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{'item': 'W245 2261556-1'}

Obsah (18)§ 1Art. 133§ 43§ 56§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28Artikel 89§ 37Art. 6Art. 4§ 62§ 19§ 48§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW245 2261556-1 Spruch, W245 2261556-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 1DSG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.09.2022, Zl. 2021-0.848.839 (DSB-D124.5018), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin, damalige Leiterin der Volksschule XXXX , im März 2021 die Telefonnummer der Mitbeteiligten an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes weitergegeben. Durch die Weiterleitung der Kontaktdaten durch die Beschwerdeführerin sieht sich die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin, damalige Leiterin der Volksschule römisch 40 , im März 2021 die Telefonnummer der Mitbeteiligten an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes weitergegeben. Durch die Weiterleitung der Kontaktdaten durch die Beschwerdeführerin sieht sich die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Im Bescheidbeschwerdeverfahren ist die Frage, ob die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt wurde, weil die Beschwerdeführerin die Adresse der Mitbeteiligten weitergab, nicht mehr zu behandeln. Die belangte Behörde hat dahingehend die Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten abgewiesen, sodass keine Beschwer der Beschwerdeführerin vorliegt. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) brachte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2021 vor, dass die Direktorin der Volksschule XXXX XXXX (in der Folge auch „BF“) in ihrem Amt als Schuldirektorin ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihre privaten Daten an Herrn XXXX , dem Vater eines Kindes aus einer anderen Klasse, weitergegeben habe. Sie sei danach von Herrn XXXX vor ihrer Haustür belästigt worden und habe etliche Sprachnachrichten von ihm auf dem Handy erhalten. Sie möchte eine finanzielle Entschädigung für die Umstände, welche die BF als Schuldirektorin verursacht habe (VWA ./1, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  2. Die Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) brachte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2021 vor, dass die Direktorin der Volksschule römisch 40 römisch 40 (in der Folge auch „BF“) in ihrem Amt als Schuldirektorin ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihre privaten Daten an Herrn römisch 40 , dem Vater eines Kindes aus einer anderen Klasse, weitergegeben habe. Sie sei danach von Herrn römisch 40 vor ihrer Haustür belästigt worden und habe etliche Sprachnachrichten von ihm auf dem Handy erhalten. Sie möchte eine finanzielle Entschädigung für die Umstände, welche die BF als Schuldirektorin verursacht habe (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Die belangte Behörde teilte der MB mit Schreiben vom 01.10.2021 mit, dass sich ihre eingelangte Beschwerde vom 21.09.2021 als mangelhaft erweise und der Verbesserung bedürfe. Es würden die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, weiters das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, fehlen. Die MB wurde daher aufgefordert, die Beschwerde nochmals verbessert einzubringen oder zu ergänzen (VWA ./2, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Die belangte Behörde teilte der MB mit Schreiben vom 01.10.2021 mit, dass sich ihre eingelangte Beschwerde vom 21.09.2021 als mangelhaft erweise und der Verbesserung bedürfe. Es würden die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, weiters das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, fehlen. Die MB wurde daher aufgefordert, die Beschwerde nochmals verbessert einzubringen oder zu ergänzen (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  5. Mit E-Mail vom 08.10.2021 brachte die MB zusammengefasst vor, dass ihr Sohn von einem Mitschüler mit dem Fuß in den Bauch getreten worden sei, worauf dieser mit einem Faustschlag reagiert habe. Die BF als Leiterin der Volksschule, welche der Sohn der MB besucht habe, habe ohne Kenntnis und Zustimmung der MB deren Kontaktdaten an den Vater des Mitschülers weitergegeben. Der Vater des Mitschülers habe die MB in der Folge telefonisch und vor der Haustüre an der Privatadresse der MB belästigt und gefragt, was mit der Brille seines Sohnes sein solle. Auf Nachfrage, warum und wer die Kontaktdaten an den Vater des Mitschülers weitergegeben habe, habe die BF der MB mitgeteilt, dass die beiden Schüler wild Fangen gespielt hätten und es dabei zu einer versehentlichen Beschädigung der Brille des Mitschülers durch den Sohn der MB gekommen sei. Die MB übermittelte der bB zudem die Hausordnung der Volksschule XXXX (VWA ./3, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  6. Mit E-Mail vom 08.10.2021 brachte die MB zusammengefasst vor, dass ihr Sohn von einem Mitschüler mit dem Fuß in den Bauch getreten worden sei, worauf dieser mit einem Faustschlag reagiert habe. Die BF als Leiterin der Volksschule, welche der Sohn der MB besucht habe, habe ohne Kenntnis und Zustimmung der MB deren Kontaktdaten an den Vater des Mitschülers weitergegeben. Der Vater des Mitschülers habe die MB in der Folge telefonisch und vor der Haustüre an der Privatadresse der MB belästigt und gefragt, was mit der Brille seines Sohnes sein solle. Auf Nachfrage, warum und wer die Kontaktdaten an den Vater des Mitschülers weitergegeben habe, habe die BF der MB mitgeteilt, dass die beiden Schüler wild Fangen gespielt hätten und es dabei zu einer versehentlichen Beschädigung der Brille des Mitschülers durch den Sohn der MB gekommen sei. Die MB übermittelte der bB zudem die Hausordnung der Volksschule römisch 40 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  7. Mit Schreiben der bB vom 14.10.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde der MB vom 21.09.2021, verbessert am 08.10.2021, der BF übermittelt. Die MB wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben (VWA ./4, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  8. Mit Schreiben der bB vom 14.10.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde der MB vom 21.09.2021, verbessert am 08.10.2021, der BF übermittelt. Die MB wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  9. In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2021 (VWA ./5, siehe Punkt II.2) brachte die BF vor, dass sie seit dem Schuljahr 2021/22 nicht mehr Leiterin der Volksschule XXXX sei. Am 18.03.2021 sei ihr von den beteiligten Schülern zur Kenntnis gebracht worden, dass es zwischen ungefähr 07:20 Uhr und 07:40 Uhr vor dem Schulgebäude zu einem Kontakt zwischen ihnen, nämlich dem minderjährigen Sohn der MB, damals Schüler der
  10. Klasse der Volksschule XXXX und einem anderen minderjährigen Schüler der
  11. Klasse der Volksschule XXXX gekommen sei, bei dem die Brille des minderjährigen Schülers der
  12. Klasse beschädigt worden sei. Die BF habe sodann die zuständige Klassenlehrerin angewiesen, den Vater des minderjährigen Schülers der
  13. Klasse zu kontaktieren und diesem die Telefonnummer der MB zur Kontaktaufnahme bekanntzugeben. Die Weitergabe der Telefonnummer sollte der Wahrung der berechtigten Interessen des minderjährigen Schülers der
  14. Klasse dienen, um eine allfällige Entschädigung für die beschädigte Brille zu ermöglichen. Die Interessen der MB hätten die Interessen des geschädigten Schülers der
  15. Klasse nicht überwogen, da ein berechtigtes Interesse des Geschädigten an der Weitergabe der Kontaktdaten für eine mögliche Schadensabwicklung bestehe. Darüber hinaus habe die BF als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gehandelt.römisch eins.
  16. In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2021 (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte die BF vor, dass sie seit dem Schuljahr 2021/22 nicht mehr Leiterin der Volksschule römisch 40 sei. Am 18.03.2021 sei ihr von den beteiligten Schülern zur Kenntnis gebracht worden, dass es zwischen ungefähr 07:20 Uhr und 07:40 Uhr vor dem Schulgebäude zu einem Kontakt zwischen ihnen, nämlich dem minderjährigen Sohn der MB, damals Schüler der
  17. Klasse der Volksschule römisch 40 und einem anderen minderjährigen Schüler der
  18. Klasse der Volksschule römisch 40 gekommen sei, bei dem die Brille des minderjährigen Schülers der
  19. Klasse beschädigt worden sei. Die BF habe sodann die zuständige Klassenlehrerin angewiesen, den Vater des minderjährigen Schülers der
