Obsah (18)
§ 1Art. 133§ 89d§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 29Artikel 89§ 15§ 35§ 7Art. 4§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW245 2262856-1 Spruch, W245 2262856-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 1DSG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 05.09.2022, Zl. 2022-0.254.431 (D124.5628), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 14.10.2022, Zl. 2022-0.738.907 (D062.2213), nach Vorlageantrag vom 10.11.2022 betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben und die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt 1 zu lauten hat: „Der Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser dessen E-Mail-Adresse und den Inhalt seiner E-Mail vom 08.11.2021 auf der Onlineplattform LinkedIn veröffentlicht hat.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ein an ihn gerichtetes E-Mail des Mitbeteiligten – ohne Zustimmung des Mitbeteiligten – auf der Onlineplattform LinkedIn veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung sieht sich der Mitbeteiligte in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit Eingabe vom 09.11.2021 (VWA ./1, siehe Punkt II.2) brachte der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) im Wesentlichen vor, dass sein an den Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) gerichtetes E-Mail von diesem auf der Social Media Platform LinkedIn veröffentlicht worden sei. Er habe eine Löschung bei der Plattform LinkedIn beantragt, welche ihm verwehrt worden sei. Der BF habe durch die Veröffentlichung des E-Mails nicht nur den Inhalt, sondern auch die E-Mail-Adresse des MB veröffentlicht. Dieses E-Mail sei in einem Diskussionsthread geteilt und für mehr als 500 Kontakte des BF sichtbar gewesen sei. Der Beschwerde waren Screenshots von dem verfahrensgegenständlichen Post auf der Plattform LinkedIn beigefügt.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 09.11.2021 (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte der Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) im Wesentlichen vor, dass sein an den Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) gerichtetes E-Mail von diesem auf der Social Media Platform LinkedIn veröffentlicht worden sei. Er habe eine Löschung bei der Plattform LinkedIn beantragt, welche ihm verwehrt worden sei. Der BF habe durch die Veröffentlichung des E-Mails nicht nur den Inhalt, sondern auch die E-Mail-Adresse des MB veröffentlicht. Dieses E-Mail sei in einem Diskussionsthread geteilt und für mehr als 500 Kontakte des BF sichtbar gewesen sei. Der Beschwerde waren Screenshots von dem verfahrensgegenständlichen Post auf der Plattform LinkedIn beigefügt. I.
- Mit Mangelbehebungsauftrag vom 28.12.2021 ersuchte die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch bB) den MB um Mitteilung, ob es sich bei seiner Eingabe vom 09.11.2021 um eine Beschwerde iSd § 24 DSG handle oder ob diese eine bloße Anzeige bzw. Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens darstelle (VWA ./2, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Mit Mangelbehebungsauftrag vom 28.12.2021 ersuchte die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch bB) den MB um Mitteilung, ob es sich bei seiner Eingabe vom 09.11.2021 um eine Beschwerde iSd Paragraph 24, DSG handle oder ob diese eine bloße Anzeige bzw. Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens darstelle (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit E-Mail vom 30.12.2021 gab der MB bekannt, dass es sich um eine Beschwerde iSd § 24 DSG handle und dass sich diese gegen den genannten Rechtsanwalt XXXX und seine Kanzlei richte (VWA ./3, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Mit E-Mail vom 30.12.2021 gab der MB bekannt, dass es sich um eine Beschwerde iSd Paragraph 24, DSG handle und dass sich diese gegen den genannten Rechtsanwalt römisch 40 und seine Kanzlei richte (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit E-Mail vom 24.01.2022 ersuchte der MB um Bekanntgabe, ob er im Verfahren als Partei geführt werde oder ob sonst noch etwas von ihm benötigt werde (VWA ./4, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Mit E-Mail vom 24.01.2022 ersuchte der MB um Bekanntgabe, ob er im Verfahren als Partei geführt werde oder ob sonst noch etwas von ihm benötigt werde (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben vom 25.01.2022 übermittelte die bB dem BF und seiner Kanzlei die Datenschutzbeschwerde des MB vom 09.11.2021, verbessert mit Schreiben vom 30.12.2021, und forderte diese zur Stellungnahme auf (VWA ./5, siehe Punkt II.2). Gleichzeitig wurde der MB über den Verfahrensstand informiert (VWA ./6, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 25.01.2022 übermittelte die bB dem BF und seiner Kanzlei die Datenschutzbeschwerde des MB vom 09.11.2021, verbessert mit Schreiben vom 30.12.2021, und forderte diese zur Stellungnahme auf (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). Gleichzeitig wurde der MB über den Verfahrensstand informiert (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Am 15.02.2022 langte die Stellungnahme des BF und seiner Kanzlei bei der bB ein (VWA ./7, siehe Punkt II.2). Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass der MB bei der am 08.11.2021 sattgefundenen Online-Diskussion auf der Plattform LinkedIn verhaltensauffällig gewesen sei und „Schwurbeleien“ und grob beleidigende Vorwürfe von sich gegeben habe. Während dieser Diskussion sei der MB in Rage gewesen, weswegen dieser dem BF ein E-Mail gesendet habe, bei welcher er den BF beschimpft und genötigt habe. Der MB wolle den Datenschutz nutzen, um gegen den BF vorgehen zu können. Der BF habe daraufhin das E-Mail in den Diskussionsbeitrag zurückgeführt und „weg vom Mail-Raum“. Der BF habe auf zivil- und strafrechtliche Schritte gegen den MB verzichtet und auch die LinkedIn-Verbindung gekappt sowie die Unterhaltung gelöscht. Den Vorfall habe der MB auch bei der Rechtanwaltskammer angezeigt, welche diesen jedoch nicht weiterverfolgt und als unbegründet zurückgelegt habe. Der MB habe dem BF ein weiteres E-Mail gesendet und dabei eine Zahlung von EUR 2.500,- gefordert. Bei Erfüllung dieser Forderungen werde der MB alle Anzeigen zurückziehen. Sohin habe der MB die Drohung auch mit einer Anzeige an die Datenschutzbehörde verwendet, um die Summe vom BF und seiner Kanzlei zu erhalten. Der BF sei der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. Betreffend den Vorwurf, der BF habe die E-Mail-Adresse des MB veröffentlicht, brachte der BF vor, dass diese bereits „veröffentlicht“ gewesen sei, da durch die Registrierung bei der Plattform die Adresse für Benützer bereits bekannt gewesen sei. Er brachte auch vor, dass der MB nicht angegeben habe, dass dieses E-Mail vertraulich zu behandeln sei.römisch eins.
