Obsah (9)
§ 4aArt. 133§ 3§ 8Art. 3Art 8§ 57§ 61§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW233 2256525-1 Spruch, W233 2256525-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater XXXX (hg. Verfahren zu W233 2256528-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.11.2021 stellte sein Vater für sich sowie als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 (hg. Verfahren zu W233 2256528-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.11.2021 stellte sein Vater für sich sowie als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 07.11.2021 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 31.05.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 27.06.2022 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 27.06.2022 fristgerecht Beschwerde.
- Am 30.06.2022 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 23.02.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der gesetzliche Vertreter sowie die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers teilnahmen und im Wesentlichen vorbrachten, dass der Beschwerdeführer in die Niederlande gereist sei und ihm dort der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- Am 08.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit welchem die niederländische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Deir ez-Zor geboren. Im Herkunftsstaat hat er neun Jahre die Schule besucht. Seine Erstsprache ist Arabisch. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Deir ez-Zor geboren. Im Herkunftsstaat hat er neun Jahre die Schule besucht. Seine Erstsprache ist Arabisch. Im Jahr 2021 verließen der Beschwerdeführer und sein Vater gemeinsam den Herkunftsstaat und reisten in die Türkei. Von dort aus gelangten sie über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sein Vater nach unrechtmäßiger Einreise am 05.11.2021 für sich sowie als gesetzlicher Vertreter für den Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 wurden ihre Anträge hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. In der Folge reiste der minderjährige Beschwerdeführer in die Niederlande zu seinem dort aufenthaltsberechtigten volljährigen Bruder und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde daraufhin in den Niederlanden der Status des Asylberechtigen zuerkannt und die Aufenthaltserlaubnis „asiel bepaalde tijd“ mit Gültigkeit von 17.02.2023 bis 19.07.2027 erteilt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in den Niederlanden wohnhaft, während sein Vater in Österreich lebt. 1.1.
- Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer läuft in den Niederlanden nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er leidet weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen, die seinem Aufenthalt in den Niederlanden aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. 1.
- Zur allgemeinen Situation in den Niederlanden 1.2.
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Im niederländischen Recht gibt es keine Definition von Vulnerabilität. Um die internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, prüft die Asylbehörde bei Beginn des Asylverfahrens, ob ein Antragsteller besonderen Bedarf an Verfahrensgarantien hat. Unbegleitete Minderjährige werden in der Praxis im Allgemeinen als gefährdete Gruppe betrachtet. Asylwerber unter 18 Jahren ohne Begleitung der Eltern oder eines Vormunds werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und für sie wird ein Vormund ernannt. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder ein Rechtsvertreter dies für sie tun. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur Nidos bereitgestellt und er betreut den UMA in allen wichtigen Bereichen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. (AIDA 3.2021). Wenn ein Asylwerber behauptet ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, aber keine Dokumente besitzt, die dies stützen, wird von der Grenzpolizei oder der Asylbehörde eine Altersfeststellung auf Basis der Einschätzungen dreier Beamter vorgenommen, die sich nicht allein auf den Augenschein beziehen dürfen. Bestehen weiterhin Zweifel bezüglich des Alters, werden weitere Ermittlungen eingeleitet. In der Praxis sind dies meist Ermittlungen der Dublin-Unit, ob das Alter des Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde. Wurde dieser in einem anderen Dublin-Staat als Erwachsener registriert, wird er auch in den Niederlanden als Erwachsener registriert. Dies ist Gegenstand der Kritik. Können die Beamten nicht eindeutig feststellen, dass