  20. Klasse zu kontaktieren und diesem die Telefonnummer der MB zur Kontaktaufnahme bekanntzugeben. Die Weitergabe der Telefonnummer sollte der Wahrung der berechtigten Interessen des minderjährigen Schülers der
  21. Klasse dienen, um eine allfällige Entschädigung für die beschädigte Brille zu ermöglichen. Die Interessen der MB hätten die Interessen des geschädigten Schülers der
  22. Klasse nicht überwogen, da ein berechtigtes Interesse des Geschädigten an der Weitergabe der Kontaktdaten für eine mögliche Schadensabwicklung bestehe. Darüber hinaus habe die BF als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gehandelt. I.
  23. Mit Schreiben vom 10.11.2021 gewährte die bB der MB Parteiengehör. Die MB übermittelte keine weitere Eingabe an die bB (VWA ./6, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  24. Mit Schreiben vom 10.11.2021 gewährte die bB der MB Parteiengehör. Die MB übermittelte keine weitere Eingabe an die bB (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  25. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 13.09.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MB durch die Weitergabe ihrer Telefonnummer an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes am 18.03.2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2; VWA ./7, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  26. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 13.09.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MB durch die Weitergabe ihrer Telefonnummer an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes am 18.03.2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2; VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend wurde ausgeführt, dass der konkret in Frage stehende Verarbeitungsvorgang (Weitergabe der Telefonnummer) zwar durch die zuständige Klassenlehrerin als natürliche Person auf Anweisung der BF vorgenommen worden sei. Nach herrschender Literatur (vgl. etwa Kühling/Buchner in Datenschutz-Grundverordnung [2017], Art. 4 Rz. 9-10) und Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis des BVwG 27.04.2022, W214 2237072-1) seien Handlungen einer einzelnen natürlichen Person – sofern sie für eine Organisation oder andere Stelle tätig werde – dieser jedoch in der Regel als verantwortliche Stelle (aus datenschutzrechtlicher Sicht) zuzurechnen. Die Weitergabe der Telefonnummer auf Weisung der BF (vgl. § 56 Abs. 2 SchUG) sei als Erfüllung dienstlicher (Lehrerinnen-)Pflichten zu qualifizieren und entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zuzurechnen. Bereits nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission sei davon auszugehen, dass im Bereich der Schulen, die selbst nur „unselbständige Anstalten“ seien, die Schulleiterin (nach alter Rechtslage „Auftraggeberin“) datenschutzrechtliche Verantwortliche sei (Bescheid der DSK vom 20.06.2008, GZ K600.055-001/0002-DVR/2008). An dieser Rechtsansicht habe sich insofern nichts geändert, als dass § 56 SchUG weiterhin die Leiterin bzw. den Leiter als entscheidungsbefugtes Organ auf Ebene der einzelnen Schule benenne. Auch das BVwG habe betreffend die Verantwortlichkeit im schulischen Bereich (konkret: Leistungsbeurteilung) festgehalten, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17 Abs. 1 SchUG) durch einen einzelnen Lehrer – ungeachtet einer gewissen funktionalen Selbständigkeit, etwa durch eigene Aufzeichnungen desselben – stets in organisatorische Einordnung in die Schule und unter Dienst- und Fachaufsicht des Schulleiters (§ 56 SchUG) zu erfüllen sei. Vor dem Hintergrund eines in der Regel vielköpfigen Lehrkörpers wäre die Annahme der selbstständigen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines einzelnen Lehrers schon aus Zweckgründen verfehlt und obliege die (maßgebliche) Gestaltung des datenschutzrechtlichen Rahmens (etwa durch schulische Weisungen) und somit letztlich die Verantwortlichkeit nach Art. 4 Z 7 DSGVO dem Leiter der jeweiligen Schule (vgl. das Erkenntnis des BVwG 30.09.2020, W274 2225135-1). Auch wenn im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe zunächst die Direktion der Volksschule XXXX selbst und nicht die BF (als Leiterin derselben) bezeichnet worden sei, sei vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass die darauffolgenden Stellungnahmen stets durch die BF selbst als Leiterin der Volksschule ergangen sei, diese als Verantwortliche (und „Beschwerdegegnerin“ im vorliegenden Verfahren) zu qualifizieren (vgl. hierzu auch das Erkenntnis des BVwG 30.03.2020, W274 2220424-1/3, wonach je nach Ermittlungsergebnis eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung zu erfolgen habe, sollte sich die durch den Beschwerdeführer Gewählte als verfehlt darstellen).Begründend wurde ausgeführt, dass der konkret in Frage stehende Verarbeitungsvorgang (Weitergabe der Telefonnummer) zwar durch die zuständige Klassenlehrerin als natürliche Person auf Anweisung der BF vorgenommen worden sei. Nach herrschender Literatur vergleiche etwa Kühling/Buchner in Datenschutz-Grundverordnung [2017], Artikel 4, Rz. 9-10) und Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis des BVwG 27.04.2022, W214 2237072-1) seien Handlungen einer einzelnen natürlichen Person – sofern sie für eine Organisation oder andere Stelle tätig werde – dieser jedoch in der Regel als verantwortliche Stelle (aus datenschutzrechtlicher Sicht) zuzurechnen. Die Weitergabe der Telefonnummer auf Weisung der BF vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, SchUG) sei als Erfüllung dienstlicher (Lehrerinnen-)Pflichten zu qualifizieren und entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zuzurechnen. Bereits nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission sei davon auszugehen, dass im Bereich der Schulen, die selbst nur „unselbständige Anstalten“ seien, die Schulleiterin (nach alter Rechtslage „Auftraggeberin“) datenschutzrechtliche Verantwortliche sei (Bescheid der DSK vom 20.06.2008, GZ K600.055-001/0002-DVR/2008). An dieser Rechtsansicht habe sich insofern nichts geändert, als dass Paragraph 56, SchUG weiterhin die Leiterin bzw. den Leiter als entscheidungsbefugtes Organ auf Ebene der einzelnen Schule benenne. Auch das BVwG habe betreffend die Verantwortlichkeit im schulischen Bereich (konkret: Leistungsbeurteilung) festgehalten, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (Paragraph 17, Absatz eins, SchUG) durch einen einzelnen Lehrer – ungeachtet einer gewissen funktionalen Selbständigkeit, etwa durch eigene Aufzeichnungen desselben – stets in organisatorische Einordnung in die Schule und unter Dienst- und Fachaufsicht des Schulleiters (Paragraph 56, SchUG) zu erfüllen sei. Vor dem Hintergrund eines in der Regel vielköpfigen Lehrkörpers wäre die Annahme der selbstständigen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines einzelnen Lehrers schon aus Zweckgründen verfehlt und obliege die (maßgebliche) Gestaltung des datenschutzrechtlichen Rahmens (etwa durch schulische Weisungen) und somit letztlich die Verantwortlichkeit nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dem Leiter der jeweiligen Schule vergleiche das Erkenntnis des BVwG 30.09.2020, W274 2225135-1). Auch wenn im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe zunächst die Direktion der Volksschule römisch 40 selbst und nicht die BF (als Leiterin derselben) bezeichnet worden sei, sei vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass die darauffolgenden Stellungnahmen stets durch die BF selbst als Leiterin der Volksschule ergangen sei, diese als Verantwortliche (und „Beschwerdegegnerin“ im vorliegenden Verfahren) zu qualifizieren vergleiche hierzu auch das Erkenntnis des BVwG 30.03.2020, W274 2220424-1/3, wonach je nach Ermittlungsergebnis eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung zu erfolgen habe, sollte sich die durch den Beschwerdeführer Gewählte als verfehlt darstellen). Eingriffe einer staatlichen Behörde seien nur auf Grund von Gesetzen zulässig (§ 1 Abs. 2 DSG). Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei die durch die BF angeordnete und von der zuständigen Klassenlehrerin durchgeführte Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Kontaktdaten (Telefonnummer) aufgrund eines Vorfalls zwischen zwei Schülern der Volksschule XXXX in XXXX erfolgt. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig sei, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

