eine Therapie mit Imurek 2x1 hätte sie nicht toleriert, sie sei nicht aus dem Bett herausgekommen. Unter dieser Therapie sei sie nun ganz gut eingestellt. Sie hätte aber keine Kraft in beiden Beinen. Sie hätte zusätzlich Schmerzen in beiden Waden beim Gehen. Sie leide auch unter Krämpfen in den Oberschenkeln, sie krampfe auch in beiden Händen. Dies komme sporadisch. Wenn sie stehen würde-z.B. beim Waschen-fange sie mit den Beinen zu zittern an. Deswegen könne sie auch nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Auch das Stufen steigen sei schwierig. Doppelbilder hätte sie keine, sie hätte auch keine Schluckstörungen. Sie verwende 1 NW Stock, sobald sie rausgehe, in der anderen Hand trage sie die Tasche. Sie gehe wie betrunken und wäre bereits 2x gestürzt. Die von der Klinik XXXX vorgeschlagene MRT Untersuchung der LWS hätte sie durchgeführt, dieser Befund wird vorgelegt. Die von der Klinik römisch 40 vorgeschlagene MRT Untersuchung der LWS hätte sie durchgeführt, dieser Befund wird vorgelegt. Fachärztlich betreut werde sie durch Dr. XXXX bzw. der Klinik XXXX . Fachärztlich betreut werde sie durch Dr. römisch 40 bzw. der Klinik römisch 40 . Im ADL Bereich sei sie selbstständig. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie-dzt. Pause Medikamente: Mestinon 4x1, Imurek 1x1, Spirono, Aprednislon 7,5 mg 1x1,5 , Ursofalk, Daflon, Maxi Kalz, Oleovit, Cipralex, Durotiv, Concor, Candeblo, ASS, Sortis Hilfsmittel: NW Stock, Brille in Planung Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit dem Gatten in einem Einfamilienhaus. 2 Kinder. Beruf: in Pension, davor Lehrerin Nik: 0 Alk: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXXX , Neurologie, 07.10.2022 Klinik römisch 40 , Neurologie, 07.10.2022 Dekurs: Kommt zur Kontrolle bei bekannter Myasthenia gravis. Fühlt sich prinzipiell bezüglich der Myasthenie Behandlung gut eingestellt. Fühlt sich unsicher bei schnellen Bewegungen. Bei längerem Stehen würde ein Zittern in den Beinen auftreten und die Beine unsicher sein. Muss sich dann Anhalten und hinsetzen. War zwischenzeitlich im niedergelassenen Bereich bei Dr. P. in Behandlung. Imurek wurde im November letzten Jahres 2-0-0 eingenommen - habe sich ganz müde und schlapp gefühlt. Konnte nicht aus Bett kommen. Nach Reduktion von Imurek waren die Beschwerden gebessert. Acetylcholin Rez-AK nicht einsehbar. Wurden laut Patientin ihr per Post zugesendet. Aktuelle Med: Aprednislon 7,5mg tgl., Imurek 1-0-0, Mestinon 4xtgl. Medikamente werden gut vertragen. Keine Diarrhö. Keine Doppelbilder. Keine Dysphagie. Besinger Score AVV: 0 PV UE: 0. Kopf heben: 0 Mimik: normal Kauen/Schlucken: unauff. Doppelbilder: 0. Ptose: 0 Empfehle: Laborkontrolle (inkl. Lymphozyten) zeitnah mit nachfolgender Kontrolle bei behandelnder Neurologin Dr. P. bzw. falls von Patientin gewünscht auch Weiterbetreuung h.o. möglich. MRT LWS empfohlen bei Schmerzen in Oberschenkel bds. und Zittern beim Stehen und Gehen (Fragestellung: Vertebrostenose?) ...Bitten um Übermittelung des Befundes der Acetylcholin-Rez AK Vorgelegter Befund DZ XXXX DZ römisch 40 MRT LWS, 09.12.2022 Bei bekanntem Keilwirbel TH2 mit bis zu 80 %iger Höhenminderung zeigt sich eine deutliche Hyperlordose der LWS und eine kyphotische Knickbildung am thorakolumbalen Übergang. Zusätzlich stufenförmige Anterolisthese L3 und L4 um jeweils 3 mm. Multisegmentale ausgeprägte Facettengelenksarthrosen und Baastrup-Phänomen. Breitbasige Protrusionen der Disci TH 12 bis L4, sowie geringer Th 11 bis L1. Relative osteodiskale Spinalkanalstenose TH12/L1. sowie in den Segmenten L1-L4. Mit punctum maximum in L3/L4. Osteodiskale bilaterale Neuroforamenstenosen TH12-L3. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status
COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: Hörstörung, übrige HN unauffällig, insbs. keine DB. Simpson Test negativ. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Vorhalteversuch der Arme: Spur Haltetremor bds, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unsicher -Abbruch. Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kurz möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: ohne Hilfsmittel sehr vorsichtig und Spur breitbasig, vornüber geneigt mit reduzierter Schrittlänge; mit 1 NW aufrechter und mit vergrößerter Schrittlänge. Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: fd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Myasthenia gravis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 08/2022: Das neurologische Leiden (vormals Leiden 4) wird im wesentliche unverändert übernommen. Gesamtzustand siehe Gesamtgutachten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Neurologischerseits keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind der Antragstellerin zumutbar. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Verglichen mit dem Vorgutachten von 08/2022: Das neurologische Leiden (vormals Leiden 4) wird im wesentliche unverändert übernommen. Gesamtzustand siehe Gesamtgutachten. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Neurologischerseits keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind der Antragstellerin zumutbar. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ 5.
