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{'item': 'W227 2249310-1'}

Obsah (6)§ 13§ 17§ 51§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW227 2249310-1 Spruch, W227 2249310-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 13

COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) sei die Übergangsfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 (28. Februar 2021) erstreckt worden. Mit Ablauf dieses Datums sei der Beschwerdeführer dem Curriculum 2018 unterstellt.

Paragraph 13, COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) sei die Übergangsfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2020 aus 2021, (

  1. Februar 2021) erstreckt worden. Mit Ablauf dieses Datums sei der Beschwerdeführer dem Curriculum 2018 unterstellt. Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
  2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor: Ihm sei es aufgrund seiner Gesundheitszustandes nicht möglich, „schneller“ zu studieren. Die wiederkehrenden Änderungen des auf ihn anzuwendenden Studienplans würden auf seine krankheitsbedingte Situation überhaupt keine Rücksicht nehmen. Die Änderungen der Studienpläne seien deshalb verfassungswidrig und würden gegen Diskriminierungsverbote und den Gleichheitssatz verstoßen.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. November 2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W254 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am
  5. Dezember 2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist seit dem
  7. Februar 2013 als ordentlicher Student an der Karl-Franzens-Universität Graz zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Am
  8. Februar 2021 beantragte er, dass er sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften nach dem Curriculum 2011 abschließen könne.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig – mit Schreiben vom
  10. März 2023 (OZl. 8) bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen ist.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 17Abs.

4 Curriculum 2018 sind Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30. September 2020 abzuschließen. Danach sind die Studierenden dem Curriculum in der dann gültigen Fassung zu unterstellen. 3.1.1.

Paragraph 17, Absatz 4, Curriculum 2018 sind Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30. September 2020 abzuschließen. Danach sind die Studierenden dem Curriculum in der dann gültigen Fassung zu unterstellen. Sieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist

§ 13Abs.

1 C-UHV bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 verlängert.Sieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist

Paragraph 13, Absatz eins, C-UHV bis zum Ende des Wintersemesters 2020 aus 2021, verlängert. 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass ein Curriculum

§ 51Abs.

2 Z 24 UG eine Verordnung ist. 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass ein Curriculum

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, UG eine Verordnung ist. Weiters kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage (hier: Verordnung) beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002). Weiters kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage (hier: Verordnung) beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat vergleiche VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,). Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/-2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber vergleiche VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407/-2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche etwa VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Übergangsbestimmung des mit 1. Oktober 2018 in Kraft getretenen Curriculums 2018 sieht vor, dass Studierende, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt sind, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30. September 2020 abzuschließen. Danach sind sie dem Curriculum in der (jeweils) gültigen Fassung zu unterstellen. Aufgrund der SARS-Covid-19 Pandemie wurde diese Übergangsfrist

§ 13C-UHV (sogar) um ein weiteres Semester, also bis zum 28.

Februar 2021 verlängert. Die Übergangsbestimmung des mit

  1. Oktober 2018 in Kraft getretenen Curriculums 2018 sieht vor, dass Studierende, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt sind, ihr Studium in dieser Fassung bis zum
  2. September 2020 abzuschließen. Danach sind sie dem Curriculum in der (jeweils) gültigen Fassung zu unterstellen. Aufgrund der SARS-Covid-19 Pandemie wurde diese Übergangsfrist

Paragraph 13, C-UHV (sogar) um ein weiteres Semester, also bis zum

  1. Februar 2021 verlängert. Damit hat das Bundesverwaltungsgerichtes gegen diese Regelung im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (hier: Karl-Franzens-Universität Graz als Verordnungsgeber) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch VwGH 20.02.2012, 2007/10/0294). Denn es ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber anderen Studierenden des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften (die auch dem Curriculum 2011 unterstellt waren), welche den entsprechenden „Vergleichsmaßstab“ für den Beschwerdeführer darstellen, ungleich behandelt worden wäre. Damit hat das Bundesverwaltungsgerichtes gegen diese Regelung im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (hier: Karl-Franzens-Universität Graz als Verordnungsgeber) keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche auch VwGH 20.02.2012, 2007/10/0294). Denn es ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber anderen Studierenden des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften (die auch dem Curriculum 2011 unterstellt waren), welche den entsprechenden „Vergleichsmaßstab“ für den Beschwerdeführer darstellen, ungleich behandelt worden wäre. Auch ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz (hier: Verordnung) nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. etwa VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).Auch ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz (hier: Verordnung) nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche etwa VfSlg. 11.616 aus 1988,, 14.694 aus 1996,, 16.361 aus 2001,, 16.641 aus 2002,). Vielmehr zeigen hier die langen Übergangsfristen, dass die Karl-Franzens-Universität Graz die unterschiedlichsten Situationen von Studierende (etwa krankheitsbedingte Gründe) berücksichtigt hat. Somit hatte der Beschwerdeführer seit Beginn seines Studiums (
  2. Februar 2013) bis zum
  3. Februar 2021 — also ca. 8 Jahre — jedenfalls ausreichend Zeit, sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften in der Fassung des Curriculums 2011 abzuschließen. Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers, sein Studium nach dem Curriculum 2011 abzuschließen, nicht berechtigt ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht nach dem Curriculum 2011 abschließen kann, entspricht der oben dargelegten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht nach dem Curriculum 2011 abschließen kann, entspricht der oben dargelegten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2249310.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.