RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW257 2268053-1 Spruch, W257 2268053-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers (idF „BF“) gemäß § 169h GehG auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters aufgrund Berücksichtigung der vollen berufseinschlägigen Zeiten abgewiesen. Dagegen erhob er BF fristgerecht Beschwerde. Der BF vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass seine Tätigkeit als Konzipient (Rechtsanwaltsanwärter) und Rechtsanwalt zur Gänze an sein Besoldungsdienstalter angerechnet werden müsste. Einstweilen sei ihm lediglich ein geringer Teil dieser Zeiten angerechnet worden. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung „BF“) gemäß Paragraph 169 h, GehG auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters aufgrund Berücksichtigung der vollen berufseinschlägigen Zeiten abgewiesen. Dagegen erhob er BF fristgerecht Beschwerde. Der BF vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass seine Tätigkeit als Konzipient (Rechtsanwaltsanwärter) und Rechtsanwalt zur Gänze an sein Besoldungsdienstalter angerechnet werden müsste. Einstweilen sei ihm lediglich ein geringer Teil dieser Zeiten angerechnet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, dass es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, dass es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR
- GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 10 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig bzw. ist davon auszugehen, dass aufgrund der potenziell österreichweit betroffenen Richter oder Staatsanwälte in naher Zukunft eine Vielzahl gleichgelagerte Fälle beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall (W257 2245830-1) unter Anwendung der Urteile des EuGHs zu den Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen „Gewerkschaft öffentlicher Dienst“ vom 08.05.2019 in der Rechtssache C‑24/17 und vom 10.10.2019 in der Rechtssache C‑703/17 zur Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2011 bereits entschieden, dass Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter gleichwertig zu Tätigkeiten als Richter oder Staatsanwalt sind. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis eine ordentliche Revision anhängig.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall (W257 2245830-1) unter Anwendung der Urteile des EuGHs zu den Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen „Gewerkschaft öffentlicher Dienst“ vom 08.05.2019 in der Rechtssache C‑24/17 und vom 10.10.2019 in der Rechtssache C‑703/17 zur Auslegung von Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2011 bereits entschieden, dass Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter gleichwertig zu Tätigkeiten als Richter oder Staatsanwalt sind. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis eine ordentliche Revision anhängig. Die Klärung dieser Rechtsfrage, nämlich die unionsrechtskonforme Anwendung der nationalen Rechtslage, ist auch für den vorliegenden Fall relevant. Der BF beruft sich in gegenständlichen Verfahren darauf, dass die Zeiten, in denen er als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter tätig war, seinem Besoldungsdienstalter zur Gänze anzurechnen seien, weil sie im Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Richter gleichwertig gewesen wären. Bezüglich der beschriebenen Rechtsfrage liegt noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2268053.1.00