- In ihrer Gesamtbeurteilung vom 02.01.2023, in welchen die beiden oben genannten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Frau Dr.in XXXX aus:5.
- In ihrer Gesamtbeurteilung vom 02.01.2023, in welchen die beiden oben genannten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Frau Dr.in römisch 40 aus: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert 2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 3 Degenerative Abnützungen an Gelenken der oberen und unteren Extremitäten 4 Myasthenia gravis 5 Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.Z 6 Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 08/2022: Die Leiden werden im Wesentlichen unverändert übernommen, somit keine wesentliche Änderung des Gesamtzustandes. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind der Antragstellerin zumutbar. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Es besteht keine höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule und an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten kann ohne übermäßige Schmerzen, allenfalls mit einem Gehstock/Walkingstock und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die beantragte Zusatzeintragung ist gutachterlicherseits nicht begründbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind der Antragstellerin zumutbar. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Es besteht keine höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule und an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten kann ohne übermäßige Schmerzen, allenfalls mit einem Gehstock/Walkingstock und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die beantragte Zusatzeintragung ist gutachterlicherseits nicht begründbar. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“
- Mit Schreiben vom 04.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gutachten von Dr. XXXX und Frau Drin. XXXX sowie die Gesamtbeurteilung von Frau Drin. XXXX zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 04.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gutachten von Dr. römisch 40 und Frau Drin. römisch 40 sowie die Gesamtbeurteilung von Frau Drin. römisch 40 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin erwiderte hierauf, schon nach weniger als 100m habe sie starke Schmerzen in der Wirbelsäule, den Schenkeln und Waden, sowie Atembeschwerden; der Stock helfe da nicht viel. Zu einem öffentlichen Verkehrsmittel habe sie mindestens 600m zurück zu legen und zum (aktuell mit dem Auto) am öftesten angefahrenen Ziel wäre es dann noch mehr und dies zum Teil auch noch bergauf, was noch zusätzlich zu mehr Atembeschwerden und Schmerzen führen würde. Außerdem sei ein öffentliches Verkehrsmittel nicht immer gleich da und beim Stehen und Warten würden die Beine schon nach kurzer Zeit zu zittern beginnen. Da helfe ein Stock auch nichts. Auch beim Einsteigen sei dieser nicht wirklich eine Hilfe, sondern störe eher, da sie die Hand frei haben müsse, um sich an der Haltestange hochzuziehen. Gerade bei den engeren, hohen Stufen brauche sie dafür beide Hände. Es sei auch nicht immer ein freier Sitzplatz vorhanden und in manchen Autobussen oder Schnellbahnen müsse sie eventuell Stufen überwinden, um zu einem Sitzplatz zu gelangen. Ebenso habe sie oft Schwierigkeiten beim Aus-, bzw. Hinuntersteigen. Da sie bei vielen Wegen öfter umsteigen müsse, würden sich auch diese Probleme summieren. Aufgrund der Schwere ihrer Osteoporose sei ihr empfohlen worden, um einen Behindertenparkplatz anzusuchen. Außerdem werde sie von ihren Ärzten als Risikopatientin eingestuft und müsse sich vor Infekten schützen. Hierzu legte sie folgende, unvollständige, Befunde vor: ● Arztbrief der Klinik XXXX vom 20.01.2023 Arztbrief der Klinik römisch 40 vom 20.01.2023 ● Befund des KH der XXXX elektronisch vidiert 16.01.2023 Befund des KH der römisch 40 elektronisch vidiert 16.01.2023
- Am 26.02.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Hinweis ein, dass die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen habe werden müssen, da die Beschwerdeführerin im Rahmen des erteilten Parteiengehörs Einwendungen erhoben und einen neuen Befund vorgelegt habe.