- Am 15.02.2022 langte die Stellungnahme des BF und seiner Kanzlei bei der bB ein (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass der MB bei der am 08.11.2021 sattgefundenen Online-Diskussion auf der Plattform LinkedIn verhaltensauffällig gewesen sei und „Schwurbeleien“ und grob beleidigende Vorwürfe von sich gegeben habe. Während dieser Diskussion sei der MB in Rage gewesen, weswegen dieser dem BF ein E-Mail gesendet habe, bei welcher er den BF beschimpft und genötigt habe. Der MB wolle den Datenschutz nutzen, um gegen den BF vorgehen zu können. Der BF habe daraufhin das E-Mail in den Diskussionsbeitrag zurückgeführt und „weg vom Mail-Raum“. Der BF habe auf zivil- und strafrechtliche Schritte gegen den MB verzichtet und auch die LinkedIn-Verbindung gekappt sowie die Unterhaltung gelöscht. Den Vorfall habe der MB auch bei der Rechtanwaltskammer angezeigt, welche diesen jedoch nicht weiterverfolgt und als unbegründet zurückgelegt habe. Der MB habe dem BF ein weiteres E-Mail gesendet und dabei eine Zahlung von EUR 2.500,- gefordert. Bei Erfüllung dieser Forderungen werde der MB alle Anzeigen zurückziehen. Sohin habe der MB die Drohung auch mit einer Anzeige an die Datenschutzbehörde verwendet, um die Summe vom BF und seiner Kanzlei zu erhalten. Der BF sei der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. Betreffend den Vorwurf, der BF habe die E-Mail-Adresse des MB veröffentlicht, brachte der BF vor, dass diese bereits „veröffentlicht“ gewesen sei, da durch die Registrierung bei der Plattform die Adresse für Benützer bereits bekannt gewesen sei. Er brachte auch vor, dass der MB nicht angegeben habe, dass dieses E-Mail vertraulich zu behandeln sei. Der Stellungnahme waren die vom MB an den BF gesendete Mail vom 08.11.2021, das Mail mit dem Angebot einer Unterlassungserklärung, ein Strafanzeige-Schreiben des MB sowie das Schreiben der Rechtsanwaltskammer beigefügt. I.
- Der MB ersuchte am 29.03.2022 die bB um Mitteilung, wann er das Schreiben, das den Ermittlungsstand festhalte, bekomme (VWA ./8, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Der MB ersuchte am 29.03.2022 die bB um Mitteilung, wann er das Schreiben, das den Ermittlungsstand festhalte, bekomme (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Die Stellungnahme des BF wurde dem MB mit Schreiben der bB vom 29.03.2022 übermittelt. Dem MB wurde die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./9, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Die Stellungnahme des BF wurde dem MB mit Schreiben der bB vom 29.03.2022 übermittelt. Dem MB wurde die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Am 31.03.2022 ersuchte der MB um erneute Übermittlung der Stellungnahme des BF, da er diese nicht lesen könne (VWA ./10, siehe Punkt II.2). Diesem Ersuchen kam die bB am 01.04.2022 nach (VWA ./11, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Am 31.03.2022 ersuchte der MB um erneute Übermittlung der Stellungnahme des BF, da er diese nicht lesen könne (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2). Diesem Ersuchen kam die bB am 01.04.2022 nach (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BF brachte der MB in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 (VWA ./12, siehe Punkt II.2) zusammengefasst vor, dass das an den BF gerichtete E-Mail deeskalierend wirken solle und er jedenfalls kein Corona-Leugner sei. Der BF habe mehr als 500 LinkedIn-Kontakte, weswegen seine E-Mail-Adresse jedenfalls der breiten Öffentlichkeit kundgetan worden sei. Außerdem habe er einen ehemaligen Kollegen des MB verlinkt. Der MB habe jedenfalls keine Zustimmung zur Veröffentlichung seiner E-Mail-Adresse und deren Inhalt gegeben. Die E-Mail-Adresse des MB sei auch nicht auf seinem Profil bei der Plattform LinkedIn ersichtlich, da er dies jedenfalls so eingestellt habe, dass diese nicht öffentlich einsehbar sei. So sei auch die E-Mail-Adresse des BF nicht auf seinem LinkedIn-Account öffentlich einsehbar, sondern verborgen. Der MB beantrage die Verhängung einer Strafe durch die Datenschutzbehörde gegen den BF und seine Kanzlei sowie ein Prüfverfahren gegen die Kanzlei zu führen.römisch eins.
- Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BF brachte der MB in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2) zusammengefasst vor, dass das an den BF gerichtete E-Mail deeskalierend wirken solle und er jedenfalls kein Corona-Leugner sei. Der BF habe mehr als 500 LinkedIn-Kontakte, weswegen seine E-Mail-Adresse jedenfalls der breiten Öffentlichkeit kundgetan worden sei. Außerdem habe er einen ehemaligen Kollegen des MB verlinkt. Der MB habe jedenfalls keine Zustimmung zur Veröffentlichung seiner E-Mail-Adresse und deren Inhalt gegeben. Die E-Mail-Adresse des MB sei auch nicht auf seinem Profil bei der Plattform LinkedIn ersichtlich, da er dies jedenfalls so eingestellt habe, dass diese nicht öffentlich einsehbar sei. So sei auch die E-Mail-Adresse des BF nicht auf seinem LinkedIn-Account öffentlich einsehbar, sondern verborgen. Der MB beantrage die Verhängung einer Strafe durch die Datenschutzbehörde gegen den BF und seine Kanzlei sowie ein Prüfverfahren gegen die Kanzlei zu führen. I.
- Mit Schreiben vom 12.07.2022 und 05.08.2022 ersuchte der MB um Bekanntgabe, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung der bB zu rechnen sei (VWA ./13 und ./14, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.07.2022 und 05.08.2022 ersuchte der MB um Bekanntgabe, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung der bB zu rechnen sei (VWA ./13 und ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben vom 05.08.2022 wurde dem MB der Stand des Verfahrens mitgeteilt (VWA ./15, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.08.2022 wurde dem MB der Stand des Verfahrens mitgeteilt (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Bescheid der bB vom 05.09.2022 (VWA ./16, siehe Punkt II.2) gab die bB der Beschwerde des MB gegen den BF statt und stellte fest, dass der BF den MB dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, „indem dieser dessen E-Mail-Adresse samt Inhalt auf einer Onlineplattform (LinkedIn) veröffentlicht“ habe (Spruchpunkt 1). Die Beschwerde des MB gegen die Kanzlei des BF wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2). Der Antrag des MB, die Datenschutzbehörde möge gegen den BF und dessen Kanzlei eine Geldbuße verhängen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3). römisch eins.