§ 43Abs. 1 Sch

UG in schwerwiegender Weise nicht erfülle oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordere, sei den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (§ 19 Abs. 4 SchUG). Die Datenschutzkommission habe im Zusammenhang mit der Videoüberwachung an einer Schule ausgesprochen, dass diese - sofern sie der Aufsichtsführung über Schüler diene - Teil der verpflichtenden Erziehungsarbeit sei, womit sie als „hoheitliche“ Datenverarbeitung einer ausdrücklichen, hinreichend determinierten gesetzlichen Ermächtigung bedürfe (Bescheid der DSK 20.06.2008, K600.054-001/0002-DVR/2008). Diese Spruchpraxis könne sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Insofern sei auch auf das Vorbringen, die BF hätte die Telefonnummer zur Wahrung der berechtigten Interessen des minderjährigen Schülers der 4. Klasse weitergegeben, um eine allfällige Entschädigung für die beschädigte Brille zu ermöglichen (Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO), aufgrund der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage und damit zusammenhängenden Untauglichkeit dieses Erlaubnistatbestandes nicht weiter einzugehen gewesen.Eingriffe einer staatlichen Behörde seien nur auf Grund von Gesetzen zulässig (Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei die durch die BF angeordnete und von der zuständigen Klassenlehrerin durchgeführte Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Kontaktdaten (Telefonnummer) aufgrund eines Vorfalls zwischen zwei Schülern der Volksschule römisch 40 in römisch 40 erfolgt. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig sei, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

Paragraph 43, Absatz eins, SchUG in schwerwiegender Weise nicht erfülle oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordere, sei den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des Paragraph 48, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Paragraph 19, Absatz 4, SchUG). Die Datenschutzkommission habe im Zusammenhang mit der Videoüberwachung an einer Schule ausgesprochen, dass diese - sofern sie der Aufsichtsführung über Schüler diene - Teil der verpflichtenden Erziehungsarbeit sei, womit sie als „hoheitliche“ Datenverarbeitung einer ausdrücklichen, hinreichend determinierten gesetzlichen Ermächtigung bedürfe (Bescheid der DSK 20.06.2008, K600.054-001/0002-DVR/2008). Diese Spruchpraxis könne sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Insofern sei auch auf das Vorbringen, die BF hätte die Telefonnummer zur Wahrung der berechtigten Interessen des minderjährigen Schülers der 4. Klasse weitergegeben, um eine allfällige Entschädigung für die beschädigte Brille zu ermöglichen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), aufgrund der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage und damit zusammenhängenden Untauglichkeit dieses Erlaubnistatbestandes nicht weiter einzugehen gewesen. Betreffend gesetzlicher Erlaubnistatbestände würden insbesondere die Bestimmungen des SchUG in Betracht kommen, welches einerseits verschiedene Pflichten des Lehrpersonals, andererseits Informationsrechte der Erziehungsberechtigten vorsehen würden.

§ 56Abs.

2 und 4 leg. cit. obliegt dem Schulleiter die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten und habe er für die Einhaltung der Ordnung in der Schule zu sorgen. Laut § 51 Abs. 1 und Abs. 3 SchUG sei die Hauptaufgabe es Lehrers bzw. der Lehrerin die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er bzw. sie habe die Schülerinnen und Schüler bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit.). Der Lehrer habe nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich sei. Hiebei habe er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordere, hätten der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen (§ 48 leg. cit.). Daneben normiere § 62 Abs. 1 leg. cit., dass Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen hätten und zu diesem Zweck Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen diesen zu führen seien. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig sei, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

§ 43Abs.