der Asylwerber über 18 Jahre alt ist, ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen des Schlüsselbeins, der Hand und des Handgelenks möglich. Diese Maßnahme ist ebenfalls umstritten (AIDA 3.2021). Außer für unbegleitete Minderjährige gibt es keine spezialisierte Unterbringung für Vulnerable. Die Unterbringungsagentur COA hat aber sicherzustellen, dass angemessene Unterbringungsbedingungen vorhanden sind. So werden etwa Rollstuhlfahrer im Erdgeschoss untergebracht. Asylbewerber haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie niederländische Staatsangehörige (AIDA 3.2021). Für unbegleitete Minderjährige gibt es in Ter Apel ein spezielles Zentrales Auffanglager (COL), wo ihnen auch ein Vormund bestellt wird (COA oDa). Unbegleitete Minderjährige bis zum Alter von zwölf Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einem speziellen Verfahrenszentrum für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden, welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten oder eine Campus-Unterbringung (Nidos o.D.). Wird ihr Antrag abgelehnt, kommen Jungendliche zwischen 15 und 18 Jahren in kleine Wohneinheiten im Bereich eines größeren Asylwerberzentrums (AZC). Die Kapazität der kleinen Wohneinheiten liegt zwischen 16 und 20 Personen. Ein Mentor ist 28,5 Stunden pro Woche anwesend (AIDA 3.2021). Ende 2020 waren 441 unbegleitete Kinder in Unterbringung durch die Unterbringungsagentur COA (AIDA 3.2021). Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger nach Meinung der Behörde ein erhöhtes Risiko hat, Opfer von Menschenhandel zu werden, kann er in einer Schutzaufnahmestelle (beschermde opvang) untergebracht werden, mit professioneller Betreuung rund um die Uhr (AIDA 3.2021). Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 16 oder mehr Jahren die Hausordnung seiner Unterbringung in ernster Weise verletzt oder anderweitig aggressiv auftritt, kann er in die Enforcement and Surveillance Location (Handhaving en toezichtlocatie, HTL) in Hoogeveen verlegt werden (AIDA 3.2021). Wenn unbegleitete Minderjährige eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wird die Vormundschaftsagentur Nidos für ihre Unterbringung verantwortlich (AIDA 3.2021). Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob sie überhaupt physisch und psychisch in der Lage sind, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur Forensic Medical Society Utrecht (FMMU) an, welche von der Asylbehörde IND beauftragt wird. Auf Basis der Empfehlung von FMMU entscheidet IND, ob der Betreffende spezielle Garantien benötigt und wie das Interview zu gestalten ist. Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller vulnerabel ist, kann sein Antrag nicht in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden, sondern ist im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Das gilt auch für unbegleitete Minderjährige, Familien mit Kindern und Opfer von Folter, sexueller Gewalt usw. Es kann zusätzlich eine Untersuchung vulnerabler Fälle durchgeführt werden, wenn das IND dies für das Verfahren für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird eine unabhängige Stelle wie das Niederländische Institut für Rechtsmedizin (NFI) oder das Niederländische Institut für Forensische Psychiatrie und Psychologie beauftragt. Asylwerber können auf eigene Kosten Untersuchungen vornehmen lassen. Eine NGO namens Institute for Human Rights and Medical Assessment (iMMO) ist in der Lage bei Asylwerbern auf deren Wunsch eine medizinische bzw. psychologisch/psychiatrische Untersuchung durchzuführen (AIDA 3.2021). […] 1.2.
- Non-Refoulement Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). […]Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). […] 1.2.
- Versorgung Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren.
Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung in der Regel weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Im Falle eines Folgeantrags, der unzulässig ist, weil er keine neuen Elemente enthält, endet das Recht auf Versorgung (AIDA 3.2021). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von EUR 239,
- Das wöchentliche Taschengeld variiert je nachdem, ob der Asylwerber in der Unterkunft verpflegt werden will oder nicht. Zusätzlich gibt es pro Person und Woche noch EUR 12,95 pro Woche für Kleidung usw. (AIDA 3.2021). Asylwerber dürfen nach sechs Monaten für 24 Wochen im Jahr arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden für Asylwerber sehr schwer Arbeit zu finden (AIDA 3.2021). […] 1.2.
- Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 58 Unterbringungszentren, mit zusammen 27.800 Plätzen. Es handelt sich dabei um: • Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (AIDA 3.2021). • Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: 3-10 Tage, mit medizinischem Check und Feststellung etwaiger Vulnerabilität (AIDA 3.2021; COA o.D.a). Es gibt in Ter Apel auch ein spezielles COL für unbegleitete Minderjährige, wo ihnen auch ein Vormund bestellt wird (COA o.D.a). • Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL werden Asylwerber in ein Process Reception Center (POL) überstellt. Es dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase (in der nach Einbringung des Asylantrags bestimmte Ermittlungs- und Vorbereitungsschritte gesetzt werden, bevor das eigentliche Asylverfahren beginnt; Dauer: mind. sechs Tage, bisweilen aber auch Monate oder gar Jahre) und der weiteren Unterbringung von Asylwerbern im ordentlichen Verfahren. Es gibt vier POL in den Niederlanden: Ter Apel, Budel, Wageningen und Gilze mit einer Gesamtkapazität von 2.000 Plätzen. Aufgrund des Platzmangels wurden auch sogenannte pre-POL in AZC geschaffen, das bedeutet, dass die Betroffenen zwar in AZC untergebracht sind, aber dieselbe Versorgung wie in POL genießen (AIDA 3.2021). • Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vgl. COA o.D.a).• Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). • „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vgl COA o.D.a).• „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). • Enforcement and Supervision Location (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylbewerber, die in anderer Unterbringung aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben. Auch Minderjährige ab 16 Jahren können dort untergebracht werden. Die Regeln in diesen Zentren sind strenger als in einem normalen AZC, nur vier Stunden Aufenthalt pro Tag außerhalb des Zentrums sind erlaubt und es gibt auch obligatorische Tagesprogramme. Wer sich dem Zentrum entzieht, verliert das Recht auf Versorgung.(AIDA 3.2021) • Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für Fremde, die bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). • Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben. Fokus liegt auf Rückkehr - keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). Während des Asylverfahrens gibt es derzeit keine Möglichkeit der individuellen Unterbringung (AIDA 3.2021). Ende 2020 waren 27.846 Asylwerber in Zentren der COA untergebracht und weitere 7.762 Schutzberechtigte warteten dort auf Zuteilung einer Wohnmöglichkeit. Die COA war daher auf der Suche nach weiteren Unterbringungsplätzen, um den Bedarf zu decken und nicht wieder auf Notmaßnahmen wie im Jahre 2015 zurückgreifen zu müssen (AIDA 3.2021). […] 1.2.
- Medizinische Versorgung Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.). Die Unterbringungsagentur COA als zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und Verwaltung der Aufnahmezentren ist auch verantwortlich für die medizinische Versorgung in den Zentren. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (AIDA 3.2021). Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021). Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 3.2021). Asylsuchende, Migranten ohne Papiere und Migranten in Haft sind ausdrücklich in die Impfstrategie gegen COVID-19 integriert (AIDA 3.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). […] 1.2.
- Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitär Schutzberechtigte erhalten eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung können anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte um Familienzusammenführung ansuchen, ohne Einkommenserfordernisse erfüllen zu müssen (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung in der Unterbringung bleiben, bis Wohnraum in einer Gemeinde für sie zur Verfügung steht. Die Unterbringungsagentur für Asylwerber COA ist verpflichtet solchen zu suchen und anzubieten. Erst dann endet das Recht auf Unterbringung im Zentrum. Im Jänner 2021 warteten 8.398 Schutzberechtigte in Zentren der COA auf eine Wohnmöglichkeit (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben in den Niederlanden freien Zugang zum Arbeitsmarkt wie Staatsbürger. Der Zugang ist in der Praxis jedoch schwierig aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen bzw. Ausbildungen, physischen und psychischen Belastungen etc. (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Dies umfasst u.a. allgemeine Sozialleistungen (algemene bijstand) für Erwachsene zwischen 18 und 67 Jahren, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; Kinderbeihilfen; Krankenversicherungsbeihilfen, Pensionsbeihilfen Kinderbetreuungsgeld, usw. (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte müssen sich ab Statuszuerkennung selbst privat krankenversichern, egal ob sie noch in einem Zentrum leben oder nicht. Sie haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und müssen dieselben Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, stehen ihnen Krankenversicherungsbeihilfen zu (AIDA 3.2021). Die Zentralregierung legt halbjährlich fest, wie viele Schutzberechtigte eine Gemeinde beherbergen muss. COA versucht die Schutzberechtigten in jener Gemeinde unterzubringen, in der sie die größten Chancen auf Integration haben. Die Gemeinde findet eine geeignete Unterkunft. Familien wohnen in der Regel alleine. Alleinstehende junge Menschen können mit anderen Wohnungssuchenden gemeinsam untergebracht werden. Das Angebot der Gemeinde muss angenommen werden (COA o.D.c). […]