- Mit Bescheid der bB vom 05.09.2022 (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2) gab die bB der Beschwerde des MB gegen den BF statt und stellte fest, dass der BF den MB dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, „indem dieser dessen E-Mail-Adresse samt Inhalt auf einer Onlineplattform (LinkedIn) veröffentlicht“ habe (Spruchpunkt 1). Die Beschwerde des MB gegen die Kanzlei des BF wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2). Der Antrag des MB, die Datenschutzbehörde möge gegen den BF und dessen Kanzlei eine Geldbuße verhängen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3). Begründend wurde ausgeführt, dass die bB von der alleinigen Verantwortlichkeit des BF ausgehe, da der BF von seinem LinkedIn-Account aus das E-Mail des MB veröffentlicht habe. Bei der E-Mail-Adresse des MB handle es sich um ein personenbezogenes Datum, zumal einerseits der Name des MB – entsprechend dem seitens beider Verfahrensparteien vorgelegten Screenshots – ersichtlich sei, und andererseits eine Rückführbarkeit auf den MB gegeben sei. Der Versand seiner E-Mail stelle zweifelsohne einen Verarbeitungsvorgang iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar, ebenso wie das Offenlegen der E-Mail-Adresse gegenüber Dritten. Sofern der BF ins Treffen führe, dass die E-Mail-Adresse des MB auf der Onlineplattform LinkedIn durch die Anmeldung bereits veröffentlicht sei, sei auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zu verweisen, wonach diese in § 1 Abs. 1 DSG normierte generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der Art. 5 ff DSGVO und nicht mit dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 EU-GRC vereinbar sei und daher unangewendet zu bleiben habe (vgl. den Bescheid der DSB vom 23.04.2019, GZ DSB-D123.626/0006-DSB/2018 mwN). Unabhängig davon, ob die E-Mail-Adresse des MB auf der LinkedIn Seite einsehbar gewesen sei oder verborgen worden sei, sei dennoch von einer (wenn auch geringeren) Schutzwürdigkeit dieser personenbezogenen Daten auszugehen. Die Frage, ob die E-Mail-Adresse des MB bereits öffentlich sei oder nicht, könne jedoch hintangestellt werden, da nicht nur die E-Mail-Adresse, sondern auch der gesamte Inhalt und Name des MB veröffentlicht worden seien. Ein lebenswichtiges Interesse des MB liege gegenständlich nicht vor, ebenso wenig habe er eine Einwilligung erteilt. Folglich würden lediglich berechtigte Interessen einer dritten Person in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besagt, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das Schema für die Interessenabwägung sei auch auf den Fall von § 1 Abs. 2 DSG übertragbar. Der BF führe in seiner Stellungnahme zwar aus, dass die Veröffentlichung des E-Mails im Sinne des Diskussionsbedarfs notwendig gewesen sei, jedoch führe er kein konkretes berechtigtes Interesse ins Treffen und erblicke die bB ein solches Interesse auch nicht. Im Ergebnis sei der MB in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die bB von der alleinigen Verantwortlichkeit des BF ausgehe, da der BF von seinem LinkedIn-Account aus das E-Mail des MB veröffentlicht habe. Bei der E-Mail-Adresse des MB handle es sich um ein personenbezogenes Datum, zumal einerseits der Name des MB – entsprechend dem seitens beider Verfahrensparteien vorgelegten Screenshots – ersichtlich sei, und andererseits eine Rückführbarkeit auf den MB gegeben sei. Der Versand seiner E-Mail stelle zweifelsohne einen Verarbeitungsvorgang iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar, ebenso wie das Offenlegen der E-Mail-Adresse gegenüber Dritten. Sofern der BF ins Treffen führe, dass die E-Mail-Adresse des MB auf der Onlineplattform LinkedIn durch die Anmeldung bereits veröffentlicht sei, sei auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zu verweisen, wonach diese in Paragraph eins, Absatz eins, DSG normierte generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der Artikel 5, ff DSGVO und nicht mit dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8, EU-GRC vereinbar sei und daher unangewendet zu bleiben habe vergleiche den Bescheid der DSB vom 23.04.2019, GZ DSB-D123.626/0006-DSB/2018 mwN). Unabhängig davon, ob die E-Mail-Adresse des MB auf der LinkedIn Seite einsehbar gewesen sei oder verborgen worden sei, sei dennoch von einer (wenn auch geringeren) Schutzwürdigkeit dieser personenbezogenen Daten auszugehen. Die Frage, ob die E-Mail-Adresse des MB bereits öffentlich sei oder nicht, könne jedoch hintangestellt werden, da nicht nur die E-Mail-Adresse, sondern auch der gesamte Inhalt und Name des MB veröffentlicht worden seien. Ein lebenswichtiges Interesse des MB liege gegenständlich nicht vor, ebenso wenig habe er eine Einwilligung erteilt. Folglich würden lediglich berechtigte Interessen einer dritten Person in Betracht kommen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO besagt, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das Schema für die Interessenabwägung sei auch auf den Fall von Paragraph eins, Absatz 2, DSG übertragbar. Der BF führe in seiner Stellungnahme zwar aus, dass die Veröffentlichung des E-Mails im Sinne des Diskussionsbedarfs notwendig gewesen sei, jedoch führe er kein konkretes berechtigtes Interesse ins Treffen und erblicke die bB ein solches Interesse auch nicht. Im Ergebnis sei der MB in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF per ERV am 14.09.2022 bereitgestellt. I.
- Gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides der bB richtete sich die am 13.10.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./17, siehe Punkt II.2). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aus Sicht des BF kein Recht eines Täters auf Geheimhaltung seiner Beleidigungen, Nötigungen und Schwurbeleien gebe. Auch gebe es in der österreichischen Rechtsordnung keine Pflicht des Beleidigten oder Genötigten im Falle einer Beleidigung und/oder Nötigung, darüber zu schweigen, nur weil diese mittels E-Mail ausgesprochen worden sei. Aus diesen Gründen erachte der BF die Rückstellung des E-Mails des MB vom 08.11.2021 auf die Onlineplattform LinkedIn für keine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung des MB, da dieser Vorgang in der gebotenen Gesamtschau des Sachverhaltes von vornherein nicht unter dem Schutzzweck des Datenschutzrechts falle. Auch liege ganz klar ein konkretes berechtigtes Interesse des BF vor. Die absurden und mitten in der Pandemie für die Allgemeinheit gefährlichen Verhamlosungen seien sowohl für die Allgemeinheit als auch für jeden konkreten Menschen ein mehr als bedeutsames Thema. Der MB habe derartige Thesen auf der Onlineplattform LinkedIn vehement und mittels E-Mail vom 08.11.2021 gegenüber dem BF in persönlich aggressiv nötigender Art und Weise vertreten. Das berechtigte Interesse des BF liege auf der Hand, derartige Ausfälle nicht schweigend hinzunehmen und dadurch auch noch zu fördern, sondern zivilgesellschaftlich aufzustehen, diese in ihrer Tragweise und Aggressivität aufzuzeigen und dagegen zu protestieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB sei weiters für die Verwirklichung dieses berechtigten Interesses erforderlich gewesen, ansonsten wäre das Treiben des MB wie von diesem geplant „taktisch geschickt“ unbemerkt geblieben und schweigend vom BF hinzunehmen gewesen. Die schutzwürdigen Interessen des MB würden die Interessen des BF jedenfalls nicht überwiegen bzw. solche seien gar nicht feststellbar. Es sei aus Sicht des BF kein wie immer geartetes höherrangiges Interesse einer Person, ungestört vermeintlich zu nötigen, ordinär zu beleidigen und eine Pandemie verhamlosen zu können. Im Ergebnis sei diese Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt gewesen. römisch eins.
- Gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides der bB richtete sich die am 13.10.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aus Sicht des BF kein Recht eines Täters auf Geheimhaltung seiner Beleidigungen, Nötigungen und Schwurbeleien gebe. Auch gebe es in der österreichischen Rechtsordnung keine Pflicht des Beleidigten oder Genötigten im Falle einer Beleidigung und/oder Nötigung, darüber zu schweigen, nur weil diese mittels E-Mail ausgesprochen worden sei. Aus diesen Gründen erachte der BF die Rückstellung des E-Mails des MB vom 08.11.2021 auf die Onlineplattform LinkedIn für keine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung des MB, da dieser Vorgang in der gebotenen Gesamtschau des Sachverhaltes von vornherein nicht unter dem Schutzzweck des Datenschutzrechts falle. Auch liege ganz klar ein konkretes berechtigtes Interesse des BF vor. Die absurden und mitten in der Pandemie für die Allgemeinheit gefährlichen Verhamlosungen seien sowohl für die Allgemeinheit als auch für jeden konkreten Menschen ein mehr als bedeutsames Thema. Der MB habe derartige Thesen auf der Onlineplattform LinkedIn vehement und mittels E-Mail vom 08.11.2021 gegenüber dem BF in persönlich aggressiv nötigender Art und Weise vertreten. Das berechtigte Interesse des BF liege auf der Hand, derartige Ausfälle nicht schweigend hinzunehmen und dadurch auch noch zu fördern, sondern zivilgesellschaftlich aufzustehen, diese in ihrer Tragweise und Aggressivität aufzuzeigen und dagegen zu protestieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB sei weiters für die Verwirklichung dieses berechtigten Interesses erforderlich gewesen, ansonsten wäre das Treiben des MB wie von diesem geplant „taktisch geschickt“ unbemerkt geblieben und schweigend vom BF hinzunehmen gewesen. Die schutzwürdigen Interessen des MB würden die Interessen des BF jedenfalls nicht überwiegen bzw. solche seien gar nicht feststellbar. Es sei aus Sicht des BF kein wie immer geartetes höherrangiges Interesse einer Person, ungestört vermeintlich zu nötigen, ordinär zu beleidigen und eine Pandemie verhamlosen zu können. Im Ergebnis sei diese Veröffentlichung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gerechtfertigt gewesen. I.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 wurde die Beschwerde des BF vom 13.10.2022 zurückgewiesen (VWA ./18, siehe Punkt II.2). Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall ende die Frist zur Beschwerdeerhebung infolge der nicht bestrittenen Zustellung am 14.09.2022 somit am Mittwoch, den 12.10.2022, weshalb sich die am Donnerstag, den 13.10.2022, per E-Mail übermittelte Beschwerde als verspätet erweise.römisch eins.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 wurde die Beschwerde des BF vom 13.10.2022 zurückgewiesen (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall ende die Frist zur Beschwerdeerhebung infolge der nicht bestrittenen Zustellung am 14.09.2022 somit am Mittwoch, den 12.10.2022, weshalb sich die am Donnerstag, den 13.10.2022, per E-Mail übermittelte Beschwerde als verspätet erweise. I.
- Am 10.11.2022 stellte der BF einen Vorlageantrag (VWA ./19, siehe Punkt II.2) und führte darin aus, dass er in seiner Bescheidbeschwerde zweimal ausdrücklich von einer „Bereitstellung“ am 14.09.2022 und nicht von einer Zustellung gesprochen habe. Der mittels Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid der bB sei dem BF mittels Bereitstellung per WebERV übermittelt worden.
§ 89dAbs.
2 GOG gelte der der Bereitstellung folgende Tag als fristauslösender Tag für die Zustellung. Der der Bereitstellung folgende Tag sei der 15.09.2022 gewesen. Daher habe die Beschwerdefrist am 13.10.2022 geendet. Die Ansicht der bB, dass die Frist bereits am 12.10.2022 geendet hätte, sei daher rechtlich nicht richtig. römisch eins.16. Am 10.11.2022 stellte der BF einen Vorlageantrag (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2) und führte darin aus, dass er in seiner Bescheidbeschwerde zweimal ausdrücklich von einer „Bereitstellung“ am 14.09.2022 und nicht von einer Zustellung gesprochen habe. Der mittels Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid der bB sei dem BF mittels Bereitstellung per WebERV übermittelt worden.
Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG gelte der der Bereitstellung folgende Tag als fristauslösender Tag für die Zustellung. Der der Bereitstellung folgende Tag sei der 15.09.2022 gewesen. Daher habe die Beschwerdefrist am 13.10.2022 geendet. Die Ansicht der bB, dass die Frist bereits am 12.10.2022 geendet hätte, sei daher rechtlich nicht richtig. I.
- Der gegenständliche Vorlageantrag des BF und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./19, siehe Punkt II.2 ) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 11.11.2022 von der bB vorgelegt. Die bB bestritt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des BF das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und den angefochtenen Bescheid (VWA ./20, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die bB den Parteien mit, dass die vom BF erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der bB unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG vorgelegt worden sei (VWA ./20 und ./21, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Der gegenständliche Vorlageantrag des BF und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./19, siehe Punkt römisch zwei.2 ) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 11.11.2022 von der bB vorgelegt. Die bB bestritt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des BF das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und den angefochtenen Bescheid (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die bB den Parteien mit, dass die vom BF erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der bB unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG vorgelegt worden sei (VWA ./20 und ./21, siehe Punkt römisch zwei.2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zum Beschwerdegegenstand:römisch zwei.1.