1 leg. cit. in schwerwiegender Weise nicht erfülle oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordere, sei den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Abs. 4 leg. cit.). Die Verständigungen

diesen Bestimmungen hätten ausschließlich Informationscharakter.Betreffend gesetzlicher Erlaubnistatbestände würden insbesondere die Bestimmungen des SchUG in Betracht kommen, welches einerseits verschiedene Pflichten des Lehrpersonals, andererseits Informationsrechte der Erziehungsberechtigten vorsehen würden.

Paragraph 56, Absatz 2 und 4 leg. cit. obliegt dem Schulleiter die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten und habe er für die Einhaltung der Ordnung in der Schule zu sorgen. Laut Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, SchUG sei die Hauptaufgabe es Lehrers bzw. der Lehrerin die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er bzw. sie habe die Schülerinnen und Schüler bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen (Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, leg. cit.). Der Lehrer habe nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich sei. Hiebei habe er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordere, hätten der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen (Paragraph 48, leg. cit.). Daneben normiere Paragraph 62, Absatz eins, leg. cit., dass Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen hätten und zu diesem Zweck Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen diesen zu führen seien. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig sei, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. in schwerwiegender Weise nicht erfülle oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordere, sei den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Absatz 4, leg. cit.). Die Verständigungen

diesen Bestimmungen hätten ausschließlich Informationscharakter. Festzuhalten sei, dass der Zeitpunkt des Vorfalls zwischen den beiden Schülern und die Frage, ob bereits eine Aufsichtspflicht bestanden habe, für die Zulässigkeit der daran anknüpfenden Weitergabe von Kontaktdaten (Telefonnummer) durch die BF außer Acht gelassen werden könne. Am 18.03.2021 sei der BF in ihrer Eigenschaft als Schulleiterin der dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegende Vorfall zwischen den Mitschülern zur Kenntnis gebracht worden. In Anbetracht der sich aus § 56 Abs. 2 und 4 SchUG ergebenden Verpflichtungen der BF, für die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten und die Einhaltung der Ordnung in der Schule zu sorgen, sei die Anordnung der Weitergabe und die darauffolgende Weitergabe der Kontaktdaten (Telefonnummer) jedenfalls als hoheitliches Handeln zu qualifizieren.Festzuhalten sei, dass der Zeitpunkt des Vorfalls zwischen den beiden Schülern und die Frage, ob bereits eine Aufsichtspflicht bestanden habe, für die Zulässigkeit der daran anknüpfenden Weitergabe von Kontaktdaten (Telefonnummer) durch die BF außer Acht gelassen werden könne. Am 18.03.2021 sei der BF in ihrer Eigenschaft als Schulleiterin der dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegende Vorfall zwischen den Mitschülern zur Kenntnis gebracht worden. In Anbetracht der sich aus Paragraph 56, Absatz 2 und 4 SchUG ergebenden Verpflichtungen der BF, für die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten und die Einhaltung der Ordnung in der Schule zu sorgen, sei die Anordnung der Weitergabe und die darauffolgende Weitergabe der Kontaktdaten (Telefonnummer) jedenfalls als hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund dieser Literatur bzw. Judikatur sei für den vorliegenden Fall jedoch festzuhalten, dass alleine aus der (regelmäßigen) Informationsverpflichtung gegenüber Erziehungsberechtigten über bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen ihrer Kinder zweifelsohne keine Verarbeitungsermächtigung der BF (bzw. des ihr unterstellten Lehrpersonals) abgeleitet werden könne. Die genannten Bestimmungen würden diesbezüglich regelmäßige Gespräche bzw. Aussprachen, jedoch keine – ausdrückliche oder implizite – Ermächtigung zur Übermittlung von Kontaktdaten an andere Erziehungsberechtigte vorsehen. Mangels ausreichend gesetzlich determinierten Rechtsgrundlage iSv. § 1 Abs. 2 DSG sei der Beschwerde betreffend die Weitergabe der Telefonnummer stattzugeben gewesen (Spruchpunkt 1). Auch wenn die MB neben der Weitergabe der Telefonnummer auch die Weitergabe ihrer Adresse moniert habe, so habe eine solche Weitergabe im Verfahren nicht festgestellt werden können. Die Beschwerde betreffend die Weitergabe der Adressdaten sei daher abzuweisen gewesen (Spruchpunkt 2).Vor dem Hintergrund dieser Literatur bzw. Judikatur sei für den vorliegenden Fall jedoch festzuhalten, dass alleine aus der (regelmäßigen) Informationsverpflichtung gegenüber Erziehungsberechtigten über bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen ihrer Kinder zweifelsohne keine Verarbeitungsermächtigung der BF (bzw. des ihr unterstellten Lehrpersonals) abgeleitet werden könne. Die genannten Bestimmungen würden diesbezüglich regelmäßige Gespräche bzw. Aussprachen, jedoch keine – ausdrückliche oder implizite – Ermächtigung zur Übermittlung von Kontaktdaten an andere Erziehungsberechtigte vorsehen. Mangels ausreichend gesetzlich determinierten Rechtsgrundlage iSv. Paragraph eins, Absatz 2, DSG sei der Beschwerde betreffend die Weitergabe der Telefonnummer stattzugeben gewesen (Spruchpunkt 1). Auch wenn die MB neben der Weitergabe der Telefonnummer auch die Weitergabe ihrer Adresse moniert habe, so habe eine solche Weitergabe im Verfahren nicht festgestellt werden können. Die Beschwerde betreffend die Weitergabe der Adressdaten sei daher abzuweisen gewesen (Spruchpunkt 2). I.