- Das BVwG ersuchte in der Folge die bereits befasste Sachverständige, Dr.in XXXX , mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In ihrem Gutachten vom 23.02.2023 führt sie aus:
- Das BVwG ersuchte in der Folge die bereits befasste Sachverständige, Dr.in römisch 40 , mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In ihrem Gutachten vom 23.02.2023 führt sie aus: „(…) Die Fragen des Gerichts sind wie folgt zu beantworten: Ad 1) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste wie folgt angeführt: Lfd Nr. 1: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert Die Beschwerdeführerin ist klinisch kompensiert-somit besteht keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Lfd Nr. 2: Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Es bestehen keine radikulären Symptome, die Optimierung der Schmerztherapie ist noch offen und diese der Beschwerdeführerin zumutbar. Eine Osteoporose bewirkt per se keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; nicht traumatische Frakturen sind fachärztlich nicht dokumentiert. Weitere Therapien (siehe Befund KH XXXX ,
- Med. Abt., elektronisch vidiert 16.01.2023 (unvollständig, Seite 2 aus 2) unter „Procedere") sind noch ausständig und der Beschwerdeführerin zumutbar. Eine Osteoporose bewirkt per se keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; nicht traumatische Frakturen sind fachärztlich nicht dokumentiert. Weitere Therapien (siehe Befund KH römisch 40 ,
- Med. Abt., elektronisch vidiert 16.01.2023 (unvollständig, Seite 2 aus 2) unter „Procedere") sind noch ausständig und der Beschwerdeführerin zumutbar. Somit bewirken diese Leiden keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Lfd Nr. 3: Degenerative Abnützungen an Gelenken der oberen und unteren Extremitäten. Es bestehen keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Gelenke, die Greiffunktionen sind erhalten- somit besteht keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Lfd Nr. 4: Myasthenia gravisEs bestehen keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Gelenke, die Greiffunktionen sind erhalten- somit besteht keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel., Lfd Nr. 4: Myasthenia gravis Klinisch-neurologisch ist die Beschwerdeführerin unter Therapie stabil. Eine Immunsuppression mit Imurek bewirkt in der Regel keine relevante erhöhte Infektanfälligkeit, insbesondere sind atypische Infekte fachärztlich nicht dokumentiert. Somit besteht keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Lfd Nr. 5: Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.ZSomit besteht keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel., Lfd Nr. 5: Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.Z Der Thymus hat im Erwachsenenalter keine relevante Funktion mehr (Thymusinvolution). Somit bewirkt eine Thymomentfernung keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Lfd Nr. 6: Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie Bewirkt keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Ad 2) Nachgereicht werden 2 Befunde - beide sind unvollständig. Klinik XXXX , neurol. Amb., 20.01.2023, Seite 1 aus 2 sowieNachgereicht werden 2 Befunde - beide sind unvollständig. Klinik römisch 40 , neurol. Amb., 20.01.2023, Seite 1 aus 2 sowie KH XXXX ,
- Med. Abteilung, elektronisch vidiert 16.01.2023, unvollständig, Seite 2 aus 2).KH römisch 40 ,