- Zum Beschwerdegegenstand: Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er dessen E-Mail vom 08.11.2021 samt E-Mail-Adresse auf der Onlineplattform LinkedIn gepostet hat. II.1.
- Zur Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022:römisch zwei.1.
- Zur Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022: Der Bescheid der bB vom 05.09.2022 wurde dem BF per ERV zugestellt. Die Bereitstellung im ERV erfolgte am 14.09.
- Der BF erhob gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides der bB am 13.10.2022 die vorliegende Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022, welche dem BF am 27.10.2022 übermittelt wurde, wurde die Beschwerde des BF vom 13.10.2022 zurückgewiesen. Am 10.11.2022 stellte der BF einen Vorlageantrag, welcher samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem BVwG von der bB vorgelegt wurde. II.1.
- Zur Veröffentlichung des E-Mails des MB vom 08.11.2021:römisch zwei.1.
- Zur Veröffentlichung des E-Mails des MB vom 08.11.2021: Der MB und der BF hatten am 08.11.2021 eine Diskussion auf der Onlineplattform LinkedIn. Die Themen der Diskussion waren die Covid-19-Impfung, der Impfzwang, die 2-G-Regel etc. Der MB hat am 08.11.2021 dem BF ein E-Mail mit folgendem Inhalt geschrieben: „Hey, Bursche deine Aussagen sind dokumentiert und du kriegst von mir noch eine Unterlassungsklage die sich gewaschen hat. Außer du spendest jetzt 1000 Euro an den Tierschutzverein. Dann vergesse ich das Ganze. Ansonsten kannst du meinen geimpften Wienerhintern küssen. XXXX “ römisch 40 “ Der BF hat dieses E-Mail des MB samt E-Mail-Adresse am 08.11.2021 – ohne Zustimmung des MB – in einer Online-Diskussion veröffentlicht und dabei XXXX sowie XXXX im Kommentar wie folgt markiert. Der BF hat dieses E-Mail des MB samt E-Mail-Adresse am 08.11.2021 – ohne Zustimmung des MB – in einer Online-Diskussion veröffentlicht und dabei römisch 40 sowie römisch 40 im Kommentar wie folgt markiert. Gegenüber XXXX : „Ich will Ihnen das verhaltensauffällige Mail ihres Kollegen XXXX , Chief Operations Officer bei XXXX , der sich durch unsägliche Kommentare auf LinedIn hervortut nicht vorenthalten. [E-Mail des MB, siehe oben]“Gegenüber römisch 40 : „Ich will Ihnen das verhaltensauffällige Mail ihres Kollegen römisch 40 , Chief Operations Officer bei römisch 40 , der sich durch unsägliche Kommentare auf LinedIn hervortut nicht vorenthalten. [E-Mail des MB, siehe oben]“ Gegenüber XXXX : „das habe ich gerade von dem Sympathieträger bekommen. Will ich Ihnen nicht vorenthalten: [E-Mail des MB, siehe oben]“Gegenüber römisch 40 : „das habe ich gerade von dem Sympathieträger bekommen. Will ich Ihnen nicht vorenthalten: [E-Mail des MB, siehe oben]“ Der BF hat das veröffentlichte E-Mail von der Onlineplattform LinkedIn zeitnah gelöscht und die LinkedIn Verbindung zum MB gekappt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde vom 09.11.2021 (siehe Punkt I.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag vom 28.12.2021 (siehe Punkt I.2), ./3 – E-Mail des MB vom 30.12.2021 (siehe Punkt I.3), ./4 – E-Mail des MB vom 24.01.2022 (siehe Punkt I.4), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an den BF vom 25.01.2022 (siehe Punkt I.5), ./6 – Mitteilung der bB an den MB über den Verfahrensstand vom 25.01.2022 (siehe Punkt I.5), ./7 – Stellungnahme des BF vom 15.02.2022 samt Beilagen (siehe Punkt I.6), ./8 – Anfrage des MB vom 29.03.2022 (siehe Punkt I.7), ./9 – Mitteilung der bB an den MB vom 29.03.2022 (siehe Punkt I.8), ./10 – Schreiben des MB an die bB vom 31.03.2022 betreffend erneute Übermittlung der Stellungnahme des BF (siehe Punkt I.9), ./11 – Antwortschreiben der bB an den MB betreffend erneute Übermittlung der Stellungnahme des BF vom 01.04.2022 (siehe Punkt I.9), ./12 – Stellungnahme des MB vom 04.04.2022 (siehe Punkt I.10), ./13 – Schreiben des MB an die bB hinsichtlich Verfahrensstand vom 12.07.2022 (siehe Punkt I.11), ./14 – Schreiben des MB an die bB hinsichtlich Verfahrensstand vom 05.08.2022 (siehe Punkt I.11), ./15 – Mitteilung der bB über den Verfahrensstand an den MB vom 05.08.2022 (siehe Punkt I.12), ./16 – Bescheid der bB vom 05.09.2022 (siehe Punkt I.13), ./17 – Bescheidbeschwerde des BF vom 13.10.2022 (siehe Punkt I.14), ./18 – Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 (siehe Punkt I.15), ./19 – Vorlageantrag des BF vom 10.11.2022 (siehe Punkt I.16), ./20 – Schreiben der bB vom 11.11.2022 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.17), ./21 – Mitteilung der bB an den BF vom 11.11.2022 (siehe Punkt I.17) sowie ./22 – Mitteilung der bB an den MB vom 11.11.2022 (siehe Punkt I.17)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde vom 09.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag vom 28.12.2021 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – E-Mail des MB vom 30.12.2021 (siehe Punkt römisch eins.3), ./4 – E-Mail des MB vom 24.01.2022 (siehe Punkt römisch eins.4), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an den BF vom 25.01.2022 (siehe Punkt römisch eins.5), ./6 – Mitteilung der bB an den MB über den Verfahrensstand vom 25.01.2022 (siehe Punkt römisch eins.5), ./7 – Stellungnahme des BF vom 15.02.2022 samt Beilagen (siehe Punkt römisch eins.6), ./8 – Anfrage des MB vom 29.03.2022 (siehe Punkt römisch eins.7), ./9 – Mitteilung der bB an den MB vom 29.03.2022 (siehe Punkt römisch eins.8), ./10 – Schreiben des MB an die bB vom 31.03.2022 betreffend erneute Übermittlung der Stellungnahme des BF (siehe Punkt römisch eins.9), ./11 – Antwortschreiben der bB an den MB betreffend erneute Übermittlung der Stellungnahme des BF vom 01.04.2022 (siehe Punkt römisch eins.9), ./12 – Stellungnahme des MB vom 04.04.2022 (siehe Punkt römisch eins.10), ./13 – Schreiben des MB an die bB hinsichtlich Verfahrensstand vom 12.07.2022 (siehe Punkt römisch eins.11), ./14 – Schreiben des MB an die bB hinsichtlich Verfahrensstand vom 05.08.2022 (siehe Punkt römisch eins.11), ./15 – Mitteilung der bB über den Verfahrensstand an den MB vom 05.08.2022 (siehe Punkt römisch eins.12), ./16 – Bescheid der bB vom 05.09.2022 (siehe Punkt römisch eins.13), ./17 – Bescheidbeschwerde des BF vom 13.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.14), ./18 – Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.15), ./19 – Vorlageantrag des BF vom 10.11.2022 (siehe Punkt römisch eins.16), ./20 – Schreiben der bB vom 11.11.2022 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt römisch eins.17), ./21 – Mitteilung der bB an den BF vom 11.11.2022 (siehe Punkt römisch eins.17) sowie ./22 – Mitteilung der bB an den MB vom 11.11.2022 (siehe Punkt römisch eins.17)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zum Beschwerdegegenstand:römisch zwei.2.