  1. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 13.10.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass der festgestellte Sachverhalt nicht bemängelt werde, sich aber die rechtliche Beurteilung durch die bB als unrichtig erweise. Die bB sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO das Vorgehen der BF nicht decke, weil es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehle. Entgegen der Ansicht der bB stelle § 56 SchUG eine derartige gesetzliche Grundlage dar. Laut Rechtsprechung des BVwG stelle § 56 SchUG eine Norm dar, mit der dem Schulleiter eine Aufgabe übertragen werde, die im öffentlichen Interesse liege. Diese Norm stelle klar, dass dem Schulleiter auch die Pflege der Verbindung zwischen ua den Erziehungsberechtigten obliege. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass es für die MB zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Telefonnummer durch die Schule vernünftigerweise absehbar gewesen sei, dass möglicherweise eine Verarbeitung auch zu dem Zweck erfolgen würde, diese im Bedarfsfall an einen anderen Erziehungsberechtigten herauszugeben. Im vorliegenden Fall habe der Sohn der MB durch sein Verhalten fremdes Eigentum beschädigt, sodass insofern auch ein Grundrecht des geschädigten Schülers, nämlich dessen Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums betroffen gewesen sei. Dieses wiege zumindest ebenso viel wie das Recht der MB auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten. Der BF als Schulleiterin sei es daher aufgrund des konkreten gesetzlichen Auftrags in § 56 Abs. 2 SchUG, die Verbindung zwischen den Erziehungsberechtigten zu pflegen, gestattet gewesen, in einem derartigen Fall eine Abwägung der Rechtsschutzinteressen der Betroffenen vorzunehmen und zum Zweck der Schadensabwicklung die Telefonnummer der MB an den Erziehungsberechtigten des geschädigten Schülers herauszugeben. Die Weitergabe der Telefonnummer der MB sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des geschädigten Schülers als Dritten somit erforderlich iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gewesen. Darüber hinaus habe es sich bei der von der BF gewählten Weitergabe lediglich der Telefonnummer auch um das gelindeste Mittel gehandelt, um dem geschädigten Schüler eine Schadensregulierung und effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Die Weitergabe der Telefonnummer der MB durch die BF sei auch von Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt, weil sie dabei – ebenfalls in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 56 Abs. 2 SchUG – eine Aufgabe wahrgenommen habe, die im öffentlichen Interesse liege. Es gehöre aber auch zur Aufgabe der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, wenn die Schulleiterin dafür Sorge trage, dass im Falle von schädigenden Handlungen zwischen Mitschülern die Erziehungsberechtigten verständigt werden würden und ein Datenaustausch zur Ermöglichung einer Schadensregulierung erfolge (VWA ./8, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 13.10.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass der festgestellte Sachverhalt nicht bemängelt werde, sich aber die rechtliche Beurteilung durch die bB als unrichtig erweise. Die bB sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO das Vorgehen der BF nicht decke, weil es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehle. Entgegen der Ansicht der bB stelle Paragraph 56, SchUG eine derartige gesetzliche Grundlage dar. Laut Rechtsprechung des BVwG stelle Paragraph 56, SchUG eine Norm dar, mit der dem Schulleiter eine Aufgabe übertragen werde, die im öffentlichen Interesse liege. Diese Norm stelle klar, dass dem Schulleiter auch die Pflege der Verbindung zwischen ua den Erziehungsberechtigten obliege. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass es für die MB zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Telefonnummer durch die Schule vernünftigerweise absehbar gewesen sei, dass möglicherweise eine Verarbeitung auch zu dem Zweck erfolgen würde, diese im Bedarfsfall an einen anderen Erziehungsberechtigten herauszugeben. Im vorliegenden Fall habe der Sohn der MB durch sein Verhalten fremdes Eigentum beschädigt, sodass insofern auch ein Grundrecht des geschädigten Schülers, nämlich dessen Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums betroffen gewesen sei. Dieses wiege zumindest ebenso viel wie das Recht der MB auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten. Der BF als Schulleiterin sei es daher aufgrund des konkreten gesetzlichen Auftrags in Paragraph 56, Absatz 2, SchUG, die Verbindung zwischen den Erziehungsberechtigten zu pflegen, gestattet gewesen, in einem derartigen Fall eine Abwägung der Rechtsschutzinteressen der Betroffenen vorzunehmen und zum Zweck der Schadensabwicklung die Telefonnummer der MB an den Erziehungsberechtigten des geschädigten Schülers herauszugeben. Die Weitergabe der Telefonnummer der MB sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des geschädigten Schülers als Dritten somit erforderlich iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gewesen. Darüber hinaus habe es sich bei der von der BF gewählten Weitergabe lediglich der Telefonnummer auch um das gelindeste Mittel gehandelt, um dem geschädigten Schüler eine Schadensregulierung und effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Die Weitergabe der Telefonnummer der MB durch die BF sei auch von Absatz eins, Litera e, DSGVO gedeckt, weil sie dabei – ebenfalls in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Paragraph 56, Absatz 2, SchUG – eine Aufgabe wahrgenommen habe, die im öffentlichen Interesse liege. Es gehöre aber auch zur Aufgabe der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, wenn die Schulleiterin dafür Sorge trage, dass im Falle von schädigenden Handlungen zwischen Mitschülern die Erziehungsberechtigten verständigt werden würden und ein Datenaustausch zur Ermöglichung einer Schadensregulierung erfolge (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./8; siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 14.10.2022 von der bB vorgelegt. Dabei erfolgte auch eine Stellungnahme der bB zur Beschwerde der BF, womit das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wurde (VWA ./9, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./8; siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 14.10.2022 von der bB vorgelegt. Dabei erfolgte auch eine Stellungnahme der bB zur Beschwerde der BF, womit das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wurde (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  7. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  8. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  9. Zur Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten:römisch zwei.1.
  10. Zur Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten: Die BF war im März 2021 die Leiterin der XXXX Die BF war im März 2021 die Leiterin der römisch 40 Die MB ist die Mutter eines Schülers, der im März 2021 die Volksschule XXXX besuchte.Die MB ist die Mutter eines Schülers, der im März 2021 die Volksschule römisch 40 besuchte. II.1.
  11. Zu dem Vorfall im März 2021 und der Weitergabe der Kontaktdaten der Mitbeteiligten:römisch zwei.1.
  12. Zu dem Vorfall im März 2021 und der Weitergabe der Kontaktdaten der Mitbeteiligten: Am 18.03.2021 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass es ungefähr zwischen 07:20 und 07:40 Uhr vor dem Schulgebäude zu einem Kontakt zwischen dem minderjährigen Sohn der MB, damals Schüler der
  13. Klasse der Volksschule XXXX , und einem anderen minderjährigen Schüler der
  14. Klasse der Volksschule XXXX , gekommen sei, bei dem die Brille des minderjährigen Schülers der
  15. Klasse beschädigt wurde. Die BF wies sodann die zuständige Klassenlehrerin an, den Vater des minderjährigen Schülers der
  16. Klasse zu kontaktieren und diesem die Telefonnummer der MB zur Kontaktaufnahme bekanntzugeben. Am 18.03.2021 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass es ungefähr zwischen 07:20 und 07:40 Uhr vor dem Schulgebäude zu einem Kontakt zwischen dem minderjährigen Sohn der MB, damals Schüler der
  17. Klasse der Volksschule römisch 40 , und einem anderen minderjährigen Schüler der
  18. Klasse der Volksschule römisch 40 , gekommen sei, bei dem die Brille des minderjährigen Schülers der
  19. Klasse beschädigt wurde. Die BF wies sodann die zuständige Klassenlehrerin an, den Vater des minderjährigen Schülers der
  20. Klasse zu kontaktieren und diesem die Telefonnummer der MB zur Kontaktaufnahme bekanntzugeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klassenlehrerin dem Vater des minderjährigen Mitschülers auch Informationen zur privaten Adresse der MB erteilt hat. Der Vater des minderjährigen Schülers kontaktierte die MB in der Folge telefonisch und per WhatsApp unter der weitergegebenen Telefonnummer sowie persönlich an der privaten Adresse der MB. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde der MB vom 21.09.2021 (siehe Punkt I.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB an die MB vom 01.10.2021 (siehe Punkt I.2), ./3 – Verbesserte Datenschutzbeschwerde der MB vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.3), ./4 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 14.10.2021 (siehe Punkt I.4), ./5 – Stellungnahme der BF vom 02.11.2021 (siehe Punkt I.5), ./6 – Schreiben der bB an die MB vom 10.11.2021 (siehe Punkt I.6), ./7 – Bescheid der bB vom 13.09.2022 (siehe Punkt I.7), ./8 – Bescheidbeschwerde der BF vom 13.10.2022 (siehe Punkt I.8) sowie ./9 – Schreiben der bB vom 14.10.2022 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.9)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde der MB vom 21.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB an die MB vom 01.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – Verbesserte Datenschutzbeschwerde der MB vom 08.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.3), ./4 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 14.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.4), ./5 – Stellungnahme der BF vom 02.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./6 – Schreiben der bB an die MB vom 10.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.6), ./7 – Bescheid der bB vom 13.09.2022 (siehe Punkt römisch eins.7), ./8 – Bescheidbeschwerde der BF vom 13.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.8) sowie ./9 – Schreiben der bB vom 14.10.2022 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt römisch eins.9)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
  23. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  25. Zur Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten:römisch zwei.2.
  26. Zur Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten: Die Feststellungen beruhen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./7, Seite 3), die von der BF ausdrücklich nicht bestritten wurden (VWA ./8, Seite 2). II.2.
  27. Zu dem Vorfall im März 2021 und der Weitergabe der Kontaktdaten der Mitbeteiligten:römisch zwei.2.
  28. Zu dem Vorfall im März 2021 und der Weitergabe der Kontaktdaten der Mitbeteiligten: Die Feststellungen beruhen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./7, Seite 3 f), die von der BF ausdrücklich nicht bestritten wurden (VWA ./8, Seite 2). II.
  29. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  30. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  31. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  32. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