- Med. Abteilung, elektronisch vidiert 16.01.2023, unvollständig, Seite 2 aus 2). Maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen sind nicht vorliegend. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Osteoporose die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Unter den üblichen Transportbedingungen besteht beim selbständigen Ein- und Aussteigen sowie des Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln keine erhöhte Verletzungsgefahr. Nicht traumatische Frakturen sind nicht dokumentiert. Ad 3) Laut unvollständigem nachgereichten neurologischen Befund der Klinik XXXX , neurolgische Amb., 20.01.2023, Seite 1 aus 2 besteht ein stabiler Zustand bei bekannter Grunderkrankung.Laut unvollständigem nachgereichten neurologischen Befund der Klinik römisch 40 , neurolgische Amb., 20.01.2023, Seite 1 aus 2 besteht ein stabiler Zustand bei bekannter Grunderkrankung. Die fachärztlich berichtete Gehstrecke von etwa 400 Metern konnte im Rahmen der klinisch-neurologischen Begutachtung nicht objektiviert werden. Eine weitere Abklärung des „Zitterns in den Beinen" beim Stehen ist noch ausständig. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Laut unvollständigen Befund des KH XXXX ,
- Med. Abteilung, elektronisch vidiert 16.01.2023, unvollständig, Seite 2 aus 2) konnte unter Therapie eine Verbesserung der Knochenmineraldichte bei negativer Frakturanamnese im Beobachtungsintervall erzielt werden. Ein Beibehalten der laufenden Therapie wird empfohlen und ist der Beschwerdeführerin zumutbar.Laut unvollständigen Befund des KH römisch 40 ,
- Med. Abteilung, elektronisch vidiert 16.01.2023, unvollständig, Seite 2 aus 2) konnte unter Therapie eine Verbesserung der Knochenmineraldichte bei negativer Frakturanamnese im Beobachtungsintervall erzielt werden. Ein Beibehalten der laufenden Therapie wird empfohlen und ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Bezogen auf die im Beschwerdeschreiben vom 22.01.2023 angeführten Schmerzen wird keine analgetische Dauertherapie eingenommen, sodass hier die Therapieoptionen noch unausgeschöpft sind. Fachärztliche Befunde über etwaige Therapieversuche sind ebenfalls nicht vorliegend. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Erreichbarkeit und Entfernung der öffentlichen Verkehrsmittel) sowie das Tragen von Lasten nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Ein Stock ist der Beschwerdeführerin zumutbar und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird. Ad 5) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. In Zusammenschau ist eine Änderung der Beurteilung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtes bzw. des Gesamtgutachtens aus fachärztlicher Sicht daher nicht gerechtfertigt.“
- Im Rahmen des hierzu vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, die Therapien (Lfd. Nr. 2) würden schon seit einiger Zeit stattfinden, seien nur kurzzeitig ausgesetzt worden. Die Therapien gegen die Schmerzen in der Wirbelsäule würden über physikalische Behandlungen und Heilgymnastik stattfinden, allerdings ohne merkbaren, nachhaltigen Erfolg. Die Osteoporose werde bereits medikamentös behandelt. Erneut legte sie die beiden Befunde der Klinik XXXX sowie des KH XXXX (nun vollständig) vor. Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin einen neuen Befund der Klinik XXXX vom 13.03.2023 sowie einen Befund MRT der Lendenwirbelsäule vom 09.12.
- Weiters wies sie darauf hin, dass zur Belegung der Atemnot im April eine Kontrolle beim Lungenfacharzt durchgeführt würde.
- Im Rahmen des hierzu vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, die Therapien (Lfd. Nr. 2) würden schon seit einiger Zeit stattfinden, seien nur kurzzeitig ausgesetzt worden. Die Therapien gegen die Schmerzen in der Wirbelsäule würden über physikalische Behandlungen und Heilgymnastik stattfinden, allerdings ohne merkbaren, nachhaltigen Erfolg. Die Osteoporose werde bereits medikamentös behandelt. Erneut legte sie die beiden Befunde der Klinik römisch 40 sowie des KH römisch 40 (nun vollständig) vor. Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin einen neuen Befund der Klinik römisch 40 vom 13.03.2023 sowie einen Befund MRT der Lendenwirbelsäule vom 09.12.