- Zum Beschwerdegegenstand: Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./16, Seite 4) in Zusammenschau mit den Angaben des BF in seiner Beschwerde, womit der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 angefochten wurde (VWA ./17, Seite 5). II.2.
- Zur Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022:römisch zwei.2.
- Zur Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in seiner Beschwerde vom 13.10.2022 und seinem Vorlageantrag vom 10.11.2022 (VWA ./17 und ./19) sowie der Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 (VWA ./18) und dem Schreiben der bB vom 11.11.2022 im Zuge der Aktenvorlage (VWA ./20). Dass der Bescheid der bB vom 05.09.2022 dem BF per ERV zugestellt wurde, gilt als unbestritten. Im Zuge der Aktenvorlage hielt die bB fest, dass der angefochtene Bescheid am 14.09.2022 versendet und empfangen wurde (VWA ./20). Dies stimmt mit dem Vorbringen des BF, wonach die Bereitstellung am 14.09.2022 erfolgte, überein. Die bB verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Tag der Bereitstellung des Bescheides nicht zugleich der Tag der Zustellung ist (siehe dazu Punkt II.3.2.3.1).Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in seiner Beschwerde vom 13.10.2022 und seinem Vorlageantrag vom 10.11.2022 (VWA ./17 und ./19) sowie der Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 (VWA ./18) und dem Schreiben der bB vom 11.11.2022 im Zuge der Aktenvorlage (VWA ./20). Dass der Bescheid der bB vom 05.09.2022 dem BF per ERV zugestellt wurde, gilt als unbestritten. Im Zuge der Aktenvorlage hielt die bB fest, dass der angefochtene Bescheid am 14.09.2022 versendet und empfangen wurde (VWA ./20). Dies stimmt mit dem Vorbringen des BF, wonach die Bereitstellung am 14.09.2022 erfolgte, überein. Die bB verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Tag der Bereitstellung des Bescheides nicht zugleich der Tag der Zustellung ist (siehe dazu Punkt römisch zwei.3.2.3.1). II.2.
- Zur Veröffentlichung des E-Mails des MB vom 08.11.2021:römisch zwei.2.
- Zur Veröffentlichung des E-Mails des MB vom 08.11.2021: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Angaben des MB in seiner Datenschutzbeschwerde vom 09.11.2021, den vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./16, Seite 4 ff) und gelten als unbestritten. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§ 1DSG zugrunde.
Diese Angelegenheit ist
§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b
B
Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 14 VwGVG – Beschwerdevorentscheidung – lautet:Paragraph 14, VwGVG – Beschwerdevorentscheidung – lautet:
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 15 VwGVG – Vorlageantrag – lautet:Paragraph 15, VwGVG – Vorlageantrag – lautet:
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 1 ZustG – Anwendungsbereich – lautet: Paragraph eins, ZustG – Anwendungsbereich – lautet: Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. § 28 ZustG - Elektronische Zustellung, Anwendungsbereich – lautet auszugsweise:Paragraph 28, ZustG - Elektronische Zustellung, Anwendungsbereich – lautet auszugsweise:
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2)Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn
§ 2Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – Zoll
R-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.
(2)Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn
Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. § 35 ZustG – Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst – lautet auszugsweise:Paragraph 35, ZustG – Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst – lautet auszugsweise:
(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten
§ 29Abs.
1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. […]
(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten
Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. […]
(5)Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam. § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (teilweise):Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (teilweise):
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. […] II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, Rs C-434/16, Novak, Rz 34 f). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40; OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w; 6 Ob 67/22d). II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
§ 15Abs. 1 und 2 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Paragraph 15, Absatz eins und 2 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Im vorliegenden Fall wurde vom BF am 13.10.2022 eine Bescheidbeschwerde erhoben und in weiterer Folge nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022, zugestellt am 27.10.2022, seitens des BF am 10.11.2022 ein Vorlageantrag gestellt. Es liegt somit ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag des BF vor. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im vorliegenden Fall wurde vom BF am 13.10.2022 eine Bescheidbeschwerde erhoben und in weiterer Folge nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022, zugestellt am 27.10.2022, seitens des BF am 10.11.2022 ein Vorlageantrag gestellt. Es liegt somit ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag des BF vor. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). II.3.2.3.1. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung der bB: römisch zwei.3.2.3.1. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung der bB: Da der Versand des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde am 14.09.2022 per ERV erfolgte, ist dies auch der frühest mögliche Zeitpunkt der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt.
§ 35Abs. 6 Zust
G galt die Zustellung somit am darauffolgenden Werktag, dem 15.09.2022, als bewirkt.Da der Versand des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde am 14.09.2022 per ERV erfolgte, ist dies auch der frühest mögliche Zeitpunkt der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt.
Paragraph 35, Absatz 6, ZustG galt die Zustellung somit am darauffolgenden Werktag, dem 15.09.2022, als bewirkt. Da der Versand per ERV erfolgte, begann die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde am 15.09.2022 zu laufen. Die
§ 7Abs. 4 Vw
GVG vierwöchige Beschwerdefrist lief daher bis 13.10.2022. Die am 13.10.2022 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.Die
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist lief daher bis 13.10.