§ 1DSG zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Ab- und Zurückweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
  4. Zu Spruchpunkt A) – Ab- und Zurückweisung der Beschwerde: II.3.2.
  5. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  6. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Artikel 4, DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
  3. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (teilweise):Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (teilweise):
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […] Art. 77 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – lautet: Artikel 77, DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – lautet:

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. § 19 Abs. 4 SchUG – Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten – lautet: Paragraph 19, Absatz 4, SchUG – Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten – lautet: Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

§ 43Abs.

1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

Paragraph 43, Absatz eins, in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des Paragraph 48, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. § 48 SchUG – Verständigungspflichten der Schule – lautet:Paragraph 48, SchUG – Verständigungspflichten der Schule – lautet: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger

§ 37des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl.

I Nr. 69/2013, mitzuteilen.Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger

Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, mitzuteilen. § 56 SchUG – Schulleitung, Schulcluster-Leitung – lautet auszugsweise: Paragraph 56, SchUG – Schulleitung, Schulcluster-Leitung – lautet auszugsweise:

(1)Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2)Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.
(3)Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3)Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (Paragraph 17,) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4)Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(4)Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden. […] § 62 Abs. 1 SchUG – Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten – lautet:Paragraph 62, Absatz eins, SchUG – Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten – lautet: Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (Paragraph 19, Absatz eins,) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen. II.3.2.
  1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.
  2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). II.3.2.
  3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die MB brachte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2021 vor, dass die Direktorin der Volksschule XXXX XXXX (in der Folge auch „BF“) in ihrem Amt als Schuldirektorin ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihre privaten Daten an Herrn XXXX , dem Vater eines Kindes aus einer anderen Klasse, weitergegeben habe. Sie sei danach von Herrn XXXX vor ihrer Haustür belästigt worden und habe etliche Sprachnachrichten von ihm auf dem Handy erhalten. Sie möchte eine finanzielle Entschädigung für die Umstände, welche die BF als Schuldirektorin verursacht habe. Nach Erteilung eines Mangelbehebungsauftrages schilderte die MB in ihrem E-Mail vom 08.10.2021 den Vorfall, der zur gegenständlichen Datenverarbeitung durch die BF führte.Die MB brachte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2021 vor, dass die Direktorin der Volksschule römisch 40 römisch 40 (in der Folge auch „BF“) in ihrem Amt als Schuldirektorin ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihre privaten Daten an Herrn römisch 40 , dem Vater eines Kindes aus einer anderen Klasse, weitergegeben habe. Sie sei danach von Herrn römisch 40 vor ihrer Haustür belästigt worden und habe etliche Sprachnachrichten von ihm auf dem Handy erhalten. Sie möchte eine finanzielle Entschädigung für die Umstände, welche die BF als Schuldirektorin verursacht habe. Nach Erteilung eines Mangelbehebungsauftrages schilderte die MB in ihrem E-Mail vom 08.10.2021 den Vorfall, der zur gegenständlichen Datenverarbeitung durch die BF führte. Die MB stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sie „eine Beschwerde

DSGVO betreffend der Tätigkeit von Frau XXXX als Direktorin der XXXX “ einbringen möchte. Die MB stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sie „eine Beschwerde

DSGVO betreffend der Tätigkeit von Frau römisch 40 als Direktorin der römisch 40 “ einbringen möchte. Das in Art. 77 DSGVO normierte Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörden erlaubt zwar keine formalen Einschränkungen, wie sie zB in § 24 DSG teilweise vorgesehen sind, sieht aber dennoch nach der Literatur vor, dass eine betroffene Person in einer Beschwerde ausreichende Angaben zu machen hat, die die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Verstoß gegen die Bestimmungen zumindest nachzuvollziehen (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at) Rz 11/1). Diesen Vorgaben kam die MB im gegenständlichen Fall jedenfalls nach, wenn sie unzweifelhaft monierte, dass die BF in ihrem Amt als Schuldirektorin ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihre privaten Daten an einen Dritten weitergegeben habe. Damit war im Sinne der genannten Bestimmung die belangte Behörde in der Lage, den Beschwerdegegenstand zu definieren (nämlich die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und damit einhergehende Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO, insbesondere eine Verletzung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6