- Weiters wies sie darauf hin, dass zur Belegung der Atemnot im April eine Kontrolle beim Lungenfacharzt durchgeführt würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 80%. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 11.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert 2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 3 Degenerative Abnützungen an Gelenken der oberen und unteren Extremitäten 4 Myasthenia gravis 5 Zustand nach Thymomentfernung 2019, g.Z 6 Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführerin sind das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen der Antragstellerin zumutbar. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Es besteht keine höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule und an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten kann ohne übermäßige Schmerzen, allenfalls mit einem Gehstock/Walkingstock, und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Nicht traumatische Frakturen sind nicht dokumentiert. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Therapieoptionen sind noch offen. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.
- bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.08.2022 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, welches durch die Gesamtbeurteilung von Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 02.01.2023, beruhend auf den Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2022, sowie von Dr.in XXXX vom 21.12.2022, bestätigt wird. Diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben. Weiters wird die Gesamtbeurteilung durch das vom BVwG eingeholte Aktengutachten vom 23.02.2023 von Dr.in XXXX bekräftigt.Zu 1.
- bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.08.2022 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, welches durch die Gesamtbeurteilung von Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 02.01.2023, beruhend auf den Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2022, sowie von Dr.in römisch 40 vom 21.12.2022, bestätigt wird. Diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben. Weiters wird die Gesamtbeurteilung durch das vom BVwG eingeholte Aktengutachten vom 23.02.2023 von Dr.in römisch 40 bekräftigt. In ihren Gutachten vom 12.08.2022, 15.12.2022 und 21.12.2022 gehen die medizinischen Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Frau Dr.in XXXX erläutert in ihrem Aktengutachten vom 23.02.2023 ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Leiden der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken:Frau Dr.in römisch 40 erläutert in ihrem Aktengutachten vom 23.02.2023 ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Leiden der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken: Hinsichtlich Lfd Nr. 1 („Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Gefäßveränderungen an Nieren- und Augenarterien mit sekundärer Hypertonie, kardial kompensiert“) führt sie aus, dass sie Beschwerdeführerin klinisch kompensiert ist, weshalb keine maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Zu Lfd Nr. 2 („Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose“) erläutert sie nachvollziehbar, dass keine radikulären Symptome bestehen, die Optimierung der Schmerztherapie noch offen und diese der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Mag auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.03.2023 vorbringen, dass die Therapien gegen die Schmerzen in der Wirbelsäule über physikalische Behandlungen und Heilgymnastik stattfinden würden, allerdings ohne merkbaren, nachhaltigen Erfolg, so hat sie bislang keine entsprechenden diesbezüglichen medizinischen Nachweise erbracht. Wenngleich schon die Sachverständige betont, eine Osteoporose bewirke per se keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; nicht traumatische Frakturen seien fachärztlich nicht dokumentiert, weitere Therapien seien noch ausständig und der Beschwerdeführerin zumutbar, bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.03.2023 auch selbst, dass die Osteoporose bereits medikamentös behandelt wird. Wie dem Befund des KH XXXX , elektronisch vidiert 16.01.2023, unter „Zusammenfassung“ zu entnehmen ist, ist die Patientin „unter laufender Therapie mit Denosumab. Es besteht eine Verbesserung der Knochenmineraldichte bei negativer Frakturanamnese im Beobachtungsintervall. Aufgrund der konkomitanten Erkrankungen unter Cortisontherapie besteht die absolute Indikation, diese Therapie konstant 2x jährlich durchzuführen.“Wenngleich schon die Sachverständige betont, eine Osteoporose bewirke per se keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; nicht traumatische Frakturen seien fachärztlich nicht dokumentiert, weitere Therapien seien noch ausständig und der Beschwerdeführerin zumutbar, bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.03.2023 auch selbst, dass die Osteoporose bereits medikamentös behandelt wird. Wie dem Befund des KH römisch 40 , elektronisch vidiert 16.01.2023, unter „Zusammenfassung“ zu entnehmen ist, ist die Patientin „unter laufender Therapie mit Denosumab. Es besteht eine Verbesserung der Knochenmineraldichte bei negativer Frakturanamnese im Beobachtungsintervall. Aufgrund der konkomitanten Erkrankungen unter Cortisontherapie besteht die absolute Indikation, diese Therapie konstant 2x jährlich durchzuführen.