- Die am 13.10.2022 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde daher mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 14.10.2022 zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen, weshalb diese ersatzlos aufzuheben war. II.3.2.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.2.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er dessen E-Mail vom 08.11.2021 (Inhalt und E-Mail-Adresse) auf der Onlineplattform LinkedIn gepostet hat.
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Art. 4
Z 1 DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9).
Artikel 4
, Ziffer eins, DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 4 Z 1 muss es sich um Informationen handeln, die sich auf eine natürliche Person »beziehen«. Die Definition der personenbezogenen Daten des Art. 2 lit. a DS-RL enthielt noch die Formulierung »alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person«. Der EuGH sah das Vorliegen dieser Voraussetzung »Information ›über‹ eine natürliche Person« als erfüllt an, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 35). Diese sehr weit gehaltene Auslegung lässt sich uneingeschränkt auf die neue Formulierung des Art. 4 Z 1 übertragen, da diese begrifflich ohnehin noch weiter gefasst ist und nunmehr noch klarer zum Ausdruck bringt, dass jegliche Art einer Bezugnahme auf eine natürliche Person gemeint ist (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 12).Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikel 4, Ziffer eins, muss es sich um Informationen handeln, die sich auf eine natürliche Person »beziehen«. Die Definition der personenbezogenen Daten des Artikel 2, Litera a, DS-RL enthielt noch die Formulierung »alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person«. Der EuGH sah das Vorliegen dieser Voraussetzung »Information ›über‹ eine natürliche Person« als erfüllt an, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 35). Diese sehr weit gehaltene Auslegung lässt sich uneingeschränkt auf die neue Formulierung des Artikel 4, Ziffer eins, übertragen, da diese begrifflich ohnehin noch weiter gefasst ist und nunmehr noch klarer zum Ausdruck bringt, dass jegliche Art einer Bezugnahme auf eine natürliche Person gemeint ist (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 12). Vor diesem Hintergrund sind die Informationen im verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 08.11.2021 als personenbezogene Daten des MB zu qualifizieren. Genau genommen sind darin der Name und die E-Mail-Adresse, welche aus dem ersten Buchstaben des Vornamens und dem Nachnamen des MB besteht, enthalten, sodass die im Schreiben enthaltenen Informationen mit dem MB verknüpft sind. Die (private) E-Mail-Adresse des MB ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daran ändert –entgegen den Ausführungen des BF – auch nichts, dass der MB seine E-Mail-Adresse im Zuge der Registrierung auf LinkedIn bereits bekanntgab. Der MB veröffentlichte seine E-Mail-Adresse nicht auf LinkedIn. Diese ist somit nicht allgemein verfügbar. Daher ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses nicht
§ 1Abs.
1 letzter Satz DSG ausgeschlossen. Die (private) E-Mail-Adresse des MB ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daran ändert –entgegen den Ausführungen des BF – auch nichts, dass der MB seine E-Mail-Adresse im Zuge der Registrierung auf LinkedIn bereits bekanntgab. Der MB veröffentlichte seine E-Mail-Adresse nicht auf LinkedIn. Diese ist somit nicht allgemein verfügbar. Daher ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses nicht
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DSG ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des MB, noch eine Zustimmung des MB zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten, noch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vorliegen. Wenn der BF im Verfahren vor der bB vorbringt, dass der MB mit keinem Wort in seinem E-Mail vom 08.11.2021 erwähnt habe, dass dieses vertraulich zu behandeln sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person grundsätzlich keine wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung darstellen (vgl. Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung
Verordnung 2016/679, Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 116). Wenn der BF im Verfahren vor der bB vorbringt, dass der MB mit keinem Wort in seinem E-Mail vom 08.11.2021 erwähnt habe, dass dieses vertraulich zu behandeln sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person grundsätzlich keine wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung darstellen vergleiche Leitlinien 05 aus 2020, zur Einwilligung
Verordnung 2016/679, Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 116). Es ist daher nach Maßgabe der Rechtsprechung von EuGH und OGH (siehe dazu oben) zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt. Es hat dazu eine Bewertung der Interessen des MB zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen des BF sowie Dritter gegenüberzustellen. Es ist daher nach Maßgabe der Rechtsprechung von EuGH und OGH (siehe dazu oben) zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt. Es hat dazu eine Bewertung der Interessen des MB zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen des BF sowie Dritter gegenüberzustellen. Der BF zeigte im Verfahren keine maßgeblichen eigenen berechtigten Interessen an der Veröffentlichung des E-Mails vom 08.11.2021 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB auf der Onlineplattform LinkedIn auf. In seiner Bescheidbeschwerde brachte der BF zum Vorliegen eines berechtigten Interesses vor, dass die absurden und mitten in der Pandemie für die Allgemeinheit gefährlichen Verhamlosungen sowohl für die Allgemeinheit als auch für jeden konkreten Menschen ein mehr als bedeutsames Thema seien. Der MB habe derartige Thesen auf der Onlineplattform LinkedIn vehement und mittels E-Mail vom 08.11.2021 gegenüber dem BF in persönlich aggressiv nötigender Art und Weise vertreten. Das berechtigte Interesse des BF liege auf der Hand, derartige Ausfälle nicht schweigend hinzunehmen und dadurch auch noch zu fördern, sondern zivilgesellschaftlich aufzustehen, diese in ihrer Tragweise und Aggressivität aufzuzeigen und dagegen zu protestieren. Mit diesem Vorbringen konnte der BF jedoch den Ausführungen der bB, wonach kein konkretes berechtigtes Interesse zu erblicken sei, nicht substantiiert entgegentreten. Mit diesen Ausführungen bringt der BF sein persönliches Missfallen gegenüber den Äußerungen des MB zum Ausdruck. Dies erkennt man auch an den Kommentaren des BF gegenüber XXXX und XXXX . Zudem fehlt etwa die Darlegung, warum der BF in Ausübung seiner Meinungsfreiheit, welche grundsätzlich ein berechtigtes Interesse sein kann, die Veröffentlichung vorgenommen und so einen Beitrag zu einer gesellschaftspolitischen Debatte geleistet hat. In seiner Bescheidbeschwerde brachte der BF zum Vorliegen eines berechtigten