DSGVO) und die vorgebrachte Rüge zu untersuchen.Das in Artikel 77, DSGVO normierte Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörden erlaubt zwar keine formalen Einschränkungen, wie sie zB in Paragraph 24, DSG teilweise vorgesehen sind, sieht aber dennoch nach der Literatur vor, dass eine betroffene Person in einer Beschwerde ausreichende Angaben zu machen hat, die die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Verstoß gegen die Bestimmungen zumindest nachzuvollziehen vergleiche Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at) Rz 11/1). Diesen Vorgaben kam die MB im gegenständlichen Fall jedenfalls nach, wenn sie unzweifelhaft monierte, dass die BF in ihrem Amt als Schuldirektorin ohne ihre Kenntnis und Zustimmung ihre privaten Daten an einen Dritten weitergegeben habe. Damit war im Sinne der genannten Bestimmung die belangte Behörde in der Lage, den Beschwerdegegenstand zu definieren (nämlich die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und damit einhergehende Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO, insbesondere eine Verletzung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, DSGVO) und die vorgebrachte Rüge zu untersuchen. Aufgrund der vorliegenden Datenschutzbeschwerde prüfte die b

B somit zu Recht, ob die BF die MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG verletzte, indem sie personenbezogene Daten der MB an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes weitergab.Aufgrund der vorliegenden Datenschutzbeschwerde prüfte die bB somit zu Recht, ob die BF die MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG verletzte, indem sie personenbezogene Daten der MB an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes weitergab. II.3.2.3.1. Zur Weitergabe der Telefonnummer der Mitbeteiligten:römisch zwei.3.2.3.1. Zur Weitergabe der Telefonnummer der Mitbeteiligten:

Art. 4

Z 7 DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die BF hat als Leiterin der Volksschule XXXX bestimmt, die Telefonnummer der MB, sohin personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, aufgrund eines Vorfalls zwischen ihrem Kind und einem anderen Schüler der Volksschule XXXX dem Vater des involvierten Schülers zur Kontaktaufnahme bekanntzugeben. Die BF hat als Leiterin der Volksschule römisch 40 bestimmt, die Telefonnummer der MB, sohin personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, aufgrund eines Vorfalls zwischen ihrem Kind und einem anderen Schüler der Volksschule römisch 40 dem Vater des involvierten Schülers zur Kontaktaufnahme bekanntzugeben. Die BF hat somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimmt und ist damit Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.Die BF hat somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimmt und ist damit Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

§ 1Abs.

1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der MB noch eine Zustimmung der MB zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten vorliegen. Es ist daher zu prüfen, ob das Vorliegen einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt.Es ist daher zu prüfen, ob das Vorliegen einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Art 6

Abs 1 lit e DSGVO ua zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e, DSGVO ua zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setzt voraus, dass

(1)dem Verantwortlichen im Unionsrecht oder in einem nationalen Recht, dem er unterliegt, eine Aufgabe zugewiesen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und
(2)der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO; vgl auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 47 (Stand 07.05.2020, rdb.at), wonach der Zweck der Datenverarbeitung [im Gegensatz zu Datenverarbeitungen, die sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO stützen] in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden, aber zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sein muss).Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setzt voraus, dass
(1)dem Verantwortlichen im Unionsrecht oder in einem nationalen Recht, dem er unterliegt, eine Aufgabe zugewiesen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und
(2)der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO; vergleiche auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 47 (Stand 07.05.2020, rdb.at), wonach der Zweck der Datenverarbeitung [im Gegensatz zu Datenverarbeitungen, die sich auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO stützen] in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden, aber zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sein muss). Die Rechtsgrundlage muss dabei
(1)ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und
(2)in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art. 6 Abs. 3 DSGVO).Die Rechtsgrundlage muss dabei
(1)ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und
(2)in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO). Eine solche Rechtsgrundlage könnte mit § 56 SchUG bestehen. Demnach obliegt dem/r Schulleiter/in einer Volksschule, ua die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten sowie die Einhaltung der Ordnung in der Schule.Eine solche Rechtsgrundlage könnte mit Paragraph 56, SchUG bestehen. Demnach obliegt dem/r Schulleiter/in einer Volksschule, ua die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten sowie die Einhaltung der Ordnung in der Schule. Die Bestimmung dient einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, um die die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz SchOG), deren Schulen allgemein zugänglich (§ 4 SchOG), transparent (§ 4 Abs. 1 SchOG, §§ 48 und 61 SchUG) und vom Grundsatz einer Lehr- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten geprägt sind (vgl. etwa §§ 58, 61 f SchUG).Die Bestimmung dient einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, um die die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz SchOG), deren Schulen allgemein zugänglich (Paragraph 4, SchOG), transparent (Paragraph 4, Absatz eins, SchOG, Paragraphen 48 und 61 SchUG) und vom Grundsatz einer Lehr- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten geprägt sind vergleiche etwa Paragraphen 58, 61, f SchUG). Es ist angemessen, zu Erreichung dieses öffentlichen Interesses, dem/r Schulleiter/in die Kompetenzen einzuräumen, die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten zu pflegen sowie für die Ordnung in der Schule zu sorgen. § 56 SchUG stellt damit eine Norm iSd Art. 6 Abs. 3 DSGVO dar, mit der dem/r Schulleiter/in eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und kann daher iVm Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung dienen.Paragraph 56, SchUG stellt damit eine Norm iSd Artikel 6, Absatz 3, DSGVO dar, mit der dem/r Schulleiter/in eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und kann daher in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung dienen. Zum Schulbetrieb gehört die Kommunikation zwischen Schülern und Erziehungsberechtigten einerseits und Lehrern andererseits, etwa damit Lehrer und Erziehungsberechtigte die

§ 62Abs. 1 Sch

UG geforderte enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler pflegen können (zB Vereinbarung von Sprechstunden

§ 19Sch

UG).Zum Schulbetrieb gehört die Kommunikation zwischen Schülern und Erziehungsberechtigten einerseits und Lehrern andererseits, etwa damit Lehrer und Erziehungsberechtigte die

Paragraph 62, Absatz eins, SchUG geforderte enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler pflegen können (zB Vereinbarung von Sprechstunden