“ Die fachärztlich berichtete Gehstrecke von etwa 400 Metern konnte weder von der sachverständigen Neurologin im Rahmen der klinisch-neurologischen Begutachtung am 21.12.2022 (vgl. „Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: ohne Hilfsmittel sehr vorsichtig und Spur breitbasig, vornüber geneigt mit reduzierter Schrittlänge; mit 1 NW aufrechter und mit vergrößerter Schrittlänge. Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.“) noch vom Sachverständigen Facharzt für Unfallchirurgie im Rahmen der Begutachtung am 13.12.2023 (vgl. „Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Walkingstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.“) objektiviert werden. Auch wies Frau Dr.in XXXX darauf hin, dass eine weitere Abklärung des „Zitterns in den Beinen" beim Stehen noch ausständig sei.Die fachärztlich berichtete Gehstrecke von etwa 400 Metern konnte weder von der sachverständigen Neurologin im Rahmen der klinisch-neurologischen Begutachtung am 21.12.2022 vergleiche „Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: ohne Hilfsmittel sehr vorsichtig und Spur breitbasig, vornüber geneigt mit reduzierter Schrittlänge; mit 1 NW aufrechter und mit vergrößerter Schrittlänge. Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.“) noch vom Sachverständigen Facharzt für Unfallchirurgie im Rahmen der Begutachtung am 13.12.2023 vergleiche „Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Walkingstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.“) objektiviert werden. Auch wies Frau Dr.in römisch 40 darauf hin, dass eine weitere Abklärung des „Zitterns in den Beinen" beim Stehen noch ausständig sei. Es besteht – wie die Sachverständige weiters betonte – auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Zu den im Beschwerdeschreiben vom 22.01.2023 angeführten Schmerzen wies die Sachverständige darauf hin, dass keine analgetische Dauertherapie eingenommen wird, sodass hier die Therapieoptionen noch unausgeschöpft sind. Fachärztliche Befunde über etwaige Therapieversuche wurden bislang keine vorgelegt. Die Sachverständigen konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die fristgerecht vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten vom 12.08.2022, 15.12.2022, 21.12.2022 und vom 23.02.2023 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
- Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Der von der Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 16.03.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte MRT-Befund der LWS vom 09.12.2022 sowie der Befund der Klinik XXXX vom 13.03.2023, worin um Kontrolle der Lungenfunktionsprüfung sowie um Kontrolle des Labors für 04/2023 ersucht wird, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 26.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.Der von der Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 16.03.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte MRT-Befund der LWS vom 09.12.2022 sowie der Befund der Klinik römisch 40 vom 13.03.2023, worin um Kontrolle der Lungenfunktionsprüfung sowie um Kontrolle des Labors für 04 aus 2023, ersucht wird, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in Paragraph 46, BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 26.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sollte sie daraus bzw. nach Kontrolle durch den Lungenfacharzt die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung ableiten wollen, einen neuerlichen Antrag zu stellen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16.03.2023 moniert, es sei ihr unverständlich, weshalb die notwendige Gehstrecke bis zum öffentlichen Verkehrsmittel irrelevant sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, zu verweisen, wonach es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Offenkundig beruhen im gegenständlichen Fall die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung der nächstgelegenen Haltestelle zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Auf den Beschwerdefall bezogen: Das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Bei ausreichend sicherem Stand und Gang können Niveauunterschiede ausreichend sicher überwunden werden. Bei ausreichend guter körperlicher Belastbarkeit kann eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden – fachärztlich neurologisch und orthopädisch/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch ein ergänzendes neurologisches Aktengutachten eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden – fachärztlich neurologisch und orthopädisch/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch ein ergänzendes neurologisches Aktengutachten eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Der Sachverhalt ist geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2266144.1.00