- Beweiswürdigung 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund seiner Angaben im Administrativverfahren in Verbindung mit der im Akt aufliegenden Kopie seiner niederländischen Aufenthaltskarte festgestellt werden. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung, seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus dem insoweit widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich gemeinsam mit seinem Vater, zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie zur Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützen sich überdies auf den vorliegenden Akt zur Zl. W233 2256525-1 (vgl. insbesondere Erstbefragung am 07.11.2021, AS 11ff, und Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, AS 41ff.) sowie auf die Einsicht in den Akt zur Zl. W233 2256528-1 betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich gemeinsam mit seinem Vater, zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie zur Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützen sich überdies auf den vorliegenden Akt zur Zl. W233 2256525-1 vergleiche insbesondere Erstbefragung am 07.11.2021, AS 11ff, und Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, AS 41ff.) sowie auf die Einsicht in den Akt zur Zl. W233 2256528-1 betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Ferner gründen sich die Feststellungen zur Reise des Beschwerdeführers in die Niederlande zu seinem dort aufhäligen Bruder und dem von den Niederlanden dem Beschwerdeführer gewährten asylrechtlichen Aufenthaltsstatus auf die Angaben seines gesetzlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 3) in Verbindung mit der Auskunft der Bundespolizei München vom 01.03.2023, Zl. Vg/192432/2023, sowie der niederländischen Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2023 in Kopie vorgelegt wurde. Ferner gründen sich die Feststellungen zur Reise des Beschwerdeführers in die Niederlande zu seinem dort aufhäligen Bruder und dem von den Niederlanden dem Beschwerdeführer gewährten asylrechtlichen Aufenthaltsstatus auf die Angaben seines gesetzlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 3) in Verbindung mit der Auskunft der Bundespolizei München vom 01.03.2023, Zl. Vg/192432/2023, sowie der niederländischen Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2023 in Kopie vorgelegt wurde. 2.
- In Bezug auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers in den Niederlanden ist vorauszuschicken, dass seinen Angaben zufolge bereits beim Verlassen des Herkunftsstaates sein Reiseziel die Niederlande gewesen seien, da sein Bruder dort lebe und bereits asylberechtigt sei (vgl. Erstbefragung 07.11.2021, AS 14). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sein Vater schließlich vor, dass der Beschwerdeführer eines Morgens in die Niederlande gereist sei und ihn erst nach seiner Ankunft darüber informiert habe (Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 3). Festzuhalten ist sohin, dass eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet wurde, sondern es vielmehr seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht, bei seinem Bruder in den Niederlanden zu leben. Auch aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers in den Niederlanden (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.3.1.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
- In Bezug auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers in den Niederlanden ist vorauszuschicken, dass seinen Angaben zufolge bereits beim Verlassen des Herkunftsstaates sein Reiseziel die Niederlande gewesen seien, da sein Bruder dort lebe und bereits asylberechtigt sei vergleiche Erstbefragung 07.11.2021, AS 14). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sein Vater schließlich vor, dass der Beschwerdeführer eines Morgens in die Niederlande gereist sei und ihn erst nach seiner Ankunft darüber informiert habe (Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 3). Festzuhalten ist sohin, dass eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet wurde, sondern es vielmehr seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht, bei seinem Bruder in den Niederlanden zu leben. Auch aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers in den Niederlanden vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.3.1.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seinem Aufenthalt in den Niederlanden entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Konkret gab er sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er an keinen Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren beeinträchtigen. Weiters bestätigte er jeweils, dass er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde (vgl. Erstbefragung 07.11.2021, AS 14; Einvernahme 31.05.2022, AS 34). Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht vorgebracht. Da eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden aus gesundheitlichen Gründen im Wege stehen könnten.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seinem Aufenthalt in den Niederlanden entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Konkret gab er sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er an keinen Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren beeinträchtigen. Weiters bestätigte er jeweils, dass er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde vergleiche Erstbefragung 07.11.2021, AS 14; Einvernahme 31.05.2022, AS 34). Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht vorgebracht. Da eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden aus gesundheitlichen Gründen im Wege stehen könnten. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in den Niederlanden ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Niederlande“ vom 01.10.
- Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in den Niederlanden ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz 3.
- Im gegenständlichen Fall stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter den Spruchpunkten II. und III. des Bescheids wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Bescheid ist hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft erwachsen. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. 3.
- Im gegenständlichen Fall stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Bescheid ist hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. in Rechtskraft erwachsen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. 3.2.
§ 4aAsyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.
Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Fallbezogen reiste der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in die Niederlande und stellte dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde ihm von der zuständigen niederländischen Behörde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Aufenthaltserlaubnis „asiel bepaalde tijd“ mit Gültigkeit von 17.02.2023 bis 19.07.2027 erteilt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (vgl. VwGH 10.09.2020, Ra 2020/14/0381). Eine Zurückweisung des Antrages nach § 4a AsylG 2005 kommt selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages vergleiche VwGH 10.09.2020, Ra 2020/14/0381). Eine Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 kommt selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht vergleiche VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 besteht - mangels inhaltlicher Prüfung des Antrages – auch kein Anwendungsbereich für ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 besteht - mangels inhaltlicher Prüfung des Antrages – auch kein Anwendungsbereich für ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314). 3.
- Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch im gegenständlichen Fall § 4a AsylG 2005 zur Anwendung kommt, da dem Beschwerdeführer während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in den Niederlanden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.
- Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch im gegenständlichen Fall Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, da dem Beschwerdeführer während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in den Niederlanden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.3.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.3.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.3.1.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3.1.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). 3.3.1.2.
den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten gewährleisten die Niederlande ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte wie den minderjährigen Beschwerdeführer. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es für unbegleitete Minderjährige eine spezialisierte Unterbringung gibt und die Vormundschaftsagentur Nidos für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger verantwortlich wird, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allgemein bleiben Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung in der Unterbringung, bis Wohnraum in der Gemeinde für sie zur Verfügung steht. Zudem haben Schutzberechtigte in den Niederlanden Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Fallbezogen ist weiter festzuhalten, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer freiwillig in die Niederlande zu seinem dort aufenthaltsberechtigten volljährigen Bruder begeben hat und nach wie vor in den Niederlanden aufhältig ist. Der Aufenthalt in den Niederlanden entspricht sohin seinem ausdrücklichen Wunsch. Er ist auch nicht sich alleine gestellt, sondern verfügt, wie bereits ausgeführt, über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines volljährigen Bruders. Umstände, die einem weiteren Verbleib in den Niederlanden entgegenstünden, wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder von seinem gesetzlichen Vertreter noch von seinem gewillkürten Vertreter dargetan. Es sind auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in den Niederlanden hervorgekommen, die amtswegig wahrzunehmen gewesen wären. Es bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der niederländischen Behörden hinsichtlich allfälliger Übergriffe gegen Schutzberechtigte kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Wie festgestellt liegt im Fall des Beschwerdeführers keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Hinsicht vor. Auch nach der Aktenlage finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte, dass anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie niederländische Staatsangehörige. Es ist folglich jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in den Niederlanden gewährt werden würde. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in den Niederlanden keine Verletzung seiner nach Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht.In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in den Niederlanden keine Verletzung seiner nach Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung begründet keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben. Dem Beschwerdeführer wurde – wie bereits mehrfach ausgeführt - in Österreich rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Da der Beschwerdeführer sohin aufenthaltsberechtigt ist, ist ihm eine Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet nicht verwehrt. Hinzu kommt, dass er sich aktuell nicht in Österreich, sondern in den Niederlanden aufhält. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in den Niederlanden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in den Niederlanden – dort Schutz gefunden hat, war der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in den Niederlanden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in den Niederlanden – dort Schutz gefunden hat, war der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer aktuell in den Niederlanden aufhält, entfällt gegenständlich der Ausspruch, dass er sich in die Niederlande zurückzubegeben hat. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine erstmalige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 zu erlassen ist, zu unterbleiben hat, zumal dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine erstmalige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erlassen ist, zu unterbleiben hat, zumal dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W233.2256525.1.00