Paragraph 19, SchUG). Die Weitergabe der Telefonnummer der MB an den Vater des Mitschülers ihres Sohnes ermöglicht es diesem anderen Erziehungsberechtigten einfach und rasch mit der MB in Kontakt zu treten, um den Vorfall in der Schule zu klären und Schadenersatz für die geschädigte Brille seines Sohnes zu fordern. Diese Datenverarbeitung ist damit grundsätzlich geeignet, um die Aufgaben einer Schulleiterin, die ihr

§ 56Sch

UG, einer Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw. für die Ordnung der Schule zu gestalten, zu erfüllen. Die Weitergabe der Telefonnummer der MB an den Vater des Mitschülers ihres Sohnes ermöglicht es diesem anderen Erziehungsberechtigten einfach und rasch mit der MB in Kontakt zu treten, um den Vorfall in der Schule zu klären und Schadenersatz für die geschädigte Brille seines Sohnes zu fordern. Diese Datenverarbeitung ist damit grundsätzlich geeignet, um die Aufgaben einer Schulleiterin, die ihr

Paragraph 56, SchUG, einer Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw. für die Ordnung der Schule zu gestalten, zu erfüllen. Sie wäre dann erforderlich, wenn der Verantwortliche ohne sie die ihm zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen könnte (Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art 6 Rz 47). In diesem Zusammenhang verwies die bB im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Bestimmungen des SchUG, die eine Informationsverpflichtung gegenüber Erziehungsberechtigten über bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen ihrer Kinder und regelmäßige Gespräche bzw. Aussprachen, jedoch keine – ausdrückliche oder implizite – Ermächtigung zur Übermittlung von Kontaktdaten an andere Erziehungsberechtigte vorsehen.Sie wäre dann erforderlich, wenn der Verantwortliche ohne sie die ihm zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen könnte (Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Artikel 6, Rz 47). In diesem Zusammenhang verwies die bB im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Bestimmungen des SchUG, die eine Informationsverpflichtung gegenüber Erziehungsberechtigten über bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen ihrer Kinder und regelmäßige Gespräche bzw. Aussprachen, jedoch keine – ausdrückliche oder implizite – Ermächtigung zur Übermittlung von Kontaktdaten an andere Erziehungsberechtigte vorsehen. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

§ 43Abs. 1 Sch

UG in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies

§ 19Abs. 4 Sch

UG den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 SchUG Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

§ 48Sch

UG haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen, wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert. Weiters normiert § 62 Abs. 1 SchUG, dass Lehrer und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen haben. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1 SchUG) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des SchUG), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten

Paragraph 43, Absatz eins, SchUG in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies

Paragraph 19, Absatz 4, SchUG den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des Paragraph 48, SchUG Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

Paragraph 48, SchUG haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen, wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert. Weiters normiert Paragraph 62, Absatz eins, SchUG, dass Lehrer und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen haben. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (Paragraph 19, Absatz eins, SchUG) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (Paragraph 3, Absatz eins, des SchUG), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte die Schulleiterin im vorliegenden Fall die Erziehungsberechtigten der beteiligten Schüler über den Vorfall informieren und ihnen die Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch geben müssen. In diesem Rahmen hätte der Vorfall geklärt werden und die weitere Vorgehensweise besprochen werden können. Damit hätte die Schulleiterin die ihr zugewiesene Aufgabe erfüllt. Daraus folgt, dass die Weitergabe der Telefonnummer der MB an den Vater des Mitschülers ihres Sohnes nicht erforderlich ist, um die Aufgaben einer Schulleiterin, die ihr

§ 56Sch

UG, einer Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw. für die Ordnung der Schule zu sorgen, zu erfüllen.Daraus folgt, dass die Weitergabe der Telefonnummer der MB an den Vater des Mitschülers ihres Sohnes nicht erforderlich ist, um die Aufgaben einer Schulleiterin, die ihr

Paragraph 56, SchUG, einer Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw. für die Ordnung der Schule zu sorgen, zu erfüllen. Es liegt daher keine rechtmäßige Datenverarbeitung

Art. 6Abs. 1 lit. e i

Vm Abs. 3 lit. b DSGVO iVm § 56 Abs. 2 und 4 SchUG vor.Es liegt daher keine rechtmäßige Datenverarbeitung

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 4 Sch

UG vor. Sofern die BF vorbringt, dass die Weitergabe der Telefonnummer der MB zur Wahrung der berechtigten Interessen des geschädigten Schülers als Dritten iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass Behörden, die eine Verarbeitung in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sich nicht auf lit. f berufen können (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz), „da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.

  1. at)Rz 51 mit Verweis auf ErwGr 47 S. 5). Mangels gesetzlicher Grundlage fehlt es der BF an einem legitimen Interesse an der Wahrung der Interessen des geschädigten Schülers (vgl. dazu BVwG 5. 10. 2022, W245 2246881-1). Sofern die BF vorbringt, dass die Weitergabe der Telefonnummer der MB zur Wahrung der berechtigten Interessen des geschädigten Schülers als Dritten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass Behörden, die eine Verarbeitung in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sich nicht auf Litera f, berufen können (Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz), „da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.
  2. at)Rz 51 mit Verweis auf ErwGr 47 S. 5). Mangels gesetzlicher Grundlage fehlt es der BF an einem legitimen Interesse an der Wahrung der Interessen des geschädigten Schülers vergleiche dazu BVwG 5. 10. 2022, W245 2246881-1). Im Ergebnis erweist sich die Datenverarbeitung als nicht rechtmäßig, weshalb die bB zu Recht feststellte, dass die BF die MB durch die Weitergabe ihrer Telefonnummer an den Vater eines Mitschülers ihres Sohnes am 18.03.2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzte (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides). Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen. II.3.2.4. Zur Weitergabe der Adresse der Mitbeteiligten:römisch zwei.3.2.4. Zur Weitergabe der Adresse der Mitbeteiligten: Die bB hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass die MB neben der Weitergabe der Telefonnummer auch die Weitergabe ihrer Adresse moniert habe, jedoch eine solche Weitergabe im Verfahren nicht festgestellt werden habe können. Daher wies sie die Datenschutzbeschwerde der MB betreffend die Weitergabe der Adressdaten ab (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides). Die diesbezüglichen Ausführungen der bB wurden von der BF ausdrücklich nicht bestritten (VWA ./8). Da der Bescheid der bB mit der vorliegenden Beschwerde dennoch „zur Gänze angefochten“ wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 mangels Beschwer zurückzuweisen. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.4.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2261556.1.00

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