COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) sei die Übergangsfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 (28. Februar 2021) erstreckt worden. Mit Ablauf dieses Datums sei der Beschwerdeführer dem Curriculum 2018 unterstellt.
Paragraph 13, COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) sei die Übergangsfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2020 aus 2021, (
4 Curriculum 2018 sind Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30. September 2020 abzuschließen. Danach sind die Studierenden dem Curriculum in der dann gültigen Fassung zu unterstellen. 3.1.1.
Paragraph 17, Absatz 4, Curriculum 2018 sind Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30. September 2020 abzuschließen. Danach sind die Studierenden dem Curriculum in der dann gültigen Fassung zu unterstellen. Sieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist
1 C-UHV bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 verlängert.Sieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist
Paragraph 13, Absatz eins, C-UHV bis zum Ende des Wintersemesters 2020 aus 2021, verlängert. 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass ein Curriculum
2 Z 24 UG eine Verordnung ist. 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass ein Curriculum
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, UG eine Verordnung ist. Weiters kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage (hier: Verordnung) beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002). Weiters kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage (hier: Verordnung) beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat vergleiche VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,). Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/-2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber vergleiche VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407/-2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche etwa VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Übergangsbestimmung des mit 1. Oktober 2018 in Kraft getretenen Curriculums 2018 sieht vor, dass Studierende, die dem Curriculum 2011 unterstellt sind, berechtigt sind, ihr Studium in dieser Fassung bis zum 30. September 2020 abzuschließen. Danach sind sie dem Curriculum in der (jeweils) gültigen Fassung zu unterstellen. Aufgrund der SARS-Covid-19 Pandemie wurde diese Übergangsfrist
Februar 2021 verlängert. Die Übergangsbestimmung des mit
Paragraph 13, C-UHV (sogar) um ein weiteres Semester, also bis zum
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht nach dem Curriculum 2011 abschließen kann, entspricht der oben dargelegten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht nach dem Curriculum 2011 abschließen kann, entspricht der oben dargelegten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2249310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.