Interesses vor, dass die absurden und mitten in der Pandemie für die Allgemeinheit gefährlichen Verhamlosungen sowohl für die Allgemeinheit als auch für jeden konkreten Menschen ein mehr als bedeutsames Thema seien. Der MB habe derartige Thesen auf der Onlineplattform LinkedIn vehement und mittels E-Mail vom 08.11.2021 gegenüber dem BF in persönlich aggressiv nötigender Art und Weise vertreten. Das berechtigte Interesse des BF liege auf der Hand, derartige Ausfälle nicht schweigend hinzunehmen und dadurch auch noch zu fördern, sondern zivilgesellschaftlich aufzustehen, diese in ihrer Tragweise und Aggressivität aufzuzeigen und dagegen zu protestieren. Mit diesem Vorbringen konnte der BF jedoch den Ausführungen der bB, wonach kein konkretes berechtigtes Interesse zu erblicken sei, nicht substantiiert entgegentreten. Mit diesen Ausführungen bringt der BF sein persönliches Missfallen gegenüber den Äußerungen des MB zum Ausdruck. Dies erkennt man auch an den Kommentaren des BF gegenüber römisch 40 und römisch 40 . Zudem fehlt etwa die Darlegung, warum der BF in Ausübung seiner Meinungsfreiheit, welche grundsätzlich ein berechtigtes Interesse sein kann, die Veröffentlichung vorgenommen und so einen Beitrag zu einer gesellschaftspolitischen Debatte geleistet hat. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF und Dritte aufgrund der Veröffentlichung des E-Mails des MB vom 08.11.2021 keinen erkennbaren Nutzen gezogen haben. Daher waren berechtigte Interessen an der Veröffentlichung des E-Mails des MB vom 08.11.2021 durch den BF nicht erkennbar. Auch unter Heranziehung der Wertungen des Briefschutzes
§ 77Urh
G, der für jegliche vertrauliche Aufzeichnung und damit auch für E-Mails gilt (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k) ergibt sich nichts anderes.Auch unter Heranziehung der Wertungen des Briefschutzes
Paragraph 77, UrhG, der für jegliche vertrauliche Aufzeichnung und damit auch für E-Mails gilt (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k) ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man berechtigte Interessen des BF oder Dritter annehmen würde, ist zu beachten, dass der BF mit der Veröffentlichung des E-Mails des MB maßgeblich gegen die Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) verstoßen hat. Mit der Veröffentlichung des vorliegenden E-Mails des MB ist der BF bestrebt, die Information an die Öffentlichkeit heranzutragen, dass der MB ihm gegenüber dessen Meinung zu pandemiebezogenen Themen in einer vehementen Art und Weise geäußert hat. Dieser Zweck bestimmt den Umfang der Datenverarbeitung. Durch die Veröffentlichung des E-Mails werden jedoch personenbezogene Daten des MB gegenüber Dritten offengelegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung stehen. Es ist nicht erkennbar, warum der BF den Namen des MB und dessen E-Mail-Adresse gegenüber Dritten offenlegt. Es wäre unter Berücksichtigung des beabsichtigen Zweckes des BF möglich gewesen, die personenbezogenen Daten des MB zu schwärzen. Selbst wenn man berechtigte Interessen des BF oder Dritter annehmen würde, ist zu beachten, dass der BF mit der Veröffentlichung des E-Mails des MB maßgeblich gegen die Zweckbindung und Datenminimierung (Artikel 5, Absatz eins, Litera b und c DSGVO) verstoßen hat. Mit der Veröffentlichung des vorliegenden E-Mails des MB ist der BF bestrebt, die Information an die Öffentlichkeit heranzutragen, dass der MB ihm gegenüber dessen Meinung zu pandemiebezogenen Themen in einer vehementen Art und Weise geäußert hat. Dieser Zweck bestimmt den Umfang der Datenverarbeitung. Durch die Veröffentlichung des E-Mails werden jedoch personenbezogene Daten des MB gegenüber Dritten offengelegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung stehen. Es ist nicht erkennbar, warum der BF den Namen des MB und dessen E-Mail-Adresse gegenüber Dritten offenlegt. Es wäre unter Berücksichtigung des beabsichtigen Zweckes des BF möglich gewesen, die personenbezogenen Daten des MB zu schwärzen. In keiner Weise ist erkennbar, dass die Offenlegung im Interesse des MB erfolgte. Wenn der MB eine Veröffentlichung gewollte hätte, hätte er dies selbst wahrgenommen. Weiters bringt der BF vor, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB für die Verwirklichung seines berechtigten Interesses erforderlich gewesen sei, ansonsten wäre das Treiben des MB wie von diesem geplant „taktisch geschickt“ unbemerkt geblieben und schweigend vom BF hinzunehmen gewesen. Diese Ausführungen des BF sind jedoch nicht nachvollziehbar. Mangels eines berechtigten Interesses kann die gegenständliche Datenverarbeitung auch nicht erforderlich gewesen sein. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der BF rechtliche Schritte gegen den MB einleitet (zB § 56 VStG), was ihm auch zumutbar ist. So erklärte der BF selbst, dass er auf zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte gegenüber den MB verzichtet habe (VWA ./7, Seite 2). Vor diesem Hintergrund kann es entgegen den Ausführungen des BF nicht erforderlich gewesen sein, dass gegenüber Dritten die im E-Mail vom 08.11.2021 enthaltenen personenbezogenen Daten des MB auf LinkedIn veröffentlicht werden. Weiters bringt der BF vor, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB für die Verwirklichung seines berechtigten Interesses erforderlich gewesen sei, ansonsten wäre das Treiben des MB wie von diesem geplant „taktisch geschickt“ unbemerkt geblieben und schweigend vom BF hinzunehmen gewesen. Diese Ausführungen des BF sind jedoch nicht nachvollziehbar. Mangels eines berechtigten Interesses kann die gegenständliche Datenverarbeitung auch nicht erforderlich gewesen sein. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der BF rechtliche Schritte gegen den MB einleitet (zB Paragraph 56, VStG), was ihm auch zumutbar ist. So erklärte der BF selbst, dass er auf zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte gegenüber den MB verzichtet habe (VWA ./7, Seite 2). Vor diesem Hintergrund kann es entgegen den Ausführungen des BF nicht erforderlich gewesen sein, dass gegenüber Dritten die im E-Mail vom 08.11.2021 enthaltenen personenbezogenen Daten des MB auf LinkedIn veröffentlicht werden. Zusammenfassend konnte der BF kein maßgebliches Interesse im Verfahren aufzeigen, welches das ausgeprägte Interesse des MB an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten begegnen konnte. Der BF hat den MB durch Veröffentlichung des E-Mails vom 08.11.2021 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB im Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG verletzt.Zusammenfassend konnte der BF kein maßgebliches Interesse im Verfahren aufzeigen, welches das ausgeprägte Interesse des MB an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten begegnen konnte. Der BF hat den MB durch Veröffentlichung des E-Mails vom 08.11.2021 mit den ungeschwärzten personenbezogenen Daten des MB im Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2262856.1.00